Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.09.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Länge des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers streitig.
Der im Jahr 1972 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am 08.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Asyl. Mit Aufenthaltsgestattung vom 08.09.2017 wurde ihm eine Beschäftigung nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet.
Er meldete sich am 11.10.2018 erstmals arbeitslos und gab an, dass er seit dem 10.10.2018 arbeitslos sei. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma E1 sei zum 10.10.2018 gekündigt worden. Die Beklagte lehnte den Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 12.12.2018 ab, da der Kläger in den letzten 2 Jahren vor dem 11.10.2018 weniger als zwölf Monate (= 360 Kalendertage) versicherungspflichtig gewesen und die Anwartschaftszeit nach den §§ 142, 143 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht erfüllt sei. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.01.2019 zurück. Innerhalb der Rahmenfrist seien nur 207 Kalendertage durch die versicherungspflichtigen Beschäftigungen bei der Firma C1 vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2017 und der Firma E1 vom 18.06.2018 bis zum 10.10.2018 im Sinne der §§ 24, 26 und 28a SGB III zu berücksichtigen. Die Beschäftigung bei der Firma M1 vom 27.12.2017 bis zum 15.02.2018 sei nur geringfügig im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit versicherungsfrei gemäß § 27 Abs. 2 SGB III
Der Kläger beantragte am 07.04.2019 erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld und gab an, dass er seit dem 06.04.2019 beschäftigungslos sei. Er habe noch Ansprüche gegen seinen letzten Arbeitgeber, die Firma D1. Er legte eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Firma D1 durch den Inhaber A1 B1 C2 vom 29.03.2019 zum 06.04.2019 vor. Dort sei er vom 16.01.2019 bis zum 06.04.2019 als Fahrer beschäftigt gewesen. Er habe den Lohn für die Monate Januar 2019 bis April 2019 nicht erhalten. Die Beklagte lehnte den Antrag vom 07.04.2019 mit Bescheid vom 30.04.2019 ab, da der Kläger die Anwartschaftszeit nach den §§ 142, 143 SGB III nicht erfüllt habe.
Am 02.09.2019 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf die Gewährung von Arbeitslosengeld, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 10.09.2019 unter Verweis auf die nicht erfüllte Anwartschaftszeit ablehnte.
Der Inhaber der Firma D1, B1 C2, gab in der Arbeitsbescheinigung vom 17.10.2019 sowie einer Email vom 18.11.2019 an, dass der Kläger vom 16.01.2019 bis zum 08.04.2019 als Fahrer beschäftigt gewesen sei.
Am 10.12.2019 nahm der Kläger ein Arbeitsverhältnis bei der Firma A2 auf.
Am 05.02.2020 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld. In dem Antrag gab er an, dass er vom 10.12.2019 bis 29.02.2020 für die Firma A2 und vom 16.01.2019 bis 31.12.2019 für die Firma D1 tätig gewesen sei. Die Firma A2 bzw. nach Umfirmierung A3 S1 erstellte am 03.02.2020 eine Arbeitsbescheinigung über ein Beschäftigungsverhältnis vom 09.12.2019 bis zum 29.02.2020 und legte Gehaltsabrechnungen vor.
Die Beklagte lehnte den Antrag vom 05.02.2020 mit Bescheid vom 13.02.2020 erneut wegen fehlender Erfüllung der Anwartschaftszeit ab.
Der Kläger erhob hiergegen am 10.03.2020 Widerspruch. Er legte die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses bei der A3 S1 GmbH vom 30.01.2020 sowie einen Versicherungsverlauf über das Versicherungskonto des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung vom 02.03.2020 vor. Bei der Rentenversicherung ist der Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 als rentenversicherungspflichtig mit einem Entgelt von insgesamt 900,00 € gespeichert. Geringfügige Beschäftigungen bestanden vom
- 01.08.2016 bis 30.11.2016,
- 01.01.2017 bis 30.04.2017,
- 24.10.2017 bis 30.11.2017,
- 01.01.2018 bis 22.02.2018.
