L 2 SO 1339/25

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 345/24
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 1339/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu

erstatten.


Tatbestand


Der Kläger begehrt vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (im Folgenden: Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) ab Oktober 2023.

Der 1953 geborene Kläger bezog neben einer Altersrente zuletzt befristet bis 31.08.2020 Grundsicherungsleistungen vom Beklagten (Bescheid vom 23.09.2019, monatlich 435,90 Euro). Seinen Weiterbewilligungsantrag vom Juli 2020 lehnte der Beklagte unter mehrfachem Hinweis auf fehlende Angaben und Unterlagen bei offenbar geänderten Verhältnissen (u.a. Auszug zweier Kinder, Wegfall des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, Änderungen bei Unterkunfts- und Heizungsbedarf) ab (Bescheid vom 10.12.2020; Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021). Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts [SG] Reutlingen vom 18.05.2021 - S 4 SO 128/21 -; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 08.12.2021 - L 2 SO 1926/21 -). Der erkennende Senat führte im Urteil vom 08.12.2021 unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des SG aus, die Hilfebedürftigkeit sei nicht nachgewiesen. Der Beklagte müsse in die Lage versetzt werden, den Anspruch zu berechnen. In dem Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht (BSG - B 8 SO 4/22 BH -) führte der Kläger aus, sein Erstantrag sei nicht verbraucht; die geforderten Angaben müsse er nicht machen. Außerdem sei ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim LSG verwehrt worden. In seinem die Bewilligung von PKH ablehnenden Beschluss vom 14.06.2022 führte das BSG u.a. aus, soweit der Kläger geltend mache, ein Fortzahlungsantrag und damit Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen seien nicht erforderlich, könne er sich nicht auf Rechtsprechung des BSG zur Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen bei unveränderter Sachlage berufen, da es vorliegend um die Klärung veränderter Verhältnisse gehe. Neben diesem Hauptsacheverfahren führte der Kläger erfolglos diverse Eilrechtsschutzverfahren vor dem SG (S 4 SO 2022/20 ER, S 4 SO 49/21 ER, S 4 SO 581/21 ER, S 4 SO 795/21 ER, S 4 SO 1080/21 ER, S 4 SO 1696/21 ER und S 4 SO 1861/21 ER) und LSG (L 2 SO 3158/20 ER-B, L 2 SO 334/21 ER-B, L 2 SO 114/21 ER-B, L 2 SO 1366/21 ER-B, L 2 SO 2629/21 ER-B, L 2 SO 457/24 ER) sowie Hauptsacheverfahren (Klage SG S 4 SO 1674/23 gegen Versagungsbescheid des Beklagten vom 30.06.2023/ Widerspruchsbescheid vom 28.07.2023, Gerichtsbescheid vom 05.02.2024; Untätigkeitsklage SG S 4 SO 1654/23, PKH-Beschluss vom 27.10.2023, Beschwerde LSG L 7 SO 3301/23 B - Beschluss LSG vom 11.01.2024 -, Gerichtsbescheid SG vom 05.02.2024, Berufung LSG L 2 SO 437/24 - Urteil vom 15.05.2024 -).

Am 23.10.2023 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 20.11.2023 erklärte der Kläger, keine schriftlichen Erklärungen und Unterlagen vorzulegen. Der gültige Rentenbescheid liege dem Beklagten zudem vor und er sei nicht Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, weshalb er hierzu auch keine Angaben machen könne. Des Weiteren erklärte der Kläger, dass die Regelungen der §§ 60 ff. Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) keine Anwendung fänden, da die alleinige Rechtsgrundlage das SGB XII sei. Mit Schreiben des Beklagten vom 22.11.2023 wurden dem Kläger erneut sämtliche vorzulegenden Nachweise bzw. notwendigen schriftlichen Erklärungen mitgeteilt. Weiter wurde hierin ausgeführt, dass entgegen seiner Auffassung weder der aktuelle Rentenbescheid noch die Rentenanpassungsmitteilung mit der Rentenhöhe ab Juli 2023 noch ein aktueller Versicherungsverlauf vorlägen, weshalb die Vorlage dieser Unterlagen notwendig sei. Mit E-Mail vom 02.12.2023 erklärte der Kläger, dass in der Anforderung der fehlenden Unterlagen ein rechtswidriges Hinauszögern eines rechtsmittelfähigen Bescheides zu sehen sei. Weiter erklärte er, es liege kein Rentenbescheid vor und es dürfte hinlänglich bekannt sein, dass nicht jährlich Rentenanpassungen vorgenommen würden.

