L 7 R 2287/23

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 22 R 1651/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 2287/23
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.



Tatbestand

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 15 Fremdrentengesetz (FRG) bzw. von Ersatzzeiten nach § 250 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1950 in M1 in der UdSSR geborene Kläger besuchte dort bis 1969 die Schule und leistete im Weiteren Wehrdienst bzw. diente bis 1992 als Berufssoldat, zuletzt im Range eines Oberstleutnants (Übersetzung Dienstliste, Bl. 211 ff. Verw.-Akte des Beigeladenen). Nach der Entlassung aus dem Militärdienst übte er verschiedene Beschäftigungen (u.a. Ingenieur, Lagerist, Sicherheitsmann), seit Ende August 1992 in der Republik Belarus, aus, zuletzt bis zum 24. August 2000 (Beschäftigungsnachweis AT-III Nr. 3793557). Ein am 23. Januar 1991 für den Kläger gestellter Antrag auf Aufnahme als Aussiedler wurde vom Beigeladenen abgelehnt, da nach der von dem Kläger ausgeübten Beschäftigung als Berufssoldat nicht davon auszugehen gewesen sei, dass er noch dem gegen die Deutschen gerichteten Vertreibungsdruck unterlegen habe (Bescheid vom 10. April 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Mai 1991). Anträge auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens blieben erfolglos (Bescheid vom 10. Juni 1993; Bescheid vom 29. Februar 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Januar 2001; Bescheid vom 23. Dezember 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. März 2015, Urteil des Verwaltungsgerichts Köln [VG] vom 18. Juli 2016 – 7 K 1570/15 –). Am 21. August 2000 ist dem Kläger ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden und am 31. August 2000 (nach anderen Daten in der Aktenlage bereits im Juli 2000 bzw. erst am 1. September 2000) ist er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Eine Anerkennung als Spätaussiedler erfolgte nicht.

Die Eltern des Klägers sind als Volksdeutsche in der damaligen UdSSR geboren (N1 in der heutigen Ukraine bzw. E1 in der heutigen Republik Moldau), haben 1943 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und sind in den W1 umgesiedelt worden. Der Vater des Klägers leistete nach eigenen Angaben (Aufnahmeantrag vom 23. Januar 1991; Registrierschein xxxxxx90 0; Lebenslauf vom 2. September 2005, Bl. 37 Senatsakte) ab 1943 „Landdienst“ bzw. Reichsarbeitsdienst und im Weiteren Kriegsdienst bei der Wehrmacht bzw. der (9. SS-Panzer-) Division H1. Seinen Wohnsitz bei Kriegsende gab er einerseits mit S1 bei D1 an, führte jedoch in der Aufstellung seiner Wohnsitze in seinem Lebenslauf aus, dort nur drei Monate Reichsarbeitsdienst im Jahr 1943 abgeleistet und vom 8. Mai 1945 bis zum 25. Mai 1945 auf einem Schiff im Hafen von K1 gelegen zu haben, von wo er in amerikanische Kriegsgefangenschaft überführt worden sei. Im September 1945 sei er von den Amerikanern in russische Kriegsgefangenschaft übergeben worden, die ihn zunächst ins KZ N2 und im Weiteren in die UdSSR gebracht hätten. Die Mutter des Klägers wohnte bei Kriegsende nach den Angaben des Vaters des Klägers in M3, Kreis J1 (heutiges Brandenburg), wobei er diesbezüglich ebenso das W1 angegeben hat und sich im Rahmen von Angaben zur Familie der Mutter des Klägers im Aufnahmeantrag vom 23. Januar 1991 auch „M4“ und wiederum W1 findet. Von 1945 bis 1956 standen die Eltern des Klägers nach ihrer zwangsweisen Verbringung in die UdSSR – damit in der Folge auch der in dieser Zeit geborene Kläger – unter sog. Kommandaturaufsicht. Die Mutter des Klägers verstarb 1956. Im Jahr 1989 verließ der Vater des Klägers mit seiner zweiten Frau und Stiefmutter des Klägers die UdSSR und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er den Vertriebenenausweis „A“ erhielt.

