L 2 BA 347/25

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 BA 1019/23
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BA 347/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2024 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 5000,00 € festgesetzt.


Gründe


I.

Die Beteiligten streiten um den sozialversicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende eines kommunalen Gutachterausschusseses (GAA).

Die Klägerin ist eine Stadt in Baden-Württemberg. Die Beigeladene ist als Vorsitzende des GAA für die Klägerin tätig. Die Klägerin und die Beigeladene haben diesbezüglich einen Honorarvertrag vom 01.12.2021 geschlossen. Nach § 1 Abs.  2 dieses Vertrags wird die zu beurteilende Tätigkeit der Beigeladenen wie folgt umschrieben: „Sie unterstützt/berät die Mitarbeiter*innen der Geschäftsstelle des GAA in fachlicher Hinsicht bei: a. Bestimmung der Bodenrichtwerte zum Stichtag 01.01.2022 (Grundsteuerreform), b. Ausarbeitung und Prüfung von Wertgutachten, Vergleichsbewertungen, Bodenrichtwertbescheinigungen etc., c. Anfragen rund um die Tätigkeiten des GAA“. Die Beigeladene ist als Vorsitzende des GAA bestellt worden, die Aufgaben des Vorsitzes sind in § 7 Gutachterausschussverordnung (GuAVO) beschrieben. Danach ist der Vorsitzende des GAA für den Geschäftsbetrieb verantwortlich. Ihm obliegt insbesondere die 1. Vertretung des GAA nach außen, 2. Entscheidung über die Zusammensetzung des GAA nach § 5, 3. Leitung der Sitzung, 4. Wahrnehmung der Befugnisse nach § 197 Baugesetzbuch (BauGB), soweit er nicht damit die Geschäftsstelle beauftragt, 5. Erteilung fachlicher Weisungen an die Geschäftsstelle, 6. Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten. Der Vorsitzende kann hierzu eine sonstige sachkundige Person als Vertreter bestimmen. Der Honorarvertrag wurde zunächst auf die Zeit vom 01.12.2021 bis 30.05.2022 befristet, in der Folge jedoch verlängert. Es wurde ein Stundenhonorar von 92,00 € vereinbart.

Die Klägerin und die Beigeladene beantragten am 01.04.2022 bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Dabei begehrten sie übereinstimmend die Feststellung, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. Mit Schreiben vom 14.06.2022 hörte die Beklagte die Klägerin und die Beigeladene dazu an, dass beabsichtigt sei, für das Auftragsverhältnis eine abhängige Beschäftigung festzustellen.

Mit Bescheid vom 10.08.2022 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene seit 01.12.2021 als Sachverständige bei der Klägerin eine abhängige Beschäftigung ausübe. Nach § 7 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach einer Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen überwögen die Merkmale für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Die Einwände der Klägerin seien bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Sie führten jedoch nicht zu einer anderen Entscheidung.

