L 8 SO 47/25 B ER

Land
Niedersachsen-Bremen
Sozialgericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Sachgebiet
Sozialhilfe
1. Instanz
SG Hildesheim (NSB)
Aktenzeichen
S 34 SO 4010/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Niedersachsen-Bremen
Aktenzeichen
L 8 SO 47/25 B ER
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze

1. Zur Abgrenzung und zu den Anforderungen der einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 und Abs 2 SGG.
2. Zu den Anforderungen an einen wichtigen Grund zur Kündigung einer Zielvereinbarung iSd § 29 Abs 4 SGB IX, insbesondere zur Kündigung wegen mangender Mitwirkung bei einer erforderlichen Bedarfsermittlung nach dem SGB IX.
3. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts über die Bewilligung eines persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX für die Zukunft richtet sich bei einer Kündigung der zugrunde liegenden Zielvereinbarung nach § 29 Abs 4 S 7 SGB IX iVm § 48 Abs 1 S 1 SGB X. Sie hat gegenüber einer Rücknahme des Bescheides nach § 45 SGB X Vorrang.
4. Die Beschränkung eines persönlichen Budgets bzw eines Teilbudgets betreffend Leistungen nach Teil 2 des SGB IX auf Fachleistungen der Eingliederungshilfe kann wegen der nach § 103 Abs 2 SGB IX (sog Lebenslagenmodell) in das Budget einzubeziehenden Leistungen der häuslichen Pflege zur Rechtswidrigkeit des Gesamtbudgets führen.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 21. März 2025 geändert.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig ab dem 1. Februar 2025 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die beim Sozialgericht Hildesheim anhängige Klage der Antragstellerin vom 12. Februar 2025 (S 34 SO 28/25) gegen den Teilaufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 21. Januar 2025 und seines Änderungsbescheides vom 11. Februar 2025, diese wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Familie und Jugend vom 31. März 2025, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in monatlicher Höhe von 2.000,00 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.   

Gründe

I.

Im Streit ist die vorläufige Weitergewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets (pB) ab Februar 2025, insbesondere die Höhe der Leistungen.

Bei der 1974 geborenen Antragstellerin besteht eine angeborene Muskeldystrophie vom Gliedergürteltyp (ICD-10: G71.0) begleitet von chronifizierten gemischt somatisch-neuropathischen Schmerzen (ICD-10: R52.1) und psychischen Beeinträchtigungen, u.a. eine Angststörung (ICD-10: F41.9, dazu auch gleich). Die Stabilisierung des Rumpfes erfolgt über ein Korsett und die Kraftgrade in den Extremitäten sind erheblich eingeschränkt. Die Antragstellerin ist motorisch schwer eingeschränkt, auf einen Rollstuhl angewiesen und wird durch ihren in Vollzeit als Intensivpfleger in einem Krankhaus erwerbstätigen Ehemann in allen Belangen unterstützt. Die Erkrankung ist fortschreitend, aber (wohl) seit Jahren auf einem stabilen Niveau. Die Antragstellerin ist aufgrund ihrer Beeinträchtigungen als schwerbehinderte Person anerkannt (Grad der Behinderung 100) und pflegebedürftig, seit 2018 nach dem Pflegegrad 4. Sie bezieht Pflegegeld in monatlicher Höhe von (vermutlich) 800,00 €; Pflegeperson ist ihr Ehemann. Sie bezieht eine Rente wegen dauerhafter voller Erwerbsminderung in monatlicher Höhe von etwa 1.000,00 € (netto) und lebt mit ihrem Ehemann und ihren im September 2018 geborenen Zwillingskindern in dem im Kreisgebiet des Antragsgegners gelegenen Ort F. in einem Haus (im Obergeschoss). Im Erdgeschoss des Miethauses lebt ihre Mutter, die altersbedingt ebenfalls auf Unterstützung und Hilfestellungen angewiesen ist. Ein Umzug der Familie wegen Eigenbedarfskündigung steht im Raum. Nach der Geburt der Zwillinge wurde bei der Antragstellerin eine schwere und sehr seltene schwangerschaftsbedingte Herzinsuffizienz (peripartale Kardiomyopathie - PPCM - ICD-10: I42.8) sowie eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) mit Anpassungsstörungen (ICD-10: F43.2) diagnostiziert. Wegen der besonderen Lebenssituation der Familie lebten die Kinder bis Frühjahr 2019 in einer Pflegefamilie (Vollzeitpflege nach dem SGB VIII).

Seit 2019 bezieht die Antragstellerin vom Antragsgegner ein pB, zunächst bis Dezember 2021 befristet und beschränkt auf Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX (56 Stunden je Woche, davon 26 Stunden für eine persönliche Assistenz und 30 Stunden für Elternassistenz) in monatlicher Höhe von 5.550,37 € (Bescheid des Antragsgegners vom 8.2.2021). Die Bedarfsermittlung beruhte auf einem Hilfeplangespräch mit Hausbesuch Anfang 2020, dem letzten persönlichen Kontakt der Fachabteilung des Antragsgegners mit der Antragstellerin.

Mit dem Antrag auf Weitergewährung des pB machte der Ehemann für die Antragstellerin eine Ausweitung der persönlichen Assistenz sowie die Einbeziehung der ärztlich verordneten und von ihrer Krankenversicherung, der Techniker Krankenkasse (TK), zu übernehmenden Krankenbeobachtung über 24 Stunden je Tag geltend. Nach einem Hilfeplangespräch mit dem Ehemann der Antragstellerin Anfang November 2021 und dem Abschuss einer Zielvereinbarung (ZV) vom 2.3.2022 bezog der Antragsgegner nach Abstimmung mit der TK ein von dieser zu tragendes Teilbudget der häuslichen Krankenpflege nach § 37 SGB V zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Beatmungsmaske in einem zeitlichen Umfang von sieben Stunden je Tag bzw. in monatlicher Höhe von 4.837,48 € in das pB ein und bewilligte der Antragstellerin ein (unbefristetes) pB für die Zeit ab Januar 2022 in monatlicher Höhe von 12.667,46 €, wobei auf die Eingliederungshilfe der persönlichen Assistenz (28 Stunden/Woche) und Elternassistenz (51 Stunden/Woche) ein Teilbudget von 7.829,98 € entfiel (Bescheid des Antragsgegners vom 28.3.2022).

