1. Zur Nichtanerkennung einer Corona-lnfektion einer Kauffrau in der Wohnungswirtschaft als Arbeitsunfall gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII mangels Nachweises eines konkreten Ansteckungsereignisses während der versicherten Tätigkeit am Arbeitsplatz im Vollbeweis.
2. Allein aus einem allgemein erhöhten Risiko lässt sich (auch bei nicht nachgewiesenen Kontakten im privaten Bereich) nicht hinreichend sicher auf einen konkreten Ansteckungsvorgang im Rahmen einer Arbeitsschicht schließen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2024 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die im Jahr 1975 geborene Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten die Anerkennung einer Infektion mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (nachfolgend: Covid-19-Virus) als Arbeitsunfall.
Die Klägerin war als Kauffrau in der Wohnungswirtschaft bei der H e. G., M , 1 B tätig. Seit dem 04. Januar 2022 litt sie an Corona-spezifischen Symptomen. Ein daraufhin durchgeführter Antigentest ergab einen für das Covid-19-Virus positiven Befund. Ein am 08. Januar 2022 durchgeführter PCR-Test ergab ebenfalls ein positives Testergebnis.
In einer von ihr auf einem Formular der Beklagten abgegebenen Unfallanzeige vom 02. Februar 2022 gab die Klägerin unter anderem an, sie habe in ihrem Unternehmen in den 14 Tagen vor dem 04. Januar 2022 keinen Kontakt zu einer Indexperson gehabt
In einem weiteren, ihr von der Beklagten übersandten Fragebogen gab die Klägerin am 13. Februar 2022 an, ihrer Meinung nach sei es durch Kundenkontakt zu Mietern oder durch Kontakt zu Mitarbeitenden zu der Infektion gekommen. Sie sei im Außendienst tätig, also bei der Abnahme und Übergabe von Wohnungen. Der Kontakt zu diesem Personenkreis habe sich meist in geschlossenen Räumlichkeiten ohne Frischluftzufuhr abgespielt. Ob während ihrer beruflichen Tätigkeit ein nachweisbarer Kontakt zu einer Indexperson, also einer Person, die nachweislich mit SARS-CoV-2 infiziert war bzw. ist, bestanden habe, wisse sie nicht. Während der Kontakte habe sie entweder eine OP-Maske oder eine FFP-2-Maske getragen. Den Weg zu ihrer Arbeit habe sie allein im Pkw zurückgelegt. In den letzten 14 Tagen vor der Infektion bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Infektion habe sie außerhalb ihrer Tätigkeit keinen Kontakt zu infektiösen Personen gehabt. Sie habe sich in diesem Zeitraum auch nicht im Urlaub oder im Ausland aufgehalten, ebenso wenig habe sie an größeren Veranstaltungen teilgenommen. Ihrer Auffassung nach könne eine andere als eine berufliche Infektionsquelle ausgeschlossen werden. Am 24. Januar 2022 habe sie ihre Arbeit wieder aufgenommen. Aktuell leide sie noch an Erschöpfungszuständen, Belastungsdyspnoe und Müdigkeit.
