Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 18. November 2024 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts streitig.
Der 1967 geborene Kläger beantragte am 14.09.2023 bei dem Beklagten Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Zur Begründung gab er an, dass er in der Zeit vom 11.08.1986 bis 05.09.1986 während eines Zivildienstlehrganges Opfer einer Gewalttat geworden sei. Es sei in das Schulgebäude eingedrungen worden und zu Übergriffen gekommen. Als Folge habe er eine „psychische Belastungsstörung“ entwickelt. Unterlagen hierzu seien nicht mehr vorhanden.
In einem Schreiben des Bundesamtes für den Zivildienst vom 05.03.1998 wird von einem Vorfall berichtet. Die vom Wachdienst alarmierte Polizei habe die in die Zivildienstschule eingedrungenen Personen nicht mehr angetroffen, so dass deren Identifizierung nicht möglich gewesen sei.
Mit Bescheid vom 27.01.2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Versorgung nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) in Verbindung mit dem BVG. Es habe nicht festgestellt werden können, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 47 Abs. 1 ZDG erfüllt seien. Insbesondere sei nicht nachgewiesen, was sich tatsächlich während des Zivildienstlehrganges 1986 zugetragen habe. Zudem sei die geltend gemachte Gesundheitsstörung „psychische/posttraumatische Belastungsstörung“ nicht nachgewiesen.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und verwies auf ein Urteil des Bundessozialgerichts zu einer Berufskrankheit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2024 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Es habe nicht ermittelt werden können, ob und in welcher Weise sich der vom Kläger vorgetragene Vorfall tatsächlich ereignet habe. Darüber hinaus sei auch die geltend gemachte Gesundheitsstörung nicht nachgewiesen.
Am 03.05.2024 hat der Kläger Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt erhoben und auf seine Begründung im Widerspruchsverfahren verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 ZDG erhalte ein Dienstpflichtiger, der eine Zivildienstbeschädigung erlitten habe, nach Beendigung des Dienstverhältnisses wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung des BVG, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sowohl das schädigende Ereignis als auch das Vorliegen einer Gesundheitsstörung müssten nachgewiesen werden, d. h., insoweit müsse der Vollbeweis erbracht werden. Lediglich für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung genüge die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (§ 47 Abs. 7 Satz 1 ZDG).
Ausgehend davon lasse sich zur Überzeugung des Gerichts weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit (Vollbeweis) ein schädigendes Ereignis noch die von dem Kläger vorgetragene Gesundheitsstörung feststellen. Zum schädigenden Ereignis sei aktenkundig nur, dass es während des Zivildienstlehrgangs vom 11.08.1986 bis 05.09.1986 zu einem Eindringen von Personen in die Zivildienstschule gekommen sei. Was genau dort geschehen sei, lasse sich nicht feststellen. Auch sei offen, inwieweit der Kläger hiervon konkret betroffen gewesen sei. Für die von dem Kläger vorgetragene Posttraumatische Belastungsstörung gebe es zudem keine medizinischen Belege. Zudem lasse sich auch keine Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs feststellen. Hiergegen spreche schon, dass der Kläger am 13.10.1986 psychiatrisch von Dr. E. untersucht worden sei und dieser keinerlei Anhaltspunkte für eine schwere psychische Störung habe feststellen können.
Der Kläger hat gegen den ihm am 22.11.2024 zugestellten Gerichtsbescheid am 28.11.2024 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 18.11.2024 sowie den Bescheid des Beklagten vom 27.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2024 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen nach dem ZDG in Verbindung mit dem BVG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angegriffene Entscheidung für zutreffend.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten, die Gegenstand der Beratung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom 18.11.2024 abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom 27.01.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Von einer Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs. 2 SGG abgesehen. Ergänzend wird lediglich darauf hingewiesen, dass mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen aus der Zeit nach dem geltend gemachten Vorfall keine psychische bzw. psychiatrische Erkrankung diagnostiziert worden ist (s. Bl. 68 ff. der elektr. Verwaltungsakte).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.