Nach erfolglosem Bemühen des Antragsgegners - ab Herbst 2022 - um die Durchführung einer erneuten Bedarfsermittlung unter persönlicher Beteiligung der Antragstellerin einschließlich eines Hausbesuchs, der Kündigung der ZV vom 2.3.2022 und der Teilaufhebung des pB (betreffend Leistungen der Eingliederungshilfe) ab August 2023 (Bescheid des Antragsgegners vom 26.5.2023) einigten sich die Beteiligten - die Antragstellerin vertreten durch ihren Ehemann - im Rahmen eines beim Sozialgericht (SG) Hildesheim durchgeführten Eil- bzw. Güterichterverfahrens (S 63 SO 4015/23 ER; S 57 SF 1/23 GR) u.a. auf die Weiterbewilligung des pB (auch des Teilbudgets der TK) in unveränderter Höhe und auf die Durchführung einer Bedarfsermittlung bis Ende Februar 2024 u.a. mit (mindestens) einem Treffen der Antragstellerin, voraussichtlich auch ihrem Ehemann, und ihrer Kinder mit Mitarbeiterinnen des Antragsgegners im Kreishaus G. (gerichtlicher Vergleich vom 23.11.2023). Nach Rücknahme der Kündigung der ZV, Aufhebung des Bescheides vom 26.5.2023 und (vereinbarungsgemäßem) Austausch eines Fragenkatalogs zu den durch das pB zu deckenden Bedarfen kam ein Treffen mit der Antragstellerin nicht zustande, u.a. weil sie - unter Vorlage eines Attests des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie H. vom 18.3.2024 - geltend gemacht hatte, aus fachärztlicher Sicht sei ihr - auch unter Berücksichtigung der Räumungsklage ihres Vermieters - eine persönliche Teilnahme an Präsenzterminen aufgrund der für sie als andauernd bedrohlich erlebten Auseinandersetzung mit dem Antragsgegner und aufgrund der Überforderung im Ganzen nicht möglich. Ein psychischer wie auch körperlicher Zusammenbruch sei zu erwarten. Der Antragsgegner stellte nach einem Termin mit dem Ehemann und dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.3.2024 für sich fest, dass die von ihm beabsichtigte Bedarfsermittlung gescheitert sei, und entzog der Antragstellerin die durch das pB gewährten Assistenzleistungen ab Mai 2024 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I teilweise in einem Umfang von 20 Wochenstunden Elternassistenz und 14 Wochenstunden für persönliche Assistenz bzw. in monatlicher Höhe von 3.369,87 € (Bescheid des Antragsgegners vom 21.3.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie - NLSJF - vom 21.5.2024) und ordnete den Sofortvollzug der Entscheidung an (zuletzt durch Bescheid vom 22.4.2024). In einem Eilverfahren ordnete das SG hingegen die aufschiebende Wirkung des gegen die Entziehung gerichteten Widerspruchs an (Beschluss vom 30.4.2024 - S 34 SO 4009/24 ER). Nach Klageerhebung (S 63 SO 189/24) hob der Antragsgegner den Entziehungsbescheid auf (Bescheid vom 27.6.2024).

Im Weiteren hob der Antragsgegner die Bewilligung des pB wegen einer nicht hinreichend dargelegten bzw. zweckwidrigen Mittelverwendung (u.a. für eine Hundepension und zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten) teilweise für die Vergangenheit auf, nämlich für Juli bis Dezember 2023 in einer Gesamthöhe von 28.630,00 € (Bescheid des Antragsgegners vom 24.7.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSJF vom 2.10.2024, angefochten in dem Klageverfahren S 34 SO 333/24) und für Januar bis Juni 2024 in einer Gesamthöhe von 18.085,38 € (Bescheid des Antragsgegners vom 21.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSJF vom 20.3.2025, angefochten in dem Klageverfahren S 34 SO 55/25).

Unter dem 29.11.2024 kündigte der Antragsgegner erneut die ZV vom 2.3.2022 außerordentlich aus wichtigem Grund, unterbreitete der Antragstellerin Ende November das Angebot zum Abschluss einer neuen ZV (mit einer avisierten Höhe des Gesamtbudgets von 8.444,39 € je Monat) und hörte sie zu der beabsichtigten Aufhebung der Bewilligung des pB (Bescheid vom 28.3.2022) mit Ablauf des 31.1.2025 an. Die Antragstellerin erhob gegen die Kündigung und die mittlerweile erfolgte Aufhebung mit Anordnung des Sofortvollzugs (Aufhebungsbescheid vom 21.1.2025) am 19.12.2024 bzw. 27.1.2025 jeweils Widerspruch und beantragte beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (S 34 SO 4032/24 ER), um die Weitergewährung des pB in unveränderter Höhe sicherzustellen. Nachdem die Antragstellerin die neue ZV Anfang Februar 2025 „unter Vorbehalt“ unterschrieben hatte, bewilligte der Antragsgegner ihr ab Februar 2025 ein pB in monatlicher Höhe von 8.444,39 € bzw. Eingliederungshilfe in einem Umfang von 10 Wochenstunden für persönliche Assistenz und 26 Wochenstunden Elternassistenz sowie als Teilbudget der TK außerklinische Intensivpflege in einem Umfang von (weiterhin) 49 Wochenstunden (Änderungsbescheid vom 11.2.2025). Daraufhin erklärte die Antragstellerin das Eilverfahren (S 34 SO 4009/25 ER) am 11.2.2025 für erledigt.

