L 9 AS 83/23

Sozialgericht
SG Lüneburg (NSB)
1. Instanz
SG Lüneburg (NSB)
Aktenzeichen
S 28 AS 132/19
Datum
-
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 9 AS 83/23
Datum
-
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
 

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. November
2022 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der erneute Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren
vom 12. November 2024 wird abgelehnt.
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I.
Die Kläger wenden sich gegen einen Erstattungsanspruch des Beklagten in Höhe von insgesamt
4.532,52 EUR nach endgültiger Festsetzung zuvor vorläufig bewilligter Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den
Zeitraum Mai bis Oktober 2017. Daneben begehren sie für Oktober 2018 die Bewilligung höherer
Leistungen nach dem SGB II.
Der am H. 1954 geborene Kläger sowie die am I. 1956 geborene Klägerin sind miteinander
verheiratet und standen seit dem Jahr 2012 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II durch
den Beklagten. Zum September 2013 schlossen sie mit ihrem Sohn, Herrn J., einen Mietvertrag
über eine 60qm große Wohnung unter der Adresse K.. Das Haus hatte zuvor nach den Angaben
der Kläger in ihrem Eigentum gestanden. Ausweislich des Vertrags hatten die Kläger monatliche
Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 359 EUR sowie einen Betrag in Höhe von zuletzt
94,54 EUR monatlich für Heizkosten zu zahlen (vgl. Blatt 155f. u. Blatt 252ff der Verwaltungsakte
des Beklagten – VA). Seit Oktober 2013 übte die Klägerin eine selbständige Tätigkeit aus
(Betrieb der Fa. „L.“). Diese hatte den Vertrieb von heidetypischen Spezialitäten auf Märkten,
im Lebensmitteleinzelhandel und über das Internet zum Gegenstand. Der Kläger war in dem
Betrieb als mithelfender Familienangehöriger tätig.
Für den hier streitigen Zeitraum Mai bis Oktober 2017 bewilligte der Beklagte den Klägern durch
Bescheid vom 4. Mai 2017 vorläufig Leistungen in Höhe von 974,25 EUR monatlich gemäß §
41a SGB II. Hierbei berücksichtigte der Beklagte den monatlichen Regelbedarf in Höhe von 368
EUR (Regelbedarfsstufe 2 nach § 20 Abs. 4 SGB II), monatliche Beiträge zu privaten Krankenversicherungen
der Kläger in Höhe von 109,72 EUR bzw. 103,53 EUR sowie Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von insgesamt 425 EUR monatlich (vgl. Blatt 7ff. der elektronischen
Gerichtsakte – eGA - Hauptakte). Zudem setzte er bedarfsmindernd voraussichtliche Einnahmen
aus der selbständigen Tätigkeit entsprechend der zuvor von der Klägerin eingereichten
Prognose an (vgl. Blatt 19ff. eGA).
Im Dezember 2017 übersandten die Kläger die sog. Anlage EKS mit abschließenden Angaben
zum o.g. Zeitraum nebst weiterer Unterlagen (vgl. Blatt 2ff. VA).
Durch gesonderte Schreiben vom 15. März 2018 hörte der Beklagte die Kläger zu einer beabsichtigten
Rückforderung an und führte in diesem Zusammenhang aus, dass die in der EKS
getätigten Angaben nicht nachvollziehbar seien. Der durchschnittliche monatliche Gewinn in
Höhe von 538,26 EUR sei nicht mit den Kassenbüchern und eingereichten Belegen in Einklang
zu bringen. Hieraus ergäben sich Wareneinkäufe, die zu einem viel höheren Umsatz und damit
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auch Gewinn hätten führen müssen. Es entstehe daher – wie bereits in vergangenen Leistungszeiträumen
– der Eindruck, dass nicht alle Einnahmen verbucht worden seien. Dies werde durch
Recherchen zu Auftritten der Kläger auf Veranstaltungen und Märkten bestätigt. Daneben werfe
auch die Preisgestaltung gegenüber Drittanbietern Fragen auf. Zudem seien keinerlei Einnahmen
aus dem Internetauftritt des Gewerbes verbucht worden, dies sei ebenfalls nicht nachvollziehbar
(vgl. Blatt 93ff. VA.).