Auf einen Kontenklärungsantrag des Klägers stellte die Beklagte bei dem Beigeladenen ein Ersuchen nach § 100 Abs. 2 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) zur Feststellung der Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft des Klägers. Der Beigeladene teilte darauf mit Schreiben vom 25. Februar 2011 mit, dass der Kläger diese Eigenschaft nicht besitze.

Mit Bescheid vom 25. August 2011 stellte die Beklagte die rentenrechtlichen Zeiten des Klägers bis zum 31. Dezember 2004 verbindlich fest. Die Zeit vom 15. November 1968 bis zum 24. August 2000 könne nicht als Beitrags- bzw. Beschäftigungszeit vorgemerkt werden, weil die personenbezogenen Voraussetzungen des § 1 FRG (z.B. Anerkennung als Vertriebener, Spätaussiedler) nicht vorlägen. Die Zeit vom 1. September 1969 bis zum 20. Juli 1973 berücksichtigte die Beklagte dabei als Zeit der Hochschulausbildung.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 5. September 2011 Widerspruch ein. Die Beklagte habe offenbar übersehen, dass es sich bei ihm um einen Vertriebenen handele, der aufgrund seiner Vertriebeneneigenschaft Anspruch auf Anerkennung der Pflichtbeitragszeiten nach dem FRG habe. Dem Kläger, der während der Gefangenschaft seiner Eltern geboren worden sei, stehe § 250 SGB VI zur Seite. Die Zeit bis zu seiner Heimschaffung sei daher als Ersatzzeit anzuerkennen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei nicht als Vertriebener oder Spätaussiedler anerkannt. Eine Anrechnung der im Herkunftsland zurückgelegten Beschäftigungen im Zeitraum 1968 bis 2000 als Beitragszeiten sei folglich ausgeschlossen. Ersatzzeiten seien nach § 250 Abs. 1 SGB VI in der ab 1. Juli 1993 geltenden Fassung Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden habe und für Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr. In der ehemaligen UdSSR habe der Kläger durchaus verschiedene Beschäftigungen ausgeübt. Ersatzzeiten könnten daher nicht anerkannt werden.

Hiergegen hat der Kläger am 6. Juni 2012 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben (– S 22 R 2831/12 –) und insbesondere vorgetragen, er sei aufgrund nationalsozialistischer Vertreibungsmaßnahmen gemeinsam mit seinen Eltern vertrieben worden (Umsiedler). Während des Vertreibungsvorgangs, der noch nicht abgeschlossen gewesen sei, sei er zunächst in die ehemalige Sowjetunion gekommen. Von dort sei er als Heimkehrer in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt. Er habe ein eigenes Vertreibungsschicksal gehabt, denn als Kind eines deutschen Staatsangehörigen, der verschleppt worden sei, teile er das Schicksal seiner Eltern. Er sei genauso wie seine Eltern gegen seinen Willen als deutscher Staatsangehöriger im Ausland festgehalten worden, sodass er auch Zeiten nach § 250 SGB VI geltend machen könne. Er sei in das Bundesgebiet eingereist, sobald dies möglich gewesen sei. Er habe auf die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit bzw. auf die Verfahren nach dem BVFG warten müssen.

Dass SG hat den Beigeladenen mit Beschluss vom 31. Juli 2014 in das Verfahren einbezogen und auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 27. April 2015 im Hinblick auf das vor dem VG geführte Verfahren 7 K 1570/15 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Auf den Antrag des Klägers vom 18. Juni 2015 bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 22. September 2015 Regelaltersrente ab dem 1. Dezember 2015 ohne Berücksichtigung der zwischen den Beteiligten streitigen Zeiten (monatlicher Zahlbetrag: 351,71 Euro). Diese Rentengewährung änderte die Beklagte mit den Änderungsbescheiden vom 14. März 2016, 14. Februar 2019, 11. Februar 2019, 24. Februar 2019 und 23. Februar 2023 hinsichtlich Änderungen im Kranken- und Pflegeversicherungsverhältnis bzw. Änderungen im Beitragszuschuss sowie durch die in der Folgezeit ergangenen Rentenanpassungsbescheide ab.

