Ist in einem Feststellungsbescheid nach § 8 Abs. 3 AAÜG keine Entscheidung über einen bestimmten Zeitraum oder ein bestimmtes Versorgungssystem getroffen worden, ist er nicht im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X zu überprüfen, wenn später Feststellungen zu weiteren Versorgungssystemen oder weiteren Zeiträumen beantragt werden.
Die Entscheidung über Zugehörigkeitszeiten stellt für jedes Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 zum AAÜG jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar.
Wird über Feststellungen zu Tatbeständen betreffend ein Versorgungssystem vom Versorgungsträger ausdrücklich verfügt, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien, liegt darin eine sogenannte Status-Feststellung.
In den Einrichtungen örtlicher Staatsorgane der DDR (im konkreten Fall: Museen) war die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates nicht eingeführt worden. Darauf, ob ein Staatsorgan aufgrund der formalen Rechtsträgerschaft für die staatliche Einrichtung Beteiligter des Arbeitsvertrags war, kommt es nicht an.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2023 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für den gesamten Rechtsstreit nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, weitere Feststellungen nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) betreffend den Zeitraum 1. Juli 1972 bis 31. Januar 1988 zu treffen.
Der 194x geborene Kläger legte sein Berufsleben bis zum 2. Oktober 1990 in der DDR zurück. Dort hatte er 197x den Fachschulabschluss als staatlich geprüfter Museologe und 198x den akademischen Grad eines Diplom-Historikers erworben. Im streitigen Zeitraum bestanden folgende, jeweils unmittelbar aneinander anschließende Arbeitsrechtsverhältnisse:
- Ab 1. Juli 1972 als Museumsassistent mit dem Rat der Stadt A,
- ab 17. Januar 1977 als Leiter des Museums B mit dem Rat der Stadt B und
- ab 1. Februar 1980 als Abteilungsleiter für Stadtgeschichte am Museum B ebenfalls mit dem Rat der Stadt B.
Ab 1. Februar 1988 bis über den 30. Juni 1990 war der Kläger als redaktioneller Mitarbeiter, später Redakteur, bei den Verlagen C und D tätig, die beide organisationseigene Betriebe (VOB) der CDU der DDR waren.
Zum 1. Mai 1974 trat der Kläger der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung der DDR bei (FZR) und entrichtete zu ihr Beiträge. Zum 1. Februar 1988 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtlich tätige Mitarbeiter der Christlich-Demokratischen Union Deutschlands aufgenommen (AVCDU, Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 24 zum AAÜG) und entrichtete zu ihr Beiträge bis zum 30. Juni 1990.
Durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 26. November 2003 traf die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden ebenfalls als Beklagte bezeichnet) mit Wirkung ab 1. Juli 1993 die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien und stellte den Zeitraum vom 1. Februar 1988 bis zum 30. April 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVCDU sowie die in dieser Zeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte fest.
Seit 2007 bezieht der Kläger von der Beklagten als Rentenversicherungsträger eine Altersrente, in der der Bescheid vom 26. November 2003 berücksichtigt wird.
2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten, die Zeit vom 1. Juli 1972 bis Januar 1988 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats - AVSt) zu berücksichtigen. Zur Begründung bezog er sich auf ein rechtskräftig gewordenes Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 - L 2 R 224/13 -.
Durch Bescheid vom 31. Juli 2018 lehnte es die Beklagte ab, die beantragten Zeiten als weitere Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG festzustellen. Der Kläger mache Einwendungen gegen den Bescheid vom 26. November 2003 geltend. Dieser Bescheid sei jedoch rechtmäßig. Die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVSt erfülle er deshalb nicht, weil er in nachgeordneten Einrichtungen des Staatsapparats tätig gewesen sei. Die Einbeziehung solcher Mitarbeiter sei durch die Versorgungsvorschriften ausdrücklich ausgeschlossen gewesen. Für die Zeit der Tätigkeit als „Museumsdirektor“ sei zusätzlich zu prüfen gewesen, ob die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die Altersversorgung der wissenschaftlichen Intelligenz (Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen (AVIwiss, Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG) gegeben seien. Dies sei zu verneinen, weil lediglich die Direktoren wissenschaftlicher Museen in diese Altersversorgung hätten einbezogen werden können. Das Museum in B sei kein solches Museum gewesen.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, dass auf das von ihm angegebene Urteil zur AVSt nicht eingegangen worden sei. Er habe Arbeitsverträge mit dem jeweiligen Rat der Stadt gehabt und sei somit laut Urteil im öffentlichen Dienst tätig gewesen. Das Urteil des BSG vom 19. Juli 2011 - B 5 RS 7/09 R -, wonach ein konkreter Beitrittsnachweis nicht erforderlich sei, sei konsequent anzuwenden.
