I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
II. Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Der Antrag des Klägers nach § 72 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird abgelehnt.
IV. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Mit der Klage geht der Kläger gegen eine angebliche Sperrung des Zugangs zum Onlineportal der Beklagten vor.
Der am 1975 geborene Kläger ist ausgebildeter Energieelektroniker und hat eine Weiterbildung als Automatisierungstechniker abgeschlossen. Er befand sich von Oktober 2011 bis 5. November 2018 als Strafgefangener in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Offenburg. Ausweislich der Arbeitgeberbescheinigung war der Kläger vom 6. Oktober 2011 bis 11. April 2017 in der Haft in Vollzeit beschäftigt. Er war sodann mit Ausnahme eines Arbeitstages am 10. August 2018 arbeitsunfähig bis zur Entlassung erkrankt, ohne Krankengeld zu beziehen. Seit der Haftentlassung im November 2018 führt der Kläger eine Vielzahl von Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) und dem Hessischen Landessozialgericht, insbesondere in den Bereichen des SGB II sowie des Arbeitsförderungsrechts (SGB III). Er nahm vor seiner im August 2024 erfolgten Inhaftierung immer wieder versicherungspflichtige Beschäftigungen auf, veranlasste deren Auflösung und führte arbeitsgerichtliche Verfahren gegen die Arbeitgeber durch. In der Zwischenzeit beantragte der Kläger Arbeitslosengeld sowie Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Bis zum 17. Dezember 2023 war der Kläger in der Übernachtungsstätte B. in A-Stadt untergebracht. Die Stadt Frankfurt am Main übernahm hierfür die Kosten. In der Zeit vom 17. Dezember 2023 bis 21. März 2024 bewohnte der Kläger das Hotel „C.“ in C-Stadt, dessen Rechnungen er bar beglich. Am 2. Februar 2024 erfolgte die Räumung des Zimmers des Klägers in der Übernachtungsstätte B. In der Zeit vom 21. März 2024 bis zum 20. August 2024 war der Kläger unbekannten Aufenthalts. Am 21. August 2024 teilte der Kläger in mehreren Parallelverfahren mit, unter der Anschrift D-Straße in D-Stadt wohnhaft zu sein. Laut vorgelegter Rechnung entrichtete er die Miete für den Zeitraum vom 20. August 2024 bis 18. September 2024 in Höhe von 1.160,00 € in bar. Am 28. August 2024 vollstreckte die Polizei Berlin einen gegen den Kläger erlassenen Haftbefehl. Seitdem befindet er sich in der Justizvollzugsanstalt (JVA) in Heidering.
Die Techniker Krankenkasse gewährte dem Kläger aufgrund einer am 8. April 2021 begonnenen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bis 18. April 2021, vom 1. Mai bis 31. Dezember 2021 und vom 17. Januar bis 5. Oktober 2022 (Bescheinigung vom 30. September 2022).
Der Kläger meldete sich am 29. September 2022 zum 6. Oktober 2022 persönlich bei der Beklagten arbeitslos. Sie händigte ihm als Verdachtsfall nach § 145 SGB III mehrere Unterlagen aus, mit der Bitte, diese dem Ärztlichen Dienst zur Begutachtung zurückzusenden. Zur Frage 2a in den Antragsformularen bezüglich der Nutzung aller zumutbaren Möglichkeiten zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit machte der Kläger keine Angaben. Die Frage 2b im Antragsformular (Nebenbeschäftigungsausübung) bejahte er. Zudem gab er an, dass er bestimmte Beschäftigungen nicht mehr ausüben könne bzw. sich zeitlich einschränken müsse. Bei einer ärztlichen Begutachtung sei er bereit, sich im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens für die Vermittlung zur Verfügung zu stellen.
Mit Schreiben vom 30. September 2022 erhob der Kläger Widerspruch gegen einen Bescheid der Beklagten vom 11. Juni 2021. Er führte aus, dass der Bescheid im Internetzugang „aa.“ nicht erscheine. Offenbar sei der Zugang ohne Vorankündigung blockiert worden. Hiergegen erhebe er Widerspruch.
