L 2 AS 2451/25 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2.
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 AS 1976/25 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 2451/25 ER-B
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 4. August 2025 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.



Gründe


I.
Der ledige, 1961 geborene und damit aktuell 63-jährige Antragsteller ist nach eigenen Angaben ehemaliger Luftwaffen-Offizier, lebte 22 Jahre in Australien und war dort vom 01.10.2016 bis 28.04.2025 erwerbstätig und zuletzt bei der O1 als Head of Safety beschäftigt. Nach eigenen Angaben kehrte er wegen seiner Erkrankungen (HIV, Depressionen u.a.) am 28.05.2025 zu seiner Familie nach F1 zurück (vgl. eigene Angaben Antragsteller sowie Meldebescheinigung der Stadt F1 - Einwohnermeldeamt).

Mit am 28.05.2025 beim Antragsgegner eingegangenen Antrag beantragte der Antragsteller Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) „ab 27.05.2025“ (vgl. Hauptantrag). Er gab u.a. an, dass er sich nicht für erwerbsfähig halte und außerdem Wohngeld und Rente beantragt habe. Die Zahlung der deutschen und schweizerischen Rente erwarte er ab September 2026. Außerdem erwarte er im August 2025 eine Steuerrückerstattung i.H.v. ca. 18.000 Australischen Dollar (AUD).

Am 28.05.2025 verfügte der Antragsteller auf seinen australischen Konten und über Kryptoanlagen über Vermögenswerte i.H.v. insgesamt 14.908,14 €.

Am 01.06.2025 zog er (vgl. seine Angaben in den Antragsunterlagen vom Mai 2025 und die Wohnungsgeberbestätigung B1 eG vom 27.05.2025) in ein von seinem Bruder und seiner Mutter bewohntes und von dem B1 eG gemietetes Reihenhaus (Gesamtwohnfläche 96 m²) ein, nachdem er am 27.05.2025 mit dem Bruder einen „Untermietvertrag über ein möbliertes Zimmer“ auf unbestimmte Zeit schloss. Danach werde ein möbliertes Zimmer und eine Garage zur alleinigen Nutzung und Flur/Diele, Küche, Badezimmer, WC, Abstellraum, Balkon, Keller, Dachboden sowie Fernseh-/Wohnzimmer zur Mitnutzung vermietet und eine monatliche Warmmiete in Höhe von 550,00 Euro geschuldet. Im Rahmen seiner Antragstellung gab der Antragsteller neben den Kontodaten seines Bruders an, die Miete solle direkt an den Vermieter (Bruder) überwiesen werden (Ziffer F. des KDU-Formulars).

Am 05.06.2025 erhielt der Antragsteller eine Zahlung seines letzten Arbeitgebers i.H.v. 12.004,90 AUD (= 6.820,75 €). Zudem flossen dem Konto des Antragstellers am 28.06.2025 unter der Beschreibung „G“ 2.000,00 AUD zu.
Ein vom Antragsteller am 12.06.2025 bei Sozialhilfeträger eingegangener Grundsicherungsantrag nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) wurde von letzterem an den Antragsgegner weiter geleitet.

Am 18.07.2025 hat der Antragsteller beim Sozialgericht (SG) Freiburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt und zur Begründung der Eilbedürftigkeit unter anderem vorgetragen, es sei die Kündigung des Mietverhältnisses angedroht worden, es liege ein „Medikamentenengpass ab 24.07.2025“ vor und die Übernahme der Kosten für die Krankenversicherung stehe aus.

Mit Bescheid vom 23.07.2025 hat der Antragsgegner für die Zeit vom 28.05.2025 bis 31.05.2025 Bürgergeld i.H.v. 148,40 € bewilligt, errechnet aus dem Regelbedarf der Stufe 1 und den mietvertraglich geschuldeten Kosten der Unterkunft für einen vollen Monat und dies umgerechnet auf vier Tage. Eine Einkommensanrechnung ist nicht erfolgt.