Am 12.2.2025 hat die Antragstellerin beim SG - entsprechend der behördlichen Rechtsbehelfsbelehrung, allerdings entgegen dem insoweit widersprüchlichen Hinweis, der Bescheid sei gem. § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens (geworden) - Klage gegen den Änderungsbescheid vom 11.2.2025 erhoben und den streitgegenständlichen Eilantrag gestellt, wiederum um eine Fortzahlung des pB in der ursprünglichen, bis Januar 2025 gewährten Höhe zu erreichen. Ihr Bedarf an Eingliederungshilfe sei aufgrund ärztlicher Berichte hinreichend belegt. Zudem erschwere der Antragsgegner durch die Art und Weise der Umsetzung von Kürzungen effektiven Rechtsschutz. Der Antragsgegner ist dem Eilantrag u.a. mit der Begründung entgegengetreten, die Ermittlung, Feststellung und Sicherstellung personenzentrierter Leistungen erforderten ein Teilhabe- und ein Gesamtplanverfahren unter persönlicher Beteiligung der Antragstellerin, die zuletzt Anfang Januar 2020 erfolgt sei. Trotz erheblicher Bemühungen des Antragsgegners habe die Antragstellerin nicht zu einer Mitwirkung bewegt werden können. Budgetmittel seien zweckwidrig verwendet worden. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch und die besondere Eilbedürftigkeit der Sache (Anordnungsgrund) nicht glaubhaft gemacht. Das SG hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, der Hauptantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.1.2025 gem. § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG sei nicht statthaft, weil nun im Hauptsacheverfahren gegen den Änderungsbescheid vom 11.2.2025 eine (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) und nicht mehr eine (isolierte) Anfechtungsklage gegen den (Teil-)Aufhebungsbescheid vom 21.1.2025 statthaft sei. Der zuletzt genannte Bescheid habe sich durch die Bewilligung des pB mit dem Bescheid vom 11.2.2025 erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X). Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG habe die Antragstellerin u.a. wegen der zweckwidrigen Verwendung der Budgetmittel in der Vergangenheit und der aufgrund einer mangelnden Mitwirkung der Antragstellerin nicht möglichen Bedarfsermittlung nicht glaubhaft gemacht. Nach den Umständen des Einzelfalles würden die möglichen Folgen der Ablehnung des Eilantrags gegenwärtig nicht so schwer wiegen, dass der Erlass einer gerichtlichen Regelungsanordnung notwendig erscheint (Beschluss vom 21.3.2025).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 28.3.2025. Während des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid des NLJSF vom 31.3.2025 beim SG am 10.4.2025 Klage erhoben (S 34 SO 55/25). Sie macht geltend, der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG sei zulässig und begründet, hilfsweise der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG. Unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren macht sie zusätzlich geltend, die Kürzung des pB habe für ihre Versorgung und Betreuung - auch emotional und finanziell - katastrophale Folgen. Bereits Ende März 2025 sei auf dem Budgetkonto eine Unterdeckung von etwa 3.000,00 € zu verzeichnen; Forderungen in einer Gesamthöhe von etwa 10.000,00 € könnten nicht mehr beglichen werden.

Der Antragsgegner hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der beigezogenen Gerichtsakten der Parallelverfahren der Beteiligten (S 63 SO 4015/23 ER, S 34 SO 4009/25 ER, S 34 SO 333/24 und S 34 SO 28/25) sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners (Bd. I bis IX sowie weiterer Akten, Bl. 1 bis 3131, Stand 12.5.2025) Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht (§ 173 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§ 172 Abs. 1 und 3 Nr. 1 i.V.m. §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Beschwerde ist teilweise begründet. Das SG hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Aufhebung der Bewilligung des pB mit Ablauf des 31.1.2025 gem. § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG im Ergebnis zu Recht abgelehnt (dazu 1.). Der Antragstellerin sind jedoch im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG aufgrund einer Folgenabwägung vorläufig weitere Leistungen der Eingliederungshilfe zuzusprechen (dazu 2.).

Von einer jedenfalls in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren notwendigen Beiladung (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG) der am pB ebenfalls beteiligten Krankenkasse der Antragstellerin, der TK, hat der Senat hier wegen der Eilbedürftigkeit der Sache abgesehen. Dieses Teilbudget betreffend häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V zur ordnungsgemäßen Nutzung einer Beatmungsmaske ist dem Grunde und dem Umfang nach (49 Wochenstunden bzw. 4.837,48 € je Monat) nicht im Streit.

1.

Der Hauptantrag zu 1 und der hilfsweise gestellte Antrag zu 2 nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG sind zulässig, aber unbegründet.

Die vor Abschluss des Vorverfahrens (Widerspruchsbescheid des NLSFJ vom 31.3.2025) mit Einlegung der Beschwerde am 28.3.2025 gestellten Anträge sind auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 27.1.2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.1.2025 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 11.02.2025 (Hauptantrag zu 1) bzw. der Klage vom 12.2.2025 gegen den Bescheid vom 22.01.2025 in Gestalt des „Widerspruchsbescheides vom 11.2.2025“ (Hilfsantrag zu 2), gemeint ist der Änderungsbescheid vom 11.2.2025 (S 34 SO 28/25), gerichtet. Nach Auslegung dieser Anträge, an deren Fassung das Gericht nicht gebunden ist (§ 123 SGG), betreffen sie einheitlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des zutreffenden Rechtsbehelfs gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 21.1.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des NLSFJ vom 31.3.2025 (im Einzelnen dazu gleich).

