Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Der 1954 Kläger begehrt von dem Beklagten für den Zeitraum von Juli 2019 bis März 2020 die Gewährung von höheren Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), insbesondere in Form eines höheren Regelbedarfs, der Übernahme der Kosten für ein Monatsticket für den Nahverkehr und der Mitgliederbeiträge und Versicherung beim Mieterverein.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 21.06.2019 Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 31.03.2020 i.H.v. monatlich 626,50 EUR. Er berücksichtigte dabei einen monatlichen Regelbedarf von 424,00 EUR, eine Grundmiete von 127,50 EUR, Heizkosten von 25,00 EUR und Nebenkosten von 50,00 EUR. Zur Begrenzung der Bewilligung bis zum 31.03.2020 verwies er auf das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze zum 01.04.2020.
Hiergegen erhob der Kläger am 18.07.2019 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass ihm Kosten i.H.v. 80,00 EUR für den Mieterverein anfallen würden. Das Verhältnis zu seinem Vermieter sei sehr angespannt, insbesondere sei in der Vergangenheit eine erfolglose Eigenbedarfskündigung erfolgt und die Nebenkostenabrechnungen seien regelmäßig fehlerhaft. 2015 seien die Kosten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens übernommen worden. Zudem sei der Regelbedarf deutlich zu niedrig und damit verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Rechtsprechung außerdem die Bedeutung der Mobilität hervorgehoben, sodass der Beklagte auch die Kosten für das monatliche „9 Uhr Ticket“ des örtlichen Verkehrsbundes zu übernehmen habe.
Mit Änderungsbescheid vom 23.11.2019 passte der Beklagte die bewilligten Leistungen ab dem 01.01.2020 bis zum 31.03.2020 an den erhöhten Regelbedarf von 432,00 EUR an.
Mit Widerspruchsbescheid vom 06.12.2019 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Regelbedarf sei entsprechend den gesetzlichen Regelungen gewährt worden. Die Kosten für den Mieterverein seien nicht zu übernehmen. Dem Kläger stünde die kostenfreie Rechtsberatung des Wohnungsamtes der Stadt Frankfurt am Main zur Verfügung. Aus der Übernahme der Kosten in einem gerichtlichen Verfahren könne kein Anspruch erwachsen, da die ausnahmsweise Übernahme auf einem konkreten Einzelfall aufgrund besonderer Umstände des Klägers beruht habe.
Der Kläger hat am 20.12.2019 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und zur Begründung sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 21.06.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2019 zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe, insbesondere unter Berücksichtigung eines weiteren Regelbedarfs i.H.v. monatlich 581,50 EUR, des Nahverkehrstickets i.H.v. monatlich 37,00 EUR sowie der Kosten für die Mitgliedsbeiträge und Versicherung beim Mieterverein i.H.v. 80,00 EUR, zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Verfügung vom 07.11.2024 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigen Entscheidung des Rechtsstreites ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid entscheiden, da keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art vorliegen, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten gehört wurden.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger verfolgt sein Begehren zulässig mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 5 SGG).
Die Klage ist aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21.06.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 23.11.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 06.12.2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen höheren Regelbedarf (dazu 1), eine Übernahme der Kosten eines Nahverkehrstickets (dazu 2) und der Kosten für die Mitgliedsbeiträge und Versicherung beim Mieterverein (dazu 3).
1. Der Beklagte hat bei seiner Leistungsberechnung den Regelbedarf des Klägers unter Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften (§ 20 Abs. 2 SGB II iVm § 28a Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) iVm Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) 2019 vom 19.10.2018 (BGBl I 2018, 1766) und der RBSFV 2020 vom 15.10.2019 (BGBl I 2019, 1452) zutreffend bewilligt. Dem alleinstehenden Kläger stand danach für Juli bis Dezember 2019 ein monatlicher Regelbedarf von 424,00 EUR sowie für Januar bis März 2020 von monatlich 432,00 EUR (jeweils Regelbedarfsstufe 1) zu.
Es bestehen auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Bemessung des Regelbedarfes, sodass das Verfahren nicht gemäß Art. 100 Abs. 1 Grundgesetz (GG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen ist.
Der Gesetzgeber hat die verfassungsmäßige Verpflichtung, jedem ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt. Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig. Dem Gesetzgeber kommt bei der Erfüllung seines Auftrags jedoch ein Gestaltungsspielraum zu, sodass sich die Prüfung darauf beschränkt, ob die Regelbedarfe nach dem SGB II zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums evident unzureichend sind. Evident unzureichend sind Sozialleistungen nur, wenn offensichtlich ist, dass sie in der Gesamtsumme keinesfalls sicherstellen können, Hilfebedürftigen in Deutschland ein Leben zu ermöglichen, das physisch, sozial und kulturell als menschenwürdig anzusehen ist. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist zu prüfen, ob die Bemessung der Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen ist (dazu insgesamt BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, BVerfGE 125, 175-260; Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-103; Beschluss vom 27. Juli 2016 – 1 BvR 371/11 –, BVerfGE 142, 353-388; alle abrufbar unter juris).
