Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch – Sozialhilfe (SGB XII) über Juli 2018 hinaus.
Der Kläger ist im Jahr 0000 geboren. Nach Feststellung der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist er seit dem 06.12.2007 dauerhaft voll erwerbsgemindert, bezieht je-doch keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er lebte zunächst in der A.-straße N01 in M.. Eigentümerin des dortigen Wohn- und Geschäftshauses ist die heutige Verlobte des Klägers, die Zeugin Frau W. S.. Nach den Amtlichen Informationen zum Grundstücksmarkt, abrufbar unter https://www.boris.nrw.de/boris-nrw/?lang=de, ist das Grundstück etwa 600 m² groß. Der Bodenrichtwert belief sich danach in dem Jahr 2018 auf 80,00 Euro, in den Jahren 2019 und 2020 auf 85,00 Euro und in dem Jahr 2021 auf 95,00 Euro, jeweils pro m². Dort ereignete sich im Januar 2016 ein Brand. Seither ist das Haus unbewohnt. Der Kläger zog zum 00.00.0000 in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten nach G..
Im Rahmen seines Erstantrages bei der Beklagten legte der Kläger einen Mietvertrag für die Wohnung in der H.-straße N02 in G. vom 29.06.2016 vor, der seinen Sohn X. O. (jetzt E.) als Vermieter auswies. Dieser ließ sich ausweislich des vorliegenden Vertrages durch die Zeugin S. vertreten. Als Anschrift der Zeugin S. war in dem Mietvertrag die A.-straße N01 in M. angegeben. Die Bruttokaltmiete für die Wohnung in der H.-straße N02 in G. in Höhe von 337,50 Euro, sich zusammensetzend aus einer Miete in Höhe von 272,50 Euro und Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe von 65,00 Euro, sowie die Heizkostenvorauszahlungen in Höhe von 99,00 Euro waren nach der vertraglichen Regelung auf das Konto der Zeugin S. zu zahlen. Außerdem hatte der Kläger im Rahmen des Erstantrages darum gebeten, dass die Leistungen auf das Konto der Zeugin S. überwiesen werden sollten.
Mit Ursprungsbescheid vom 22.N09.2016 bewilligte die Beklagte rückwirkend zum 00.00.0000 Leistungen der Grundsicherung, berücksichtigte bei der Leistungsberechnung jedoch nur die angemessenen Kosten der Unterkunft entsprechend des Konzeptes zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft im Kreis P. durch die Fa. J. in Höhe von 272,50 Euro zuzgl. der tatsächlichen Heizkosten. Den diesbezüglich eingelegten Widerspruch wies der Kreis P. als Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 12.07.2017 zurück. Die hiergegen gerichtete Klage ist war zu dem Aktenzeichen S 30 SO 228/17 anhängig.
Auf einen Folgeantrag vom 10.08.2017 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.08.2017 für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 erneut Leistungen unter Kürzung der Unterkunftskosten. Dem hat der Kläger jedoch nicht widersprochen.
Ab August 2018 erfolgte keine Leistungsbewilligung mehr. Nachdem der Kläger bemerkte, dass er keine Leistungen mehr erhielt, beantragte er mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2028 die Fortgewährung der Leistungen bei der Beklagten. Der Kläger habe überraschend feststellen müssen, dass im Oktober keine Leistungen ausgezahlt worden seien. Im November 2018 reichte der Kläger das Folgeantragsformular ein und im weiteren Verlauf eine Mietbescheinigung vom 28.N09.2018, wonach Betriebs- und Heizkosten als Pauschale abgerechnet würden und Rückstände für die Monate Oktober und November 2018 aufgelaufen seien. Die angeforderten Unterlagen zum Einkommen und Vermögen der Zeugin S. reichte er nicht ein.
Den (Folge-)Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23.05.2019 unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen ab. Der Kläger habe sämtliche Unterlagen und Informationen, die Rückschlüsse auf seine Lebensumstände schließen ließen, nur unvollständig eingereicht. Entscheidungsrelevante Informationen seien abgedeckt oder überhaupt nicht vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für den Leistungsbezug seien damit nicht nachgewiesen.
Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 28.05.2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er anspruchsberechtigt sei und nicht mit der Zeugin S. in eheähnlicher Gemeinschaft lebe. Zudem sei kein Folgeantrag notwendig gewesen, so dass der Ablehnungsbescheid ohnehin leerlaufe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.07.2019 wies der Kreis P. als Widerspruchsbehörde den Widerspruch zurück. Auch die Widerspruchsbehörde gehe davon aus, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht.
Mit Schreiben vom 20.07.2019 hat der Zeuge E. die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses erklärt und angekündigt ohne weitere Vorankündigung Räumungsklage zu erheben, sollte der Kläger die Wohnung nicht bis zum 01.08.2019 geräumt haben. Die rückständige Miete für den Zeitraum Oktober 2018 bis April 2020 hat er in Höhe von 8.293,50 Euro mit Mahnbescheid, zugestellt am 21.04.2020, gegenüber dem Kläger geltend gemacht (Bl. 1242 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Gegen den Bescheid vom 23.05.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 hat der Kläger am 31.07.2019 Klage erhoben, mit welcher er sein Begehren weiterverfolgt. Die Einstellung der laufenden Zahlung sei rechtswidrig und ein neuer (Folge-)Antrag durch den Kläger nicht erforderlich gewesen. Zwischen dem Kläger und der Frau S. bestehe keine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Sie wohnten nicht gemeinsam in der von dem Kläger angemieteten Wohnung in G.. Insbesondere vermute er eine nachträgliche Veränderung des Kontoauszuges der Frau S., welcher ausweislich des Adressfeldes in die H.-straße N02 in G. versandt worden sein soll. Die Zeugin S. verfüge aber auch nicht über Einnahmen, mit welchen sie neben ihrem Lebensunterhalt auch noch den des Klägers decken könne. Sie sei erwerbslos, beziehe keine Sozialleistungen und die in ihrem Eigentum stehende Immobilie in M. sei unbewohnbar und nicht vermietet. Ein Hausgrundstück in U. habe Sie im Rahmen eines Ratenkaufvertrages erworben, dieser sei aber vor dem OLG Hamm rückabgewickelt worden. Eigentümerin sei sie nie geworden. Auch das durch die Beklagte in Frage gestellte Mietverhältnis habe bestanden, was durch den vorliegenden Mietvertrag und vorliegende Mahn- und Vollstreckungsbescheide belegt sei. Soweit mit dem Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart worden seien, sei dies später auf eine Pauschale umgestellt worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 23.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum August 2018 bis März 2020 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid, den sie für rechtmäßig hält.
Einen weiteren Antrag des Klägers vom 14.04.2020 auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem N04. Kapitel des SGB XII hat die Beklagte mit Bescheid vom 28.08.2020 abgelehnt. Den daraufhin eingelegten Widerspruch hat der Kreis P. mit Widerspruchsbescheid vom 24.N09.2020 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Klage ist war zu dem Aktenzeichen S 30 SO 302/20 anhängig.
Zwei Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die N09. Kammer des Sozialgerichtes R. in den Verfahren S N09 SO 306/18 ER mit Beschluss vom 12.12.2018 und S N09 SO 324/19 ER mit Beschluss vom 21.02.2020 abgelehnt. Einerseits bestehe eine eheähnliche Gemeinschaft mit der Frau W. S. und andererseits könne der Kläger seinen Bedarf offensichtlich selbst aus eigenen Einkommen und Vermögen oder dem Einkommen und Vermögen der Lebensgefährtin W. S. decken. Die ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils durch das mit der Beschwerde angerufene Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 20 SO 765/18 B ER und L 9 100/20 B) bestätigt. Zwei weitere Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen hat die 30. Kammer des Sozialgerichtes R. in den Verfahren S 30 SO 199/20 ER und S 30 SO 202/20 ER mit Beschlüssen vom 18.09.2020 abgelehnt. Auch diese ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils durch das mit der Beschwerde angerufene Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 20 SO 321/20 B ER und L 20 SO 332/20 B ER) bestätigt.
Zwei weitere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die 30. Kammer des Sozialgerichts R. in dem Verfahren S 30 SO 93/22 ER mit Beschluss vom 02.06.2022 und in dem Verfahren S 30 SO 44/23 ER mit Beschluss vom 29.03.2023 abgelehnt. Auch diese ablehnenden Beschlüsse wurden jeweils durch das mit der Beschwerde angerufene Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (L 12 SO 227/22 B ER und L 9 110/23 B ER) bestätigt.