Die Kläger führten hierzu aus, dass tatsächlich nicht alle von ihnen besuchte Veranstaltungen
angegeben worden seien. Dort zum Übertrag in das Kassenbuch gefertigte handschriftliche
Aufzeichnungen seien abhandengekommen. Man schätze die zusätzlichen Einnahmen auf ca.
200 EUR. Umsätze über das Internet habe man nicht erzielt. Die Angaben des Beklagten zur
Preisgestaltung seien unzutreffend (vgl. Blatt 128ff. VA).
Jeweils durch Bescheid vom 10. September 2018 (vgl. Blatt 233ff. VA) setzte der Beklagte die
Ansprüche der Kläger unter Bezugnahme auf die Ausführungen in den Anhörungsschreiben für
den streitbefangenen Zeitraum nach § 41a Abs. 3 SGB II endgültig fest. Für den Kläger ergab
sich ein monatlicher Leistungsanspruch in Höhe von 204,80 EUR, für die Klägerin ein solcher
in Höhe von 277,26 EUR. Die in diesem Rahmen berücksichtigten Bedarfe entsprachen der
vorläufigen Bewilligung (s.o.). Es sei von einem geschätzten monatlichen Gewinn in Höhe von
durchschnittlich 1.464,90 EUR auszugehen. Von den angegebenen Betriebsausgaben hätten
nur die tatsächlich nachgewiesenen, betrieblich veranlassten, notwendigen und angemessenen
Kosten berücksichtigt werden können. Daneben habe man aufgeführte Investitionen nicht in
vollem Umfang zugrunde legen können. Da die Kläger ihrer Nachweispflicht bis zum Erlass der
Bescheide trotz der im Anhörungsverfahren aufgeworfenen Punkte nicht vollständig nachgekommen
seien, wäre als Alternative zu der durchgeführten Schätzung nur eine Festsetzung des
Leistungsanspruchs auf „Null“ in Betracht gekommen (§ 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II).
Hiergegen am 10. September 2018 erhobene Widersprüche der Kläger wies der Beklagte mit
Widerspruchsbescheiden vom 18. und 23. Januar 2019 als unbegründet zurück. Es lägen weiterhin
nicht alle benötigten Unterlagen für den streitbefangenen Zeitraum vor, daneben seien
trotz der aufgeworfenen Fragen keine weiteren Betriebseinnahmen nachgewiesen worden. Es
sei nicht hinnehmbar, dass die Kassenbücher offenbar nicht korrekt geführt würden. Im Ergebnis
sei die nach Schätzung ergangene Berechnung nicht zu beanstanden (vgl. Blatt 4f. der Gerichtsakte
- GA.)
Mit Bescheid vom 25. April 2018 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum Mai bis Oktober
2018 erneut vorläufig Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 928,96 EUR
bewilligt und war dabei von monatlichen KdU in Höhe von 359 EUR ausgegangen (vgl. Blatt
142ff. VA).
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Auf Nachfrage des Beklagten teilten die Kläger mit Schreiben vom 7. Mai 2018 mit, dass die
Zahlung der Miete zurzeit gestundet sei. Im Gegenzug hätten sie sich verpflichtet, u.a. Wasserund
Heizkosten für das gesamte Haus zu übernehmen (vgl. Blatt 153 VA).
Durch Änderungsbescheid vom 14. September 2018 setzte der Beklagte die Leistungen für den
Monat Oktober 2018 auf 807,20 EUR fest und berücksichtigte keine KdU mehr. Die Angaben
zur Stundung seien nicht nachvollziehbar. Zur Begleichung von Verbindlichkeiten ihres Sohnes
gegenüber Dritten (Wasser und Heizkosten) seien sie rechtlich nicht verpflichtet gewesen (vgl.
Blatt 281ff. VA).
Einen hiergegen am 26. September 2018 erhobenen Widerspruch der Kläger wies der Beklagte
mit weiterem Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2019 als unbegründet zurück (vgl. Blatt
6f. GA). Tatsächlich erfolgte Mietzahlungen seien weiterhin nicht ersichtlich. Die Angaben der
Kläger zur angeblichen Stundung und der Begleichung anderweitiger Verbindlichkeiten des
Sohnes und Vermieters überzeugten nicht.