Mit Bescheid vom 04.12.2023 lehnte der Beklagte den Antrag vom 23.10.2023 ab, da aufgrund fehlender Angaben und Unterlagen des Klägers (fehlende Mitwirkung) dessen Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Der Bescheid enthielt die Rechtsbehelfsbelehrung, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Beklagten erhoben werden könne.

Gegen den Bescheid legte der Kläger am 03.01.2024 in der Form Widerspruch ein, dass auf dem Fax-Gerät des Beklagten ein Dokument einging, das als Absender den Kläger und dessen Wohnanschrift formuliert. Das Dokument ist ausweislich der Absenderinformation auf dem Dokument von der E-Mail-Adresse „r1@web.de“ versandt worden. Das Dokument endet mit einer – schlecht bis kaum lesbaren – eingescannten Unterschrift und darüber dem Namen des Klägers in Druckschrift. Eine Absender-Fax-Nr. ist nicht enthalten.

Mit Beschluss vom 11.01.2024 (L 7 SO 3301/23 B) wies das LSG die Beschwerde des Klägers gegen einen PKH ablehnenden Beschluss des SG wegen Formunwirksamkeit und nach entsprechendem schriftlichen Hinweis vom 05.12.2023 zurück. Die Beschwerde hatte der Kläger in derselben Form eingelegt wie den Widerspruch vom 03.01.2024.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.01.2024 (zugestellt am 23.01.2024) verwarf der Beklagte den Widerspruch – unter Verweis auf den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des LSG vom 11.01.2024 (L 7 SO 3301/23 B) – als unzulässig, da der mittels E-Mail-to-Fax erhobene Widerspruch dem Schriftformerfordernis nicht genüge.

In derselben Form wie der des Widerspruchs hat der Kläger am 19.02.2024 Klage zum SG Reutlingen erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass in der Vergangenheit sämtliche Klagen, Dokumente, Widersprüche in der Sache ausschließlich mit dem als gerichtsfest geltenden Verfahren über „simple fax“ abgewickelt worden seien. Dass die Firma simple fax neben dem hier angewandten Computerfaxverfahren auch ein „email to fax" Verfahren anbiete, könne nicht als Vorwand herangezogen werden. Ein von „simple fax“ zur Verfügung gestelltes Verfahren (Mail2Fax – Fax via E-Mail versenden: Dazu einfach eine bei simple-fax.de hinterlegte E-Mail-Adresse nutzen und eine E-Mail an@simple-fax.de [z.B. 0531123456@simple-fax.de] senden, dann der E-Mail ein PDF-Dokument als Anhang hinzufügen und der Anhang wird als Fax versendet.) nutze er nicht. Er verwende ausschließlich das bislang unbeanstandete Datei-to-fax-Verfahren. Zur Wirksamkeit des Computerfax habe der Bundesgerichtshof (BGH) bereits entschieden. Hilfsweise verweise er darauf, dass der Bescheid vom 04.12.2023 eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung enthalte, die eine Widerspruchsfrist von einem Jahr nach sich ziehe.

Am 22.02.2024 ist beim SG per Post die inhaltlich identische Klageschrift, allerdings nunmehr ohne die Absender-E-Mail-Adresse, dafür mit dem Zusatz „Doppel Briefzustellung“ und handschriftlich unterzeichnet, eingegangen.

Mit Schreiben vom 21.05.2024 – wiederum per E-Mail-to-Fax bzw. Web-to-Fax übermittelt – hat der Kläger vorgetragen, er habe den Widerspruch vom 03.01.2024 auch per Post an den Beklagten übersandt. Ergänzend hat er dargelegt, warum er seiner Auffassung nach im Antrag alle notwendigen Angaben gemacht habe, um ihm Grundsicherungsleistungen zu gewähren.

