L 2 BA 3152/22

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Betriebsprüfungen
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 BA 689/22
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 BA 3152/22
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die verbliebene Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der endgültige Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 52.710,79 € festgesetzt.



Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von – ursprünglich – 52.710,79 € im Rahmen eines Betriebsprüfungsverfahrens für im Auftrag der Klägerin in den Jahre 2019 und 2020 tätig gewordene Berufstaucher (sog. Bautaucher). Die Nachforderung gründet sich auf der Annahme der Beklagten, dass die Bautaucher bei der Klägerin abhängig beschäftigt waren, während die Klägerin und die betroffenen Bautaucher von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen.

1. Der Senat stellt auf Grundlage der Angaben der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der übersandten Unterlagen Folgendes fest:
Bei der Klägerin handelt es sich um ein in der Rechtsform einer GmbH betriebenes Tauchunternehmen. (Alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer ist K1, von Beruf Bautaucher. Gegenstand des Unternehmens ist u.a. die Vornahme von gewerblichen Taucharbeiten aller Art, gegebenenfalls auch Notreparaturen an Schleusen und Schiffen, sowie Wasserbauarbeiten und ähnliche Arbeiten. Das Unternehmen erbringt Dienstleistungen im und unter Wasser in Flüssen, Kanälen, Seen (Baggerarbeiten), Klärbecken, Industrieanlagen und in Becken von Kernkraftwerken. Die Klägerin arbeitete im streitigen Zeitraum mit einer „Rumpfmannschaft“ von fest angestellten Tauchern. In den Jahren 2019 und 2020 zählten durchschnittlich sechs bis acht Taucher (inkl. Taucher in Ausbildung) zum Personal der Klägerin.

In der Zeit vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 beauftragte die Klägerin mündlich – schriftliche Vereinbarungen gibt es nicht – u.a. folgende Bautaucher (im Weiteren: sog. freie Bautaucher) zur Erfüllung der von ihr mit ihren Hauptauftraggeber geschlossenen Verträge:
W1, geb. 1983 (Beigeladener Ziff. 1)
H1, geb. 1985 (Beigeladener Ziff. 2)
K2 (Geburtsdatum unbekannt)
B1, geb. 1989
D1, geb. 1990
N1 geb. 1978.


Die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren freien Bautaucher wurden für die Klägerin vor allem im Rahmen von Großbauprojekten in einer sog. Tauchergruppe tätig. Die vor Ort von der Klägerin auf der jeweiligen Großbaustelle eingesetzte Tauchergruppe bestand aus den festangestellten Tauchern der Klägerin und den sog. freien Bautauchern. Eine Tauchergruppe bestand aus drei bis vier Tauchern. Diese arbeitete als sog. rollendes Team, bestehend aus Taucheinsatzleiter, Signalmann und Einsatztauchern in der Art, dass der Einsatztaucher abhängig von der Tauchtiefe nur eine bestimmte Zeitdauer unter Wasser bleiben durfte (die sich einer tieferen Tauchgängen entsprechend verkürzte) und nach dessen Tauchgang sodann ein anderer Taucher der Tauchergruppe als Einsatztaucher unter Wasser ging und der vorherige Einsatztaucher als Signalmann oder sonstiger Taucherhelfer tätig wurde. Je nach Einzelfall übernahm auch der Taucheinsatzleiter Tauchgänge und dadurch ein anderer Taucher der Tauchgruppe die Aufgaben des Taucheinsatzleiters. Der Taucheinsatzleiter trug die Verantwortung für die Tauchergruppe und war gegenüber den Tauchern der Tauchergruppe weisungsbefugt. Daneben war er verantwortlich für die Kommunikation/Abstimmung mit dem Hauptauftraggeber der Klägerin, vor Ort auf der Baustelle, dem gegenüber er im Namen der Klägerin auftrat, sowie während des Einsatzes baufortschrittbegleitend mit dem Geschäftsführer der Klägerin, der nicht auf der Baustelle anwesend war. Die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 waren sowohl als Taucheinsatzleiter als auch als Einsatztaucher in solchen Tauchergruppen tätig und arbeiteten zeitweise in derselben Tauchergruppe.

Die für die Tauchgänge benötigte Ausrüstung in Form des Tauchhelms (Anschaffungspreis ca. 7.000,00 €), des Tauchgeräts mit Luftversorgungsanlage (Kompressor) und der für die Luft- und Lichtversorgung und die Kommunikation benötigten Schläuche und Leinen stellte die Klägerin allen freien Bautauchern kostenfrei zur Verfügung. Auch die für die Unterwasserbauarbeiten benötigten Werkzeuge stellte die Klägerin kostenfrei zur Verfügung. Die sog. Mannkörbe, mit denen die Taucher auf der Baustelle zur eigentlichen Taucheinsatzstelle gebracht wurden, sowie der Kran, an dem der Tauchkorb hing, wurden der Klägerin von den Gewerken der Tiefbaufirmen zur Verfügung gestellt. Ein Nutzungsentgelt zahlten die freien Bautaucher für die Nutzung der Betriebsmittel der Klägerin und der Mannkörbe nicht.

Die für die Tauchgänge benötigten Tauchanzüge, bei denen es sich wegen teilweiser Arbeiten in kontaminierten Gewässern zum Teil um Spezialanzüge handelte sowie das entsprechende Zubehör (Unterziehzeug, Halsring - zur Befestigung am Tauchhelm -, Handschuhe, Helminlay, Mundstück) schafften sich die freien Bautaucher selbst an. Die Kosten beliefen sich hierfür auf ca. 1.000,00 € für einen einfachen Tauchanzug und ca. 3.000,00 € für einen Spezialtauchanzug.

Die Beauftragung der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 kam derart zustande, dass vorab durch die Klägerin eine telefonische Anfrage bei den Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 erfolgte, ob diese die Taucheinsatzleitung oder Taucheinsätze auf der Großbaustelle übernehmen könnten. Auch die übrigen freien Bautaucher wurden telefonisch zu einem möglichen Taucheinsatz auf den Großbaustellen angefragt. Die Klägerin teilte ihnen Einsatzort, Einsatzzeit und den Gegenstand des Einsatzes mit. Bei dieser Vorbesprechung wurde die Zusammensetzung der Tauchergruppe besprochen. Die freien Taucher waren in den Zeit- und Arbeitsplan des Projektauftrags der Klägerin eingebunden. Mit diesen Zeitvorgaben mussten sich die freien Bautaucher einverstanden erklären und diesen Zeitplan einhalten.
Weisungen zur Art und Weise der Arbeitsausführung wurden den freien Bautauchern nicht erteilt. Soweit Kontrollen gesetzlich vorgeschrieben waren, fanden Videoaufzeichnungen statt, die dann ggf. vom Auftraggeber der Klägerin angefordert wurden. Im Übrigen klärte die Klägerin Beanstandungen sofort persönlich mit dem freien Bautaucher und forderte ihn zur Nacharbeit auf. Die Klägerin entsendete nach Zusage der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der übrigen freien Bautaucher ihr eigenes Taucherpersonal zur Großbaustelle, auf der sich diese mit den „freien“ Bautauchern zur Tauchergruppe zusammenfanden. Das Taucherpersonal der Klägerin nahm dabei stets die für die Arbeiten benötigte Tauchausrüstung und das benötigte Bauwerkzeug mit zur Baustelle.

Der Beigeladene Ziff. 1 ist ausgebildeter Maurer und Berufstaucher mit Spezifikation Unterwasserbetonagen. Er war vom 01.04.2013 bis 31.12.2018 bei der Klägerin versicherungspflichtig in Vollzeit als Berufstaucher beschäftigt. Während dieser Zeit übernahm er neben den Bautauchgängen auch die Taucheinsatzleitung innerhalb einer Tauchergruppe. Zuletzt zahlte ihm die Klägerin einen Stundenlohn von 17,50 € brutto, zzgl. einer Zulage von 15,00 € brutto/Stunde für Tauchstunden und Wasserarbeit, einer Zulage von 12,50 € brutto/Stunde für Werkstattarbeit, einer Schmutzzulage von 30 %, eines Zuschlags von 25 % für Samstags- und Nachtarbeit sowie eines weiteren Zuschlags von 25 % (vgl. vom Beigeladenen Ziff. 1 übersandte Lohnabrechnungen Januar 2018 bis Dezember 2018). Dabei erhielt der Beigeladene Ziff. 1 im Monat zwischen 4.000,00 € und 4.800,00 € brutto Lohn (bei 200 Std. Arbeitszeit), im November und Dezember 2018 wegen der Vielzahl der Stunden (300 und 500 Stunden) ca. 6.300 € und ca. 9.200,00 € brutto.

Der Beigeladene Ziff. 1 kündigte zum Ende des Jahres 2018 sein Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin und meldete zum 01.01.2019 ein Gewerbe unter der Firma „T1“ (Tauchunternehmen W2) an. Eigene Betriebs- und Geschäftsräume unterhielt er nicht. Im Vergleich zu seiner Festanstellung bei der Klägerin übte er keine Nebentätigkeiten wie Logistik, Aufbau, Materialbeschaffung mehr aus. Er war weiterhin für die Klägerin als Bautaucher tätig und stellte ihr nunmehr unter seiner Firma für seine geleistete Arbeitszeit einen zwischen der Klägerin und ihm vereinbarten Stundensatz von 45,00 € (netto) je Tauchstunde zzgl. Schmutzzulagen bei Tauchgängen in Kläranlagen sowie Fahrt- und Übernachtungskosten nebst Ausweisung einer Umsatzsteuer von 19 % in Rechnung, dies unter Angabe einer fortlaufenden Rechnungsnummer. Die Rechnungen selbst enthalten den Umfang der Stundenanzahl nicht, sondern weisen ausschließlich den Gesamtbetrag in Euro für geleistete Arbeitszeit aus. Die Rechnungen stellte der Beigeladene Ziff. 1 in der Regel ein Mal pro Monat, zeitweise auch zwei Mal pro Monat. Ausweislich der Rechnungen war er von Januar 2019 bis 28.02.2019, vom 11.06. bis 14.06.2019, vom 12.08. bis 09.10.2019, vom 28.10. bis 20.11.2019, vom 10.12. bis 20.12.2019, vom 06.01. bis 08.04.2020, vom 15.04. bis 26.06.2020, vom 20.07. bis 31.07.2020, vom 03.08. bis 28.08.2020, vom 31.08. bis 09.10.2020 sowie vom 02.11. bis 02.12.2020
– jeweils ohne Wochenenden – für die Klägerin tätig. Vom 15.06. bis 11.08.2019 übte der Beigeladene Ziff. 1 seine Tätigkeit krankheitsbedingt nicht aus. Für seine Tätigkeit bezog er von der Klägerin im Jahr 2019 einen Netto-Vergütung von 60.755,71 € und im Jahr 2020 eine solche von 70.400,89 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen nimmt der Senat auf Bl. 52 ff., 133 f. VerwA Bezug.

Der Beigeladene Ziff. 1 verfügte über einen einfachen und einen Spezialtauchanzug nebst Zubehör. Hinsichtlich der hierzu übersandten Rechnungen über die Anschaffungskosten nimmt der Senat auf Bl. 36 ff. Hauptakte und die Unterakte „Nachweise Beigeladener Ziff. 1“ der Senatsakte Bezug.

In den Jahren 2019 und 2020 war der Beigeladene Ziff. 1 neben seiner Tätigkeit für die Klägerin für weitere drei Auftraggeber tätig (für die T2 GmbH vom 04.03. bis 21.03.2019 – Netto-Vergütung; 5.560,00 €; für die G1 GmbH & Co. KG vom 20.10. bis 29.10.2020 und am 03.12.2020 – Netto-Vergütung 15.320,00 €; für die B2 GmbH am 10.11.2020 – Netto-Vergütung: 653,00 €; vgl. die vom Beigeladenen Ziff. 1 übersandten Rechnungen; Unterakte „Nachweise Beigeladener Ziff. 1“ der Senatsakte).

Der Beigeladene Ziff. 1 war in den Jahren 2019 und 2020 bei der T3 Krankenkasse (T4; Beigeladene Ziff. 8) freiwillig gesetzlich kranken- und pflegeversichert und zahlte in diesen Jahren entsprechend Beiträge (mit Krankengeldanspruch). Er verfügte über eine eigene betriebliche Unfallversicherung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, nicht jedoch über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung und auch keine private Altersvorsorge.

Seit 22.08.2022 ist der Beigeladene Ziff. 1 bei einem Wasserbauunternehmen versicherungspflichtig beschäftigt.