Den hiergegen seitens der Klägerin erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2023 zurück. Zur Begründung führte sie aus, ob eine Beschäftigung vorliege, ergebe sich nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden sei. Ausgangspunkt sei daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Eine im Widerspruch zu ursprünglich getroffenen Vereinbarungen stehende tatsächliche Beziehung und die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung gingen der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine formlose Abbedingung rechtlich möglich sei. Umgekehrt gelte, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich sei, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen sei. Zu den tatsächlichen Verhältnissen in diesem Sinne gehöre daher unabhängig von ihrer Ausübung auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. In diesem Sinne gelte, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag gäben, wenn sie von den Vereinbarungen abwichen. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze sei zu klären, ob die getroffenen vertraglichen Regelungen eine wertende Zuordnung zum Typus des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses erlaubten. Dass man eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung nicht wolle, sei nur dann ausschlaggebend, wenn die für und gegen eine abhängige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte gleich schwer wögen, was nicht der Fall sei. Die sozialversicherungsrechtlichen Rechtsfolgen einer Beschäftigung würden sich im Übrigen aus dem Gesetz ergeben und seien nicht abdingbar. Das Grundrecht der Berufsfreiheit oder ein etwaiges durch Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschütztes Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gebe weder dem Arbeitgeber noch dem Arbeitnehmer die Freiheit, darüber zu bestimmen, ob eine Tätigkeit der Sozialversicherungspflicht unterliegen solle oder nicht. Nach § 7 Abs. 1 SGB IV sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung seien eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Abgrenzungskriterium der Beschäftigung von anderen Vertragsverhältnissen sei der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befände. Beschäftigter sei, wer seine vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer von Dritten bestimmten Arbeitsorganisation erbringe. Diese Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation zeige sich u.a. darin, dass der Beschäftigte einem Weisungsrecht seines Vertragsvertreters unterliege, das Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit betreffen könne. Insbesondere bei Diensten höherer Art könne diese Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Eine selbstständige Tätigkeit hingegen werde durch die freie Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit und dem Vorliegen eines unternehmerischen Risikos, dem aber entsprechende unternehmerische Chancen und Möglichkeiten gegenüberstehen müssten, gekennzeichnet. Entscheidend für die versicherungsrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Tätigkeit nach Maßgabe der den Einzelfall bestimmenden rechtlichen und tatsächlichen Gestaltung der Verhältnisse, wozu auch - unabhängig von ihrer Ausübung - die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehöre. Maßgebend sei die Rechtsbeziehung, so wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig sei. Auf die Bezeichnung, die die Parteien ihrem Rechtsverhältnis gegeben hätten oder eine von ihnen gewünschte Rechtsfolge, komme es hingegen nicht an. Zu beurteilen sei die Tätigkeit der Vorsitzenden des GAA als Sachverständige auf Grundlage des Honorarvertrags vom 01.12.2021. Die Tätigkeit der Vorsitzenden des GAA sei in § 1 Abs. 2 dieses Vertrages geregelt. Der Honorarvertrag sei zunächst auf die Zeit vom 01.12.2021 bis 30.05.2022 befristet, jedoch verlängert worden. Bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Auftragnehmern komme es darauf an, in welchem Maße sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden seien und ob sie einem Weisungsrecht unterlägen. Die Tatsache, dass die Vorsitzende grundsätzlich frei agieren könne, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, denn auch Beschäftigte setzten in erster Linie ihr Fachwissen und die eigene Arbeitskraft ein und handelten situationsbedingt entsprechend der ihnen übertragenen Aufgabe. Auch diese unterlägen keiner ständigen Überwachung. Dass die Vorsitzende die Aufgaben und die Abläufe einzelner Arbeitsschritte gegebenenfalls selbst priorisieren könne, unterscheide sie nicht von anderen Mitarbeitern, welche qualitativ hochwertige Aufgaben zu erfüllen hätten. Insbesondere bei Diensten höherer Art könne das Weisungsrecht des Arbeitgebers auch eingeschränkt und zur dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Die Vorsitzende verfüge über eine hohe Expertise für diese Aufgaben. Der wesentliche Unterschied von „in eigener Verantwortung“ bei einer selbstständigen Tätigkeit sei darin zu sehen, welche Verantwortung bzw. Haftung derjenige dann tatsächlich im Einzelfall zu übernehmen habe. Bei der Vorsitzenden sei jedenfalls keine über das Maß einer Beschäftigung hinausgehende Verantwortung ersichtlich. Die Tatsache, dass die Vorsitzende als Sachverständige grundsätzlich in hohem Grade selbstbestimmt arbeite und fachlich große Entscheidungsspielräume und Freiheiten habe, sei für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit nicht von übergeordneter Bedeutung, da bei diesen Auftragsverhältnissen ein spezielles Fachwissen zu den Voraussetzungen zur Erteilung des Auftrages gehöre. Die persönliche Leistungserbringung sei die Regel. Dieser Sachverhalt sei ein wesentliches Merkmal, welches für eine abhängige Beschäftigung spreche. Die Vorsitzende trage kein eine selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko, das nur dann gegeben sei, wenn der Einsatz von Kapital oder der eigenen Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes verbunden sei. Als Vergütung werde ein festes, nicht an einen erkennbaren Arbeitserfolg geknüpftes Stundenhonorar in Höhe von 92,00 € gezahlt. Dass die Vorsitzende zur Ausübung der Tätigkeit auch eigene Arbeitsmittel einsetze, schließe das Vorliegen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nicht aus. Vertraglich sei zwar vereinbart, dass ihr ein Laptop mit Zugriff auf die Daten des GAA zur Verfügung gestellt werde, doch werde dies nicht umgesetzt. Der wirtschaftliche Aufwand für den Erwerb dieser Arbeitsmittel sei nicht so hoch, dass damit ein mit einem erheblichen wirtschaftlichen Risiko verbundener Aufwand begründet werden könne. Schließlich begründe auch ein gewisser Kapitaleinsatz für Arbeitsmittel, einen PKW sowie einen Computerarbeitsplatz kein unternehmerisches Risiko. Sowohl der Computer wie auch der PKW seien Gegenstände, die nicht ausschließlich der beruflichen Nutzung dienten, sondern mittlerweile auch bei der Mehrzahl der Arbeitnehmer vorhanden sei. Eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation drücke sich durch den betriebsorganisatorischen Zusammenhang aus, in dem eine bestimmte Tätigkeit stehe. Entscheidend sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), ob die tätig werdende Person Glied eines fremden Betriebes sei, worunter jede und nicht nur eine gewerbliche Arbeitsorganisation zu verstehen sei. Die Eingliederung setze nicht notwendig die Einordnung in eine betriebliche Organisationseinheit, eine Betriebsstätte, eine Verwaltung oder einen Haushalt voraus, sondern könne sich in der Ausübung einer den Betriebszweck dienenden und ihm untergeordneten Tätigkeit erschöpfen. Die Aufgaben des Vorsitzenden eines GAA seien in § 7 GuAVO geregelt. Als Vorsitzende des GAA habe sie diese Aufgaben zu erfüllen. Sie leite die Sitzungen und erteile fachlich Weisungen an die Geschäftsstelle. Dies spreche für eine Eingliederung in betriebliche Abläufe. Auch der Umstand, dass die Vorsitzende für mehrere Auftraggeber/Arbeitgeber tätig sei, einen eigenen Internetauftritt habe und als Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken und Immobilien tätig werde, führe zu keiner anderen Beurteilung. Diese (gegebenenfalls hauptberuflich selbstständige) Tätigkeit könne sich allenfalls auf den Umfang der Versicherungspflicht auswirken, der von der Clearingstelle jedoch nicht (mehr) zu prüfen sei. Auch abhängig Beschäftigte könnten mehrere Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig eingehen. Das Recht kenne den Typus eines universellen Selbstständigen, der in jeder Beziehung selbstständig tätig sei, nicht. Gerade das Sozialversicherungsrecht kenne Haupt- und Nebenbeschäftigungen, so dass die Selbstständigkeit in einem Beruf und die Aufnahme einer zusätzlichen Erwerbstätigkeit in abhängiger Beschäftigung nicht ausgeschlossen würden. Die unterschiedlichen Gestaltungsformen und Betrachtungen ergänzten sich vielmehr. Es komme bei der Gesamtbetrachtung nicht auf die Summe der selbstständig ausgeübten Tätigkeiten an, die im Falle des Überwiegens auch die Selbstständigkeit aller übrigen anders gearteten Dienstleistungen nach sich zögen. Vielmehr sei grundsätzlich jede Tätigkeit gesondert zu beurteilen und daraufhin zu untersuchen, ob unter den konkreten Arbeitsbedingungen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorherrschend seien. Sofern ein Auftragnehmer für mehrere Auftraggeber tätig sei, lasse dies daher nicht den Schluss zu, dass der Auftragnehmer seine Tätigkeit in der Gesamtheit selbstständig ausübe. Nach § 7a SGB IV sei Gegenstand des Verfahrens zur Feststellung des Erwerbsstatus ausschließlich das Auftragsverhältnis, für welches die Statuserklärung beantragt worden sei. Nach Annahme eines „Auftrages“ sei die Vorsitzende (Beigeladene) in die betriebliche Organisation der Klägerin eingegliedert gewesen. Als Betrieb sei die organisatorische Ordnung zu verstehen, innerhalb derer ein Unternehmer mit sächlichen oder sonstigen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolge. In diesem Sinn unterhalte die Klägerin als Auftraggeberin einen Betrieb. Zur Umsetzung dieser Ziele setze sie Mitarbeiter wie die Vorsitzende (Beigeladene) ein. In ihrem Schreiben vom 22.07.2022 habe sie mitgeteilt, dass mit der Vorsitzenden (Beigeladenen) aufgrund personeller Engpässe und Einarbeitungen in die Geschäftsstellenleitung ein Beratervertrag geschlossen worden sei. Die Leitung der Geschäftsstelle sei seit 01.07.2022 nicht besetzt gewesen, daher werde der Vertrag verlängert und durch die Gremien beschlossen. Den vorliegenden Rechnungen nach habe die Vorsitzende (Beigeladene) regelmäßig an Sitzungen des GAA teilgenommen , sowie an Teamsitzungen und Besichtigungen und habe Organisationsbesprechungen über die Abläufe durchgeführt. Der zeitliche Umfang sei vertraglich zwar auf 60 Stunden monatlich begrenzt, was nach den aktenkundigen Rechnungen nicht erreicht worden sei, doch habe der zeitliche Umfang der Tätigkeit keinen Einfluss auf den Erwerbsstatus. Unerheblich sei, dass die Vorsitzende (Beigeladene) der Klägerin die (gewünschten) Einsatzzeiten vorgegeben habe und gegebenenfalls die Anzahl der Arbeitseinsätze bestimme. Denn Absprachen über den zeitlichen Beginn und den zeitlichen Umfang einer Tätigkeit würden üblicherweise auch bei der Begründung und immer wieder während abhängiger Beschäftigungsverhältnisse, insbesondere bei befristeten oder Teilzeit-Arbeitsverhältnissen getroffen. Es spiele auch keine Rolle, wenn die Arbeiten überwiegend in Heimarbeit oder im eigenen Büro durchgeführt würden, da es sich häufig um einen ausgelagerten Arbeitsplatz handele. In diesen Fällen sei von einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, weil es nicht rechtserheblich sei, wo der Beschäftigte seine Tätigkeit verrichte. Dieses Kriterium habe im Zeitalter von Telearbeitsplätzen und Homeoffice keine große Bedeutung mehr. Eine tatsächlich bestehende Eingliederung in den Betrieb trete in ihrer Bedeutung für die vorzunehmende Abgrenzung nicht deshalb zurück, weil sie in der Eigenart der zu erbringenden Leistung begründet sei. Dass diejenigen Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprächen, nicht einbezogen werden könnten, weil diese unvermeidlich aus der Natur der Sache bzw. der zu erfüllenden Aufgabe resultierten, sei nicht zutreffend. Vielmehr weise dies darauf hin, dass die Besonderheiten der Arbeitsleistung und die vom Auftraggeber gewünschte Sicherstellung bestimmter Regeln hinsichtlich der Art und Weise, wie diese Leistungen ausgeführt würden, dafürsprächen, dass diese im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht würden. Als wesentliche Kriterien, die gegen eine Eingliederung sprächen, falle eine Unternehmerinitiative, die der Beschäftigte entfalten könne, und ein Unternehmerrisiko, das er zu tragen habe, besonders ins Gewicht. Im vorliegenden Fall sei weiterhin entscheidend für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, dass der Auftragnehmer keinerlei unternehmerisches Risiko trage. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei maßgebliches Kriterium für ein Unternehmerrisiko, ob der Auftragnehmer eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt habe, der Erfolg des Einsatzes sächlicher und persönlicher Mittel also ungewiss gewesen sei. Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spreche nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehe oder diese zu höheren Verdienstchancen führe. Weiterhin rechtfertige die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der tatsächlichen Gestaltung der gegenseitigen Verhältnisse als abhängig Beschäftigter anzusehen sei, mit zusätzlichen Risiken nicht die Annahme von Selbstständigkeit. Es spiele ebenfalls keine Rolle, dass im Vertrag keine Regelung über Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall getroffen worden sei. Die Aufnahme derartiger Regelungen würden nicht zu den Voraussetzungen für die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gehören, sondern ein solches habe regelmäßig zur Folge, dass Urlaubs- und Lohnfortzahlungsansprüche entstehen könnten.