Mit Beschluss vom 31.05.2024 hat das SG den vom Kläger gestellten Antrag auf PKH abgelehnt. Die hiergegen vom Kläger zum LSG – in gleicher elektronischer Weise wie Widerspruch und Klage – eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 08.07.2024 (L 2 SO 1751/24 B) zurückgewiesen, da die Beschwerde nicht formwirksam innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden ist. Die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 03.09.2024 nicht zur Entscheidung angenommen, da sie wegen Unzulässigkeit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Mit Gerichtsbescheid vom 26.03.2025 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger – unter Verweis auf den Beschluss des 7. Senats des LSG vom 11.01.2024 - L 7 SO 3302/23 B – mittels E-Mail-to-Fax-Verfahren formunwirksam Widerspruch gegen den Bescheid vom 04.12.2023 erhoben habe, so dass letzterer in Bestandskraft erwachsen und daher bindend geworden sei. Überdies sei der Bescheid – unter Verweis auf die Ausführungen im Bescheid gem. § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG), den Gerichtsbescheid des SG vom 18.05.2021 (S 4 SO 128/21) und das Urteil des 2. Senats des LSG vom 08.12.2021 (L 2 SO 1926/21) rechtmäßig.

Der Kläger hat am 23.04.2025 gegen den ihm am 01.04.2025 zugestellten Gerichtsbescheid „vorsorglich“ Berufung zum LSG eingelegt. Die Berufung ist aus dem Internet auf das Fax-Gerät des LSG übertragen worden. Die Berufung enthält als Absender die Postanschrift des Klägers und am linken oberen Rand das Datum 03.04.2025, die Uhrzeit 15:08 Uhr und den elektronisch verfassten Namen „R1 “. Am unteren linken Rand ist das Empfangsdatum auf dem Fax-Gerät des LSG (23.04.2025, 15:09 Uhr) enthalten. Unter der Berufungsbegründung ist eine eingescannte, schlecht bis nicht leserliche Unterschrift enthalten sowie darunter in Druckbuchstaben der Name des Klägers und das Datum 23.04.2025.

Dieser Berufung hat der Kläger als Anlage ein Schreiben der Firma „S1“ vom 04.06.2024 beigefügt, wonach der Kläger unter einer Kundennummer bei „simple.fax.de“ registriert sei und bereits verschiedene Faxe über deren „Web-to-Fax-Funktion, also über (deren) Website“ versendet habe. Zugleich wies diese Firma in dem Schreiben darauf hin, dass sie auch eine „Mail-to-Fax-Schnittstelle“ anbiete, welche der Kläger bisher noch nicht genutzt habe.

Am 28.04.2025 ist beim LSG eine inhaltlich identische Berufung nebst Begründung von der Fax-Nummer der Firma E1 in D1 (xxx665) an das Faxgerät des LSG übersandt worden mit dem handschriftlich vermerkten Zusatz „Faxdoppel“ und einer handschriftlichen Unterschrift.

Der Kläger beantragt (sinngemäß und sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. März 2025 sowie den Bescheid des Beklagten vom 4. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm ab 1. Oktober 2023 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Er hat zur Unzulässigkeit des Widerspruchs auf den Beschluss des 7. Senats des LSG vom 11.01.2024 Bezug genommen und im Übrigen vorgetragen, dass der Kläger nicht allein wohne, sondern in Haushaltsgemeinschaft mit zwei weiteren Personen lebe. Es erschließe sich nicht, weshalb der Kläger nicht einfach seine aktuellen persönlichen und finanziellen Verhältnisse darlege. Sämtliche anspruchsbegründenden Unterlagen müssten dem Kläger vorliegen, so dass diese sofort vorgelegt werden könnten.

Einen am 06.05.2025 gestellten Befangenheitsantrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 26.05.2025 (L 2 SF 1670/25 AB) als offensichtlich unzulässig verworfen.

Einen am 26.06.2025 gestellten Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden, die Berichterstatterin und die Mitberichterstatterin hat der Senat mit Beschluss vom 02.07.2025 (L 2 SF 2051/25 AB) in Bezug auf die Richterinnen am Landessozialgericht F1 und E2 als offensichtlich unzulässig verworfen und in Bezug auf den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht S2 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 04.07.2025 hat der Kläger einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Richter am Landessozialgericht K1 und die Richterinnen am Landessozialgericht F1 und E2 gestellt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Der Senat konnte in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2025 in Abwesenheit des Klägers über den Rechtsstreit entscheiden, da der Kläger ordnungsgemäß zum Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, dass auch im Falle des Ausbleibens von Beteiligten Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann (vgl. § 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2, § 126 SGG).