Ein auf Berücksichtigung der Miete gerichtetes Eilverfahren der Kläger blieb ohne Erfolg (Beschluss
des Sozialgerichts – SG – Lüneburg vom 30. Oktober 2018 – S 25 AS 222/18 ER). Die
hiergegen erhobene Beschwerde zum Landessozialgericht Niedersachsen – Bremen (L 7 AS
1030/18 B ER) haben die Kläger zurückgenommen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die
beigezogene Akte S 25 AS 222/18 ER verwiesen.
Die Kläger haben am 15. Februar 2019 Klage bei dem SG Lüneburg gegen alle o.g. Widerspruchsbescheide
erhoben. Man habe im Jahr 2015 lediglich aus Versehen einige Einkünfte
nicht angegeben und für Mai 2017 aufgrund eines abhandengekommenen Kassenzettels unvollständige
Angaben gemacht. Die weiteren Behauptungen des Beklagten – insbesondere zu
einem angeblichen Missverhältnis von Einnahmen und Ausgaben – seien unzutreffend. Das
durch den Beklagten angenommene Betriebsergebnis sei utopisch, da er u.a. für Einkaufspreise
für Betriebsmittel offenbar Preise für „Billigware“ aus dem Internet zugrunde lege. Die für
Mai 2017 geschätzten Einkünfte seien – auch im Verhältnis zu den übrigen Monaten – als überhöht
anzusehen. Soweit er weitere Einnahmen aus dem Online-Handel vermute, sei dies unzutreffend.
Mietzahlungen an den Sohn habe man aus unterschiedlichen Gründen nicht erbracht.
Zunächst habe der Beklagte aufgrund einer unzutreffenden Einkommensschätzung zu geringe
Leistungen bewilligt, ferner seien die Nebenkosten unerwartet hoch gewesen. Hiermit habe
man den Sohn – der das ursprünglich in ihrem Eigentum stehende Haus durch Ankauf vor
einigen Jahren vor der Verwertung gerettet habe – nicht belasten wollen. Man beabsichtige, die
nach Verrechnung mit den für Nebenkosten erbrachten Zahlungen noch offene Miete weiterhin
an den Sohn zahlen, der diese Forderung im Übrigen mittlerweile habe titulieren lassen. Dieser
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verzichte nur deswegen auf eine Räumung, da die Kläger monatlich 100 EUR auf die bestehenden
Rückstände leisteten.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen.
Durch Urteil vom 15. November 2022 hat das SG die Klage abgewiesen. Die endgültige Festsetzung
der Leistungen für den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 beschwere die Kläger nicht, da
der Beklagte unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse zu einer sog. Festsetzung
auf null gemäß § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II berechtigt gewesen wäre. Die tatsächlich vorgenommene
Schätzung der Leistungen begünstige die Kläger somit im Ergebnis. Für das SG sei das
Bestehen von Hilfebedürftigkeit (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II, 9 Abs. 1 SGB II) im streitbefangenen
Zeitraum nicht nachgewiesen. Bei der Ermittlung des klägerischen Bedarfs seien
keine KdUH zugrunde zu legen, da zur Überzeugung der Kammer das Bestehen eines rechtsverbindlichen
Mietvertrags nicht nachgewiesen sei. Somit mangele es an einer wirksamen und
ernsthaften Mietzinsforderung. Es sei nicht ersichtlich, dass sich die Beteiligten im relevanten
Zeitraum ernsthaft an den vorliegenden Mietvertrag gebunden gefühlt hätten. Regelmäßige
Mietzahlungen seien trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden, zudem hätten die Kläger
selbst eingeräumt, diese nur bis Ende 2016 regelmäßig erbracht zu haben (vgl. Blatt 79 der
Akte S 25 AS 222/18 ER). Somit könne bei der Berechnung eines etwaigen Leistungsanspruchs
nur der jeweilige Regelbedarf in Höhe von 368 EUR berücksichtigt werden. Dem sei das erzielte
Einkommen aus dem Gewerbetrieb gegenüber zu stellen. Dieses sei jedoch aufgrund unzureichender
Erklärungen und Nachweise durch die Kläger nicht mit hinreichender Sicherheit ermittelbar.