Im Nachgang reichte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, Folgebescheinigung, vom 29. September 2022, ausgestellt von E. & Kollegen, ein, wonach die Arbeitsunfähigkeit bis einschließlich 29. November 2022 fortbestehe. Mit Email vom 4. Oktober 2022 teilte er zudem der Beklagten mit, dass er eine Begutachtung verweigere. Der „angebliche Sachverständige“ habe keine Sachkunde. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beziehe sich nur auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Servicetechniker / Elektrotechniker. Er könne Tätigkeiten, die nicht so anspruchsvoll seien, ausüben.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 führte die Beklagte gegenüber dem Kläger aus, dass eine Entscheidung über seinen Leistungsantrag noch nicht möglich sei. Das Gutachten des Ärztlichen Dienstes liege noch nicht vor. Der Kläger werde zudem gebeten, die Frage 2a im Antragsformular zu beantworten. Zudem werde um Ergänzung weiterer Fragen gebeten. Auch fehlten noch Nachweise zum Bezug von Krankengeld.
Der Kläger übersandt der Beklagte das Antragsformular ohne die erbetenen Angaben zurück. Zugleich reichte er die Kostenzusage der Stadt Frankfurt am Main bezüglich seiner Unterbringung in der Notübernachtungsstätte B. ein.
Er legte „Widerspruch" gegen das Schreiben der Beklagten vom 5. Oktober 2022 ein. Eine Begutachtung sei unzumutbar und werde verweigert. Zur Frage 2a werde auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verwiesen. Er sei nur noch für Tätigkeiten geeignet, die körperlich nicht anstrengend seien. Die Leistungen seien nach § 145 SGB III geschuldet. Es sei irrelevant, in welchem Umfang er beabsichtige weiter zu arbeiten. Er begehre eine Weiterbildung / Umschulung und beantrage ausdrücklich Vorschüsse bzw. die vorläufige Gewährung von Arbeitslosengeld.
Die Beklagte verwarf den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 als unzulässig (Az. XXX1). Es liege kein Verwaltungsakt vor. Zudem verwarf die Beklagte die ebenfalls eingelegten Widersprüche des Klägers gegen die übersandten Formulare „Gesundheitsfragebogen/Informationsblatt/ Schweigepflichtentbindung“ mit einem weiteren Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 (Az. XXX2) und bezüglich der behaupteten Sperrung des Onlinezugangs mit streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2022 (Az. XXX3) als unzulässig. Zur Begründung führte die Beklagte im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid aus, dass das Widerspruchsverfahren nur eröffnet sei, wenn ein Verwaltungsakt rechtswirksam ergangen sei. Ein Verwaltungsakt sei nach der gesetzlichen Begriffsbestimmung in § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts treffe und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sei. Eine Regelung in diesem Sinne liege nur vor, wenn durch die betreffende Verwaltungsmaßnahme unmittelbar aufgrund eines konkreten Sachverhalts Rechte oder Pflichten begründet, geändert, entzogen oder festgestellt würden. Ein Verwaltungsakt sei zudem im Allgemeinen daran erkenntlich, dass er einen förmlichen Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit enthalte. Eine etwaige Sperrung eines Onlinezugangs stelle keinen Verwaltungsakt dar.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2022 Klage am Sozialgericht Frankfurt am Main (Sozialgericht) erhoben, mit der er die Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 2022 begehrte. Zudem sei das Verhalten der Beklagten für rechtswidrig zu erklären. Die Beklagte sei zu verurteilen, sicherzustellen, dass das Benutzerkonto „aa.“ auf ihrem Internet-Portal tatsächlich funktioniere und die Kommunikation über das Portal zu führen, insbesondere alle Bescheide dort einzustellen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat vorgetragen, dass die Software des Onlineportals funktionsfähig sei. Wie der Kläger diese benutze, könne sie nicht beeinflussen.