Als Pflichtbeitragszeiten wurden die Zeiträume vom
- 01.05.2017 bis 31.05.2017,
- 01.06.2017 bis 31.07.2017,
- 18.06.2018 bis 10.10.2018,
- 26.02.2019 bis 31.08.2019,
- 09.12.2019 bis 31.12.2019 und
- 01.01.2020 bis 29.02.2020 aufgeführt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2020 zurück und führte aus, dass die Rahmenfrist die Zeit vom 01.09.2017 bis 29.02.2020 umfasse. Innerhalb der Rahmenfrist seien nur 279 Kalendertage zu berücksichtigen, in denen der Kläger versicherungspflichtig gemäß §§ 24, 26 und 28a SGB III gewesen sei. Im Einzelnen seien dies der Zeitraum
- vom 18.06.2018 bis 10.10.2018 mit 115 Kalendertagen,
- vom 16.01.2019 bis zum 06.04.2019 mit 81 Kalendertagen und
- vom 09.12.2019 bis zum 29.02.2020 mit 83 Kalendertagen gewesen.
Der Kläger habe daher die Anwartschaftszeit nicht erfüllt, weil er nicht mindestens zwölf Monate (=360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe.
Der Kläger beantragte am 26.03.2020 erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld und legte ein Urteil des Arbeitsgerichts S1 vom 23.01.2020 im Verfahren xxx386/19 des Klägers gegen den Inhaber der Firma D1 vor, in welchem entschieden wurde, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigungen vom 29.03.2019 und 06.04.2019 nicht aufgelöst worden ist und dem Kläger für Februar 2019, März 2019, April 2019, Mai 2019, Juni 2019 und Juli 2019 rückständige Vergütung zugesprochen wurde. Er reichte zudem eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der Firma D1 vom 27.02.2020 zum 29.02.2020 ein.
Die Firma D1 übersandte eine Arbeitsbescheinigung vom 11.04.2020 über das Beschäftigungsverhältnis vom 06.04.2019 bis zum 29.02.2020.
Der Kläger stellte am 22.04.2020 einen weiteren Antrag auf Arbeitslosengeld und gab an, dass er seit dem 15.04.2020 beschäftigungslos sei. Er gab an, dass das Beschäftigungsverhältnis mit der Firma D1 bis zum 15.04.2020 gedauert habe.
Die Firma D1 übersandte am 08.06.2020 Gehaltsabrechnungen über die Monate März 2019, April 2019, Juni 2019 Juli 2019, August 2019, September 2019, Oktober 2019, Dezember 2019, Januar 2020, Februar 2020, Mai 2020, welche lediglich in den Monaten März und April 2019 Gehaltszahlungen bestätigten.
Der Kläger reichte nachfolgend Gehaltsabrechnungen für Januar und Februar 2019 der Firma D1 und eine Mitgliedsbescheinigung der AOK R1/H1 vom 08.06.2020 ein. Die Bescheinigung der AOK bestätigt eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung für die Zeiträume vom 01.05.2017 bis zum 31.05.2017, vom 01.06.2017 bis zum 31.07.2017, vom 18.06.2018 bis zum 10.10.2018 sowie vom 01.01.2020 bis zum 29.02.2020 sowie eine freiwillige Versicherung vom 11.10.2018 bis zum 31.12.2019.
Mit Bescheid vom 18.06.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Überprüfung nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ergebe habe, dass der Bescheid vom 13.02.2020 unverändert bleibe. Die Erfüllung der Anwartschaftszeit auf Arbeitslosengeld sei von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig und nicht von der Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung. Somit könnte die Beschäftigung bei der Firma D1 vom 16.01.2019 bis 29.02.2020 berücksichtigt werden. Jedoch dienten Beschäftigungszeiten, für die kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, ab dem zweiten Monat nicht mehr zur Erfüllung der Anwartschaftszeit. Aus den vorliegenden Unterlagen gehe hervor, dass bis einschließlich 06.04.2019 Arbeitsentgelt gezahlt worden sei. Somit könne auch noch der Zeitraum 07.04.2019 bis 06.05.2019 zur Prüfung der Erfüllung der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden. Auch unter Berücksichtigung des zusätzlichen Zeitraumes sei die Anwartschaftszeit nicht erfüllt und der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Den hiergegen am 30.06.2020 per Email eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.07.2020 zurück.