Mit weiterem Bescheid vom 23.07.2025 hat der Antragsgegner Bürgergeld für den Monat Juni 2025 abgelehnt, da er wegen der Höhe des anzurechnenden Einkommens aus Erwerbstätigkeit (12.004,90 AUD = 6.820,75 €; abzgl. Freibetrag 348,00 €) nicht hilfebedürftig sei.

Mit Bescheid vom 23.07.2025 hat der Antragsgegner dem Antragsteller Bürgergeld für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.12.2025 i.H.v. monatlich 1.113,00 € unter Berücksichtigung des Regelbedarfs der Regelbedarfsstufe 1 und Kosten der Unterkunft i.H.v. 550,00 € bewilligt. Letztere hat er antragsgemäß direkt an den Bruder des Antragstellers zur Zahlung angewiesen. Einkommen hat der Antragsgegner nicht angerechnet.

Gegen den Ablehnungsbescheid betreffend Juni 2025 hat der Antragsteller am 28.07.2025 Widerspruch erhoben mit dem Begehren, ihm für Juni 2025 Bürgergeld auszuzahlen. Er hat ausgeführt, dass die es sich bei der Zahlung im Juni 2025 um eine Gehaltsnachzahlung für April 2025 handele und die Anrechnung der rückwirkend für April 2025 ausgezahlten Lohnnachzahlung als angebliches Juni-Einkommen gegen § 11 Abs. 2 SGB II verstoße.

Mit Schreiben vom 29.07.2025 hat der Antragsteller im Eilverfahren mitgeteilt, dass er an seinem gerichtlichen Eilantrag festhalte. Zum einen habe er Anspruch auf Bürgergeld für den ganzen Monat Mai 2025, da der Antrag auf den Monatsersten zurückwirke. Außerdem habe er den Leistungsantrag bereits am 26.05.2025 und nicht erst am 28.05.2025 gestellt. Zum anderen stufe der Antragsgegner ihn mit seinem Bruder fälschlicherweise als Bedarfsgemeinschaft ein und überweise die Miete direkt an den Vermieter. Er bitte dringend um die Auszahlung auf sein Konto. Darüber hinaus behandele der Antragsgegner die April-Gehaltsnachzahlung fälschlicherweise als Einkommen im Juni; insoweit begehre er eine korrekte Neuberechnung einschließlich der vollen Mietübernahme. Auch sei die Befristung der Bewilligung auf sechs Monate rechtswidrig.