Gemäß § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen anordnen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben. Die Vorschrift umfasst auch diejenigen Fälle, in denen die Verwaltung wie hier gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 5 m.w.N.). Nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG entfällt die aufschiebende Wirkung in denjenigen Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, die sofortige Vollziehung mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung anordnet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 86a Abs. 1 SGG dar. Sie setzt ein besonderes öffentliches Interesse voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, welches den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. Keller, a.a.O., § 86a Rn. 20 m.w.N.). Das besondere öffentliche Interesse ist mit dem Interesse der betroffenen Person abzuwägen, dass vor der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht vollzogen wird. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet und dann ein Rechtsbehelf Erfolg haben würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet und ein Rechtsbehelf keinen Erfolg haben würde (Keller, a.a.O., § 86a Rn. 20a m.w.N.).

a)

Gegenstand des Antrags nach § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 21.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSFJ vom 31.3.2025 gerichteten Klage der Antragstellerin, soweit durch diesen der Bescheid vom 28.3.2022 über die Bewilligung des pB in monatlicher Höhe von 12.667,46 € für die Zeit ab Februar 2025 aufgehoben worden ist. Insoweit stellt der - während des mit Widerspruch vom 27.1.2025 eingeleiteten Vorverfahrens erlassene - Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 11.2.2025 über die Bewilligung eines pB in monatlicher Höhe von 8.444,39 € ab Februar 2025 - als Folgebescheid i.S. des § 86 SGG - inhaltlich eine Teilabhilfe dar, deren begünstigender Teil nicht angefochten worden und aus diesem Grund in Bestandskraft erwachsen ist. Die Klage in der Hauptsache (dazu gleich) richtet sich damit zum einen gegen die im Ergebnis erfolgte Teilaufhebung des ursprünglich bewilligten pB im Wege einer (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG), bei deren Erfolg die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel bereits voll verwirklichen würde. Entgegen der Auffassung des SG und des Antragsgegners hat sich nämlich die Aufhebung der ursprünglichen Budgetbewilligung (in einem Umfang von noch 4.223,07 €) nicht durch den Erlass des Änderungsbescheides vom 11.2.2025 gem. § 39 Abs. 2 SGB X erledigt. Sie hat weiterhin Bestand. Zum anderen ist die Klage - nach einer Klarstellung entsprechend der Antragstellung im Eilverfahren ggf. hilfsweise - im Wege der (kombinierten) Anfechtungs- und Leistungsklage auf die Verurteilung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen gerichtet, als der Antragstellerin durch den Änderungsbescheid vom 11.2.2025 in monatlicher Höhe von 8.444,39 € bewilligt worden sind. Insoweit ist der hilfsweise gestellte Eilantrag nach § 86b Abs. 2 SGG (Hilfsantrag zu 3) statthaft (dazu später unter 2.)

Als Hauptsacheverfahren anhängig ist gegen die (Teil-)Aufhebung bzw. die Gewährung von Leistungen in geringerer Höhe, als bis Ende Januar 2025 erfolgt, die am 12.2.2025 von der Antragstellerin noch vor Abschluss des Vorverfahrens beim SG erhobene Klage (S 34 SO 28/25), die seit Erlass des Widerspruchsbescheides des NLSFJ vom 31.3.2025 zulässig geworden ist (vgl. dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 78 Rn. 3a, 3b m.w.N.). Die zusätzlich hiergegen beim SG am 10.4.2025 erhobene Klage (S 34 SO 55/25) dürfte damit nach Aktenlage wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig sein. Das Verhältnis dieser Klagen zueinander kann im Rahmen der Prüfung des § 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG aber dahinstehen, weil die Antragstellerin keinen Anspruch auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs hat. 

b)

Die Anordnung des Sofortvollzugs des Aufhebungsbescheides vom 21.1.2025 durch den Antragsgegner nach § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG ist formell rechtmäßig.

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf insoweit einer besonderen schriftlichen Begründung, wie dies § 86a Abs. 2 Nr. 5 ausdrücklich vorsieht. An die behördliche Begründung des Sofortvollzugs werden hohe Anforderungen gestellt; sie kann nach herrschender Meinung nicht mit heilender Wirkung nachgeholt werden (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2023, § 86a Rn. 21b f.). Eine fehlende oder unzureichende Begründung des Sofortvollzugs kann zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder zur Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzugs führen (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluss vom 27.5.2016 - 1 BvR 1890/15 - juris Rn. 18). Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Sie muss außerdem erkennen lassen, warum in diesem konkreten Einzelfall das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Interesse des Betroffenen am Aufschub überwiegt. Schließlich muss die Behörde darlegen, inwieweit die Anordnung der sofortigen Vollziehung im konkreten Fall dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (Hessisches LSG, Beschluss vom 27.11.2024 - L 4 SO 95/24 B ER - juris Rn. 9 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsgegner hat unter Berücksichtigung des Lebenssachverhalts ausführlich die seine Interessensabwägung leitenden Gesichtspunkte dargelegt, insbesondere die Erforderlichkeit einer erneuten Bedarfsermittlung u.a. wegen der geänderten Betreuungssituation der Kinder der Antragstellerin, die mittlerweile eine Einrichtung der Kindertagespflege besuchen, die aus seiner Sicht fehlenden Anhaltspunkte für eine konkrete Bedarfsunterdeckung, den Verdacht einer zweckwidrigen Mittelverwendung mit der möglichen Folge, dass die Antragstellerin umfangreichen Rückforderungsansprüchen ausgesetzt ist, und den Vorrang seines Vollzugsinteresse an einer am aktuellen Bedarf ausgerichteten Hilfegewährung angesichts einer drohenden mehrjährigen gerichtlichen Auseinandersetzung. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ist diese Begründung weder unsachlich noch unverhältnismäßig (zur materiellen Rechtmäßigkeit der Anordnung gleich). Die Frage der Bedarfsermittlung betreffend die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX ist seit Herbst 2022 Gegenstand von Verwaltungs- und gerichtlichen Eilverfahren und konnte auch im Wege des gerichtlichen Vergleichs vom 23.11.2023 in dem beim SG geführten Güterichterverfahren (S 57 SF 1/23 GR) nicht zielführend beantwortet werden. Auch unter Berücksichtigung ihrer schweren psychischen Beeinträchtigungen ist dies aus Sicht des Senats maßgeblich der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen. Eine Ermittlung ihres gegenwärtigen Bedarfs an Eingliederungshilfe einschließlich der Hilfe zur Pflege (vgl. § 103 Abs. 2 SGB IX) ist aber notwendige Voraussetzung einer rechtmäßigen Hilfegewährung (dazu gleich ausführlich).

c)

Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch materiell rechtmäßig.

