Auf die Erinnerung wird die Vergütung des Antragsstellers für sein unter dem 14.09.2022 erstattetes Sachverständigengutachten endgültig auf 3.924,67 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Beschwerdeverfahren ist allein der abrechnungsfähige Zeitumfang für den Einzelrechnungsposten „Abfassung der Beurteilung“ eines im Berufungsverfahrens erstellten Sachverständigengutachtens zur Klärung eines Anspruches der Klägerin auf Versorgung mit einer Mammareduktionsplastik streitig.
In dem Rechtsstreit hat der Erinnerungsführer im Berufungsverfahren sein Sachverständigengutachten am 14.09.2022 erstattet, welches er mit Schreiben vom 04.10.2022 mit einem Gesamtbetrag in Höhe von 5.319,82 EUR als Vergütung der Landeskasse in Rechnung gestellt hat. In der Rechnungslegung hat der Sachverständige für den Einzelrechnungsposten „Beurteilung / Beantwortung der Beweisfragen“ unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 90,00 EUR bei einem Zeitaufwand von 28,08 Stunden einen Rechnungsbetrag von 2.527,20 EUR (netto) geltend gemacht.
Mit Schreiben vom 30.10.2022 hat die Kostenbeamtin den Rechnungsbetrag mit 3.174,97 EUR festgestellt und dabei den berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand von 28,08 Stunden auf 8 Stunden reduziert. Hiergegen hat der Sachverständige mit Schreiben vom 23.11.2022 Erinnerung eingelegt, mit der er sich gegen die Reduzierung der seiner Rechnung zugrunde gelegten Stunden wendet und die richterliche Festsetzung beantragt. Der Bezirksrevisor hat mit Schreiben vom 01.12.2022 die Reduzierung der Rechnung durch die Kostenbeamtin bestätigt und zur Begründung im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Sachverhalte über Brustverkleinerungen in der Sozialgerichtsbarkeit keine Ausnahme darstellten und genügend Fachliteratur und Urteile dazu vorhanden seien, sodass die Arbeit durchaus auch stringenter als mit 28 Stunden habe durchgeführt werden können. Daher seien 8 Stunden angemessen.
Dagegen hat sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.12.2022 mit der Begründung gewandt, er fühle sich dadurch in seinem Rechtsempfinden gestört. Der Bezirksrevisor habe bestätigt, dass die konkreten Beweisfragen ausführlich beantwortet worden seien. Bei seinem Stundenansatz habe er nicht nur die Beurteilungsseiten der Seiten 19 bis 43 in die Bewertung einfließen lassen, sondern auch die erstellten Gutachtenseiten mit der Beantwortung der Beweisfragen (Seiten 43 bis 57). Er habe auch nicht nur Textbausteine verwendet, sondern habe konkret den Fall betreffende Angaben gemacht. Er habe auch zu den Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen Stellung genommen. In der Begutachtung sei es um viele Einzelbereiche gegangen; so auch um die dermatologischen und psychischen Argumentationen. Diese hätten auch im Umfeld einer Mammareduktionsplastik eine bedeutsame Rolle gespielt. Auch habe er die orthopädischen Probleme, die Schmerzproblematik und die Verbitterungsstörung überprüft. Er habe des Weiteren ein hohes Maß an Literatur recherchiert, was einen hohen Zeitaufwand erforderlich gemacht habe. Die Reduzierung von 28 Stunden auf 8 Stunden sei jedenfalls nicht erklärlich. Ein Vergleich mit anderen Gutachten sei nicht statthaft. Die Beantwortung der Beweisfragen müsse in die Abrechnung integriert werden; hierzu gehörten auch die Ausführungen zur Beurteilung auf den Seiten 19 bis 46. Er könne daher allenfalls eine Reduktion auf 27 Seiten und damit auf 27 Stunden verstehen.