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschriften über die Festsetzung der Höhe des Regelbedarfs sowie deren Fortschreibung bis zum Jahr 2014 für verfassungskonform erklärt (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-103). Für die streitbefangenen Jahr 2019 und 2020 besteht kein Anlass hiervon abzuweichen. Das Gericht macht sich die Ausführungen des 7. Senats des LSG Nordrhein-Westfalen in dessen Beschluss vom 24. März 2020 zum Verfahren L 7 AS 164/20 B zu eigen. Dort heißt es (juris, Rn. 9):
„Die verfassungsrechtlich gebotene Neuermittlung der Regelbedarfsstufen hat im Jahr 2017 stattgefunden. Mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) vom 22.12.2016 (BGBl. I, 3159) hat der Gesetzgeber eine Sonderauswertung der EVS 2013 vorgenommen (§ 1 RBEG) und nach Fortschreibung der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben aus dem Jahr 2013 (§ 7 RBEG; zu der Verfassungsmäßigkeit dieser speziellen Fortschreibungsregelung vgl. nur Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 20 Rn. 53) die Summe der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsangaben für Erwachsene ab 01.01.2017 auf 409 EUR (§ 7 Abs. 3 RBEG) festgesetzt. Die Regelbedarfsermittlung für 2017 folgt denselben Grundsätzen, die der vom BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 geprüften Rechtslage zugrunde gelegen haben. Die Prüfaufträge und Überwachungspflichten, die das BVerfG im Beschluss vom 23.07.2014 vorgegeben hat, sind beachtet worden (Beschluss des Senats vom 05.09.2018 - L 7 AS 193/18 NZB). Die Regelsätze werden jährlich überprüft und fortgeschrieben. Die Fortschreibung der Regelbedarfe wird anhand eines Mischindex errechnet. Dieser setzt sich zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung und zu 30 Prozent aus der Nettolohnentwicklung zusammen (§ 28a Abs. 2 SGB XII). Das Statistische Bundesamt ermittelt die Preisentwicklung der Güter und Dienstleistungen, die relevant sind, um ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern. Auch die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter wird vom Statistischen Bundesamt berechnet (§ 28a Abs. 3 SGB XII). Für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen werden nicht die Entwicklung der Verbraucherpreise insgesamt und damit auch nicht der allgemeine Verbraucherpreisindex zugrunde gelegt. Vielmehr wird vom Statistischen Bundesamt ein spezieller Preisindex gebildet. Dieser berücksichtigt ausschließlich die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen. Zur Zulässigkeit dieses Vorgehens hat das BVerfG ausgeführt (BVerfG Beschluss vom 23.07.2014 - 1 BvL 10/12, 1 BvL 12/12, 1 BvR 1691/13 Rn. 137): "Eine Hochrechnung anhand der Preisentwicklung in den Ausgabepositionen, aus denen sich der regelbedarfsrelevante Verbrauch zusammensetzt, ist mit dem Grundgesetz ebenso vereinbar wie die Orientierung an einem gemischten Index, der neben der Preisentwicklung auch die Entwicklung der Löhne und Gehälter berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat tragfähig begründet, warum sich die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nunmehr nach § 28a Abs. 2 Satz 1 und 3 SGB XII an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter anlehnt. Eine stärkere Gewichtung der Preisentwicklung nach § 28a Abs. 2 Satz 3 SGB XII ist allerdings erforderlich, weil gerade bei Leistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums deren realer Wert zu sichern ist. Die geringere Berücksichtigung der Lohnentwicklung soll Entwicklungsstand und Lebensbedingungen berücksichtigen und in gewissem Maße die Wohlfahrtsentwicklung der Gesellschaft nachzeichnen. Die Lohnentwicklung ist zwar für sich genommen zur Fortschreibung der Höhe der Leistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz nicht tauglich. Entscheidend ist aber auch hier, im Ergebnis eine menschenwürdige Existenz tatsächlich zu sichern." Diese Ausführungen gelten auch für die hier maßgebliche Fortschreibung für das Jahr 2019 und 2020.“
Auch weitere Gerichte haben die Regelsätze für 2019 und 2020 als verfassungsmäßig erachtet (vgl. Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Februar 2022 – L 7 AS 930/21 B (streitiger Zeitraum: Juni bis November 2019); Beschluss vom 28. Juni 2021 – L 7 AS 361/21 B (Januar und Februar 2019); SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Mai 2022 – S 7 AS 1561/22 (Mai 2020 bis April 2021); Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Oktober 2023 – L 4 SO 182/21 (Januar bis Juni 2019); BSG, Beschluss vom 7. April 2020 – B 8 SO 8/20 B (Februar 2019 bis Januar 2020); sämtlich abrufbar unter juris).
