L 3 R 223/24

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 13 R 564/23
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 3 R 223/24
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2024 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

 

Der Kläger wendet sich gegen sieben von ihm als solche bezeichneten Bescheide aus Juli 2023 und gegen den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 06.07.2023.

 

Mit Schreiben vom 22.01.2023 zum Betreff „Information über die Meldung an die Finanzverwaltung - Inhalt der Rentenbezugsmitteilung für das Jahr 2022“ teilte die Beklagte dem Kläger die an die Finanzverwaltung nach § 22a EStG übermittelten Daten zum steuerlichen Veranlagungszeitraum 2022 mit, insbesondere der Rentenbetrag, der im Rentenbetrag enthaltene Rentenanpassungsbetrag sowie die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das Jahr 2022. Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 als unzulässig. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (S 13 R 142/23 - Sozialgericht (SG) Münster/ L 3 R 73/24, Urteil vom 23.03.2025). 

 

Am 17.07.2023 hat der Kläger bei dem SG Hannover acht handschriftliche Zettel in einem Umschlag eingereicht. Darauf heißt es jeweils:

 

„Antrag + Klage gegen DRV Bund, 10704 Berlin auf Leistung aus dem Bescheid vom (Datumsangabe). Es eilt!“ Als Bescheiddaten hat er den 03.07.2023, 04.07.2023, 05.07.2023, 06.07.2023, 10.07.2023, 11.07.2023 und 12.07.2023 benannt.

 

Das Sozialgericht Hannover hat sich mit Beschluss vom 28.08.2023 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das SG Münster (SG) verwiesen.

 

Das SG Münster hat den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 13 R 517/23 ER mit Beschluss vom 17.01.2024 als unzulässig abgelehnt. Die Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 22.05.2024 (L 3 R 160/24 B ER) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

 

„Der Antrag des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.01.2024 wendet und weiterhin einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der als solche bezeichneten acht Bescheide unter den von ihm bezeichneten Daten begehrt.

 

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

 

Zu Recht hat das SG die Eilanträge des Antragstellers insgesamt als unzulässig zurück-

gewiesen.

 

Hinsichtlich der Datumsangaben 03.07.2023, 04.07.2023, 05.07.2023, 10.07.2023, 11.07.2023 und 12.07.2023 sind keine Bescheide ersichtlich, gegen die er sich wenden und hinsichtlich derer eine aufschiebende Wirkung eines etwaigen Widerspruchs angeordnet werden könnte. Einstweiliger Rechtsschutz gem. § 86b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt daher nicht in Betracht. Hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2023 ist ein Antrag nach § 86b Abs. 1 SGG unzulässig, da kein Rechtsschutzbedürfnis ersichtlich ist. Dieses ist gegeben, wenn die erstrebte gerichtliche Entscheidung dem Antragsteller einen rechtlichen oder tatsächlichen Vorteil bringen kann (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 86b Rn. 7a). Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch eine Anordnung/Wiederherstellung nach § 86b Abs. 1 SGG hinsichtlich des in der Hauptsache streitgegenständlichen Widerspruchsbescheides seine Rechtsposition verbessern könnte.

 

Für eine einstweilige Anordnung gem. § 86b Abs. 2 SGG in Bezug auf die vom Kläger bezeichneten Daten fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Ein rechtlich relevantes Handeln der Antragsgegnerin, welches ein Rechtsverhältnis begründen würde, das eine Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz notwendig machen könnte, ist nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Widerspruchsbescheides vom 06.07.2023 wendet sich der Antragsteller inhaltlich gegen ein rechtlich zutreffendes Informationsschreiben der Antragsgegnerin, mit dem sie ihm - ihren Pflichten gem. § 22a Abs. 3 EStG entsprechend - mitgeteilt hat, dass sie die Rentenleistung der zuständigen Stelle der Finanzbehörden gem. § 22a Abs. 1. EStG gemeldet hat. Dabei handelt es sich – wie das SG zutreffend ausgeführt hat - weder um einen ablehnenden Verwaltungsakt noch vermag der Senat zu erkennen welche Rechtskreiserweiterung der Antragsteller diesbezüglich mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz erstrebt. Der Antragsteller hat zur Konkretisierung seines Begehrens nichts Erhellendes vorgetragen.“

 

Im Klageverfahren hat der Kläger keinen Antrag gestellt.

 

 

Die Beklagte hat beantragt,

 

die Klage abzuweisen.

 

Sie hat auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, dass zu den vom Kläger mitgeteilten Daten einzig am 06.07.2023 der Widerspruchsbescheid ergangen sei.

