I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beigeladenen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu erstatten. Im Übrigen findet auch im Berufungsverfahren keine Kostenerstattung statt.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Der 1953 geborene Kläger war mit der Beigeladenen, C., verheiratet. Aus der im Jahr 2007 geschiedenen Ehe gingen die beiden Kinder E. (geboren 1997) und H. (geboren 1999) hervor. Mit Wirkung zum 1. August 2000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Professor ernannt (Urkunde des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 20. Juni 2000).
Ausweislich der Kontoübersicht erkannte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen für das Kind E. die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 11. Juni 1997 bis 31. August 2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung sowie für das Kind H. die Zeit vom 1. August 1999 bis 31. August 2000 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 20. Juli 1999 bis 31. August 2000 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung an. Demgegenüber lehnte die Beklagte eine Kindererziehungszeit vom 1. September 2000 bis 31. Juli 2002 für das Kind H. sowie Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 1. September 2000 bis 10. Juni 2007 für das Kind E. bzw. vom 1. September 2000 bis 19. Juli 2009 für das Kind H. wegen Versicherungsfreiheit der Beigeladenen (bis 31. Dezember 2006) und ihrer anschließenden Zugehörigkeit zu einem gleichwertigen Alterssicherungssystem (ab 1. Januar 2007) ab.
Am 7. Juli 2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Sein Anliegen sei es, dass die Kindererziehungszeiten zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen berücksichtigt werden. Dabei gab er an, seine beiden Kinder von Geburt an ununterbrochen erzogen zu haben, nämlich vom 11. Juni 1997 bzw. vom 20. Juli 1999 bis jeweils 1. September 2010. Die Erziehung sei gemeinsam mit dem anderen Elternteil erfolgt. Die Bestätigung des anderen Elternteils, dass seine Angaben zur Erziehung den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, könne er nicht beibringen, weil sich die Kindsmutter darauf berufe, dass die Erziehungszeiten ohnehin ihr angerechnet würden, wenn sie die Bestätigung verweigere. Er und die Kindsmutter hätten keine übereinstimmende Erklärung über die Zuordnung der Erziehungszeiten zu einem anderen Elternteil abgegeben.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 lehnte die Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass keine übereinstimmende Erklärung zu Gunsten des Klägers abgegeben worden sei, eine überwiegende Erziehung durch den Kläger nicht feststellbar sei und der Kläger ab dem 1. August 2000 Versorgungsanwartschaften erworben habe.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2016 Widerspruch, den er damit begründete, durch die Ablehnung wegen seines Geschlechts unmittelbar benachteiligt zu werden. Er sei während des ersten Lebensjahres seines Sohnes E. allein für die Erziehung zuständig gewesen, weil er seinerzeit nicht erwerbstätig gewesen sei, während die Kindsmutter ihrer Tätigkeit und ihren Hobbys nachgegangen sei. Erst anschließend hätten sie beide ihre Erziehungspflichten gleichberechtigt erfüllt.
Auf Nachfrage der Beklagten zu einer von der Agentur für Arbeit gemeldeten Zeit mit Pflichtbeiträgen während einer beruflichen Aus- bzw. Fortbildung vom 16. Februar 1998 bis 3. Mai 1998 (Schreiben vom 13. September 2016) gab der Kläger an, dass es sich hierbei um eine „Vollzeitschulung“ - soweit ihm erinnerlich von 8 bis 16 Uhr dauernd - gehandelt habe.
Durch Widerspruchsbescheid vom 29. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine überwiegende Erziehung durch den Kläger für das erste Lebensjahr des Kindes E. habe nicht im erforderlichen Beweisgrad festgestellt werden können. Ab Juli 1998 sei die Erziehung laut eigener Angaben des Klägers gleichwertig ausgeübt worden.
Zur Begründung seiner am 5. Dezember 2016 vor dem Sozialgericht Gießen erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, zunächst ohne Beschäftigung gewesen zu sein. Abgesehen von der Schulung, die der Beklagten von der Agentur für Arbeit gemeldet worden sei, habe er in der Zeit seiner Arbeitslosigkeit von Mai 1997 bis Mai 1998 an keiner weiteren Schulung teilgenommen. Die Kindsmutter habe damals ihr Referendariat abgeschlossen. Eine vorzugsweise Berücksichtigung der gemeinsamen Erziehungszeiten bei der Kindsmutter widerspreche dem allgemeinen Gleichheitssatz. Die unterschiedliche Behandlung von Vätern und Müttern sei nicht gerechtfertigt. Die Kindsmutter habe den gemeinsamen Erziehungszeiten zugestimmt, zumindest bis zum 30. September 2005. Ab 1. Oktober 2005 sei sie dann alleinerziehend gewesen. Er sei bis zum 1. September 2010 gemeinsam sorgeberechtigt gewesen und habe das Umgangsrecht mit seinen Kindern im Wechselmodell ausgeübt.
Die mit Beschluss vom 2. November 2017 zum Verfahren beigeladene Kindsmutter hat ausgeführt, dass der Kläger seit dem Jahr 1997 bis zum Tag ihres Auszugs im Oktober 2005 überwiegend in Vollzeit und sie selber erst ab dem Jahr 2001 in Teilzeit gearbeitet habe. Deshalb habe sie angegeben, die Kinder überwiegend erzogen zu haben. Es sei zutreffend, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Geburt des Sohnes E. und auch noch etliche Monate danach arbeitslos gewesen sei und sie sich in beruflicher Ausbildung befunden habe. Diese Zeiten hätten jedoch kein derartiges Gewicht gehabt, um eine abweichende Erziehungsleistung annehmen zu können.