Der Kläger hat ebenfalls einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz am Sozialgericht Frankfurt am Main gestellt (Az. S 15 AL 289/22 ER). Die Beklagte hat in diesem Verfahren dargelegt, dass das Onlineportal dem Kläger zugänglich sei. Von ihrer Seite liege keine Sperrung vor. Das Sozialgericht lehnte den Antrag des Klägers mit Beschluss vom 18. November 2022 ab. Das Beschwerdeverfahren wurde beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 7 AL 81/22 ER geführt und die Beschwerde mit Beschluss des Senats vom 2. Januar 2023 zurückgewiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2023 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung führte es aus, dass die Klage unzulässig sei. Soweit der Kläger mit seinem entsprechenden Vortrag die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 6. Oktober 2022 begehre, fehle das entsprechende Verwaltungsverfahren, das mit einer Verwaltungsentscheidung der Beklagten abgeschlossen wäre. Der wörtlich eindeutig angegriffene Widerspruchsbescheid vom 17. November 2022 (Az. XXX3) treffe bezüglich des Antrags des Klägers ab 6. Oktober 2022 keine Regelung.
Soweit der Kläger mit der Klage im Ergebnis den Zugang zum Onlineportal der Beklagten zum Konto „aa.“ erreichen wolle, fehle das Rechtschutzbedürfnis. Denn der Zugang sei von Seiten der Beklagten eröffnet. Zutreffend verweise sie darauf, dass etwaige Benutzungsfehler durch den Kläger nicht in ihren Verantwortungsbereich fielen.
Gegen den dem Kläger am 3. März 2023 zugestellten Gerichtsbescheid hat er bereits am 27. Februar 2023 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Der Kläger begründet die Berufung in der Sache nicht und stellt auch keinen ausdrücklichen Antrag.
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2023.
Der Senat hat die Berufung nach vorheriger Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 16. April 2024 nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Berichterstatterin zur gemeinsamen Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen (§ 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Mit Schriftsatz vom 18. März 2024 hat der Kläger die seinerzeit zuständige Berichterstatterin, Richterin am Sozialgericht XB., wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat sei nicht ordnungsgemäß besetzt, wenn an einer Entscheidung ein abgeordneter Richter am Sozialgericht mitwirke, ohne dass zwingende Gründe hierfür vorlägen. Mit Beschluss vom 16. April 2024 hat der Senat den Antrag als unzulässig verworfen.
Mit Schriftsatz vom 3. April 2024 hat der Kläger einen Eilantrag beim Hessischen Landessozialgericht gestellt. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen L 7 AL 51/24 ER geführt und der Eilantrag mit Beschluss des Senats vom 3. Juni 2024 abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 hat der Kläger „die Ablehnung gegen die Richter XC., XD. u XE.“ „wiederholt“. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Datum hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., die Richterin am Landessozialgericht Dr. XF. und die Richterin am Sozialgericht XB. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Es sei ohne weiteres offenkundig, dass der gesetzliche Richter nur der voll besetzte Senat sein könne. Mit einem weiteren Schreiben vom gleichen Datum lehnte der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., die Richterin am Landessozialgericht Dr. XF. und die Richterin am Sozialgericht XB. erneut wegen Befangenheit ab, weil „der v 17.05.2024 ein Verstoss gg den § 47 ZPO und Mißbrauch des § 26a StPO darstellt. Es gab keinen Anlaß den § 26a StPO heran zu ziehen.“
Am 30. Mai 2024 hat der Kläger „die Beiordnung des Prof. Dr. H. K. Rechtsanwälte Partnerschaft mbB“ gemäß „§§ 72 SGG und § 121 II ZPO“ beantragt. Auf der eingereichten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gab der Kläger keinerlei Einkommen oder Vermögen an.
Mit Schreiben vom 4. Juli 2024 hat der Kläger den Vorsitzenden Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., den am Landessozialgericht XV. und die Richterin am Sozialgericht XB. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Senat habe Akten und Zustellvorgänge verwertet, die der Kläger nicht kenne.