Mit Beschluss vom 04.08.2025 hat das SG den Eilantrag des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Leistungsbegehrens ab 26.05.2025 abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, für den Zeitraum vor Erhebung des Eilantrages (d.h. bis einschließlich zum 17.07.2025) fehle es bereits an einer besonderen Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Dass ein Nachholbedarf für Leistungen vor dem 18.07.2025 bestehe, habe der der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht.
In diesem Zusammenhang sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsteller selbst eingeräumt habe, im Juni 2025 eine Gehaltsnachzahlung in Höhe von ca. 6.000 € erhalten zu haben, mit welcher die Sicherung des Lebensunterhalts und die angefallenen Mietzahlungsverpflichtungen – einschließlich der Begleichung etwaiger Mietrückstände – im Zeitraum ab dem Zeitpunkt der Beantragung des Bürgergeldes „am 26.05.2025“ bis zum Beginn der Leistungsbewilligung am 01.07.2025 ohne Weiteres bewerkstelligen habe können. Der pauschale und nicht im Ansatz glaubhaft gemachte Vortrag, die – die zustehenden Leistungen für rund fünf Monate umfassende – erhaltene Gehaltsnachzahlung habe „keine existenzsichernde Wirkung“ entfaltet, sei in diesem Zusammenhang nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund sei es dem Antragsteller zuzumuten, ein gegebenenfalls noch anhängig zu machendes Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Für den Zeitraum ab Erhebung des Eilantrages am 18.07.2025 fehle es ebenso an einer besonderen Eilbedürftigkeit, weil der Antragsgegner mit Bescheid vom 23.07.2025 Leistungen zur Grundsicherung ab dem 01.07.2025 in gesetzlicher Höhe bewilligt und dabei insbesondere die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkannt habe. Soweit der Antragsteller im Schreiben vom 29.07.2025 moniere, die Kosten der Unterkunft und Heizung würden direkt an seinen Vermieter überwiesen, sei er darauf aufmerksam zu machen, dass er eine solche Direktüberweisung in seinem Antrag vom 26.05.2025 in der Anlage KDU ausdrücklich begehrt habe. Aber auch insoweit sei es unter Berücksichtigung der erhaltenen Gehaltsnachzahlung und der damit verbundenen fehlenden Eilbedürftigkeit zumutbar, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Nur rein hilfsweise sei in materieller Hinsicht noch darauf hinzuweisen, dass nach § 11 Abs. 2 SGB II das Zuflussprinzip gelte, d.h. die im Juni 2025 erhaltene Gehaltsnachzahlung (auch) in diesem Monat zu berücksichtigen gewesen sei. Offen bleiben könne dabei, ob – was naheliege – die erhaltene Einmalzahlung nach § 11 Abs. 3 SGB II auf sechs Monate gleichmäßig hätte aufgeteilt werden müssen, da eine entsprechende Aufteilung jedenfalls nicht zu einem Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen als bereits bewilligt führen würde; so würde für den Monat Juni 2025 zwar ein Leistungsanspruch bestehen, dieser wäre allerdings – ebenso in den fünf Folgemonaten – deutlich niedriger als die ab dem 01.07.2025 bewilligten Leistungen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2025 hat der Antragsgegner den Widerspruch vom 28.07.2025 (der sich „gegen die Ablehnung für Juni 2025“ richte) gegen den Bescheid vom 23.07.2025 „wegen Ablehnung der Leistungen 06/2025“ als unbegründet zurückgewiesen und in den Gründen ausgeführt, auf welcher gesetzlichen Grundlage die Gehaltsnachzahlung im Zuflussmonat Juni 2025 berücksichtigt worden sei. Außerdem hat er ausgeführt, dass Bürgergeld im Mai 2025 nur für die Zeit vom 28. bis 31. bewilligt worden sei, da der Antragsteller erst ab 28.05.2025 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners begründet habe.

Mit undatiertem, beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 08.08.2025 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller Beschwerde gegen den Beschluss des SG Freiburg eingelegt, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und die sofortige Zahlung von weiteren 965,00 € (1.113,00 € bzgl. 148,00 €) für den Monat Mai 2025 und 1.113,00 € für den Monat Juni 2025 sowie die Feststellung begehrt, dass die Gehaltsnachzahlung dem April 2025 zuzuordnen sei und zum Schonvermögen zähle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vom Antragsgegner beigezogene eVerwaltungsakten Bezug genommen.

II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des SG Freiburg vom 04.08.2025 ist gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und nach § 173 SGG insbesondere form- und fristgerecht erhoben worden.

Die Beschwerde ist unbegründet.


Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragsstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Ein Anordnungsgrund ist dann gegeben, wenn der Erlass der einstweiligen Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Dies ist der Fall, wenn es dem Antragssteller nach einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, Kommentar zum SGG, 14. Aufl. 2023, § 86b Rn. 28). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]). Dabei begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn sich die Gerichte bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund einer summarischen Prüfung an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren (Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 02.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237, 242). Allerdings sind die an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (vgl. BVerfG NJW 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 - juris Rn. 15; LSG Baden-Württemberg vom 13.10.2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 06.09.2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - [beide juris] jeweils unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerfG).