Durch Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie wiederholte ihre Auffassung, dass über einen Überprüfungsantrag betreffend den Bescheid vom 26. November 2003 zu entscheiden sei und dass die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVSt nicht erfüllt seien, weil der Kläger in nachgeordneten Einrichtungen tätig gewesen sei, die nicht von diesem Versorgungssystem erfasst worden seien. Auf die AVIwiss ging sie nicht ein.
Mit seiner am 26. November 2018 (Montag) beim Sozialgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Anliegen weiterverfolgt, von der Beklagten Feststellungen nach dem AAÜG für den Zeitraum 1. Juli 1972 bis 31. Januar 1988 zu erhalten. Er hat seine Auffassung wiederholt und vertieft, dass er nach der von ihm zitierten Rechtsprechung Mitarbeiter des Staatsapparats gewesen sei. Die Museen, in denen er tätig gewesen sei, seien nicht nur nachgeordnete Einrichtungen gewesen. Er gehöre außerdem zum obligatorisch versorgungsberechtigen Personenkreis „nach der Versorgungsordnung Nr. 4 der Anlage 1 AAÜG“. Zum Beleg seiner Auffassung hat er diverse Schriftstücke über seinen beruflichen Werdegang einschließlich von Unterlagen betreffend einen über ihn geführten Vorgang des Ministeriums für Staatssicherheit vorgelegt.
Die Beklagte hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Der Kläger erfülle weder die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVSt noch für eine Einbeziehung in die AVIwiss. Der Beitritt zur FZR habe darüber hinaus den Beitritt zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats ausgeschlossen. Dem Urteil des LSG Berlin-Brandenburg werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt, wenngleich es richtig sei, dass es für die Anerkennung von Zeiten nach § 5 AAÜG nicht auf einen Beitritt zu dem Versorgungssystem ankomme. Auf Anforderung des Sozialgerichts hat sie eine Probeberechnung sowie den Beschluss des Ministerrats der DDR 01-65a/2/71 vom 29.1.1971 zur Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats mit diversen Anlagen vorgelegt.
Durch Urteil vom 24. November 2023 hat das Sozialgericht der Klage, welche nach dem in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag gestellten Antrag darauf gerichtet war, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 und unter Abänderung des Bescheides vom 26. November 2003 zu verpflichten, die Zeiten vom 1. Juli 1972 bis zum 31. Januar 1988 als solche der Zugehörigkeit zur AVSt; hilfsweise als solche der Zugehörigkeit zur AVIwiss, sowie die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen, im Hauptantrag stattgegeben. Der Bescheid vom 26. November 2003 sei insoweit rechtswidrig. Der Kläger unterfalle dem persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG nach dessen § 1. Im streitigen Zeitraum habe er einen Anspruch auf fiktive Einbeziehung in die AVSt gehabt. Im Rahmen der von ihm von Juli 1972 bis Januar 1988 ausgeübten Erwerbstätigkeiten habe er dieser Versorgung beitreten können. Wer zum Beitritt berechtigt sei, ergebe sich aus § 1 der 2. Richtlinie (vom 17. Juni 1975; im Folgenden: 2. RL) zur Durchführung der Ordnung über die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparats (vom 29. Januar 1971; im Folgenden OAVSt). Welche Organe als solche des Staatsapparates behandelt worden seien, ergebe sich weder aus der OAVSt noch aus der 2. RL. Das BSG habe es deshalb ausdrücklich gebilligt, auf die Anlage 5 des Ministerratsbeschlusses vom 29. Januar 1971 zurückzugreifen (Hinweis auf BSG, Urteil vom 4. August 1999 - B 4 RA 1/99 R -). Die Kammer schließe sich der Auffassung des 2. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg aus dem Urteil vom 26. Februar 2015 an, wonach Heimatmuseen als kulturpolitische Einrichtungen und damit als Organe des Staatsapparats zu verstehen gewesen seien. Der Kläger habe auch in einem Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan gestanden, wie sich aus den Arbeitsverträgen ergebe. Eine Norm, welche die Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem bei einem Beitritt zur FZR ausschließe, gebe es nicht. Weil der Kläger mit dem Hauptantrag Erfolg gehabt habe, sei über den Hilfsantrag nicht zu entscheiden gewesen. Lediglich der Vollständigkeit halber sei aber darauf hinzuweisen, dass der Kläger in der Zeit vom 17. Januar 1977 bis zum 31. Januar 1988 auch die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in die AVIwiss erfüllt habe, weil er in diesem Zeitraum Leiter einer wissenschaftlichen Einrichtung gewesen sei.