2. Soweit der Kläger in seinem Schreiben vom 06.06.2025 geltend gemacht hat, das Gericht mache ihm die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung unmöglich, weil ihm die Kostenerstattung der erheblichen Reisekosten verweigert werde, trifft dies nicht zu. Der Kläger war in der Ladung – und im Übrigen auch mit Schreiben des Vorsitzenden vom 12.06.2025 – lediglich darauf hingewiesen worden, dass ihm eine Teilnahme freistehe; Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall nicht vergütet würden, es sei denn, dass das Gericht das Erscheinen nachträglich für geboten halte. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass für ihn „die Anreise (…) höchstbeschwerlich - ggfs. mehr als 3 Stunden, zzgl. Fußweg -, als auch im ÖPNV zeitlich nahezu unmöglich (sei), da (ihm) die physischen Kräfte fehlen....Herzinsuffizienz, Niereninsuffizienz, Asthma und Folgeerkrankungen, dialysepflichtige Erkrankung“, weist der Senat darauf hin, dass ein Beleg für die behaupteten medizinischen Gründe, die der Anreise generell und im Speziellen am Vormittag mit öffentlichen Verkehrsmittels entgegenstehen würden, weder aktenkundig sind noch zur Begründung seines mit Schreiben vom 26.06.2025 gestellten Verlegungsantrags übersandt worden sind. Auf einen entsprechenden fehlenden Nachweis ist der Kläger ebenfalls mit Schreiben des Vorsitzenden vom 12.06.2026 hingewiesen worden.

3. Der Senat kann in der geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung (Vorsitzender Richter S2, Richterinnen am Landessozialgericht F1 und E2) entscheiden. Denn das weitere Ablehnungsgesuch vom 04.07.2025 ist offensichtlich unzulässig, da es sich hierbei um ein rechtsmissbräuchliches und gänzlich untaugliches Ablehnungsgesuch handelt, über das ausnahmsweise im vereinfachten Ablehnungsverfahren in der geschäftsplanmäßigen Besetzung des Gerichts unter Beteiligung der abgelehnten Richter – Richterinnen am Landessozialgericht F1 und E2 – (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.06.2005 - 2 BvR 625/01 -, juris, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 10d; Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 09.01.2023 - B 8 SO 45/22 BH -juris) und auch nicht vorab zu entscheiden ist. Gegen die Richterinnen am Landessozialgericht F1 und E2 hat der Kläger über die bereits vor dem 04.07.2025 vorgetragenen Ablehnungsgesuche hinaus (über die bereits mit Beschlüssen vom 26.05.2025 und 02.07.2025 entschieden worden ist) keine weiteren, neu zu berücksichtigenden Gründe vorgetragen. Der vom Kläger als befangen abgelehnte Richter am Landessozialgericht K1 gehört für die Entscheidung über die Berufung nicht zur geschäftsverteilungsplanmäßigen Besetzung des 2. Senats, weshalb er bereits aus diesem Grund nicht an der vorliegenden Entscheidung mitgewirkt hat. Das Ablehnungsgesuch des Klägers geht insoweit ins Leere.

4. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind der Gerichtsbescheid des SG Reutlingen vom 26.03.2025 (S 4 SO 345/24) sowie der Bescheid des Beklagten vom 04.12.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2024 und der Anspruch des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ab dem 01.10.2023 (unter Berücksichtigung des von ihm am 23.10.2023 gestellten Antrags).

5. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegt worden. Denn der Kläger hat – nach dem mittels E-Mail-to-Fax bzw. Web-to-Fax übermittelten, am 23.04.2025 beim LSG eingegangen Dokument – mit (undatiertem) per Telefax übersandten, handschriftlich unterzeichneten und am 28.04.2025 beim LSG eingegangenem Schreiben schriftlich im Sinne des § 151 SGG Berufung eingelegt.

Dem Schriftformerfordernis wird in der Regel durch die eigenhändige Unterschrift des Berufungs- bzw. Beschwerdeführers Rechnung getragen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 151 Rn. 3a ff.). Diese ist grundsätzlich ein zwingendes Wirksamkeitserfordernis für bestimmende Schriftsätze. Die Schriftform wird ebenfalls durch ein verschriftlichtes Rechtsschutzgesuch gewahrt, das – wie hier – mittels Telefax dem Gericht zugeleitet wird und dort ausgedruckt wird (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 01.08.1996 - 1 BvR 121/95 -juris).