Der Beklagte habe seine Zweifel an den Angaben der Kläger dezidiert dargelegt, ohne
dass diese nachfolgend für Aufklärung hätten sorgen können. Nach alledem könne sich das
Gericht nicht davon überzeugen, dass die durch den Beklagten vorgenommene Schätzung des
Einkommens zum Nachteil der Kläger erfolgt sei. Diese seien – wie bereits ausgeführt - im
Ergebnis aufgrund der anteiligen Bewilligung von Leistungen statt einer möglichen Festsetzung
auf null sogar noch begünstigt. Hinsichtlich der für Oktober 2018 geltend gemachten KdUH
bestehe aufgrund der bereits im Rahmen der Bedarfsermittlung erfolgten Ausführungen ebenfalls
kein Anspruch. Auch für diesen Monat sei das Bestehen einer rechtsverbindlichen Zahlungsverpflichtung
nicht feststellbar. Dem Beklagten sei es zudem möglich gewesen, die vorläufige
Bewilligung für die Zukunft (hier: Oktober 2018) gemäß § 41a Abs. 2 Satz 5 SGB II
aufgrund der gewonnen Erkenntnisse zum Mietvertrag anzupassen. Vertrauensschutzgesichtspunkte
habe er nicht zu berücksichtigen gehabt.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 18. Januar 2023 zugestellte Urteil wenden sich
die Kläger mit ihrer am 10. Februar 2023 bei dem Landessozialgericht (LSG) eingegangenen
Berufung. Die unstreitig erfolgten Falschangaben für Mai 2017 seien lediglich aus Fahrlässigkeit
erfolgt. Das Misstrauen des Beklagten gegenüber den Klägern beruhe offenbar auf sachfremSeite
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den Motiven und sei nicht durch die Fakten erklärlich. Ein durch den Beklagten veranlasstes
Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft sei mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung
(StPO) eingestellt worden. Die Mutmaßungen des Beklagten bezüglich überhöher Angaben
zu Betriebsausgaben seien nicht nachvollziehbar. Die Kläger hätten alle Einwände des
Beklagten durch präzise Angaben widerlegt. Die durch das SG letztlich übernommene Schätzung
des Gewinns sei nicht erklärbar und zudem nicht nachvollziehbar, warum die belegten
Wareneinkäufe in Höhe von 3.358,54 EUR sowie der deklarierte Umsatz in Höhe von 8.671,69
EUR in Zweifel gezogen würden. Der Beklagte sei von betrieblichen Abläufen insbesondere im
Hinblick auf die Herstellung verkaufter Lebensmittel ausgegangen, die mit den Tatsachen nicht
in Einklang zu bringen seien. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des SG seien bis
auf den Fall im Mai 2017 sämtliche Belege eingereicht worden. Weiterhin seien auch aus dem
Online-Handel keine weiteren Einkünfte erzielt worden. Die Homepage sei allein durch den
Sohn der Kläger gepflegt worden, im Gegenzug habe er auch deren Produkte online für eigene
Rechnung verkaufen dürfen. Hiervon sei nichts auf die Konten der Kläger geflossen, dies sei
auch das Ergebnis der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gewesen. Im Ergebnis sei das SG
zu einer fehlerhaften Beweislastumkehr gelangt. Das Finanzamt habe im Übrigen geltend gemachte
Betriebsausgaben akzeptiert. Weiterhin habe ein rechtswirksamer Mietvertrag bestanden,
das auch diesbezüglich durch den Beklagten und das SG an den Tag gelegte Misstrauen
sei nicht erklärbar. Kontoauszüge des Sohnes belegten Mietzahlungen in einigen Monaten des
streitigen Zeitraums (vgl. Blatt 238ff. GA). Es habe durchgehend ein rechtsverbindlicher Mietvertrag
bestanden, Ansprüche für 2018 habe sich der Sohn der Kläger sogar titulieren lassen
(vgl. Blatt 243f. GA).
Der Beklagte verweist auf die aus seiner Sicht zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen
Urteil. Eine rechtsverbindliche und ernsthafte Mietzahlungsverpflichtung für die streitigen
Zeiträume sei weiterhin nicht ersichtlich. Zudem sei zu beachten, dass die Ermittlung der berücksichtigungsfähigen
Betriebsausgaben im Rahmen des SGB II anders gehandhabt werde
als die Gewinn- und Verlustberechnung nach dem Einkommenssteuergesetz.
Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Zurückweisung der Berufung durch Beschluss
gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört und ihnen Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben (Verfügungen vom 20. Juni und 17. Oktober 2024).