Mit Bescheid vom 2. April 2019, erhalten am 10. August 2019, gewährte die Beklagte dem Kläger auf seinen Antrag hin Regelaltersrente mit einem Rentenbeginn am 1. April 2019 auf der Grundlage von 26,0522 persönlichen Entgeltpunkten (pEP), ohne hierbei Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung in Ansatz zu bringen. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt den Hinweis, dass der Kläger gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben könne. Mit weiterem Bescheid vom 9. August 2019 wurde die Altersrente neu berechnet und dem Kläger zusätzlich ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt.
Durch Urteil vom 10. März 2021 wies das Verwaltungsgericht Gießen die unter anderem auf die Gewährung eines Zuschlags zum Ruhegehalt nach § 56 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) für seinen Sohn H. gerichtete Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Januar 2019 ab (Az.: 5 K 258/21.GI). Gegen die Nichtzulassung der Berufung legte der Kläger Beschwerde beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein (Az.: 1 A 997/21.Z).
Informatorisch in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2021 vor dem Sozialgericht Gießen befragt hat der Kläger angegeben, sich nach seiner Wahrnehmung mit der Kindsmutter die Erziehungstätigkeit geteilt zu haben, während die Beigeladene - ebenfalls informatorisch befragt - erklärt hat, sie habe die Kinder überwiegend erzogen.
Durch Urteil vom 20. Oktober 2021 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung könnten dem Versichertenkonto des Klägers nur dann zugeordnet werden, wenn er seine beiden Söhne allein oder überwiegend erzogen hätte oder eine gemeinsame Erklärung der Eltern vorliegen würde, die eine entsprechende Bestimmung enthalte. Keine dieser Konstellationen sei hier gegeben. Eine alleinige oder überwiegende Kindererziehung durch den Kläger sei nicht feststellbar, der vielmehr angegeben habe, seine Söhne gemeinsam mit der Beigeladenen erzogen zu haben. Ebenso wenig hätten beide Elternteile eine gemeinsame Erklärung abgegeben. In diesem Fall die Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung der Kindsmutter zuzuordnen, sei verfassungsrechtlich unbedenklich.
Gegen das ihm am 15. November 2021 zugestellte Urteil hat der Kläger beim Sozialgericht Gießen am 14. Dezember 2021 Berufung eingelegt, die von dort an das Hessische Landessozialgericht weitergeleitet worden ist. Seine Berufung hat der Kläger zunächst weiterhin auf die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine beiden Söhne gerichtet.
Zur Begründung trägt der Kläger vor, es verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und benachteilige ihn wegen seines Geschlechts (Art. 3 Abs. 3 GG), sofern im Falle der gemeinsamen Erziehung der Kinder die Erziehungszeiten komplett der Kindsmutter zugeordnet werden und der Kindsvater nicht nachweisen könne, dass er die Kinder überwiegend oder alleine erzogen habe. Die Gesetzesbegründung könne in der heutigen Zeit der Gleichberechtigung nicht mehr herangezogen werden. Die damaligen Gegebenheiten sollten eigentlich der Vergangenheit angehören. Deshalb überzeuge auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. April 2024 (Az.: B 5 R 10/23 R) nicht. Die Kindsmutter, deren Beteiligung am Verfahren sich ihm nicht erschließe, habe eigenwillig und ohne Rücksprache mit ihm nach erlangter Mutterschaft ihre Berufstätigkeit ruhen lassen. Erziehungsurlaub und Kindererziehung dürften keinesfalls gleichgesetzt werden. Ebenso sei die Tätigkeit eines Professors nicht richtig erfasst worden, die es ihm durchaus ermöglicht habe, die Kinder zum Kindergarten zu fahren und mit ihnen zu kochen. Er habe hauptsächlich zuhause gearbeitet. An einer gemeinsamen Kindererziehung könnten keine Zweifel bestehen. Auch das Verwaltungsgericht Gießen sei davon ausgegangen, dass eine gemeinsame Erziehung beider Elternteile vorliege. Dass die hälftige Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verfassungswidrig sein könnte, sei nicht ersichtlich. Die Beklagte (wohl: Beigeladene) behaupte wahrheitswidrig, dass unstrittig keine übereinstimmende Erklärung im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) vorliege. Er sei davon ausgegangen, dass er in Erwartung einer Gerichtsentscheidung nicht gegen den Rentenbescheid hätte vorgehen müssen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 aufzuheben, den Bescheid vom 2. April 2019 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 1. April 2019 eine höhere Regelaltersrente unter hälftiger Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 11. Juni 1997 bis 31. Juli 2000 für seinen Sohn E. sowie unter hälftiger Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 20. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 für seinen Sohn H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
Die Beigeladene beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor, dass die Erziehungsbeiträge beider Elternteile nicht gleichwertig gewesen seien. Der Kläger sei lediglich zu Hause anwesend gewesen, habe sich aber nicht mit den Kindern beschäftigt. Sie sei davon ausgegangen, dass die Erziehungszeiten entsprechend der Arbeitsverhältnisse zugeordnet würden. Sie habe beide Kinder überwiegend erzogen. Ein Anspruch des Klägers auf die hälftige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung bestehe nicht. Insbesondere könne sich der Kläger nicht auf die in § 56 Abs. 2 SGB VI neu angefügte weitere Auffangregelung in Satz 10 berufen. Diese Neuregelung sei, ebenso wie die in § 56 Abs. 2 Satz 9, 1. Teilsatz SGB VI enthaltene, Mütter begünstigende Auffangregelung nicht verfassungswidrig (Hinweis auf BSG, Urteil vom 18. April 2024, B 5 R 10/23 R).