Der Beigeladene Ziff. 2 lebte bis 2015 in Österreich. Seit dem Jahr 2016 ist er in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Er ist ausgebildeter Bautischler, Schweißer und Taucher mit Spezifikation auf bestimmte Unterwasserschweißarbeiten. Er verfügt über Kenntnisse bezüglich Arbeiten unter Überdruckverhältnissen, z.B. in großer Tiefe oder in Leitungen oder geschlossenen Gefäßen und in kontaminierten Gewässern. Seit 2016 (bis aktuell) ist er u.a. für die Klägerin mit „Inspektionen, Kontrollen, Durchführung von Unterwasser-Tauchprojekten“ tätig. Eigene Betriebs- und Geschäftsräume unterhielt der Beigeladene Ziff. 2 im hier streitigen Zeitraum nicht. Eine Gewerbeanmeldung gibt es nicht. Er verfügte über acht selbst angeschaffte Tauchanzüge nebst Zubehör.
Vor dem Hauptauftraggeber des Großbaustellenprojekts trat der Beigeladene Ziff. 2 nach eigenen Angaben ohne eigene Werbung auf.

Mit der Klägerin vereinbarte der Beigeladene Ziff. 2 mündlich die Zahlung von 42,50 €/Taucheinsatzstunde, 25,00 €/Stunde An-/Abfahrt zur Baustelle und 60,00 €/Tag für Hotelunterbringung. Er stellte der Klägerin im hier streitigen Zeitraum unter der Firma „Tauchunternehmen H1“ und Ausweisung einer Umsatzsteueridentifiaktionsnummer in der Regel wöchentlich für folgende Zeiträume – jeweils ohne die Wochenenden – seine Arbeits- und Fahrzeit (bei anfallender Nachtarbeit zzgl. eines Zuschlags von 25 %) nebst 19 % MwSt. in Rechnung: 11.11. bis 15.11.2019 (50 Arbeitsstd., 6 Std. Fahrtzeit), vom 16.12.2019 bis 22.12.2019 (39,5 Arbeitsstd., 12 Std. Fahrtzeit), vom 13.01. bis 31.01.2020 (128,5 Arbeitsstd., 32 Std. Fahrtzeit), vom 11.02. bis 28.02.2020 (48 Arbeitsstd., 40,5 Std. Fahrtzeit), vom 09.03. bis 13.03.2020 (44 Arbeitsstd., 6,5 Std. Fahrtzeit), vom 06.04. bis 24.04.2020 (109 Arbeitsstd., 27 Std. Fahrtzeit), vom 27.04. bis 14.05.2020 (110 Arbeitsstd., 24,5 Std. Fahrtzeit), vom 02.06. bis 26.06.2020 (212 Arbeitsstd., Nachtzuschlag 25 %, 24 Std. Fahrtzeit), vom 06.07. bis 22.07.2020 (116 Arbeitsstd., 30 Std. Fahrtzeit), vom 24.08. bis 27.08.2020 (47 Arbeitsstd., 14 Std. Fahrtzeit), vom 16. bis 18.09.2020 (12 Arbeitsstd., 15 Std. Fahrtzeit) und vom 26.10. bis 04.11.2020 (56 Arbeitsstd., 22,5 Std. Fahrtzeit). Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen nimmt der Senat auf Bl. 31 ff., 135 f. VerwA sowie die Senatsakte, Unterakte „Nachweise Beigeladener Ziff. 2“ Bezug.

Ausweislich der vom Beigeladenen Ziff. 2 übersandten Rechnungen war der Beigeladene Ziff. 2 im Jahr 2019 für sieben weitere und im Jahr 2020 für drei weitere Tauchunternehmen/Auftraggeber als Bautaucher tätig. Diesen Auftraggebern gegenüber rechnete er dieselben Stundensätze ab, wie gegenüber der Klägerin. Ausweislich der Rechnungen war der Beigeladene Ziff. 2 zudem bereits vom 01.04. bis 04.04.2019, vom 11.06. bis 28.06.2019, vom 03.07. bis 02.08.2019, vom 20.08. bis 22.08.2019 und vom 26.08. bis 05.09.2019 für die Klägerin als Bautaucher tätig. Er erwirtschaftete durch die Aufträge der Klägerin im Jahr 2019 eine Netto-Vergütung von 32.600,25 € (davon 10.433,75 € im November und Dezember) und im Jahr 2020 eine solche von 50.050,32 € sowie durch die Aufträge der anderen Auftraggeber im Jahr 2019 eine Netto-Vergütung von 29.101,53 € und im Jahr 2020 eine solche von 22.430,25 €.

Der Beigeladene Ziff. 2 ist seit 2016 bei der C1 Krankenversicherung a.G. privat kranken- und pflegeversichert und verfügt seitdem über eine eigene Betriebshaftpflichtversicherung, nicht hingegen über eine betriebliche Unfallversicherung und auch nicht über eine private Altersvorsorge.

Der Bautaucher K3 stellte der Klägerin Rechnungen unter der Firma „K4 - Diving Service -“ mit Adresse in Thailand und ohne Ausweisung von Steuern. Ausweislich dieser wurde er für die Klägerin vom 20.04. bis 30.04.2020 (79 Arbeitsstd., 33 Std. Fahrtzeit, Wochenendzuschlag 25 %), vom 04.05 bis 29.05.2020 (154 Arbeitsstd., 30 Std. Fahrtzeit, Wochenendzuschlag 25 %), vom 02.06. bis 25.06.2020 (125,50 Arbeitsstd., 26,5 Std. Fahrtzeit, Wochenendzuschlag 25 %), vom 06.07. bis 12.07.2020 (KW 28), vom 20.07. bis 27.07.2020 (KW 30; zusammen 76 Arbeitsstd., 14 Std. Fahrtzeit), vom 17.08. bis 27.08.2020 (91 Arbeitsstd., 30 Std. Fahrtzeit) sowie vom 31.08. bis 03.09.2020 (teils mit, teils ohne Wochenende) tätig. Zudem rechnete er für seine Tätigkeit eine Pauschale für Bereitschaftsdienst vom 23.07. bis 26.07.2020 (2.265,00 € netto/brutto), 31.08. bis 03.09.2020 (1.865,00 € netto/brutto) und für den 11.07., 12.07.,
14.08., 15.08.2020 (2.745,00 € netto/brutto) ab. Die Rechnungen stellte er wöchentlich bis zweiwöchentlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen nimmt der Senat auf Bl. 18 ff., 138 ff. VerwA Bezug.

Der Bautaucher B3 war von 2017 bis 2021 wiederholt im Auftrag der Klägerin mit Taucherarbeiten (Schweißen, Betonagen, Brennen, Montagetätigkeiten) tätig. Er verfügte über eine eigene betriebliche Unfallversicherung bei der Berufsgenossenschaft (Verkehr) und war bei der T3 Krankenkasse krankenversichert. Ausweislich der an die Klägerin gestellten Rechnungen, die er mit Umsatzsteuer auswies, war er vom 10.02.2020 bis 21.03.2020 (Februar 136 Arbeitsstd., 33,5 Fahrtstd.; März 159 Arbeitsstd., 31,75 Fahrtstd.) und im April und/oder Mai 2020 (116 Arbeitsstd., 38,50 Fahrtstd) für die Klägerin tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen nimmt der Senat auf Bl. 87 Rs. ff. VerwA Bezug.

Der Bautaucher D2 stellte der Klägerin Rechnungen unter der Firma „D2 Taucharbeiten“ und war ausweislich dieser für die Klägerin vom 16.11 bis 06.12.2019 (154,5 Arbeitsstd., 37,75 Fahrtstd.) und vom 25.02. bis 17.04.2020 (339 Arbeitsstd., 67 Fahrtstd.) tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen nimmt der Senat auf Bl. 78 ff. VerwA Bezug.

Der Bautaucher N2 stellte der Klägerin Rechnungen unter der Firma „D3“ sowie Ausweisung einer Steuernummer. Ausweislich dieser war er für die Klägerin vom 11.03. bis 26.03.2020 (133 Arbeitsstd., 23 Fahrtstd.), vom 20.04. bis 23.04.2020 (32,5 Arbeitsstd., 10,5 Fahrtstd.), vom 15.06. bis 24.07.2020 (237 Arbeitsstd., 73 Fahrtstd.) und vom 03.08. bis 05.08.2020 (30,5 Arbeitsstd., 17 Fahrtstd.) – jeweils ohne die Wochenenden – tätig. Wegen der weiteren Einzelheiten der Rechnungen nimmt der Senat auf Bl. 
11 ff. VerwA Bezug.

Ausweilich der jeweiligen Rechnungen rechneten die Bautaucher K3, B3, D2 und N2 je Arbeitsstunde einen Stundensatz von 42,50 € und der Taucher K5 einen solchen von 40,00 € und je Stunde Fahrzeit einen Stundensatz von 25,00 € zzgl. Übernachtungskosten für Unterkunft, Nacht- und Wochenendzuschlägen (25 %) und teilweise eine Schmutzzulage ab.

Sämtliche freien Bautaucher beschäftigten keine Arbeitnehmer. Sie fuhren mit ihren eigenen Fahrzeugen direkt an den jeweiligen Einsatzort.