Er hat ferner einen Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mangels
hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Hiergegen wenden sich die Kläger mit einer so bezeichneten
Gegenvorstellung vom 12. November 2024.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die
durch den Beklagten übersandten Verwaltungsvorgänge sowie die beigezogene Akte des SG
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Lüneburg zum Aktenzeichen S 25 AS 222/18 ER verwiesen. Diese haben vorgelegen und sind
Grundlage der Entscheidungsfindung geworden.
II.
Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.
Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG.
Bei der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung ist zu berücksichtigen,
dass die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG umfangreich vorgetragen haben
und auch in der mündlichen Verhandlung ihren Standpunkt deutlich machen konnten. Daneben
ist zu beachten, dass im Berufungsverfahren für den Senat weder entscheidungserhebliche
neue Tatsachen noch Fehler in der Rechtsanwendung durch das SG ersichtlich geworden sind.
Die Berufung ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 SGG.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt
zunächst Bezug auf die umfangreichen und überzeugenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen
Urteil und macht sich diese zur Meidung von Wiederholungen nach eigener Würdigung
zu eigen (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die klägerischen Ausführungen im Berufungsverfahren bieten keinen Anlass für eine abweichende
Bewertung. Entscheidend ist auch für den Senat, dass in den hier streitigen Zeiträumen
jedenfalls eine rechtswirksame Mietzahlungsverpflichtung der Kläger nicht durchgehend ersichtlich
ist. Diese haben selbst angegeben, seit Beginn des Jahres 2017 keine regelmäßigen
Mietzahlungen mehr geleistet zu haben und trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten
und das SG zunächst keine Belege für ggf. anteilige Zahlungen in den streitbefangenen Zeiträumen
erbracht. Somit durfte das SG zu Recht davon ausgehen, dass der seitens des Beklagten
noch im Rahmen der endgütigen Festsetzung zugrunde gelegte monatliche Bedarf für
KdUH in Höhe von 425 EUR tatsächlich nicht bestand.
Denn nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der
tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Bereits aus dem Gesetzeswortlaut
ergibt sich eindeutig, dass der Grundsicherungsträger nur solche Kosten zu
übernehmen hat, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung
ein Bedarf besteht. Dies werden in erster Linie Kosten sein, die durch Mietvertrag entstanden
sind. "Tatsächliche Aufwendungen" für eine Wohnung liegen allerdings nicht nur dann vor, wenn
der Hilfebedürftige die Miete bzw. Nebenkosten bereits gezahlt hat und nunmehr deren ErstatSeite
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tung verlangt. Vielmehr reicht es aus, dass der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum
einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Forderung ausgesetzt ist (vgl. BSG, Urteil
vom 3. März 2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009 – B 14 AS 31/07 R). Ausgangspunkt
für die Frage, ob eine wirksame Verpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist damit
in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden
ist (vgl. BSG Urteil vom 3. März 2009 – a.a.O.; BSG, Urteil vom 7. Mai 2009, a.a.O.). Bei Mietverträgen
zwischen Verwandten kann nicht schematisch auf die Elemente eines "Fremdvergleichs",
den der Bundesfinanzhof (BFH) im Steuerrecht entwickelt hat (vgl. BFH, Urteil vom 5.
Februar 1988, III R 234/84), zurückgegriffen werden (vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O.).
Allerdings spielt der in der Formel des BFH ebenfalls enthaltene Gesichtspunkt des tatsächlichen
Vollzugs des Vertragsinhalts, also insbesondere die Feststellung, ob die Absicht bestand
oder besteht, den vereinbarten Mietzins zu zahlen, auch im Falle der Grundsicherung eine Rolle
(vgl. BSG, Urteil vom 3. März 2009, a.a.O.).
Mietvertragliche Verpflichtungen müssen somit wirksam sein, um als Kosten für Unterkunft und
Heizung berücksichtigt werden zu können (vgl. BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 - B 4 AS
48/08 R und vom 24. November 2011 - B 14 AS 15/11 R); bloß freiwillige Zahlungen reichen
nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009, a.a.O.). Ein entsprechender Vertrag muss
daher zum einen wirksam geschlossen worden sein und darf zum anderen nicht etwa wegen
Verstoßes gegen ein Gesetz nichtig sein (§ 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) oder einer
Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307ff BGB nicht standhalten. Das Vorliegen eines Vertragsschlusses
- einschließlich etwa der Frage, ob ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) vorliegt - ist von
den SGB II-Leistungsträgern und ggf. den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit in jedem Fall zu
prüfen (vgl. BSG, Urteile vom 3. März 2009, a.a.O. und vom 7. Mai 2009, a.a.O.).