Am 2. Dezember 2024 hat der zwischenzeitlich inhaftierte Kläger Akteneinsicht und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung „per Video“ beantragt, nachdem ihm die Ladung vom 20. November 2024 für den Termin zur mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 mit Zustellungsurkunde am 13. Dezember 2024 zugestellt wurde. Nach Auskunft der (damals) für den Kläger zuständigen Gruppenleiterin in der Justizvollzugsanstalt Heidering werde dem Kläger Akteneinsicht in der Justizvollzugsanstalt über das Akteneinsichtsportal ermöglicht. Bereits am 27. November 2024, ausgeführt am 3. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin dem Kläger Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal in die Verfahrensakten gewährt und darauf hingewiesen, dass das hiesige Verfahren für den 17. Januar 2025 terminiert sei.
Mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger mit Zustellungsurkunde zugestellt am 6. Dezember 2024, hat die Berichterstatterin den Antrag nach § 110a Abs. 1 SGG abgelehnt.
Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2024 hat der Kläger „Terminänderung“ beantragt. Mit dem Transportsystem der Gefangenentransporte sei der Termin nicht erreichbar. Das Transportsystem stehe von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung und werde ca. eine Woche dauern. Zudem sei Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal nicht gewährt worden. Die JVA habe bisher Video-Verhandlungen durchgeführt. Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte die JVA telefonisch am 11. Dezember 2014 sowie schriftsätzlich am 17. Dezember 2024 mit, dass der Gefangenentransport grundsätzlich möglich sei, wenn der Kläger dies spätestens 14 Tage vor Termin beantrage.
Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 hat der Kläger die Berichterstatterin Freiling wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Termin am 13. Dezember 2024 sei per Video-Verhandlung durchzuführen. Der Kläger habe selbst schon an Video-Verhandlungen in der JVA per Software „Webex“ teilgenommen. Es sei allgemeinkundig, dass das Hessische Landessozialgericht „seit vielen Jahren Webex Video-Verhandlungen“ durchführe, was sich aus Google ergebe. Es sei abwegig, einem Gefangenen Akteneinsicht über das Akteneinsichtsportal der Bundesländer anzubieten, weil es in der Bundesrepublik noch nie eine JVA mit Internet-Zugang für Gefangene gegeben habe. Die dem Kläger von der JVA-Gruppenleiterin in Aussicht gestellte Akteneinsicht sei tatsächlich nicht durchgeführt worden.
Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin den Kläger darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer Videoverhandlung am 17. Januar 2025 aufgrund der Softwareumstellung in der hessischen Justiz nicht möglich sei. Auf die Ausführungen im Beschluss vom 2. Dezember 2024 hat die Berichterstatterin Bezug genommen. Es werde dem Kläger anheimgestellt, Gefangenentransport bei der JVA zu beantragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ergänzend Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Senat konnte in der Besetzung mit nur einem Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern entscheiden, da das Sozialgericht den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 2 Satz 1 SGG entschieden hat und die Berufung mit Beschluss des Senats vom 16. April 2024 auf die Berichterstatterin übertragen wurde (vgl. § 153 Abs. 5 SGG).
Der Senat konnte über die Berufung des Klägers trotz seiner Abwesenheit in der mündlichen Verhandlung am 17. Januar 2025 entscheiden, da dieser bei der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 110 Abs. 1 Satz 2 SGG). Ein begründeter Terminverlegungsantrag wurde seitens des Klägers nicht gestellt. Den Antrag auf die Gestattung, sich während der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2025 an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 110a Abs. 1 SGG), lehnte die Berichterstatterin mit Beschluss vom 2. Dezember 2024, dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung am 6. Dezember 2024 zugestellt, ab.
Der Terminverlegungsantrag vom 8. Dezember 2024 enthielt keine Begründung, die eine Verlegung rechtfertigen würde, § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 227 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Soweit der Kläger auf die fehlende Möglichkeit des Gefangenentransports hingewiesen hat, konnte das Vorbringen seitens der JVA nicht bestätigt werden. Aufgrund der fehlenden Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers oblag es ihm, den Gefangenentransport bei der JVA rechtzeitig zu beantragen, was er unterließ. Dem stand auch die Tatsache nicht entgegen, dass die Organisation eines solchen Transports einen Vorlauf von zwei Wochen benötigt. Die Ladung zum Termin am 17. Januar 2025 ging dem Kläger mit Zustellungsurkunde am 13. Dezember 2024 zu, sodass er die Möglichkeit hatte, den Transport mit ausreichender Vorlaufzeit zu beantragen. Auf das Vertrauen in die Gestattung, sich während des Termins an einem anderen Ort aufzuhalten, kann sich der Kläger nicht berufen, da seine Anträge nach § 110a SGG auch in der Vergangenheit abgelehnt worden sind. Ebenso wenig wurde das Vorbringen des Klägers, der Gefangenentransport stünde von Ende Dezember bis Mitte Januar 2025 nicht zur Verfügung, seitens der JVA bestätigt.