 

Mit einfach signierter Verfügung vom 17.01.2024 hat das SG die Beteiligten zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Sodann hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 01.03.2024 abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, da der Klagegegenstand – bzw. die durch „Antrag + Klage“ begehrte Leistung – ohne Mitwirkung des Klägers nicht hinreichend bestimmt werden könne. Mit Ausnahme des 06.07.2023 seien nach unbestrittener Auskunft der Beklagten zu den vom Kläger angegebenen Daten keine Bescheide ergangen. Auch hinsichtlich des (Widerspruchs-)Bescheids vom 06.07.2023 sei ein Leistungsgegenstand bzw. -inhalt, den der Kläger im Wege der Klage nach § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ggf. begehren könne, nicht ersichtlich. Der Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 beziehe sich auf ein reines Informationsschreiben vom 22.01.2023. Weder der Widerspruchsbescheid noch dieses Schreiben regelten etwaige eigenständige Leistungen, da das Schreiben vom 22.01.2023 eine reine Information über die steuerrechtlichen Mitteilungspflichten der Beklagten gegenüber der Finanzverwaltung nach § 22a EStG darstelle. Dieses Schreiben sei ferner kein eigenständiger Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.

 

Gegen den ihm am 07.03.2024 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2024 ausgeführt: „Berufung gegen (…) weil meine Bank mir meine Karte bereits gekündigt hat und meinen Zugang zum Konto verhindert. Genau wie es angekündigt war.“

 

Der Kläger stellt keinen Antrag.

 

Die Beklagte beantragt,

 

die Berufung zurückzuweisen.

 

Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt der Verwaltungsakte, den angefochtenen Bescheid sowie die Begründung des Gerichtsbescheids.

 

Mit Postzustellungsurkunde vom 12.02.2025 ist dem Kläger die Terminsmitteilung zum Verhandlungstermin am 12.03.2025 mit dem Hinweis zugestellt worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann. Mit E-Mail vom 11.03.2025, 16:56 Uhr hat der Kläger mitgeteilt:

„(…) leider kann ich morgen nicht zum Termin erscheinen, weshalb er verschoben werden muss. Heute hat man mir mitgeteilt, dass ich morgen meinen Scheck der Grundsicherung für März 2025 abholen kann. Ich hatte schon drei mal versucht einen Termin zu bekommen, aber keinen bekommen. Es kommt immer wieder zu verspäteten Auszahlungen, weil man darauf besteht, dass nur eine ganz bestimmte Person den Scheck ausstellt und dieser nicht zu den Öffnungszeiten abgeholt werden kann, sondern nur nach Vereinbarung eines Termins. Da ich auf die Grundsicherung dringend angewiesen bin, muss ich morgen den Scheck abholen, weil ich sonst nur weitere Tage ohne Grundsicherung wäre, was deshalb kritisch ist, weil man seit zweieinhalb Jahren wesentliche Teile meiner Grundsicherung zurück hält und ich gezwungen war alles ersparte auszugeben und so im Monat nur das Geld habe, was für diesen ausgezahlt wird.

Ihre Kollegen sahen es nicht für notwendig an eine flexiblere Regelung oder eine Vertreterregelung bei Krankheit oder Urlaub des Sachbearbeiters einzufordern, wobei entsprechende Verfahren noch laufen.

Weil ich aber unbedingt an der Verhandlung teilnehmen will, ist der Termin zu verschieben. (…)“.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

 

 

 

Entscheidungsgründe

 

Der Senat hat in Abwesenheit des Klägers aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden können. Auf diese, sich aus dem Regelungsgehalt der §§ 110 Abs. 1 Satz 2, 111 Abs. 1 Satz 2, 153 Abs. 1 SGG ergebende Möglichkeit ist der Kläger mit der ordnungsgemäß zugestellten Ladung hingewiesen worden.

 

Dem vom Kläger am Vorabend des Termins sinngemäß gestellten Verlegungsantrag ist der Senat nicht nachgekommen.

 

Nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG bestimmt der Vorsitzende Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung und teilt sie den Beteiligten in der Regel zwei Wochen vorher mit. Gemäß            § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden, wenn es dafür einen „erheblichen Grund“ gibt. Über die Aufhebung bzw. Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung, über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

 