Mit Bescheid vom 01. März 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Infektion mit dem Covid-19-Virus als Arbeitsunfall ab. Erfolge eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infolge einer Beschäftigung, könne die Erkrankung auf Grundlage aktueller Erkenntnisse über die Verbreitung des Coronavirus ebenfalls einen Arbeitsunfall darstellen. Hierfür müsse die Infektion auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person („Indexperson“) zurückzuführen sein. Dies setze einen intensiven und länger andauernden beruflichen Kontakt mit der Indexperson voraus. Nach der Definition des Robert-Koch-Institutes gelte als Kontakt zu einem bestätigten Fall ein Aufenthalt am selben Ort mit einer Person, während diese infektiös gewesen sei. Dieser Kontakt müsse innerhalb der letzten 14 Tage vor Erkrankung beziehungsweise dem Nachweis einer Infektion der versicherten Person erfolgt sein. Die Klägerin habe mitgeteilt, dass eine an Covid-19 erkrankte Kontaktperson im beruflichen Umfeld nicht bekannt sei. Eine berufliche Verursachung der Covid-19-Erkrankung lasse sich daher nicht feststellen. Die Voraussetzungen zur Anerkennung eines Versicherungsfalls lägen nicht vor.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. März 2022 Widerspruch ein. Sie trug vor, die erlittene Infektion sei ausschließlich bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit erfolgt. Eine andere Infektionsmöglichkeit könne vorliegend ausgeschlossen werden. Zudem habe sie auch zu Weihnachten und Silvester/Neujahr keinerlei Kontakt zu dritten Personen gehabt bzw. absichtlich darauf verzichtet, sodass eine anderweitige Infektionsquelle nicht im geringsten in Betracht komme. Dies sei auch vor dem Hintergrund geschehen, dass sie einen schwer herzkranken Mann zu Hause habe und diesen pflege. Ihr Mann müsse dieses Jahr erneut und unter Einsatz einer Herz-Lungen-Maschine am Herzen operiert werden. Eine Infektion mit dem Covid-19-Virus könne für ihn letztlich tödlich sein. Damit gälten für sie erhöhte Sicherheitsstandards. Sie und auch der im Haushalt lebende Sohn würden sich bei jedem Betreten der Wohnung zunächst mit im Flur der Wohnung bereitgestelltem Desinfektionsmittel gründlich die Hände desinfizieren. Überdies habe sie sich täglich zu Hause per Schnelltest privat getestet. Selbst wenn alle Maßnahmen der Corona-Schutzverordnung von den Mitarbeitern ihres Arbeitgebers konsequent befolgt werden würden, bliebe dennoch ein geringes Restrisiko für eine Ansteckung und damit eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine berufsbedingte Erkrankung. Dieses Risiko habe sich vorliegend manifestiert. Es sei kein Einzelfall, dass Mieter oder Wohnungsbewerber, möglicherweise selbst Mitarbeiter, ihre Erkrankung oder den Kontakt zu Indexpersonen verschwiegen und so Dritte gefährdeten oder gar infizierten. Nicht zwingend sei es, dass die Erkrankung bei dem Überträger auch zum Ausdruck gekommen sei. Schließlich könne ein Kontakt mit einem Überträger auch auf dem Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg stattgefunden haben, sodass sich auch daraus eine Infektion mit dem Covid-19-Virus habe entwickeln können.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 bekräftigte die Klägerin ihre Ausführungen zur Widerspruchsbegründung. Der Arbeitgeber müsse explizit darlegen, welcher Mitarbeiter in welchem Zeitraum an Corona erkrankt gewesen sei.
Den Widerspruch der Klägerin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2022 zurück. Für die Annahme eines Arbeitsunfalls müsse die Infektion der Klägerin auf eine nachweislich mit dem Virus infizierte Person, eine sogenannte Indexperson zurückzuführen sein. Die Klägerin selbst habe jedoch mitgeteilt, dass eine an Covid-19 erkrankte Kontaktperson in ihrem beruflichen Umfeld nicht bekannt sei. Auch ihr Arbeitgeber habe mitgeteilt, dass die Klägerin im Unternehmen in den 14 Tagen vor dem 04. Januar 2022 keinen Kontakt zu einer sogenannten Indexperson gehabt habe. Eine betriebliche Verrichtung als Ursache der Infektion der Klägerin könne damit nicht als gesichert angesehen werden. Eine berufliche Verursachung ihrer Covid-19-Erkrankung lasse sich daher nicht feststellen.
Am 20. Juni 2020 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht (SG) Berlin erhoben.
Im Folgenden hat sie einen ärztlichen Entlassungsbericht der MKlinik in T vom 22. April 2022 über einen Aufenthalt vom 17. März 2022 bis zum 14. April 2022 zu den Akten gereicht, in dem bei ihr unter anderem die folgenden Diagnosen gestellt wurden: Chronic fatigue syndrome postviral mit anhaltender Leistungsminderung, Zustand nach Covid-19- Infektion 01/2022, Post-Covid-19-Zustand, nicht näher bezeichnet.
Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft und im Übrigen wie folgt ausgeführt: Sie könne sich noch gut daran erinnern, wie nach Neujahr in einer Videokonferenz mit den Beschäftigten der eine Vorstand des Arbeitgebers ihr gegenüber berichtet habe, er habe zu oder nach Weihnachten zusammen mit mehreren infizierten Personen in einem Kraftfahrzeug gesessen. Dadurch sei eine Unfallkausalität belegt. Für den Nachweis einer beruflichen Erkrankung müsse es in ihrem Fall ausreichen, dass in ihrem privaten Umfeld keine Covid-19-Erkrankung bekannt und eine Ansteckung weitestgehend auszuschließen sei. Hingegen habe gerade die Arbeit in den Räumlichkeiten ihres Arbeitgebers ihre Ansteckungsgefahr signifikant erhöht. Ihr komme daher der Beweis des ersten Anscheins bzw. eine Beweislastumkehr zugute. Unzulässig sei der Einwand der Beklagten, wegen der pandemischen Ausbreitung des Corona-Virus handle es sich um eine Allgemeingefahr. Lasse sich keine konkrete Indexperson feststellen, könne im Einzelfall eine Anerkennung auch dann erfolgen, wenn es eine größere Anzahl nachweislich infizierter Personen innerhalb eines Betriebs oder einer Einrichtung gebe. Hilfsweise sei ihre Covid-19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 anzuerkennen. Durch ihre Tätigkeit mit einem hohen Kundenkontakt sei sie infektionsgefährdet tätig geworden, etwa in gleichem Maße wie erkrankte Personen im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium.
Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 20. Juni 2024 ist die Klägerin unter Anordnung ihres persönlichen Erscheinens gemäß § 111 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2024 vor dem SG Berlin geladen worden. Mit am 21. Juni 2024 beim SG Berlin eingegangenem Schreiben bat sie um Verlegung des Termins, da sie für diesen Tag bereits seit mehreren Monaten einen Behandlungstermin beim Nephrologen vereinbart habe. Mit bei ihr am 24. Juni 2024 eingegangenem Telefax ersuchte der Kammervorsitzende die Klägerin, binnen drei Tagen eine entsprechende ärztliche Bestätigung einzureichen. Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 2024 mit, ihrem rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlegung des Verhandlungstermins sei nachzukommen. Es liege ein erheblicher Grund vor, den sie auch glaubhaft gemacht habe. Vorsorglich erkläre sie sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden. Der Kammervorsitzende teilte der Klägerin sodann mit Telefax vom 26. Juni 2024 mit, es fehle aus seiner Sicht weiterhin an einer Glaubhaftmachung durch Nachweis eines zeitlich kollidierenden Arzttermins, so dass er dem Antrag auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachkomme. Er sehe weiterhin einer Glaubhaftmachung durch Nachweis des Arzttermins in Kopie entgegen. Mit weiterem Fax vom 03. Juli 2024 hat der Kammervorsitzende die Klägerin an die umgehende Stellungnahme zu seinem Schreiben vom 26. Juni 2024 erinnert.
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. Juli 2024, in der die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht erschienen war, hat das SG die Klage abgewiesen. Seinem Urteil hat es „nach Lage der Akten“ einen Antrag der Klägerin (nur) auf Anerkennung ihrer Sars-Cov-2-Infektion als Arbeitsunfall zugrunde gelegt. Zur Begründung des Urteils verweise die Kammer zunächst gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffende Darstellung der Beklagten in dem Widerspruchsbescheid vom 08. Juni 2022. Ergänzend mache sich die Kammer die Ausführungen des Landessozialgerichts (LSG) Stuttgart in dem Urteil vom 29. April 2024, Az. 1 U 2085/23 zu eigen. Zwingende Eingangsvoraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls sei der Kontakt mit einer sogenannten Indexperson während der versicherten Tätigkeit. Erst wenn ein entsprechender Nachweis gegeben sei, könne und müsse auf der zweiten Ebene ein Wahrscheinlichkeitszusammenhang zwischen diesem Kontakt und der späteren Infektion des Versicherten geprüft werden. Bei der Klägerin sei ein Risikokontakt mit einer Indexperson im versicherten Bereich nicht bewiesen, was diese auch selber einräume. Es greife hier auch nicht der Grundsatz des Anscheinsbeweis. Die materielle Beweislast für die Voraussetzungen eines Versicherungsfalls im Sinne des § 7 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) liege beim Kläger bzw. der Klägerin. Aufgrund der Tatsache, dass Covid-19- Infektionen auch bei relativ alltäglichen Kontakten, beispielsweise beim Einkaufen, möglich seien, stelle die Beweisführung über einen Risikokontakt mit einer Indexperson ohnehin bereits eine gewisse Erleichterung dar.