Nach Wiederanrufung des Verfahrens (nunmehr unter dem Az. S 22 R 1651/16 geführt) und Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2017 abgewiesen. Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sei der Vormerkungsbescheid vom 25. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2012, gegen den sich der Kläger ursprünglich gewandt habe. Nach Klageerhebung sei der wertfeststellende Rentenbescheid vom 22. September 2015 ergangen und gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit Gegenstand des Rechtsstreits geworden, als darin im Rahmen der Rentenberechnung die Zeit vom 15. November 1968 bis 24. August 2000 weder als Beitrags- noch als Ersatzzeit berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei der ursprünglich vom Kläger gestellte Antrag dahingehend auszulegen gewesen, dass er die Gewährung höherer Altersrente unter Berücksichtigung des genannten Zeitraums als Beitrags- bzw. Ersatzzeiten begehre. Die so verstandene Klage sei zwar zulässig, bleibe in der Sache aber ohne Erfolg. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, die Zeit vom 15. November 1968 bis 24. August 2000 als Beitrags- bzw. Ersatzzeiten anzuerkennen. Da der Kläger im hier allein streitigen Zeitraum keine Versicherungszeiten in Deutschland zu einem deutschen Versicherungsträger zurückgelegt habe, komme vorliegend nur eine Anerkennung dieser Zeiten als Beitragszeiten in Betracht, wenn sie nach §§ 14, 15, 16 FRG i.V.m. § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zu berücksichtigen wären. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG stünden Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt worden seien, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Voraussetzung sei zunächst, dass das FRG Anwendung finde. Dies sei gemäß § 1 a) FRG unter anderem bei Vertriebenen im Sinne des § 1 BVFG sowie Spätaussiedlern im Sinne des § 4 BVFG der Fall. Da der Kläger erst nach dem 31. Dezember 1992 in das Bundesgebiet eingereist sei, werde die Vertriebenen- oder Flüchtlingseigenschaft nur noch auf Ersuchen einer Behörde festgestellt, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebener oder Flüchtling zuständig sei (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Entsprechend dieser Vorschrift sei die Beklagte auch vorgegangen, indem sie am 21. Februar 2011 eine derartige Anfrage an den Beigeladenen gestellt habe. Hierauf habe der Beigeladene mitgeteilt, dass der Kläger die Vertriebenen- bzw. Flüchtlingseigenschaft nicht besitze. Ungeachtet der Frage, ob diese Mitteilung für die Beklagte und das Gericht bindend sei, könne die Frage vorliegend letztlich offenbleiben, da nur die Berücksichtigung solcher Beitragszeiten in Betracht komme, die vor dem Vertreibungsvorgang zurückgelegt worden seien (Hinweis auf Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 17. Oktober 2006 – B 5 RJ 21/05 R –). Dies folge aus dem Grundanliegen des Fremdrentenrechts, Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung von Personen abzuwenden, denen die Realisierung ihrer in der früheren Heimat erarbeiteten Rentenanwartschaften von Deutschland aus abgeschnitten sei. Da derartige Nachteile alle Rentenversicherten gleich träfen, die außerhalb der Geltung von Sozialversicherungsabkommen und anderem internationalem Recht im Ausland beschäftigt gewesen seien, müsse die Begünstigung durch das FRG auf die Fälle beschränkt sein, in denen der dargestellte Verlust von ausländischen Rentenanwartschaften durch einen Vertrauenstatbestand verursacht werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da die hier in Rede stehenden Zeiten ab dem 15. November 1968 und damit nach den maßgeblichen Vertreibungsvorgängen zurückgelegt worden seien. Das FRG sei auch nicht deswegen anwendbar, weil der Kläger Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG wäre. Der Nachweis der Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft werde allein durch eine Bescheinigung nach § 15 BVFG geführt, in deren Besitz der Kläger nicht sei.