Soweit sich der Kläger auf die fehlende Akteneinsicht beruft, so wurde ihm diese über das Akteneinsichtsportal gewährt. Auch hier oblag es ihm, die Akteneinsicht in der JVA entsprechend zu organisieren. Es ist nicht die Aufgabe des Senats, die tatsächliche Durchführung der Akteneinsicht sicherzustellen bzw. zu überwachen. Eine solche liegt in der Sphäre des Klägers und ist von ihm zu veranlassen, zumal die JVA nach seinem eigenen Vorbringen die technische Ausstattung für die Durchführung einer solchen zur Verfügung stellt. Den Kläger trifft die Obliegenheit, alles zu tun, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (st. Rspr., z.B. BSG, Beschluss vom 15. August 2018 - B 13 R 387/16 B - Rn 12, juris; BSG, Beschluss vom 7. Oktober 2016 - B 9 V 28/16 B - Rn. 6, juris; BSG, Beschluss vom 24. Januar 2023 – B 6 KA 2/22 BH –, Rn. 10, juris). Dazu gehört es auch, von den angebotenen Möglichkeiten, Akteneinsicht zu nehmen und damit sein rechtliches Gehör zu wahren, Gebrauch zu machen. Dies ist vorliegend nicht geschehen.
Das Vorbringen des Klägers, dass die Gewährung von Akteneinsicht an einen inhaftierten Kläger mittels Akteneinsichtsportal ungeeignet sei, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine JVA mit einem Internetzugang gäbe, ist unglaubhaft und entbehrt jeglicher Grundlage. Zum einen konnte der Vortrag nach Rücksprache mit der JVA nicht bestätigt werden. Zum anderen begehrte der Kläger selbst die Durchführung der mündlichen Verhandlung aus der JVA unter Einsatz von Videokonferenztechnik und behauptete, an Videoverhandlungen aus der JVA teilgenommen zu haben. Die Durchführung von Videoverhandlungen setzt jedoch ebenfalls einen Internetzugang voraus, sodass der Vortrag des fehlenden Internetzugangs bereits widersprüchlich ist.
Der Senat konnte auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung entscheiden. Die vom Kläger (teilweise mehrfach) wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Vorsitzender Richter am Landessozialgericht Prof. Dr. XY., Vorsitzender Richter am Landessozialgericht XE., Richterinnen am Landessozialgericht Dr. XF. und Dr. XC., Richter am Landessozialgericht XV. und XD. und Richterin am Sozialgericht XB. wirken an der hiesigen Entscheidung bereits nicht mit. Der Senat konnte auch unter Mitwirkung der mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten Berichterstatterin entscheiden, weil das Ablehnungsgesuch des Klägers offenkundig rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig ist.
Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Sie findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist; maßgeblich ist vielmehr allein, ob ein Beteiligter – von einem vernünftigen Standpunkt aus betrachtet – berechtigten Anlass hat, an der Unparteilichkeit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden als Ablehnungsgrund aus. Zweifel an der Unparteilichkeit müssen ihren Grund in einem Verhalten des Richters haben.
Das Ablehnungsgesuch hinsichtlich der im Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 namentlich aufgeführten Richterin am Sozialgericht XA. ist offensichtlich rechtsmissbräuchlich. Es dient erkennbar ausschließlich dazu, Richter, die eine dem Kläger missliebige Rechtsansicht vertreten, auszuschalten und verfolgt somit allein verfahrensfremde Zwecke. Es reiht sich damit ein in die Vielzahl seit mehreren Jahren reflexhaft gestellter Ablehnungsanträge gegen die Berichterstatter und Vorsitzende, die ebenso wie die Vielzahl von Anhörungsrügen und sonstigen Eingaben allein dem Zweck der Verfahrensverzögerung oder ggf. anderen, jedenfalls verfahrensfremden Zwecken dienen.