2. Verwaltungsverfahren
Im Betriebsprüfungsverfahren betreffend den Prüfzeitraum Januar 2017 bis Dezember 2020 befragte die Beklagte die Klägerin und die freien Bautaucher. Nach den Angaben der Klägerin würden die angestellten Taucher grundsätzlich nicht dieselben bzw. vergleichbare Tätigkeiten wie die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 ausüben, sondern letztere über exklusives Spezial-Know-how wie z. B. Unterwasserschweißscheine verfügen. Wenn darüberhinausgehende Kapazitäten für besondere Projekte benötigt würden, suche die Klägerin nach geeigneten Fachkräften, um die Aufträge mit freien Tauchern abzufangen. Bei diesen besonderen projektbezogenen Einsätzen handele es sich zumeist um Unterwasserarbeiten, die mit dem festangestellten Mitarbeiterstab nicht zeitgleich zu den anderen Arbeiten ausgeführt werden könnten. Je nach Umfang und Dauer des Tauchauftrags seien die festangestellten Rumpfmannschaften (Tauchergruppen) belegt und würden projektbezogen von freien Tauchern mit entsprechenden Spezialkenntnissen ergänzt. Es sei für die Klägerin wichtig, schnell einsatzfähig zu sein. Dies gelinge nur, weil sie über Jahrzehnte hinweg in ein Netzwerk mit verschiedenen Bautauchern eingebunden sei und auf diese im Bedarfsfall zurückgreifen könne. Es müsse berücksichtigt werden, dass die Branche klein sei und eine Nische darstelle, zumal sich der Unternehmenssitz nicht an der Küste befinde. Es werde unter Wasser bei „Null-Sicht“ gearbeitet. Es gebe nur wenige Bautaucher in Deutschland, die unter Wasser fehlerfrei schweißen oder mit einem Trennschneidegerät umgehen könnten und bereit seien, in 50 Meter Tiefe oder mehr (bei Sondergenehmigung) Arbeiten durchzuführen. Hierfür müssten die Bautaucher auch eine Schweißprüfung unter Wasser nachweisen. Eine Vielzahl von Aufträgen könnten ohne solche Spezialkräfte (häufig Beton- und Schweißerarbeiten in schulterbreiten Tunneln oder unter Bauwerken, teilweise in Klärwerken oder Faultürmen) nicht ausgeführt werden. Die beauftragten freien Bautaucher würden hochbezahlt und würden für einzelne Projekte gesucht. Es handele es sich um eine „kleine Gruppe der Spezialtaucher“, die sich des Werts und ihrer Qualifikation bewusst sei, sodass die Entscheidung, als freier Bautaucher tätig zu sein, alleine den jeweiligen Bautauchern obliege. Im Rahmen eines gewöhnlichen Angestelltenverhältnisses könnten „solche Spezialkräfte“ nicht tätig werden bzw. aufgrund ihrer hohen Qualifikation für ein Unternehmen auch „nicht auskömmlich“ eingesetzt werden. Dafür seien solche Spezialisten schlicht zu teuer. Der Tauchhelm nebst Luft-, Licht- und Kommunikationssystem werde von der Klägerin zur Verfügung gestellt, da jedes System ein geschlossenes System sei und eigens zertifiziert werden müsse. Daher habe – so die Angaben der Klägerin und des Beigeladenen Ziff. 2 – in der Regel jede Firma ihr eigenes System, zum Teil würden sich diese Systeme auch von Land zu Land unterscheiden, weshalb es allgemein üblich sei, dass den freien Bautauchern von den jeweiligen Unternehmen die dort verwendeten Helme zur Verfügung gestellt würden. Es würde wenig Sinn machen, wenn die freien Taucher ihre eigenen Helme mitbrächten, denn es müsse gewährleistet sein, dass die Anschlüsse für Licht und Kommunikation passten. Deshalb brächten die freien Bautaucher – so auch die von der Betriebsprüfung erfassten Bautaucher – in der Regel nur das jeweilige Inlay und die Beatmungs-Mundstücke mit, diese könnten dann jeweils ausgetauscht bzw. angepasst werden. Die eingesetzten freien Bautaucher würden „lediglich untergeordnetes Werkzeug“ nutzen und ihre „klar abgegrenzten Arbeiten selbstständig ausüben“; sie übergäben „das Arbeitsergebnis an den Projektleiter oder Polier vor Ort“. Bei fehlerhafter oder ungenügender Ausführung müsste von ihnen sofort nachgearbeitet werden, dies sei das „eigene unternehmerische Risiko“ der Taucher. Die Anweisungen der Klägerin an die freien Bautaucher würden sich nach den Anforderungen der jeweiligen Projektaufträge der Auftraggeber der Klägerin richten. Eine fest vereinbarte Arbeitszeit gebe es nicht, auch keine schriftlichen Vereinbarungen, die notwendigen Absprachen würden mündlich getroffen. Wenn die Klägerin den freien Bautaucher brauche und mündliche vertragliche Vereinbarungen mit ihm getroffen habe, beginne dessen Arbeit projektabhängig und vom Auftraggeber der Klägerin abhängig. Stundenzettel würden nicht geführt, jedoch gebe es ein Tauchbuch, in welches die Arbeitszeiten, der Arbeitsort sowie die Art der Arbeit eingetragen würden. Die Abrechnung erfolge per Arbeitszettel, der vom Auftraggeber der Klägerin gegengezeichnet werde. Arbeitsort sei immer der Einsatzort, an dem die Taucharbeit gemacht werden solle (Tauchort). Dies bestimme sich durch das Projekt, für das die Klägerin ihrem Auftraggeber gegenüber tätig werde. Arbeitsort sei nicht die Betriebsstätte der Klägerin. Aufgrund der Unfallverhütungsvorschriften (DGUV 40 „Taucherarbeiten“) seien die Taucher nur in einer Tauchergruppe im Einsatz. In diese Gruppe sei der freie Taucher integriert, um diese zu vervollständigen. Im Falle einer krankheitsbedingten Verhinderung des freien Tauchers sorge dieser nicht für Ersatz. Wenn die Klägerin keinen Ersatz finde, falle die Planung in sich zusammen. Besprechungen zwischen Mitarbeitern der Klägerin und den freien Tauchern fänden nur am Tauchort statt. Letztere nähmen sonst nicht an Dienstbesprechungen oder Schulungen der Klägerin teil und hätten auch keine Dienstpläne. Die Arbeitsabläufe würden durch die Terminierung der Auftraggeber der Klägerin an die freien Taucher vorgegeben. Dieser Auftraggeber bestimme den Zeitpunkt für den Taucheinsatz. Danach habe sich der Taucher zu richten. Die freien Taucher träten gegenüber den Kunden der Klägerin erkennbar als eigene Spezialunternehmer auf, dies ergebe sich schon aus der eigenen Arbeitskleidung bzw. den Fahrzeugen (Schriftzüge, Werbung, Beklebung). Auch investiere der freie Taucher selbst in seine Fortbildung. Zudem hafte der freie Taucher, wenn er einen Schaden unter Wasser verursache, zum einen demgegenüber, dem er den Schaden zufüge und der Klägerin aus Vertrag. Schließlich könnten die angefragten Taucher angebotene Aufträge auch jederzeit ablehnen, beispielsweise, wenn diese zu gefährlich seien. Es gebe auch Taucher, die es ablehnten, in einer Kläranlage zu tauchen. Nach Angaben der Klägerin und der freien Bautaucher habe erstere auf die Preisgestaltung keinen Einfluss; der freie Bautaucher gebe seine Vergütung vor. Die Klägerin müsse kalkulieren, ob sie den Einsatz des freien Tauchers von ihrem Auftraggeber finanziert bekomme. Die Abhängigkeit der Klägerin von den professionellen freien Tauchern sei offensichtlich. Diese hätten sich auch in einer WhatsApp-Gruppe verbunden, von der die Tauchunternehmen ausgeschlossen seien. Es liege die Vermutung nahe, dass sich die freien Taucher absprächen, sie seien sich ihrer Expertenstellung sehr wohl bewusst und nutzten dies den Auftraggebern gegenüber aus. Der freie Taucher erhalte keine Vergütung, wenn er den Auftrag nicht ausführe. Die Zahlung erfolge pro Auftrag/Projekt - je nach Vereinbarung Einheitspreis pro Stunde nach erfolgter Taucharbeit, Abnahme und Rechnungsstellung des freien Tauchers. Anspruch auf bezahlten Urlaub oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Sonderzuwendungen oder sonstige Zuwendungen hätten die freien Taucher nicht.

Entsprechend äußerten sich auch in einem von der Beklagten versandten Fragebogen die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der Berufstaucher B3. Die weiteren betroffenen Berufstaucher äußerten sich nicht.
Der Beigeladene Ziff. 1 gab ergänzend an, die Vergütung habe er mit der Klägerin je nach Auftrag verhandelt. Er habe selbst festgelegt, wieviel Geld er für den jeweiligen Einsatz bekomme. Für die Einnahmen aus dieser Tätigkeit zahle er Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Einkommenssteuer. Für die Abwicklung seiner selbständigen Tätigkeit habe er einen Steuerberater beauftragt. Gegenüber dem Endkunden sei er in eigener Kleidung aufgetreten, die aus T-Shirts mit dem Logo seiner Firma und seiner Telefonnummer bestanden hätten. Für Schäden und Schlechtleistung habe er gegenüber dem Endkunden gehaftet. Er habe auch angebotene Aufträge abgelehnt. Zu den Einsatzorten/Baustellen sei er mit seinem selbst angeschafften Fahrzeug gefahren, das er auch privat genutzt habe. Im ersten Jahr habe er für die berufsbedingten Fahrten ein Fahrtenbuch geführt. Da ihm dies zu aufwändig geworden sei, habe er dann die 1%-Regelung genutzt.

Nach Angaben des Gesellschafter-Geschäftsführers der Klägerin zur Frage der Kündigung des Beigeladenen Ziff. 1 Ende 2018/Anfang 2019 habe der Beigeladene Ziff. 1 auch für andere Tauchunternehmen arbeiten wollen, nachdem er bei der Klägerin nicht dauerhaft auslastend habe eingesetzt werden können und die Frage der Teilzeitbeschäftigung im Rahmen einer Änderungskündigung angestanden habe. Der Beigeladene Ziff. 1 habe von sich aus gekündigt und sei danach „als freier Taucher bei Bedarf beschäftigt“ worden. Es sei der ausdrückliche Wunsch des Beigeladenen Ziff. 1 gewesen, die Klägerin habe keine andere Wahl gehabt. Der Beigeladene Ziff. 1 habe einen sehr großen Erfahrungsschatz und sei überaus geschickt. Alle Aufträge würden zuverlässig gelingen.

Mit Anhörungsschreiben vom 07.09.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, es sei beabsichtigt, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung der näher genannten freien Bautaucher festzustellen. Dem trat die Klägerin mit Schreiben vom 05.10.2021 entgegen. Ungeachtet der rechtsirrigen Annahme einer abhängigen Beschäftigung durch die Beklagte seien jedenfalls bzgl. des Beigeladenen Ziff. 2 keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nachzuzahlen, da er hauptberuflich selbstständig sei (§ 5 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch [SGB V]).

Mit Bescheid vom 29.10.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis 31.12.2020 durchgeführte Betriebsführung zu den Feststellungen geführt habe, dass für die – oben und im Bescheid näher benannten – Bautaucher ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt bestanden habe und grundsätzlich Sozialversicherungspflicht begründet worden sei. Hieraus ergebe sich eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und den Umlagen 1, 2 und UI in Höhe von 52.710,79 €. Die Beklagte stellte zugleich fest, dass für den Beigeladenen Ziff. 1 vom 01.01.2019 bis 13.06.2019, vom 12.08.2019 bis 31.12.2019 und vom 01.01.2020 bis 31.12.2020 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestanden habe.
Hingegen bestehe für Beigeladenen Ziff. 1 für diesen Zeitraum eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Beklagte stellte außerdem fest, dass für den Beigeladenen Ziff. 2 im Zeitraum vom 15.11.2019 bis zum 08.11.2020 in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung Versicherungspflicht bestanden habe. Der Beigeladene Ziff. 2 sei auch nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen (mit der Folge bestehender Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung), da die selbstständige Erwerbstätigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Tätigkeiten zusammen nicht deutlich überstiegen habe. Dies ergebe sich aus den laufenden Rechnungsnummern 85 bis 116, von denen lediglich die Nr. 111 und 113 fehlten, und wodurch dokumentiert werde, dass der Beigeladene Ziff. 2 im genannten Zeitraum fast ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Bezüglich der Bautaucher K3 (für die Zeit Juli 2019 und 22.04.2020 bis 31.10.2020), B3 (für die Zeit Juni 2019 und 10.02.2020 bis 21.05.2020), D2 (für die Zeit 16.11.2019 bis 06.12.2019 und 25.02.2020 bis 17.04.2020) sowie N2 (für die Zeit 01.03.2020 bis 05.08.2020) stellte die Beklagte die Versicherungsfreiheit dieser Berufstaucher in allen Zweigen der Sozialversicherung wegen kurzfristiger Beschäftigung fest. Ausweislich der Berechnungsanlagen zum Bescheid entfallen vom Gesamtbetrag auf den Beigeladenen Ziff. 1 Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen i.H.v. 30.860,93 € (Zeitraum 01.01.2019 bis 13.06.2019, 12.08.2019 bis 31.12.2019, 01.01. bis 31.12.2020); hierin enthalten sind wiederum Rentenversicherungsbeiträge i.H.v. 24.395,02 €. Auf den Beigeladenen Ziff. 2 entfallen von dem Gesamtbetrag Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlagen i.H.v. 20.689,42 € (Zeitraum 15.11.2019 bis 31.12.2019, 01.01.2020 bis 08.11.2020) und auf die übrigen Taucher Umlagen i.H.v. insgesamt 1.160,44 €.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte zum Beigeladenen Ziff. 1 aus: Er sei in dem Unternehmen der Klägerin bis zum 31.12.2018 als Bautaucher abhängig beschäftigt gewesen und zur Sozialversicherung angemeldet worden. Zum 01.01.2019 habe er ein Gewerbe angemeldet, der Klägerin für die monatlich erbrachten Arbeitsleistungen als Bautaucher Rechnungen gestellt und sei für diese mit Ausnahme der krankheitsbedingten Unterbrechung durchgehend in den Jahren 2019 und 2020 tätig gewesen. Er sei weiterhin in den Betrieb der Klägerin integriert gewesen und haben deren Weisungen unterlegen. Er habe seine Arbeit persönlich erbringen müssen, sodass kein wesentlicher Unterschied gegenüber einem in dem klägerischen Unternehmen beschäftigten abhängigen Bautaucher ersichtlich sei. Aufgrund seiner durchgehenden Beschäftigung bei der Klägerin sei die Entgegennahme anderer Aufträge „nur eingeschränkt“ möglich gewesen. Die ausgeführten Aufträge seien nicht ohne die bei der Klägerin vorhandenen Strukturen und das bei der Klägerin angestellte Personal möglich gewesen. Die Weisungsgebundenheit sei aufgrund der leitenden Stellung des Beigeladenen Ziff. 1 auf ein äußerst geringes Maß herabgesetzt gewesen. Die durchzuführenden Arbeiten hätten dem selbstverantwortlichen Ermessen des Beigeladenen Ziff. 1 unterlegen. Die zu erfüllende Aufgabe sei jedoch durch die Ordnung des Betriebs geprägt worden und die Arbeitskraft im Dienste der Klägerin eingesetzt worden. Ein
eigenständiges unternehmerisches Risiko sei nicht erkennbar. Dem Beigeladenen Ziff. 1 seien – mit Ausnahme der eigenen Tauchausrüstung – die erforderlichen Mittel und das erforderliche Personal zur Verfügung gestellt worden. Eigenes Kapital habe der Beigeladene Ziff. 1 nur in geringfügigem Maße eingesetzt. Ein Risiko, das eingesetzte Kapital zu verlieren, sei nicht gegeben. Die Notwendigkeit, dass der Beigeladene Ziff. 1 sich eigenständig um weitere Aufträge habe bemühen müssen, sei nicht vorhanden gewesen, da er bei der Klägerin durchgängig beschäftigt gewesen sei. In der Gesamtwürdigung aller Tätigkeitsmerkmale sei der Beigeladene Ziff. 1 bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen.
In Bezug auf den Beigeladenen Ziff. 2 führte die Beklagte aus: Dieser sei vom 15.11.2019 bis zum 08.11.2020 durchgängig als Bautaucher für die Klägerin tätig gewesen. Bei den laufenden Rechnungsnummern 85 bis 116 würden lediglich die Nr. 111 und 113 fehlen, was dokumentiere, dass der Beigeladene Ziff. 2 in diesem Zeitraum fast ausschließlich für die Klägerin tätig gewesen sei. Er sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen und haben deren Weisungen unterlegen. Er habe seine Arbeiten persönlich zu erbringen gehabt. Diese Annahme sowie das Fehlen eines Unternehmensrisikos begründete die Beklagte mit denselben Argumenten wie schon beim Beigeladenen Ziff. 1.
Zudem führte die Beklagte aus, dass die Bautaucher K3 im Juli 2019 und vom 22.04.2020 bis 31.10.2020, B3 im Juni 2019 und vom 10.02.2020 bis 21.05.2020, D2 vom 16.11.2019 bis 06.12.2019 und vom 25.02.2020 bis 17.04.2020 sowie N2 vom 01.03.2020 bis 05.08.2020 – aus denselben Gründen wie die Beigeladenen Ziff. 1 und 2 – bei der Klägerin abhängig beschäftigt gewesen seien.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin vom 27.11.2021 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2022 als unbegründet zurück. Ergänzend zu den Gründen im Ausgangsbescheid führte die Beklagte aus, dass zwar für eine selbstständige Tätigkeit spreche, dass die betroffenen Bautaucher nicht die Arbeitskleidung der Klägerin getragen hätten, die Honorarhöhe und der Umstand, dass die Taucherausrüstung durch die Bautaucher zur Verfügung gestellt worden sei.
Dennoch überwögen die für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprechenden und im Ausgangsbescheid dargelegten Gesichtspunkte.