Auch Ersatzzeiten im Sinne des § 250 Abs. 1 SGB VI für die Zeit vor dem 1. Januar 1992 könnten nicht berücksichtigt werden. In Betracht kämen hier alleine die Tatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 6 SGB VI. Nr. 2 dieser Vorschrift setze voraus, dass der Versicherte interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sei, wenn er als Deutscher wegen seiner Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland interniert und in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt gewesen sei, nach dem 8. Mai 1945 entlassen worden sei und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen habe, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden könnten. Verschleppung liege vor bei Personen, die gegen ihren Willen in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht worden seien und an einer Rückkehr gehindert würden. Beim Kläger könne offenbleiben, ob er tatsächlich als Verschleppter im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, jedenfalls sei er spätestens seit dem Jahr 1992 nicht mehr an einer Rückkehr in das Bundesgebiet gehindert gewesen und habe damit nicht innerhalb von zwei Monaten nach seiner Entlassung ständigen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland genommen. Dass seine Rückkehr unverschuldet verzögert worden sei, sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Auch eine Ersatzzeit nach § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI komme nicht in Betracht, da der Kläger nicht zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 BVFG zähle.

Gegen diese ihm am 18. August 2017 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 15. September 2017 beim SG Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt (– L 7 R 3755/17 –). Der Senat hat auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 19. Juni 2018 das Ruhen des Berufungsverfahrens im Hinblick auf das vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen im Nachgang des Urteils des VG vom 18. Juli 2016 geführte Berufungszulassungsverfahren (–11 A 1790/16 –) angeordnet. Nach Ablehnung der Berufungszulassung durch das OVG ist das hiesige Berufungsverfahren wieder angerufen worden.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein Vorbringen aus dem Klageverfahren und trägt ergänzend insbesondere vor, die Annahme, der Kläger sei nicht „rechtzeitig“ zurückgekehrt, sei falsch. Er habe bereits am 23. Januar 1991 einen Antrag auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gestellt. Dieser sei ihm zu Unrecht abgelehnt worden. Ohne den Aufnahmebescheid bzw. ohne die positive Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, was erst Jahre später erfolgt sei, sei es ihm nicht möglich gewesen, zurückzukehren. Er sei während des Vertreibungsvorganges seiner Eltern geboren worden. Sein Vater habe Aufnahme im Bundesgebiet nach seiner Geburt gefunden, sodass der Vertreibungsvorgang des Vaters und damit auch der des Klägers erst mit der Einreise in das Bundesgebiet zu Ende gegangen sei.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 25. Juli 2017 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 22. September 2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. März 2016, 14. Februar 2019, 11. Februar 2019, 24. Februar 2019 und 23. Februar 2023 und der bis zum 30. Januar 2025 ergangenen Rentenanpassungsbescheide zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2015 eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung der Zeiten vom 15. November 1968 bis zum 24. August 2000 als Beitragszeiten nach §§ 15, 16 Fremdrentengesetz, hilfsweise als Ersatzzeiten, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