Gegen das ihr am 31. Juli 2024 zugestellte Urteil hat die Klägerin noch am gleichen Tag Berufung vor dem LSG Berlin-Brandenburg eingelegt. Die Klägerin hat ihren erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholt und vertieft. Im Übrigen habe das erstinstanzliche Gericht den aus ihrer Sicht berechtigten Antrag auf Terminverlegung missachtet. Sie habe hierfür einen erheblichen Grund vorgetragen und auch glaubhaft gemacht. Durch sein Verhalten habe das SG den Eindruck einer einseitigen Verfahrensführung erzeugt und die berechtigte Besorgnis der Befangenheit begründet. Letztlich sei ihr der Anspruch auf rechtliches Gehör genommen worden. Weiterhin habe sich das Gericht zu Unrecht selbst in die Rolle eines Sachverständigen versetzt. Damit habe es seine Kompetenzen überschritten. Es hätte sich gezwungen sehen müssen, ein unabhängiges Sachverständigengutachten einzuholen. Dies folge bereits aus dem Amtsermittlungsgrundsatz. Wenn entsprechende Ermittlungen in der Berufungsinstanz nicht nachgeholt würden, würde auch hier der Grundsatz der Amtsermittlung verletzt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 11. Juli 2024 sowie den Bescheid der Beklagten vom 01. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die bei ihr im Januar 2022 festgestellte Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall anzuerkennen,
hilfsweise, ihre Covid-19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen,
äußerst hilfsweise, das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer des SG Berlin zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält an ihren Bescheiden fest und die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 28. Januar 2025 zu einer beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 03. Februar 2025 ihr Einverständnis mit einer „Entscheidung ohne mündliche Verhandlung“ erteilt, auch wenn es aus ihrer Sicht nach wie vor geboten sei, ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Die Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen.
II.
Der Senat konnte die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zu der beabsichtigten Entscheidung des Senats durch Beschluss angehört worden.
Der Hilfsantrag der Klägerin, die Beklagte zu verpflichten, die bei ihr im Januar 2022 festgestellte Covid-19-Infektion als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) anzuerkennen, ist bereits unzulässig. Die Beklagte hat hierzu mit dem angefochtenen Bescheid vom 01. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2022 keine Entscheidung getroffen, so dass es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens als Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. hierzu Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG Kommentar, 14. Aufl. 2023, vor § 77 Rn. 4 ff., m. w. N.). Das SG hat in seinem Urteil entgegen dem erstinstanzlichen Vorbringen der Klägerin keinen entsprechenden (Hilfs-)Antrag zugrunde gelegt bzw. über einen solchen nicht entschieden, so dass der Senat sich veranlasst sieht, diesen unter entsprechender Anwendung der Grundsätze über das „Heraufholen von Prozessresten“ (vgl. hierzu Keller, a. a. O., § 140 Rn. 2a) in der Berufungsinstanz als unzulässig zurückzuweisen.
Die gemäß § 151 SGG frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist im Übrigen zulässig, aber nicht begründet.
Das mit der Berufung weiterverfolgte Begehren auf Anerkennung der Covid-19-Infektion als Arbeitsunfall ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1, 1. und 2. Alt. SGG statthaft. Die Anfechtung der Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 01. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2022 kann mit der Klage auf gerichtliche Feststellung eines Arbeitsunfalls gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 SGG (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteile vom 05. Juli 2011 – B 2 U 17/10 R -, Rn. 12, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in Juris) oder mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes verbunden werden. In diesen Konstellationen wird, in Einschränkung der allgemeinen Subsidiarität der Feststellungsklage, ein gleichrangiges Wahlrecht des Klägers anerkannt, ob dieser seine (Anfechtungs-) Klage gegen die Ablehnungsentscheidung des Unfallversicherungsträgers unmittelbar mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG oder einem Feststellungsbegehren nach § 55 SGG verbindet (BSG, Urteile vom 30. Januar 2020 – B 2 U 2/18 R -, Rn. 9, und vom 27. April 2010 – B 2 U 23/09 R -, Rn. 9, jeweils in Juris, m. w. N.). Hier hat die Klägerin dieses prozessuale Wahlrecht zugunsten der Kombination mit einer Verpflichtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. SGG ausgeübt.
Die Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des SG vom 11. Juli 2024 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08. Juni 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich bei der bei ihr im Januar 2022 festgestellten Covid-19-Infektion um einen Arbeitsunfall nach § 8 SGB VII handelt.