3. Gerichtsverfahren
Hiergegen hat die Klägerin unter Verweis auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren am 07.04.2022 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim erhoben.

Mit Beschluss vom 29.04.2022 hat das SG die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 zum Verfahren notwendig beigeladen und ausgeführt, eine Beiladung der vier übrigen Bautaucher sei nicht notwendig, da die insoweit von der Beklagten verfügte Nachforderung der Umlagen U1, U2 und UI deren sozialversicherungsrechtlichen Status nicht unmittelbar berühre.

Das SG hat am 27.09.2022 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt. Hinsichtlich der Einzelheiten nimmt der Senat auf das Protokoll (Bl. 82 ff. SG-Akte) Bezug.

Durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 10.10.2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Auch wenn schriftliche Verträge zwischen der Klägerin und den Beigeladenen Ziff. 1 und 2 sowie den übrigen Bautauchern nicht vorlägen, sei davon auszugehen, dass die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Vertragsautonomie jeweils von einem freien Auftragsverhältnis ausgegangen seien. Dies ergebe sich aus den Angaben der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 und 2 im Rahmen des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahrens. Die vertragliche Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen sei jedoch nur dann maßgeblich, wenn sie in rechtlich zulässiger Weise tatsächlich umgesetzt worden sei. Somit habe die Art und Weise, wie die Vertragsparteien ihre Beziehungen „mit Leben gefüllt“ hätten, gegenüber einer hiervon abweichenden vertraglichen Gestaltung Vorrang. Bei Betrachtung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse komme das Gericht zu der Überzeugung, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 in das Unternehmen der Klägerin eingegliedert gewesen seien und dort eine fremdbestimmte (abhängige) Arbeit verrichtet hätten. Die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten lediglich über eigene Tauchanzüge (mit Halsringen) und Tauchhandschuhe verfügt. Eigene Tauchhelme hätten sie nicht besessen. Diese seien ihnen daher von der Klägerin zur Verfügung gestellt worden. Dieser Umstand spreche gegen die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Denn Selbstständige würden in aller Regel selbst über die für die Verrichtung der Arbeit notwendigen Ausrüstungsgegenstände bzw. Betriebsmittel verfügen. Dabei berücksichtige das Gericht besonders, dass Tauchhelme recht teuer seien und damit die Kosten für Tauchanzüge und Tauchhandschuhe um ein Vielfaches überschreiten würden, sodass den Bautauchern mit der Zurverfügungstellung der Tauchhelme durch das beauftragende Unternehmen ein nicht unerheblicher wirtschaftlicher Aufwand abgenommen werde.
Das Gericht könne zwar aufgrund des Vorbringens der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 und der Klägerin gut nachvollziehen, dass die Bereitstellung der Tauchhelme durch das beauftragende Unternehmen naheliegend und üblich sei. Denn die Tauchhelme seien Bestandteil eines komplexen geschlossenen Systems und dienten der Versorgung der Taucher mit Luft und Licht und gewährleisteten eine störungsfreie Kommunikation, wobei sich die konkreten Anforderungen an die jeweiligen Systeme je nach Art des Taucheinsatzes und der maßgeblichen Umgebungsbedingungen erheblich unterscheiden könnten. Vor diesem Hintergrund könne in der Tat kaum erwartet werden, dass ein selbstständiger Taucher eine Vielzahl von Tauchhelmen vorhalte, welche den konkreten Anforderungen des jeweiligen Einsatzes entsprächen. Dieser Befund unterstreiche aber gerade, dass die Taucher in die Betriebsorganisation des beauftragenden Unternehmens eingebunden seien. Denn sie könnten ihre Einsätze nur unter Nutzung fremder Ausrüstungsgegenstände verrichten. Ohne das Equipment des jeweils verantwortlichen Unternehmens seien sie nicht in der Lage, ihrer Arbeit nachzugehen. Soweit die Klägerin und die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 hierzu eingewandt hätten, ähnliches gelte für eine Vielzahl von im Baubereich tätigen selbstständigen Personen, ändere dies nichts. Natürlich sei es so, dass der Bauherr bzw. das verantwortliche Bauunternehmen auf der Baustelle für die notwendige Infrastruktur zu sorgen hätten (Versorgung mit Wasser, Strom, Beleuchtung und gegebenenfalls Heizung, Bereitstellung von Toiletten, Stellen von Gerüsten, etc.) und dass diese Infrastruktur dann auf der jeweiligen Baustelle regelmäßig auch von Handwerkern, die dort selbstständig tätig seien, genutzt werden könne. Nach Auffassung des Gerichts gehe die dargestellte Überlassung der Tauchhelme jedoch deutlich weiter: Denn diese würden den jeweiligen Tauchern zur individuellen persönlichen Nutzung übergeben, während der auf einer Baustelle vorhandene Strom, das Wasser, die Toiletten usw. einer Vielzahl von Bauarbeitern zur gleichmäßigen Nutzung zur Verfügung stünden. Zudem handele es sich bei den Tauchhelmen um Ausrüstungsgegenstände, welche zur Sicherung des Lebens und zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren der Taucher unerlässlich seien. Bei qualitativer Betrachtung würden sich die Tauchhelme also von der allgemeinen Infrastruktur einer Baustelle deutlich abheben. Nicht zuletzt müsse auch in diesem Zusammenhang beachtet werden, dass der Kostenaufwand für die Beschaffung von Tauchhelmen gegenüber der sonstigen Tauchausrüstung deutlich überwiege.
In rechtlicher Hinsicht komme hinzu, dass die maßgeblichen Unfallverhütungsvorschriften (DGUV 40) zwingend vorschreiben würden, dass im Arbeitsleben Taucheinsätze nur von einer Tauchergruppe, welche aus mindestens drei Personen bestehe und von einem Tauchergruppeneinsatzleiter überwacht werde, durchgeführt werden dürften. Diesem Aspekt messe das Gericht eine hohe Bedeutung bei, denn Unfallverhütungsvorschriften dienten als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger dem Anliegen der Prävention und des Gesundheitsschutzes und hätten daher eine herausgehobene, auch öffentliche Bedeutung. Zwar richteten sich Unfallverhütungsvorschriften in erster Linie an die Mitgliedsunternehmen des jeweiligen Unfallversicherungsträgers und schützten vorrangig die dort versicherten Beschäftigten. Darüber hinaus sei aber anerkannt, dass die hierin enthaltenen Vorgaben auch darüber hinaus Geltung beanspruchten, beispielsweise in Bezug auf den nicht versicherten Unternehmer, der alleine arbeite. Gleiches gelte, wenn sich im Betrieb des Unternehmers mit dessen Einverständnis weitere Personen aufhalten würden (beispielsweise Besuchsgruppen) oder wenn dort von ihm hinzugezogene Subunternehmer oder Selbstständige tätig würden. Dies habe zur Konsequenz, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 nicht nur aus faktischen Gründen (Problematik der Tauchhelme), sondern auch aus Rechtsgründen zur Durchführung der
Taucheinsätze auf die Einbindung in das klägerische Unternehmen angewiesen gewesen seien. Dies sei von dem Beigeladenen Ziff. 1 bei seiner gerichtlichen Anhörung zutreffend „auf den Punkt“ gebracht worden, indem er formuliert habe, er „könne“ wohl alleine tauchen, „dürfe“ dies aber nicht. Wenn weiter berücksichtigt werde, dass die Bestimmung des Tauchergruppenleiters in der Regel danach erfolgt sei, welcher Taucher die längste Tauchererfahrung mitbringe, unterstreiche dies die Einbindung der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 in die Betriebsorganisation der Klägerin. Denn nach diesem Kriterium sei es vorgekommen, dass sich die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 in gemischten Tauchergruppen Weisungen des Stammpersonals der Klägerin unterstellen mussten, umgekehrt habe es aber auch Situationen gegeben, in denen die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 gegenüber dem Stammpersonal der Klägerin weisungsbefugt waren. Insoweit seien das Stammpersonal der Klägerin und die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 aufeinander angewiesen gewesen und hätten „Hand in Hand“, also als ein Team, zusammengearbeitet.
Dem hingegen hätten die Indizien, welche auf eine selbstständige Tätigkeit der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 hindeuteten, nur eine untergeordnete Bedeutung. Denn bei – wie hier – hochspezialisierten Fachtätigkeiten bzw. Dienstleistungen komme dem Kriterium der (fachlichen) Weisungsfreiheit für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Denn auch hochqualifizierte Facharbeiter oder Angestellte könnten über die Art und Weise, wie sie ihre Arbeit verrichten, vielfach nahezu weisungsfrei entscheiden. Das Vorbringen, die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 hätten als Angehörige einer sehr kleinen, hochspezialisierten Gruppe von Bautauchern die Möglichkeit, den nachfragenden Unternehmen ihre Preise zu diktieren und die Tätigkeitsbedingungen vorzugeben, überzeuge nicht. Denn der Stundensatz von 42,50 € pro Tauchstunde sei vergleichsweise niedrig; vergleichbare Beträge könnten im Arbeitsleben von hochqualifizierten Arbeitnehmern mit speziellen Fähigkeiten und Erfahrungen auch im Rahmen von Arbeitsverhältnissen erzielt werden. Im Übrigen habe der Beigeladene Ziff. 1 mitgeteilt, dass seine Bemühungen, sich als Bautaucher selbstständig zu machen, letztlich gescheitert seien. Dies möge – wie von ihm angedeutet – auch der insgesamt schwierigen Wirtschaftslage im Zuge der Corona-Pandemie geschuldet sein, auf der anderen Seite wecke es aber doch gewisse Zweifel daran, ob freiberufliche Bautaucher tatsächlich so „gefragt“ und so rar seien, dass sie ihre Vergütung und die Tätigkeitsbedingungen dem Auftraggeber diktieren könnten. Vor diesem Hintergrund gehe das SG nicht von einer bei Bautauchern von Vornherein fehlenden sozialen Schutzbedürftigkeit, die einer Einbeziehung in die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherung entgegenstehen könnte, aus. Auch der Umstand, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 gelegentlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, an sie von der Klägerin herangetragene Auftragsangebote abzulehnen, führe „in der Summe“ mit den übrigen Gesichtspunkten nicht zur Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Denn diesem Kriterium komme im Hinblick auf die dargestellte faktische und rechtliche Eingliederung in den Betrieb der Klägerin (Problematik der Tauchhelme und Unfallverhütungsvorschriften) im Rahmen der Gesamtabwägung nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Gleiches gelte für die Haftungsrisiken der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2. Denn auch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer würden – wenn auch nur unter besonderen arbeitsrechtlichen Regularien – für ihre Arbeitsausführung haften. Selbst wenn es sich dabei im Allgemeinen nur um eine Innenhaftung gegenüber dem Arbeitgeber handele, während hier mutmaßlich auch eine Außenhaftung gegenüber dem Auftraggeber in Rede stehe, ändere dies nichts, denn diese Frage habe sich bei dem Beigeladenen Ziff. 1 nach eigenen Angaben noch nicht gestellt, sodass es sich wohl im Wesentlichen um ein theoretisches bzw. nur selten auftauchendes Problem handele. Der Beigeladene Ziff. 2 habe die Frage nach einer Innen- oder Außenhaftung in dem für ihn bestimmten Fragebogen letztlich offengelassen. Die hierzu von der Klägerin bzw. ihrem Steuerberater in der Erläuterung vom 27.04.2021 angeführte gesetzliche Haftung treffe auch sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die darüber hinaus erwähnte vertragliche Haftung gegenüber dem Unternehmen entspreche in ihrer Funktion den arbeitsrechtlichen Regularien, so dass sich zusammenfassend aus der Haftungssituation kein schlagendes Indiz für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit ergeben könne.
Das SG verkenne bei der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 bzw. die sonstigen Bautaucher durchaus ein gewisses unternehmerisches Risiko tragen würden. Dies drücke sich vor allem in dem Aufwand, der für die Beschaffung der Tauchanzüge und der Tauchhandschuhe erforderlich sei, aus. Dabei müsse auf der anderen Seite aber berücksichtigt werden, dass es gerade im Baubereich häufig üblich sei, dass auch abhängig beschäftigte Handwerker ihre eigenen Werkzeuge bzw. eigene Ausrüstungsgegenstände verwendeten. Zudem werde dieser Umstand durch die eingangs erörterte besondere Problematik der Taucherhelme, welche von der Klägerin gestellt worden seien, deutlich relativiert. Dem Risiko, bei fehlenden Aufträgen kein Honorar zu erhalten, stehe das Lohnausfallrisiko eines jeden Arbeitnehmers gegenüber. Im Übrigen müsse hierbei berücksichtigt werden, dass der Beigeladene Ziff. 2 im hier relevanten
Zeitraum – wie die nahezu lückenlos durchnummeriert Rechnungen zeigten – wohl im Wesentlichen nur für das Unternehmen der Klägerin tätig gewesen sei und somit durchaus über eine gesicherte wirtschaftliche Basis verfügt habe, die derjenigen eines abhängig Beschäftigten vergleichbar sei. Dabei stütze sich das Gericht darauf, dass die Angaben des Beigeladenen Ziff. 2 anlässlich der gerichtlichen Erörterung zu seinen anderen Auftraggebern äußerst vage bzw. unbestimmt gewesen seien und dass die von ihm angesprochene Aufstellung der weiteren Auftraggeber vom 26.03.2021 eine zeitliche Zuordnung der genannten Auftraggeber nicht erlaube.
In der Gesamtabwägung folge somit auch aus der weiter zu würdigenden steuerlichen Behandlung der erzielten Einkünfte nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit.
Abschließend spielten somit die für eine selbstständige Tätigkeit sprechenden Gesichtspunkte gegenüber der faktischen und rechtlichen Eingliederung in den Betrieb der Klägerin nur eine untergeordnete Bedeutung, sodass diese zurücktreten müssten. Das Gericht gehe daher von einer abhängigen Beschäftigung aus und lege mangels anderweitigen Vorbringens der Beteiligten zugrunde, dass sich die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die übrigen – hier nicht beigeladenen – Bautaucher für das Unternehmen der Klägerin tätig geworden seien, nicht wesentlich von den dargestellten Umständen unterscheiden würden.