            die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Der Berichterstatter hat mit den Beteiligten am 29. August 2024 einen Erörterungstermin durchgeführt, auf dessen Protokoll Bezug genommen wird.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakten beider Instanzen, einschließlich der im Berufungsverfahren angefertigten Auszüge aus der Verwaltungsakte des Beigeladenen und der Prozessakte des OVG Nordrhein-Westfalen Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die gemäß § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist auch im Übrigen zulässig, da laufende Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, neben der erstinstanzlichen Entscheidung, zunächst nicht mehr der Vormerkungsbescheid vom 25. August 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 2012, sondern der Rentenbewilligungsbescheid vom 22. September 2015, wie das SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2017 zutreffend dargestellt hat, weswegen der Senat insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf die dortigen Ausführungen Bezug nimmt. Da der Bescheid vom 22. September 2015 im Weiteren durch die im Laufe des Klage- und Berufungsverfahrens ergangenen Bescheide vom 14. März 2016, 14. Februar 2019, 11. Februar 2019, 24. Februar 2019 und 23. Februar 2023 und die bis zum Zeitpunkt der hiesigen mündlichen Verhandlung ergangenen Rentenanpassungsbescheide abgeändert worden ist, sind auch diese Bescheide gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die statthafte und auch im Übrigen zulässige kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4 SGG) des Klägers zu Recht abgewiesen, denn die angefochtene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer höheren Regelaltersente (§ 235 i.V.m. §§ 63 ff. SGB VI) aufgrund der Berücksichtigung der streitigen Zeiten vom 15. November 1968 bis zum 24. August 2000 als Beitragszeiten oder Ersatzzeiten.

Der Kläger hat zunächst keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i.V.m. § 15 FRG.

Gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Beitragszeiten Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Nach § 55 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten. Unter anderem für Vertriebene im Sinne des § 1 BVFG sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind (§ 1 lit. a FRG), bestimmt § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen. Hierbei sind jedoch – wie auch das SG ausgeführt hat – nicht jegliche Versicherungszeiten im Herkunftsgebiet allein mit Rücksicht auf die Vertriebeneneigenschaft als Beitragszeiten zu berücksichtigen, sondern nur diejenigen zu Grunde zu legen, die vor der Vertreibung zurückgelegt wurden (BSG, Urteil vom 17. Oktober 2006 – B 5 RJ 21/05 R – juris Rdnr. 27 m.w.N.).

Vorliegend ist der Kläger zwar Vertriebener i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG. Denn nach § 7 Satz 1 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 geltenden Fassung (a.F.), die gemäß § 100 Abs. 1 BVFG auf den Personenkreis der §§ 1 bis 3 BVFG weiterhin Anwendung findet, erwerben Kinder, die nach der Vertreibung geboren sind, die Eigenschaft als Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtling des Elternteils, dem im Zeitpunkt der Geburt oder der Legitimation das Recht der Personensorge zustand oder zusteht. Wie der Wortlaut des § 7 Satz 1 BVFG a.F. klarstellt, wird der Vertriebenenstatus in diesen Fällen mit der Geburt erlangt und geht grundsätzlich nicht wieder verloren (BSG, a.a.O. Rdnr. 31 m.w.N.). Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist Vertriebener auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler). Die Eltern des Klägers haben als Volksdeutsche nach der Besetzung ihrer Heimatgebiete durch die deutsche Wehrmacht die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten und sind in das Reichsgau W2, das sog. W1, umgesiedelt worden. Entsprechend ist der Vater des Klägers als Vertriebener anerkannt worden und hat den Vertriebenenausweis „A“ erhalten.

Da der maßgebliche Vertreibungsvorgang der Umsiedlung bereits vor der Geburt des Klägers abgeschlossen gewesen ist, kann er sich entsprechend keiner vor diesem Vertreibungsvorgang zurückgelegter Beitragszeiten berühmen.