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII bzw. § 8 Abs. 2 SGB VII begründenden Tätigkeit; Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheits(erst)schaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale „versicherte Tätigkeit“, „Verrichtung zur Zeit des Unfalls“, „Unfallereignis“ sowie „Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden“ im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die (hinreichende) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die bloße Möglichkeit; ein Zusammenhang ist hinreichend wahrscheinlich, wenn nach herrschender ärztlich-wissenschaftlicher Lehrmeinung mehr für als gegen ihn spricht und ernste Zweifel an einer anderen Ursache ausscheiden. Ob der Gesundheitsschaden eines Versicherten durch einen Arbeitsunfall (wesentlich) verursacht wurde, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - danach, ob das Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache - die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Gesundheitsschadens war (ständige Rechtsprechung BSG, vgl. Urteile vom 04. Dezember 2014 – B 2 U 18/13 R -, Rn. 16 ff., 13. November 2012 – B 2 U 19/11 R -, Rn. 20 ff., 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R -, Rn. 16 ff., 02. April 2009 – B 2 U 29/07 R -, Rn. 15 ff., 27. Juni 2006 – B 2 U 20/04 R -, Rn. 18 ff., 09. Mai 2006 – B 2 U 1/05 R -, Rn. 13 ff., alle zitiert nach Juris, siehe auch: Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2024, Kap. 1.7, S. 35 f.).
Hiervon ausgehend liegt kein Arbeitsunfall vor.
Grundsätzlich kann eine Infektion mit dem Covid-19-Virus mit entsprechender Symptomatik als Unfallereignis im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII einzuordnen sein, denn das Eindringen eines Krankheitserregers - hier der Viren - in den Körper stellt ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis (zu einer bakteriellen Infektion vgl. BSG, Urteil vom 07. Mai 2019 - B 2 U 34/17 R -, Rn. 18, Juris, m. w. N.) und die nachfolgende Symptomatik einen Gesundheitsschaden dar. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt hierfür, dass die Einwirkung an einem bestimmten, wenn auch nicht mehr genau bestimmbaren Tag eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 28. August 1990 - 2 RU 64/89 – Rn. 15, Juris, m. w. N.). Die Einwirkung von außen bei der versicherten Tätigkeit muss aber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also im Vollbeweis feststehen (Keller in: Hauck/Noftz, SGB VII, Loseblattwerk, Stand 2025, § 8 Rn. 12a).
Davon, dass eine Übertragung des Virus und damit eine Infektion während der versicherten Tätigkeit stattgefunden hat, ist der Senat nicht im Sinne des erforderlichen Vollbeweises überzeugt (vgl. § 128 Abs. 1 SGG).
Dabei ist der Senat bei seiner Bewertung zwar nicht an die Vorgaben der Handlungsempfehlungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) gebunden. Danach gilt, dass grundsätzlich im Rahmen der versicherten Tätigkeit ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person ("Indexperson") nachweislich stattgefunden haben muss. Dieser Kontakt muss nach Angaben des Robert-Koch-Institutes zwischen zwei Tagen vor dem Auftreten der ersten Symptome bei der Indexperson und zehn Tagen nach Symptombeginn stattgefunden haben (vgl. https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp#:~:text=Erfolgt%20eine%20Infektion%20mit%20dem,nicht%20als%20Arbeitsunfall%20gewertet%20werden). Der Senat ist aber nach Würdigung der ihm vorliegenden Unterlagen sowie der Schilderungen der Klägerin im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren dennoch nicht im nach § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG erforderlichen Maße davon überzeugt, dass das Unfallereignis, mithin die virale Einwirkung im Sinne der Infektion mit dem Covid-19-Virus, während der versicherten Tätigkeit der Klägerin aufgetreten ist.
