L 8 KR 281/21

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Krankenversicherung
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 14 KR 1585/20
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8 KR 281/21
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 12/22 BH
Datum
Kategorie
Urteil


Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.


Tatbestand

Im Streit steht die Berichtigung einer Arbeitsbescheinigung/Meldung zur Sozialversicherung. 

Der bei der Beklagten krankenversicherte Kläger war am 17. Februar 2020 bei der B.-Service GmbH einen Tag beschäftigt. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Offenbach (Az. 4 Ca 58/20) einigten sich die B.-Service GmbH und der Kläger darauf, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung vom 17. Februar 2020 am 20. Februar 2020 endete und der Kläger eine ausstehende Vergütung in Höhe von EUR 168,00 erhält. Am 9. April 2020 erstellte die B.-Service GmbH die Meldebescheinigung nach § 25 Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) und übersandte diese dem Kläger und der Agentur für Arbeit Frankfurt am Main. Am 20. April 2020 beantragte der Kläger hiergegen gerichtlichen Eilrechtsschutz. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen S 15 AL 109/20 ER geführt. Das Sozialgericht Frankfurt am Main lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 30. April 2020 ab, der auch in der Beschwerdeinstanz vor dem Hessischen Landessozialgericht erfolglos blieb. Am 20. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben gegen 1. Bundesagentur für Arbeit, 2. DRV Bund, 3. Techniker Krankenkasse und 4. B.-Service GmbH (S 15 AL 110/20) und dabei die Korrektur der vom Arbeitgeber erstellten Meldebescheinigung zur Sozialversicherung gemäß § 25 DEÜV sowie der Arbeitsbescheinigung nach § 312 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung (SGB III) geltend gemacht, da darin die Abfindung von 168,00 € nicht aufgeführt worden sei. Mit Beschluss vom 17. Juni 2020 ist das Verfahren bezüglich der Beklagten des vorliegenden Verfahrens abgetrennt und unter dem Az. S 14 KR 1585/20 fortgeführt worden. 

Das Sozialgericht hat die Beteiligten am 10. September 2020 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 105 Sozialgerichtsgesetz – SGG) angehört.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. März 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Jede Rechtsverfolgung setze ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei gegeben, wenn die gerichtliche Entscheidung dem Kläger einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringe und der Kläger sein Begehren nicht auf einfachere, schnellere und billigere Art durchsetzen könne. Das Rechtsschutzbedürfnis sei zu verneinen, wenn das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern könne oder der Kläger das erstrebte Ziel ohne Einschaltung des Gerichts auf einfachere Weise erreichen könne (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Auflage, Vor § 51 Rn. 16). Vorliegend sei die Beklagte nicht der richtige Klagegegner, da sie die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III nicht ausstelle und die Meldung zur Sozialversicherung nicht vornehme, sondern der Arbeitgeber, gegen den sich die Klage vom 20. April 2020 zugleich gerichtet habe.

Am 22. April 2021 hat der Kläger hiergegen Berufung eingelegt.

Er ist der Ansicht, die Beklagte habe als Einzugsstelle für die Korrektheit und Vollständigkeit der Bescheinigungen nach § 312 SGB III und § 25 DEÜV zu sorgen. Der Arbeitgeber sowie die Arbeitsagentur seien zum vorliegenden Verfahren beizuladen.

Der Kläger beantragt (sinngemäß): 
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen die Bescheinigungen nach § 312 SGB III und § 25 DEÜV zu berichtigen und die Einnahmen des Klägers in den Sozialversicherungen zu berücksichtigen. 

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie weist darauf hin, dass bei ihr nie ein betreffender Antrag gestellt bzw. ein Verwaltungsverfahren durchgeführt worden ist. 

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. 


Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2021 nicht begründet.

Das Sozialgericht hat die Klage zurecht mangels Rechtsschutzbedürfnis des Klägers abgewiesen. Die Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt für die Richtigkeit der vom Arbeitgeber zu erstellenden Bescheinigungen nach § 312 SGB III und § 25 DEÜV zuständig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts in dem angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug genommen und von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Die Voraussetzungen der vom Kläger beantragten Beiladung seines ehemaligen Arbeitgebers sowie der Bundesagentur für Arbeit sind vorliegend nicht erfüllt. Die Klage wurde von dem Kläger unmittelbar auch gegen diese erhoben und das betreffende Verfahren unter dem ursprünglichen Aktenzeichen S 15 AL 110/20 durchgeführt. Durch die vorliegend angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts sind der ehemalige Arbeitgeber des Klägers sowie die Bundesagentur für Arbeit weder in ihren berechtigten Interessen berührt (§ 75 Abs. 1 SGG) noch an dem Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (§ 75 Abs. 2 Alt. 1 SGG). Bei der Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs des Klägers gegenüber der Beklagten kommt schließlich auch kein entsprechender Leistungsanspruch gegenüber einem anderen Sozialleistungsträger - insbesondere auch nicht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit - in Betracht (§ 75 Abs. 2 Alt. 2 SGG), so dass im Berufungsverfahren keine Veranlassung bestand, andere Personen zu dem Verfahren beizuladen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Aus den vorgenannten Gründen war der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abzulehnen (§ 73a SGG i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO -).
 

Rechtskraft
Aus
Saved