In einem staatlichen Erziehungsheim in den Jahren 1970 bis 1974 von einem 1955 geborenen, unter Vormundschaft stehenden Jungendlichen zwangsweise durchgeführte Arbeiten führen angesichts des erst im Mai 1975 in Kraft getretenen Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter (SVBG) nicht zur Anrechnung rentenrechtlicher Zeiten
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17.5.2024 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Neuberechnung seiner Altersrente mit Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.
Der I. geborene Kläger leidet unter einer leicht- bis mittelgradigen geistigen Behinderung. Bereits seit dem Kleinkindalter war er fortlaufend in verschiedenen niedersächsischen Heimen untergebracht. Am J. wurde er unter der Vormundschaft des Kreisjugendamtes K. der Einrichtung „L.“ (seit M. gGmbH) in N. zugewiesen. Ende Juni O. zog er in ein Wohnheim des P. in Q..
Seit dem R. bezieht der Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Diesbezüglich berücksichtigte die Beklagte entsprechend der im Versicherungsverlauf hinterlegten Daten Pflichtbeitragszeiten erstmals seit dem S.. Der hierauf beruhende Bewilligungsbescheid vom 16.12.2019 sowie die nachfolgenden Anpassungsbescheide vom 7.9.2022 und 25.11.2022, aufgrund derer der Kläger zuletzt eine Rente i.H.v. 1.302,65 € bezog, wurden vom Kläger nicht angefochten.
Am 1.12.2022 beantragte der Kläger eine Korrektur seines Versicherungskontos mit Feststellung weiterer Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten im Zeitraum vom T. bis zum U.. Er habe während der letzten vier Jahre seines Aufenthaltes in V. durchgehend im Heim arbeiten müssen, zunächst in der „Hofkolonne“, später als Beifahrer auf einem Elektrokarren, als Gehilfe in der Bäckerei, als Hilfskraft in der „Gartenkolonne“ und schließlich auf der Station als „Pflegehilfe“. Für diese Tätigkeiten hätten die W. fälschlicherweise keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt.
Mit Bescheid vom 7.3.2023 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab. Der Rentenbescheid vom 16.12.2019 sei rechtmäßig, die Voraussetzungen für eine Rücknahme und Neuberechnung der Rente lägen nicht vor. Der Kläger habe keine geeigneten Unterlagen vorgelegt, anhand derer eine weitere Prüfung des Sachverhalts erfolgen könne. Der Kläger legte hiergegen Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass er während seiner Unterbringung im Heim von dort veranlasste Arbeiten habe durchführen müssen, ohne dass diese pädagogisch begründet gewesen seien. Die Beklagte holt daraufhin Auskünfte von den X. ein, die unter dem 12.4.2023 mitteilten, dass für die Kalenderjahre Y. bis O. zwar noch Unterlagen über den Kläger vorhanden seien, ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne jedoch nicht bestätigt werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.4.2023 (dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugegangen am 27.4.2023) wies die Beklagte sodann den Widerspruch als unbegründet zurück. Für behinderte Menschen, die wie der Kläger in Werkstätten für Behinderte oder in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen beschäftigt worden seien, habe bis zum Z. keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Dies habe sich erst mit Wirkung zum S. durch das Gesetz über die Sozialversicherung Behinderter vom 7.5.1975 (BGBl. I S. 1061) – SVBG - geändert. Mangels gesetzlicher Grundlage seien in den vom Kläger geltend gemachten Jahren daher zu Recht keine Beiträge von den W. abgeführt worden.