Die Berufung ist am 28.04.2025 auch fristgerecht (§ 151 SGG) eingegangen, da dem Kläger der angefochtene Gerichtsbescheid am 01.04.2025 zugestellt worden und die Berufungsfrist (erst) am 02.05.2025 – da der 01.05.2025 ein Feiertag ist – abgelaufen ist (vgl. § 151 Abs. 1 i.V.m. § 105 Abs. 3 Hs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGG, §§ 63, 64 SGG).

6. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Jedenfalls die am 22.02.2024 beim SG per Post übermittelte und handschriftlich unterzeichnete Klage ist zulässig, nachdem dem Kläger der Widerspruchsbescheid vom 18.01.2024 am 23.01.2024 zugestellt wurde, die Schriftform nach § 90 SGG und die Klagefrist nach § 87 SGG gewahrt ist.

Indes ist die Klage unbegründet, da der Beklagte den Widerspruch des Klägers vom 03.01.2024 zu Recht wegen Formunwirksamkeit als unzulässig verworfen hat.

Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 SGB I, schriftformersetzend nach § 36a Absatz 2a SGB I und § 9a Abs. 5 des Onlinezugangsgesetzes (OZG; Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen) oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

In § 36a SGB I ist die elektronische Kommunikation mit Behörden geregelt. Gemäß dessen Absatz 1 ist die Übermittlung elektronischer Dokumente zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.
Gemäß § 36a Abs. 2 SGB I gilt: Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden (Satz 1). Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (Satz 2). Die Signierung mit einem Pseudonym, das die Identifizierung der Person des Signaturschlüsselinhabers nicht unmittelbar durch die Behörde ermöglicht, ist nicht zulässig (Satz 3).
Gemäß § 36a Abs. 2 a SGB I kann die Schriftform auch ersetzt werden
1. durch unmittelbare Abgabe der Erklärung in einem elektronischen Formular, das von der Behörde in einem Eingabegerät oder über öffentlich zugängliche Netze zur Verfügung gestellt wird, wenn 
a) bei einer Eingabe über öffentlich zugängliche Netze ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgt;
b) bei der Kommunikation zwischen dem Versicherten und seiner Krankenkasse die Identität mit der elektronischen Gesundheitskarte nach § 291a des Fünften Buches oder mit der digitalen Identität nach § 291 Absatz 8 des Fünften Buches elektronisch nachgewiesen wird;
c) die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes vorliegen;
2. durch Übermittlung einer von dem Erklärenden elektronisch signierten Erklärung an die Behörde
a) aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder aus einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach;
b) aus einem elektronischen Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
c) aus einem elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung, das nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens nach den Regelungen der auf Grund des § 130a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnung eingerichtet wurde;
d) mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes;
3. bei elektronischen Verwaltungsakten oder sonstigen elektronischen Dokumenten der Behörde
a) indem diese mit dem qualifizierten elektronischen Siegel der Behörde versehen werden;
b) durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt.

Gemäß § 9a Abs. 5 OZG kann die Schriftform bei der Abwicklung einer elektronischen Verwaltungsleistung ersetzt werden, wenn der Nutzer nach § 3 Abs. 4 OZG über ein Nutzerkonto den Identitätsnachweis erbracht hat und er über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular eine Erklärung abgibt.

Der vom Kläger mittels Web-to-Fax-Verfahren übersandte Widerspruch wahrt das Schriftformerfordernis nicht.

Dem Kläger ist die Formunwirksamkeit seines auf diese Weise eingereichten Dokuments bereits aus den Verfahren vor dem LSG L 7 SO 3301/23 B und L 7 SO 3302/23 B hinreichend bekannt und mitgeteilt worden. Er wurde in beiden Verfahren bereits mit gerichtlichen Schreiben vom 05.12.2023 darauf hingewiesen, dass die Schriftform auf diese Weise nicht gewahrt ist.