Dies berücksichtigend, ändern auch die nunmehr erstmals im Berufungsverfahren durch Vorlage
von Kontoauszügen des Sohnes nachgewiesenen Mietzahlungen zumindest für die Monate
Juni und August 2017 in Höhe von jeweils 359 EUR nichts an der Rechtmäßigkeit des für
den Zeitraum Mai bis Oktober 2017 streitigen Erstattungsanspruchs des Beklagten. Selbiges
gilt auch dann, wenn man zugunsten der Kläger eine aus den Kontoauszügen ersichtliche Bareinzahlung
im Juli 2017 in Höhe von ebenfalls 359 EUR als Mieteinnahme wertet. In diesem
Fall läge ein weiterer Bedarf der Kläger in Höhe von 1.077 EUR vor. Wie bereits ausgeführt, hat
jedoch der Beklagte selbst bei der endgültigen Festsetzung der Leistungen für den o.g. Zeitraum
einen monatlichen Bedarf für KdUH in Höhe von 425 EUR durchgehend bereits berücksichtigt.
Die durch den Beklagten geltend gemachte Erstattungsforderung in Höhe von insgesamt
4.532,52 EUR beruht einzig auf der Differenz zwischen zunächst geschätzten und sodann
nachgewiesenen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit der Klägerin, wobei abzusetzende
Betriebsausgaben zwischen den Beteiligten streitig sind und der Beklagte bzgl. der Einkünfte
z.T. eine Schätzung vorgenommen hat. Somit läge selbst bei Anerkennung der Mietzahlungen
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in Höhe von 1.077 EUR weiterhin ein um 1.473 EUR zu hoher Bedarf vor. Zahlungen durch die
Kläger in dieser Höhe sind weiterhin nicht belegt, im Übrigen haben sie selbst vorgetragen,
lediglich unregelmäßig geleistet zu haben. Selbst wenn man die im Rahmen der endgültigen
Festsetzung streitigen Punkte (Schätzung der Einkünfte sowie Art und Umfang der Betriebsausgaben)
vollständig zugunsten der Kläger berücksichtigen würde – was sich für den Senat
allerdings nicht aufdrängt, s.u. – wäre ein Betrag in Höhe von 1.473 EUR nicht erreicht. Erst
dann käme eine Reduzierung der streitigen Erstattungsforderung in Betracht.
Daneben gilt weiterhin die bereits durch das SG getroffene Feststellung, dass die Kläger im
Hinblick auf die Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit keine hinreichenden Erklärungen und
Nachweise abgegeben haben. Die seitens des Beklagten bestehenden Zweifel (tatsächlich höhere
Einnahmen als angegeben, offenbar unvollständige Angaben im Kassenbuch, auffällige
Differenz zwischen Wareneinkauf und Einnahmen etc.) haben sie nach Überzeugung des Senats
auch im Berufungsverfahren nicht hinreichend ausräumen können. Somit ist die Feststellung
des SG weiterhin zutreffend, dass der Beklagte aufgrund dieser Unregelmäßigkeiten sogar
zu einer Festsetzung auf „null“ anstelle der vorgenommen Schätzung berechtigt gewesen wäre.