Mit ihrer am 12. Januar 2024 eingelegten Berufung gegen das ihr am 4. Januar 2024 zugestellte Urteil greift die Beklagte die Entscheidung in vollem Umfang an. Die Feststellung von Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG für den streitigen Zeitraum scheitere betreffend die Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG zwar nicht daran, dass der Kläger ihr nicht beigetreten sei. In den im streitigen Zeitraum ausgeübten Beschäftigungen sei der Kläger aber nicht vom Geltungsbereich der maßgeblichen Versorgungsvorschriften erfasst gewesen. Eingeführt worden sei die Zusatzversorgung ausweislich der Anlage 5 zum Ministerratsbeschluss für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparats in den Organen, die ausschließlich staatliche - hoheitliche - Tätigkeit ausübten. Ausdrücklich nicht erfasst gewesen seien die den Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen. Welche dies im Einzelnen seien, ergebe sich aus den Hinweisen (des Sekretariats des Ministerrates) zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Dezember 1975. Danach hätten unter anderem Museen zu den nachgeordneten und deshalb nicht dem Geltungsbereich unterfallenden Einrichtungen gehört. Mitarbeiter dieser Einrichtungen seien auch dann nicht vom Geltungsbereich erfasst gewesen, wenn sie einem Arbeitsvertrag mit dem Rat (als staatlichem Organ) abgeschlossen hätten. Dies hätte auch dem sonstigen Begriffsverständnis der DDR entsprochen, wie es sich aus den Lehrbüchern „Staatsrecht der DDR“ und „Verwaltungsrecht“ ergebe. Das Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg gehe deshalb an den tatsächlichen Verhältnissen und dem Sprachgebrauch der DDR vorbei. Gleiches gelte betreffend das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG. Die DDR habe zwischen wissenschaftlichen und künstlerischen Museen unterschieden. Der Kläger sei im Sinne des Sprachgebrauchs der DDR an einem künstlerischen Museum tätig gewesen. Als Angehörige der künstlerischen Intelligenz hätten nach den Versorgungsvorschriften nur bestimmte festangestellte Restauratoren und Kunsthandwerker gegolten, zu denen der Kläger nicht gehöre.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. November 2023 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt der Sache nach,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe er hoheitliche Tätigkeiten ausgeübt.
Die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakte der Beklagten lagen dem Senat bei seiner Entscheidung vor. Wegen Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt dieser Aktenstücke Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die von ihm beanspruchten Feststellungen nach dem AAÜG trifft. Teils ist die Klage unzulässig. Soweit die Klage zulässig ist, sind die angefochtenen Bescheide jedenfalls im Ergebnis rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten.
Statthafte Klageart ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, gerichtet auf die Aufhebung des Bescheides vom 31. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 und die Verpflichtung der Beklagten, Feststellungen zu Pflichtbeitragszeiten und tatsächlich erzielten Entgelten für den Zeitraum 1. Juli 1972 bis zum 31. Januar 1988 zu treffen (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 SGG).
Zum Erreichen des Klageziels war keine teilweise Zurücknahme des Bescheides vom 26. November 2003 im Wege der sogenannten Zugunstenentscheidung („Überprüfungsentscheidung“) erforderlich. Prozessual mussten nur die Rechtswirkungen des Bescheides vom 31. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 im Wege der Anfechtungsklage beseitigt werden, um - bei Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen - die beantragte Verpflichtung der Beklagten aussprechen zu können.
Rechtsgrundlage für eine Zugunstenentscheidung ist § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist, § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG. Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 44 Abs. 2 SGB X ist „im Übrigen“, das heißt, soweit kein Sachverhalt nach Abs. 1 vorliegt, ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Für die Vergangenheit „kann“ der Verwaltungsakt zurückgenommen werden (Satz 2), insoweit steht der Verwaltung anders als bei Abs. 1 Ermessen zu.