Am 20.04.2023 hat die Klägerin hiergegen Klage beim Sozialgericht (SG) Freiburg erhoben. Zur Begründung hat der Bevollmächtigte der Klägerin vorgetragen, in ihrem Widerspruchsschreiben führe die Beklagte durchaus Merkmale auf, die ihrer Meinung nach für eine abhängige Beschäftigung sprechen würden. Zunächst sei aber darauf hinzuweisen, dass die Beklagte ihre Entscheidung nicht in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf alle im vorliegenden Fall maßgeblichen Abgrenzungskriterien gestützt habe, sondern lediglich auf einige Indizien. Demgegenüber fordere das BSG in seinen Entscheidungen seit 1977, dass das „Gesamtbild“ einer Arbeit (in Selbstständigkeit oder Abhängigkeit), das sich nach Prüfung und Abwägung aller Indizien ergebe, immer nur anhand einer Vielzahl von Indizien und niemals nur anhand einzelner Indizien erarbeitet werden müsse. Dies bedeute aber gleichzeitig, dass die Prüfung eines Falles schon gar nicht allein anhand der beiden in § 7 SGB IV genannten Kriterien (Vorhandensein von Weisungen und einer Eingliederung) stattfinden dürfe, sondern auch die weiteren, von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien mit Berücksichtigung finden müssten. Das gelte auch für die von der Beklagten häufig praktizierte Übung, das Gesamtbild aus einem eng begrenzten Kanon der Indizien/Kriterien zu entwickeln. Nur ein Gesamtbild aus allen für den konkreten Einzelfall in Betracht kommenden Indizien/Kriterien entspreche der ständigen Rechtsprechung des BSG. Es sei in jedem Fall zu prüfen, welche Indizien gerade für den konkreten Fall in Betracht kämen, welches Gewicht den einzelnen Indizien zukomme und nach welchen nachvollziehbaren Überlegungen die Abwägung der einzelnen Indizien durchzuführen sei. Der angefochtene Bescheid komme dem nicht nach.
Problematisch sei das Vorgehen der Beklagten, dass sie nicht zunächst den Willen der Vertragsparteien untersuche und diesem eine Bedeutung als Abgrenzungsmerkmal zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbstständigen Tätigkeit zumesse, sofern es nicht mit den übrigen Abgrenzungsmerkmalen im Widerspruch stehe. Die Beklagte meine, es sei vor allem die tatsächliche Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Vertragsparteien für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Status der Person von Bedeutung, und dem Willen der Vertragsparteien komme keine wesentliche Bedeutung zu. Dies entspreche nicht der Rechtsprechung des BSG. Dabei sei davon auszugehen, dass der Wille nur ein Indiz unter vielen sei und allein keine statusprägende oder statusverändernde Bedeutung besitze. Die Rechtsprechung des BSG sehe nämlich den objektivierten Willen der Vertragsparteien, keine Arbeitnehmerbeschäftigung, sondern ein freies Dienstverhältnis begründen zu wollen, als Indiz für Selbstständigkeit an, es sei denn, die tatsächlichen Verhältnisse wichen von dieser Vereinbarung in rechtlich relevantem Maße ab, sodass dann maßgebend sei, wie die Rechtsbeziehung zwischen den Vertragsparteien tatsächlich praktiziert werde. Das BSG prüfe zunächst, auf welchen Status der Wille der Vertragsparteien gerichtet gewesen sei. Der Wille der Vertragsparteien im vorliegenden Fall habe sich ausnahmslos darauf bezogen, ein freies Dienstverhältnis und nicht ein Arbeitsverhältnis/Beschäftigungsverhältnis begründen zu wollen. Das ergebe sich eindeutig aus dem zwischen der Klägerin und der Beigeladenen abgeschlossenen Vertrag. Dort werde ausdrücklich vereinbart, dass die Vertragsparteien sich darüber einig seien, dass die aufgeführten Personen ausschließlich selbstständig tätig würden und bei der Durchführung die Beigeladene keinen Weisungen der Klägerin unterliegen solle. Sie sei durchgehend in der Wahl von Ort und Zeit ihrer Tätigkeit frei gewesen. Ein Arbeitsvertrag oder arbeitsvertragsähnliches Rechtsverhältnis solle durch die Tätigkeit nicht begründet werden. Der Inhalt des abgeschlossenen Vertrages zeige demnach eindeutig, dass das erste Indiz, der Wille der Betroffenen, auf der Begründung eines selbstständigen Dienstverhältnisses und nicht auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gerichtet gewesen sei, sofern sie kein kurzfristiges Verhältnis gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2 SGB IV begründen wollten.
Das BSG habe in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass die meisten Arbeiten sowohl als Arbeitnehmer-Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses selbstständig ausgeübt werden könnten. Damit einher gehe die zwangsläufige Folge, dass manche Abgrenzungsmerkmale sowohl auf eine abhängige Beschäftigung als auch auf eine selbstständige Tätigkeit anwendbar seien. Zur Abgrenzung der Abhängigkeit von der Selbstständigkeit hätten die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seit Jahrzehnten feste Grundsätze entwickelt. Alleiniger gesetzlicher Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 SGB IV in seiner bis heutigen im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung. Eine Beschäftigung setze voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert und eingeschränkt sein. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit nach der Rechtsprechung vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Wie bereits ausgeführt habe die Beigeladene weder hinsichtlich der Zeit, der Dauer, dem Ort oder der Art der Ausführung einem Weisungsrecht der Klägerin unterlegen. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Das könne bei manchen Tätigkeiten dazu führen, dass sie nach den jeweiligen Umständen sowohl als Beschäftigung als auch im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses ausgeübt würden. Die Definition der Beschäftigung in § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV führe zu keinem wesentlichen Erkenntnisgewinn über die Abgrenzungsindizien. Aufschlussreicher sei Satz 2, in dem definiert werde, dass Anhaltspunkte für eine Beschäftigung (als Arbeitnehmer) eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers seien. Dass der Gesetzgeber hier den Begriff „Anhaltspunkte“ verwende, mache deutlich, dass ihr Vorliegen bzw. Fehlen lediglich einen „Anhalt“ darstelle, hieraus aber nicht zwingend eine abschließende Bewertung abgeleitet werden könne. Somit sei die Bewertung einer Arbeit als selbstständige Tätigkeit oder abhängige Beschäftigung nicht anhand der in § 7 SGB IV genannten Anhaltspunkte zu treffen, sondern anhand einer Vielzahl von Anhaltspunkten und somit anhand eines Gesamtbildes durchzuführen. Die Schwierigkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person festzustellen, rühre im Wesentlichen daher, dass das Gesetz lediglich die zwei Abgrenzungsmerkmale nenne. Da diese beiden Abgrenzungskriterien in den wenigsten Fällen geeignet seien, den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person einzuordnen, habe die Rechtsprechung weitere Merkmale aufgestellt, mit denen die Abgrenzung der Selbstständigkeit zur abhängigen Beschäftigung durchgeführt werde. Diese, dem objektivierten Willen entgegenzustellenden Abgrenzungsmerkmale seien in der Widerspruchsbegründung vom 06.10.2022 aufgeführt. Hierauf werde verwiesen. Diese Kriterien seien einzeln zu prüfen, aber nicht mathematisch einander gegenüber zu stellen. Sie hätten einen sehr unterschiedlichen Stellenwert.
Besondere Bedeutung besitze vorliegend die neuere Rechtsprechung des BSG zur Scheinselbstständigkeit. Hingewiesen werde auf das Urteil des BSG vom 31.03.2017 (B 12 R 7/15 R) zu einer Tätigkeit als Erziehungsbeistand für den klagenden Landkreis. Das BSG habe ausgeführt, dass bei „Tätigkeiten, die wie hier nahezu ausschließlich vor Ort in Familien zu erbringen seien, eine Betriebsstätte im engeren Sinne gerade nicht zu erwarten sei. Die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sei ebenfalls den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet. Auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars spreche nicht zwingend für eine abhängige Beschäftigung, wenn es sich um reine Dienstleistungen handele und aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistungen ein erfolgsabhängiges Entgelt regelmäßig ausscheide. Die Höhe des vereinbarten Honorars könne auf eine selbstständige Tätigkeit hindeuten. Liege es deutlich über dem Arbeitseinkommen eines sozialversicherungspflichtig Beschäftigten und lasse es dadurch Eigenvorsorge zu, sei dies ein gewichtiges Indiz für eine selbstständige Tätigkeit. Allerdings handele es sich auch bei der Honorarhöhe nur um einen bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anhaltspunkt, weshalb weder an die Vergleichbarkeit der betrachteten Tätigkeiten noch an den Vergleich der hieraus jeweils erzielten Entgelte überspannte Anforderung gestellt werden dürften. Diese Tendenz seiner Rechtsprechung habe das BSG bestätigt. Verwiesen werde auf die Entscheidung vom 31.03.2017 zu einem Opernchorsänger. Das BSG sei dort aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tätigkeit als Opernchoraushilfe nicht aufgrund einer Beschäftigung der Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung unterlegen habe. Der dortige Kläger sei nicht weisungsgebunden und nicht in eine Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Die mit dem Auftritt zwingend einhergehende zeitliche und örtliche Abhängigkeit sowie eine gewisse Vorgabe der künstlerischen Darbietung würden sich aus der Natur der Tätigkeit ergeben. Ein von der Notwendigkeit des Zusammenwirkens im Ensemble und der damit verbundenen Festlegung gewisser Eckpunkte der Aufführungen unabhängiges Weisungsrecht habe nicht vorgelegen. Der Kläger sei auch nicht in die Arbeitsorganisation des Theaters an sich, sondern als Ersatzkraft in zwei bestimmte Aufführungen eingegliedert gewesen. Es habe nicht seine Arbeitskraft als Opernchorsänger, sondern in erster Linie seine mit der Kurzfristigkeit seines Einsatzes einhergehenden besonderen gesanglichen, künstlerisch-gestaltenden Fähigkeiten im Vordergrund gestanden. Schließlich sei aufgrund der Eigenheiten der erbrachten künstlerischen Leistung weder ein erfolgsabhängiges Entgelt noch der Einsatz eigenen Kapitals zu erwarten gewesen. In einer weiteren Entscheidung vom 31.03.2017 habe das BSG das Verhältnis zwischen einer Musikschule und einem Musiklehrer als ein freies Dienstverhältnis und nicht als Arbeitsverhältnis bezeichnet. Da keine konkreten Weisungen erteilt worden seien, habe keine persönliche Abhängigkeit bestanden. Weisungen hinsichtlich der Zeit und des Ortes der Unterrichtstätigkeit habe es nur als Rahmenvorgaben gegeben. Es sei Sache des Lehrers gewesen, die genaue Lage der Unterrichtseinheiten mit den Eltern zu vereinbaren. Der Lehrer habe das Recht gehabt, einzelne Schüler abzulehnen.