Mit Schreiben vom 24.01.2023 hat der Antragsteller dann klargestellt, er begehre die richterliche Festsetzung im Sinne von § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Diesen Antrag hat der Sachverständige mit Schreiben vom 21.07.2025 wiederholt.
II.
1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters für die Festsetzung der Entschädigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG ergibt sich aus §§ 1 Abs. 5, 4 Abs. 7 Satz 1 HS 1 JVEG.
2. Die Erinnerung ist zulässig, insbesondere statthaft; § 4 Abs. 1 JVEG.
3. Die Erinnerung ist jedoch nur teilweise begründet. Streitig sind vorliegend allein die vom Sachverständigen angesetzten 28,08 Stunden für die „Abfassung der Beurteilung“, die die Kostenbeamtin auf 8 Stunden reduziert hat. Die Kostenbeamtin hat die angesetzten 28,08 Stunden unter Berücksichtigung des Maßstabs der Erforderlichkeit zwar dem Grunde nach zutreffend reduziert, allerdings gebot das Maß der Erforderlichkeit lediglich eine Reduzierung auf 15 Stunden – und nicht auf 8 Stunden – für den hier allein streitigen Abrechnungsposten „Abfassung der Beurteilung“. Deshalb war die bisher festgesetzte Vergütung in Höhe von 3.174,97 EUR um 749,70 EUR auf 3.924.67 EUR zu erhöhen. Die Erhöhung der festzusetzenden Vergütung für das erstellte Gutachten ergibt sich aus den um 7 Stunden höheren Stundenansatz (15 Stunden statt 8 Stunden). Bei einem angesetzten Stundenlohn von 90 EUR ergibt sich ein Erhöhungsbetrag von 630 EUR (netto) zuzüglich 19 % MwSt. (119,70 EUR); was einem Gesamtbetrag von 749,70 EUR (brutto) entspricht.
Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Nach den hier maßgeblichen Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 JVEG richtet sich die Vergütung des Sachverständigen nach der für die Gutachtenerstellung erforderlichen Zeit.
A. Es ist zwar zunächst davon auszugehen, dass ein Sachverständige den angegebenen Zeitaufwand tatsächlich (subjektiv) benötigt hat. Für die Annahme, dass ein ärztlicher Sachverständiger einen geringeren als den tatsächlich angefallenen Zeitaufwand angibt, besteht in der Regel kein Anlass (zutreffend LSG NRW, Beschluss vom 23.02.2020 – L 15 KR 690/19 B –, Rn. 12, juris; mit dem zutreffenden Hinweis darauf, dass es sich bei den Angaben des Sachverständigen zum Zeitaufwand um Tatsachenvortrag handelt). Dieser grundsätzlich als gegeben anzunehmende tatsächliche Zeitaufwand ist sodann lediglich darauf zu überprüfen, ob er objektiv erforderlich war. Ein Sachverständiger kann jedoch nie mehr als den Zeitaufwand vergütet bekommen, den er tatsächlich aufgewendet hat.
Wieviel Zeit erforderlich ist, hängt nicht von der individuellen Arbeitsweise des Sachverständigen ab, sondern ist nach einem objektiven Maßstab zu bestimmen (LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 28; LSG NRW, Beschluss vom 06.05.2013 – L 15 SB 40/13 B –, Rn. 4, juris). Erforderlich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität benötigt, um sich nach sorgfältigem Studium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen und nach eingehender Überlegung seine gutachtlichen Darlegungen zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederlegen zu können.
B. Dabei ist der auf den Arbeitsschritt Abfassung der Beurteilung entfallene Zeitaufwand nicht schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens (LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 28, juris) und auch nicht nach der auf den Gliederungspunkt "Beurteilung" entfallenden Seitenzahl festzusetzen. Die Seitenzahl des Gliederungspunktes "Beurteilung" in einem Gutachten gibt zwar einen wichtigen Anhaltspunkt für die Bemessung des erforderlichen Zeitaufwandes, maßgeblich ist aber der Umfang und die Schwierigkeit der gedanklichen Arbeit des Sachverständigen im Einzelfall. Denn der Arbeitsschritt "Abfassung der Beurteilung" umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die näheren Begründung hierzu; also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können (Thüringer LSG, Beschluss vom 11.03.2004, LSF 980103 m.w.N.).