Soweit der Kläger vorträgt, dass die EVS 2013 bereits bei der Bestimmung des Regelsatzes für das Jahr 2016 Berücksichtigung gefunden haben hätte müssen und eine frühere Berücksichtigung auch Auswirkungen auf die Folgezeit, nämlich die Jahre 2017 bis 2019, gehabt hätte, ist darauf hinzuweisen, dass die für die Regelsatzbestimmung erforderlichen Daten im Jahr 2015 dem Gesetzgeber noch nicht zur Verfügung gestanden haben. Zwar hat das Statistische Bundesamt im September 2015 die aufbereiteten und anonymisierten Datensätze veröffentlicht. Für eine neue Regelbedarfsermittlung bedarf es aber nicht allein der in § 28 Abs. 1 SGB XII genannten neuen EVS. Vielmehr ist die Bundesregierung vom Gesetzgeber beauftragt, bei der Ermittlung der Regelbedarfe Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbraucherverhalten und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Grundlage hierfür sind die durch die EVS nachgewiesenen tatsächlichen Verbrauchsausgaben unterer Einkommensgruppen (§ 28 Absatz 2 SGB XII). Hierfür hat das BMAS Sonderauswertungen zur EVS beim Statistischen Bundesamt in Auftrag zu geben (§ 28 Absatz 3 SGB XII). Das Statistische Bundesamt ist regelmäßig erst nach der Veröffentlichung der (Gesamt-) EVS in der Lage, Sonderauswertungen zur EVS durchzuführen. Die Ergebnisse dieser Sonderauswertungen (u. a. für Einpersonenhaushalte und Familienhaushalte sowie weitere Sonderauswertungen) haben der Bundesregierung im Jahr 2015 noch nicht vorgelegen, sodass Ermittlung der Regelbedarfe für das Jahr 2016 auf Grundlage der EVS 2013 nicht möglich war (vgl. insoweit die Abschlussbegründung des Deutschen Bundestages vom 26.09.2019 bzgl. der Petition Pet 3-18-11-2170-026970, abrufbar unter https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2015/_12/_03/Petition_62499.abschlussbegruendungpdf.pdf, zuletzt abgerufen am 21.12.2024).
Aus dem vom Kläger benannten Gutachten des paritätischen Wohlfahrtsverbandes „Regelbedarf 2018, Herleitung und Bestimmung der Regelbedarfe in der Grundsicherung“, in dem eine Anhebung des Regelsatzes auf 571,00 EUR gefordert wird, folgt für das Gericht keine abweichende Einschätzung der Verfassungskonformität. Das Gutachten trägt im Wesentlichen eine sozialpolitisch begründete Forderung vor. Es enthält keine Aussage über Einhaltung der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Anforderungen hinsichtlich einer verfassungskonformen Regelsatzbestimmung.
Auch das vom Kläger vorgebrachte Gutachten „Verfassungsrechtliches Kurzgutachten zur Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28 SGB XII zum 01.01.2022“ von Prof. Anne Lenze vermag keine Zweifel des Gerichtes an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelungen zur Bestimmung des Regelbedarfes hervorzurufen. Das Gutachten bezieht sich ausdrücklich auf Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01.2021, sodass für den streitgegenständlichen Zeitraum keine relevante Aussage getroffen wird.
Für das Gericht sind auch keine Anhaltspunkte geben, dass eine offensichtliche und erhebliche Diskrepanz zwischen der tatsächlichen Preisentwicklung und der bei der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen berücksichtigten Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter vorliegt, die eine Neufestsetzung des Regelbedarfes durch den Gesetzgeber erforderlich gemacht hätte. Soweit der Kläger vorträgt, dass die Inflationsrate in der letzten Zeit massiv gestiegen sei, betrifft dies ebenfalls nicht den vorliegend streitigen Zeitraum, sondern erst spätere Zeiträume (insbesondere ab 2021). So haben sich die Verbraucherpreise im Jahresdurchschnitt in 2019 um 1,4 Prozent gegenüber 2018 (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/01/PD20_019_611, zuletzt aufgerufen am 23.12.2024) erhöht. Für 2020 wird eine Steigerung um 0,5 Prozent gegenüber 2019 angegeben, wobei zu beachten ist, dass dieser niedrige Wert insbesondere auf der Mehrwertsteuersenkung ab Juli 2020 beruht und der Wert im Frühjahr 2020 etwas höher lag (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/01/PD21_025_611.html, zuletzt abgerufen am 23.12.2024). Zu beachten ist, dass entscheidend auf die Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen abzustellen ist. Für 2019 verteuerten sich beispielsweise Nahrungsmittel und Energieprodukte um 1,4 Prozent (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/01/PD20_019_611.html, zuletzt aufgerufen am 23.12.2024). Im Jahr 2020 verbilligten sich Energieprodukte gegenüber dem Vorjahr um 4,8 Prozent. Zugleich stiegen die Preise für Nahrungsmittel überdurchschnittlich um 2,4 Prozent (https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/01/PD21_025_611.html; zuletzt aufgerufen am 23.12.2024). Im Ergebnis entsprach die Erhöhung der Regelsätze (2019: 2,02 Prozent und 2020: 1,88 Prozent) damit den Teuerungsraten (vgl. auch SG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 26. Mai 2022 – S 7 AS 1561/22 –, juris Rn. 44).