Dem schließt sich der Senat ausdrücklich an. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass auch im Rahmen der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruches gemäß §
41a Abs. 3 SGB II der Leistungsberechtigte die materielle Feststellungslast für das Vorliegen
der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs trägt (vgl. zuletzt Urteil des erkennenden Senats
vom 24. September 2024 – L 9 AS 253/22 sowie LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Mai
2024 – L 9 AS 975/22 m.w.N). Daher trägt derjenige, der Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitssuchende beantragt, die Folgen einer objektiven Beweislosigkeit, wenn sich nach Ausschöpfung
aller Beweismittel die Leistungsvoraussetzungen nicht bzw. nicht in der geforderten
Höhe feststellen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 - B 4 AS 10/08 R). So verhält
es sich auch hier. Sowohl der Beklagte als auch das SG haben gegenüber den Klägern mehrfach
deutlich gemacht, welche Punkte sie als problematisch erachten. Hiermit endet die Pflicht
zur Amtsermittlung, da die zugrundeliegenden Lebenssachverhalte der Sphäre der Leistungsberechtigten
zuzuordnen sind und es folglich diesen oblegen hätte, die entsprechenden Nachweise
zu beschaffen und zu erbringen (vgl. hierzu auch LSG Hamburg, Urteil vom 15. Januar
2024 – L 4 AS 159/23 sowie LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17. Februar 2022 – L 5 AS
162/21). Weder dem Beklagten noch dem SG war es zudem möglich, sich die fehlenden Informationen
bzw. Nachweise mit geringem Aufwand selbst zu beschaffen (vgl. hierzu BSG, Urteil
vom 13. Dezember 2023 – B 7 AS 24/22 R).
Weiterhin führt der Vortrag der Kläger im Berufungsverfahren zu keiner abweichenden Bewertung
des daneben noch für den Monat Oktober 2018 streitigen Leistungsanspruchs. Zwar haben
die Kläger erstmals im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht
Berlin – Wedding vorgelegt, wonach gegen die Kläger durch ihren Sohn eine Forderung („Miete
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für Wohnraum einschließlich Nebenkosten“) in Höhe von 2.280,61 EUR tituliert worden ist. Dabei
ist jedoch bereits nicht ersichtlich, ob dieser Vollstreckungsbescheid tatsächlich rechtskräftig
geworden ist, oder die Kläger Einspruch eingelegt haben (vgl. § 700 Zivilprozessordnung –
ZPO). Daneben ist nicht ersichtlich, auf welche konkreten Monate sich die dort erhobene Hauptforderung
in Höhe von 2.280,61 EUR bezieht. Bei einer nach Angaben der Kläger zum damaligen
Zeitpunkt vereinbarten monatlichen Miete in Höhe von 359 EUR zzgl. 93,54 EUR Heizkosten
ergibt sich nicht, für welchen Monat in welcher Höhe Rückstände bestehen bzw. ob der
Sohn der Kläger tatsächlich für den gesamten Zeitraum Ansprüche erhoben hat. All dies nachvollziehbar
darzulegen, obliegt jedoch den Klägern. Diese sind im Übrigen bereits im Verfahren
des einstweiligen Rechtsschutzes durch den 7. Senat des erkennenden Gerichts mehrfach
dazu aufgefordert worden, auch für den hier streitigen Monat Oktober 2018 eine nachvollziehbare
Übersicht der bestehenden Mietrückstände nebst aussagekräftigen Belegen (z.B. Kontoauszüge)
vorzulegen sowie die nach ihrem Vortrag getroffene Stundungsabrede näher zu belegen
(vgl. Verfügungen vom 7. Dezember 2018 und 14. Januar 2019 in dem Verfahren S 25
AS 222/18 ER / L 7 AS 1030/18 B ER). Dem sind die Kläger nicht nachgekommen. Diese in
ihrer Sphäre liegenden Informationen widerspruchsfrei darzulegen obliegt jedoch – wie bereits
ausgeführt – allein ihnen.
Daneben ist die nunmehr nachgewiesene Titulierung etwaiger Ansprüche nicht ohne weiteres
mit dem bisherigen Vortrag der Kläger in Einklang zu bringen. Diese hatten zunächst im Verwaltungsverfahren
ausgeführt, dass eine Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter bestehen
würde. Diese ist jedoch hinsichtlich Höhe und Dauer trotz mehrfacher Aufforderung bis heute
nicht näher erläutert worden. Somit stellt sich die Frage, ob für den hier einzig streitigen Monat
Oktober 2018 aufgrund der behaupteten Stundung überhaupt ein Anspruch aus § 22 Abs. 1
SGB II auf Übernahme von KdUH bestehen konnte, da es sich insoweit um einen aktuellen
Bedarf handeln muss (vgl. Luthe in: Hauck/Noftz SGB II, 8. Ergänzungslieferung 2024, § 22
SGB 2 Rn 52; Knickrehm/Roßbach/Waltermann/S. Knickrehm, 8. Aufl. 2023, SGB II § 22 Rn.