Während der durch den Kläger geführten gerichtlichen Verfahren konnte mit einer Auskunft aus dem Fahrzeugregister festgestellt werden, dass am 16.01.2020 für den Kläger folgende Fahrzeuge zugelassen waren:
VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 seit dem 00.00.0000
VW Transporter mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N05 seit dem 00.00.0000
Böckmann-Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N06 seit dem 00.00.0000
VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N07 seit dem 00.00.0000 sowie
Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N08 seit dem 00.00.0000
Außerdem konnten im Rahmen mehrerer Außentermine in dem Zeitraum November 2017 bis November 2020 durch die Beklagte einige dieser Fahrzeuge vor dem Haus des Klägers festgestellt werden, deren Halter zwar der Kläger war, die jedoch nach seinen eigenen Angaben im Eigentum der Zeugin S. standen. Teilweise standen auch mehrere dieser Fahrzeuge gleichzeitig vor dem Haus des Klägers.
Im Einzelnen:
Am 13.N09.2017 wurden der VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 und der VW Golf mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N06 am Wohnhaus des Klägers festgestellt. Den Wert ermittelte die Beklagte mit insgesamt rund 14.000,00 Euro (Bl. 173 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Am 22.10.2018 befand sich das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 neben dem Haus (Bl. 254 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Am 30.N09.2018 wurde das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 links neben dem Wohnhaus festgestellt. Am 03.12.2018 war das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N07 (VW Passat) vor dem Wohnhaus abgestellt (Bl. 297 der Verwaltungsakte der Beklagten).
Am 12.12.2019 gegen 8.20 Uhr wurden die Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 und XX – XX N05 vor dem Wohnhaus festgestellt. (Bl. 977 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Am 13.12.2019 gegen 7.30 Uhr befanden sich die Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 und XX – XX N05 erneut vor dem Wohnhaus. (Bl. 985 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Am 16.12.2019 gegen 7.30 Uhr und gegen 14.15 Uhr wurden die Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N04 und XX – XX N05 wieder vor dem Wohnhaus festgestellt. (Bl. 991 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N05 befand sich am 18.12.2019 in einer hinter dem Haus herführenden Gasse (Bl. 1001 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Am 31.08.2020 war gegen 12.20 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX – XX N05 vor dem Wohnhaus des Klägers abgestellt (Bl. 1389 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Ein unangekündigter Hausbesuch konnte nicht durchgeführt werden. Der Kläger stimmte diesen nur mit einem gewissen Vorlauf zu und gewährte auch nicht zu allen Räumen des Wohnhauses Zutritt. Am 06.12.2018 wurde ein am selben Tag mit dem Kläger abgestimmter Hausbesuch durchgeführt. Hierbei konnten nur Räume des Obergeschosses in Augenschein genommen werden. Das Untergeschoss sowie ein (vermeintlich) weiterer Raum im Obergeschoss konnten nicht eingesehen werden. Anhaltspunkte für eine weitere dort wohnende Person konnten nicht festgestellt werden (vgl. Bl. 330f. der Verwaltungsakte der Beklagten). Im Rahmen des abgestimmten Hausbesuchs am 18.12.2019 wurden ebenfalls keine Hinweise auf eine weitere Person im Haushalt festgestellt (Bl. 1001 ff. der Verwaltungsakte der Beklagten).
Die Zeugin S. legte zunächst nur weitestgehend geschwärzte Kontoauszüge vor, bei denen teilweise auch das Adressfeld abgedeckt war. Teilweise war als Anschrift der Zeugin S. Im L.-straße N09 in N10 C. ausgewiesen. Dort ist sie seit dem 00.00.0000 gemeldet (Bl. 530 der Verwaltungsakte der Beklagten). Teilweise war aber auch als Anschrift der Zeugin S. die H.-straße N02 in G. ausgewiesen (Bl. 465 der Verwaltungsakte der Beklagten). Die vorliegenden Kontoauszüge für den Zeitraum August bis Ende November 2018 weisen keine Barabhebungen in Höhe der auf das Konto der Zeugin S. ausgezahlten Leistungen für den Kläger aus, jedoch aber Einnahmen in nicht unbeträchtlicher Höhe. Hierbei handelt es sich wohl um Mieteinnahmen und Einnahmen aus Autoverkäufen.