Ein weiterer, neuer Status als Vertriebener oder Spätaussiedler, der die klägerseits begehrte Berücksichtigung von Beitragszeiten ermöglichen würde, ist vorliegend nicht hinzugetreten (vgl. zur Möglichkeit der sog. Mehrfachvertreibung BSG, a.a.O., Rdnr. 33; BSG, Urteil vom 24. April 1997 – 13 RJ 23/96 –, BSGE 80, 186-198, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1, SozR 3-1300 § 45 Nr. 32, juris Rdnr. 32). Insbesondere erfüllt die nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte Deportation der Eltern in sowjetisches Gebiet keinen Vertreibungstatbestand für bzw. in der Person des Klägers, ebenso wenig wie die spätere Einreise und Wohnsitzverlegung seines Vaters in das Bundesgebiet. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG, auch nicht in entsprechender Anwendung. Nach dieser Vorschrift – in der zur Zeit der Einreise des Vaters des Klägers maßgeblichen, bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung – ist auch Vertriebener, wer „als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die zur Zeit unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verläßt, es sei denn, daß er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler)“. Insofern kommt zwar in Betracht, dass der Vater des Klägers – der durch Umsiedlung in das W1 aus seinem Herkunftsgebiet in der UdSSR vertrieben worden ist und als deutscher Staatsan- und Volkszugehöriger dort (erzwungenermaßen) nach dem 8. Mai 1945 wieder einen Wohnsitz begründet hat sowie vor dem 1. Juli 1990 die ehemalige Sowjetunion  verlassen hat, die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG erfüllt (s. dazu etwa BSG, Urteil vom 24. April 1997 – 13 RJ 23/96 –, BSGE 80, 186-198, SozR 3-7140 § 1 Nr. 1, SozR 3-1300 § 45 Nr. 32). Da dieser Vertreibungstatbestand – so man ihn vorliegend als gegeben ansehen will – aber erst mit dem Verlassen der Sowjetunion 1989 als dem insoweit maßgeblichen Heimatverlust (s. Bundesverwaltungsgericht [
BVerwG], Urteil vom 10. November 1976 – VIII C 92.75 –, BVerwGE 51, 298-310, juris Rdnr. 25) erfüllt ist, hat der Kläger ihn nicht mit der Geburt gemäß § 7 Satz 1 BVFG a.F. erwerben können. Zwar hat das BVerwG insoweit gerade vor dem Hintergrund der fehlenden (direkten oder auch nur entsprechenden) Anwendbarkeit des § 7 Satz 1 BVFG a.F. eine entsprechende Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG auch auf im Aussiedlungsgebiet nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen geborene Personen bejaht (BVerwG, Urteil vom 10. November 1976, a.a.O.). § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1992 gültigen und nach § 100 Abs. 1 BVFG bezüglich des Klägers maßgeblichen (s.o.) Fassung beschränkt den Vertriebenenstatus des Aussiedlers jedoch auf Personen, welche die dort genannten Gebiete vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege der Aufnahme (seit der ab dem 1. Januar 1993 gültigen Fassung: „vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993“) verlassen haben. Der Kläger hat das Gebiet der ehemaligen Sowjetunion aber erst im Jahr 2000 verlassen und ist daher kein Aussiedler nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG in entsprechender Anwendung.

Eine Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem FRG als Spätaussiedler i. S. d. § 4 BVFG kommt im Falle des Klägers, wie auch das SG ausgeführt hat, bereits deswegen nicht Betracht, weil dieser nicht über die insoweit verbindliche Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG verfügt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2021 – L 13 R 1669/20 – juris Rdnr. 52).

Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass die von dem Kläger als Zeit- oder Berufssoldat zurückgelegten Zeiten ohnehin nicht als Beitragszeiten gelten (§ 15 Abs. 3 Satz 3 lit. d FRG).