Der Kläger beantragte am 18.06.2020 sowie am 17.07.2020 erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld und teilte mit, dass er seit dem 16.05.2020 arbeitslos sei. Er reichte ein Protokoll der Sitzung des Amtsgerichts S1 im Verfahren xx053/20 ein, in dem ein Vergleich geschlossen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma D1 zum 15.05.2020 beendet werde und der Kläger eine rückständige Vergütung für die Monate September 2019, Oktober 2019, November 2019 sowie März, April und Mai 2020 erhalte.
Weiterhin reichte der Kläger einen Versicherungsverlauf des Rentenversicherungsträgers vom 27.04.2020 sowie eine Bescheinigung der Minijob-Zentrale der Knappschaft Bahn See vom 18.06.2020 ein. Die Bescheinigung der Minijob-Zentrale weist folgende Tätigkeiten als geringfügig aus: geringfügige Beschäftigung vom 26.02.2019 bis 31.08.2019 bei K1, geringfügige Beschäftigung vom 24.10.2017 bis 30.11.2017 bei der Firma Zentrale C1. Weiterhin lag eine geringfügige Beschäftigung bei der B2 GmbH für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis 30.11.2016 sowie 01.01.2017 bis 30.04.2017 und eine geringfügige Beschäftigung beim Reisebüro W1 GmbH im Zeitraum vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 vor.
Die Firma D1 zahlte die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Gehaltsansprüche und die daraus resultierenden Beiträge trotz Vollstreckungsbemühungen des Klägers nicht und führte in der Arbeitsbescheinigung am 11.09.2020 aus, dass für den Zeitraum vom 01.06.2019 bis zum 16.05.2020 kein Entgelt abzurechnen sei.
Die Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid vom 29.09.2020 die Gewährung von Arbeitslosengeld wegen Nichterfüllung der Anwartschaftszeit ab. Der Arbeitgeber, die Firma D1, habe zwar die angeforderte Arbeitsbescheinigung eingereicht, jedoch ohne Kopien von Lohnabrechnungen. Jedoch sei in der Arbeitsbescheinigung angegeben worden, dass für die Zeit bis Mai 2020 kein (beitragspflichtiges) Bruttoarbeitsentgelt (0,00 €) gezahlt worden sei. Da keine Arbeitsentgelte gewährt worden seien, könne diese Zeit nicht bei der Anwartschaftszeit berücksichtigt werden.
Auf den Widerspruch des Klägers vom 05.10.2020 hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 12.10.2020 den Bescheid vom 29.09.2020 auf und bewilligte mit Bescheid vom 12.10.2020 dem Kläger Arbeitslosengeld für 240 Kalendertage ab 16.05.2020 i.H.v. 24,24 € täglich.
Das Landratsamt E2 machte mit Schreiben vom 27.10.2020 einen Erstattungsanspruch i.H.v. 338,32 € wegen an den Kläger gezahlter Grundsicherungsleistungen im Zeitraum vom 15.05.2020 bis zum 31.08.2020 geltend.
Mit Änderungsbescheid sowie Erstattungsbescheid vom 27.10.2020 berücksichtigte die Beklagte den Erstattungsanspruch bei der Leistungsbewilligung ohne Änderung der Anspruchsdauer und teilte dem Kläger mit, dass er im Umfang des Erstattungsanspruches keinen Anspruch auf Arbeitslosgengeld habe.
Der Kläger legte am 06.11.2020 Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 12.10.2020 ein. Er beantrage den Leistungsanspruch zu überprüfen. Insbesondere sei die Arbeit ab 01.05.2016 beim Arbeitgeber W1 als Beitragszeit mit Pflichtbeiträgen zu berücksichtigen. Zugleich erhob er auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.10.2020.
Mit Bescheid vom 28.11.2020 erhöhte die Beklagte das Arbeitslosengeld auf einen täglichen Leistungsbetrag von 24,30 € ab 01.01.2021. Die Anspruchsdauer wurde nicht geändert und im Bescheid vom 28.11.2020 weiterhin mit 240 Tagen angegeben.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 27.10.2020 bezüglich der Erfüllung des Erstattungsanspruches des Jobcenters mit Widerspruchsbescheid vom 03.12.2020 als unbegründet zurück.