Dass vorliegend das Verhältnis zwischen der Beigeladenen und der Klägerin von einer Eingliederung in die Ordnung eines fremden Betriebes geprägt gewesen sei, werde bestritten. Dies werde deutlich, wenn man sich die konkrete Tätigkeit der Beigeladenen vor Augen führe und die rechtlichen Grundlagen, auf der diese Tätigkeit beruhe. Grundnorm sei § 192 BauGB. In § 197 BauGB seien die Befugnisse des GAA geregelt. Auf dessen Wortlaut werde Bezug genommen. Gemäß § 199 Abs.1 BauGB werde die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenberichtwerte zu erlassen. Gemäß § 199 Abs. 2 BauGB würden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse und der oberen Gutachterausschüsse sowie der zentralen Geschäftsstellen, soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschluss im Einzelfall (1.), die Aufgaben des Vorsitzenden (2.), die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle (3.) die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlung sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung (4.), die Übermittlung von Daten der Flurbereinigungsbehörden zur Führung  und Auswertung der Kaufpreissammlung (5.), die Übertragung weiterer Aufgaben auf den GAA und den oberen GAA (6.) und die Entschädigung der Mitglieder des GAA und des oberen GAA (7.) zu regeln. Gerade aus dieser Norm ergebe sich, dass die Klägerin wie alle Gemeinden kein Zugriffsrecht auf den GAA und seine Mitglieder besitze. Ermächtigungen stünden der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats und den Landesregierungen zu. Diese könnten durch Rechtsverordnung die in § 199 BauGB aufgeführten Gebiete regeln. § 192 BauGB schreibe ausdrücklich die Selbstständigkeit sowie die Unabhängigkeit der Gutachterausschüsse vor. Dies werde aus § 197 BauGB konkretisiert. Dort würden die Gutachterausschüsse in Anlehnung an Spruchkörper bei den Gerichten von Gesetzes wegen ausgestattet. Dies entspreche auch § 2 der GuAVO Baden-Württemberg vom 11.12.1989, wonach als Gutachter nicht bestellt werden dürfe, wer vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen sei. Bei diesem gesetzlichen Rahmen, der in der Praxis auch so gelebt werde, eine Weisungsunterworfenheit und eine Eingliederung der Beigeladenen zu konstruieren, irritiere. Nach dem Dargelegten sei das Fazit zu ziehen, dass die Beigeladene unzweifelhaft selbstständig tätig gewesen sei. Sie habe ebenso wie die Klägerin einen freien Beratervertrag abschließen wollen. Sie habe keinem Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich Ort, Zeit, Dauer und Art der Ausübung ihrer Tätigkeit unterlegen. Sie habe ihre Tätigkeit in absoluter Freiheit ausgeübt. Die Vorsitzende eines Immobilien-Bewertungsausschusses stehe schon von Gesetzes wegen zu der jeweiligen Stadt nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis, sondern solle die Immobilien aufgrund ihrer überragenden Fachkompetenz in ausschließlicher eigener Verantwortung bewerten. Bestandteil eines Auftrages könnten niemals Weisungen sein. Sei Ort, Zeit und die Art und Weise der Tätigkeit bereits im Auftrag genau beschrieben, handele es sich hierbei nicht um Weisungen, sondern um Vertragsbestandteile. Die Beklagte habe nicht die Frage beantwortet, worin Weisungen bestanden haben sollten. Auch nicht die Frage, wer gegenüber wem Weisungen ausgesprochen habe. Das beziehe sich auch auf das Vorhandensein eines Betriebssitzes. Die Beigeladene habe ihre Arbeitskraft angeboten. Der Betriebssitz ergebe sich als Vertragsbestandteil aus dem konkreten Vertrag. Im Übrigen sei der Umstand, dass eine Person keinen eigenen Betriebssitz unterhalte, nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Behauptungen der Beklagten, die fachlichen und organisatorischen Vorgaben der Klägerin seien von der Beigeladenen bei der Auftragsdurchführung zu beachten gewesen, seien Leerformeln. Ob Arbeitsmittel zum Einsatz gekommen seien und wie die Eigentumsverhältnisse an ihnen gewesen seien, sei nach dem Vorstehenden in diesem Zusammenhang irrelevant. Die Beigeladene sei auch keiner Ausschließlichkeitsklausel unterlegen. Sie habe auch tatsächlich im fraglichen Zeitraum für weitere Auftraggeber Tätigkeiten verrichtet, ohne sich hierfür von der Klägerin eine besondere Genehmigung einzuholen. Zur Frage der Honorierung einer Tätigkeit nach einem festen Entgelt habe das BSG ausgeführt, dass auch die Vereinbarung eines festen Stundenhonorars nicht zwingend für abhängige Beschäftigung spreche. Gehe es wie vorliegend um reine Dienstleistungen, sei anders als bei der Erstellung z.B. eines materiellen Produkts ein erfolgsabhängiges Entgelt aufgrund der Eigenheiten der zu erbringenden Leistung nicht zu erwarten. Dieser Umstand könne demnach nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet werden. Es sei richtig, dass die Beigeladene die Tätigkeiten in aller Regel persönlich ausgeübt habe; dies hänge allerdings damit zusammen, dass sie von der Klägerin aufgrund ihrer überragenden Fachkompetenz mit der Bewertungsaufgabe betraut worden sei. Auch diesbezüglich sei auf die Rechtsprechung des BSG zu verweisen, welche festgestellt habe, dass die vereinbarte Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung nur dann als gewichtiges Indiz für abhängige Beschäftigung und gegen eine Selbstständigkeit zu sehen sei, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Erziehungsbeistandschaft geschuldet sei. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfolg ein besonderes Vertrauen über einen gegebenenfalls längeren Zeitraum oder aber eine besondere Expertise voraussetze, sei die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen. Im Übrigen komme es nach der Rechtsprechung nur darauf an, ob eine Delegationsbefugnis, d.h. eine Befugnis, seine Arbeit zu delegieren, bestehe, nicht aber darauf, ob von dieser Delegationsbefugnis tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei. Ein Indiz für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei dies jedenfalls nicht, sondern eher ein starker Anhaltspunkt für ein freies Dienstverhältnis. Die Einkünfte der Beigeladenen seien beim Finanzamt als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit/Gewerbebetrieb versteuert worden und nicht aus nichtselbstständiger Arbeit. Hierzu habe das BSG in einer Entscheidung ausgeführt, dass eine Bindung der Versicherungsträger an die Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden nicht bestehe. Vielmehr hätten die Träger der Sozialversicherung bei ihren Entscheidungen über die Beitragspflicht die materiell-rechtliche Vorfrage der Lohnsteuerpflicht von Bezügen verantwortlich selbst zu prüfen, wobei allerdings der Beurteilung der Lohnsteuerpflicht durch die Finanzbehörden eine starke Indizwirkung zukomme. Ob für die Beigeladene in der Tätigkeit für die Klägerin ein Unternehmerrisiko bestehe, könne dahingestellt bleiben. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung das Unternehmerrisiko nicht nur daran messe, ob Kapital eingebracht worden sei, sondern auch daran, ob eine Arbeitsleistung erbracht werde, bei der die Honorierung fraglich sein könne. Die Beantwortung dieser Frage dürfte im vorliegenden Fall nur von theoretischer Natur sein. Denn hierzu habe das BSG in einer weiteren Entscheidung ausgeführt, dass bei reinen Dienstleistungen, die im Wesentlichen nur Know-how sowie Arbeitszeit- und Arbeitsaufwand voraussetzten, unternehmerisches Tätigwerden nicht mit größeren Investitionen in Werkzeuge, Arbeitsgeräte oder Arbeitsmaterialien verbunden sei. Das Fehlen solcher Investitionen sei damit bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz für eine abhängige Beschäftigung und gegen unternehmerisches Tätigwerden. Hierauf sei auch vorliegend abzustellen. Bei Abwägung der unterschiedlichen Abgrenzungskriterien, vor allem Arbeiten im vorgegebenen gesetzlichen Rahmen, ergebe sich ein starkes Übergewicht der für Selbstständigkeit sprechenden Kriterien.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach erfordere das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und daher einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeitsleistung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Vornehmlich bei Diensten höherer Art könne das Weisungsrecht auch eingeschränkt und zur „dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Höhere Dienste würden im Rahmen abhängiger Beschäftigung geleistet, wenn sie fremdbestimmt blieben, sie in einer von der anderen Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgingen. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit sowie das Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Maßgebend sei stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Dies bestimme sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, also den rechtlich relevanten Umständen, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung vom Typus der abhängigen Beschäftigung erlaubten; zu diesen gehöre, unabhängig von ihrer Ausübung, auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht. Wichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, gäben diese den Ausschlag. Die Zuordnung nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung erfordere nach der Rechtsprechung eine Gewichtung und Abwägung aller als Indizien für und gegen Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit sprechenden Merkmale der Tätigkeit im Einzelfall. Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setze voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtheit mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen würden. Ausgangspunkt sei zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergäbe oder sich aus ihrer Beziehung erschließen lasse. Der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung und ihre Natur als eine Einrichtung des öffentlichen Rechts schlössen es zudem aus, über ihre rechtliche Einordnung allein nach dem Willen der Vertragsparteien und ihren Vereinbarungen zu entscheiden. Nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten habe keine abhängige Beschäftigung begründet werden sollen. Ein schriftlicher Vertrag sei vor den Beteiligten nicht geschlossen. Dann erfolge die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung allein anhand der gelebten rechtlichen Beziehung, also den tatsächlichen Verhältnissen der Leistungserbringung. Einem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, komme nur indizielle Bedeutung und auch nur dann zu, wenn der Wille durch weitere Aspekte gestützt werde und den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspräche. Relevanz erlangte er mithin nur für Fallgestaltungen, in denen die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen würden. Ausschlaggebend sei in erster Linie nicht der Wille der Vertragsparteien, sondern die Gestaltung aller für das Auftragsverhältnis maßgebenden Umstände. Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess im Sinne abhängiger Beschäftigung liege in der Regel vor, wenn das Arbeitsziel und der betriebliche Rahmen - wie vorliegend - vom Arbeitgeber gestellt oder auf seine Rechnung organisiert werde. Sie könne selbst dann noch gegeben sein, wenn lediglich der Geschäfts- oder Betriebszweck vorgegeben und es dem Beschäftigten überlassen werde, welche Mittel er zur Erreichung der Ziele einsetze. Das BSG habe in einer Entscheidung klargestellt, dass die Erbringung einer verantwortungsvollen Teilaufgabe mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei ihrer Durchführung gerade nicht gegen das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung spräche. Die Beschäftigung zeichne sich daher in der Negativabgrenzung insbesondere dadurch aus, dass der Beschäftigte kein eigenes unternehmerisches Risiko eingehe, keine eigene Betriebsstätte unterhalte und keine wesentliche Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und Arbeitszeit habe. Das BSG habe in einer Entscheidung zudem festgestellt, Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung seien erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbstständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten seien und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden könnten. Solches werde typischerweise eher anzunehmen sein, wenn es sich um höherwertige Tätigkeiten handele und die Honorierung des Auftragnehmers vom Arbeitsergebnis und -Erfolg abhängig sei, nicht dagegen in gleicher Weise, wenn sich - wie vorliegend - die Vergütung vornehmlich nach dem zeitlichen Umfang des geleisteten Arbeitsaufwandes richte. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei auch der Umstand, dass die Beigeladene keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und keinen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub habe, nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit zu werten. Auf die Tatsache, dass sie für andere Auftraggeber tätig sein könne, komme es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung nicht an.