Die Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ i.S.d. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt vor dem Hintergrund einer Kollision rechtlicher Prinzipien. Das objektive Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung trifft auf das subjektive Interesse des Rechtssuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz. Die Auflösung der Prinzipienkollision muss unter Berücksichtigung und Würdigung sämtlicher erheblicher Umstände in jedem und für jeden Einzelfall geleistet werden. Das verfassungsrechtliche Erfordernis des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG) verlangt, den an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern und sich mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten im Prozess zu behaupten, wobei das rechtliche Gehör auch das Recht eines Beteiligten einschließt, sich durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen. Allerdings ist der Beteiligte gehalten, sich im Rahmen des Zumutbaren das rechtliche Gehör zu verschaffen, sodass letztlich nur eine ihm trotz zumutbaren eigenen Bemühens um die Erlangung rechtlichen Gehörs verweigerte oder abgeschnittene Möglichkeit zur Äußerung eine Gehörsverletzung darstellt. Deshalb sind eine Terminverlegung rechtfertigende „erhebliche Gründe“ i.S.d. § 202 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebotes erfordern (BSG, Beschluss vom 30.09.2015 - B 3 KR 23/15 B -, juris Rn. 6f. m.w.N.). Das ist bei einem Ausbleiben der Partei oder der Ankündigung, nicht zu erscheinen, nach § 227 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht der Fall, wenn das Gericht dafürhält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist.

 

 

Der Kläger hat zur Überzeugung des Senats nicht dargetan, dass er ohne Verschulden an der Wahrnehmung des für 2 Stunden angesetzten Termins am 12.03.2025 um 10:15 Uhr gehindert war. Denn der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass er überhaupt einen Termin beim Träger der Grundsicherungsleistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) hatte oder dieser hinsichtlich der Uhrzeit am 12.03.2025 mit dem Gerichtstermin kollidiert wäre. Er hat auch nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen ein öffentlich-rechtlicher Leistungsträger die - vom Kläger im Hinblick auf den Gerichtstermin, für den er bereits eine Freifahrkarte erhalten hat, vorgebrachte - Bitte um Verlegung des kollidierenden Termins (wenn z.B. auch nur auf den Nachmittag) abgelehnt hat. Vielmehr liegt es eher fern, dass ein Leistungsträger den Termin für die Aushändigung eines Schecks an den – nach den aktenkundigen Informationen des Senats – über ein Girokonto verfügenden Kläger kurzfristig telefonisch an einem Nachmittag für den darauffolgenden Tag vereinbart und sich – unterstellt, dies träfe zu – nicht zu einer Verschiebung des Termins im Hinblick auf den einen Monat vorher bekanntgegebenen Termin bei einem Berufungsgericht bereit erklärt. Die Behauptung, bereits zuvor dreimal erfolglos versucht zu haben einen Termin für die Abholung seiner Grundsicherungsleistungen zu vereinbaren, belegt nicht, dass der erwerbslose Kläger nur am 12.03.2025 einen solchen hätte erhalten können.

 

Der Senat kann in der Sache entscheiden, da die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG nicht vorliegen.

 

Nach § 159 Abs. 1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden (Nr. 1) oder das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Nr. 2).

 

Die Voraussetzungen des hier einzig in Betracht kommenden § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG liegen bereits deshalb nicht vor, da schon keine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

 

Der Senat kann die Frage offen lassen, ob eine nur einfache Signatur statt einer Unterschrift oder qualifizierten Signatur unter der Anhörung zum Gerichtsbescheid einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, der zu einer Unwirksamkeit der nach § 105 Abs. 1 Satz 2 SGG erforderlichen Anhörung vor Erlass des Gerichtsbescheides und damit zu einer Verletzung des in § 62 SGG festgeschriebenen Anspruchs auf rechtliches Gehörs der Beteiligten führt (eine Unterschrift für erforderlich haltend z.B. Hessisches LSG, Urteil vom 12.06.2017 – L 9 U 168/16, juris Rn. 26; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 09.11.2010 – L 12 R 793/09, juris Rn. 22 und vom 29.11.2011 – L 14 AS 1663/11, juris Rn. 25 jeweils m.w.N.; a.A. unter Hinweis darauf, dass sich im Gesetzeswortlaut hierfür kein Anhalt findet: B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Auflage 2023, § 105 Rn. 10 und Burkiczak in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Auflage, § 105 SGG (Stand: 11.03.2025), Rn. 56).

 

Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

 

Betreffend der vom Kläger angeführten „Bescheide“ vom 03.07.2023, 04.07.2023, 05.07.2023, 10.07.2023, 11.07.2023 und 12.07.2023 ist die Klage nicht zulässig. Denn es fehlt bereits das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, sich gegen Bescheide, deren Existenz weder ersichtlich noch nachgewiesen ist, zu wehren.

 

Die Klage betreffend den Widerspruchsbescheid vom 06.07.2023 ist wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 202 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) unzulässig. Denn der Kläger hatte bereits am 24.03.2023 Klage (S 13 R 142/23 / L 3 R 73/24) erhoben. Während der Rechtshängigkeit (§ 94 SGG) ist ein zweites Verfahren zwischen denselben Beteiligten über denselben Streitgegenstand wegen der Sperrwirkung unzulässig (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig, SGG, 14. Aufl. 2023, § 94 Rn. 7).

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.

 

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
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