Seit Mai 2021 bewohnt der Kläger eine Wohnung in der Q.-straße N11 in R. und bezieht von der Stadt R. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Mit Vertrag vom 01.N09.2022 hat die Zeugin S. ebenfalls eine Wohnung in der Q.-straße N11 angemietet. Als bisherige Anschrift hat sie dort die H.-straße N02 in G. angegeben.
Im Rahmen des Erörterungstermins vom 24.02.2022 ist der Kläger persönlich gehört und Herrn X. E. als Zeugen vernommen worden. Die als Zeugin geladene Frau S. ist – nachträglich entschuldigt – nicht erschienen. Insofern wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 191 ff.) Bezug genommen. Der Kläger ist ein weiteres Mal im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme am 19.01.2023 persönlich gehört worden. Die als Zeugin geladene Frau S. ist erneut – nachträglich entschuldigt – nicht erschienen. Diesbezüglich wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 247 ff.) Bezug genommen. Die Kammer hat im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 31.08.2023 den Kläger abermals persönlich gehört und den Zeugen F. vernommen. Die geladene Zeugin S. hat als Verlobte des Klägers die Aussage verweigert. Sie hat von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 311 ff.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakte der Beklagten, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft. Die Beklagte hat im angegriffenen Ablehnungsbescheid vom 23.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019 darauf abgestellt, dass die Hilfebedürftigkeit durch die unvollständig eingereichten Unterlagen nicht nachgewiesen ist. Eine Ablehnung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch – Allgemeiner Teil (SGB I), gegen welche die reine Anfechtungsklage statthaft wäre, liegt gerade nicht vor.
Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Kläger ist durch den Bescheid vom 23.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.07.2019, mit dem die Beklagte weitere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ab August 2018 abgelehnt hat, nicht beschwert im Sinne des § 54 Abs. N02 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn der Bescheid ist rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Klägers waren Leistungen nicht aufgrund der Leistungsbewilligung zuletzt mit Bescheid vom 15.08.2017 für den Zeitraum August 2017 bis Juli 2018 weiter zu gewähren. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 SGB XII werden gemäß § 44 Abs. N04 Satz 1 SGB XII in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Mit Ablauf des Bewilligungszeitraums werden Leistungen nicht ohne weiteres weiter erbracht, sondern es soll eine Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse stattfinden. Ein Anspruch auf weitere Auszahlung auch nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ergibt sich auch nicht daraus, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums nach der Rechtsprechung des BSG keinen Folgeantrag voraussetzen (vgl. BSG, Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08). Dementsprechend hat die Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 23.05.2019 auch zutreffend über die Leistungsgewährung ab August 2018, also nahtlos an den Ablauf des vorhergegangenen Leistungszeitraum anschließend, entschieden, obschon der Kläger einen Folgeantrag erst im Oktober 2018 gestellt hat.
Der streitige Zeitraum des vorliegenden Verfahrens reicht (nur) vom 01.08.2018 bis zum 31.03.2020. Grundsätzlich reicht der streitige Zeitraum bei Ablehnung der Leistungen bis zur mündlichen Verhandlung. Denn wenn Leistungen abgelehnt werden und der Betroffene dagegen Klage erhebt ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich die gesamte bis zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt verstrichene Zeit und zwar unter Berücksichtigung aller tatsächlichen oder rechtlichen Änderungen, ohne dass es hierfür eines neuen Bescheides bedürfte. Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betroffene zwischenzeitlich einen neuen Antrag auf Leistungen stellt. In dem Fall erledigt sich der angefochtene Bescheid für die von einem auf diesen Antrag ergangenen neuen Bescheid erfasste Zeit (§ 39 Abs. N02 SGB X). Der neue Bescheid wird auch nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des Gerichtsverfahrens, weil die Ablehnung der Leistung kein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung ist, er also mit Wirkung für die Zukunft weder abgeändert noch ersetzt werden kann. Wie in Fällen der Entscheidung über Folgezeiträume kann § 96 SGG auch nicht analog Anwendung finden, wenn die Leistung erneut abgelehnt worden sein sollte. Gleiches muss dann auch gelten, falls Leistungen bewilligt worden sein sollten (vgl. BSG, Urteil vom N09.12.2007 - B 8/9b SO 12/06 R). Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger am 14.04.2020 einen neuen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung gestellt, die auf den 01.04.2020 zurückwirkt. Der streitige Zeitraum endet daher am 31.03.2020.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen nach den §§ 82 bis 84 und 90 SGB XII bestreiten können, auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten. Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, sind zu berücksichtigen, § 43 Abs. 1 Satz N02 SGB XII. Personen, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben, dürfen hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfangs der Sozialhilfe nicht bessergestellt werden als Ehegatten (§ 20 SGB XII).