Im Rahmen der sachlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG hat das Gericht - wie bereits dargelegt - eine eigenständige Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug und dem privaten Aufschubinteresse vorzunehmen, die sich u.a. an den wahrscheinlichen Erfolgsaussichten orientieren kann und im Wesentlichen dem allgemeinen Maßstab bei der gerichtlichen Anordnung der aufschiebenden Wirkung entspricht. So besteht etwa an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kein öffentliches Interesse; bestehen keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit (vgl. die Ausführungen am Ende des Absatzes), so bleibt es bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Ist der Verfahrensausgang dagegen als offen zu bezeichnen, sind diejenigen Folgen abzuwägen, die eintreten würden, wenn die beantragte Eilentscheidung nicht erginge, der Antragsteller in der Hauptsache später jedoch Erfolg hätte, mit denjenigen, die entstünden, wenn die beantragte Eilentscheidung erginge, der Hauptsacherechtsbehelf jedoch erfolglos bliebe. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen fällt dabei umso stärker ins Gewicht, je schwerer die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Vorstehenden Hessisches LSG, Beschluss vom 27.11.2024 - L 4 SO 95/24 B ER - juris Rn. 12 m.w.N.).

Nach diesen Maßgaben geht die Interessensabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Aufhebung der Bewilligung (im Bescheid vom 28.3.2022) durch den Aufhebungsbescheid vom 21.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSJF vom 31.3.2025 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Recht erfolgt ist (dazu aa) und das Interesse der Antragstellerin an einer Fortzahlung der Budgetleistungen in unveränderter Höhe keine andere Entscheidung rechtfertigt (dazu bb).

aa)

Rechtsgrundlage der Aufhebungsentscheidung ist § 105 Abs. 4 Satz 2, § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Nach § 105 Abs. 4 SGB IX werden die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX auf Antrag - wie hier - auch als Teil eines pB ausgeführt (Satz 1). Die Vorschrift zum pB nach § 29 SGB IX ist insoweit anzuwenden (Satz 2).

Nach § 29 Abs. 1 SGB IX wird die Leistungsform des pB auf Antrag gewährt, um dem Leistungsberechtigten in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen (Satz 1). Bei der Ausführung des pB sind nach Maßgabe des individuell festgestellten Bedarfs die Rehabilitationsträger, die Pflegekassen und die Integrationsämter beteiligt (Satz 2). Das pB wird von den beteiligten Leistungsträgern trägerübergreifend als Komplexleistung erbracht (Satz 3), kann aber auch nicht trägerübergreifend von einem einzelnen Leistungsträger erbracht werden (Satz 4). Budgetfähig sind auch bestimmte weitere Leistungen, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe beziehen (Satz 5). § 15 Abs. 2 bis 4 SGB IX enthält weitere Regelungen bei einer Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger. Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 SGB IX wird ein pB in der Regel als Geldleistung ausgeführt, bei laufenden Leistungen monatlich. § 29 Abs. 2 SGB IX enthält weitere Regelungen, etwa zur Erfüllungsfiktion der Leistungen des pB (Satz 3), der Wiederholung des Bedarfsermittlungsverfahrens für laufende Leistungen in der Regel im Abstand von zwei Jahren, es sei denn es liegt ein begründeter Ausnahmefall vor (Sätze 4 und 5), und zur Obergrenze des pB (Sätze 6 bis 8). Nach § 29 Abs. 4 SGB IX schließen der nach § 29 Abs. 3 i.V.m. §§ 14, 15 SGB IX zuständige Leistungsträger (der Budgetbeauftragte) und die Leistungsberechtigten zur Umsetzung des pB eine ZV ab (Satz 1). Nach Satz 2 des Absatzes enthält diese mindestens Regelungen über die Ausrichtung der individuellen Förder- und Leistungsziele (Nr. 1), die Erforderlichkeit eines Nachweises zur Deckung des festgestellten individuellen Bedarfs (Nr. 2), die Qualitätssicherung (Nr. 3) sowie die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets (Nr. 4). Die Beteiligten, die die Zielvereinbarung abgeschlossen haben, können diese aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung schriftlich kündigen, wenn ihnen die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar ist (Satz 4). Ein wichtiger Grund kann für die Leistungsberechtigten insbesondere in der persönlichen Lebenssituation liegen (Satz 5). Für den Leistungsträger kann ein wichtiger Grund dann vorliegen, wenn die Leistungsberechtigten die Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich des Nachweises zur Bedarfsdeckung und der Qualitätssicherung nicht einhalten (Satz 6). Im Fall der Kündigung der Zielvereinbarung wird der Verwaltungsakt aufgehoben (Satz 7). Die ZV wird im Rahmen des Bedarfsermittlungsverfahrens für die Dauer des Bewilligungszeitraumes der Leistungen in Form eines pB abgeschlossen (Satz 8).

Die Aufhebung des Budgetbescheides des Antragsgegners vom 28.3.2022 für die Zukunft (ab Februar 2025) ist gem. § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X rechtmäßig. § 48 SGB X gilt ergänzend als weitere gesetzliche Grundlage für die Aufhebung eines Budgetbescheides im Falle einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse wegen der Kündigung der ZV (ebenso Hessisches LSG, Beschluss vom 27.11.2024 - L 4 SO 95/24 B ER - juris Rn. 13 ff.; Schneider in Hauck/​Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 29 Rn. 39; O'Sullivan in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 29 Rn. 55; a.A. wohl LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6.9.2024 - L 8 SO 34/24 B ER - juris Rn. 45). Obwohl der Bewilligungsbescheid vom 28.3.2022 nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wegen der unterlassenen Einbeziehung von Pflegeleistungen bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig gewesen ist (dazu später), ist § 45 SGB X als Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Bescheides hier nicht einschlägig. Bei einer wirksamen Kündigung der ZV hat eine Aufhebung der Budgetbewilligung für die Zukunft wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 7 SGB IX i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X Vorrang (Hessisches LSG, Beschluss vom 27.11.2024 - L 4 SO 95/24 B ER - juris Rn. 15). Ungeachtet des Umstandes, dass die Rechtsnatur der ZV und ihr Verhältnis zum Budgetbescheid in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt sind (vgl. dazu BSG, Urteil vom 11.8.2022 - B 8 SO 3/21 R - juris Rn. 20; Senatsbeschluss vom 13.12.2022 - L 8 SO 42/22 B ER - juris Rn. 21 m.w.N.; Schneider in Hauck/​Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 29 Rn. 39), folgt die Ermächtigung bzw. Verpflichtung zur Aufhebung des Budgetbescheides im Falle einer wirksamen Kündigung der ZV eindeutig aus dem Gesetz (vgl. § 29 Abs. 2 Satz 7 SGB IX).

