Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 15 U 376/03
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 100/10
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Kostenbeschluss
Leitsätze
Ein Gutachter, der gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehört wird, kann ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nicht erwarten, dass er das Dreifache des bewilligten Honorarvorschusses als Vergütung nach den Vorschriften des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) erhält. Denn Kläger müssen sich auf das von ihnen zu tragende Kostenrisiko unabhängig davon einstellen können, ob eine Rechtsschutzversicherung besteht oder nicht.
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des hautfachärztlichen
Gutachtens vom 04.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.800,- EUR
festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung
als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit G. B. gegen Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverwaltung mit Az.: L 18 U 62/07 ist der Antragsteller (Ast) mit Schreiben des BayLSG vom 17.12.2008 gebeten worden, einen schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Dies ist unter Hinweis auf die Vorgaben des Zeugenentschädigungsgesetzes (ZSEG) mit Telefax vom 10.03.2009 abgelehnt worden. Mittlerweile umfasse die Krankengeschichte des Klägers mehr als 200 Seiten. Ein Aktenstudium von mehr als 5 Stunden und die zusätzliche Zeit seien für die Befunderstellung nötig.
Nach Vorlage der Unterlagen haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30.04.2009 den Ast gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ärztlichen Sachverständigen benannt, d.h. die Einholung eines Gutachtens auf Kostenrisiko des Klägers beantragt.
Das BayLSG hat den Ast mit Beweisanordnung vom 11.09.2009 ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,- EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der Ast ist am 10.11.2009 an die Fertigung des Gutachtens erinnert worden.
Der Ast hat mit Telefax vom 27.01.2010 mitgeteilt, dass allein die Durcharbeitung der Unterlagen 73 Stunden Arbeitszeit erfordert habe. Als Minimum für die Erstellung des Gutachtens seien daher 4.200,- EUR anzusetzen. Am 10.02.2010 hat diesbezüglich nochmals ein Telefonat mit dem BayLSG stattgefunden. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hat dem Ast erklärt, dass sich die Klägerseite zu den weiteren Kosten noch nicht geäußert habe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.02.2010 hervorgehoben, er hätte erwartet, dass der Gutachter vorher seine Kosten mitteile und er rechtzeitig darauf hinweise, dass der Vorschuss von 1.800,- EUR nicht ausreiche. Er sei überrascht, dass nun mehr als das Doppelte des Vorschusses verlangt werde. Dies sei nicht zulässig. Die von dem Gutachter genannten 73 Stunden Aktenstudium würden ihm nicht nachvollziehbar erscheinen, auch wenn die Akten umfangreich seien. - Dem Ast wurde mit Schreiben des BayLSG vom 18.02.2010 eine Abschrift des Schriftsatzes vom 12.02.2010 zur Kenntnis übersandt.
Das hautfachärztliche Gutachten des Ast vom 04.02.2010 ging mit den Akten am 22.02.2010 beim BayLSG ein. Mit der zugehörigen Kostenrechnung vom 12.02.2010 stellte der Ast ein Honorar in Höhe von 9.640,12 EUR in Rechnung.
Die Kostenbeamtin des BayLSG bewilligte mit Schreiben vom 12.03.2010 lediglich
1.800,- EUR. Mit Beschlüssen vom 14.04.2008 - L 15 SB 229/03 U KO und vom 05.10.2009 - L 15 SF 120/09 habe der Kostensenat des BayLSG entschieden, dass der Sachverständige nicht davon ausgehen dürfe, dass ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nahezu die doppelte Summe für ein Gutachten in Rechnung gestellt werden könne. Auch der Beschluss des Kostensenats des BayLSG vom 05.10.2009 - L 16 RJ 411/01.Ko habe bestätigt, dass ein Sachverständiger nach § 109 SGG für das Aktenstudium nur insoweit zu vergüten sei, als er in "gutem Glauben" gewesen sei. Wenn er hätte er erkennen können und müssen, dass der Kostenvorschuss für das Gutachten nicht ausreichen werde, wäre er verpflichtet gewesen, das Gericht unverzüglich zu informieren. Bereits zum Zeitpunkt des Telefaxes vom 27.01.2010, aber spätestens mit Anruf vom 10.02.2010 habe der Ast gewusst, dass der Vorschuss in Höhe von 1.800,- EUR nicht ausreichen würde. Zwischen der Erteilung des Gutachtensauftrages vom 11.09.2009 und der Untersuchung des Klägers am 13.01.2010 sei ausreichend Zeit zur Einholung der Zustimmung verblieben.