Die gemäß §§ 105 Abs. 2, 143 und 144 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht vom Kläger gemäß §§ 105 Abs. 2, 151 SGG eingelegt worden. Sie bedurfte nicht der Zulassung gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den maßgeblichen Betrag von 750,00 € überstieg.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 24. Februar 2023 ist unbegründet. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sozialgerichts im Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2023 an und sieht von weiterer Begründung ab, § 153 Abs. 2 SGG. Das Berufungsverfahrens entbehrt auch jeglichen Vortrags in der Sache, der eine abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnte.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen. Sie setzt voraus, dass der Kläger nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, das Begehren hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§§ 73a SGG, 114 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen. Solche aktuellen Angaben liegen dem Senat nicht vor und wurden seitens des Klägers nicht vorgelegt, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger seit 4. Dezember 2023 Krankengeld in Höhe von mehr als 1.800,00 € monatlich bezog und zudem in der Lage war, ein Apartment in D-Stadt für die Zeit bis zum 20. September 2024 für 1.160,00 € anzumieten, die er laut der vorgelegten Rechnung bar bezahlte. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind – trotz seiner Inhaftierung – völlig unklar. Darüber hinaus fehlten die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Erfolgsaussichten der Berufung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
Der Antrag des Klägers nach § 72 SGG war ebenfalls abzulehnen. Nach § 72 Abs. 1 SGG kann der Vorsitzende für einen nicht prozessfähigen Beteiligten ohne gesetzlichen Vertreter bis zum Eintritt eines Vormundes, Betreuers oder Pflegers für das Verfahren einen besonderen Vertreter bestellen, dem alle Rechte, außer dem Empfang von Zahlungen, zustehen. Die Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da eine Prozessunfähigkeit weder vorgetragen wurde noch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen ersichtlich sind.
Gemäß § 72 Abs. 2 SGG ist die Bestellung eines besonderen Vertreters mit Zustimmung des Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters auch zulässig, wenn der Aufenthaltsort eines Beteiligten oder seines gesetzlichen Vertreters vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Es bestand aber auch kein Anlass, für den Kläger einen besonderen Vertreter nach § 72 Abs. 2 SGG zu bestellen, auch wenn der aktuelle Aufenthaltsort des Klägers vom Sitz des Gerichts weit entfernt ist. Die Entscheidung nach § 72 Abs. 2 SGG steht im Ermessen des Gerichtes (vgl. Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl., § 72 Rn. 7; Zeihe, SGG, Stand 11/09, § 72 Anm. 19a). Hierbei sind im Rahmen der Abwägung die Erfolgsaussichten des Rechtsstreites zu berücksichtigen, denn dem Gericht obliegt die Wahl, einen Rechtsanwalt beizuordnen (§ 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO) oder einen besonderen Vertreter zu bestellen und Prozesskostenhilfe zu bewilligen (vgl. B. Schmidt, in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 72 Rn. 8). Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist daher am Maßstab des § 114 Satz 1 ZPO zu messen, denn die Bestellung führt zu einem Kostenerstattungsanspruch des Vertreters, der im Unterliegensfall allein gegen den Vertretenen durchzusetzen wäre und für diesen eine nicht unerhebliche Belastung bedeuten kann. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 114 Satz 1 ZPO). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussicht zwar nicht überspannt werden. Es reicht für die Prüfung der Erfolgsaussicht aus, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (BSG vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit (vgl. B. Schmidt, a.a.O., § 73a Rn.7, 7a) ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen. Erfolgsaussichten in diesem Sinne sind jedoch vorliegend – wie vorstehend ausgeführt – nicht gegeben, so dass nicht nur die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagt werden musste, sondern auch die Bestellung eines besonderen Vertreters nach Abwägung der Umstände abzulehnen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 SGG).