Durch die Feststellungsbescheide nach dem AAÜG wird keine Entscheidung über Leistungen getroffen. Als Rechtsgrundlage für die Zurücknahme käme deshalb nur § 44 Abs. 2 SGB X in Betracht (s. stellvertretend BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 – B 5 RS 4/16 R –, Rn 11). Dessen Voraussetzungen sind jedoch schon deshalb nicht erfüllt, weil der Bescheid vom 26. November 2003 keine Verwaltungsakte zu den vom Kläger geltend gemachten Zeiten und Zusatzversorgungssystemen enthält.
Der angefochtene Bescheid vom 31. Juli 2018 stellt in der Folge eine auf den Antrag des Klägers hin ergangene Erstverfügung durch Verwaltungsakt dar, soweit die Beklagte eine Entscheidung zu Feststellungen betreffend das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG getroffen hat, und eine von Amts wegen ergangene Erstverfügung durch Verwaltungsakt, soweit die Beklagte eine Entscheidung zu Feststellungen betreffend das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG getroffen hat (s. dazu, dass die Feststellung von Tatbeständen von Zugehörigkeitszeiten für jedes Zusatzversorgungssystem im Sinne der Anlage 1 zum AAÜG jeweils einen eigenständigen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt BSG, Urteil vom 27. Juli 2004 – B 4 RA 1/04 R –, Rn 16 in „juris“, und im Anschluss daran Urteil vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R –, Rn 13 ff.).
Soweit die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid gleichwohl § 44 SGB X als Rechtsgrundlage für die von ihr getroffene Entscheidung genannt hat, ist der Bescheid trotzdem nicht aufzuheben, weil er von vornherein ins Leere geht (s. BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 40/02 R –, Rn 32 in „juris“).
Zulässig ist die Klage angesichts dessen nur, soweit sie darauf gerichtet ist, den das Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG betreffenden Verfügungssatz des Bescheides vom 31. Juli 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und Feststellungen betreffend dieses Versorgungssystem zu treffen. Mit dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. Juli 2018 hatte sich der Kläger nur dagegen gewandt, dass die Beklagte die Voraussetzungen für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG nicht als gegeben angesehen hatte. Der Bescheid vom 31. Juli 2018 ist deshalb bestandskräftig geworden, soweit er eine Entscheidung betreffend das Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG verlautbart hat (§ 77 SGG); folgerichtig hat die Beklagte in dem Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2018 auch nur eine Entscheidung zu dem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG getroffen. Einer gerichtlichen Überprüfung ist der Bescheid vom 31. Juli 2018 angesichts dessen insofern nicht mehr zugänglich. Ob die Beklagte ohne einen Antrag des Klägers einen Verwaltungsakt betreffend das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 4 AAÜG setzen durfte, kann dahingestellt bleiben.
Soweit die Klage zulässig ist, ist sie unbegründet. Der Kläger kann nicht beanspruchen, dass die Beklagte die von ihm beantragten Feststellungen zu Tatbeständen für das Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG trifft.
Anspruchsgrundlage für das vom Kläger geltend gemachte Recht ist § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Nr 1 AAÜG. Danach hat die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 27 zum AAÜG dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung an den zuständigen Rentenversicherungsträger nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben.
Das AAÜG ist auf den Kläger dem Grunde nach anwendbar. Gemäß § 1 AAÜG gilt dieses Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonderversorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 SGB IV) erworben worden sind (Satz 1). Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (Satz 2).
Erworben werden kann ein Versorgungsanspruch oder eine Versorgungsanwartschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG unter anderem dadurch, dass ein Versorgungsträger im Sinne des § 8 Abs. 4 AAÜG durch (ausdrücklichen) Verwaltungsakt oder eine sonstige bindende Verwaltungsentscheidung das Bestehen einer Versorgungsanwartschaft festgestellt hat. Solch eine „Status-Feststellung“ hat die Beklagte als Versorgungsträger gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG durch den Bescheid vom 26. November 2003 getroffen, indem sie über die Feststellungen zu Tatbeständen betreffend AVCDU hinaus ausdrücklich verfügt hat, dass die Voraussetzungen des § 1 AAÜG erfüllt seien (s. zu den Anforderungen an eine Status-Feststellung stellvertretend BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 – B 5 RS 7/09 R –, Rn 13 m.w.Nachw.). Ob diese Verfügung rechtmäßig war, kann offenbleiben, weil der Bescheid vom 26. November 2003 bestandskräftig und damit auch für den vorliegenden Rechtsstreit bindend geworden ist. Mit Blick darauf, dass der Kläger aufgrund der Beitrittsbestätigung vom 1. Februar 1988 in die AVCDU aufgenommen worden war und die hiermit verbundene Versorgungszusage auch noch am 30. Juni 1990 bestand, spricht jedoch auch nichts dagegen, dass die Status-Feststellung rechtmäßig war.