Mit Abhilfebescheid vom 07.12.2020 hob die Beklagten den Bescheid vom 12.10.2020 auf und legte mit Änderungsbescheid vom 07.12.2020 eine Anspruchsdauer von 300 Tagen zugrunde. Sie berücksichtigte hierbei das Arbeitsverhältnis bei der Firma D1 vom 16.01.2019 bis 15.05.2020 als versicherungspflichtige Beschäftigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2020 wies sie den Widerspruch des Klägers im Übrigen zurück. Für die Festsetzung der Anspruchsdauer könnten folgende Versicherungspflichtverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) berücksichtigt werden:
- 01.05.2017 bis 31.07.2017 (92 Tage) Zentrale C1
- 18.06.2018 bis 10.10.2018 (115 Tage) E1
- 16.01.2019 bis 15.05.2020 (486 Tage) D1.
Das Arbeitsverhältnis vom 01.05.2016 bis 30.06.2016 beim Reisebüro W1 sei hingegen geringfügig und damit arbeitslosenversicherungsfrei gewesen. Damit seien 693 Tage (23 Monate) versicherungspflichtige Zeiten zu berücksichtigen, sodass der Kläger einen Anspruch auf zehn Monate Arbeitslosengeld habe.
Hiergegen hat der Kläger am 21.12.2020 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben (Az. S 13 AL 5309/20) und einen längeren Arbeitslosengeldanspruch geltend gemacht. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage unter anderem das Urteil des Arbeitsgerichts A4 (Az.: xxx287/16) vom 27.06.2017 vorgelegt, in dem das Reisebüro W1 GmbH & Co.KG verurteilt wurde, dem Kläger rückständigen Lohn für den Monat Juli 2016 in Höhe von 904,89 € netto zu zahlen. Das Arbeitsverhältnis war zum 25.07.2016 fristlos gekündigt worden. Für den Monat Juli 2016 erstellte die Firma W1 eine Gehaltsabrechnung über einen Betrag von 1.639,38 € brutto bzw. 904,89 € netto. Weiterhin legte der Kläger eine Lohnabrechnung für Juni 2016 in Höhe von 450,00 € vor.
Am 28.12.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2020 ein. Er berief sich dabei insbesondere auf den Versicherungsverlauf der AOK. Die Zeit ab 01.05.2016 sei zu berücksichtigen. Er reichte eine Meldung zur Sozialversicherung der Firma W1 GmbH & Co KG über eine geringfügige Beschäftigung im Monat Mai 2016 mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 900 €, eine Verdienstbescheinigung für den Monat Mai 2015 über 450 € sowie eine Meldung zur Sozialversicherung für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 25.07.2016 der Firma W1 GmbH & Co KG über ein Bruttoarbeitsentgelt von 1.639 € ein.
Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2020 mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 als unzulässig zurück, da der Widerspruch hinsichtlich der Anspruchsdauer nach Erteilung des Änderungsbescheides vom 07.12.2020 und Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 erledigt sei. Ein erneutes Vorverfahren über denselben Streitgegenstand könne nicht eröffnet werden. Der Widerspruchsbescheid enthält nach der Rechtsmittelbelehrung folgenden Hinweis: „Nach nochmaliger Überprüfung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma W1 vom 01.05.2016 – 30.06.2016 wurde keine Versicherungspflicht festgestellt. Die Anspruchsdauer kann sich demzufolge nicht erhöhen. Ich bitte daher von weiteren Widersprüchen abzusehen“.
Hiergegen hat der Kläger am 26.01.2021 Klage zum SG erhoben (Az.: S 13 AL 320/21). Als Grund der Klage hat er die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes angegeben. Die Berechnung der Anwartschaftszeit sei fehlerhaft, er bitte um Korrektur.
Das SG hat mit Schreiben vom 22.04.2021 im Verfahren S 13 AL 320/21 darauf hingewiesen, dass der angefochtene Bescheid vom 28.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2021 nur die Höhe des Arbeitslosengeldes ab 01.01.2021 regelt, die Beklagte aber keine Entscheidung zur Anspruchsdauer treffen wollte und sie daher nur die bereits mit Bescheid vom 12.10.2020 getroffene Regelung wiederholt hat. Damit dürfte die Klage unzulässig sein. Das SG hat weiterhin darauf hingewiesen, dass die Klage selbst dann nicht zulässig wäre, wenn der Bescheid vom 28.11.2020 eine Regelung zur Anspruchsdauer getroffen hätte, da dann der Bescheid nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.10.2020 zur Anspruchsdauer geworden sei.
