Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 17. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die mit Beschluss des Sozialgerichts (SG) Hildesheim erfolgte Versagung von Eilrechtsschutz ist gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.
Nach § 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 SGG ist die Beschwerde in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Die Berufung ist zulassungsbedürftig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 € nicht übersteigt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) und der Rechtsstreit keine wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich danach, was das SG dem Rechtsmittelführer versagt hat und was dieser im Rechtsmittelverfahren weiterverfolgt (BSG, Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - juris Rn. 23; BSG, Urteil vom 23.7.2015 - B 8 SO 58/14 B - juris Rn. 6). Die Prüfung des Beschwerdeausschlusses nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG erfolgt daher anhand des mit der Beschwerde weiterverfolgten Rechtsschutzbegehrens. Dies kann, muss sich aber nicht mit dem Rechtsschutzziel eines tatsächlich anhängigen Hauptsacheverfahrens decken. Maßgeblich ist - mit anderen Worten - ein hypothetisches Hauptsacheverfahren („bedürfte“). Bei einem Eilverfahren, das die Gewährung von laufenden existenzsichernden Leistungen betrifft, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats insoweit grundsätzlich von einem streitigen Zeitraum von (maximal) zwölf Monaten auszugehen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12.9.2019 - L 8 AY 12/19 B ER - juris Rn. 10 und vom 17.8.2017 - L 8 AY 17/17 B ER - juris Rn. 4 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben wird der nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgebliche Wert von 750,00 € nicht überschritten. Der Antragsteller begehrt in der Sache höhere Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherungsleistungen) und zwar einen monatlichen Aufschlag von zehn Prozent, bezogen auf die bereits bewilligten Leistungen für Kosten der Unterkunft. Konkret begehrt er einen Aufschlag in monatlicher Höhe von 39,71 € (vgl. S. 3 der Beschwerdeschrift), bzw. gerechnet auf ein fiktives Hauptsacheverfahren über einen Zeitraum von zwölf Monaten einen Aufschlag i.H.v. insgesamt 476,52 €. Die vom Antragsteller auf die gerichtliche Anhörung vom 28.3.2025 zur Verwerfung der Beschwerde geltend gemachten Einwände (vgl. seinen Schriftsatz vom 3.4.2025) rechtfertigen keine andere Bewertung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
B. C. D