L 1 KR 255/25 B ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1.
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 56 KR 796/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 KR 255/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird festgestellt, dass der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. Juni 2025 unwirksam ist.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden der Staatskasse auferlegt.

 

Gründe

Die fristgerecht eingegangene Beschwerde ist im Sinne der ausgesprochenen Feststellung zulässig und begründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts vom 24. Juni 2025, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und Verschuldenskosten in Höhe von 150 Euro verhängt worden sind, ist nicht wirksam geworden. Denn der Antragsteller hatte bereits einen Tag vor Absendung des Beschlusses durch die Geschäftsstelle seinen Eilantrag zurückgenommen.

Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erledigt die Rücknahme den Rechtsstreit in der Hauptsache. Die Antragsrücknahme des Antragstellers ist ausweislich der elektronischen Gerichtsakte bereits am 25. Juni 2025 beim Sozialgericht erfolgt und damit noch vor der Absendung des Beschlusses durch die Geschäftsstelle am Folgetag. Der Kammervorsitzende hatte zwar schon am 24. Juni 2025 die Entscheidung gefasst. Das Gericht hatte sich im Zeitpunkt der Antragsrücknahme aber noch nicht in dem Sinne der Entscheidung entledigt, dass sie nicht mehr hätte angehalten werden können. Denn die Verfügung des Kammervorsitzenden vom selben Tag, den Beschluss an die Beteiligten zu expedieren, wurde erst am übernächsten Tag, am 26. Juni 2025, seitens der Geschäftsstelle ausgeführt. Das auch ausweislich der Dokumentenliste bereits zuvor eingegangene Schreiben des Antragstellers wäre darüber hinaus auch zur Wahrung rechtlichen Gehörs zunächst dem Kammervorsitzenden vorzulegen gewesen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2010 - 2 WNB 2/10 - juris Rn. 5 ff. u.a. unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 2. Oktober 1967 - III ZB 24/67).

Etwaige notwendige außergerichtliche Kosten des Antragstellers waren der Staatskasse aufzuerlegen. Denn in der Sache ging es ihm allein um die Feststellung, dass hier die Verhängung von Missbrauchsgebühren (Verschuldenskosten) rechtswidrig war, nachdem er den Antrag entsprechend der Anhörung der Kammer mit der Eingangsverfügung vom 10. Juni 2025 wirksam und fristgemäß zurückgenommen hat. Die Feststellung insoweit erfolgt mithin in einem nicht kontradiktorischen Verfahren, wobei hier § 192 Abs. 3 Satz 1 SGG nicht anwendbar ist, weil es keine Entscheidung in diesem Sinne gibt, die in ihrem Bestand berührt werden könnte. Gemäß dem in § 21 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass Kosten, die durch eine fehlerhafte Sachbehandlung des Gerichts verursacht werden, nicht den Parteien zur Last fallen dürfen, sind die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers der Staatskasse aufzuerlegen.

So liegt es hier: Abgesehen davon, dass nach der angeregten und sodann erklärten Antragsrücknahme die Verhängung von Missbrauchsgebühren nach § 192 Abs. 1 SGG ohnehin nicht mehr in Betracht kam, ist auch nicht feststellbar, dass im Zeitpunkt der Entscheidung vom 24. Juni 2025 die dem Antragsteller richterlich gesetzte Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme verstrichen war. Denn das mit einfacher Post übersandte Anhörungsschreiben vom 10. Juni 2025 wurde ausweislich der elektronischen Gerichtsakte von der Geschäftsstelle erst am 12. Juni 2025 - wie auch das elektronische Schreiben an die Antragsgegnerin - versandt. Angesichts der üblichen Postlaufzeiten war nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass der Antragsteller das gerichtliche Schreiben vor dem 15. Juni 2025 erhalten hatte, so dass der Antragsteller mit der am 25. Juni 2025 eingegangenen Antragsrücknahme fristgemäß tätig geworden ist.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.

Rechtskraft
Aus
Saved