Zu diesem Arbeitsschritt gehört die diktatreife Vorbereitung der Beurteilung ohne Wiedergabe der Anamnese, der Untersuchungsergebnisse oder Befunde, einschließlich der Begründung der vom Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerung, wie z.B. die Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Vorgutachten, anderslautender Befunde sowie die Auseinandersetzung mit kontroversen Literaturmeinungen. In diesem Arbeitsschritt wird die eigentliche Gedankenarbeit im Zusammenhang mit der Auswertung der erhobenen Befunde, deren Würdigung im Hinblick auf die Beweisfragen sowie die diktatreife Vorbereitung abgegolten (LSG NRW, Beschluss vom 28.06.2002 – L 10 SB 48/99 –, Rn. 17, juris).
Es ist der notwendige Zeitaufwand für die gesamte gedankliche Arbeit des Sachverständigen, die dieser objektiv benötigt, um die Beweisfragen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar zu beantworten, zu berücksichtigen. Zur gedanklichen Arbeit eines Sachverständigen gehört auch das Rekapitulieren und analytische Auswerten von Befunden und dem relevanten Akteninhalt. Ebenso gehört die Konzeption eines für das Gericht nachvollziehbaren analytischen Textes hierzu. Es verbietet sich daher, im Wesentlichen allein auf den Teil des Gutachtens abzustellen, in dem die Beweisfragen beantwortet werden (LSG NRW, Beschluss vom 10.01.2022 – L 15 VG 51/21 B –, Rn. 17, juris).
Gegenstand der Vergütung des Rechnungsposten „Abfassung der Beurteilung“ ist daher zwar nicht die Wiedergabe der Anamnese, das Referieren von Untersuchungsergebnissen oder die Wiedergabe der Befunde. Der zu berücksichtigende Umfang der Abrechnung eines Gutachtens im Rechnungsposten „Abfassung der Beurteilung“ erschöpft sich dabei allerdings auch nicht alleine auf die Beantwortung der Beweisfragen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der gesamte, unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" des Gutachtens niedergelegte Text die zur Beantwortung der Beweisfragen notwendige gedankliche Arbeit eines Sachverständigen wiedergibt (LSG NRW, Beschluss vom 10.01.2022 – L 15 VG 51/21 B –, Rn. 17, juris) bzw. wiedergeben kann.
Soweit sich ein Sachverständiger daher unter der Überschrift "Zusammenfassung und Beurteilung" mit der Auswertung der vorgefundenen Befunde und Diagnosen befasst, um damit die nachfolgende Herleitung der Beantwortung der Beweisfragen zu begründen, so bieten auch diese Ausführungen und der Umfang dieses Abschnitts einen gewissen Anhaltspunkt für die Einschätzung des Zeitaufwandes für die Abrechnung des maßgeblichen Rechnungspostens „Abfassung der Beurteilung“ (LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 29, juris). Da Gegenstand der Vergütung des Rechnungsposten „Abfassung der Beurteilung“ aber gerade nicht die Wiedergabe der Anamnese, das Referieren von Untersuchungsergebnisse oder die Wiedergabe der Befunde ist, können solche Ausführungen nicht erhöhend wirken, selbst dann nicht, wenn sie in dem Passus "Zusammenfassung und Beurteilung" – ggf. wiederholend – angeführt werden. Da außerdem dem Beweisthema für die Einschätzung des Zeitaufwandes maßgebliche Bedeutung zukommt und der auf die Beurteilung entfallene Zeitaufwand gerade nicht schematisch nach der Seitenzahl des Gutachtens zu erfassen ist (LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 28, juris), ist auch eine „Spitzabrechnung“ der Gutachtenseiten, die der Zusammenfassung und Beurteilung dienen und daher allenfalls Begründungsteil für die Beantwortung der Beweisfragen sind, nicht notwendig. Ein Vergütungsanspruch für einen Zeitaufwand kommt dabei auch nicht für den Gutachtenteil in Betracht, der sich nicht im Rahmen des vorgegebenen Gutachtenauftrags bewegt (LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2020 – L 15 KR 690/19 B –, Rn. 28, juris).