Die Beschwerde des Antragstellers wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG zurückgewiesen. Das SG hat zutreffend dargelegt, dass und warum eine vorläufige Leistungsgewährung im Eilverfahren für die Zeit vor der Eilantragstellung am 18.07.2025 – hier also der begehrten Leistungen für Mai und Juni 2025 – nicht in Betracht kommt. Auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei Abwarten des Hauptsacheverfahrens ein unabwendbarer Nachteil entstünde. Dies gilt sowohl in Bezug auf die Kosten der Kosten der Unterkunft – die behauptete Kündigungsandrohung durch seinen Bruder als Vermieter hat er nicht belegt, eine Kündigung ist nicht glaubhaft gemacht worden – als auch den Regelbedarf, nachdem der Antragsteller erst seit 28.05.2025 wieder in der Bundesrepublik Deutschland lebt und ihm Anfang Juni 2025 umgerechnet 6.820,75 € zugeflossen sind, von denen er seinen Lebensunterhalt und die Mietkosten bestreiten konnte.

Nur am Rande merkt der Senat hinsichtlich des geltend gemachten Anordnungsanspruchs für den Monat Mai 2025, betreffend die Zeit vom 01.05. bis 27.05. an, dass die Leistungsberechtigung dem Grunde nach an den gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland geknüpft ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II) und der Antragsteller diesen erst für die Zeit ab 28.05.2025 glaubhaft gemacht hat (Vorlage Bestätigung Einwohnermeldeamt; Angabe des Antragstellers im Verwaltungsverfahren, er sei zum 01.06.2025 in das Haus seines Bruders eingezogen). Eine Rückwirkung auf den Monatsersten (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II, hier: 01.05.2025) ist aus diesem Grund schon von Gesetztes wegen ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller meint, der habe den Antrag am 26.05.2025 gestellt, ist darauf hinzuweisen, dass der online abrufbare Formantrag zwar vom Antragsteller am 26.05.2025 ausgefüllt wurde. Indes ist er erst am 28.05.2025 beim Antragsgegner eingegangen und liegt erst seit 28.05.2025 eine Leistungsberechtigung dem Grunde nach vor.
Ob der Antragsgegner die Leistungen für den Monat Juni 2025 zutreffend in voller Höhe abgelehnt hat oder aber die in diesem Monat zugeflossene und damit als Einkommen zu berücksichtigende Gehaltsnachzahlung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II) entsprechend § 11 Abs. 3 SGB II monatlich ab dem Zuflussmonat mit einem 1/6 der Einnahme über eine Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen wäre, bleibt der Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, wenn der Antragssteller gegen den Widerspruchsbescheid vom 05.08.2025 Klage erhoben haben sollte. Nach dieser Vorschrift gilt: Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen. Soweit der Antragsteller meint, die im Juni 2025 zugeflossene Gehaltsnachzahlung für April 2025 stellte Schonvermögen dar, irrt er. Vielmehr stellt sie Einkommen dar, wobei dem Umstand, dass die Nachzahlung nicht für den Monat des Zuflusses (Juni) erbracht wurde, durch die Regelung des § 11 Abs. 3 SGB II Rechnung getragen wird. Nicht zuletzt wird der Antragsteller im Hauptsacheverfahren noch darzulegen haben, woraus der Kontozufluss i.H.v. 2.000,00 AUD am 28.06.2025 resultiert und dies bei der Bewertung der Einkommensanrechnung ggf. zu berücksichtigen sein.
Soweit der Antragsteller die Direktüberweisung der Unterkunftskosten an seinen Vermieter (Bruder) moniert, weist der Senat ebenfalls nur am Rande und wie schon das SG darauf hin, dass der Antragsgegner die Direktüberweisung entsprechend dieses vom Antragsteller im Verwaltungsverfahren geäußerten Begehrens vornimmt. Sollte die Direktüberweisung zukünftig nicht mehr gewünscht sein, kann der Antragsteller eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Antragsgegner abzugeben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).  



 

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