Der Aufhebungsbescheid des Antragsgegners vom 21.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSJF vom 31.3.2025 ist formell rechtmäßig. Der Antragsgegner ist als örtlicher Träger der Eingliederungshilfe (§ 94 SGB IX i.V.m. § 2 Abs. 1 und 2 Satz 1 HS. 1 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des SGB IX und des SGB XII - Nds. AG SGB IX/XII - vom 24.10.2019, Nds. GVBl. S. 300) gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 SGB IX der für diese Leistungen sachlich und örtlich zuständige (erstangegangene) Rehabilitationsträger i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB IX. Die Zuständigkeit für die Aufhebung des Bescheides ergibt sich aus § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 3 SGB X. Die Antragstellerin ist vor der Aufhebung durch Schreiben vom 29.11.2024 gemäß § 24 Abs. 1 SGB X ordnungsgemäß angehört worden.   

Die Aufhebung der Budgetbewilligung für die Zukunft ist auch materiell rechtmäßig, weil die Kündigung der ZV vom 2.3.2022 durch den Antragsgegner (Schreiben vom 29.11.2024) - trotz materiell-rechtlicher Defizite des Antragsgegners bei der Ausgestaltung des pB (dazu gleich) - nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage wirksam ist. Dabei legt der Senat seiner Entscheidung zu Grunde, dass die Beteiligten trotz der ausdrücklichen Befristung der ZV auf das Jahr 2022 von deren einvernehmlichen Fortgeltung auch ab 2023 ausgehen.

Die Kündigung der ZV aus wichtigem Grund ist gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 SGB IX rechtmäßig, weil dem Antragsgegner die Fortsetzung der Vereinbarung nicht zumutbar gewesen ist. Mit dem Begriff des wichtigen Grundes knüpft die Vorschrift an allgemeine Rechtsgrundsätze (§ 626 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB) an, die für öffentlich-rechtliche Verträge gesondert kodifiziert sind (§ 59 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, Abs. 2 SGB X). Beispiele für einen wichtigen Grund sind in § 29 Abs. 4 SGB IX für den leistungsberechtigten Budgetnehmer (Satz 5) und für den zuständigen Leistungsträger genannt (Satz 6). Ein Verstoß gegen die Zielvereinbarung ist nur dann ein Kündigungsgrund für den Träger, wenn der Verstoß erheblich ist oder der Berechtigte entsprechend dem Rechtsgedanken des § 314 BGB zuvor wegen eines anderen Verstoßes bereits einmal abgemahnt wurde (O'Sullivan in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 29 Rn. 54).

Der wichtige Grund zur Kündigung der ZV ergibt sich hier aus der Erforderlichkeit einer Bedarfsermittlung unter persönlicher Beteiligung der Antragstellerin. Zur (Weiter-)Gewährung des pB nach § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX bedarf es zwingend einer individuellen Bedarfsermittlung im Rahmen eines Gesamtplanverfahrens (§§ 117 ff. SGB IX) und - wegen der Beteiligung mehrerer Rehabilitationsträger - der Erstellung eines Teilhabeplans (§ 19 SGB IX), um die Erforderlichkeit von spezifischen Teilhabeleistungen (vgl. § 4 Abs. 1 SGB IX) unter Einbeziehung der für die Pflege der Antragstellerin notwendigen Leistungen beurteilen zu können. Ein begründeter Fall, in dem von einer erneuten Bedarfsermittlung abgesehen werden kann (§ 29 Abs. 2 Satz 5 SGB IX), liegt nicht vor.

Maßgeblich für diese Beurteilung ist das einheitliche Leistungssystem bei häuslicher Pflege nach § 103 Abs. 2 SGB IX und § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI. Für den ambulanten bzw. häuslichen Bereich regelt § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB XI bei einem Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der häuslichen Pflege durch die soziale Pflegeversicherung (SGB XI), dass die Pflegekasse und der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger eine einheitliche Leistungsgewährung vereinbaren sollen, soweit die leistungsberechtigte Person dem zustimmt. Betreffend die ambulante Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (außerhalb von Einrichtungen) sieht § 103 Abs. 2 SGB IX eine Zuordnung dieser Leistungen zu der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX nach dem sog. „Lebenslagenmodell“ u.a. dann vor, wenn die behinderte Person - wie hier - das Lebensalter für die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat und die im Gesamtplan (§ 121 SGB IX) festgeschriebenen Teilhabeziele (noch) erreicht werden können. In der Rechtsfolge „umfasst“ die Leistung der Eingliederungshilfe auch die Leistungen der häuslichen Pflege nach den §§ 64a bis 64f, 64i bis 64k und 66 SGB XII (vgl. dazu im Einzelnen Eicher, jM 2022, 242, 246; Wehrhahn in jurisPK-SGB IX, 4. Aufl. 2023, § 103 Rz 19; Frerichs in Hauck/​Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 91 Rn. 100-102).