Lediglich „am Rande“ weist der Senat deshalb darauf hin, dass die vom Sozialgericht gegebene Begründung das von ihm gefundene Ergebnis jedenfalls deshalb nicht tragen würde, weil es für die Anwendbarkeit des AAÜG auf die Gegebenheiten am 30. Juni 1990 ankommt. Abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall des § 8 Abs. 1 Satz 2 AAÜG kann die Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, die vorher geendet hatte, die Anwendbarkeit des AAÜG nicht begründen.
Die Beklagte hatte den vom Kläger beanspruchten Verwaltungsakt gemäß § 8 Abs. 3 AAÜG nicht zu erteilen, weil dem Rentenversicherungsträger keine weiteren Daten nach § 8 Abs. 2 AAÜG mitzuteilen waren. Mitzuteilende Daten sind die Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem (§ 5 AAÜG), das hieraus tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen, die Arbeitsausfalltage sowie die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen Beitragsbemessungsgrenze nach den §§ 6, 7 AAÜG (§ 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AAÜG; s. stellvertretend wiederum BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 a.a.O., Rn 14 m.w.Nachw.).
Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gelten Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung.
Der Kläger hat im streitigen Zeitraum 31. Juli 1972 bis 31. Januar 1988 keine Zeiten der Zugehörigkeit zum dem allein zu prüfenden Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG zurückgelegt. Erst recht waren deshalb weitere Daten betreffend diesen Zeitraum nicht mitzuteilen.
Rein aus der Anwendbarkeit des AAÜG folgt noch nicht, dass die Voraussetzungen des § 5 AAÜG erfüllt sind. Dies gilt bereits deshalb, weil das Versorgungssystem, welches die Anwendbarkeit des AAÜG an sich begründet, nicht zwangsläufig dasjenige sein muss, dem die berechtigte Person während der Gesamtdauer ihres Erwerbslebens angehörte.
Eine Zeit der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem kann sich zunächst grundsätzlich aus einer zu DDR-Zeiten erteilten und den streitigen Zeitraum mitumfassenden Versorgungszusage ergeben, die nach Art. 19 des Einigungsvertrags wirksam geblieben ist (s. auch insoweit und zum Folgenden zusammenfassend BSG, Urteil vom 19. Juli 2011, Rn 14 ff.).
Ist – wie im vorliegenden Fall – eine Versorgungszusage für das in Frage stehende Versorgungssystem zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden, ist allein maßgeblich, ob eine tatsächlich ausgeübte entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit nach den Texten der Versorgungsordnungen zu denjenigen gehört, für die ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen war. Neben den objektiven Auslegungskriterien des Bundesrechts kommt es auf sonstige Umstände nicht an, im Besonderen weder auf die Auslegung der Versorgungsordnungen durch die Staatsorgane der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis. Nicht zu prüfen sind von den Versorgungsträgern und den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit auch die früheren "Ansprüche und Anwartschaften" unter Anwendung des DDR-Rechts (hier des Versorgungsrechts).
Ob zu den „sonstigen“, nicht zu berücksichtigenden Umständen formale Voraussetzungen für den Zugang zu einem Versorgungssystem, im Besonderen eine Beitrittserklärung, gehören, kann dahingestellt bleiben. Denn der Kläger übte im streitigen Zeitraum nie eine Beschäftigung aus, welche ihrer Art nach von dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 zum AAÜG erfasst war.
Das Sozialgericht hat dem Grunde nach zutreffend ausgeführt, dass die OAVSt und die 2. RL die Grundlage für die rechtliche Bewertung bilden (abgedruckt in „Aichberger II“ Nr. 208 und 209).
Gemäß § 1 OAVSt wird eine freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparats („Versorgung“) eingeführt (Abs. 1). Der Kreis der Mitarbeiter, der dieser Versorgung beitreten kann, wird gesondert festgelegt (Abs.2).