Die Klägerin hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 12.10.2022 zugestellte Urteil am 09.11.2022 Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt.

Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, dass dem Umstand der Tauchhelmnutzungsüberlassung durch den Auftraggeber gerade keine statusabgrenzende Relevanz zukommen könne, da die Eigenanschaffung dieser Tauchhelme – für jedes denkbare und am Markt verbreitete System – durch die freien Bautaucher wegen der auftraggeberübergreifenden, baustellenindividuellen unterschiedlichen Luft-, Licht-, Strom- und Kommunkationsversorgungssysteme gerade nicht erwartet werden könne. Darüber hinaus könne aus der sich an alle Berufstaucher gerichteten Unfallverhütungsvorschriften, insbesondere den Vorgaben zu der aus mindestens drei Personen bestehenden Tauchergruppe, keine Eingliederung der hier betroffenen Taucher in die betriebliche Organisation der Klägerin ableiten. Denn die Unfallverhütungsvorschriften würden für alle Unternehmen gelten, gleich ob es selbst Arbeitnehmer beschäftige oder nicht. Daher würden die bei einem Taucheinsatz in einer Tauchergruppe beteiligten Taucher nicht wie in einem arbeitsrechtlichen Über- oder Unterordnungsverhältnis zueinander stehen, sondern seien auf Augenhöhe jeweils für den Unfallschutz verantwortlich. Aus dem Umstand der gesetzlich vorgeschriebenen Tauchergruppe könne allenfalls eine nur punktuell und geringfügige Betriebseingliederung der freien Bautaucher abgeleitet werden, die jedoch von untergeordneter Rolle sei. Soweit das SG den für eine selbständige Tätigkeit sprechenden Umständen nur untergeordnete Bedeutung beimesse, überzeuge dies nicht. Insbesondere handele es sich bei den von den betroffenen Bautauchern selbst ausgehandelten Preisen nicht um in der Taucherbranche übliche Vergütung, was bereits der Grundstundenlohn der bei der Klägerin festangestellten Taucher (15,00 €/Stunde, ausnahmsweise 18,00 €/Stunde) zeige. Darüber hinaus sprächen
die freie Entscheidung für und gegen die Annahme von Aufträgen, die mit der Klägerin frei ausgehandelten und nicht von dieser einseitig diktierten Auftragskonditionen, die insgesamt unternehmerische Aufstellung und Vorhaltung sämtlicher Ausstattung, die man bei der Ausübung einer selbständigen Unternehmung dieser Art unter Berücksichtigung von Branchenbesonderheiten erwarten durfte sowie die Haftungsrisiken, die in Bezug auf die Art und Weise der Auftragsausführungen fehlenden Weisungsbefugnisse der Klägerin und die freie Entscheidung der betroffenen freien Bautaucher, ihre Leistungen unternehmerisch zu erbringen, für eine selbstständige Tätigkeit. Darüber hinaus werde Versicherungsfreiheit des Beigeladenen Ziff. 2 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als hauptberuflich Selbstständiger geltend gemacht.

Mit Beschluss vom 31.07.2023 hat der vormals zuständige 4. Senat die Deutsche Rentenversicherung Bund (Beigeladene Ziff. 3), die Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg (Beigeladene Ziff. 4 = für den Beigeladenen Ziff. 1 zuständiger Rentenversicherungsträger), die Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene Ziff. 5) und die Bahn-BKK- Pflegekasse (Beigeladene Ziff. 6 = für den Beigeladenen Ziff. 2 zuständige Pflegekasse) zum Verfahren beigeladen.

Die Berichterstatterin des erkennenden Senats hat die Klägerin und die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 mit Schreiben vom 16.07.2024 befragt. Hinsichtlich deren Auskünfte und die von ihnen übersandten Unterlagen wird auf Bl. 119 f. Senats-Akte (Auskunft Klägerbevollmächtigter vom 27.08.2024), auf Bl. 123/126, 240 Senats-Akte unter die Unterakte „Nachweise Beigeladener Ziff. 2 sowie auf Bl. 189 f, 238 f. Senats-Akte und die Unterakte „Nachweise Beigeladener Ziff. 1“ Bezug genommen.

Ausweislich der Auskunft des Beigeladenen Ziff. 1 (Schriftsatz vom 09.03.2025) und der Beigeladenen Ziff. 4 (Schriftsätze vom 21.11.2024, 20.02.2025 und 04.03.2025) zahlte ersterer an zweitere für die Kalenderjahre 2019 und 2020 Pflichtbeiträge aufgrund einer festgestellten Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI; an den Beigeladenen Ziff. 1 adressierter Bescheid der Beigeladenen Ziff. 4 vom 26.03.2019), deren Ende zum 19.08.2022 die Beigeladene Ziff. 4 wegen „Betriebsaufgabe“ feststellte (Bescheid vom 22.12.2022). Zuvor hatte die Beigeladene Ziff. 4 gegenüber dem Beigeladenen Ziff. 1 festgestellt, dass keine Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI bestehe, da dieser mehrere und nicht nur einen Auftraggeber habe (Bescheid vom 20.03.2019).

Die Berichterstatterin hat mit den Beteiligten am 27.11.2024 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durchgeführt und die Klägerin sowie die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 angehört. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat danach desweiteren eine fehlerhafte doppelte Verbeitragung zur gesetzlichen Rentenversicherung bezüglich des Beigeladenen Ziff. 1 wegen der bereits von ihm gezahlten Beiträge aufgrund der Antragspflichtversicherung geltend gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf das Protokoll vom 27.11.2024 (Bl.
 341 ff. Senatsakte) Bezug.

Zum Komplex der doppelten Verbeitragung hat die Beigeladene Ziff. 4 mit Schriftsatz vom 28.04.2025 vorgetragen. Auf diesen nimmt der Senat ausdrücklich Bezug.

Mit Beschluss vom 31.03.2025 sind die für die Beigeladenen Ziff. 1 (= Beigeladene Ziff. 8; T3 Krankenkasse) und Ziff. 2 (= Beigeladene Ziff. 7; Bahn-BKK) zuständigen Einzugsstellen beigeladen worden.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 15.05.2025, auf das der Senat Bezug nimmt, hat die Berichterstatterin die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Betriebsprüfungsbescheid hinsichtlich der für den Beigeladenen Ziff. 1 für das Jahr 2020 erhobenen Rentenversicherungsbeiträge der Höhe nach teilweise rechtswidrig sein dürfte. Mit Schriftsatz vom 21.05.2025 hat die Beklagte daraufhin ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, den angefochtenen Betriebsprüfungsbescheid vom 29.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2022 teilweise aufzuheben und die Gesamtnachforderung i.H.v. 52.710,79 € um 541,65 € auf 52.169,14 € zu reduzieren. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat das Teilanerkenntnis mit Schriftsatz vom 26.05.2025 angekommen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. Oktober 2022 und den Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. März 2022 in der Fassung des Teilanerkenntnisses vom 21. Mai 2025 aufzuheben, soweit sich der Rechtsstreit nicht durch das angekommene Teilanerkenntnis der Beklagten vom 21. Mai 2025 erledigt hat,
hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 4 sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe


Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig.

Gegenstand der Berufung ist neben dem Urteil des SG vom 10.10.2022 der Bescheid der Beklagten vom 29.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2022 in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses vom 21.05.2025.

Die Berufung der Klägerin ist zuletzt, soweit sie sich nicht durch das angenommene
Teilanerkenntnis erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG), unbegründet. Die auf Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2022 gerichtete, zulässige Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 § 56 SGG) ist über das von der Beklagten abgegebene und von der Klägerin angenommene Teilanerkenntnis hinaus, mit dem die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen teilweise i.H.v. 541,65 € aufgehoben und auf 52.169,14 € reduziert worden ist, unbegründet.

Die genannten Bescheide in der Fassung des angenommenen Teilanerkenntnisses sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.


Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide ist § 28p Abs. 1 Satz 1 und Satz 5 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV). Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre (Satz 1). Die Träger der Rentenversicherung erlassen nach Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte (verkörpert im sog. Prüfbescheid, Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.12.2015 - B 12 R 11/14 R -, juris; sämtliche im Nachfolgenden zitierte Rechtsprechung zitiert nach juris) zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Die Beklagte war als Rentenversicherungsträgerin auch zur Überwachung des Umlageverfahrens (sog. U1- und U2-Umlage) nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG -) und zum Erlass eines entsprechenden Umlagebescheids befugt. Denn § 10 AAG stellt die Beiträge zum Ausgleichsverfahren insoweit den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung gleich, die ihrerseits Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d S 1 SGB IV) sind, der von der Beklagten im Rahmen einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV) geltend zu machen ist (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 26.09.2017 - B 1 KR 31/16 R -, juris). Gleiches gilt seit dem 01.01.2009 in Bezug auf die Insolvenzgeldumlage (UI). Nach § 359 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) ist die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu zahlen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift finden die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung und damit wiederum § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV mit seiner die Zuständigkeit der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründenden Wirkung.