Der Ast hat mit Schreiben vom 31.03.2010 gebeten, eine nachträgliche Genehmigung des Überschreitens des geleisteten Vorschusses durch den mit der Entscheidung des Rechtsstreits befassten Senats einzuholen. Ausgehend vom Aktenumfang (ca. 2.800 Seiten) würden sich allein für das Aktenstudium 28 Stunden ergeben und somit bei einem Stundensatz von 85,- EUR schon 2.380,- EUR und damit eine deutliche Überschreitung des angeforderten Kostenvorschusses. Dessen Überschreitung sei ihm somit nicht anzulasten. Als praktizierender Arzt sei er kein Kostenspezialist. Er habe sich erst nach Abschluss des Gutachtens mit der Kostenrechnung befassen können, da der Aufwand der Erstellung für ihn im Voraus nicht absehbar gewesen sei. Die Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses sei allein schon aufgrund des Aktenumfangs zu niedrig erfolgt. - Mit korrigierter Rechnung vom 31.03.2010 machte der Ast nur noch 7.155,40 EUR geltend.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Ast nicht abgeholfen und den Vorgang mit den zugehörigen Akten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung mit Schriftsatz vom 31.03.2010 dies beantragt. Zuständig ist jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan A des BayLSG nicht der in der Hauptsache befasste Senat, sondern der 15. Senat als Kostensenat.
Die Vergütung des Ast für die Fertigung des hautärztlichen Fachgutachtens vom 04.02.2010 ist auf 1.800,- EUR festzusetzen. Der Ast hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
Sozialgerichtliche Verfahren sind gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei. Dies beinhaltet, dass Gutachten, die von Amts wegen nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG eingeholt werden, von der Staatskasse (= Steuerzahler) nach den Vorschriften des JVEG zu vergüten sind.
Wird wie hier ein Sachverständiger auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gutachtlich gehört, geschieht dies auf dessen Kostenrisiko. Ein Kläger muss sich daher unabhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG sind. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.02.2010 zutreffend hingewiesen.
Der Berichterstatter des 18. Senats hat hier einen durchschnittlichen Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,- EUR angefordert, wie er auch in zahlreichen anderen sozialgerichtlichen Verfahren vielfach ausreichend ist, um die gesamten Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG abzudecken. - Wie üblich ist auch her der Ast mit Beweisanordnung vom 11.09.2009 durch einen hervorgehobenen Hinweis auf Folgendes aufmerksam gemacht worden: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,- EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat verkennt nicht, dass hier rund 2.800 Seiten an Akten übermittelt worden sind, die der Ast auszuwerten gehabt hat. Ob die hierfür nach der Kostenrechtsprechung des 15. Senats (Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko) maximal vergütungsfähigen 28 Stunden à 85,- EUR = 2.380,- EUR auch ausgeschöpft werden, ist für den jeweils zuständigen Berichterstatter vorab nicht absehbar. Vielmehr sind dem Kostensenat zahlreiche Liquidationen von Sachverständigen bekannt, in denen trotz eines erheblichen Aktenumfanges nur wenige Stunden an Aktenstudium in Rechnung gestellt worden sind.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der sachbearbeitende Berichterstatter des 18. Senats nur einen durchschnittlichen Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,- EUR angefordert hat. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des BayLSG mit Beweisanordnung vom 11.09.2009 wäre es vielmehr Sache des Ast gewesen, baldmöglichst darauf hinzuweisen, dass wesentlich höhere Kosten anfallen. Es geht zu seinen Lasten, wenn er erst nach der ambulanten Untersuchung vom 13.01.2010 mit Telefax vom 27.01.2010 auf voraussichtliche Kosten in Höhe von 4.200,- EUR hingewiesen und nachträglich nochmals wesentlich höhere Liquidationen über 9.640.12 EUR bzw. 7.155,40 EUR erstellt hat.
Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ast als niedergelassener Arzt mit den Kostenreglungen des JVEG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht vertraut ist. Denn zum einen war der Beweisanordnung vom 11.09.2009 ein "Merkblatt für den Gutachter" beigefügt, dem die wesentlichen Vergütungsgrundsätze hätten entnommen werden können. Zum anderen hätte bei noch bestehenden Zweifelsfragen Rückfrage bei dem BayLSG genommen werden können. Zum dritten hat er zuvor bereits mit Telefax vom 10.03.2009 die Erstellung eines Befundberichtes wegen zu niedriger gesetzlicher Entschädigung abgelehnt.