Eine eheähnliche Lebensgemeinschaft ist eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehung in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.N09.1992 – 1 BvL 8/87). Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, bedarf einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalles. Entscheidend ist das Gesamtbild der feststellbaren Beweisanzeichen. Zu diesen gehören etwa das Bestehen einer Wohngemeinschaft mit einem gemeinsamen Hausstand, die lange Dauer des Zusammenlebens, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner, die Verfügungsmacht über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners, ein gemeinsames Girokonto und die vertraglich vereinbarte gegenseitige Unterstützung in Anlehnung an Unterhaltspflichten, wie sie zwischen Ehegatten bestehen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2017 – L 23 SO 236/16).
Die dauerhafte Erwerbsminderung des Klägers hat die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 20.04.2012 festgestellt. Auch der gewöhnliche Aufenthalt des Klägers im Inland ist gegeben. Der Kläger hat jedoch seine Hilfebedürftigkeit nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen.
Nach dem Gesamtergebnis der Ermittlungen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass im streitigen Zeitraum eine eheähnliche Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin S. bestand.
Die Kammer ist hierbei zunächst davon überzeugt, dass der Kläger und die Zeugin S. mindestens bis zu dem Umzug des Klägers nach R. im Mai 2021 gemeinsam in der Wohnung in der H.-straße N02 in G. gelebt haben. Die Kammer stützt ihre volle Überzeugung hiervon darauf, dass die Fahrzeuge der Zeugin S. in dem Zeitraum November 2017 bis November 2020 regelmäßig vor dem Haus des Klägers festgestellt werden konnten. Teilweise konnten auch mehrere Fahrzeuge der Zeugin S. S. zeitgleich dort festgestellt werden, was gegen einen einfachen Besuch spricht. Dies belegen auch die aktenkundigen Aussagen einer – zwar nicht namentlich benannten – Nachbarin des Klägers sowie der Mitarbeiter der Stadtwerke, die bestätigt haben, dass unter der Anschrift H.-straße N02 insgesamt zwei Personen leben. Darüber hinaus weist auch eine in den Verwaltungsakten der Beklagten befindliche Kontoübersicht betreffend das Girokonto der Zeugin S. vom 18.12.2018 die Wohnanschrift des Klägers als ihre Postanschrift aus. Demzufolge hat die Zeugin S. diese Adresse seinerzeit bei der Sparkasse C. angeben und Post auch dort empfangen. Soweit der Kläger dies ausdrücklich bestreitet und eine nachträgliche Änderung des Auszuges vermutet, erscheint dies in Anbetracht des Gesamteindruckes des Auszuges und der Tatsache, dass das Adressfeld durch den Kläger bei den weiteren Kontoauszügen abgedeckt wurde, wenig plausibel. Schließlich hat die Zeugin S. in dem zwischenzeitlich für eine Wohnung unter der Anschrift Q.-straße N11 in R. geschlossenen Mietvertrag selbst ihre bisherige Wohnanschrift mit H.-straße N02 in G. angegeben. Die Kammer hat unter Berücksichtigung des weiteren klägerischen Vorbringens keine Zweifel daran, dass der Kläger und die Zeugin S. unter der Anschrift H.-straße N02 in G. gemeinsam gewohnt haben. Die Zeugin S. hat zwar in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt, wonach sie unter der Anschrift "Im L.-straße N09" in C. wohne. Zudem hat der Kläger auch eine Bescheinigung des Bürgermeisters der Stadt C. übersandt, wonach die Zeugin S. unter dieser Anschrift bereits seit dem 00.00.0000 gemeldet sei. Die Kammer geht aber davon aus, dass es sich hierbei um eine reine Melde- und nicht um eine Wohnanschrift handelt. Denn nach dem Mietvertrag, den der Kläger am 29.06.2016 und damit nach der erstmaligen Meldung der Zeugin S. in C. als Vertreterin seines Sohnes schloss, waren zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses sowohl die Zeugin S. als auch der Kläger wohnhaft unter der Anschrift "A.-straße N01" in M.. Auch die von der Beklagten durchgeführten Hausbesuche haben ein gemeinsames Wohnen nicht zweifelsfrei widerlegen können. In den besichtigten Räumen konnten zwar keinerlei persönliche Gegenstände der Zeugin gefunden werden, wohl aber ein – wenn auch nur einseitig bezogenes – Doppelbett im Schlafzimmer festgestellt werden. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass die Hausbesuche nicht ohne Vorankündigung durchgeführt werden konnten. Ein Mitarbeiter der Beklagten hat mehrfach den Versuch unternommen, den Kläger ohne Ankündigung zu besuchen. Auf Grund der jeweils zuvor erfolgten Ankündigungen der Besuche bestand ausreichend Zeit, um persönliche Gegenstände der Zeugin zu entfernen. Die Räume im Erdgeschoss konnten demgegenüber nicht in Augenschein genommen werden, obwohl diese von der Wohnung des Klägers nicht durch eine separate Wohnungseingangstür abgetrennt sind.