Der 7. Senat hat in den zuvor genannten Verfahren ebenso wie der erkennende Senat in dem vom Kläger geführten Verfahren des Eilrechtsschutzes mit Beschluss vom 26.02.2024 (L 2 SO 457/24 ER) bereits ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen dem Schriftformerfordernis durch dieses Verfahren übermittelten Dokumenten nicht hinreichend Rechnung getragen wird:
„Dagegen wahrt das E-Mail-to-Fax-Verfahren das Schriftformerfordernis nicht (Finanzgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 01.12.2010 - 3 K 1160/06 -, juris Rn. 25). Es entspricht weder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person, von der sie auszugehen scheint, willentlich in den Verkehr gebracht wurde, ist dies beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. In diesem Verfahren liegt wie beim Computerfax lediglich eine eingescannte Unterschrift vor. Indem das Dokument aber sodann erst elektronisch per E-Mail oder per Upload zu einem Anbieter übermittelt wird, der den Faxversand vornimmt, ist diese Bewertung nicht in gleicher Weise zuverlässig möglich. Der Anbieter transportiert nicht lediglich wie ein Post- oder Telekommunikationsunternehmen eine fremde Erklärung in seinem Netz, einschließlich der gegebenenfalls nötigen technischen Übertragungen. Er wandelt vielmehr ein Dokument in das zu übermittelnde technische Format um, ohne zuvor zu prüfen, ob das Dokument der Person zugeordnet werden kann, die den Übermittlungsauftrag erteilt hat. Damit ist dieses Verfahren einem Telefax vergleichbar, dem kein Original, sondern lediglich eine Kopie zugrunde liegt, was die Schriftform nicht wahren würde. Daher gewährleistet die Einreichung eines Schriftsatzes im E-Mail-to-Fax-Verfahren die Zuordnung des Schreibens zu einer bestimmten Person auch nicht besser als eine gewöhnliche E-Mail, die der Schriftform nicht genügt (Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 04.12.2020 - 22 WF 872/20 -, juris Rn. 6; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.04.2021 - L 12 AS 311/21 B ER -, juris Rn. 3). (…) Die von dem Antragsteller/Kläger gewählte Vorgehensweise, das Dokument (…) mit eingescannter Unterschrift, die der Senat trotz schlechter Erkennbarkeit unterstellt nicht per einfacher E-Mail unmittelbar an das Gericht zu senden, sondern in einem nicht mit nennenswerten weiteren Authentifizierungsmaßnahmen einhergehenden Zwischenschritt per einfacher E-Mail an einen E-Mail-to-Fax-Dienst, welcher ihn dann an das Gericht übermittelt, ist nicht anders zu bewerten. Das maßgebliche Dokument (…) weist keine Absenderfaxnummer, sondern lediglich eine E-Mail-Adresse als Absender aus.“
Diese Ausführungen treffen gleichermaßen auf mittels „Web-to-Fax“ übermittelte Dokumente zu. Zwar können mittels sog. Computerfax bestimmende Schriftsätze formwirksam durch elektronische Übertragung einer Textdatei mit eingescannter Unterschrift auf das Fax des Gerichts übermittelt werden, soweit der Zweck der Schriftform auf diese Weise gewährleistet wird (vgl. auch § 130 Nr. 6 Zivilprozessordnung [ZPO]). Zudem ist es ausreichend, dass nur ein Hinweis angebracht ist, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen kann (BGH, Vorlagebeschluss vom 29.09.1998 - XI ZR 367/97 -; Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes [GmS-OGB], Beschluss vom 05.02.2000 - Gms-OGB 1/98 -; bestätigt durch: BVerfG, Beschluss vom 04.07.2002 - 2 BvR 2168/00 -). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Während ein Computerfax das Senden und Empfangen von Faxen über einen Computer mittels spezieller Software, oft mit der Möglichkeit, Dokumente einzuscannen oder als Dateien zu versenden, ermöglicht sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person willentlich in den Verkehr gebracht wurde, von der sie auszugehen scheint, ist dies beim E-Mail-to-Fax- und Web-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich (so auch neben OLG Dresden, a.a.O., LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.: LSG Hessen, Urteil vom 13.12.2018 - L 6 SF 1/18 DS -, SG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 22.05.2024 - S 32 AS 65/24 -, juris Rn. 19; Müller in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 90 SGG, Stand: 06.05.2025, Rn. 44 f.; a.A. Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 17.01.2023 - 3 AZR 158/22 -, juris Rn. 20 f.). Bei einem E-Mail-to-Fax- und einem Web-to-Fax-Dienst werden Dokumente über eine Webplattform hochgeladen und dann als Fax versendet. Der Hauptunterschied liegt in der Art der Schnittstelle und der Datenübertragung: Das Computerfax nutzt oft eine Software auf dem PC und überträgt die Absendernummer, während E-Mail-to-Fax und Web-to-Fax eine webbasierte Schnittstelle nutzt. Die Web-to-Fax-Dienste lassen ebenso wie die E-Mail-to-Fax-Dienste die ungeprüfte Einrichtung von (E-Mail-)Accounts einschließlich des Telefax-Versands ohne jede Form der Authentifizierung unter jedem beliebigen Namen zu. Hinzu tritt, dass – anders als bei Telefaxgeräten der Generation, wie sie der o.g. Rechtsprechung zugrunde lagen – nicht mehr eine vergleichsweise sichere Punkt-zu-Punkt – Verbindung über eine (ggf. sogar noch analoge) Telefonleitung genutzt wird und eine dort (analog) übertragene Bild-Datei mit dem entsprechenden Erschwernis einer Fälschung Gegenstand der Übermittlung ist („Telekopie“ im herkömmlichen Sinne). Vielmehr hat der Kläger offenkundig schlicht elektronische Dateien an den simple.fax.de-Dienst übermittelt und diese von dort aus übertragen. Dem ersten Übertragungsschritt liegt daher eine rein internetbasierte Übertragung zugrunde, die mit der Punkt-zu-Punkt-Verbindung früherer Telefax-Geräte nicht mehr vergleichbar ist und die nur sehr schwachen elektronischen Sicherungsmitteln unterliegt. In jedem Fall lässt das Widerspruchschreiben des Klägers als Absender lediglich eine auf seinen Namen laufende E-Mail-Adresse erkennen, nicht hingegen eine Absender-/Anschlussnummer.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 05.07.2025 den Beweisantrag gestellt hat, dass das „web-to-Fax“-Verfahren eine anerkannte Faxanwendung darstellt, ist dieser Antrag schon nicht eines „Beweises“ zugänglich. Denn dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen – die Frage, ob es sich bei dem genannten Verfahren um eine „anerkannte Faxanwendung“, also eine die Schriftform wahrende Einreichung von Dokumenten handelt, ist indes eine rein rechtliche Wertung.
Die Übermittlung von Dokumenten mittels „E-Mail-to-Fax“ bzw. „Web-to-Fax“ stellt auch keine wirksame Ersetzung der Schriftform im Sinne des § 36a Abs. 2 und Abs. 2a SGB I dar. Zum einen handelt es sich hierbei um keine elektronische Form gem. § 36a Abs. 2 SGB I, da das Widerspruchsdokument vom 03.01.2024 eben gerade nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Zum anderen erfolgte der Widerspruch vom 03.01.2024 weder in einem elektronischen Formular, das vom Beklagten zur Verfügung gestellt wurde (§ 36a Abs. 2a Nr. 1 SGB I) noch handelt es sich bei dem Widerspruchsdokument um eine vom Kläger elektronisch signierte Erklärung an den Beklagten aus einem der § 36a Abs. 2a Nr. 2 lit. a) bis c) SGB I genannten besonderen Postfächer oder eine Versandart nach § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes (§ 36a Abs. 2a Nr. 2 lit. d) SGB I).

Darüber hinaus gab der Kläger die Widerspruchserklärung vom 03.01.2024 auch nicht über ein Verwaltungsportal mittels Online-Formular im Sinne des § 9a Abs. 5 OZG und nach dessen Maßgaben ab (etwa Nachweis der Identität des Nutzers im sog. Bürgerkonto, vgl. § 3 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 5 Satz 2 und 3 OZG).

Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Widerspruch vom 03.01.2024 ebenfalls per Post an den Beklagten versandt, hat das SG zutreffend festgestellt, dass sich ein solches, per Post eingegangenes Widerspruchsschreiben nicht in den Verwaltungsakten befindet. Einen entsprechenden Zugangsnachweis kann der Kläger nicht führen.

Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Klage bei Annahme der Zulässigkeit des Widerspruchs unbegründet wäre, da der Kläger – wie bereits in den zuvor von ihm erfolglos geführten Verfahren – im Übrigen auch im streitigen Zeitraum (ab 01.10.2023) seine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen hat. Insoweit nimmt der Senat gem. § 136 Abs. 3 SGG auf den angefochtenen Bescheid vom 04.12.2023 Bezug, folgt der Begründung des Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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