Im Termin am 26. September 2022, zu dem die Beigeladene nicht erschienen ist, hat der Berichterstatter mit dem Kläger und der Beklagten die Sach- und Rechtslage erörtert und im Anschluss daran den Kläger mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 gebeten, seinen Klageantrag unter anderem vor dem Hintergrund zu überdenken, dass sich der angefochtene Bescheid vom 21. Juli 2016 nach Eintritt des Leistungsfalles auf andere Weise erledigt haben dürfte. Dem ist der Kläger zunächst nicht nachgekommen. In der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2023 hat der Kläger erklärt, ihm gehe es weiterhin um die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, wie sie im Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 abgelehnt worden seien. Die mündliche Verhandlung ist vertagt worden.
Das Terminverlegungsgesuch vom 5. September 2024, das der Kläger mit seinem Griechenlandaufenthalt bis einschließlich 28. November 2024 begründet hat, ist mit Schreiben des Senatsvorsitzenden, Vizepräsident XD., vom 9. September 2024 abgelehnt worden. Daraufhin hat der Kläger den Senatsvorsitzenden am 19. September 2024 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und Anhörungsrüge gegen die Ablehnung seines Antrags auf Terminverlegung erhoben. Beides ist ohne Erfolg geblieben (Senatsbeschlüsse vom 27. September 2024, Az.: L 5 R 193/24 RG und L 5 SF 103/24 AB).
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von der Beklagten vorgelegten Rentenakte des Klägers, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe
Die statthafte Berufung (§ 143, § 144 Sozialgerichtsgesetz <SGG>) des Klägers ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 20. Oktober 2021 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Rentenbescheid vom 2. April 2019 ist rechtmäßig ergangen und beschwert den Kläger nicht im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Regelaltersrente unter hälftiger Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 11. Juni 1997 bis 31. Juli 2000 für seinen Sohn E. sowie unter hälftiger Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 20. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 für seinen Sohn H.
Voranzustellen ist zunächst, dass das Sozialgericht die Kindsmutter zu Recht zum Verfahren beigeladen hat. Denn in einem Rechtsstreit um die Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei einem Elternteil ist grundsätzlich der andere Elternteil nach § 75 Abs. 2, 1. Alt. SGG notwendig beizuladen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BSG, Urteil vom 5. April 2023, B 5 R 36/21 R, juris Rdnr. 14; BSG, Urteil vom 11. Mai 2011, B 5 R 22/10 R, juris Rdnr. 17). Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände gehen daher ins Leere. Vor allem ist klarzustellen, dass sich die Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt als Vertreterin der Beklagten legitimiert hat, wie der Kläger befürchtet hat. Ihre Beteiligung am Verfahren als Beigeladene folgt aus § 69 Nr. 3 SGG. Als Verfahrensbeteiligte ist die Beigeladene auch berechtigt gewesen, sich zur Sache zu äußern (§ 108 Satz 1 SGG) und insbesondere auch ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zu erklären (§ 124 Abs. 2 SGG).
Streitgegenständlich ist allein der Rentenbescheid vom 2. April 2019, mit dem die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 1. April 2019 Regelaltersrente gewährt hat. Sein Begehren auf Gewährung einer höheren Rente verfolgt der Kläger im Wege der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und Abs. 4 i. V. m. § 56 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 13 R 23/14 R, juris Rdnr. 12 m.w.N.).
Über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 (§ 95 SGG), mit dem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abgelehnt hatte, ist nicht mehr zu entscheiden. Dieser Ablehnungsbescheid ist durch den Rentenbescheid vom 2. April 2019 ersetzt worden, welcher somit gemäß § 96 Abs. 1 SGG und damit kraft Gesetzes zum Gegenstand bereits des erstinstanzlichen Klageverfahrens geworden ist. Die im Bescheid vom 21. Juli 2016 getroffenen Entscheidungen, die Feststellung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung abzulehnen, sind in den Rentenbescheid vom 2. April 2019 übernommen worden, wodurch sie ihre Funktion der Beweissicherung für künftige Leistungsfeststellungsverfahren erfüllt und damit jegliche rechtliche Bedeutung verloren haben (vgl. BSG, Urteil vom 23. August 2005, B 4 RA 21/04 R, juris Rdnr. 41; Hessisches LSG, Urteil vom 26. Oktober 2012, L 5 R 323/11, juris Rdnr. 42). Sie haben sich daher „auf andere Weise“ im Sinne des § 39 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) erledigt und dürfen durch weitere Feststellungen einzelner wertbestimmender Elemente von Vornherein nicht mehr ersetzt werden. Das insofern anhängige Klageverfahren hat indessen seine Fortsetzung im Streit über dasjenige Rechtsverhältnis gefunden, dessen vorbereitender Klärung der Ablehnungsbescheid vom 21. Juli 2016 gerade gedient hatte. Auf eine Ersetzung in diesem Sinne findet § 96 Abs. 1 SGG unmittelbar Anwendung mit der Folge, dass der Verwaltungsakt über die Rentenhöhe als unmittelbar kraft Gesetzes angegriffen gilt (vgl. BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, B 5 R 36/11 R, SozR 4-2600 § 248 Nr. 1). Dagegen besteht nach Erlass eines Rentenbescheides kein Rechtsschutzbedürfnis mehr zur Durchführung eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens nur in Bezug auf den (ablehnenden) Feststellungsbescheid. Ein solches Verfahren ist unzulässig (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2010, B 13 R 118/08 R, juris Rdnr. 16 m.w.N.).
Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn es sich nicht um einen endgültigen Rentenbescheid, sondern um einen vorläufigen Bescheid handelt, der nur Rentenvorschüsse unter dem zumindest sinngemäßen Vorbehalt gewährt, dass für die Rentenhöhe letztlich das Ergebnis des Vormerkungsverfahrens maßgebend sei (vgl. BSG, Urteil vom 9. Oktober 2007, B 5b/8 KN 2/06 R, juris Rdnr. 10 m.w.N.). Mit Blick auf den Rentenbescheid vom 2. April 2019 ist ein derartiger Ausnahmefall jedoch nicht gegeben. Die Regelaltersrente wurde dem Kläger nicht lediglich vorschussweise oder unter Vorbehalt gewährt.
Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 20. Oktober 2021 ausdrücklich den Bescheid vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2016 angefochten hat, führt weder dazu, dass jener Bescheid streitgegenständlich geblieben ist, noch, dass der Rentenbescheid vom 2. April 2019 in Bestandskraft erwachsen ist (§ 77 SGG).
Die Beteiligten können zwar nicht ausschließen, dass ein im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG abändernder oder ersetzender Bescheid kraft Gesetzes in das Klageverfahren einbezogen wird (vgl. BSG, Urteil vom 17. November 2005, B 11a/11 AL 57/04 R, SozR 4-1500 § 96 Nr. 4). Allerdings wird dem Kläger, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren Inhalt und Umfang des Streitgegenstandes bestimmt, durch § 96 SGG nicht die ihm zustehende Dispositionsbefugnis über den Gegenstand der Klage entzogen (vgl. BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R, juris Rdnr. 27). Das Sozialgericht kann auch nach Einbeziehung eines Verwaltungsaktes kraft Gesetzes gemäß § 123 und § 95 SGG nur über die vom Kläger bestimmten Ansprüche entscheiden (vgl. BSG, Beschluss vom 18. August 1999, B 4 RA 25/99 B, SozR 3-1500 § 96 Nr. 9), dem es grundsätzlich vorbehalten bleibt, ausdrücklich oder schlüssig zu erklären, dass er sich mit seiner Klage auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken oder er nur gegen einen bestimmten Bescheid vorgehen will. Der zunächst nach § 96 Abs. 1 SGG einbezogene Bescheid bleibt nicht mitangefochten, wenn der Kläger trotz Kenntnis vom Inhalt dieses neuen Bescheides seine Klage ausdrücklich auf die Anfechtung des ursprünglichen Bescheides beschränkt und somit den neuen Bescheid bindend (§ 77 SGG) werden lässt (vgl. BSG, Urteil vom 25. September 1962, 5 RKn 15/60, SozR Nr. 15 zu § 96 SGG). In einer Beschränkung des Klageantrags kann eine Klagerücknahme hinsichtlich des neuen Verwaltungsaktes liegen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 96 Rdnr. 11a).
Nach Auffassung des Senats muss sich der Kläger nicht daran festhalten lassen, erstinstanzlich nicht den Rentenbescheid vom 2. April 2019 angefochten zu haben, sondern die Aufhebung des bereits erledigten Bescheides vom 21. Juli 2016 sowie die Vormerkung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung beantragt zu haben. Der Rentenbescheid vom 2. April 2019 ist gleichwohl nicht bestandskräftig geworden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger - sofern die Beklagte ihrer Pflicht aus § 96 Abs. 2 SGG nachgekommen wäre und eine Abschrift jenes Rentenbescheides dem Sozialgericht mitgeteilt hätte - nach einem entsprechenden richterlichen Hinweis in der ersten Instanz, der spätestens in der mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2021 erteilt worden wäre (§ 112 Abs. 2 Satz 2 SGG), einen sachdienlichen, auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente gerichteten Klageantrag gestellt hätte. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit dem Rentenbescheid vom 2. April 2019 und vor allem mit der dort geregelten Rentenhöhe ohne (hälftige) Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten werden Kindererziehung einverstanden gewesen sein könnte, haben sich für den Senat nicht ergeben. Daher kann auch der erstinstanzlich gestellte Klageantrag nicht als bewusste und willentlich erklärte Klagerücknahme (§ 102 Abs. 1 SGG) in Bezug auf den Rentenbescheid vom 2. April 2019 aufgefasst werden. Daran ändert nichts, dass der Kläger bereits erstinstanzlich durch einen fach- und sachkundigen Rechtsanwalt vertreten gewesen ist. Wegen des Verstoßes der Beklagten gegen die Mitteilungspflicht des § 96 Abs. 2 SGG und der mangels Bevollmächtigung (§ 13 SGB X) im Rentenantragsverfahren zutreffend nicht an ihn erfolgten Bekanntgabe des Rentenbescheides (§ 37 Abs. 1 Satz 2 SGB X) hat der Prozessbevollmächtigte schlichtweg keine Kenntnis von der Existenz jenes Bescheides gehabt und ist deshalb nicht in der Lage gewesen, hierauf in prozessual adäquater Weise durch eine Änderung des Klagebegehrens - nunmehr gerichtet auf die Gewährung einer höheren Regelaltersrente - zu reagieren. Demgegenüber kann vom Kläger als rechtlichem Laien nicht verlangt werden, die durch die Bekanntgabe des Rentenbescheides vom 2. April 2019 ausgelösten prozessualen Folgen und die Notwendigkeit einer Änderung des Klagebegehrens zutreffend einzuschätzen. Das gilt umso mehr, als dem Rentenbescheid eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt gewesen ist.