Lebten der Kläger und die Zeugin S. zur Überzeugung der Kammer im streitbefangenen Zeitraum in einer gemeinsamen Wohnung, so wird nach § 39 S. 1 SGB XII ein gemeinsames Wirtschaften gesetzlich vermutet. Zwar schließt § 43 Abs. 6 SGB XII die Anwendung des § 39 S. 1 SGB XII für die Fälle, in denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erbracht werden, seinem Wortlaut nach aus. Das BSG hat aber bereits für die Vorgängerregelung des § 43 Abs. 1 Hs. N02 SGB XII entschieden, dass diese die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung im Sinne eines Wirtschaftens nicht ausschließt (vgl. BSG, Urteil vom 23.07.2014 – B 8 SO 14/13 R). Die Regelung des früheren § 43 Abs. 1 Hs. N02 SGB XII wurde in § 43 Abs. 6 SGB XII in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung (vgl. BT-Drs. 18/6284, S. 27) und dann in § 43 Abs. 6 SGB XII unverändert übernommen, so dass die zu der alten Regelung ergangene Rechtsprechung auch auf die Neuregelung übertragen werden kann (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. 12.2020 – L 20 SO 321/20 B ER).
Diese Vermutung hat der Kläger nicht widerlegt. Soweit der Kläger das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft bestreitet, handelt es sich zur Überzeugung der Kammer um eine Schutzbehauptung. Die fehlende Glaubhaftigkeit beruht maßgeblich darauf, dass nicht nachzuvollziehen ist, dass der Kläger nach der Einstellung der Leistungen zum 01.08.2018 erst am 19.10.2018 bei der Beklagten vorsprach und nach der weiteren Auszahlung seiner Leistungen fragte. Das Ausbleiben weiterer Zahlungen bereits im August 2018 hätte dem Kläger auffallen müssen, wenn er zur Sicherstellung seines Lebensunterhaltes allein auf die Leistungen der Beklagten angewiesen wäre. Der Kläger ließ seine laufenden Leistungen – bis Juli 2018 – auf das Konto der Zeugin S. überweisen und sich nach eigenen Angaben von dieser in bar auszahlen. Aus den vorgelegten Kontoauszügen ist aber nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein Betrag entsprechend der Höhe der Regelleistung ausgezahlt wurde. In den Monaten August bis Oktober 2018 hätte dies wohl aber noch der Fall sein müssen, denn in diesen Monaten hatte der Kläger die Einstellung der Leistungen noch nicht bemerkt. Ganz offensichtlich wurden die Eingänge der Sozialhilfeleistungen auch nicht sorgfältig Monat für Monat nachverfolgt. Denn dann hätten die fehlenden Leistungen für die Monate August und September 2018 unmittelbar auffallen müssen. Das Konto der Zeugin wurde durch den Kläger auch darüber hinaus für Lastschriften der Stadtwerke genutzt, so dass für ihn kein Bedarf bestand ein eigenes Konto zu eröffnen. Die Kammer nimmt als sicher an, dass das Konto der Zeugin und die vorhandenen Einkommens- und Vermögensmassen gemeinschaftlich genutzt und auch der Lebensunterhalt gemeinschaftlich bestritten wurde. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Verfügungsbefugnis über das Konto der Zeugin S. besaß. Gerade aufgrund der fehlenden Verfügungsbefugnis war er in besonderem Maße von der Zeugin abhängig, die allein befugt war, auf das Konto zuzugreifen und die von der Beklagten überwiesenen Leistungen an den Kläger auszuzahlen. Die besondere wirtschaftliche Verbundenheit zwischen dem Kläger und der Zeugin S. wird schließlich insbesondere auch dadurch belegt, dass der Kläger nach seinem eigenen Vortrag als Halter der drei Kraftfahrzeuge und eines Anhängers der Zeugin S. aufgetreten ist, um ihr einen finanziellen Vorteil bei der erforderlichen Versicherung zu verschaffen. Denn der Kläger haftet als Halter zivilrechtlich für etwaige mit den Fahrzeugen verursachte Schäden. Um der Zeugin einen Vorteil zu verschaffen ist er also ein Risiko eingegangen.