Nach diesen Maßgaben stellt sich die Beschränkung des streitgegenständlichen pB bzw. des Teilbudgets des Antragsgegners auf Assistenzleistungen der Eingliederungshilfe zur sozialen Teilhabe nach § 113 Abs. 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 78 SGB IX (persönliche Assistenz und Elternassistenz) bereits im Ansatz als rechtswidrig dar, weil gerade im Falle der Antragstellerin eine trennscharfe Unterscheidung dieser Leistungen und der von ihr benötigten Pflegeleistungen weder rechtlich noch tatsächlich (ohne weiteres) möglich ist. Das Verhältnis der Pflegeleistungen zur Eingliederungshilfe regelt § 91 Abs. 3 SGB IX i.V.m. § 13 Abs. 3 SGB XI. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind Fürsorgeleistungen zur Pflege, insbesondere nach dem Siebten Kapitel des SGB XII, nachrangig gegenüber Pflegeversicherungsleistungen (Satz 1 und 2); gleichrangig sind sie mit Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Abgrenzung der Leistungen der Pflege einerseits und der Eingliederungshilfe andererseits erfolgt auch seit Inkrafttreten von Teil 2 des SGB IX zum 1.1.2020 nach Ziel bzw. Zweck der jeweiligen Leistung (vgl. auch Siefert, in jurisPR-SozR 8/2017 Anm. 1). Während die Aufgabe der Pflege die Kompensation von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten ist, zielt die Eingliederungshilfe auf die Förderung der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft (vgl. die Empfehlungen des Ausschusses für Gesundheit, BT-Drs. 18/10510, S. 128 zu § 63b SGB XII und des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drs. 18/10523, S. 59; zur Kritik Rosenow in Fuchs/Ritz/Rosenow, SGB IX, 7. Aufl. 2021, § 91 Rn. 104 ff. und von Bötticher, Das neue Teilhaberecht, 2. Aufl. 2020, § 4 Rn. 19, S. 305 f.; zur Abgrenzung von Hilfe zur Pflege und Eingliederungshilfe nach altem Recht vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 20.12.2016 - L 8 SO 241/14 - juris Rn. 85 ff.). Auch wenn pflegerische Leistungen mitunter die essentielle Voraussetzung für eine selbstbestimmte Lebensführung darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 12.5.2017 - B 8 SO 14/16 R - juris Rn 24), zielt die Eingliederungshilfe als Rehabilitationsleistung auf die gleichberechtigte Teilhabe am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben ab. Soweit diese notwendige Teilhabe, z.B. in Bezug auf ein selbstbestimmtes Wohnen und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, allein durch eine pflegerische Unterstützung verwirklicht wird, scheiden (Fach-)Leistungen der Eingliederungshilfe aus (BSG, Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 1/17 R - juris Rn. 31; Frerichs in Hauck/​Noftz, SGB IX, 2. Ergänzungslieferung 2025, § 91 Rn. 96).

Auch in tatsächlicher Hinsicht ist eine klare Unterscheidung der inhaltlich miteinander konkurrierenden Leistungen der Eingliederungshilfe und der Pflege jedenfalls nach der bisherigen Bedarfsermittlung und den vorliegenden medizinischen Unterlagen nicht möglich. Die Antragstellerin ist insbesondere aufgrund der schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen, die im Wesentlichen auf die Muskeldystrophie (ICD-10: G71.0) und das chronische Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.1) zurückzuführen sind, in besonderer Weise auf Pflege angewiesen, die teilweise - zum ordnungsgemäßen Gebrauch einer Beatmungsmaske - durch das Teilbudget der TK in einem Umfang von 49 Wochenstunden abgedeckt ist. Nach dem in diesem Zusammenhang erstellten sozialmedizinischen Gutachten des Medizinischen Dienstes Niedersachsen vom 13.8.2024 (Begutachtung am 18.7.2024), das die Anforderungen an ein Pflegegutachten nicht ansatzweise erfüllt, ist der motorisch schwer eingeschränkten Antragstellerin eine eigenständige Mobilisierung nicht bzw. kaum möglich und sind die eigenständigen Teilhabemöglichkeiten stark eingeschränkt bzw. nicht möglich. Sie benötigt bei allen Aktivitäten des täglichen Lebens rund um die Uhr eine umfassende Pflege und Betreuung, die durch die mittels des pB finanzierten Kräfte (teilweise über Agenturen, teilweise im Arbeitgebermodell) und den in Vollzeit in einem Krankenhaus beschäftigten Ehemann sowie - nach dem Inhalt des Gutachtens nicht namentlich genannte - Angehörige sichergestellt werde. Zutreffend wird dort u.a. ausgeführt, dass ergänzend zu den Leistungen des (trägerübergreifenden) pB auch mögliche Leistungen nach dem SGB XI und ggf. des SGB XII zu prüfen seien.

Auch wenn dieses materiell-rechtliche Defizit der Ausgestaltung des pB maßgeblich auf den Antragsgegner zurückzuführen ist, hat ein wichtiger Grund zur Kündigung der ZV Ende November 2024 gleichwohl vorgelegen, weil die Hinderungsgründe für eine aktuelle Bedarfsermittlung nach Auffassung des Senats maßgeblich der Sphäre der Antragstellerin zuzuordnen sind. Sämtliche Bemühungen des Antragsgegners seit September 2022, die Antragstellerin zu einer Mitwirkung bei der Feststellung eingliederungshilferechtlicher Bedarfe zu bewegen, sind gescheitert. Selbst der gerichtliche Vergleich vom 23.11.2023 in dem beim SG geführten Güterichterverfahren (S 57 SF 1/23 GR), durch den sich die Antragstellerin zu einer persönlichen Vorsprache verpflichtet hatte, konnte nicht umgesetzt werden. Auch unter Berücksichtigung der schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen der Antragstellerin, belegt durch das Attest des sie behandelnden Psychiaters H. vom 18.3.2024, haben die Antragstellerin bzw. ihr sie vertretender Ehemann nach der vom Senat vorgenommenen Gesamtschau nicht hinreichend mitgewirkt, um eine erneute Bedarfsermittlung durchführen zu können. Sie haben sich u.a. auf die formale Vorgabe aus § 29 Abs. 2 Satz 4 SGB IX berufen, nach der das Bedarfsermittlungsverfahren für laufende Leistungen in der Regel (erst) im Abstand von zwei Jahren wiederholt wird, und bloß ausgeführt, die bewilligten Leistungen würden den Bedarf der Antragstellerin in hinreichender Weise decken. Dem Einwand des Antragsgegners, eine Bedarfsermittlung sei u.a. wegen der sich ändernden Verhältnisse bei der Versorgung der Kinder erforderlich, sind sie nicht substantiiert entgegengetreten. Ungeachtet einer Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Antragstellerin ist dem Antragsgegner das Festhalten an der ZV deshalb nicht zumutbar gewesen.