Gemäß § 1 Abs. 1 2. RL können der Versorgung (a) Leiter, (b) politische Mitarbeiter, (c) Sachbearbeiter, (d) Sekretärinnen, (e) Stenotypistinnen, (f) Fernschreiber, (g) Telefonisten, (h) Mitarbeiter der Poststellen, (i) Boten, (j) Mitarbeiter der Druck- und Vervielfältigungsstellen und (k) Kraftfahrer beitreten, wenn sie im Arbeitsrechtsverhältnis zu einem Staatsorgan stehen, das vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst ist und die zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 2 OAVSt können der Altersversorgung nicht beitreten (a) Beschäftigte, die ausschließlich Dienstleistungsaufgaben ausüben, z.B. Betriebshandwerker, Stadt- und Gemeindearbeiter, Fahrstuhlführer, Pförtner, Reinigungs- und Küchenkräfte, Hausmeister, sowie (b – d) bestimmte Rentenempfänger, Heimarbeiter, Lehr- und Anlernlinge.
Die Versorgungsvorschriften setzten somit als Beitrittsberechtigung (1.) eine bestimmte berufliche Funktion voraus, welche (2.) bei einem Staatsorgan ausgeübt wird, das seinerseits (3.) vom Geltungsbereich der Ordnung vom 29. Januar 1971 erfasst wird und dass (4.) die – sonstigen – zum Beitritt geforderten Voraussetzungen erfüllt werden.
Unter Bezug auf das Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Februar 2015 – L 2 R 224/13 – hat das Sozialgericht vom Ansatz her ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass sich aus beiden Vorschriften nicht ergibt, welche Organe als solche des Staatsapparats in dem eben beschriebenen Sinn anzusehen sind, dass hierfür jedoch weitere Erkenntnisgrundlagen herangezogen werden können.
Diese Erkenntnisgrundlagen führen jedoch gerade nicht zu dem vom Sozialgericht und vom 2. Senat des Landessozialgerichts gefundenen Ergebnis (s. auch BSG, Urteil vom 4. August 1999 – B 4 RA 1/99 R –, Rn 22 ff.)
Gegen ein Beitrittsrecht des Klägers zur AVSt spricht vom Tatsächlichen her, dass er 1974 auf seinen Antrag hin in die FZR aufgenommen worden war. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, wenn er allein aufgrund der Arbeitsrechtsverhältnisse mit dem Rat der Stadt A und dem Rat der Stadt B, die in den Arbeitsverträgen ausdrücklich als Staatsorgane bezeichnet werden, der AVSt hätte beitreten können.
Diese Handhabung entsprach aber auch den bereits genannten Versorgungsvorschriften. Aus der in das Verfahren eingeführten "Argumentation“ zur Einführung der AVSt, die als Anlage 5 dem Beschluss des Ministerrats vom 29. Januar 1971 zur OAVSt mit zugrunde lag und deshalb geeignet ist, den Inhalt der Versorgungsvorschriften zu präzisieren, ergibt sich, dass nur die Beschäftigten solcher Organe beitrittsberechtigt sein sollten, die originäre staatliche Aufgaben erfüllten (digitalisiertes Archivgut des Bundesarchivs zu DC 20-I/3/837 und 838, zugänglich über www.argus.bstu.bundesarchiv.de/DC20-I-3-20614/index.htm oder invenio.bundesarchiv.de).
Zu diesem Personenkreis gehörte der Kläger nicht. Auf Seite 7 der „Argumentation“ heißt es unter der Überschrift „In die Versorgung einbezogene Staatsorgane“: „Die freiwillige zusätzliche Altersversorgung wird in den Organen eingeführt, die ausschließlich staatliche Tätigkeit ausüben, und erfaßt nicht die diesen Organen unterstehenden Institute und Einrichtungen. Einbezogen werden daher die Ministerien, andere zentrale staatliche Organe, die Räte der Bezirke, Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden, die Gerichte und Staatsanwaltschaften“.
Die in der Argumentation verwendeten Begrifflichkeiten unterschieden sich umso weniger vom sonstigen Sprachgebrauch der DDR, als es sich bei dem den Beschluss zur OAVSt fassenden Ministerrat der DDR selbst um ein Staatsorgan handelte (Autorenkollektiv, Staatsrecht der DDR, Lehrbuch, 2. Auflage, 1984, S. 264 ff.).