Hat das Sozialgericht über den in erster Instanz nach § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes einbezogenen Bescheid in einem das Verfahren abschließenden Urteil unbewusst oder versehentlich nicht entschieden, weil es den Bescheid - wie vorliegend - wegen der Verletzung der sich aus § 96 Abs. 2 SGG ergebenden Mitteilungspflicht der Behörde nicht gekannt hat, stellt das einen Verfahrensmangel dar (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 1977, 7 RAr 82/76, juris Rdnr. 28). Es liegt dann eine „Entscheidungslücke“ vor, die auf Antrag durch eine Ergänzung der gerichtlichen Entscheidung gemäß § 140 Abs. 1 SGG geschlossen werden kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2024, § 140 Rdnr. 2). Erfolgt keine Urteilsergänzung, sondern wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung Berufung eingelegt, hat das Berufungsgericht im Wege der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils eine einheitliche Entscheidung auch über den von der Vorinstanz verfahrensfehlerhaft unerledigten Teil des Rechtsstreits und damit über den bereits in erster Instanz gemäß § 96 Abs. 1 SGG kraft Gesetzes erweiterten Streitgegenstand zweitinstanzlich „auf Berufung“ zu treffen (vgl. BSG, Urteil vom 26. Mai 2011, B 10 EG 12/10 R, juris Rdnr. 17). In diesem Fall wird der zunächst fehlerhaft in der Vorinstanz verbliebene Entscheidungs- oder Prozessrest in die Berufungsinstanz heraufgeholt (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 8/06 R, juris Rdnr. 27). Durch die Einbeziehung des von der erstinstanzlichen Entscheidung nicht „beschiedenen“ neuen Verwaltungsaktes in das Berufungsverfahren wird so der Umfang des Prozessgegenstandes wiederhergestellt, wie er durch § 96 SGG gewollt ist (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 1977, a.a.O.).
In der Sache hat der Kläger aber keinen Anspruch auf Gewährung einer höheren Regelaltersrente unter Berücksichtigung der streitigen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für seine beiden Söhne E. und H. Die Voraussetzungen für eine hälftige Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 (für E.) und vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 (für H.) sowie von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 11. Juni 1997 bis 31. Juli 2000 (für E.) bzw. vom 20. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 (für H.) sind nicht erfüllt.
Gemäß § 64 SGB VI sind für den Monatsbetrag der Rente neben dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten maßgeblich. Der Ermittlung der Entgeltpunkte liegen nach § 66 Abs. 1 SGB VI unter anderem die vom Versicherten zurückgelegten Beitragszeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 55 SGB VI) und beitragsfreien Zeiten (§ 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 SGB VI) zugrunde. Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (§ 57 SGB VI) werden hingegen nach Maßgabe des § 70 Abs. 3a SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Zudem wirken sich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung mittelbar leistungssteigernd im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nach § 71 Abs. 3 i. V. m. § 72 SGB VI aus.
Gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sind Kindererziehungszeiten Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 1 Satz 2 SGB VI angerechnet, wenn
1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,
2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und
3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.
Nach § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI sind Elternteile von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung in diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen.
§ 57 Satz 1 SGB VI setzt für die Anerkennung einer Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung voraus, dass die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit vorliegen. Maßgeblich hierfür sind somit die rechtlichen Vorgaben, wie sie in § 56 SGB VI geregelt sind.
Ausgehend von diesen gesetzlichen Vorgaben hat der Kläger die streitigen Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zunächst zutreffend auf die Zeit bis zum 31. Juli 2000 beschränkt. Denn mit Wirkung zum 1. August 2000 ist der Kläger in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden und hat fortan vom Land Hessen Versorgungsanwartschaften erworben. Hierdurch ist er von der Anrechnung von Kinderziehungszeiten gemäß § 56 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI ausgeschlossen. Eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften schließt die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, ohne dass es auf die annähernd gleichwertige Berücksichtigung der Kindererziehung in der Beamtenversorgung im Einzelfall ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018, B 13 R 20/16 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 9; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. April 2018, L 9 R 164/17, juris). Danach ist der Kläger ab dem 1. August 2000 in der gesetzlichen Rentenversicherung von der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ausgeschlossen, obwohl das Land Hessen bei seiner Altersversorgung eine Kindererziehung unberücksichtigt gelassen und die Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 56 HBeamtVG abgelehnt hat (Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 15. Januar 2019). Dieser Ausschluss gilt über § 57 Satz 1 SGB VI gleichermaßen für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung.
Eine Anrechnung von Kindererziehungszeiten vom 1. Juli 1997 bis 30. Juni 2000 und von Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vom 11. Juni 1997 bis 31. Juli 2000 (für das Kind E.) sowie vom 1. August 1999 bis 31. Juli 2000 und vom 20. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 (für das Kind H.) kann der Kläger nicht beanspruchen, weil ihm in diesen Zeiträumen keine Erziehungszeit zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VI).
Gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist eine Erziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VI). Dabei kann die Zuordnung auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden (§ 56 Abs. 2 Satz 4 SGB VI). § 56 Abs. 2 Satz 5 SGB VI bestimmt in diesem Zusammenhang weiter, dass die übereinstimmende Erklärung der Eltern mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben ist. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt, ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting durchgeführt (§ 56 Abs. 2 Satz 6 SGB VI). Nach § 56 Abs. 2 Satz 7 SGB VI gilt für die Abgabe der Erklärung § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. § 56 Abs. 2 Sätze 8 bis 10 SGB VI (in der Fassung des Gesetzes zur Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung <RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz> vom 28. November 2018, BGBl. I, S. 2018), der vorliegend gemäß § 300 Abs. 1 SGB VI zur Anwendung gelangt, sieht seit dem 1. Januar 2019 sodann folgende Zuordnung der Kindererziehungszeit vor: Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat (§ 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI). Liegt eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vor, erfolgt die Zuordnung zur Mutter, bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen zum Elternteil nach § 1591 oder § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) oder, wenn es einen solchen nicht gibt, zu demjenigen Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (§ 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI). Ist eine Zuordnung nach den Sätzen 8 und 9 nicht möglich, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist (§ 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI).
Der Kläger und die Beigeladene haben keine gemeinsame Erklärung im Sinne des § 56 Abs. 2 Sätze 3 bis 7 SGB VI abgegeben. Dies hat der Kläger in seinem Antrag vom 7. Juni 2016 selbst angegeben (Ziffer 11). Auf die vom Kläger und der Beigeladenen nach dem 31. Juli 2000 abgegebenen Erklärungen gegenüber verschiedenen Institutionen, die der Kläger in diesem Zusammenhang wiederholt angeführt hat, kommt es hingegen nicht an. Deshalb war hierüber auch nicht Beweis zu erheben. Insbesondere einer Einvernahme des Zeugen Maruhn bedurfte es nicht.
Mangels gemeinsamer Erklärung kann der Kläger die Zuordnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nur dann für sich beanspruchen, wenn er bei gemeinsamer Erziehung die Kinder überwiegend erzogen hat oder er die Kinder alleine erzogen hat. Weder von dem einen noch von dem anderen ist der Senat überzeugt. Dem stehen schon die eigenen Einlassungen des Klägers entgegen.
Was unter einer „gemeinsamen Erziehung“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei setzt eine gemeinsame Erziehung nicht zwingend gleichartige und gleichwertige Beiträge zur Erziehung und Versorgung des Kindes voraus. Mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG bleibt es vielmehr den Eltern überlassen, in welcher Art und in welchem Ausmaß sie sich der Betreuung des Kindes widmen (vgl. BSG, Urteil vom 28. Februar 1991, 4 RA 76/90, SozR 3-1300 § 12 Nr. 1). Eine gemeinsame Erziehung kann demnach bereits dann bejaht werden, wenn beide Elternteile zugleich und im Einvernehmen miteinander die Erziehung des Kindes tatsächlich wahrnehmen, wobei auch ein geringfügiger Beitrag eines Elternteils ausreicht. Vor diesem Hintergrund lag bei dem Kläger und der Beigeladenen eine gemeinsame Erziehung vor, da sie beide in den streitigen Zeiträumen (11. Juni 1997 bzw. 20. Juli 1999 bis jeweils 31. Juli 2000) generell in häuslicher Gemeinschaft lebten und Erziehungsbeiträge leisteten.
Überwiegend erzieht der Elternteil, der sich in zeitlich größerem Umfang der Kindererziehung widmet (vgl. BT-Drucks. 10/2677, S. 33), ohne dass hierbei ein qualitativer Maßstab anzulegen ist. Eine zeitlich umfangreichere Erziehung als die Beigeladene macht aber selbst der Kläger nicht geltend. Anlässlich der Antragstellung am 7. Juni 2016 hat er angegeben, dass die Kinder gemeinsam erzogen worden sind. Die Frage, ob der andere Elternteil die Kinder in den angegebenen Zeiten überwiegen erzogen hat, hat er unbeantwortet gelassen. Das bestätigt zunächst nur, dass die Kinder durch beide Elternteile gemeinsam erzogen worden sind, ohne dass sich feststellen lässt, dass einer der Elternteile die Kinder überwiegend erzogen hat. Dies steht auch im Einklang mit der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht, sich seiner Wahrnehmung nach die Kindererziehung mit der Beigeladenen geteilt zu haben. An seiner Behauptung im Widerspruchsverfahren, während des ersten Lebensjahres seines Sohnes E. - also vom 11. Juni 1997 bis 10. Juni 1998 - allein für dessen Erziehung gesorgt zu haben, hat der Kläger somit offenkundig nicht festgehalten. Eine Alleinerziehung durch den Kläger in diesem Zeitraum wäre für den erkennenden Senat allerdings auch nicht plausibel in Anbetracht dessen, dass seinerzeit beide Elternteile arbeits- bzw. beschäftigungslos waren (bis Januar 1998), der Kläger auf Kosten der Arbeitsverwaltung an einer „Vollzeitschulung“ teilnahm, während die Beigeladene ihr Referendariat fortsetzte (ab Februar 1998), und der Kläger sodann im Mai 1998 - zunächst ohne seine Familie - nach Südhessen umzog, um dort eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Unter diesen Umständen lässt sich eine Alleinerziehung durch den Kläger nicht feststellen. Das gilt erst Recht für die Zeit ab Juli 1998, in der beide Elternteile den Angaben des Klägers zufolge ihre Erziehungspflichten gleichwertig erfüllt haben. Aus seiner Einlassung im Berufungsverfahren, dass seine Tätigkeit als Professor es ihm ermöglicht habe, die Kinder zum Kindergarten zu fahren und mit ihnen zu kochen, folgt nichts Gegenteiliges. Denn abgesehen davon, dass sich diese Angaben denknotwendig auf Zeiten nach dem 1. August 2000 beziehen müssen, die jedoch nicht mehr streitig sind, erschöpft sich nach Ansicht des Senats die Erziehung eines Kindes nicht in der (gemeinsamen) Zubereitung von Mahlzeiten und der Organisation des Kindergartenbesuchs. Weitergehende - substantielle - Angaben zu seiner Erziehungsleistung hat der Kläger nicht gemacht.
