Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 04.02.2025 – S 21 SF 349/24 AB – wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Am 19.08.2024 hat der Kläger beim Sozialgericht Dortmund (SG) Klage gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 26.07.2024 erhobenen und beantragt die „bereits abgelehnten und ausgeschlossenen Richterinnen 1. Frau V. und 2. Frau Q. wegen Befangenheit von allen meinen Rechtsangelegenheiten und Klagen“ auszuschließen.
Mit Beschluss vom 17.01.2025 hat das SG durch Richterin am Sozialgericht Y. – S 28 SF 413/24 AB – das Gesuch des Klägers Richterin am Sozialgericht Q. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, zurückgewiesen.
Mit Beschluss vom 04.02.2025 hat das SG durch die Richterin am Sozialgericht Q. das Gesuch des Klägers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht V. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen.
Am 18.02.2025 hat der Kläger beim SG Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er sinngemäß aus, Richterin am Sozialgericht Q. sei abgelehnt gewesen und habe nicht über den Antrag auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht V. wegen Befangenheit entscheiden dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss vom 04.02.2025 ist als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft ist.
Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Frist-bestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochtenen werden (§ 172 Abs. 2 SGG).
Bei dem Beschluss vom 04.02.2025, mit dem der Antrag des Klägers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht V. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurde, handelt es sich um einen Beschluss über die Ablehnung von Gerichtspersonen i.S.v. § 172 Abs. 2 SGG. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses darüber belehrt worden, dass der Beschluss unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.