Die Klägerin hat insoweit pauschal angegeben, während ihrer beruflichen Tätigkeit sowohl unmittelbaren Kontakt zu Kundinnen und Kunden als auch zu Kolleginnen und Kollegen gehabt zu haben. Konkrete Infektionen seien ihr gegenüber von keiner der Kontaktpersonen angegeben worden. Nach den eigenen Angaben der Klägerin war an ihrem Arbeitsplatz im möglichen Ansteckungszeitraum weder eine Infektion eines Kunden, mit dem die Klägerin in Kontakt war, noch eines Kollegen oder einer Kollegin mit dem Covid-19-Virus nachgewiesen. Erinnerlich sei ihr, dass nach Neujahr 2022 ein Vorstand des Arbeitgebers in einer Videokonferenz mit den Beschäftigten ihr gegenüber berichtet habe, er habe zu oder nach Weihnachten zusammen mit mehreren infizierten Personen in einem Kraftfahrzeug gesessen. Nachgewiesen oder auch nur behauptet ist damit aber weder eine Infektion dieses Vorstands selbst, noch ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, dass diese unmittelbaren Kontakt zu dem betreffenden Vorstand gehabt hätte. Denn begegnet sei man sich in einer Videokonferenz, also lediglich im virtuellen Raum, so dass eine Übertragung des Covid-19-Virus in diesem Fall bereits denklogisch ausscheidet. Der von der Klägerin geschilderte Vorfall illustriert lediglich das pandemische Geschehen im Winter 2022, in dem an den unterschiedlichsten Orten mit Infektionsquellen gerechnet werden musste.
Auf eine Infektion der Klägerin im beruflichen Bereich lässt sich auch nicht daraus schließen, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im häuslichen Bereich keinen Kontakt zu nachweislich mit dem Virus infizierten Personen hatte. Mag auch die Wahrscheinlichkeit, dass die konkrete Infektion, die zur Erkrankung der Klägerin geführt hat, während der versicherten Tätigkeit aufgetreten ist, höher sein als für ein entsprechendes Geschehen im nicht versicherten Bereich, so genügt dieser Befund nicht, um im Sinne des Vollbeweises den Senat von einem entsprechenden Geschehensablauf zu überzeugen. Letztlich gilt, dass nicht aufklärbar ist, ob sich die Klägerin die Infektion im Rahmen der beruflichen Tätigkeit oder angesichts der pandemischen Ausbreitung des Covid-19-Virus zum damaligen Zeitpunkt außerberuflich im privaten Bereich zugezogen hat. Lässt sich im versicherten Umfeld nicht einmal ein Nachweis führen, dass dort eine infektiöse Quelle vorhanden war, kann auch eine Übertragung des Virus auf die Klägerin nicht angenommen werden. Demgegenüber war eine Ansteckung im privaten Bereich nicht absolut ausgeschlossen. Die Klägerin war nicht vollständig isoliert. Sie musste Dinge des täglichen Bedarfs – wie Einkaufen, Tanken etc. – verrichten. Zudem hatte sie zu ihrem Ehemann und zu ihrem Sohn Kontakt, bei denen zwar im möglichen Ansteckungszeitraum keine Infektion nachgewiesen, aber eben auch nicht auszuschließen war. Die Folgen dieser objektiven Beweislosigkeit hat die Klägerin zu tragen. Für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt nach dem allgemeinen Grundsätzen der Anspruchsteller die objektive Beweislast (BSG, Urteil vom 28. August 1990 – 2 RU 64/89 –, Rn. 18, Juris).
Der Senat sieht keinen Anlass, von den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung und den Anforderungen an die Überzeugungsbildung abzuweichen. Nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung sind typische Beweisschwierigkeiten, die sich aus den Besonderheiten des Einzelfalls ergeben, im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allgemeingültige Grundsätze zur Beweiserleichterung für den Fall des Beweisnotstandes widersprechen dagegen dem in § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Spellbrink, Anmerkung zum Urteil des SG Konstanz vom 16. September 2022 - S 1 U 452/22 - , jM 2023, 23, 25).
Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei einer Tätigkeit mit Kundenkontakt – wie vorliegend - eine erhöhte Infektionsgefahr bestand. Auch dürfte der konkrete Nachweis eines intensiven Kontakts zu einer nachweislich infizierten Person bei der versicherten Tätigkeit - insbesondere in Fällen, bei der nicht näher bekannte Personen die Büroräume aufgesucht haben - schwer zu führen sein. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden hier dennoch keine Anwendung. Beim Beweis des ersten Anscheins handelt es sich um eine Tatsachenvermutung. Bei typischen Geschehensabläufen erlaubt er den Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs oder eines schuldhaften Verhaltens aufgrund von Erfahrungssätzen, auch wenn im Einzelfall entsprechende Tatsachen nicht festgestellt werden können. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte kann also der Geschehensablauf zu Grunde gelegt werden, als habe er sich in der typischen Weise ereignet. Erforderlich ist ein Hergang, der nach der Lebenserfahrung unabhängig von den Umständen des Einzelfalls und dem Willen der handelnden Personen in einer bestimmten Weise abzulaufen pflegt und deshalb auch im zu entscheidenden Fall als gegeben unterstellt werden kann. Dementsprechend wird nach der Rechtsprechung des BSG auch für einzelne Voraussetzungen des Arbeitsunfalls, wie z. B die Unfallkausalität, die Möglichkeit des Anscheinsbeweises bejaht (vgl. dazu BSG Urteile vom 30. Januar 2007 - B 2 U 23/05 R –, Rn. 15, und vom 31. Januar 2012 – B 2 U 2/11 R –, Rn. 30, Juris). Vorliegend kann ein Anscheinsbeweis schon mangels eines typischen Geschehensablaufs nicht den Nachweis begründen, dass ein Unfallereignis bei der "Verrichtung einer versicherten Tätigkeit zur Unfallzeit" eingetreten ist. Es fehlt an einem Erfahrungssatz des Inhalts, dass Beschäftigte einer Immobilienverwaltung sich bei Ausübung ihrer Tätigkeit typischerweise mit dem Corona-Virus infiziert haben.
Der Verweis der Klägerin auf erhöhte berufliche Risiken einer Immobilienkauffrau in Bezug auf die Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus ist letztlich nicht geeignet, einen konkreten Infektionsvorgang im Sinne eines Unfalls nachzuweisen. Die Argumentation zielt vielmehr darauf ab, für eine Immobilienkauffrau ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko darzulegen. Ein solches erhöhtes Risiko wäre aber – in Abgrenzung zur konkreten Einwirkung eines Arbeitsunfalls - allenfalls geeignet, das Vorliegen einer Berufskrankheit (die hier nicht in Streit steht) zu begründen. Allein aus einem allgemein erhöhten Risiko lässt sich (auch bei nicht nachgewiesenen Kontakten im privaten Bereich) aber nicht hinreichend sicher auf einen konkreten Ansteckungsvorgang im Rahmen einer Arbeitsschicht schließen. Kann ein konkretes Ansteckungsereignis nicht festgestellt werden, so scheidet der Versicherungsfall Arbeitsunfall bei Covid-19-Infektionen aus (vgl. Spellbrink, Anmerkung zum Urteil des SG Konstanz vom 16. September 2022 - S 1 U 452/22 - , jM 2023, 23, 25).
Obliegt die Frage der Anerkennung eines Arbeitsunfalls - also des „Ob“ - zuvörderst der richterlichen Beweiswürdigung, so besteht keine Notwendigkeit, ein (medizinisches) Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beauftragung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens wäre allenfalls dann geboten, wenn es um die Beurteilung der gesundheitlichen Folgen eines bereits festgestellten Arbeitsunfalls ginge. Dies ist hier aber, wie oben dargestellt, nicht der Fall.
Schließlich liegen auch keine Verfahrensfehler vor, die den Senat zu einer Zurückverweisung nach § 159 Abs. 1 SGG an das SG veranlassten.
Nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts aufheben und die Sache an das Gericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine das Gerichtsverfahren regelnde Vorschrift. Wesentlich ist der Mangel, wenn die Entscheidung des Sozialgerichts auf ihm beruhen kann (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Auflage 2023, § 159 Rn. 3a). Dabei ist (nur) auf die Rechtsauffassung des SG abzustellen. Eine Zurückverweisung an das Sozialgericht scheidet unabhängig vom Vorliegen von Verfahrensfehlern bereits deshalb aus, weil eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme zur Entscheidungsfindung nicht erforderlich ist, sondern diese auf der Grundlage der Akten durch den Senat erfolgen kann. Ist der Rechtsstreit hier entscheidungsreif, so kann dahinstehen, ob das erstinstanzliche Verfahren einen Verfahrensfehler aufweist, insbesondere ob eine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG) darin begründet ist, dass das SG dem Antrag der Klägerin auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist und die Verhandlung in ihrer Abwesenheit durchgeführt hat.
Ohne, dass es entscheidend darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass der Kammervorsitzende die von der Klägerin erbetene Mitwirkungshandlung – die Beibringung einer ärztlichen Bestätigung des behaupteten Termins – wiederholt und unmissverständlich bezeichnet hat und die Rechtmäßigkeit dieser Mitwirkungshandlung unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Glaubhaftmachung auch keinen Bedenken unterliegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.