7; Berlit in: Münder/Geiger/Lenze, SGB II, 8. Auflage 2023, § 22 Rn 38).
Ebenso passt die behauptete Stundungsabrede nicht zu dem späteren Vortrag, durch die Kläger
seien laufende Kosten des Hauses (z.B. Wasser, Ankauf von Heizöl sowie weitere Nebenkosten)
gleichsam als Ausgleich für ausgebliebene Mietzahlungen bezahlt worden. Diesbezüglich
hat der Beklagte zutreffend darauf verwiesen, dass diese Zahlungen – sofern nachgewiesen
- keine übernahmefähigen Kosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sind, da es an einer
entsprechenden mietrechtlichen Grundlage mangelt. Ob, für welchen Zeitraum und in welcher
Höhe bezüglich der (gestundeten) Erfüllung eingetreten ist, haben die Kläger trotz mehrfacher
Aufforderung ebenfalls nicht hinreichend belegt.
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Nach alledem ist für den Senat nicht erkennbar, dass für den Monat Oktober 2018 ein Anspruch
der Kläger auf Übernahme von KdUH nach § 22 Abs. 1 SGB II bestanden hat. Diese noch im
Berufungsverfahren bestehenden Unklarheiten gehen zu Lasten der insoweit darlegungsbelasteten
Kläger. Der Senat hat sich daher auch für den Monat Oktober 2018 nicht veranlasst gesehen,
diesbezüglich weitere Ermittlungen von Amts wegen zu betreiben.
Ob der vorgelegte Mietvertrag zwischen den Klägern und ihrem Sohn vor diesem Hintergrund
insgesamt als Scheingeschäft zu werten ist oder nur für die hier streitbefangenen Monate keine
rechtsverbindliche Zahlungsverpflichtung nachgewiesen wurde, kann daher im Ergebnis dahinstehen.
Die mit Schriftsatz vom 12. November 2024 erhobene „Gegenvorstellung“ gegen den ablehnenden
Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 21. Mai 2024 wertet dieser zugunsten
der Kläger als erneuten Antrag auf Bewilligung von PKH. Der Senat lässt dahinstehen, ob die
Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge durch
Art. 9 Nr. 3 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220) überhaupt noch statthaft
sein könnte und der Senat befugt wäre, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 21. Mai
2024 ohne gesetzliche Grundlage im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben,
die formelle und materielle Rechtskraft dieses Beschlusses rückwirkend wieder zu beseitigen
(vgl. bereits Senatsbeschlüsse vom 29. September 2023 – L 9 R 183/23 RG sowie vom 3.
November 2013 – L 9 AS 1147/15 NZB; vom 28. November 2013 – L 9 U 184/13 B; vom 7. Juli
2016 – L 9 AS 507/16 B RG; vom 21. Juni 2022 – L 9 AS 225/22 RG; vgl. auch BSG, Beschluss
vom 17. August 2022 – B 5 R 81/22 AR-). Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der
Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung (vgl. § 177, § 145 Abs. 4 Satz 3
SGG) auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung
offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl.
BSG, Beschluss vom 10. Juli 2013 – B 5 R). Der Schriftsatz der Kläger vom 12. November 2024
bietet für einen solchen Sachverhalt jedoch keinen Anhalt. Somit ist der o.g. Antrag dahingehend
auszulegen, dass die Kläger erneut für das Berufungsverfahren PKH beantragen (vgl. zur
möglichen Auslegung von Vortrag der Beteiligten als Antrag auf Bewilligung von PKH: Schultzky
in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 114 ZPO Rn 14ff.). Auf einem solchen,
jederzeit auch nach einer ablehnenden Entscheidung möglichen Antrag (vgl. hierzu Anders/
Gehle/Dunkhase, 83. Aufl. 2025, ZPO § 127 Rn. 93, 94), hat das erkennende Gericht die
Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags erneut auf hinreichende
Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 202 SGG, 114 Abs. 1 ZPO zu prüfen.
Hinreichende Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch auch unter Berücksichtigung des
nach dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 21. Mai 2024 ergangenen Vortrags der Beteiligten
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nicht feststellbar. Dies ergibt sich aus den obigen Ausführungen dieses Beschlusses. Gegen
diese (erneute) Ablehnung von PKH ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 177 SGG).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG:
Anlass, in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, bestand nicht.

Rechtskraft
Aus
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