Der Bescheid vom 29.10.2021 ist trotz unterbliebener Anhörung der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der übrigen Bautaucher formell rechtmäßig. Sie waren als Drittbetroffene des Betriebsprüfungsbescheids nicht zuvor gemäß § 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzuhören, weil sie insofern nicht zu den Beteiligten im Sinne von § 24 Abs. 1 SGB X der bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung gehörten (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 07.04.2025 - L 2 BA 2011/24 -, nicht veröffentlicht; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.02.2023 - L 28 BA 59/20 -).

Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige unter anderem Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Entsprechende Regelungen (Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind) finden sich für die Arbeitslosenversicherung in § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III, für die gesetzliche Rentenversicherung in § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, für die Krankenversicherung in § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sowie für die soziale Pflegeversicherung in § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) als akzessorische Regelung zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI). Dabei liegt der Beitragsbemessung für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag gemäß §§ 28d, 28e SGB IV das Arbeitsentgelt zu Grunde (§ 342 SGB III, § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V, auf die Regelung im SGB V verweisend § 57 Abs. 1 SGB XI, § 162 Nr. 1 SGB VI). Dies gilt auch in Bezug auf die Umlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 AAG bzw. § 358 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009, BGBl I 3710) definiert den Begriff der Beschäftigung als nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Nach den vom BSG entwickelten und in der Folgezeit weiter präzisierten Maßstäben zur statusrechtlichen Beurteilung, die der Senat zu berücksichtigen hat, gilt Folgendes: Eine abhängige Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von der Arbeitgeberin persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Arbeitgeberin unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; vgl. zuletzt z.B. BSG, Urteil vom 23.04.2024 - B 12 BA 9/22 R -, Rn. 14; Urteil vom 20.07.2023 - B 12 BA 1/23 R -, Rn. 13 f.; Urteil vom 28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -, Rn. 11). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2022, a.a.O.). Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Die wertende Zuordnung zum Typus Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit kann aber nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie z.B. vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung schließt es aus, dass über die rechtliche Einordnung einer Person – als selbstständig oder beschäftigt – allein die Vertragschließenden entscheiden. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl. BSG, Urteil 23.04.2024, a.a.O.; Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rn. 12).

Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich – angesichts fehlender schriftlicher Verträge – aus den Angaben der Klägerin und der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, dass diese im Rahmen ihrer Vertragsautonomie einen mündlichen Vertrag über freie Auftragsverhältnisse schließen wollten. Diesem Vertragswillen kommt indes nur maßgebliche Bedeutung zu, wenn er entsprechend tatsächlich und rechtlich zulässig umgesetzt, also gelebt wurde.

Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze und ausgehend von den im Tatbestand (dort Ziff. 1) erfolgten tatsächlichen Feststellungen gelangt der Senat – wie auch das SG – zu der Überzeugung, dass unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des vorliegenden Lebenssachverhalts und nach deren Gewichtung und Gesamtwürdigung die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren, vom angefochtenen Bescheid erfassten Bautaucher in ihrer Tätigkeit für die Klägerin in dem vom Bescheid erfassten Zeitraum der Jahre 2019 und 2020 abhängig beschäftigt waren.

Für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung der Bautaucher spricht, dass sie alle in die von der Klägerin zur Erreichung ihres Geschäftszwecks geplanten Organisationsabläufe eingegliedert waren, ohne selbst nachhaltig unternehmerischen Einfluss nehmen zu können.

Für die Eingliederung in die Organisationsabläufe der Klägerin spricht, dass diese den Bautauchern kostenfrei – ohne Nutzungsentgelt – einen wesentlichen Teil der für den Taucheinsatz notwendigen Ausrüstung in Form des Tauchhelms (von erheblichem Anschaffungspreis in Höhe von ca. 7.000,00 €) und der Kompressoren als Teil eines komplexen geschlossenen Systems zur Versorgung mit Luft und Licht und der Gewährleistung einer störungsfreien Kommunikation sowie des für die Unterwasserarbeiten notwendigen (Bau-)Werkzeugs (einschließlich Schweißgeräten etc.) zur Verfügung stellte und die Taucher diese Arbeitsmittel nutzten (zur wesentlicher Bedeutung der kostenfreien Nutzung von Betriebsmitteln des Auftraggebers: z.B. BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 28, Urteil vom 12.12.2023 - B 12 R 10/21 R -, Rn. 26).

Die Eingliederung in die Organisationsabläufe der Klägerin ergibt sich für den Senat – wie für das SG – darüber hinaus aus der Tatsache, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren Bautaucher mit dem Personal (Taucher) der Klägerin am Tauchort (Einsatzort) arbeitsteilig in einer Tauchergruppe zusammenwirkten. Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, arbeiteten die festangestellten Taucher der Klägerin und die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die übrigen Bautaucher „Hand in Hand“. Dies ergibt sich für den Senat auch daraus, dass sie alle – die hier betroffenen Bautaucher als auch die festangestellten Taucher der Klägerin – als sog. rollendes Team innerhalb der Tauchergruppe arbeiteten. Im Übrigen unterlag sowohl das Taucher-Stammpersonal der Klägerin den sicherheitsrechtlichen Weisungen der hier betroffenen Bautaucher solange diese die Taucheinsatzleitung unternahmen als auch umgekehrt, letztere den Weisungen des Taucher-Stammpersonals der Klägerin, soweit von dieses die Taucheinsatzleitung übernahm.

Zwar ist der Einwand der Klägerin zutreffend, dass der Taucheinsatz von Berufstauchern in einer Tauchergruppe bereits zwingend in den Unfallverhütungsvorschriften (basierend auf § 15 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch: DGUV 40) vorgeschrieben ist. Diese Unfallverhütungsvorschriften sind im Rahmen der Eingliederung ebenso grundsätzlich zu berücksichtigen wie Rahmenvereinbarungen, regulatorische Rahmenbedingungen oder "in der Natur der Sache" liegende Umstände (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 25; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, Rn. 30; Urteil vom 27.04.2021 - B 12 R 16/19 R -, Rn. 15; Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rn. 18). Zwar ist solchen Bedingungen nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich bestimmte Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen (BSG, Urteile vom 23.04.2024, a.a.O. und vom 27.04.2021, a.a.O.). Denn für das nicht an der Privatautonomie ausgerichtete Sozialversicherungsrecht kommt es weniger darauf an, woraus Abhängigkeiten und Bindungen resultieren, sondern darauf, ob und inwieweit im Einzelfall noch Raum für unternehmerische Freiheit zur Gestaltung der Tätigkeit mit entsprechenden Chancen und Risiken verbleibt (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Urteil vom 28.06.2022, a.a.O.). Ein solcher Raum für unternehmerische Freiheit verblieb hier nicht (dazu unten). Überdies wäre die Zusammensetzung einer Tauchergruppe unter Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften auch ausschließlich aus sog. freien Bautauchern (ohne Stammpersonal der Klägerin) denkbar – eine solche Zusammensetzung war hier indes gerade nicht gegeben.

Die Tatsache, dass die Klägerin den Bautauchern keine (fachlichen) Weisungen hinsichtlich der Art und Weise der Ausführung der Taucharbeiten und auch der Taucheinsatzleistung erteilte, spricht nicht gegen eine abhängige Beschäftigung. Denn zum einen liegt in der Natur der Sache, dass die Klägerin, die nach eigenen Angaben nicht über das Know-how der Beigeladenen Ziff. 1 (Unterwasserbetonagen) und des Beigeladenen Ziff. 2 (Unterwasserschweißen) verfügt, diesen keine fachlichen Weisungen erteilen konnte. Ungeachtet dessen, geht eine Eingliederung nicht zwingend mit einem umfassenden Weisungsrecht einher. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die – wie hier – mit besonderer Eigenverantwortung und fachlicher Selbstständigkeit bei der Aufgabenerledigung verbunden sind. Nach sozialversicherungsrechtlichen Maßstäben kann sich die eine abhängige Beschäftigung kennzeichnende persönliche Abhängigkeit auch ohne typische Weisungsabhängigkeit allein aus der Eingliederung in den Betrieb ergeben (BSG, Urteil vom 23.04.2024., a.a.O., Rn. 23). Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV genannten Merkmale der Weisungsgebundenheit und Eingliederung stehen nicht in einem Rangverhältnis zueinander und müssen nicht kumulativ vorliegen. Sie sind schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur „Anhaltspunkte" für eine persönliche Abhängigkeit, also im Regelfall typische Merkmale einer Beschäftigung und keine abschließenden Bewertungskriterien (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O.). Insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sog. Diensten höherer Art) kann das Weisungsrecht auf das Stärkste eingeschränkt sein. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein, wenn sie – wie hier – ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird. Die Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers verfeinert sich in solchen Fällen "zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" (BSG, Urteil vom 12.06.2024 - B 12 BA 8/22 R -, Rn. 17). Da die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren Bautaucher ihre fachliche Tätigkeit auch aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung weitgehend selbstständig ausüben konnten, war das Weisungsrecht der Klägerin zwar auf das Stärkste eingeschränkt und kann insoweit kein umfassendes Weisungsrecht angenommen werden. Dennoch ist von einer weitgehenden Eingliederung in den Betrieb der Klägerin auszugehen, in deren Rahmen die Bautaucher ihre Tätigkeit funktionsgerecht und dienend innerhalb einer fremden Arbeitsorganisation eingebracht haben.

Für das Vorliegen abhängiger Beschäftigung spricht darüber hinaus, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren Bautaucher gegenüber der Klägerin eine höchstpersönliche Durchführungspflicht traf, ihre Bautauchertätigkeit und damit Arbeitskraft im Rahmen des jeweiligen Einzelauftrags zur Verfügung zu stellen. Ihnen verblieb damit kein Freiraum, den Umfang ihrer eigenen Arbeitskraft im Rahmen der einzelnen Aufträge selbst zu bestimmen. Die Pflicht, die Leistung persönlich zu erbringen, stellt grundsätzlich ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar, auch wenn nach § 613 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste nur "im Zweifel" in Person zu leisten hat (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 27). Auch wenn es keine schriftlichen Verträge zwischen der Klägerin und den vom Bescheid erfassten Bautauchern gibt, so ergibt sich deren höchstpersönliche Durchführungspflicht doch aus den mündlichen Angaben der Klägerin, wonach insbesondere die Bautaucher, insbesondere auch die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2, über Spezialwissen und -fähigkeit verfügten, das der wesentliche Grund für die Zusammenarbeit der Klägerin mit ihnen war. Gerade auf deren Spezial-Know-how kam es ihr an.

Zudem spricht für die Eingliederung in den Betrieb der Klägerin, dass sie nach eigenen Angaben im Falle der Verhinderung der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der übrigen Bautaucher selbst für Ersatz sorgen musste, nicht die Bautaucher.

Für die Eingliederung irrelevant ist, dass die Bautaucher nicht am Betriebssitz der Klägerin tätig wurden. Denn für die Eingliederung kommt es nicht auf einen örtlichen Aspekt (Eingliederung in eine feste Betriebsstätte) an (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 26; Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R -, Rn. 29; Urteil vom 24.03.2016 - B 12 KR 20/14 R -, Rn. 23).

Umgekehrt bestehen keine Anhaltspunkte, die mit einem derartigen Gewicht für Selbstständigkeit sprechen würden, dass sie die Eingliederung der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der weiteren Bautaucher auf- oder überwiegen könnten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ist für die Frage, ob ein gewichtiges Unternehmensrisiko vorliegt, maßgebend, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist (z.B. BSG, Urteil vom 07.06.2019 - B 12 KR 8/18 R -, Rn. 27 m.w.N.; Urteil vom 28.09.2011 - B 12 R 17/09 R -, Rn. 25). Zu einer Abkehr von diesem Kriterium sah sich der für das Beitragsrecht allein zuständige 12. Senat des BSG auch im Jahr 2024 nicht veranlasst (vgl. ausdrücklich Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 33).