2. Soweit der Kläger die Übernahme der Kosten für ein Monatsticket für den ÖNVP begehrt, ist er auf den Regelsatz zu verweisen. § 5 Abs. 1 Abteilung 7 RBEG sieht für die Mobilität einen eigenen Kostenpunkt vor. Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Gesetzgeber auch mit Blick auf die Lebenshaltungskosten sicherstellen muss, dass der existenznotwendige Mobilitätsbedarf tatsächlich gedeckt werden kann (BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 1 BvL 10/12 –, BVerfGE 137, 34-103, juris, Rn. 115). Der Gesetzgeber hat mit Blick auf diese Rechtsprechung im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfes für 2017 eine Sonderauswertung hinsichtlich der Verbrauchsausgaben für Mobilität für Haushalte ohne Ausgaben für Kraftstoffe, Autogas, Strom für Elektroautos und Schmierfette vorgenommen (vgl. BT-Drs. 18/9984, S. 42 f.). Die für die Mobilität in Ansatz gebrachten Werten (2019: 34,68 EUR und 2020: 35,99 EUR) sind insofern nicht zu beanstanden (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2019 – L 11 AS 905/18 –, juris Rn. 22). Den Gesetzgeber trifft auch keine Verpflichtung, den Erwerb einer Monatskarte im öffentlichen Nahverkehr zu ermöglichen.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Mieterverein i.H.v. 80,00 EUR. Der Beklagte verweist den Kläger insoweit zu recht auf die für ihn kostenfreie mietrechtliche Beratung des Amtes für Wohnungswesen der Stadt Frankfurt am Main. Dieses berät umfassend zu mietrechtlichen Problem, insbesondere auch zu den vom Kläger vorgetragenen Betriebskostenabrechnungen und Wohnungskündigungen. Sofern es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt, besteht zudem die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe. Soweit der Beklagte dem Kläger im Rahmen eines früheren Klageverfahrens (S 19 AS 618/16) einmalig die Kosten erstattet hat, folgt daraus kein Anspruch des Klägers für den hier streitigen Zeitraum. Eine Übernahme der Kosten stand damals im Zusammenhang mit der Eigenbedarfskündigung des Vermieters und einem daraufhin geführten Klageverfahren vor dem Amtsgericht. Eine vergleichbare Situation ist vorliegend nicht ersichtlich. Auch die vom vormaligen Prozessbevollmächtigten aufgeführte Rechtsprechung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. In dem Beschluss des Landessozialgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2012 zum Aktenzeichen L 12 AS 1773/11 B ER wird ausdrücklich darauf abgestellt, dass die weiteren Kosten, wie Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens, in einem Hauptsacheverfahren zu übernähmen wären, weil diese durch die rechtswidrige Leistungsverweigerung durch den Leistungsträger entstanden wären. Der genannte Beschluss des Sozialgerichtes Darmstadt vom 26.09.2013 zum Aktenzeichen S 20 AS 752/13 ER, war durch das Gericht in den verfügrbaren Datenbanken nicht aufzufinden; nach den Ausführungen des ehemaligen Prozessbevollmächtigten, soll dort aber ebenfalls auf die rechtswidrige Leistungsablehnung abgestellt worden sein. Die vom Kläger geschilderten Probleme (Nebenkostenabrechnung, früher erfolgte Kündigung) beruhen auf dem Verhältnis zwischen ihm und dem Vermieter, nicht aber auf eine Leistungsverweigerung des Beklagten. Dass der Kläger die Mietkosten sowie Neben- und Heizkosten nicht in voller Höhe übernehmen, trägt der Kläger gerade nicht vor.
Auch die weiteren Bedarfe hat der Beklagte zutreffend ermittelt. Der Kläger hat seinem Weiterbewilligungsantrag vom 13.05.2019 selbst angegeben, dass die Grundmiete127,00 EUR sowie die Nebenkosten mit Heizkosten 75,00 EUR monatlich betrage. Diese Kosten wurden in voller Höhe vom Beklagten übernommen.
Die Klage war nach alledem abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.