Mit Schreiben vom 22.04.2021 hat das SG im Verfahren S 13 AL 5309/20 darauf hingewiesen, dass die Klage nach vorläufiger Prüfung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Beklagte habe dem Kläger mit Bescheid vom 12.10.2020 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 07.12.2020 Arbeitslosengeld ab 16.05.2020 für 300 Kalendertage (10 Monate) bewilligt. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richte sich nach § 147 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Maßgeblich sei hierfür insbesondere die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in einer erweiterten Rahmenfrist von 5 Jahren. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche Rahmenfrist umfasse daher vorliegend die Zeit vom 16.05.2015 bis 15.05.2020. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld betrage bei nachgewiesenen Versicherungspflichtverhältnissen von 20 Monaten in der Rahmenfrist 10 Monate. Auf 12 Monate erhöhe sich der Anspruch auf Arbeitslosengeld erst, wenn mindestens 24 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen in der Rahmenfrist nachgewiesen sind. Für die Festsetzung der Anspruchsdauer habe die Beklagte folgende Versicherungspflichtverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) berücksichtigt:
01.05.2017 - 31.07.2017 (92 Tage) Zentrale C1 1
08.06.2018 - 10.10.2018 (115 Tage) E1
16.01.2019 - 15.05.2020 (486 Tage) D1.
Insoweit sei bereits der komplette Zeitraum vom 16.01.2019 bis 15.05.2020 berücksichtigt worden. Die Tätigkeit vom 01.05. bis 30.06.2016 für die Firma W1 dürfte nicht zu berücksichtigen sein, da in diesen Monaten jeweils ein Entgelt von 450 € vorgelegen habe, so dass keine Versicherungspflicht vorgelegen haben dürfte. Relevant seien für die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld nur Zeiten, in denen ein Versicherungspflichtverhältnis im Sinne der §§ 24 ff SGB III vorliege. Nach § 27 Abs. 2 S. 1 SGB III i.V.m. § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) seien Beschäftigte versicherungsfrei, die eine geringfügige Beschäftigung ausübten, d.h. deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 450 € monatlich betrage. Damit dürfte im Mai und Juni 2016 keine Versicherungspflicht vorgelegen haben. Im Zeitraum vom 01.07. bis 25.07.2016 könnte ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben, da der Kläger nach dem vorgelegten Urteil des Arbeitsgerichts A4 für diesen Zeitraum einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 904,89 € netto hatte, so dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorgelegen haben dürfte. Allerdings ergebe sich auch unter Berücksichtigung weiterer 25 Tage kein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mehr als 10 Monaten. Denn es lägen dann versicherungspflichtige Beschäftigungszeiten im Umfang von 718 Tagen vor. Dabei entsprächen 30 Kalendertage einem Monat (§ 339 Satz 2 SGB III), so dass die Grenze von 24 Monaten auch unter Berücksichtigung der Zeit vom 01.07. bis 25.07.2016 nicht erreicht werde. Weitere relevante Zeiten seien nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Das SG hat die Akte des Arbeitsgerichts A4 im Verfahren xxx287/16 auszugsweise zum Verfahren beigezogen.
Das SG hat mit Beschluss vom 17.06.2021 die Rechtsstreitigkeiten S 13 AL 5309/20 und S 13 AL 320/21 unter dem Aktenzeichen S 13 AL 5309/20 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Das SG hat am 04.09.2021 einen Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt, zu dem der Kläger nicht erschienen ist. Das Gericht hat zu Protokoll den Erlass eines Gerichtsbescheides angekündigt.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 30.09.2024 die Klagen abgewiesen. Die ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 13 AL 320/21 geführte Klage gegen den Bescheid vom 28.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2021 sei bereits unzulässig, da im Bescheid vom 28.11.2020 keine Entscheidung der Beklagten über die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld getroffen worden sei. Bei der Nennung der Anspruchslänge von damals 240 Tagen handele es sich um eine rein wiederholende Verfügung, nicht um eine neue Entscheidung der Beklagten. Diese habe mit Bescheid vom 28.11.2020 lediglich über die Höhe des Arbeitslosengeldes ab dem 01.01.2021 entscheiden wollen. Hilfsweise weise das SG darauf hin, dass die Klage auch unzulässig wäre, wenn die Beklagte eine Entscheidung über die Länge des Arbeitslosengeldes im Bescheid vom 28.11.2020 getroffen hätte, da diese dann nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 12.10.2020 und damit Gegenstand des am 31.12.2020 erhobenen Klageverfahrens S 13 AL 5309/20 geworden wäre. Insoweit wäre die erneute Klageerhebung am 26.01.2021 ebenfalls unzulässig, da in diesem Fall bereits eine Klage gen den Bescheid vom 29.11.2020 anhängig gewesen wäre und eine doppelte Rechtshängigkeit nicht zulässig sei.