Der Kläger hat am 30.5.2023, Dienstag nach Pfingsten, Klage beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhoben. Zur Begründung hat er unter Vorlage mehrerer über ihn angefertigter Berichte der W. vorgetragen, dass die Säumnis der fehlenden Meldung seiner unfreiwilligen, nicht entlohnten Arbeit bei den W. zur Rentenversicherung nicht ihm anzulasten sei, sondern seiner damaligen Arbeitgeberin. Er habe abhängig und weisungsgebunden arbeiten müssen, ohne dass dies mit therapeutischen Maßnahmen verbunden gewesen sei.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Der Kläger habe als Patient bzw. Bewohner der W. eine Arbeitstherapie ohne Entgelt durchgeführt. Von ehemaligen Heimkindern geleistete Arbeit, die nicht Teil eines versicherungspflichtigen Lehr- oder Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei, sondern sich nach damaligem Verständnis als Teil der Unterbringungs- und Erziehungsmaßnahmen dargestellt habe, könne nicht als rentenrechtliche Beitragszeit im Versicherungskonto anerkannt werden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 17.5.2024 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, behinderte Menschen unterlägen für Tätigkeiten, die sie in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen verrichteten, erst seit dem 1.7.1975 der Rentenversicherungspflicht. Vorher habe sich die Frage der Versicherungspflicht nach den allgemeinen Maßgaben des § 1227 Abs. 1 Nr. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) gerichtet. Danach sei in der Rentenversicherung versichert gewesen, wer als Arbeitnehmer, Angestellter, Lehrling oder sonst zum Zwecke der Berufsausbildung gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien beim Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht erfüllt. Ein Beschäftigungsverhältnis habe nach den Angaben der AA. nicht vorgelegen. Auch ansonsten ergebe sich weder aus dem Vorbringen des Klägers noch anderweitig, dass dies der Fall gewesen sein könnte. Der Kläger sei bis zum Alter von etwa AB. Jahren in den W. verblieben. Nach damaliger Rechtslage sei er somit noch in der Schlussphase seines Aufenthalts minderjährig gewesen (Eintritt der Volljährigkeit bis zum 31.12.1974 gem. § 2 BGB a.F. mit 21 Jahren). Es sei davon auszugehen, dass das Heim über die gesamte Tätigkeitsdauer hinweg kein Lehr- oder Arbeitsverhältnis begründen wollte, sondern es vielmehr als Teil seiner Erziehungsaufgabe gesehen habe, den Kläger zur Verrichtung von Arbeiten heranzuziehen. Das zwangsweise herbeigeführte Ableisten von Arbeitsdiensten habe damals zum Charakter der Heimerziehung gehört. Unter Berücksichtigung dieses pädagogischen Selbstverständnisses sei ein Beschäftigungsverhältnis i.S.v. § 1227 RVO bzw. § 2 AVG weder ausdrücklich noch konkludent zwischen dem Heimträger und der den Fürsorgezögling vertretenden Erziehungsbehörde zustande gekommen. Auch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den sog. „Ghetto-Renten“ und dem hiernach nicht streng auszulegenden Freiwilligkeitsbegriff gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG), wonach es bei Bestehen einer Arbeitspflicht ausreiche, dass der Betroffene über das "Ob" und "Wie" einer Arbeit mitentscheiden konnte, ergebe sich keine andere Bewertung (Hinweis auf Bundessozialgericht – BSG -, Urteile vom 2.6.2009 – B 13 R 81/08 R - und - B 13 R 189/08 R). Dass die Freiwilligkeit i.S.v. § 1 ZRBG wegen der besonderen Ghetto-Konstellation in einem differenzierteren Sinne verstanden werde, entfalte keine Fernwirkung auf die allgemeine Auslegung von § 1227 RVO und § 2 AVG. An einer § 1 ZRBG vergleichbaren Regelung für Heimkinder fehle es. Für eine analoge Anwendung dieser Norm fehle es an einer Regelungslücke. Diese könne nicht schon darin gesehen werden, dass eine erwünschte Ausnahmeregelung fehle oder eine gesetzliche Regelung aus sozial- oder rechtspolitischen Erwägungen als unbefriedigend empfunden werde. Eine Regelungslücke liege erst dann vor, wenn das Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen habe und es deshalb nach dem zugrundeliegenden Konzept, dem Gesetzesplan, unvollständig und damit ergänzungsbedürftig sei (Hinweis auf BSG, Beschluss vom 13.4.2022 - B 5 R 291/21 B). Dies sei vorliegend nicht der Fall.
