Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 26. Juni 2025 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
Hinsichtlich der Darstellung des Sachverhalts sowie der Entscheidungsgründe nimmt der Senat auf den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Reutlingen vom 26.06.2025 Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück.
Auch nach Auffassung des erkennenden Senats fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs für den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Begründung der Beschwerde, mit der eine „sofortige Auszahlung i.H.v. 3.000,00 € innerhalb von 48 Stunden zur Absicherung der medizinischen Versorgung, Pflegepersonalkosten und Lebenshaltungskosten“ sowie eine „rückwirkende Zahlung der vollständigen SGB XII-Leistungen ab dem 01.05.2025 für (die Antragstellerin), (ihren) Ehemann und (deren) drei minderjährige Kinder“ geltend gemacht wird, gibt keine Veranlassung, zu einer anderen Entscheidung zu gelangen.
Soweit die Antragstellerin vorgetragen hat, dass der Antragsgegner für die Leistungserbringung „unzweifelhaft“ zuständig sei, verkennt sie, dass sowohl ihre Aufenthaltsgestattung – wie im Übrigen auch die ihres Ehemannes – mit einer Wohnsitzauflage in S1 an der R1 im Landkreis B1 verbunden ist, gegen die beide Eheleute seit letztem Jahr mehrfach verstoßen haben (zunächst im Juli 2024 Wegzug nach S2 im Landkreis S3, dann im Mai 2025 Umzug nach S4 im Landkreis des Antragsgegners) und dass die Ausländerbehörde des Z1kreises/Antragsgegners der Änderung bzw. Aufhebung der Wohnsitzauflage (Antrag der Eheleute vom 06.06.2025) mit Bescheid vom 18.06.2025 ablehnte, da die hierfür in § 12a Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) normierten Voraussetzungen nicht vorlägen.
Die Antragstellerin und ihr Ehemann wurden von der Ausländerbehörde des Landkreises B1 seit dem letzten Jahr mehrfach darauf hingewiesen, dass sie – sobald sie sich in S1 an der R1 aufhalten – Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beantragen und bei Bedürftigkeit auch erhalten könnten, insbesondere auch die für die Antragstellerin aufgrund ihrer Krebserkrankung benötigte medizinische Versorgung. Dies haben indes weder die Antragstellerin noch ihr Ehemann zum Anlass genommen, dorthin zurückzukehren. Da sie seit dem Wegzug aus S1 an der R1 im Juli 2024 keine Asylbewerberleistungen mehr erhalten und sie sich dennoch weigern, dorthin zurückzukehren, hegt im Übrigen auch der Senat – wie das SG – Zweifel daran, dass die Antragstellerin (und ihre Familie) auf existenzsichernde Leistungen angewiesen ist.
Soweit vorgetragen worden ist, dass die Antragstellerin und ihr Ehemann durch den Umzug nach S4 im Mai 2025 zusätzliche Kosten hätten und sie die Miete ohne staatliche Hilfe nicht bezahlen könnten, mag dies so sein. Einen Anspruch auf staatliche Hilfe gegen den Antragsgegner nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) besteht für diese Kosten jedoch aufgrund des zuvor Ausgeführten und den vom SG genannten Gründen nicht. Gleiches gilt für die mit der Beschwerde geltend gemachten Kosten der häuslichen Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII.
Soweit mit der Beschwerde erstmals auch Leistungen nach dem SGB XII für den Ehemann der Antragstellerin und deren Kinder geltend gemacht werden, weist der Senat darauf hin, dass solche Leistungen im erstinstanzlichen Verfahren vor dem SG nicht beantragt (Eilantrag vom 23.06.2025), sondern ausschließlich Leistungen für die Antragstellerin selbst geltend gemacht worden sind und es schon insoweit bezogen auf den Ehemann und die Kinder der Antragstellerin an einer mit der Beschwerde anfechtbaren Entscheidung des SG fehlt. Zudem fehlt es an der Aktivlegitimation der Antragstellerin, im Beschwerdeverfahren – erstmals – im eigenen Namen Leistungen für andere Familienmitglieder, die selbst nicht Antragsteller bzw. Beschwerdeführer sind, geltend zu machen. Im Übrigen gilt hinsichtlich des für sie geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen nach dem SGB XII das zuvor Ausgeführte: Auch für sie besteht ein Anordnungsanspruch nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 SO 1456/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 2081/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Rechtskraft
Aus
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