Soweit der Sachverständige insoweit die knapp 15 Seiten (Seiten 43 bis 57) mit der Beantwortung der Beweisfragen als abrechnungsrelevant ansieht, ist dies nicht zu beanstanden. Die Seiten die 19 bis 43 sind hingegen schon weitgehend nicht als abrechnungsrelevant anzusehen, da auch diese Seiten weitgehend der Wiedergabe der Anamnese, dem Referieren von Untersuchungsergebnisse oder der Wiedergabe der Befunde dienen; so werden bspw. nochmals Teile des Verwaltung- und Gerichtsverfahren referiert (Antragstellung; Seite 19 des Gutachtens; MDK Begutachtungen am 27.11.2020 und 20.01.2021; Seite 20 und 21 des Gutachtens). Die Ausführung zu einer Verbitterungsstörung (Seiten 27 ff.) waren schon nicht Beweisthema. In den Beweisfragen findet sich allenfalls eine konnotierte Frage nach psychiatrischen Maßnahmen im Hinblick auf die Erkrankungen der Klägerin an der Wirbelsäule (Frage 9). Wie auch die Wiedergabe der Befunde nicht abrechnungsrelevant ist, so verbleibt auch für die referierenden allgemeinbezogenen Ausführungen zur Studienlage im Wesentlichen kein erforderlicher und damit abrechnungsrelevanter Sachverhalt (ab Seite 35 ff.). Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie vorliegend der Fall – die Ausführungen (über weite Strecken) keinen Bezug zum konkreten Fall und den im Zusammenhang mit diesem Fall gestellten Beweisfragen haben. Solche allgemeinen, nicht die Beweisfragen betreffenden Ausführungen sind gerade nicht geeignet und erforderlich, die konkreten Beweisfragen schlüssig und für das Gericht nachvollziehbar und gerichtsfest im Sinne einer notwendigen Überzeugungsbildung nach § 128 Abs. 1 SGG zu beantworten.
C. Bei dem Beweisthema „Brustverkleinerung“ handelt es sich um ein durchschnittlich komplexes Beweisthema, bei dem genügend Fachliteratur und Urteile – insbesondere auch des BSG – zur Einschätzung vorliegen. Das BSG hat dabei insbesondere das Abwägungsgebot von Chancen und Risiken einer solchen – auch hier in Rede stehenden – Operation an einem ansonsten gesunden Organ (Brust) betont (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 22.06.2022, B 1 KR 19/21 R, Rn. 21; das Urteil bezog sich zwar auf eine bariatrische Operation an dem ansonsten gesunden Organ Magen; die Entscheidung ist aber auf andere Eingriffe in gesunde Organe übertragbar). Dass es sich lediglich um ein durchschnittlich komplexes Beweisthema handelt, belegt auch die Anlage 1 (Teil 2) zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG. Die Begutachtung betrifft gerade nicht eine solche, die in die Honorargruppe M 3 einzustufen gewesen wäre. Spezielle Kausalzusammenhänge und strittige Kausalitätsfragen, wie sie bei den in den Regelbeispielen aufgeführten Gutachten (vgl. exemplarisch die im Sozialrecht einschlägigen Gutachten in Verfahren nach dem sozialen Entschädigungsrecht; Ziffer 3.) regelmäßig auftreten, treffen auf das Beweisthema „Brustverkleinerung“ gerade nicht zu. Hierbei handelt es sich um Gutachten, die nach standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad erfasst sind; Honorargruppe M 2. Dementsprechend hat der Sachverständige auch zutreffend die Stunde mit 90 EUR abgerechnet, was dem zulässigen Stundensatz der Honorargruppe M 2 nach der Anlage 1 (Teil 2) zu § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG (in der Fassung des Gesetzes zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2154) gültig ab 03.07.2021, gültig bis 31.12.2022) entsprach.