Zwar haben die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 und nach deren Vortrag generell „freiberufliche“ Bautaucher die für die Tauchgänge benötigten Tauchanzüge, mitunter Spezialtauchanzüge, zu einem Preis pro Stück von zwischen 1.500,00 € und 3.000,00 € selbst angeschafft, so dass sie in einem gewissen Maß Investitionskosten hatten. Indes genügen diese Investitionskosten nach Auffassung des Senats nicht, die zuvor dargestellten Tatsachen, die für deren abhängige Beschäftigung sprechen, im Rahmen einer Gesamtabwägung zu überwiegen.

Denn es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren Bautaucher keine Betriebsstätte hatten, für die sie Miete und sonstige Fix- oder Vorhaltekosten zu tragen hatten. Auch hatten sie keinen Verdienstausfall im Rahmen des jeweiligen Auftragsverhältnisses zu befürchten, da sie einen festen (Stunden-)Lohn für geleistete Einsatzstunden und Fahrtstunden erhielten. Für die von der Klägerin bereitgestellten Betriebsmittel (Tauchhelme und Bauwerkzeuge) mussten sie gerade kein Nutzungsentgelt zahlen. Zudem bestand für sie nicht die Chance, durch unternehmerisches Geschick ihre Arbeit so effizient zu gestalten, dass sie das Verhältnis von Aufwand und Ertrag zu ihren Gunsten entscheidend beeinflussen konnten. Denn sie erhielten keine Pauschal- oder Festpreisvergütung, sondern eine Vergütung auf Basis eines Stundensatzes nach geleisteten Stunden (Zeitaufwand).

Zudem rechtfertigt auch die Freiheit, Einzelaufträge anzunehmen oder abzulehnen, nicht die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit. Denn eine unternehmerische Gestaltungsfreiheit liegt hierin nicht. Der Freiheit der Einzelauftragsannahme/-ablehnung wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass bei der Prüfung des Vorliegens abhängiger Beschäftigung jeweils nur auf die Dauer der Ausführung des Einzelauftrags abgestellt wird und jeweils nur die Verhältnisse maßgeblich sind, die während der Einzelauftragsausführung vorlagen. Die Beklagte erhob im Betriebsprüfungsbescheid jeweils nur für die Zeiträume, in denen die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren Bautaucher tätig waren und ausschließlich auf Grundlage der tatsächlich erzielten Vergütung Beiträge. Darüber hinaus kommt einer großen Gestaltungsfreiheit bezüglich der Arbeitszeit nur dann erhebliches Gewicht zu, wenn sich deren Grenzen nicht einseitig an dem durch die Bedürfnisse des Auftraggebers vorgegebenen Rahmen orientieren (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 31; Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R -, Rn. 29). Im vorliegenden Fall orientierten sich die Grenzen der Arbeitszeit der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie der weiteren Bautaucher jedoch an den der Klägerin (von ihrem Auftraggeber) vorgegebenen Terminen und damit einseitig an den zeitlichen Bedürfnissen der Klägerin. Den betroffenen Berufstauchern verblieb gerade kein Freiraum, den Umfang ihrer eigenen Arbeitskraft im Rahmen der jeweiligen Einzelaufträge selbst zu bestimmen.

Auch das einzig und nur rein theoretisch in Betracht kommende Risiko der vom Bescheid erfassten Bautaucher, keine weiteren Folgeaufträge zu erhalten, ist für die Frage ihres Status in dieser Tätigkeit irrelevant. Denn aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft gegebenenfalls nicht verwerten zu können, folgt kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (BSG, Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 9/21 R -Rn. 21). Ein (über ein rein theoretisches Risiko hinausgehendes) tatsächliches Risiko zumindest der Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2, nach Ablehnung von Einzelaufträgen keine weiteren Einzelaufträge zu erhalten, bestand im Übrigen zur Überzeugung des Senats angesichts der Tatsache, dass sich die Klägerin gerade deren Expertise nutzbar machen wollte, rein faktisch nicht.

Dass die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 sowie die weiteren Bautaucher auch für andere Auftraggeber tätig werden durften und wurden, spricht nicht für ihre Selbstständigkeit im Rahmen der von der Klägerin erteilten Aufträge. Auch wenn ein Wettbewerbsverbot grundsätzlich für Arbeitnehmer typisch ist, stellt dessen Fehlen kein Indiz für die Selbstständigkeit dar (BSG, Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 23; Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 34; Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 49). Zwar hat das BSG entschieden, dass eine Tätigkeit für andere Auftraggeber ein Indiz für eine ganz erhebliche Dispositionsfreiheit in Bezug auf die zu beurteilende Tätigkeit sein kann, wenn sie in relevantem Umfang oder sogar schwerpunktmäßig stattfindet, weil sie dann die zeitliche Verfügbarkeit des Auftragnehmers erheblich einschränkt (BSG, Urteil vom 04.09.2018 - B 12 KR 11/17 R -, Rn. 23). Zum einen wird hier die Dispositionsfreiheit der Auftragnehmer (vom Bescheid erfasste Bautaucher) jedoch schon insoweit berücksichtigt, als für die Beurteilung auf den jeweiligen Einzelauftrag abgestellt wird (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -, Rn. 30). Denn auch (teilzeitbeschäftigte) Arbeitnehmer können gegebenenfalls mehrere Arbeitsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitnehmern in derselben Branche nebeneinander haben (BSG, Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R -, Rn. 49). Zum anderen waren die Beigeladenen Ziff. 1 und Ziff. 2 nach ihren Angaben und vor allem ausweislich der von ihnen übersandten Rechnungen, die sie sowohl der Klägerin als auch den anderen Auftraggebern stellten, schwerpunktmäßig – sowohl zeitlich als auch orientiert an der von ihnen in Rechnung gestellten Vergütungen – und damit weit überwiegend (der Beigeladene Ziff. 1 nahezu ausschließlich) für die Klägerin tätig. Denn der Beigeladene Ziff. 1 war lediglich drei Wochen im März 2019, 10 Tage im Oktober 2020 und einen Tag im Dezember 2020 für andere Auftraggeber und im Übrigen durchgängig – mit Ausnahme von Urlaub und Krankheit – für die Klägerin tätig. Der Beigeladene Ziff. 2 war für die Klägerin im Jahr 2019 vier Tage im April, den gesamten Juni, den gesamten Juli, den halben August, fünf Tage im September, den halben November sowie den gesamten Dezember und im Jahr 2020 durchgängig von Mitte Januar bis Mitte Mai sowie von Anfang Juni bis Ende Juli und sodann von Ende August bis Anfang November 2020 tätig. Demgegenüber war er für andere Auftraggeber im Jahr 2019 von Ende Januar bis Ende Februar, von Mitte März bis Ende März, von Ende April bis Anfang Juni, zwei Tage Anfang Juli, den ganzen August, fünf Tage im September und drei Tage im Oktober und im Jahr 2020 je zwei Wochen in den Monaten September bis Dezember tätig. Nur am Rande merkt der Senat an, dass die Frage des Vorliegens einer selbstständigen Tätigkeit der hier betroffenen Bautaucher im Verhältnis zu deren weiteren Auftraggebern nicht Streitgegenstand ist.

Auch der vereinbarten Honorarhöhe kommt hier – ungeachtet der Frage, ob diese angesichts der lebensgefährlichen Tätigkeit für sich genommen für eine selbstständige Tätigkeit spräche – keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Der Honorarhöhe kann, weil diese ebenfalls zur Disposition der Vertragsparteien steht, allenfalls dann eine indizielle Bedeutung beigemessen werden, wenn – anders als hier – die Umstände der Tätigkeit gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine Beschäftigung sprechen (BSG, Urteil vom 12.06.2024, a.a.O., Rn. 24; Urteil vom 28.06.2022, a.a.O., Rn. 12; Urteil vom 24.11.2020 - B 12 KR 23/19 R -, Rn. 26;).

Der Anmeldung eines Gewerbebetriebes durch den Beigeladenen Ziff. 1 kommt keine eigenständige Aussagekraft zu. Die Anmeldung eines Gewerbebetriebes mag die subjektive Einschätzung des Anmeldenden zum Ausdruck bringen, selbstständig tätig werden zu wollen, doch steht die Entscheidung über das Vorliegen der für Beschäftigte vom Gesetzgeber vorgegebenen Pflichtversicherung nicht zur Disposition der Beteiligten (s. auch § 32 Sozialgesetzbuch Erstes Buch [SGB I]). Dementsprechend begründet die Anmeldung eines Gewerbes für sich alleine keine Selbstständigkeit, zumal insoweit eine inhaltliche Überprüfung durch die zuständige Behörde nicht stattfindet (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.02.2015 - L 11 R 5195/13 -).

Die vom Beigeladenen Ziff. 2 abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung begründet kein ins Gewicht fallendes Verlustrisiko. Insoweit kann dahinstehen, in welcher Höhe ihm konkrete Kosten entstanden sind. Denn es handelt sich bei der Versicherung nur um einen Aspekt, der für sich genommen die Tätigkeit nicht entscheidend prägt (BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 1/21 R -Rn. 28; Urteil vom 07.06.2019 - B 12 R 6/18 R -, Rn. 31).

Vertragsklauseln wie z.B. der Ausschluss von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, die darauf gerichtet sind, an den Arbeitnehmer- oder Beschäftigtenstatus gegebenenfalls anknüpfende
arbeits-, steuer- und sozialrechtliche Regelungen abzubedingen oder zu vermeiden, kommt – unabhängig davon, ob sie schriftlich oder mündlich vereinbart sind – keine eigenständige Bedeutung zu (BSG, Urteil vom 23.04.2024, a.a.O., Rn. 17; Urteil vom 18.11.2015, a.a.O., Rn. 27).
Sie sind lediglich Ausdruck der Intention der am Vertragsverhältnis Beteiligten, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen; unternehmerische Freiheiten sind damit nicht verbunden (vgl. BSG, Urteil vom 28.05.2022 - B 12 R 3/20 R -, juris Rn. 23).

Nach alledem überwiegen im vorliegende Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung aller Tatsachen die Kriterien, die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sprechen.

Dies hat zur Folge, dass für den Beigeladenen Ziff. 1 im hier streitigen Zeitraum Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestand. Wegen des Überschreitens der JAEG (vgl. §
 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 SGB V) stellte die Beklagte im angefochtenen Bescheid dessen Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fest und erhob insoweit auch keine Beiträge.

Für den Beigeladenen Ziff. 2 bestand aufgrund des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für ihn bestand keine Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Pflegeversicherung unter dem Gesichtspunkt des Überschreitens der JAEG, da er die maßgeblichen JAEG im Beschäftigungsverhältnis mit der Klägerin nicht überschritt. Im Jahr 2019 betrug die JAEG 60.750,00 € und im Jahr 2020 62.550,00 €. Ausweislich der vom Beigeladenen Ziff. 2 übersandten Rechnungen bezog er in 2019 (wohlgemerkt im gesamten Jahr ab Tätigkeitsbeginn im April) 32.600,25 € netto im Jahr 2020 50.050,32 € netto.

Auch ergibt sich eine Versicherungsfreiheit des Beigeladenen Ziff. 2 in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht aus § 5 Abs. 5 Satz 1 SGB V, wonach nicht versicherungspflichtig nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V ist, wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist. Denn der Beigeladene Ziff. 2 war weder im Jahr 2019 noch im Jahr 2020 hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Denn ungeachtet der Frage, ob er seinen anderen Auftraggebern gegenüber selbstständig tätig war, war er – dies unterstellt – jedenfalls nicht hauptberuflich tätig. Hauptberuflich ist eine selbständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und – ohne dass diesem Merkmal eine eigenständige Bedeutung zukäme – den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit bildet (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 - B 12 KR 16/12 R -, juris Rn. 15 m.w.N.; Felix in Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB V, 5. Aufl. [Stand 01.04.2025], § 5 Rn. 165 m.w.N.). Aufgrund des daher anzustellenden gewichtenden Vergleichs von – dem zuvor dargelegten – Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen Ziff. 2 bei der Klägerin und dessen – unterstellter – selbstständiger Tätigkeit gegenüber den anderen Auftraggebern ergibt sich, dass der Beigeladene Ziff. 2 in den streitgegenständlichen Jahren 2019 und 2020 sowohl bzgl. der wirtschaftlichen Bedeutung als auch des zeitlichen Aufwands deutlich übersteigend für die Klägerin tätig war. So war er im Jahr 2019 für die Klägerin vier Tage im April, den gesamten Juni, den gesamten Juli, den halben Monat August, fünf Tage im September, den halben November sowie den gesamten Dezember tätig und erzielte hieraus eine Vergütung von 32.600,25 € netto. Im Jahr 2020 war er für die Klägerin durchgängig von Mitte Januar bis Mitte Mai sowie von Anfang Juni bis Ende Juli und sodann von Ende August bis Anfang November 2020 tätig und erzielte hieraus eine Vergütung von 50.050,32 € netto. Demgegenüber war er im Jahr 2019 für andere Auftraggeber von Ende Januar bis Ende Februar, von Mitte März bis Ende März, von Ende April bis Anfang Juni, zwei Tage Anfang Juli, den ganzen August, fünf Tage im September und drei Tage im Oktober tätig und erzielte hieraus eine Vergütung von 29.101,53 €. Im Jahr 2020 war er für andere Auftraggeber je zwei Wochen in den Monaten September bis Dezember tätig und erzielte hieraus eine Vergütung von 22.430,25 € netto. In der Gesamtschau von Vergütung und zeitlichem Aufwand ergibt sich hieraus, dass der Beigeladene Ziff. 2 in diesen Jahren gerade nicht weit überwiegend und damit hauptberuflich – unterstellt selbstständig – für andere Auftraggeber, sondern für die Klägerin (abhängig beschäftigt) tätig war.

