1. Über einen Befangenheitsantrag entscheidet auch dann der gesamte Senat, wenn der Rechtsstreit nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen worden war.
2. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn die Instanz beendet bzw. das Verfahren insgesamt rechtskräftig erledigt ist.
3. Wenn der Rechtsstreit nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen worden ist, entscheidet diese auch über Anhörungsrügen nach § 178a SGG; eines erneuten Übertragungsbeschlusses bedarf es nicht.
4. Anhörungsrügen, die sich gegen Beschlüsse im Anhörungsrügeverfahren richten, sind unzulässig. Weitere solcher Rügen, die immer wieder nur auf die Bescheidung unzulässiger Anträge zielen, sind missbräuchlich und müssen vom Gericht nicht mehr beschieden werden.
Der Befangenheitsantrag des Klägers gegen die Richterin am Landessozialgericht Gebhardt wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Über den Befangenheitsantrag entscheidet gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 45 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) der gesamte Senat auch dann, wenn der Rechtsstreit nach § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen worden war und in der Sache deshalb nur diese zur Entscheidung berufen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 – V ZB 194/05 – juris Rn. 15 ff.; BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1/11 – juris Rn. 1; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2021 – L 9 SF 248/20 AB RG – juris Rn. 3; Hessisches LSG, Beschluss vom 3. April 2023 – L 4 SF 14/23 AB – juris Rn. 1; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 60 Rn. 13a; Flint in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 60 Rn. 156.1).
Das Befangenheitsgesuch des Klägers vom 5. Juli 2025 ist als unzulässig zu verwerfen. Zwar ist anders als in § 26a Strafprozessordnung (StPO) in SGG und ZPO nicht ausdrücklich bestimmt, wann ein Ablehnungsgesuch als unzulässig zu verwerfen ist. Nach allgemeiner Auffassung ist dies jedoch insbesondere dann der Fall, wenn die Instanz beendet bzw. das Verfahren insgesamt rechtskräftig erledigt ist (vgl. m.w.N. Keller, a.a.O, § 60 Rn. 10b). Dies ist hier der Fall. Das Rügeverfahren zum Az. L 5 SF 18/25 RG ist mit Beschluss vom 7. Mai 2025 ebenso erledigt worden wie die vorangehenden Rügeverfahren zu den Az. L 5 SF 10/25 RG (mit Beschluss vom 2. April 2025) und L 5 SF 36/24 RG (mit Beschluss vom 19. Februar 2025) und das den Rügeverfahren jeweils zugrundeliegende Klageverfahren zum Az. L 5 KR 65/20 (mit Urteil vom 24. April 2024).
Soweit der Kläger begehrt, die abgelehnte Richterin „von allen Entscheidungen gegen Techniker Krankenkasse auszuschließen“, handelt es sich um ein bedingtes bzw. nicht hinreichend bestimmtes Ablehnungsgesuch, das aus diesem Grunde ebenfalls unzulässig ist. Dies gilt schon deshalb, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten beim Senat derzeit kein weiteres Verfahren mehr anhängig ist. Das Gesuch kann daher nur zukünftige Rechtsstreitigkeiten betreffen, für die ein Ablehnungsgesuch nicht im Vorwege gestellt werden kann.
Der Ablehnungsantrag ist im Übrigen auch unbegründet. Soweit der Kläger rügt, die abgelehnte Richterin habe Beschlüsse, die sie dazu ermächtigten, in den Sachen zu dem Az. L 5 SF 36/24 RG, L 5 SF 10/25 RG und L 5 SF 18/25 RG allein zu entscheiden, nicht übersandt, vermag das die Besorgnis der Befangenheit schon deshalb nicht zu begründen, weil es solche Beschlüsse nicht gibt und aus Rechtsgründen auch nicht geben darf. Eine korrekte Verfahrensführung begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. Im Ausgangsverfahren zum Az. L 5 KR 65/20 war die Berufung mit Beschluss vom 17. Dezember 2020 gemäß § 153 Abs. 5 SGG auf die Berichterstatterin übertragen worden. Daher ist die Berichterstatterin auch zur Entscheidung über die Anhörungsrügen nach § 178a SGG berufen, denn das Abhilferecht nach § 178a Abs. 5 Satz 1 SGG kann das Gericht nur in der Besetzung ausüben, in der es die Entscheidung getroffen hat (Flint in: jurisPK-SGG, 2. Aufl. 2022, § 178a Rn. 91 f.).
Soweit der Kläger geltend macht, die Berichterstatterin habe im Beschluss vom 7. Mai 2025 darauf hingewiesen, dass weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr an die Gegenseite weitergeleitet und unbeschieden und unbeantwortet zur Akte genommen würden, sei der Kläger darauf hingewiesen, dass eine Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung, mit der über eine Anhörungsrüge entschieden wird, schlechthin unzulässig ist (BSG, Beschluss vom 1. August 2007 – B 13 R 7/07 C – SozR 4-1500 § 178a Nr 7, juris Rn. 1). Dennoch hat das Gericht die unzulässigen weiteren Anhörungsrügen des Klägers noch zweimal beschieden. Weitere Rügen, die immer wieder nur auf die Bescheidung von vornherein unzulässiger Anträge zielen, sind missbräuchlich und müssen vom Gericht im Sinne der Aufrechterhaltung seiner Funktionsfähigkeit nicht mehr beschieden werden. Der Hinweis darauf stellt keinen Grund dafür da, die Unbefangenheit der Berichterstatterin in Zweifel zu ziehen.
Im Übrigen beanstandet der Kläger die vom Gericht in der Sache zum Az. L 5 KR 65/20 getroffene Sachentscheidung lediglich inhaltlich. Das kann die Besorgnis der Befangenheit von vornherein nicht begründen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 172 Abs. 2, 177 SGG).