Der Kläger hat gegen das ihm am 30.5.2024 zugestellte Urteil am 26.6.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, dass in seinem Fall auch ohne Entlohnung ein Beschäftigungsverhältnis mit den W. vorgelegen habe. Die Einrichtung habe die vollständige Verfügungsgewalt über seine Arbeitskraft ausgeübt; demgegenüber habe er, da er in dem dortigen Heim gelebt habe, in persönlicher und auch wirtschaftlicher Abhängigkeit gestanden. Eine pädagogische oder andersartige Begleitung habe nicht stattgefunden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf Urteil vom 30.1.1963 - 3 RK 36/59) sei eine Versicherungspflicht für als Lehrlinge in staatlichen Erziehungsheimen beschäftigte Jugendliche zu bejahen. Nur aus arbeitstherapeutischen Gründen beschäftigte Jugendliche würden hiervon nicht erfasst. In seinem Falle seien jedoch gerade keine derartigen Gründe vorhanden gewesen. Daher sei in seinem Fall, auch unter Berücksichtigung einer Fernwirkung des Freiwilligkeitsbegriffes auf die allgemeine Auslegung von § 1227 RVO, § 2 AVG, von einer versicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen und entsprechende Zeiten seien zu berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 17.5.2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 7.3.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2023 aufzuheben,
2. die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2019 zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung der Zeit vom 1.1.1970 bis zum 30.6.1974 als Pflichtbeitragszeit Altersrente für schwerbehinderte Menschen in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und das Urteil des SG.
Der Kläger hat wegen seiner Heimaufenthaltes in den W. eine Kompensationszahlung i.H.v. 10.000,00 € und weitere 6.000,00 € aus dem von 2012 bis 2018 bestehenden, AC. finanzierten Fond „Heimerziehung“ wegen erlittenen sexuellen Missbrauchs erhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand von Beratung und Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Urteil des SG Oldenburg vom 17.5.2024 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7.3.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.4.2023 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 SGG).
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Abänderung des Rentenbescheides vom 16.12.2019 und Gewährung einer höheren Altersrente. Für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.1.1970 bis 30.6.1974 sind keine Beitragszeiten (§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) anzuerkennen. Der Kläger hat für diese Zeit keine Beitragszahlung durch einen Arbeitgeber glaubhaft machen können und war während seines Aufenthaltes in den W. auch nicht im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig beschäftigt. Zusätzliche Entgeltpunkte sind seinem Versicherungskonto daher nicht zuzuschreiben.
Nachdem sich für Tätigkeiten, wie sie der Kläger in den W. seinen keinen Zweifeln unterliegenden Angaben nach ausgeführt hat, eine Rentenversicherungspflicht erst seit dem 1.1.1975 aus § 2 SVBG ergibt, ist für die davorliegende Zeit hinsichtlich der Frage der Versicherungspflicht des Klägers die Regelung des § 1227 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. RVO heranzuziehen. Versicherungspflichtig waren hiernach alle Personen, die als Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt waren. Dies setzt den frei vereinbarten Austausch von Lohn und Arbeit voraus, woran es indes bei einer zwangsweise verrichteten Tätigkeit, wie sie der seinerzeit noch minderjährige Kläger als Heimkind für die ihm gegenüber als Organ der Erziehungsbehörde auftretenden W. ausführte, regelmäßig fehlt (vgl. BSG, Urteile vom 30.1.1975 – 2 RU 200/72 -, juris Rn. 15 [zu § 539 Abs. 1 RVO] und vom 4.9.2018 – B 12 KR 18/17 R -, juris Rn. 10; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.2.2017 – L 8 R 1262/16 –, juris Rn. 65 ff, 68; Hessisches LSG, Urteil vom 28.9.2021 – L 2 R 266/18 –, juris Rn. 29 ff. m.w.N. [bestätigt durch BSG, Beschluss vom 13.4.2022 – B 5 R 291/21 B]).