Mit Urteil vom 03.12.2024 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2023 aufgehoben, soweit er den Zeitraum ab 01.01.2022 betreffe und festgestellt, dass die Beigeladene als Vorsitzende des GAA seit dem 01.01.2022 eine selbstständige Tätigkeit ausübe. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage der Klägerin sei zulässig und begründet.
Ermächtigungsgrundlage für die getroffene Statusfeststellungsentscheidung der Beklagten sei §7a Abs. 4 Satz 1 SGB IV. Die Beteiligten könnten danach bei der Deutschen Rentenversicherung Bund schriftlich oder elektronisch eine Entscheidung beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hätte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung von Versicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung eingeleitet. Die Voraussetzungen für das Statusfeststellungsverfahren lägen vor. Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hätten die Klägerin und die Beigeladene am 01.04.2022 bei der Beklagten gestellt. Ein vorheriges Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung durch einen anderen Versicherungsträger ohne die Einzugsstelle sei nicht ersichtlich.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, unterlägen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung sei § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach sei Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setze eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig sei. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb sei dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert sei und er dabei einer Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliege. Diese Weisungsgebundenheit könne - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber sei eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig sei, richte sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hänge davon ab, welche Merkmale überwögen. Zur Feststellung des gesamten Bildes komme den tatsächlichen Verhältnissen nicht voraussetzungslos ein Vorrang gegenüber den vertraglichen Abreden zu. Ausgangspunkt für die Beurteilung sei demnach zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergebe oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lasse. Maßgeblich sei die Rechtsbeziehung so, wie sie praktiziert werde und die praktizierte Beziehung so, wie sie rechtlich zulässig sei.
Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit sei regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Dazu hätten Verwaltung und Gerichte zunächst deren Inhalt konkret festzustellen. Lägen schriftliche Vereinbarungen vor, so sei neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt seien. Diese seien ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sei. Schließlich sei auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen „Etikettenschwindel“ handele, der unter Umständen als Scheingeschäft im Sinne des § 117 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Nichtigkeit dieser Vereinbarungen und deren Notwendigkeit führen könne, gegebenenfalls der Inhalt eines hierdurch verdeckten Rechtsgeschäfts festzustellen. Erst auf Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarung sei eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorlägen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machten.
Gemessen an diesen Maßstäben sei die Beigeladene als Vorsitzende des GAA für die Klägerin ab dem 01.01.2022 selbstständig tätig. Die Klägerin und die Beigeladene hätten im Honorarvertrag vom 01.12.2021 eine selbstständige Tätigkeit vereinbaren und begründen wollen. Die Selbstständigkeit der Beigeladenen sei in § 3 des Vertrages ausdrücklich geregelt und für diese Sichtweise sprächen weitere Elemente des Vertrages, die hiermit in Zusammenhang stünden. Der Vertrag vom 01.12.2021 enthalte keine arbeitnehmertypischen Regelungen, sondern vereinbare die eigenverantwortliche Durchführung und Vergütung lediglich im Fall der tatsächlichen Leistungserbringung. Eine Supervision oder Begleitung der Beigeladenen durch die Klägerin sei nicht vereinbart und für die Tätigkeit des Vorsitzenden des GAA wohl auch nicht zulässig. Die Beigeladene habe als Auftragnehmerin auch keinen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld. Der Vertrag deute somit in seinen wesentlichen Punkten auf eine selbstständige Tätigkeit hin. Die Bezeichnungen, die die an einer Vereinbarung beteiligten Personen in derselben wählten und die von ihnen gewünschte Rechtsfolge seien indes nicht allein maßgeblich, denn die Beurteilung einer Tätigkeit als abhängige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit stehe nicht zur Disposition der Beteiligten. Stattdessen bedürfe es einer Feststellung und Gewichtung objektiver Merkmale, welche das jeweilige Auftragsverhältnis kennzeichneten. Davon ausgehend ergebe sich im zu beurteilenden Fall das Bild einer selbstständigen Erwerbstätigkeit der Beigeladenen in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des GAA im Verhältnis zur Klägerin. Bei der Beurteilung spiele es keine Rolle, ob nach der Verkehrsanschauung anerkannt sei, dass Sachverständigengutachterausschüsse sowie Vorsitzende von Gutachterausschüssen selbstständig tätig seien oder sein könnten. Generell gelte, dass der Vorsitzende des GAA nach § 192 Abs. 2 BauGB („und ... weiteren Gutachten“) - wie die übrigen Mitglieder des GAA - in erster Linie Gutachter seien. Dies ergebe sich schon aus dem Ausschussbericht zum BBauG 1960, in dem von einem „Gutachter als Vorsitzenden“ gesprochen werde. Die für die Gutachter geltenden Vorschriften insbesondere über die Bestellungsvoraussetzungen und die Ausschließungsgründe nach § 192 Abs. 3 BauGB erstreckten sich demnach auch auf den Vorsitzenden. Selbstverständlich habe der Vorsitzende auch die Rechte eines Gutachters. Er sei in seiner Eigenschaft als Gutachter unabhängig wie der gesamte GAA (Abs. 1), an Weisungen nicht gebunden und habe sein Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Der Vorsitzende repräsentiere den GAA. Neben den allgemeinen Verwaltungsgeschäften leite er im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben sowie seiner Weisungsbefugnis vor allem die Arbeiten der Geschäftsstelle des GAA. Hierzu dürften - so das SG - nach wie vor die Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlung sowie die Vorbereitung der Arbeit des GAA, insbesondere bezüglich der Erstattung von Gutachten sowie der Ermittlung von Bodenrichtwerten gehören, obwohl diese Aufgaben nicht mehr wie früher in § 143a Abs. 2 und § 137 Abs. 2 BBauG im Gesetz als Aufgaben der Geschäftsstelle besonders genannt würden. Als Bindeglied zwischen dem GAA und seiner Geschäftsstelle übermittle er der Geschäftsstelle Weisungen des GAA, insbesondere bei Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, die nach § 193 Abs. 3 BauGB Aufgaben des GAA seien, die aber ohne Geschäftsstelle nicht ordnungsgemäß bewältigt werden könnten. Die Aufgaben seien im Einzelnen: 1. Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung sowie Auskünfte daraus, 2. Erstellung von Verkehrswertgutachten, 3. Gutachten über die Höhe  von Entschädigungen im Zusammenhang mit Rechtsverlusten (Enteignung oder sonstige Vermögensnachteile), 4. Ermittlung und Veröffentlichung von Bodenrichtwerten sowie Auskunft über die Bodenrichtwerte, 5. Ermittlung von sonstigen zur Wertermittlung erforderlichen Daten, dazu gehörten Kapitalisierungszinssätze (Liegenschaftszinssätze), Sachwertfaktoren, Umrechnungskoeffizienten und Vergleichsfaktoren (Gebäudefaktor bzw. Ertragsfaktor). In früheren Gesetzesentwürfen sei ausdrücklich vorgesehen gewesen, dass zum Vorsitzenden nur eine beamtete Person bestellt werden dürfe. Das Gesetz treffe hierüber keine Regelung. Der Wortlaut des § 193 Abs. 2 BauGB lasse es offen, ob der Vorsitzende sein Amt in gleicher Eigenschaft wie die „weiteren ehrenamtlichen Gutachter“, d.h. nebenberuflich ausübe oder mit der Gegenüberstellung im Gesetz zum Ausdruck gebracht werden solle, dass der Vorsitzende im Gegensatz zu den „weiteren ehrenamtlichen Gutachtern“ sein Amt haupt- bzw. nebenamtlich ausübe. Der umfangreiche Aufgabenbereich des Vorsitzenden spreche für eine haupt- bzw. nebenamtliche Bestellung; die Bezeichnung des Vorsitzenden als „beamteten Gutachter“ im Ausschussbericht zum BBauG 1960 deute darauf hin, dass zumindest auch der Gesetzgeber ursprünglich davon ausgegangen sei. Allerdings sei nicht einzusehen, dass der Vorsitzende des GAA im Beamtenverhältnis stehen müsse. Der Wortlaut des § 192 BauGB verbiete es nicht, dass der Vorsitzende Angestellter im öffentlichen Dienst sei. Aus dem Gesetz ergebe sich nicht einmal eine zwingende Notwendigkeit dafür, dass der Vorsitzende des GAA in einem öffentlichen Beschäftigungsverhältnis zu der Gebietskörperschaft stehen müsse, für deren Bereich der GAA eingerichtet sei. In vielen Fällen, insbesondere bei der Ermittlung von Entschädigungen im Enteignungsverfahren, dürfte es - so das SG - Zweifeln an der Unparteilichkeit des GAA vorbeugen, wenn der Vorsitzende nicht Bediensteter der enteignungsbegünstigten Gebietskörperschaft sei. Dies entspreche auch dem Motiv des Gesetzgebers, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Tätigkeit der Gutachterausschüsse zu festigen. Gleichwohl könne es zweckmäßig sein, den Vorsitzenden aus den Reihen der Bediensteten der Gebietskörperschaft zu bestellen, für deren Bereich der GAA eingerichtet sei. Hierfür könnten verschiedene Gründe sprechen: Zum einen werde damit die notwendige Verbindung zwischen GAA und Geschäftsstelle sichergestellt, sodass Konfliktsituationen infolge unterschiedlicher Leitungsbefugnis vermieden werden könnten. Zum anderen bringe ein Bediensteter der Gebietskörperschaft aufgrund seines Wirkungskreises die für Belange der Wertermittlung von Grundstücken besonders wichtige Vertrautheit mit den örtlichen Verhältnissen mit. Die Mehrzahl der Rechtsverordnungen der Länder schreibe daher verbindlich vor, dass zum Vorsitzenden des GAA Bedienstete der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der GAA gebildet sei, bestellt würden. Einige Länder sähen vor, dass Angehörige der örtlich zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörden, die die Aufgaben der Geschäftsstelle des GAA wahrnähmen, bestellt würden. Danach sei eine Selbstständigkeit für Vorsitzende des GAA nicht gesetzlich gefordert. Eine selbstständige Tätigkeit außerhalb der Verwaltungsstrukturen komme indes dem Tätigkeitsbild eines Sachverständigen des GAA entgegen. Ziel der gesetzlichen Regelung im BauGB sei es (gewesen), durch ein unabhängiges Kollegialgremium von Immobiliensachverständigen für Transparenz auf dem Grundstücksmarkt zu sorgen. Die Vergütung auf Basis der Vereinbarung eines Stundenhonorars sei mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG unproblematisch. Im hier zu beurteilenden Fall erfolge zudem eine Vergütung auf Rechnungstellung, was für selbstständige Erwerbstätigkeiten als typisch anzusehen sei. Auch liege das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines angestellten Sachverständigen, was ebenfalls als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten sei. Die Beigeladene habe schlüssig und glaubhaft gegenüber dem Gericht mitgeteilt, dass sie für die gesetzlich vorgesehene Entschädigung von 46,00 € pro Stunde nicht arbeiten würde, da sie damit ihre Existenz nicht bestreiten könne. Die Vergütung gehe erkennbar über eine bloße Entschädigung für ein Ehrenamt hinaus. Dass die Beigeladene kein wesentliches Unternehmerrisiko habe, spiele nach der Überzeugung des Gerichts ebenfalls keine entscheidende Rolle. Da es sich bei Gutachtertätigkeit und deren Ausschussvorsitz um Dienstleistungen handele, welche vorliegend nach den zwingenden Gegebenheiten teilweise in den Räumen des Rathauses stattfänden, komme dem Kriterium des Vorhandenseins einer eigenen Betriebsstätte angesichts der Natur der Tätigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Die Beigeladene habe nach § 2 Abs. 4 des Vertrages grundsätzlich alle Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfielen, selbst zu tragen. Ein Laptop mit Zugriff auf die Daten des GAA stelle die Klägerin der Beigeladenen zur Verfügung. Ein relevantes Unternehmerrisiko bestehe damit nicht. Auch erfolge die Bezahlung im Rahmen fester Stundensätze. Die Beigeladene habe die Dienstleistung in eigener Person erbracht, eigene Beschäftigte habe sie keine. Dies möge zwar für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des BSG komme dem unternehmerischen Risiko bei reinen betriebsmittelarmen Dienstleistungen indes keine entscheidende Rolle zu. Das fehlende Unternehmerrisiko sei zudem dann kein gewichtiger, gegen die Selbstständigkeit sprechender Anhaltspunkt, wenn in der Gesamtschau die weitgehende Weisungsfreiheit sowie die nicht in einem relevanten Maß, das heiße die Tätigkeit prägenden Weise vorhandener Eingliederung in die Arbeitsorganisation, sondern die unternehmertypische Selbstorganisation der Leistungserbringung prägend und bestimmend für das Gesamtbild der Tätigkeit sei.
Nach dieser umfassenden Gesamtabwägung gelange das Gericht zu der Überzeugung, dass die Beigeladene im Verhältnis zur Klägerin eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt habe. Das Gericht messe dem Fehlen von Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten in den vertraglichen Bestimmungen und der gesetzlichen Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Beigeladenen und der Klägerin sowie der fehlenden Weisungsgebundenheit und der fehlenden Eingliederung der Beigeladenen im Verhältnis zur Klägerin wesentliche Bedeutung zu. Die Eingliederung in die Arbeitsabläufe einer Gemeinde setze voraus, dass die Tätigkeit innerhalb der Organisationsabläufe der Kommune erbracht werde, also deren Einrichtung sowie Betriebsmittel genutzt würden und arbeitsteilig mit dem Personal in vorgegebenen Verwaltungsstrukturen zusammengearbeitet werde. Eine solche Eingliederung erfolge bei der Beigeladenen aber gerade nicht. Indes sei hier die Tatsache des geringen Unternehmerrisikos angesichts der betriebsmittelarmen Tätigkeit weniger von Bedeutung. Die Beigeladene unterliege daher ab dem 01.01.2022 in ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des GAA im Verhältnis zur Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. Der Klage sei nach alledem stattzugeben. Der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2023 sei antragsgemäß aufzuheben gewesen, soweit er den Zeitraum ab 01.01.2022 betreffe. Weiterhin sei festzustellen, dass die Beigeladene als Vorsitzende des GAA seit dem 01.01.2022 eine selbstständige Tätigkeit ausübe.