In Hinblick auf die Kostenrechnung vom 12.02.2010 über 9.640,12 EUR bzw. die korrigierte Rechnung mit Schriftsatz 31.03.2010 über 7.155,40 EUR ist darauf hinzuweisen, dass das BayLSG bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO entschieden hat, ein Gutachter könne ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nicht davon ausgehen, nahezu die doppelte Summe des bewilligten Vorschusses nach § 109 SGG berechnen zu können. Weiterhin hat das BayLSG zuletzt mit Beschluss vom 31.03.2010 - L 15 SF 400/09 entschieden, dies müsse erst recht gelten, wenn der Ast mehr als das Dreifache des Kostenvorschusses in Höhe von 1.800,- EUR vergütet haben will. - Hier hat der Ast etwa das Fünffache bzw. korrigiert rund das Vierfache des vorschussweise bewilligten Rahmens gefordert.
Wäre dem Kläger vorab bekannt gewesen, dass er unter Umständen ein Kostenrisiko in dieser Höhe zu tragen hat, hätte er möglicherweise von einer Begutachtung nach § 109 SGG in der vorliegenden Form Abstand genommen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 12.02.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten des Vorschusses von 1.800,- EUR um mehr als das Doppelte als nicht zulässig erachtet werde und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Überschreitung des Kostenvorschusses um mehr als das Doppelte hier auch nicht nachträglich gebilligt wird.
Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal es in Senatsbesetzung bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Gutachtens vom 04.02.2010 wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.800,- EUR
festgesetzt. Der Antragsteller hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung
als die bereits bewilligte.
Gründe:
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit G. B. gegen Berufsgenossenschaft Druck- und Papierverwaltung mit Az.: L 18 U 62/07 ist der Antragsteller (Ast) mit Schreiben des BayLSG vom 17.12.2008 gebeten worden, einen schriftlichen Befundbericht zu übersenden. Dies ist unter Hinweis auf die Vorgaben des Zeugenentschädigungsgesetzes (ZSEG) mit Telefax vom 10.03.2009 abgelehnt worden. Mittlerweile umfasse die Krankengeschichte des Klägers mehr als 200 Seiten. Ein Aktenstudium von mehr als 5 Stunden und die zusätzliche Zeit seien für die Befunderstellung nötig.
Nach Vorlage der Unterlagen haben die Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 30.04.2009 den Ast gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als ärztlichen Sachverständigen benannt, d.h. die Einholung eines Gutachtens auf Kostenrisiko des Klägers beantragt.
Das BayLSG hat den Ast mit Beweisanordnung vom 11.09.2009 ausdrücklich auf Folgendes hingewiesen: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,- EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der Ast ist am 10.11.2009 an die Fertigung des Gutachtens erinnert worden.
Der Ast hat mit Telefax vom 27.01.2010 mitgeteilt, dass allein die Durcharbeitung der Unterlagen 73 Stunden Arbeitszeit erfordert habe. Als Minimum für die Erstellung des Gutachtens seien daher 4.200,- EUR anzusetzen. Am 10.02.2010 hat diesbezüglich nochmals ein Telefonat mit dem BayLSG stattgefunden. Die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle hat dem Ast erklärt, dass sich die Klägerseite zu den weiteren Kosten noch nicht geäußert habe. Der Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schriftsatz vom 12.02.2010 hervorgehoben, er hätte erwartet, dass der Gutachter vorher seine Kosten mitteile und er rechtzeitig darauf hinweise, dass der Vorschuss von 1.800,- EUR nicht ausreiche. Er sei überrascht, dass nun mehr als das Doppelte des Vorschusses verlangt werde. Dies sei nicht zulässig. Die von dem Gutachter genannten 73 Stunden Aktenstudium würden ihm nicht nachvollziehbar erscheinen, auch wenn die Akten umfangreich seien. - Dem Ast wurde mit Schreiben des BayLSG vom 18.02.2010 eine Abschrift des Schriftsatzes vom 12.02.2010 zur Kenntnis übersandt.
Das hautfachärztliche Gutachten des Ast vom 04.02.2010 ging mit den Akten am 22.02.2010 beim BayLSG ein. Mit der zugehörigen Kostenrechnung vom 12.02.2010 stellte der Ast ein Honorar in Höhe von 9.640,12 EUR in Rechnung.