Der Bescheid vom 12.10.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld über die bewilligten 300 Kalendertage hinaus. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung des Arbeitslosengeldes lägen ab dem 16.05.2020 vor, sodass die maßgebliche Rahmenfrist von fünf Jahren (60 Monate) die Zeit vom 16.05.2015 bis zum 15.05.2020 umfasse. Beim Kläger lägen folgende Versicherungspflichtverhältnisse (Arbeitsverhältnisse) vor, die die Beklagte bei ihrer Bescheidung bereits berücksichtigt habe: Das Arbeitsverhältnis bei der Zentrale C1 vom 01.05.2017 bis 31.07.2017 (92 Tage), das Arbeitsverhältnis bei der E1 vom 18.06.2018 bis 10.10.2018 (115 Tage) sowie das Arbeitsverhältnis mit der D1 bzw. mit A2, insgesamt vom 16.01.2019 bis 15.05.2020 (486 Tage). Berücksichtige man weiterhin die Beschäftigung vom 01. - 25.07.2016 bei der Firma W1 GmbH & Co.KG, da im Juli 2016 im Hinblick auf die Entgelthöhe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorgelegen haben könnte, seien weitere 25 Tage zu addieren, sodass insgesamt 718 Tage mit Versicherungspflichtverhältnissen vorlägen. Da 24 Monate erst beim Vorliegen von Versicherungspflichtverhältnissen an 720 Tagen erfüllt seien, habe der Kläger auch bei ergänzender Berücksichtigung der Beschäftigung vom 01. - 25.07.2016 bei der Firma W1 GmbH & Co.KG nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von zehn Monaten (300 Tage), die die Beklagte auch bewilligt habe. Die Beschäftigung bei der Firma W1 GmbH & Co.KG in den Monaten Mai und Juni 2016 könne nicht berücksichtigt werden. Nach § 27 Abs. 2 SGB III seien geringfügig Beschäftigte in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Nach den vorgelegten Unterlagen habe der Kläger im Mai und Juni 2016 aus der Tätigkeit bei der Firma W1 GmbH & Co.KG jeweils 450 € brutto erhalten. Entsprechend sei er bei der Knappschaft im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung von der Arbeitgeberin angemeldet worden. Ob es sich bei dem höheren Entgelt von 1.639,38 € brutto für Juli 2016 um ein einmaliges Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze handele oder ob ab dem 01.07. eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestehen sollte, könne vorliegend dahinstehen, da, wie bereits dargelegt worden sei, selbst wenn der Beschäftigungszeitraum im Juli 2016 als versicherungspflichtige Beschäftigung berücksichtigt werde, ein höherer Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht bestehe.
Der Gerichtsbescheid ist der Beklagten am 07.10.2024 zugestellt worden. Ein Zustellungsnachweis an den Kläger liegt nicht vor.
