S 6 SO 41/24

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Kassel (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 6 SO 41/24
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 SO 38/25
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid


Die Klage wird abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.


Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten eines mietrechtlichen Rechtsstreits bei dem Amtsgericht Kassel in Höhe von 1.270,85 €.

Der Kläger bezieht von der Beklagten laufend Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Mit Schreiben vom 21.12.2023, eingegangen am 22.12.2023, beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übernahme der mit Beschluss vom 07.09.2022 festgesetzten Kosten eines mietrechtlichen Rechtsstreits bei dem Amtsgericht Kassel in Höhe von 1.270,85 €, die er zu zahlen hatte. 

Mit Bescheid vom 08.03.2024 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, weil die im SGB XII geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen. Es liege keine rechtliche Grundlage vor.

Mit Schreiben vom 02.04.2024, eingegangen am 08.04.2024, legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass er sich habe zur Wehr setzen müssen. Prozesskostenhilfe sei in seiner Unkenntnis unwidersprochen abgelehnt worden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.05.2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger erhalte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII. Im Rahmen der Grundsicherung werden ihm die existenzsichernden Leistungen zur Sicherung seines Lebensunterhalts, der Unterkunft und Heizung unter Anrechnung vorrangiger Einkünfte (der Rente) gewährt. Die Bedarfe die ihm gewährt werden können, seien abschließend in § 42 SGB XII geregelt und verweisen auf die einzelnen Abschnitte im 3. Kapitel und Paragraphen im 4. Kapitel des SGB XII. Hierbei gebe es abschließende Aufzählungen zu den Bedarfen, welche zu übernehmen seien. Grundsicherung diene der Sicherung des Existenzminimums, das heißt der aktuelle Lebensunterhalt, die aktuellen Unterkunftskosten sowie der Krankenversicherungsschutz seien sicherzustellen. Zum Leistungsspektrum des Lebensunterhalts zählen insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltenergie und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Die von ihm beantragten Kosten stellen keine Kosten zur Sicherung des Existenzminimums dar. Für die Übernahme von Prozesskosten gebe es die Regelungen der Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Dabei sei unerheblich, ob Prozesskostenhilfe tatsächlich bewilligt werde. Die Übernahme von zivilrechtlichen Prozesskosten sei im SGB XII nicht vorgesehen.

Am 31.05.2024 hat der Kläger Klage erhoben.

Der Kläger verweist auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Bescheid der Beklagten vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die mit Beschluss vom 07.09.2022 festgesetzten und von ihm gezahlten Kosten eines mietrechtlichen Rechtsstreits bei dem Amtsgericht Kassel in Höhe von 1.270,85 € zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte verweist auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Es würden sich keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Mit Schreiben vom 06.09.2024 hat das Gericht die Beteiligten zu der beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Den Beteiligten ist Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben worden. Nach der vorliegenden Postzustellungsurkunde ist das Schreiben dem Kläger am 12.09.2024 und nach dem vorliegenden Empfangsbekenntnis dem Beklagten am 10.09.2024 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.


Entscheidungsgründe

Gemäß § 105 Abs. 1 S. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung in Beschlussbesetzung - ohne ehrenamtliche Richter - durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt, soweit wie er für die Entscheidung rechtlich relevant ist, geklärt ist, die Beteiligten vorher gehört worden sind und ihnen eine angemessene Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden ist. Gemäß § 105 Abs. 3 SGG wirkt der Gerichtsbescheid als Urteil.

Bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2024 und die Verurteilung der Beklagten begehrt, dem Kläger die mit Beschluss vom 07.09.2022 festgesetzten und von ihm gezahlten Kosten eines mietrechtlichen Rechtsstreits bei dem Amtsgericht Kassel in Höhe von 1.270,85 € zu ersetzen.

Da das Gericht gemäß § 123 SGG über die von dem Kläger erhobenen Ansprüche unter Bindung an das Klagebegehren entscheidet, ist der Antrag des Klägers in diesem Sinne auszulegen.

Derart ausgelegt ist die zulässige Klage unbegründet.

Die Klage ist zulässig. 

Die auf die Aufhebung eines Verwaltungsakts und auf eine Leistung, auf die bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht, gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, Abs. 4 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 08.03.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.05.2024 ist nicht rechtswidrig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. 

Das Gericht folgt der Begründung der Verwaltungsentscheidung, § 136 Abs. 3 SGG. Ergänzend wird ausgeführt, dass sich der Kläger gegen eine Ablehnung der Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Kassel hätte zur Wehr setzen können und müssen. 

Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Sache und beruht auf § 193 SGG.
 

Rechtskraft
Aus
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