Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.10.2024 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerin wurde im Jahr 0000 geboren, Der Vater der Klägerin, der das Sorgerecht für die Klägerin nur gemeinsam mit der Mutter des Kindes ausüben darf, von der er seit dem 00.00.0000 geschieden ist, führt seit Jahren vor diversen Gerichten eine Vielzahl von Verfahren in eigener Sache und als Vertreter seiner Tochter in deren Namen. Eine Vollmacht bzw. Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin hat der Vater dabei nicht vorgelegt.
Der Vater der Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23.01.2023 erneut für seine Tochter, die Klägerin, die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB). Er übersandte eine Vollmachtserklärung vom 07.03.2023 in der er die auch in anderen Sozialrechtsangelegenheiten der Klägerin tätige Rechtsanwältin X. T. und erbat Zustellungen nur an diese. Mit Schreiben vom 26.04.2023 übersandte die Beklagte der Klägerin und der o. g. Rechtsanwältin den Ablehnungsbescheid vom selben Tage.
Am 04.05.2023 hat die Klägerin - vertreten durch ihren Vater – Untätigkeits-Klage vor dem Sozialgericht Köln (SG) erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte sei untätig geblieben. Einen Ablehnungsbescheid habe er nicht erhalten.
Die Klägerin hat sinngemäß schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verurteilen ihren Antrag vom 23.01.2023 bzw. ihren Widerspruch gegen den vorgeblichen Bescheid vom 26.04.2023 zu bescheiden.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Klage sei bereits unzulässig; eine Einverständniserklärung der Mutter der Klägerin zur Klageerhebung liege nicht vor.
Nachdem die Mutter der Klägerin auf Anfrage des SG mit Schreiben vom 08.02.2024 mitgeteilt hat, dass sie der Klage im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts nicht zustimme hat das SG mit Schreiben vom 19.02.2024, zugestellt am 21.02.2024 den Vater der Klägerin darauf hingewiesen, dass es nicht ausreiche, dass er die Klage allein anhängig mache. Vertreter der Klägerin seien im Falle der gemeinsamen Sorgeausübung die Eltern gemeinsam. Zwar könne der Mangel durch Genehmigung geheilt werden, diese sei aber nicht erfolgt. Es sei beabsichtigt die Klage durch Gerichtsbescheid als abzuweisen. Mit Schreiben vom 18.04.2024 hat das SG dem Vater der Klägerin nochmals eine Frist zur Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gesetzt. Dieser hat darauf nicht reagiert. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 06.10.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, da weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter vorliege. Soweit das Gericht mit Schreiben vom 18.04.2024 dem Vater der Klägerin nochmals eine Frist zur Herbeiführung einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB gesetzt habe, habe es dessen nicht mehr bedurft. Dem Vater der Klägerin sei die Problematik bereits aus vorangegangenen Verfahren hinlänglich bekannt (vgl. beispielsweise zu Verfahren der Klägerin Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW), Urteil vom 11.04.2024, L 5 KR 3/23; Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 27.05.2021, B 1 KR 69/21 B; LSG NRW, Beschluss vom 15.06.2021, L 13 SB 128/21 B). Der Vater Klägerin wisse um die Bedeutung des gemeinschaftlichen Sorgerechts und die Möglichkeiten familiengerichtlichen Rechtsschutzes (vgl. LSG NRW, Urteil vom 11.04.2024, a. a. O.).
Gegen den am 10.10.2024 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der durch ihren Vater vertretenen Klägerin vom 21.10.2024.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß soweit erkennbar,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 06.10.2024 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten ihren Antrag vom 23.01.2023 bzw. ihren Widerspruch gegen den vorgeblichen Bescheid vom 26.04.2023 zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die Entscheidung des Sozialgerichts und hält das Rechtsmittel bereits für unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berichterstatterin entscheidet gem. § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hier mit den ehrenamtlichen Richtern, da der Senat ihr die Berufung mit Beschluss vom 12.12.2024 übertragen hat.
Der Senat konnte die Sache trotz Ausbleibens der Klägerin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgrund einseitiger mündlicher Verhandlung entscheiden. Die Klägerin ist auf diese Möglichkeit in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung (§ 63 Abs. 1 und 2 SGG) hingewiesen worden, ihr persönliches Erscheinen war nicht angeordnet.
Die Berufung ist bereits unzulässig, weil der Vater der Klägerin weder eine Vollmacht noch eine Einverständniserklärung der Mutter für die Einlegung der Berufung vorgelegt hat. Die 0000 geborene Klägerin ist selbst nicht prozessfähig (§ 71 Abs. 1, 2 SGG). Es reicht nicht aus, dass der Vater allein die Klage anhängig gemacht hat. Gesetzliche Vertreter unter elterlicher Sorge stehender Minderjähriger sind grundsätzlich die Eltern gemeinsam (§ 1629 Abs. 1 Satz 2 BGB), und zwar auch dann, wenn sie getrennt voneinander leben (§ 1671 BGB). Zwar kann ein Mangel der gesetzlichen Vertretung rückwirkend durch Genehmigung geheilt werden. Jedoch hat die Mutter, Frau F.. C., ausdrücklich die Genehmigung der Klage abgelehnt. Der Vater der Klägerin hat trotz Fristsetzung durch das SG keine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeigeführt.
Die Berufung wäre aber auch unbegründet, weil das Sozialgericht in dem mit der Berufung angefochtenen Gerichtsbescheid die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung als unzulässig abgewiesen hat
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.