Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 3. Juli 2025 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückgewiesen. Unabhängig davon, ob die Antragstellerin die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen bezüglich der begehrten einmaligen Beihilfe für die Anschaffung von Heizmaterial (Brennholz, Strom) i.H.v. 3.489,03 € hinreichend glaubhaft gemacht hat, hat sie jedenfalls die Unzumutbarkeit des Abwartens einer gerichtlichen Hauptsacheentscheidung und damit die Eilbedürftigkeit für eine vorläufige gerichtliche einstweilige Anordnung nicht glaubhaft gemacht.
Kosten sind für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).