Ein weiterer Aspekt, der in erheblicher Weise für die Annahme eines Kündigungsgrundes i.S. des § 29 Abs. 4 Satz 4 und 6 SGB IX spricht, ist der nach Aktenlage berechtigte Verdacht des Antragsgegners einer zweckwidrigen Verwendung der Budgetmittel, jedenfalls in den Jahren 2023 und 2024. Ob der Antragsgegner die (anfänglich rechtswidrige) Budgetbewilligung aus diesem Grund zu Recht teilweise aufgehoben hat (vgl. den Bescheid des Antragsgegners vom 24.7.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSJF vom 2.10.2024, angefochten in dem Klageverfahren S 34 SO 333/24; Bescheid des Antragsgegners vom 21.1.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSJF vom 20.3.2025, angefochten in dem Klageverfahren S 34 SO 55/25), ist hier nicht entscheidend.

bb)

Erweist sich danach der Aufhebungsbescheid vom 21.1.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des NLSFJ vom 31.3.2025 voraussichtlich als rechtmäßig, rechtfertigt das Interesse der Antragstellerin an einer Fortzahlung der Budgetleistungen in unveränderter Höhe keine zu ihren Gunsten gehende Entscheidung. Die gegen diese Entscheidung erhobene Klage vom 12.2.2025 (S 34 SO 28/25) ist nicht erfolgsversprechend, soweit sie sich im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) wegen des Erlasses des Änderungsbescheides vom 11.2.2025 allein (noch) gegen die Teilaufhebung des Bewilligungsbescheides vom 28.3.2022 in einem Leistungsumfang von 4.223,07 € je Monat richtet. Der Verfahrensausgang ist nicht als offen zu bewerten.

2.

Der Hilfsantrag zu 3, den Antragsgegner zu verpflichten, bis auf Weiteres Leistungen der Eingliederungshilfe in bisheriger und ungekürzter Höhe zu erbringen, ist zulässig und teilweise begründet.

Einstweilige Anordnungen sind nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass ein geltend gemachtes Recht gegenüber dem Antragsgegner besteht (Anordnungsanspruch) und der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten Anordnung wesentliche Nachteile erleiden würde (Anordnungsgrund). Sowohl die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs als auch die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

Ein Anordnungsanspruch ist dann gegeben, wenn der zu sichernde Hauptsacheanspruch dem Antragsteller mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zusteht, wenn also eine Vorausbeurteilung der Hauptsacheklage nach summarischer Prüfung ergibt, dass das Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - juris) dürfen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für Anfechtungs- und (wie hier) Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden. Art. 19 Abs. 4 GG stellt jedoch besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens, wenn wie hier ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. In einem solchen Fall müssen die Gerichte nach der vorgenannten Entscheidung des BVerfG, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller des Eilverfahrens nicht überspannen; Fragen des Grundrechtsschutzes sind einzubeziehen. Ist dem Gericht hingegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antrag-stellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht. Eine Verletzung dieser grundrechtlichen Gewährleistung, auch wenn sie nur möglich erscheint oder nur zeitweilig andauert, haben die Gerichte zu verhindern (BVerfG, ebenda).

Das einer einstweiligen Anordnung zugängliche streitige Rechtsverhältnis besteht in der beim SG noch anhängigen Klage der Antragstellerin vom 12.2.2025 (S 34 SO 28/25), die nach dem gegenwärtigen Stand auch - ggf. hilfsweise - als (kombinierte) Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und 4, § 56 SGG) auf Verurteilung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen, als der Antragstellerin durch den Änderungsbescheid vom 11.2.2025 in monatlicher Höhe von 8.444,39 € bewilligt worden sind, auszulegen ist (vgl. o. unter 1. a)).

Der Ausgang dieses Verfahrens ist wegen der ausstehenden Bedarfsermittlung nach Teil 2 des SGB IX als offen anzusehen. Da die notwendigen Tatsachenermittlungen in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchgeführt werden können und die Gefahr einer unzureichenden Pflege und Unterstützung der Antragstellerin besteht, entscheidet der Senat auf Grundlage einer Folgenabwägung, die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin in besonderer Weise in den Blick nimmt. Dabei ist es nicht ausgeschlossen und auch nicht fernliegend, dass eine Prüfung der der Antragstellerin zustehenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem sog. Lebenslagenmodell (§ 103 Abs. 2 SGB IX), also unter Einbeziehung der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (auch unter Berücksichtigung des Pflegegeldes, vgl. § 63b SGB XII), einen Anspruch auf höhere Budgetleistungen begründet.

Zur Vermeidung einer Bedarfsunterdeckung sieht es der Senat im Wege einer Schätzung als sachgerecht und ausreichend an, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin ab Februar 2025 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache weitere Leistungen der Eingliederungshilfe in monatlicher Höhe von 2.000,00 € zu gewähren. Hierbei berücksichtigt der Senat den glaubhaften Vortrag zu der finanziellen Notlage der Antragstellerin aus April 2025, u.a. untermauert durch eine an den Antragsgegner gerichtete Stellungnahme eines von der Antragstellerin beauftragten Leistungserbringers (vgl. die mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.4.2025 übermittelte E-Mail der I. GmbH vom 22.4.2025). Demgegenüber ist in die Abwägung aber auch der berechtigte Verdacht einer zweckwidrigen Verwendung der Budgetmittel in der Vergangenheit einzubeziehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass das zunächst am 27.1.2025 wegen des Aufhebungsbescheides vom 21.1.2025 eingeleitete Eilverfahren (S 34 SO 4009/25 B ER) von der Antragstellerin am 11.2.2025 für erledigt erklärt worden ist, obwohl es zur Rechtsdurchsetzung auch nach Erlass des Änderungsbescheides vom 11.2.2025 unter (in jedem Fall sachdienlicher) Änderung des Antrags (§ 99 SGG analog) hätte fortgeführt werden können. Eines weiteren Eilverfahrens - hier eingeleitet durch den Antrag vom 12.2.2025 - hat es prozessual nicht bedurft.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

C.        D.

Rechtskraft
Aus
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