Dass die Erziehungszeit trotz gemeinsamer Erziehung des Kindes gemäß § 56 Abs. 2 Satz 9, 1. Teilsatz SGB VI n.F. der Kindsmutter zugeordnet wird, stellt auch - weiterhin - keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 2024, B 5 R 10/23 R, juris; Hessisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2023, L 2 R 122/20, juris Rdnr. 43; siehe hierzu auch Hessisches LSG, Urteil vom 16. April 2021, L 5 R 115/20, juris Rdnr. 44).
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur früheren Fassung des § 56 Abs. 2 SGB VI (vgl. BSG, Urteil vom 17. April 2008, B 13 R 131/07 R, SozR 4-2600 § 56 Nr. 5) verstößt die - im Zweifel die Kindsmutter bevorzugende - Regelung des § 56 Abs. 2 Sätze 8 und 9 SGB VI a.F. nicht gegen Verfassungsrecht. Als Gründe für die Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung nennt die Begründung zum Entwurf des Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetzes unter anderem, dass damit in der Rentenversicherung ein „entscheidender Beitrag zu einer Verbesserung der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau“ geleistet werde (vgl. BT-Drucks. 10/2677, S. 28). Der Gesetzgeber hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass in Familien mit kleinen Kindern vielfach ein Ehegatte (ein Elternteil) - in den weitaus häufigsten Fällen die (Ehe-) Frau - während der Kindererziehung gar nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, eigene Rentenansprüche aufzubauen. Dem Gesetzgeber war es insoweit nicht verwehrt, die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem Überwiegen der Erziehungstätigkeit typisierend und unter Berücksichtigung der Verwaltungspraktikabilität zu regeln. Ausgehend von der gemeinsamen Elternverantwortung geht das Gesetz davon aus, dass sich die einverständlich zusammenwirkenden Eltern auch darüber einig werden, ob sie das Kind gemeinschaftlich erziehen und wer von ihnen dann versichert sein soll. Nur für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung und der Nichtfeststellbarkeit einer überwiegenden Erziehung durch den Vater trifft das Gesetz in § 56 Abs. 2 Satz 8 SGB VI a.F. eine Auffangregelung, die der eigenständigen sozialen Sicherung der Frau Rechnung trägt. Das Bundesverfassungsgericht hat keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG oder gegen das Verbot einer Benachteiligung wegen des Geschlechts in Art. 3 Abs. 3 GG darin gesehen, dass Väter der Geburtsjahrgänge vor 1921 von vornherein keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz (KLG) haben, weil sie nach dem für die damalige Zeit typischen Rollenbild der Familie keine Nachteile in der Altersversorgung infolge Kindererziehung hätten hinnehmen müssen (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91, BVerfGE 87, 1). Dann aber kann auch die dargestellte Lösung des Gesetzgebers für später geborene Väter und für die hier streitigen Zeiträume keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen. Denn ihre differenzierende Ausgestaltung gibt in weiten Bereichen Raum dafür, die kinderbezogenen Zeiten auch zugunsten des Vaters anzurechnen. Eine zusätzliche Legitimation für die sich zugunsten der Mütter auswirkenden Regelungen leitet sich des Weiteren aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG) ab. Auch schon für die Zeit vor Ergänzung dieser Vorschrift durch ihren Satz 2 mit Wirkung ab dem 15. November 1994 durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. Oktober 1994 (BGBl. I, S. 3146) galt, dass der Gesetzgeber berechtigt ist, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 1995, 1 BvL 18/93, 1 BvL 5/94, 1 BvL 6/94, 1 BvL 7/94, 1 BvR 403/94, 1 BvR 569/94 – BVerfGE 92, 91; BVerfG, Urteil vom 28. Januar 1992, 1 BvR 1025/82, 1 BvL 16/83, 1 BvL 10/91, BVerfGE 85, 191). Ebenso wenig liegt ein Verstoß gegen Art. 6 GG und Art. 14 GG vor. Dem Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) trägt die Möglichkeit der Erziehenden, hinsichtlich der Kindererziehungszeiten eine Vereinbarung zu treffen, hinreichend Rechnung. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG scheitert demgegenüber daran, dass keine zu schützenden Rentenanwartschaften erworben worden sind. Rentenrechtliche Positionen, die der Gesetzgeber nie eingeräumt hat, können nicht Gegenstand des grundrechtlichen Eigentumsschutzes sein (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 12. Dezember 2006, B 13 RJ 22/05 R, SozR 4-2600 § 70 Nr. 2).