Der Kläger hat am 25.10.2024 Berufung beim SG eingelegt, welches die Berufung mit Schreiben vom 12.11.2024 an das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) weitergeleitet hat.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 30.09.2024 und den Bescheid vom 12.10.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 sowie den Bescheid vom 28.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2021 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab dem 16.05.2020 unter Zugrundelegung einer Anspruchsdauer von mehr als 300 Kalendertagen zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berichterstatterin hat den Rechtsstreit nicht öffentlich mit den Beteiligten am 27.01.2025 erörtert. Die Berichterstatterin hat darauf hingewiesen, dass eine längere Anspruchsdauer von 12 Monaten 720 Tage Beschäftigung in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis in der maßgeblichen Rahmenfrist vom 16.05.2015 bis zum 15.05.2020 voraussetzt. Die Beklagte habe bereits im Widerspruchsbescheid vom 08.12.2020 die Beschäftigung bei der Zentrale C1 vom 01.05.2017 bis zum 31.07.2017 mit 92 Tagen, bei der E1 mit 18.06.2018 bis zum 10.10.2018 mit 115 Tagen und bei der D1 vom 16.01.2019 bis zum 15.05.2020 mit 486 Tagen berücksichtigt. Hierdurch würden jedoch nur 693 Tage erreicht. Das Arbeitsverhältnis bei der Firma W1 sei dagegen geringfügig und somit nach § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung gewesen. Das SG habe jedoch sogar den Zeitraum vom 01.07.2016 bis zum 25.07.2016 wegen der Höhe der Entgeltzahlung mit 25 weiteren Tagen berücksichtigt. Jedoch würden auch dadurch lediglich 718 Tage und nicht 720 Tage erreicht. Eine längere Bezugsdauer von 12 statt 10 Monaten dürfte daher nicht in Betracht kommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die nach den §§ 143 f. SGG statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Bescheid vom 12.10.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 sowie der Bescheid vom 28.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.01.2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab dem 16.05.2020 unter Zugrundelegung einer Anspruchsdauer von mehr als 300 Kalendertagen. Das SG hat die Klagen daher zu Recht abgewiesen.
Der Senat durfte in Abwesenheit des Klägers über die Berufung des Klägers entscheiden. Dem Kläger wurde die Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 04.04.2025 am 20.02.2025 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden könne (vgl. hierzu zuletzt BSG, Beschluss vom 20.02.2024 – B 1 KR 55/23 BH –, juris Rn. 11 m.w.N.).
Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.11.2020 ist bereits unzulässig, da dieser keine Regelung über die Anspruchsdauer enthält, sondern lediglich die Höhe des Arbeitslosengeldes regelt und der Kläger diese nicht als unzutreffend ansieht. Zwar hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2021 ganz am Ende nochmals festgestellt, dass nach nochmaliger Prüfung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Firma W1 vom 01.05.2016 bis zum 30.06.2016 keine Versicherungspflicht festgestellt worden sei und sich die Anspruchsdauer nicht erhöhen könne. Jedoch ist, selbst wenn nochmals eine Prüfung in der Sache erfolgte, die Anspruchsdauer bereits Gegenstand des Klageverfahrens S 13 AL 5309/20, so dass eine Klage gegen denselben Streitgegenstand nicht zulässig ist (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Auflage 2023, § 94 Rn. 7 ff.).
Der Kläger verfolgt sein Begehren auf Verlängerung der Anspruchsdauer betreffend den Bescheid vom 12.10.2020 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 07.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 zutreffend mit der Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG), die auf den Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) gerichtet ist.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld richtet sich nach den §§ 137 Abs. 1, 138 Abs. 1 SGB III. Nach § 137 Abs. 1 SGB III setzt ein Anspruch auf Alg voraus, dass ein Arbeitnehmer, der die Anwartschaftszeit erfüllt hat, arbeitslos ist und sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet hat. Nach § 138 Abs. 1 SGB III ist ein Arbeitnehmer arbeitslos, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit, Nummer <Nr.> 1), sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen, Nr. 2), und den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit, Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger ab dem 16.05.2020 unstreitig erfüllt.
Die Anspruchsdauer richtet sich nach § 147 Abs. 1 Satz 1 SGB III. Danach richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat. Nach § 147 Abs. 2 SGB III beträgt der Anspruch auf Arbeitslosengeld acht Monate, wenn 16 Monate Versicherungspflichtverhältnisse vorliegen, 10 Monate, wenn mindestens 20 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen innerhalb der Rahmenfrist vorliegen und 12 Monate, wenn mindestens 24 Monate mit Versicherungspflichtverhältnissen innerhalb der Rahmenfrist nachgewiesen sind. Die Rahmenfrist beträgt nach § 143 Abs. 1 SGB III 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Dieser Zeitraum ist nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 SGB III um weitere 30 Monate zu erweitern.