Nachdem bei dem Kläger einzig ein durch Geburt erworbener Vertriebenenstatus als Umsiedler gegeben ist, scheidet auch eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten nach § 16 FRG aus, da hiervon lediglich bestimmte, nach vollendetem 17. Lebensjahr und vor der Vertreibung verrichtete Beschäftigungen erfasst werden.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Anerkennung zumindest der streitigen Zeiten bis zum 31. Dezember 1991 als Ersatzzeiten nach § 250 SGB VI. Ersatzzeiten sind u.a. Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr interniert oder verschleppt oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, wenn sie als Deutsche wegen ihrer Volks- oder Staatsangehörigkeit oder in ursächlichem Zusammenhang mit den Kriegsereignissen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland interniert oder in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt waren, nach dem 8. Mai 1945 entlassen wurden und innerhalb von zwei Monaten nach der Entlassung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ständigen Aufenthalt genommen haben, wobei in die Frist von zwei Monaten Zeiten einer unverschuldeten Verzögerung der Rückkehr nicht eingerechnet werden (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI). Das Vorliegen dieses Verschleppungstatbestandes kommt auch in Betracht, wenn nicht der Versicherte selbst, sondern seine Eltern verschleppt wurden, sofern der Versicherte zu einer Zeit geboren wurde, in der seine deutschen Eltern aus Deutschland verschleppt waren, und im betroffenen Zeitraum ihm – oder, bei minderjährigen Kindern, den Eltern – die Ausreise untersagt war. Dabei bedeutet Verschleppung, dass der Versicherte bzw. seine Eltern gegen ihren Willen von einem Ort innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 zwangsweise in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht und an der Rückkehr gehindert worden waren (vgl. BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2024 – B 5 R 1/24 BH – juris Rdnr. 8 m. w. N.).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kommt bezüglich des Klägers damit zwar in Betracht, jedoch steht der Anerkennung von Ersatzzeiten in diesem Sinne entgegen, dass der Kläger in den maßgeblichen Zeiten einer Beschäftigung – namentlich Wehrdienst und im Weiteren bis 1992 als Berufs- oder jedenfalls Zeitsoldat – nachgegangen ist, wie sich aus der Ausschlussregelung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI ergibt. Hiernach sind Ersatzzeiten nicht Zeiten, in denen nach dem 31. Dezember 1956 die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 vorliegen und Versicherte eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit auch aus anderen als den dort genannten Gründen nicht ausgeübt haben. Voraussetzung einer Ersatzzeit in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 SGB VI ist daher immer, dass eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht verrichtet wurde (LSG Bremen, Urteil vom 28. Januar 1999 – L 2 RA 21/98 –, juris Rdnr. 21; Fiebig in Reinhardt/Silber, SGB VI, 5. Aufl. 2021, § 250 Rdnr. 8; a. A. Bayerisches LSG, Urteil vom 25. November 2014 – L 6 R 835/12 – juris Rdnr. 31). So ist zur Einführung des § 250 Abs. 2 Nr. 3 SGB VI im Gesetzentwurf des Rentenüberleitungsergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 (BT-Drs. 12/5017 S. 48) ausgeführt: „Über die Anrechnung von Ersatzzeiten nach Abs. 1 Nr. 2, 3 und 5 werden in zunehmendem Maße Lücken im Versicherungsleben geschlossen, die nicht durch Ersatzzeittatbestände (z.B. Verschleppung oder Rückkehrverhinderung) entstanden sind, sondern in denen Versicherte aus anderen Gründen (z.B. Rentenbezug, Kindererziehung, Hausfrauentätigkeit) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt haben. Zum einen führt dies zu einer Besserstellung gegenüber Versicherten, die trotz Vorliegens von Ersatzzeittatbeständen eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und die für diese Zeiten oftmals geringere Rentenleistungen erhalten als über die Ersatzzeitenregelung. Zum anderen führt die extensive Auslegung der genannten Ersatzzeitenregelung auch zu einer Besserstellung gegenüber Versicherten im Bundesgebiet. […] Mit der vorgeschlagenen Änderung wird sichergestellt, dass Ersatzzeiten nur noch dann angerechnet werden, wenn Versicherte aus den den Ersatzzeittatbeständen zugrundeliegenden Gründen (z.B. wegen Haft oder Gewahrsam) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausüben konnten. Haben Versicherte aus anderen Gründen (z.B. wegen Rentenbezugs, Kindererziehung oder Hausfrauentätigkeit) eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt, ist eine Anrechnung dieser Zeiten als EZ ausgeschlossen.“

Entsprechend scheidet vorliegend auch die Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 und 5 SGB VI von vorneherein aus. Soweit der Kläger sich im Klageverfahren auch auf die Variante des § 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI berufen hat, sind entsprechende Ersatzzeiten bereits deshalb nicht gegeben, weil der Kläger nicht nach Vollendung des 14. Lebensjahres vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschluss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.




 

Rechtskraft
Aus
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