Diese Erwägungen lassen sich ohne Weiteres auf § 56 Abs. 2 Satz 9, 1. Teilsatz SGB VI n.F. übertragen, der damit ebenfalls nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BSG, Urteil vom 18. April 2024, B 5 R 10/23 R, juris Rdnr. 28 ff.). Die pauschale Behauptung des Klägers, eine einseitig die Kindsmutter begünstigende Zuordnung von Kindererziehungszeiten sei nicht mehr „zeitgemäß“, vermag daran nichts zu ändern. Für den Senat ist schon nicht ersichtlich, dass sich diese Behauptung auf die hier streitigen Jahre 1997 bis 2000 beziehen könnte. Auf die Erwerbstätigenquote von Müttern und auf den durchschnittlichen zeitlichen Umfang der Erwerbstätigkeit von Müttern in diesem Zeitraum ist der Kläger nicht einmal ansatzweise eingegangen.
Die vom Kläger begehrte hälftige Aufteilung der Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ergibt sich nicht aus § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI. Denn in der vorliegenden Konstellation ist eine Zuordnung der Kindererziehungszeit nach § 56 Abs. 2 Sätze 8 und 9 SGB VI möglich, da diese zur Kindsmutter erfolgen kann. Eine generelle Anwendung der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI auf alle Fälle der gemeinsamen Erziehung nicht gleichgeschlechtlicher Paare, bei der ein Überwiegen der Erziehungsleistung eines Elternteils nicht festgestellt werden kann, ist nicht möglich (so aber ausdrücklich Schuler-Harms in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl. 2021, § 56 SGB VI Rdnr. 42; ebenso wohl Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, 3. Erg-Lfg. 2024, § 56 SGB VI Rdnr. 37). Es würde dann nämlich kein Anwendungsbereich mehr für die Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9, 1. Teilsatz SGB VI bleiben. Deshalb kommt die Zuordnungsreglung des § 56 Abs. 2 Satz 10 SGB VI nur im Fall der Unmöglichkeit der Zuordnung nach der Zuordnungsregelung des § 56 Abs. 2 Satz 9, 2. Teilsatz SGB VI bei gleichgeschlechtlichen Paaren zum Tragen. In diesem Fall gilt nach dem Gesetzeswortlaut die Zuordnung zur biologischen Mutter eines Kindes nach § 56 Abs. 2 Satz 9, 1. Teilsatz SGB VI nicht. Diese Auslegung entspricht auch der gesetzgeberischen Intention, wie sie in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommt (vgl. BR-Drucks. 10/425/18, S. 27). Dort heißt es: „Eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten auf der Grundlage der bisherigen Regelung kann bei gleichgeschlechtlichen Elternteilen in bestimmten Fällen nicht erfolgen, wenn die Eltern keine wirksame Erklärung abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Mit der Änderung wird geregelt, wem und in welcher Weise in diesen Fällen die Kindererziehungszeiten zugeordnet werden. Haben gleichgeschlechtliche Elternteile keine übereinstimmende Erklärung abgegeben und kann die Erziehungszeit nicht dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind überwiegend erzogen hat, erfolgt die Zuordnung der Kindererziehungszeiten zu dem Elternteil nach den §§ 1591 oder 1592 BGB oder, wenn es einen solchen nicht gibt, zu dem Elternteil, der seine Elternstellung zuerst erlangt hat (beispielsweise bei einer sukzessiven Adoption zu demjenigen Elternteil, der das Kind zuerst adoptiert hat). Soweit danach keine Zuordnung möglich ist, werden die Erziehungszeiten zu gleichen Teilen im kalendermonatlichen Wechsel zwischen den Elternteilen aufgeteilt, wobei der erste Kalendermonat dem älteren Elternteil zuzuordnen ist. Im Übrigen erfolgt aus rechtssystematischen Gründen eine Umstellung der bisherigen Sätze 8 und 9, die der durch die Rechtsprechung geprägten stufenweisen Zuordnung der Kindererziehungszeiten entspricht.“ Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, die Zuordnungsregelung zur biologischen Mutter nach den bisherigen Grundsätzen bei nicht gleichgeschlechtlichen Paaren aufzugeben, hätte er sie aus § 56 Abs. 2 Satz 9 SGB VI gestrichen (vgl. zum Vorstehenden: Hessisches LSG, Urteil vom 21. Februar 2023, L 2 R 122/20, juris Rdnr. 44; bestätigt durch BSG, Urteil vom 18. April 2024, B 5 R 10/23 R, juris Rdnr. 21 ff.).
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei erscheint es sachgerecht, dass der Kläger der Beigeladenen ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen für das Berufungsverfahren zu erstatten hat. Denn die Beigeladene hat sich zweitinstanzlich - anders noch als vor dem Sozialgericht - aktiv am Verfahren beteiligt, indem sie einen eigenen Antrag gestellt hat, der letztlich erfolgreich war, da die Entscheidung auch zu ihren Gunsten ergangen ist (vgl. Evers in: Roos/Wahrendorf/Müller, BeckOGK, Stand: 1. August 2024, § 193 SGG Rdnr. 62 m.w.N.).
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.