Für die übrigen abhängig beschäftigten und vom angefochtene Bescheid erfassten Bautaucher stellte die Beklagte aufgrund deren kurzfristiger/zeitgeringfügiger Beschäftigung Versicherungsfreiheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 2, § 115 SGB IV) fest, weshalb sie für diese folgerichtig keine Sozialversicherungsbeiträge, sondern nur Umlagen erhob.

Soweit die Klägerin die „fehlerhafte doppelte Verbeitragung“ des Beigeladenen Ziff. 1 zur Rentenversicherung und damit die Rechtswidrigkeit der Höhe der Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht hat, hat die Beklagte entsprechend des gerichtlichen Hinweises vom 15.05.2025 in Bezug auf die Nachforderung der Rentenversicherungsbeiträge für den Beigeladenen Ziff. 1 für das Jahr 2020 das Teilanerkenntnis vom 21.05.2025 abgegeben, das die Klägerin angenommen und wodurch sich der Rechtsstreit insoweit erledigt hat (§ 101 Abs. 2 SGG).

Die Erhebung der Rentenversicherungsbeiträge für den Beigeladenen Ziff. 1 für das Beitragsjahr 2019 war rechtmäßig, so dass die Gesamtnachforderung nicht weiter (über das angenommene Teilanerkenntnis für das Jahr 2020 hinaus) zu reduzieren war.

Denn zum einen kommt dem Bescheid der Beigeladenen Ziff. 4 vom 26.03.2019 bezüglich der dort angenommenen selbstständigen Tätigkeit des Beigeladenen Ziff. 1 im Verhältnis zur Klägerin keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren zu.
Entscheidungen über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses treffen nur die Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV), es sei denn, dass im obligatorischen Anfrageverfahren eine Meldung wegen eines beschäftigten Ehegatten, Lebenspartners oder Abkömmlings des Arbeitgebers oder geschäftsführenden GmbH-Gesellschafters erstattet wurde (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) und wie hier der zuständige Rentenversicherungsträger anlässlich einer Betriebsprüfung (§ 28p Abs. 1 SGB IV). Ausschließlich für den Bereich der Rentenversicherung getroffene Feststellungen, die ein Rentenversicherungsträger zur gesetzlichen Rentenversicherungspflicht von Selbstständigen (z.B. als „Solo-Selbständiger“ nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI) bzw. auf Antrag (§ 4 SGB VI) trifft, entfalten keine vergleichbare Regelungswirkung, da keine Gleichwertigkeit hinsichtlich des Prüfungs- und Regelungsgegenstandes mit Antragsverfahren nach §§ 7a Abs. 1, 28h Abs. 2 und 28p Abs. 1 SGB IV besteht (BSG, Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 -, Rn. 14; Senatsurteil vom 08.04.2025 - L 2 BA 2011/24 - n.v.; Pietrek in jurisPK-SGB IV § 7a Rn. 25 f.). Eine Bindungswirkung von Entscheidungen nach § 2 Satz 1 und § 4 SGB VI hinsichtlich des bloßen Begründungselements der Selbstständigkeit tritt nicht ein (BSG, Urteil vom 19.10.2021, a.a.O.). Im Übrigen hat die kraft Gesetzes eintretende Versicherungspflicht als Beschäftigter (§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) Vorrang gegenüber der kraft Bescheides eintretenden Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI; vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 22.02.2017 - L 2 R 122/15 -, Rn. 37; Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, BT-Drs. 11/4124 S. 148).

Zum anderen überschritt der Beigeladene Ziff. 1 im Jahr 2019 (anders als im Jahr 2020) unter Berücksichtigung seiner Vergütungen, die er sowohl von der Klägerin als auch seinen übrigen Auftraggebern erhielt, nicht die Beitragsbemessungsgrenze, weshalb sich die Berechnung der für abzuführenden Rentenversicherungsbeiträge nicht als fehlerhaft erweist.

Die Beitragsbemessungsgrenze betrug im Jahr 2019 80.400,00 €. Im Jahr 2019 erzielte der Beigeladene Ziff. 1 aus der Tätigkeit für die Klägerin 60.775,71 € und aus seiner Tätigkeit für eine weitere Auftraggeberin 5.560,00 € (
T2 GmbH vom 04.03. bis 21.03.2019), mithin insgesamt 66.315,71 €. Unterstellt man das Vorliegen mehrerer Versicherungsverhältnisse (abhängiges Beschäftigungsverhältnis zwischen Beigeladenen Ziff. 1 und Klägerin sowie selbstständige Tätigkeit zwischen Beigeladenen Ziff. 1 und weiteren Auftraggebern) hatte daher mangels Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2019 (anders als für das Jahr 2020) auch entsprechend § 22 Abs. 2 SGB IV keine nur anteilige Berücksichtigung des aus der Tätigkeit für die Klägerin erzielten Entgelts zu erfolgen. Nach dieser Vorschrift gilt: Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren.

Die von der Beklagten festgesetzten Beiträge sind auch im Übrigen der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zudem sind die Beitragsnachforderungen nicht verjährt. Gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjähren Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Die Fälligkeit bestimmt sich gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV, wonach Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessen sind, in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig werden, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird. Für die Dauer der Arbeitgeberprüfung ist die Verjährung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge gehemmt (§ 25 Abs. 2 Satz 2 SGB IV). Die Hemmung der Verjährung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung und endet mit der Bekanntgabe des Bescheides, spätestens jedoch nach sechs Monaten nach Abschluss der Prüfung (§ 25 Abs. 2 Satz 4 SGB IV).

Soweit sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zuletzt mit Schriftsatz vom 20.05.2025 und in der mündlichen Verhandlung auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Grundgesetz, GG) angesichts der für Lehrtätigkeiten mit Wirkung zum 01.03.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 63 S. 7 f.) eingeführten Übergangsvorschrift des § 127 SGB IV berufen hat, führt dies zu keiner anderen Einschätzung des vorliegenden Falls.

Nach § 127 Abs. 1 SGB IV gilt: Stellt ein Versicherungsträger in einem Verfahren zur Feststellung des Erwerbsstatus nach § 7a oder im Rahmen der Feststellung der Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung nach § 28h Abs. 2 oder § 28p Abs. 1 Satz 5 fest, dass bei einer Lehrtätigkeit eine Beschäftigung vorliegt, so tritt Versicherungspflicht aufgrund dieser Beschäftigung erst ab dem 01.01.2027 ein, wenn 1. die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und 2. die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, zustimmt (Satz 1). Sofern keine solche Feststellung vorliegt und die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Person, die die Lehrtätigkeit ausübt, gegenüber dem Vertragspartner zustimmt, tritt bis zum 31.12.2026 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein (Satz 2).
Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, gelten nach Absatz 2 der Vorschrift ab dem 01.03.2025 bis zum 31.12.2026 die betroffenen Personen als Selbständige im Sinne der Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht für selbständig tätige Lehrer nach dem SGB VI (Satz 1).

Mit diesem Regelungsgehalt
hindert § 127 SGB IV übergangsweise bis 31.12.2026 die status- und beitragsrechtliche Umsetzung des sog. Herrenberg-Urteils des Bundessozialgerichts (BSG 8.6.2022 - B 12 R 3/20 R -, NZS 2022, 860). Nach dem Wortlaut von Absatz 2 gilt die gesetzliche Fiktion einer Selbständigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 aber nur für die Zeit vom Inkrafttreten der Vorschrift vom 01.03.2025 bis zum 31.12.2026 – und damit nicht für davorliegende Zeiträume, wie den hier streitigen Prüf- und Nacherhebungszeitraum 2019 bis 2020 (vgl. zur möglichen Rückwirkung der Vorschrift, Zieglmeier/Rittweger, NZA 2025, 462). Der zeitliche Anwendungsbereich der Vorschrift ist daher vorliegend nicht eröffnet – unabhängig vom personellen Anwendungsbereich der Vorschrift. Ein Gleichheitsverstoß scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.

Obwohl mithin nicht entscheidungserheblich, steht die Bestimmung des § 127 SGB IV auch mit Blick auf die Begrenzung auf eine bestimmte Berufsgruppe nicht im Widerspruch zum allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (st. Rspr.; vgl. Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Urteil vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12 -, juris Rn. 121; Beschluss vom 21.07.2022 - 1 BvR 469/20
 u.a. - juris Rn. 155). Ungleichbehandlungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hierfür gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Dessen Inhalt und Grenzen lassen sich nicht abstrakt, sondern nur mit Rücksicht auf die jeweils betroffenen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich mithin aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich ergeben, wenn Freiheitsrechte betroffen sind. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen an Sachgründe, die die Ungleichbehandlung rechtfertigen sollen, je weniger die Merkmale, an die eine gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich den spezifischen Diskriminierungsverboten in Art. 3 Abs. 3 GG (Geschlecht, Abstammung, religiöse oder politische Anschauungen, Behinderung usw.) annähern (st. Rspr.; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014, a.a.O. Rn. 122, Beschluss vom 21.07.2022, a.a.O. Rn. 156). Es ist nicht zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat, sondern lediglich, ob der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 - 2 BvR 933/82 -, juris; Beschluss vom 28.04.2022 - 1 BvL 12/20 -, juris Rn. 19).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist § 127 SGB IV mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Der Gesetzgeber stützt sich zur Begründung der Einführung des § 127 SGB IV auf die herausragende gesamtgesellschaftliche Bedeutung eines gut funktionierenden Bildungsbereichs, insbesondere da er dazu beiträgt, soziale Ungleichheiten abzubauen, die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und die gesellschaftliche Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger sowie die Integration von Geflüchteten zu fördern (vgl. BT-Drs. 20/14744, S. 28). Er hat zur Begründung der Einführung der Vorschrift dargelegt, dass die für öffentlich-rechtliche wie auch privat-rechtliche Bildungseinrichtungen angesichts des sog. Herrenberg-Urteils des BSG (28.06.2022 - B 12 R 3/20 R -) bestehende Gemengelage, die sich aus der Gefahr existenzgefährdender Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen und den Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Ausgestaltung der Verträge mit selbstständigen Lehrkräften ergibt, die Aufrechterhaltung eines umfassenden Bildungsangebotes gefährdet (vgl. BT-Drs. 20/14744, S. 29). Aufgrund dieser besonderen Situation und der herausragenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs hat es der Gesetzgeber ausnahmsweise für gerechtfertigt angesehen, zum einen für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen abzusehen und zum anderen Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen, damit Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können (vgl. BT-Drs. 20/14744, S. 29).

Nach Auffassung des Senats hat der Gesetzgeber damit angesichts der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Bildungsbereichs eine durch angemessene Sachgründe gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Lehrtätigkeiten in Bildungseinrichtungen gegenüber den anderen Berufsgruppen vorgenommen, die den Maßstäben des Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung trägt. Damit ist (auch) die Berufsgruppe der Bautaucher zur Überzeugung des Senats nicht in unzulässiger, verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise gegenüber den vom Anwendungsbereich des § 127 SGB IV ausschließlich erfassten Lehrkräften, für die unter bestimmten Voraussetzungen eine selbständige Tätigkeit fingiert und von einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen abzusehen ist, benachteiligt.

Die Berufung war nach alledem zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Eine Kostenquote hält der Senat angesichts des anteilsmäßig nur geringen Erfolgs der Klägerin für nicht angemessen.

Die endgültige Streitwertfestsetzung beruht auf §
197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m.§ 52 Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG).

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.

 

Rechtskraft
Aus
Saved