Zudem erhielt der Kläger keine wie auch immer geartete Entlohnung oder Gegenleistung für seine diversen Gehilfentätigkeiten, die er nach dem täglichen Schulbesuch seinen vom Senat nicht bezweifelten Angaben zufolge von Anfang 1970 bis Juni 1974 u.a. im Garten, in der „Hofkolonne“, in der Bäckerei und auf der Krankenstation ausübte. Gegen eine ggf. zur Annahme einer Beschäftigung führende Entlohnung i.S.d. § 1227 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. RVO spricht neben der bereits von der Beklagten im Verwaltungsverfahren eingeholten Auskunft der W. auch der Abschlussbericht der Lenkungsausschüsse der Fonds „Heimerziehung in der Bundesrepublik Deutschland in den Jahren 1949 bis 1975“ und „Heimerziehung in der DDR in den Jahren 1949 bis 1990“ (BT-Drs. 19/12420). Hiernach mussten Kinder und Jugendliche in den westdeutschen Heimen der Nachkriegszeit im Rahmen der Arbeitserziehung oft deutlich härter und länger arbeiten als solche außerhalb von Heimen in familieneigenen Betrieben oder in der Landwirtschaft: „Durch die Arbeit sollten die Zöglinge zu seelischer und körperlicher Tüchtigkeit erzogen und zu ‚produktiven Mitgliedern der Gesellschaft‘ geformt werden. Jungen wurden oft in der Landwirtschaft, bei Bauarbeiten oder wie in Freistatt im Torfabbau eingesetzt. …. Die Arbeit der Heimkinder diente oftmals auch oder sogar vordergründig der Finanzierung der Heime. Die Jugendlichen wurden dafür nicht oder nur sehr gering entlohnt“ (a.a.O., S. 23). Vorliegend ist indes dem Kläger selbst eine geringe Entlohnung nicht gezahlt worden. Soweit er diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, im streitgegenständlichen Zeitraum ein Taschengeld in gleichbleibender Höhe von 5 DM monatlich erhalten zu haben, so knüpfte dies ersichtlich nicht an von ihm geleistete Arbeiten an und hatte keinen Entgeltcharakter.
Ohne freien wirtschaftlichen Austausch von Arbeit und Lohn kommt eine Versicherungspflicht für Jugendliche in staatlichen Erziehungsheimen allenfalls dann in Betracht, wenn diese – anders als der Kläger – (entgeltlich oder unentgeltlich) als Lehrlinge in einem frei vereinbarten Ausbildungsberuf beschäftigt wurden (§ 1227 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. RVO; s. hierzu: BSG, Urteil vom 30.1.1963 – B 3 RK 36/59 -, juris Rn. 67 ff), nicht hingegen, wenn – wie im vorliegenden Fall - keine fachliche Ausbildung, sondern – im damaligen Verständnis - erzieherische Belange im Vordergrund standen.
Nicht darauf abzustellen ist mithin, ob die vom Kläger in den W. ausgeübten Hilfstätigkeiten – wie die Beklagte meint - Teil einer Arbeits- und Beschäftigungstherapie waren, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen hiermit einhergehender vorherrschender therapeutischer Zwecke ebenfalls nicht die Merkmale eines die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnisses aufweist (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 4.9.2018, a.a.O, Rn. 12).
Soweit der Kläger schließlich eine Ungleichbehandlung mit Beziehern von Renten nach dem zum 1.7.1997 rückwirkend in Kraft getretenen ZRBG geltend macht und aus verfassungsrechtlichen Gründen (Verbot des Arbeitszwangs, Art. 3 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 und 3 GG) eine analoge Anwendung dieses Gesetzes für Fälle wie dem Seinen fordert, hat das SG das Bestehen einer hierfür vorausgesetzten planwidrigen Regelungslücke mit Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des BSG vom 13.4.2022 (Beschluss vom 13.4.2022 – B 5 R 291/21 B) zutreffend verneint. Es kann dahinstehen, ob der Kläger bei den von ihm in den W. ausgeführten Arbeiten überhaupt eine nach dem BSG (Urteil vom 2.6.2009 – B 13 R 81/08 R -, juris Rn. 20) für einen Rentenanspruch nach dem ZRBG vorausgesetzte, nach eigenem Willensentschluss erfolgte Mitentscheidungsmöglichkeit über das „Ob“ und „Wie“ der Tätigkeiten hatte. Auch der Senat schließt sich der vom BSG in einem gleichgelagerten Fall vertretenen Auffassung an, wonach eine Gesetzeslücke im o.g. Sinne erst dann anzunehmen ist, wenn der Gesetzgeber in einem Gesetz eine Regelung weder ausdrücklich noch konkludent getroffen hat „und es deshalb nach dem zugrundeliegenden Konzept, dem "Gesetzesplan", unvollständig und damit ergänzungsbedürftig ist“ (BSG, Beschluss vom 13.4.2022, a.a.O, Rn. 12, m.w.N.). Hierfür ist auch im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.
Gründe, für die Zulassung der Revision, § 160 Abs. 2 SGG, liegen nicht vor.