Das SG führt im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 18.09.2024 zutreffend aus, dass die maßgebliche Rahmenfrist im vorliegenden Fall von fünf Jahren (60 Monate) den Zeitraum vom 16.05.2015 bis zum 15.05.2020 umfasst. Innerhalb dieses Zeitraumes hat die Beklagte folgende Versicherungspflichtverhältnisse berücksichtigt:
- das Arbeitsverhältnis bei der Zentrale C1 vom 01.05.2017 bis 31.07.2017 (92 Tage),
- das Arbeitsverhältnis bei der E1 vom 18.06.2018 bis 10.10.2018 (115 Tage) sowie
- das Arbeitsverhältnis mit der D1 bzw. mit A2, insgesamt vom 16.01.2019 bis 15.05.2020 (486 Tage).
Danach liegen 693 mit Versicherungspflichtverhältnissen belegte Tage in der Rahmenfrist vor. Die Anspruchsdauer von 24 Monaten, welche erst mit 720 Tagen erfüllt ist, wird danach nicht erreicht. Das SG führt des Weiteren zutreffend aus, dass selbst bei Berücksichtigung der Beschäftigung vom 01.07.2016 bis zum 25.07.2016 mit 25 Tagen bei der Firma W1 GmbH & Co KG, bei der infolge der im Juli 2016 gezahlten Entgelthöhe ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis hätte vorliegen können, die für eine Erhöhung der Anspruchsdauer auf 24 Monate erforderliche Anzahl von 720 Tagen nicht erreicht wird, da auch dann nur 718 Tage belegt sind. Somit hat der Kläger auch bei ergänzender Berücksichtigung der Beschäftigung vom 01.07.2016 bis zum 25.07.2016 bei der Firma W1 GmbH & Co. KG nur einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von zehn Monaten (300 Tage), was der von der Beklagten bewilligten Anspruchsdauer entspricht. Das SG weist zudem schlüssig darauf hin, dass es sich bei der Beschäftigung bei der Firma W1 GmbH & Co. KG in den Monaten Mai und Juni 2016 um eine geringfügige und gemäß § 27 Abs. 2 SGB III versicherungsfreie Beschäftigung gehandelt hat, da das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 € gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV nicht überschritten hat und eine entsprechende Anmeldung des Klägers bei der Minijob Centrale bei der Bundesknappschaft vorlag. Der Kläger hat somit in der Rahmenfrist 718 Tage mit Versicherungspflichtverhältnissen belegt und daher Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer von 10 Monaten. Der Bescheid vom 12.10.2020 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 07.12.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.2020 ist daher nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 153 Abs. 2 SGG auf die zutreffenden und ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Gerichtsbescheid des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.
Gründe für eine hiervon abweichende Entscheidung sind im Berufungsverfahren weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Bescheinigung der Minijob Zentrale der Knappschaft Bahn See vom 27.04.2020 belegt ein geringfügiges und daher versicherungsfreies Beschäftigungsverhältnis für die Monate Mai und Juni 2016. Bezüglich des Zeitraumes vom 01.07.2016 bis zum 25.07.2016 kann eine Versicherungszeit von 25 Tagen zugrunde gelegt werden. Der Kläger hat im Verfahren xxx287/16 vor dem Arbeitsgericht A4 nur die Zahlung von rückständigem Lohn begehrt und keine Kündigungsschutzklage erhoben. Die Kündigung zum 25.07.2016 ist somit wirksam geworden. Dies entspricht auch dem Urteil des Arbeitsgerichts A4 vom 27.06.2017, welches im Tatbestand festgestellt hat, dass die Kündigung vom Kläger nicht angegriffen worden ist. Der Kläger war zudem ab dem 01.08.2016 bis zum 30.11.2016 nach der Bescheinigung der Minijob Zentrale bei der B2 GmbH beschäftigt. Der Kläger hatte bei Entstehung des Anspruches am 16.05.2020 das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet, so dass auch hieraus keine Verlängerung der Anspruchsdauer folgt. Der Kläger hat auch keine neuen, bislang nicht berücksichtigten Unterlagen eingereicht, welche weitere Vorversicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist belegen könnten. Die von der Beklagten zugrunde gelegte Anspruchsdauer ist daher nicht zu beanstanden.
Die Berufung des Klägers war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8.
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AL 5309/20
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 3269/24
Datum
3. Instanz
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Aktenzeichen
-
Datum
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Kategorie
Urteil
Rechtskraft
Aus
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