L 2 AS 2142/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 1042/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2142/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 30. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe

Die am 08.07.2025 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingegangene Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Mannheim vom 30.05.2025 ist gemäß § 172 Abs.1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG formgerecht erhoben worden; sie ist jedoch nicht fristgerecht erhoben worden.

Gemäß § 173 Satz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem LSG schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird (Satz 2).

Der Beschluss des SG vom 30.05.2025 ist dem Antragsteller am 05.06.2025 und mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung (§ 66 SGG) mittels Postzustellungsurkunde wirksam zugestellt worden (§ 63 SGG). Damit begann die einmonatige Beschwerdefrist am 06.06.2025 (§ 64 Abs. 1 SGG) und endete, da der 05.07.2025 ein Samstag war, mit Ablauf des 07.07.2025, einem Montag (§ 64 Abs.2 Satz 1, Abs. 3 SGG). Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch erst am 08.07.2025 beim LSG eingegangen und damit verspätet.

Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, so ist ihm nach § 67 Abs.1 SGG auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sollen glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Rechtshandlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 4 SGG).
Gründe, die eine Wiedereinsetzung des Antragstellers in die versäumte Beschwerdefrist rechtfertigen könnten, sind weder vom Antragsteller dargetan worden noch ersichtlich.

Im Übrigen ist die Beschwerde auch deshalb unzulässig, weil der Antragsteller eine gemäß § 99 Abs. 1 SGG - der entsprechend für das Beschwerdeverfahren zur Anwendung kommt (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 14. Aufl., vor § 172 Rn. 4) - unzulässige Änderung seines Antrages vorgenommen hat.
Im Antragsverfahren ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, eine Kontenpfändung aufzuheben, ihm vorläufig weitere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu gewähren und schließlich die Beitragsschulden bei der Allgemeinen Ortskrankenkasse B1 zu übernehmen. Mit seiner Beschwerde hat der Antragsteller nunmehr ausdrücklich erklärt, dass er „freiwillig auf jegliche Leistungen seitens des Antragsgegners verzichte“, er „auch kein Bürgergeld wolle“ und auch nicht „die Aufhebung der Pfändung beantrage“, sondern „ausschließlich die Aussetzung der Rückforderung“. Dem liegt zugrunde, dass der Antragsgegner mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.01.2023 Leistungen an den Antragsteller in Höhe von 5.424,00 €, mit bestandskräftigem Bescheid vom 05.07.2023 gewährte Leistungen in Höhe von 5.477,00 € und schließlich mit bestandskräftigen Bescheiden vom 06.12.2023 3.012,00 € an gewährten Leistungen zurückfordert. Bezüglich dieser bestandskräftiger Erstattungsbescheide hat der Antragsteller mit E-Mail vom 13.12.2024 die Überprüfung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beantragt. Mit Bescheiden vom 02.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2025 hat der Antragsgegner die Überprüfung dieser Bescheide abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller am 17.04.2025 Klage beim SG (S 10 AS 842/25) erhoben. Die Klage ist weiterhin anhängig. Damit begehrt der Antragsteller nunmehr im Beschwerdeverfahren eine andere Entscheidung des Gerichts, nämlich den Ausspruch des Gerichts darüber, ob die Klage gegen die Bescheide vom 02.01.2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.04.2025 bezüglich der angeführten Erstattungsbescheide des Antragsgegners gemäß § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung hat. In diese Änderung des Antrages des Antragstellers im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner nicht eingewilligt; diese Änderung ist auch nicht sachdienlich. Unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten und auch der Prozessökonomie (vgl. dazu Schmidt, a.a.O., § 99 Rn.10) ist eine solche Antragsänderung nur sachdienlich, wenn sie dazu führt, dass der Streit zwischen den Beteiligten in einem Verfahren beigelegt und endgültig bereinigt werden kann, sodass ein neues Verfahren vermieden wird oder dadurch weitere noch anhängige Streitigkeiten erledigt oder weitgehend mitentschieden werden. Dies ist vorliegend schon deswegen nicht gegeben, weil das Klageverfahren vor dem SG bezüglich des Überprüfungsantrages des Antragstellers gemäß § 44 SGB X bezogen auf die Erstattungsbescheide des Antragsgegners vom 09.01.2023, 05.07.2023 und 06.12.2023 (weiterhin) anhängig bleibt und in diesem Klageverfahren die Rechtmäßigkeit dieser Erstattungsbescheide zu prüfen ist, worauf es in diesem Beschwerdeverfahren nicht ankommt.

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von§ 193 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).


 

Rechtskraft
Aus
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