Bei der zur Überzeugung der Kammer bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Zeugin S. im streitbefangenen Zeitraum hat der Kläger den ihm obliegenden Nachweis darüber, dass er seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen und auch aus Einkommen und Vermögen der Zeugin S., die deren notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a SGB XII übersteigen, bestreiten kann, nicht erbracht.
Zwar hat das Gericht die Voraussetzungen nach § 41 SGB XII von Amts wegen aufzuklären (§ 103 SGG). Allerdings gelten auch im Sozialgerichtsverfahren die Grundsätze der materiellen Beweislast, die vorgeben, wie zu entscheiden ist, wenn das Gericht die erforderlichen Tatsachen nicht umfassend ermitteln kann. Dabei gilt der Grundsatz, dass im Rahmen des anzuwendenden materiellen Rechts derjenige, der einen Anspruch geltend macht, die Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt. Steht ein Bewilligungsbescheid im Streit, trifft die objektive Beweislast grundsätzlich den anspruchsstellenden Kläger (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 - B 14 AS 6/08 R). Unter Berücksichtigung dessen, geht die Beweisfälligkeit zu Lasten des Klägers. Aus den vorliegenden Umsatzübersichten für den Zeitraum vom 01.08.2018 bis zum 27.N09.2018 über das Konto der Zeugin S. ergibt sich eine Hilfebedürftigkeit nicht. Das Konto der Zeugin S. wies im August 2018 Eingänge in Höhe von N06.474,69 Euro, im September 2018 in Höhe von 935,00 Euro, im Oktober in Höhe von N04.650,00 Euro und im November in Höhe von 1.485,00 Euro auf. In diesen Beträgen sind unter anderem Mieteinnahmen und Kaufpreiszahlungen aus dem Verkauf zweier Kraftfahrzeuge enthalten. Weitere Kontoauszüge hat der Kläger auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorgelegt und eine Verpflichtung, Auskünfte über Einkommen und Vermögen der Zeugin S. zu erteilen, nicht anerkannt. Auch hat er die angeforderten Zulassungsbescheinigungen Teil II für die auf ihn zugelassenen und angabegemäß im Eigentum der Zeugin S. stehenden Kraftfahrzeuge nicht vorgelegt.
Der Kläger hat aber nicht nur eine Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen, vielmehr sprechen die vorliegenden Erkenntnisse gerade gegen eine Hilfebedürftigkeit. Die drei auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeuge und ein Anhänger, die angeblich ebenfalls im Eigentum der Zeugin S. standen, sind offensichtlich in dem Zeitraum Juni 2017 bis Oktober 2019 angeschafft worden. Allein die Anschaffung dieser Kraftfahrzeuge aber auch die für die Kraftfahrzeuge zu zahlenden Steuern und Versicherungen deuten auf die Erzielung von Einnahmen hin. Für die Erzielung von Einnahmen spricht auch, dass der Kläger die auf das Konto der Zeugin S. eingegangenen Leistungen der Beklagten jeweils in bar erhalten haben will, in den vorliegenden Kontoauszügen Barabhebungen in dieser Höhe aber nicht ersichtlich sind. Es müssen also noch weitere Gelder vorhanden gewesen sein. Unstreitig ist die Zeugin S. auch Eigentümerin des etwa 600 m² großen Hausgrundstücks in der A.-straße N01 in M.. Nach BORIS-NRW belief sich der Bodenwert in dem Zeitraum ab 2018 auf mindestens 48.000,00 Euro.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.