Die Beklagte hat gegen das ihr mit elektronischem Empfangsbekenntnis am 13.01.2025 zugestellte Urteil am 30.01.2025 Berufung erhoben. Das SG habe zutreffend festgestellt, dass für die Beigeladene als Vorsitzende des GAA kein relevantes Unternehmerrisiko bestanden habe und weiterhin bestehe. Verfehlt sei die Verneinung einer Eingliederung in die Betriebsorganisation der Klägerin. Zwar könnten Gutachten auch in selbstständiger Tätigkeit erbracht werden, wenn eigenständig abgrenzbare Werke erbracht würden, ohne dass zusätzliche Aufgaben erledigt werden müssten, eine Zusammenarbeit erforderlich sei oder eine sonstige Eingliederung vorliege. Fachlich sei die Beigeladene nicht weisungsgebunden, wenngleich Gutachten gemäß § 6 Abs. 2 der GuAVO mit Stimmenmehrheit beschlossen werden müssten. In § 7 dieser Verordnung sei aber festgelegt, dass der Vorsitzende diverse Verwaltungsaufgaben, insbesondere auch in der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle habe. Bezeichnend sei, dass die Beigeladene auch deshalb beschäftigt werde, weil die Geschäftsstellenleitung vakant gewesen sei. Die Vorsitzende müsse auch alle Anfragen rund um die Tätigkeit des GAA bearbeiten. Außerhalb ihrer fachlichen Expertise hätte die Beigeladene also diverse andere Aufgaben zu erledigen gehabt, die eine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation voraussetzten. Insbesondere sei für die Erteilung von Weisungen an die Mitarbeiter der Geschäftsstelle eine Eingliederung unabdingbar.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 3. Dezember 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.


Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 26.05.2025 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, dass der Senat die Berufung auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zurückweise, wenn er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte. Den Beteiligten war Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Klageakte des SG in dem vorangegangenen Klageverfahren und die Gerichtsakte zweiter Instanz Bezug genommen.


II.


Der Senat entscheidet über die nach den §§ 143, 144 Abs. 1, Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs.1 und Abs. 3 SGG) eingelegte zulässige Berufung nach Anhörung der Beteiligten, die für den Senat keinen Anlass zu einem anderen Verfahren gegeben hat, gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Gegenstand der Berufung ist neben dem Urteil des SG vom 03.12.2024 der Bescheid der Beklagten vom 15.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2023. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2022 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16.03.2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beigeladene als Vorsitzende des GAA seit dem 01.01.2022 eine selbstständige Tätigkeit ausübt. Der genannte Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Rechtsgrundlage ist § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der seit 01.04.2022 geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung bei der nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Beklagte entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (§ 7a Abs. 2 SGB IV). Das Verwaltungsverfahren ist in den Abs. 3 bis 5 geregelt. Einen entsprechenden Antrag auf Statusfeststellung hat sowohl die Klägerin als auch die Beigeladene am 01.04.2022 bei der Beklagten gestellt.

Die in § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV geregelte Sperrwirkung eines anderweitigen Verfahrens auf Feststellung des versicherungsrechtlichen Status besteht nicht. Für ein anderweitiges entsprechendes Verfahren gibt es nach dem Akteninhalt und nach dem Vorbringen der Beteiligten keinen Anhaltspunkt.

Zur Überzeugung des Senats lag und liegt seit dem 01.01.2022 keine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen vor.


§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach Satz 2 der Regelung sind Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr. vgl. zum Ganzen z.B. BSG, Urteile vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R -, und vom 29.08.2012 - B 12 KR 25/10 R - jeweils in juris). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung bzw. der selbstständigen Tätigkeit setzt dabei voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, das heißt den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 25.04.2012 - B 12 KR 24/10 R - m. w. N., juris). Fehlen zwingende gesetzliche Rahmenvorgaben und kann die im vorliegenden Fall zu prüfende Tätigkeit sowohl in der Form einer Beschäftigung als auch in der einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden, kommt den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zwar keine allein ausschlaggebende, so doch eine gewichtige Rolle zu. Zwar haben es diese nicht in der Hand, die kraft öffentlichen Rechts angeordnete Sozialversicherungspflicht durch bloße übereinstimmende Willenserklärung auszuschließen. Dem Willen der Vertragsparteien, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung begründen zu wollen, kommt nach der Rechtsprechung des BSG aber indizielle Bedeutung zu, wenn dieser Wille den festgestellten sonstigen tatsächlichen Verhältnissen nicht offensichtlich widerspricht und er durch weitere Aspekte gestützt wird bzw. die übrigen Umstände gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen (vgl. BSG, Urteile vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - und vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R -, jeweils juris). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer „gelebten“ Beziehung erschließen lässt. Maßgebend sind somit allein die Umstände des hier vorliegenden Einzelfalles.

Der Senat kann es vorliegend offenlassen, ob die von der Beigeladenen als Vorsitzende des GAA der Klägerin ausgeübte Tätigkeit, wie sie im Honorarvertrag zwischen diesen Beteiligten vom 01.12.2021 geregelt wurde (vgl. §1 Abs.2 dieses Vertrages) auch im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung ausgeübt werden könnte. Denn die Abgrenzung zwischen Beschäftigung und Selbstständigkeit erfolgt grundsätzlich nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder. Es ist vielmehr grundsätzlich möglich, dass ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung der vertraglichen Grundlagen in ihrer gelebten Praxis - entweder in Form einer Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, gelten die allgemeinen Abgrenzungsmaßstäbe auch für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen als Vorsitzende des GAA der Klägerin. Die in § 192 Abs. 1 BauGB verankerte Unabhängigkeit des GAA bzw. seiner Mitglieder - zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet -, welche mit § 197 BauGB bezüglich der Befugnisse des GAA konkretisiert wird, ist das nicht allein ausschlaggebende aber ein wesentliches Merkmal für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV bestimmt zwar, dass eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind. Daraus folgt aber nicht, dass Weisungsgebundenheit und Eingliederung in den Betrieb stets kumulativ vorliegen müssten. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte“ für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien. Ungeachtet dessen kann das Weisungsrecht insbesondere bei sogenannten Diensten höherer Art aufs Stärkste eingeschränkt sein und sich die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers bei von der Ordnung des Betriebes geprägten Dienstleistungen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinern (BSG, Urteil vom 07.07.2020 – B 12 R 17/18 R -, SozR 4-2400 § 7 Nr. 49, Rn. 33 f.). Danach kann sich das Abgrenzungsmerkmal der äußeren Weisungsgebundenheit hinsichtlich Zeit, Ort und Dauer des Arbeitseinsatzes so reduzieren, dass es eine sichere Unterscheidung zwischen abhängiger und selbstständiger Ausübung nicht mehr erlaubt und Rückschlüsse aus anderen Kriterien, etwa Vergütung gezogen werden müssen. Insoweit kommt es entscheidend auf die weisungsunterworfene Eingliederung in den fremden Betrieb an (BSG, Urteil vom 07.07.2020, a.a.O. Rn. 36).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze gelangt der Senat unter Abwägung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles in Übereinstimmung mit dem SG zu der Überzeugung, dass die Beigeladene im gesamten streitigen Zeitraum ab 01.01.2022 selbstständig tätig ist und damit nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung, in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

Auszugehen ist vom Honorarvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen vom 01.12.2021. In diesem wollten sie eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen vereinbaren und begründen. Die Selbstständigkeit der Beigeladenen ist in § 3 des Vertrages ausdrücklich geregelt und für diese Sichtweise sprechen weitere Elemente des Vertrages, die hiermit in Zusammenhang stehen. Der Vertrag vom 01.12.2021 enthält keine arbeitnehmertypischen Regelungen, sondern vereinbart die eigenverantwortliche Durchführung und Vergütung lediglich im Fall der tatsächlichen Leistungserbringung. Eine Supervision oder Begleitung der Beigeladenen durch die Klägerin wird nicht vereinbart und wäre für die Tätigkeit als Vorsitzende des GAA rechtlich auch nicht zulässig. Die Beigeladene hat als Auftragnehmerin auch keinen Anspruch auf Urlaub oder Urlaubsgeld. Der Vertrag deutet somit in seinen wesentlichen Punkten auf eine selbstständige Tätigkeit hin.

Nach einer umfassenden Gesamtabwägung aller für und gegen eine abhängige Beschäftigung/selbstständige Tätigkeit sprechenden Anhaltspunkte gelangt der Senat - wie das SG - zu der Überzeugung, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit als Vorsitzende des GAA der Klägerin selbstständig ausgeübt hat. Wie das SG misst der Senat dem Fehlen von Überwachungs- und Kontrollmöglichkeiten in den vertraglichen Bestimmungen, aber insbesondere mit Blick auf die gesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des „Amtes“ der Beigeladenen als Vorsitzende des GAA nach dem BauGB und der sich daraus gesetzlich ergebenden ausgeschlossenen
Weisungsunterworfenheit der Beigeladenen in ihrer Stellung als sachverständig Tätige und der daraus letztlich resultierenden fehlenden Eingliederung der Beigeladenen in die Arbeitsorganisation der Klägerin die wesentliche Bedeutung zu. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Entscheidungsgründe des SG in seinem Urteil vom 03.12.2024 und macht sich diese gemäß § 153 Abs. 4 SGG zu eigen.