Die Kostenbeamtin des BayLSG bewilligte mit Schreiben vom 12.03.2010 lediglich
1.800,- EUR. Mit Beschlüssen vom 14.04.2008 - L 15 SB 229/03 U KO und vom 05.10.2009 - L 15 SF 120/09 habe der Kostensenat des BayLSG entschieden, dass der Sachverständige nicht davon ausgehen dürfe, dass ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nahezu die doppelte Summe für ein Gutachten in Rechnung gestellt werden könne. Auch der Beschluss des Kostensenats des BayLSG vom 05.10.2009 - L 16 RJ 411/01.Ko habe bestätigt, dass ein Sachverständiger nach § 109 SGG für das Aktenstudium nur insoweit zu vergüten sei, als er in "gutem Glauben" gewesen sei. Wenn er hätte er erkennen können und müssen, dass der Kostenvorschuss für das Gutachten nicht ausreichen werde, wäre er verpflichtet gewesen, das Gericht unverzüglich zu informieren. Bereits zum Zeitpunkt des Telefaxes vom 27.01.2010, aber spätestens mit Anruf vom 10.02.2010 habe der Ast gewusst, dass der Vorschuss in Höhe von 1.800,- EUR nicht ausreichen würde. Zwischen der Erteilung des Gutachtensauftrages vom 11.09.2009 und der Untersuchung des Klägers am 13.01.2010 sei ausreichend Zeit zur Einholung der Zustimmung verblieben.
Der Ast hat mit Schreiben vom 31.03.2010 gebeten, eine nachträgliche Genehmigung des Überschreitens des geleisteten Vorschusses durch den mit der Entscheidung des Rechtsstreits befassten Senats einzuholen. Ausgehend vom Aktenumfang (ca. 2.800 Seiten) würden sich allein für das Aktenstudium 28 Stunden ergeben und somit bei einem Stundensatz von 85,- EUR schon 2.380,- EUR und damit eine deutliche Überschreitung des angeforderten Kostenvorschusses. Dessen Überschreitung sei ihm somit nicht anzulasten. Als praktizierender Arzt sei er kein Kostenspezialist. Er habe sich erst nach Abschluss des Gutachtens mit der Kostenrechnung befassen können, da der Aufwand der Erstellung für ihn im Voraus nicht absehbar gewesen sei. Die Festsetzung der Höhe des Kostenvorschusses sei allein schon aufgrund des Aktenumfangs zu niedrig erfolgt. - Mit korrigierter Rechnung vom 31.03.2010 machte der Ast nur noch 7.155,40 EUR geltend.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat dem Begehren des Ast nicht abgeholfen und den Vorgang mit den zugehörigen Akten dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung mit Schriftsatz vom 31.03.2010 dies beantragt. Zuständig ist jedoch nach dem Geschäftsverteilungsplan A des BayLSG nicht der in der Hauptsache befasste Senat, sondern der 15. Senat als Kostensenat.
Die Vergütung des Ast für die Fertigung des hautärztlichen Fachgutachtens vom 04.02.2010 ist auf 1.800,- EUR festzusetzen. Der Ast hat keinen weiteren Anspruch auf Vergütung als die bereits bewilligte.
Sozialgerichtliche Verfahren sind gemäß § 183 SGG gerichtskostenfrei. Dies beinhaltet, dass Gutachten, die von Amts wegen nach § 106 Abs. 3 Nr. 5 SGG eingeholt werden, von der Staatskasse (= Steuerzahler) nach den Vorschriften des JVEG zu vergüten sind.
Wird wie hier ein Sachverständiger auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG gutachtlich gehört, geschieht dies auf dessen Kostenrisiko. Ein Kläger muss sich daher unabhängig von einer etwaig bestehenden Rechtsschutzversicherung auf das von ihm zu tragende Kostenrisiko vorab darauf einstellen können, wie hoch die voraussichtlichen Kosten der Begutachtung nach § 109 SGG sind. Hierauf hat der Bevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 12.02.2010 zutreffend hingewiesen.
Der Berichterstatter des 18. Senats hat hier einen durchschnittlichen Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,- EUR angefordert, wie er auch in zahlreichen anderen sozialgerichtlichen Verfahren vielfach ausreichend ist, um die gesamten Kosten einer Begutachtung nach § 109 SGG abzudecken. - Wie üblich ist auch her der Ast mit Beweisanordnung vom 11.09.2009 durch einen hervorgehobenen Hinweis auf Folgendes aufmerksam gemacht worden: "Sollten aus zwingenden Gründen die gesamten Kosten den eingezahlten Vorschuss von 1.800,- EUR übersteigen, so werden Sie gebeten, dem Gericht unverzüglich die endgültige Höhe der Kosten schriftlich mitzuteilen. In diesem Falle warten Sie bitte die Benachrichtigung des Gerichts ab, ob das Gutachten zu erstatten ist oder die Akten ohne Erledigung des Gutachtensauftrags zurückgesandt werden sollen. Mehrkosten für die weitere Bearbeitung werden nur nach Einwilligung des Gerichts übernommen."
Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat verkennt nicht, dass hier rund 2.800 Seiten an Akten übermittelt worden sind, die der Ast auszuwerten gehabt hat. Ob die hierfür nach der Kostenrechtsprechung des 15. Senats (Grundsatzentscheidung vom 19.03.2007 - L 14 R 42/03.Ko) maximal vergütungsfähigen 28 Stunden à 85,- EUR = 2.380,- EUR auch ausgeschöpft werden, ist für den jeweils zuständigen Berichterstatter vorab nicht absehbar. Vielmehr sind dem Kostensenat zahlreiche Liquidationen von Sachverständigen bekannt, in denen trotz eines erheblichen Aktenumfanges nur wenige Stunden an Aktenstudium in Rechnung gestellt worden sind.
Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der sachbearbeitende Berichterstatter des 18. Senats nur einen durchschnittlichen Kostenvorschuss in Höhe von 1.800,- EUR angefordert hat. Aufgrund des ausdrücklichen Hinweises des BayLSG mit Beweisanordnung vom 11.09.2009 wäre es vielmehr Sache des Ast gewesen, baldmöglichst darauf hinzuweisen, dass wesentlich höhere Kosten anfallen. Es geht zu seinen Lasten, wenn er erst nach der ambulanten Untersuchung vom 13.01.2010 mit Telefax vom 27.01.2010 auf voraussichtliche Kosten in Höhe von 4.200,- EUR hingewiesen und nachträglich nochmals wesentlich höhere Liquidationen über 9.640.12 EUR bzw. 7.155,40 EUR erstellt hat.
Dies gilt auch in Berücksichtigung des Umstandes, dass der Ast als niedergelassener Arzt mit den Kostenreglungen des JVEG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung nicht vertraut ist. Denn zum einen war der Beweisanordnung vom 11.09.2009 ein "Merkblatt für den Gutachter" beigefügt, dem die wesentlichen Vergütungsgrundsätze hätten entnommen werden können. Zum anderen hätte bei noch bestehenden Zweifelsfragen Rückfrage bei dem BayLSG genommen werden können. Zum dritten hat er zuvor bereits mit Telefax vom 10.03.2009 die Erstellung eines Befundberichtes wegen zu niedriger gesetzlicher Entschädigung abgelehnt.
In Hinblick auf die Kostenrechnung vom 12.02.2010 über 9.640,12 EUR bzw. die korrigierte Rechnung mit Schriftsatz 31.03.2010 über 7.155,40 EUR ist darauf hinzuweisen, dass das BayLSG bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO entschieden hat, ein Gutachter könne ohne vorherige Erläuterung und Genehmigung nicht davon ausgehen, nahezu die doppelte Summe des bewilligten Vorschusses nach § 109 SGG berechnen zu können. Weiterhin hat das BayLSG zuletzt mit Beschluss vom 31.03.2010 - L 15 SF 400/09 entschieden, dies müsse erst recht gelten, wenn der Ast mehr als das Dreifache des Kostenvorschusses in Höhe von 1.800,- EUR vergütet haben will. - Hier hat der Ast etwa das Fünffache bzw. korrigiert rund das Vierfache des vorschussweise bewilligten Rahmens gefordert.
Wäre dem Kläger vorab bekannt gewesen, dass er unter Umständen ein Kostenrisiko in dieser Höhe zu tragen hat, hätte er möglicherweise von einer Begutachtung nach § 109 SGG in der vorliegenden Form Abstand genommen. Der Bevollmächtigte des Klägers hat jedenfalls mit Schriftsatz vom 12.02.2010 zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Überschreiten des Vorschusses von 1.800,- EUR um mehr als das Doppelte als nicht zulässig erachtet werde und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Überschreitung des Kostenvorschusses um mehr als das Doppelte hier auch nicht nachträglich gebilligt wird.
Das BayLSG hat hierüber gemäß § 4 Abs. 7 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt, zumal es in Senatsbesetzung bereits mit Beschluss vom 14.04.2008 - L 15 B 229/03 U KO in dem nämlichen Sinne entschieden hat.
Die Entscheidung ist gemäß § 177 SGG endgültig.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
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