Aus dem einheitlichen Sprachgebrauch lässt sich unmittelbar ableiten, dass es sich bei Museen insgesamt nicht selbst um Staatsorgane handelte: „Staatliche Einrichtungen wie Krankenhäuser, Theater, Schulen, Universitäten, wissenschaftliche Institute usw. sind keine Staatsorgane, sie sind Staatsorganen unterstellt“ (Staatsrecht der DDR a.a.O., 266). Für Museen mit örtlichem Bezug (Heimatmuseen) wie im vorliegenden Fall wird dies zusätzlich durch § 2 Abs. 1 Satz 1 der Anordnung über die Arbeit in den Heimtatmuseen der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Juli 1955, GBl. II Nr. 31 S. 269, belegt. Danach waren die Heimatmuseen Einrichtungen der örtlichen Staatsorgane (Räte der Kreise oder Gemeinden) und somit staatliche Einrichtungen im Sinne des einheitlichen Sprachgebrauchs.
Darauf, ob ein Staatsorgan aufgrund der formalen Rechtsträgerschaft für die staatliche Einrichtung Beteiligter der Arbeitsverträge war, wie im vorliegenden Fall, kommt es folglich nicht an (s. zur Gleichstellung eines staatlichen Organs mit einem Betrieb als Vertragsbeteiligtem des Arbeitsvertrags § 38 Abs. 1 i.V.mit § 17 Ab. 2 Arbeitsgesetzbuch der DDR). Die von der Beklagten angeführten, nicht aktenkundig gewordenen Hinweise (des Sekretariats des Ministerrates) zum Geltungsbereich der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates vom 29. Dezember 1975) nehmen diese Begrifflichkeit erkennbar nur auf und beschreiben somit keine möglicherweise unbeachtliche „Verwaltungspraxis“ von Stellen der DDR.
Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Kläger Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit unterlag, die ihn in seinem beruflichen Fortkommen hinderten. Solche Beeinträchtigungen können nur nach Maßgabe des Beruflichen Rehabilitationsgesetzes (BerRehaG) durch die dafür zuständigen Rehabilitierungsbehörden ausgeglichen werden.
Weil es vor dem beschriebenen Hintergrund nicht entscheidungserheblich ist, lässt der Senat offen, ob er der vom BSG vorgenommene Differenzierung bei den Prüfungsmaßstäben für § 1 AAÜG einerseits und § 5 AAÜG andererseits (s. BSG, Urteil vom 14. März 2019 – B 5 RS 1/18 R –, Rn 24 ff., unter Bezug auf BSG, Urteil vom 19. Juli 2011 a.a.O.) folgen würde. Das Urteil des 2. Senats des Landessozialgerichts aus dem Jahr 2015 wäre nach der Rechtsprechung des BSG aus dem Jahr 2019 aber schon deshalb nicht mehr haltbar, weil darin dem (jedenfalls) für die Anwendung des AAÜG gemäß dessen § 1 rechtlich beachtlichen Umstand keine Bedeutung beigemessen wurde, dass eine Beitrittserklärung zur AVSt nicht abgegeben worden war.
Weil die Klage, wie ausgeführt, in Bezug auf die Zugehörigkeit zur Zusatzversorgung nach Anlage 1 Nr. 4 zum AAÜG unzulässig ist, weist der Senat schließlich nur vorsorglich darauf hin, dass der Kläger im streitigen Zeitraum auch kein Arbeitsrechtsverhältnis innehatte, welches seiner Art nach den Zugang zur AVIwiss eröffnet hätte. Dies gilt bereits deshalb, weil gemäß § 6 der Verordnung über die Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaftlichen, künstlerischen, pädagogischen und medizinischen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik vom 12. Juli 1951, GBl. Nr. 85 S. 675, (VO AVIwiss) nur wissenschaftliche und künstlerische Museen zu den von der Versorgung erfassten Einrichtungen gehörten. Er war jedoch stets in Heimatmuseen tätig, wie er auch selbst vorträgt. Darüber hinaus gehörte er nicht zum Personenkreis der obligatorisch einzubeziehenden Personen, weder als Angehöriger der wissenschaftlichen (§ 2 VO AVIwiss) noch der künstlerischen (§ 5 VO AVIwiss) Intelligenz. Auf das Hinweisschreiben vom 30. April 2024 wird ergänzend Bezug genommen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Im Besonderen stellt die etwaige Abweichung von der Entscheidung eines anderen Senats desselben Landessozialgerichts keinen Zulassungsgrund dar.