Zu betonen sind aber nochmals die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die abschließend die Tätigkeit des GAA der Klägerin und die Tätigkeit der Beigeladenen als Vorsitzende des GAA wie auch der weiteren ehrenamtlichen Gutachter, Mitglieder des GAA, regeln. Gemäß § 192 Abs. 1 BauGB werden zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen selbstständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet. § 193 BauGB regelt abschließend die Aufgaben des GAA; diese Aufgabenzuständigkeit ist einseitig seitens der Klägerin nicht veränderbar. Die Befugnisse des GAA sind abschließend in § 197 BauGB geregelt. Auch diesbezüglich hat die Klägerin keinerlei Einflussmöglichkeit, in welchem Umfang und in welcher Art und Weise der GAA von seinen gesetzlichen Befugnissen gemäß § 197 BauGB Gebrauch macht. Insbesondere wird auch mit § 199 BauGB zur Regelung der „Ermächtigungen“ deutlich, dass die Klägerin keinerlei Einflussnahmemöglichkeit (Weisungsrecht, Weisungsunterworfenheit) bezüglich des GAA und insbesondere auch bezüglich der Aufgaben des Vorsitzenden hat. Gemäß § 199 Abs. 1 BauGB ist die Bundesregierung ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Anwendung gleicher Grundsätze bei der Ermittlung der Verkehrswerte und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte zu erlassen. Gemäß § 199 Abs. 2 BauGB werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bildung und das Tätigwerden der Gutachterausschüsse (...), soweit in diesem Gesetzbuch nicht bereits geschehen, die Mitwirkung der Gutachter und deren Ausschüsse im Einzelfall (1.), die Aufgaben des Vorsitzenden (2.), die Einrichtung und die Aufgaben der Geschäftsstelle (3.) und die Führung und Auswertung der Kaufpreissammlung, die Häufigkeit der Bodenrichtwertermittlungen sowie die Veröffentlichung der Bodenrichtwerte und sonstiger Daten der Wertermittlung und die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung (4.), (...) die Übertragung weiterer Aufgaben auf den GAA (...6.) und die Entschädigung der Mitglieder des GAA (...7.) zu regeln. Der Gesamtregelungsgehalt dieser Vorschriften im BauGB zu den Gutachterausschüssen schon beginnend mit § 192 Abs. 1 BauGB, wonach unabhängige Gutachterausschüsse gebildet werden, verdeutlicht, dass alle Mitglieder der Gutachterausschüsse insbesondere der jeweilige Vorsitzende vollkommen unabhängig und ohne jede Weisungsunterworfenheit seitens der jeweiligen Gemeinde, für die der GAA eingerichtet worden ist, ihre sachverständige Tätigkeit ausüben.

Dieser, die Tätigkeit der Beigeladenen prägende „rechtliche Rahmen“ führt zur Auffassung des Senats, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit in Selbstständigkeit ausgeübt hat. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass - so die Beklagte - sie gemäß § 7 der GuAVO diverse Verwaltungsaufgaben insbesondere auch in der Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle zu erledigen hat, die eine Eingliederung in eine fremde Betriebsorganisation voraussetzten. Insbesondere sei nach den Ausführungen der Beklagten für die Erteilung von Weisungen an die Mitarbeiter der Geschäftsstelle eine Eingliederung unabdingbar. Diese „Gewichtung“ seitens der Beklagten bezüglich des Umstandes, dass die Beigeladene als Vorsitzende des GAA der Klägerin mit der Geschäftsstelle des GAA zusammenarbeite und diesbezüglich ein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle hat, verkennt jedoch die Bedeutung und Funktion der Geschäftsstelle bezüglich der Tätigkeit des GAA. Gemäß § 192 Abs. 4 BauGB „bedienen“ sich die Gutachterausschüsse einer Geschäftsstelle. Schon mit dem Wort „Bedienen“ macht der Gesetzgeber hier deutlich, dass nicht von einer „Einheit“ von GAA und Geschäftsstelle auszugehen ist, sondern dass die Geschäftsstelle eine ausschließlich „dienende“ Funktion im Verhältnis zum GAA hat. Es liegt in der „gesetzlichen“ Natur der Aufgabenstellung des GAA, dass diese auch mit gewissen Verwaltungstätigkeiten verbunden sind. Diese haben die Geschäftsstellen für den GAA auszuführen. Diesbezüglich besteht ein Weisungsrecht der Vorsitzenden des GAA gegenüber den Beschäftigten bei der Geschäftsstelle. Trotzdem ist hier nicht von einer „betrieblichen Einordnung“ der Beigeladenen bezüglich ihrer Tätigkeit als Vorsitzende des GAA in die Stadtverwaltung der Klägerin auszugehen. Denn diesbezüglich besteht eine klare Trennung zwischen der (übrigen) Stadtverwaltung der Klägerin und der Geschäftsstelle des GAA, die rechtlich (vgl. § 192 Abs. 4 BauGB) dem GAA „dienend“ diesem zugeordnet ist. Bezüglich der Ausführung der die Aufgabenwahrnehmung des GAA betreffenden Verwaltungstätigkeiten hat niemand sonst seitens der Klägerin eine Einwirkungsmöglichkeit oder Weisungsbefugnis gegenüber den Beschäftigten der Geschäftsstelle.

Dass die Vergütung auf Basis der Vereinbarung eines Stundenhonorars erfolgt, ist mit Blick auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -) als unproblematisch anzusehen. Dort wie vorliegend erfolgte eine Vergütung auf Rechnungstellung, was für selbstständige Werkstätigkeiten als typisch anzusehen ist. Dort wie hier lag das vereinbarte Honorar deutlich über dem Arbeitsentgelt eines angestellten Sachverständigen, was ebenfalls als Indiz für eine selbstständige Tätigkeit zu werten ist. Die Beigeladene hat in diesem Zusammenhang auch glaubhaft vorgetragen, dass sie für die gesetzlich vorgesehene Entschädigung von 46,00 € pro Stunde nicht gearbeitet hätte. Vereinbart ist ein Stundenhonorar von 92,00 €.

Dass die Beigeladene kein wesentliches Unternehmerrisiko trägt, ist zutreffend, spielt aber nach der Überzeugung des Senats ebenfalls keine entscheidende Rolle. Da es sich bei der Gutachtertätigkeit und dem Ausschussvorsitz um Dienstleistungen handelt, welche vorliegend nach den zwingenden Gegebenheiten teilweise in den Räumen des Rathauses stattfanden und stattfinden, kommt dem Kriterium des Vorhandenseins einer eigenen Betriebsstätte angesichts der „betriebsmittelarmen“ Tätigkeit keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018 - B 12 R 3/17 R -, juris Rn. 19). Gemäß § 2 Abs. 4 des Honorarvertrages hat die Beigeladene grundsätzlich alle Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, selbst zu tragen. Ein Laptop mit Zugriff auf die Daten des GAA stellt die Klägerin der Beigeladenen zur Verfügung. Ein relevantes Unternehmerrisiko bestand und besteht damit nicht. Die Bezahlung erfolgt im Rahmen fester Stundensätze. Die Beigeladene erbringt die Dienstleistungen in eigener Person, eigene Beschäftigte hat sie nicht. Dies mag zwar ein Umstand sein, der für eine abhängige Beschäftigung spricht. Dem Gesichtspunkt eines unternehmerischen Risikos kommt jedoch bei reinen betriebsmittelarmen Dienstleistungen indes keine entscheidende Rolle zu (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2018, a.a.O., Juris Rn. 19).

Vorliegend ist der fehlenden Weisungsgebundenheit und der fehlenden Eingliederung der Beigeladenen in die betriebliche Organisation der Klägerin wesentliche Bedeutung zuzumessen. Die Eingliederung in die Arbeitsabläufe einer Gemeinde setzt voraus, dass die Tätigkeit innerhalb der Organisationsabläufe der Gemeinde erbracht wird, deren Einrichtungen sowie Betriebsmittel genutzt werden und arbeitsteilig mit dem Personal in vorgegebenen Verwaltungsstrukturen zusammengearbeitet wird (vgl. BSG, Urteil vom 27.04.2021 - B 12 KR 25/19 R -, NJW 2021, 3212). Eine solche Eingliederung in die „betrieblichen Verwaltungsstrukturen“ der Klägerin war aber gerade nicht gegeben.

Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da weder die Klägerin noch die Beklagte zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis gehören, und trägt dem Unterliegen der Beklagten auch im Berufungsverfahren Rechnung. Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt; es entspricht daher der Billigkeit, dass sie ihre Kosten selbst trägt (vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 12 Halbsatz 1 SGG i.V.m.  §§ 63 Abs. 2 Satz1, 52 Abs. 3, 47 Gerichtskostengesetz (GKG); maßgeblich ist auch im Berufungsverfahren der Regelstreitwert von 5.000,00 €.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.


 

Rechtskraft
Aus
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