Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Altersrente des Klägers. Die Beklagte bewilligte dem 1952 geborenen Kläger mit Bescheid vom 01. Dezember 2016 (Blatt 50-66 RA) Altersrente für langjährig Versicherte, beginnend am 01. Januar 2017. Die monatliche Rente betrug 478,73 Euro, davon abgezogen wurde der Beitragsanteil des Rentners zur Krankenversicherung in Höhe von 34,94 Euro, der Zusatzbeitrag zur Krankenkasse in Höhe von 5,27 Euro und der Beitrag des Rentners zur Pflegeversicherung in Höhe von 13,40 Euro, so dass sich eine Netto-Zahlbetrag von 425,12 Euro ergab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 02. Januar 2017 (Blatt 49 RA) Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, in dem angefochtenen Bescheid sei der Zeitraum vom 20. November 2001 bis 31. Dezember 2004 überhaupt nicht berücksichtigt und die Arbeitslosigkeitszeiten ohne Leistungsbezug zu Unrecht zwischen dem 01. Januar 1998 und 19. Januar 2001 nicht angerechnet worden, obwohl sie nach den §§ 58, 252 und 252a SGB VI tatbestandlich hätten anerkannt werden müssen. Anrechnungszeiten seien rentenrechtliche Zeiten, mit denen der Gesetzgeber einen sozialen Ausgleich dafür schaffe, dass ein Versicherter aus persönlichen Gründen keine Beitragszahlungen leisten konnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 (Blatt 87-88 RA) wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Am 31. Mai 2017 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben (Blatt 1 d.A.). In der Begründung führt er aus, Klageziel sei das Erreichen einer deutlich höheren Nettorente als die bisher ab 01. Januar 2017 errechneten 425,12 Euro.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid vom 01. Dezember 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, nach Maßgabe der gerichtlichen Verpflichtung die Rente neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Klage abzuweisen.
Eine Begründung hierzu wird nicht vorgelegt.
Das Gericht hat die bei der Beklagten geführte Rentenakte zu dem Rechtsstreit beigezogen und dem Kläger am 24. Januar 2018 Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben (Blatt 13 d.A.).
Bezüglich der weiteren Einzelheiten zu dem Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akte, der Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht nach ordnungsgemäß durchgeführtem Vorverfahren erhobene Klage ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf einen höheren monatlichen Netto-Zahlbetrag, als in dem mit vorliegender Klage angefochtenen Bescheid vom 01. Dezember 2016 festgesetzten Betrag. Der Bescheid vom 01. Dezember 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2017 hat sich nach Überprüfung durch das Gericht als rechtmäßig erwiesen.
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 105 SGG durch Gerichtsbescheid ergehen, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind erfüllt und das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (Blatt 24 d.A.) hierzu angehört.
In dem Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2017 hat die Beklagte die vom Kläger in seinem Widerspruchsschreiben vom 02. Januar 2017 aufgelisteten Zeiten der Schul- und Hochschulausbildungen sowie die Zeiten der Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung vom 01. April 1983 bis 31. März 1984 und die Zeiten am 01. Mai 1992 ausführlich geprüft und mittels der zugrunde gelegten Normen aus dem Sozialgesetzbuch VI in ihrer Bedeutung für die Entstehung des Rentenanspruchs gewürdigt. Wie die Beklagte in dem zweiten Absatz von Seite 3 des Widerspruchsbescheides richtig ausführt, endete die letzte versicherungspflichte Beschäftigung des Klägers am 31. Mai 1992. Bis zum 13. Dezember 1993 hat der Kläger freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt, danach sind keine Beiträge mehr vorhanden.
Gemäß § 136 Abs. 3 SGG sieht das Gericht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, denn es folgt der Begründung des Widerspruchsbescheides am 11. Mai 2017, was hiermit festgestellt wird.
Nach alledem war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, die Rechtsmittelbelehrung auf §§ 143, 144 SGG.