Der Senat geht bei einem solch durchschnittlichen Thema davon aus, dass ein durchschnittlich befähigter und erfahrener Sachverständiger pro relevante Gutachtenseite regelhaft bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität 45 Minuten benötigt und diese in Ansatz zu bringen sind, wenn nicht besondere Umstände des Einzelfalls einen höheren oder niedrigeren Ansatz rechtfertigen. Solche Einzelfallumstände sind nicht erkennbar.
a. Teilweise wird in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt (was 40 Minuten pro Seite entspricht) (so auch Thüringer LSG, Beschluss vom 28.10.2024 – L 1 JVEG 195/24 –, Rn. 51, juris). Auch das LSG NRW hat bspw. einen Zeitaufwand von mehr als 10 Stunden bei 12 berücksichtigungsfähigen Seiten nicht für erforderlich gehalten (LSG NRW, Beschluss vom 03.02.2020 – L 15 KR 690/19 B –, Rn. 29, juris). Das LSG NRW hat des Weiteren auch 14 Stunden als durchschnittlich objektiv gerechtfertigten Zeitaufwand bei knapp 16 relevanten Seiten eines Gutachtens angesehen (LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 29, juris), das entspricht 52,5 Minuten pro Seite. Der Mittelwert aus dieser Rechtsprechung von 45 Minuten erscheint daher sachgerecht.
Der Sachverständige hat für die zusammenfassende Beurteilung knapp 15 Seiten benötigt, der Senat unterstellt aus dem Gutachtenteil „E. Epikrise, Beurteilung und Stellungnahme“ (Seite 19 – 43 = 24) arbeitszeiterhöhend weitere 5 Seiten (was ca. 20 Prozent entspricht); das entspricht insgesamt einem erforderlichen abrechnungsfähigen Zeitaufwand von 15 Stunden (20 Seiten zu 45 Minuten). Das entspricht 7 Stunden mehr als den bisher abgerechneten 8 Stunden; was einem weiteren erforderlichen abrechnungsfähigen Betrag von 630 EUR (netto; bei einem Stundenlohn von 90 EUR) zuzüglich 19 % MwSt. (119,70 EUR) ausmacht; das entspricht einem Gesamtbetrag von 749,70 EUR (brutto).
b. Relevante Gesichtspunkte, die einen höheren Stundenansatz rechtfertigen, sind vom Sachverständigen nicht vorgetragen worden. Der vom Sachverständigen geltende gemachte Zeitaufwand für Literaturrecherchen ist ebenso wenig geeignet, einen höheren Stundenansatz anzunehmen, wie die geltend gemachte Mitberücksichtigung dermatologischer und orthopädischer Probleme der untersuchten Klägerin sowie die Berücksichtigung auch deren Schmerzproblematik und Verbitterungsstörung. Der Zeitaufwand für Recherchen zum Kenntnisstand in dem von der Sachverständigen vertretenen Fachgebiet sind schon deshalb nicht gesondert berücksichtigungsfähig, da davon auszugehen ist, dass ein durchschnittlich befähigter Sachverständiger diesen Kenntnisstand ständig vorhält (LSG NRW, Beschluss vom 20.02.2015 – L 15 KR 376/14 B –, Rn. 29, juris).
4. Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG, § 4 Abs. 4 Satz 2 JVEG).