Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 6 BK 4/09
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 5 BK 1/10 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Kinderzuschlag - Pflegekind - Einzelkind
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. Dort begehrt sie die Bewilligung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Die am ... 1958 geborene Beschwerdeführerin hat Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. Ihr Ehemann bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In ihrem Haushalt lebt das am ... 2002 geborene Enkelkind. Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 20. Dezember 2005 (11 F 576/05) ist der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für das Enkelkind übertragen worden. Dieses erhält Kindergeld sowie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Am 15. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die Bewilligung eines Kinderzuschlags. Mit Bescheid vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Enkelkind könne bei einer aus der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht berücksichtigt werden. Durch die Gewährung eines Kinderzuschlags würde die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht vermieden. Daher scheide ein Anspruch auf den begehrten Kinderzuschlag aus.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. März 2009 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Verfahren gestellt. Sie hat vorgetragen, es sei auf die Übertragung des Sorgerechts abzustellen. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei weit auszulegen und erfasse nicht nur leibliche und adoptierte Kinder. Ihre Enkeltochter benötige die gleiche finanzielle Ausstattung wie ein solches Kind. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da keine mehr als nur theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage vorliege. Nach summarischer Prüfung verletze der angegriffene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf den begehrten Kinderzuschlag. Es müsste damit die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft vollständig vermieden werden können. Nur für leistungsberechtigte Kinder aus dem Rechtskreis des SGB II könne ein Kinderzuschlag bestehen. Voraussetzung für dessen Bezug sei, dass überhaupt eine Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vorliege. Nur dann könne durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II vermieden werden. Das Enkelkind der Beschwerdeführerin sei nicht nach § 7 SGB II anspruchsberechtigt, denn es gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Kinder i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II seien nur leibliche und angenommene Kinder. Eine Erweiterung auf Pflege- oder Enkelkinder, die dauerhaft in dem Haushalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufgenommen worden sind, fehle im SGB II. Das Sozialgericht hat sich insoweit auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (B 14/7b AS 8/07 R) gestützt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit anknüpften, habe der Gesetzgeber grundsätzlich einen breiten Gestaltungsspielraum, der hier nicht überschritten sei. Eine Unterscheidung von leiblichen und adoptierten Kindern gegenüber Enkelkindern und solchen, deren Sorgerecht übertragen wurde, sei sachlich gerechtfertigt. Die Erstgenannten hätten Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. Dies sei bei den Zweitgenannten nicht der Fall. Die Nichtgewährung eines Kinderzuschlags bedeute jedoch keine vollständige Ablehnung von Sozialleistungen. Vielmehr liege eine Verlagerung der Anspruchsberechtigung bezüglich Leistungen nach dem SGB II oder dem BKGG auf die Sozialhilfe vor. Eine zusätzliche Gewährung des Kinderzuschlags neben der Sozialhilfe würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber leiblichen bzw. adoptierten Kindern führen. Diese könnten nie beide Leistungen gleichzeitig und nebeneinander beziehen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Zwar sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. Der Einwand des Gerichts, dass wegen der Verlagerung auf die Sozialhilfeleistungen keine Benachteiligung vorläge, sei oberflächlich. Es stehe gar nicht fest, ob die nicht streitgegenständliche Sozialhilfeleistung günstiger (gemeint wohl: ungünstiger) wäre und dann eine Ungleichbehandlung vorliegen würde. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass die beiden konkurrierenden Sozialhilfeleistungen identisch seien. Für den Fall einer Abweichung der Höhe nach würde sehr wohl eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dann müsse zumindest über eine Nachjustierung der Leistungen nachgedacht werden. Unabhängig davon sei die Ungleichbehandlung bereits im Gesetz gegeben, zumal die Pflege- bzw. Adoptivkinder faktisch zur Familie gehörten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. April 2010 aufzuheben und ihr erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Ziff. 2 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Die Beschwerdeführerin begehrt die Bewilligung eines Kinderzuschlags, der nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG bis zu 140,00 EUR/Monat beträgt. Da gemäß § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG der Kinderzuschlag für jeweils sechs Monate bewilligt werden soll, ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im o.g. Sinne. Der Beschwerdeführerin steht nicht mit der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der begehrte Anspruch auf einen Kinderzuschlag zu. Sie erfüllt nach der im Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen summarischen Prüfung nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BKGG. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs. 1 BKGG Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 SGB II nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
Die Klägerin bezieht für das in ihrem Hause lebende Enkelkind Kindergeld nach dem BKGG.
Ungeklärt ist, ob sie über Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindestens i.H. des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags oder über Vermögen nach § 12 SGB II in rechtlich relevanter Höhe verfügt. Bei der Berechnung des Kinderzuschlags ist in einem ersten Rechenschritt die sog. Mindesteinkommensgrenze für den Antragsteller zu ermitteln. Nur wenn die Einkünfte des Antragstellers seinen eigenen Bedarf an SGB II-Leistungen decken, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 11/07 R (15), juris).
Hier kann aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, mit dem sie ihren eigenen Bedarf - ohne das Enkelkind - außerhalb des Leistungssystems des SGB II decken kann, offen bleiben.
Zu Recht hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch schon deshalb verneint, weil durch den begehrten Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden kann. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sie sich nach gründlicher Prüfung zu Eigen. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsleistungen an ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müssen. Gleichzeitig soll ein Arbeitsanreiz gegeben werden. Für diese Personenkreise soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008, L 12 AL 158/06, juris).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind das Einkommen und Vermögen der Eltern bei unverheirateten Kindern zu berücksichtigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sind die natürlichen und die Adoptiveltern, nicht aber die Pflege- oder Stiefeltern. Pflegekinder sind keiner der in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen. Die Klägerin und ihr Ehemann leben daher nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Enkelkind (vgl. auch BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 4/07 R (16) für Pflegekinder). Mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft könnte die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II durch Berücksichtigung ihres Einkommens beim Bedarf des Enkelkindes hilfebedürftig werden.
Sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Eltern mit eigenen Kindern und Pflegeeltern ist allein der Umstand, dass die Eltern leiblicher Kinder im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ihr Einkommen für den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder einzusetzen haben und damit selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden können. Diese Gefahr der Hilfebedürftigkeit infolge der Berücksichtigung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft besteht bei aufgenommenen Enkelkindern gerade nicht. Denn das Einkommen der Klägerin bleibt unberücksichtigt und der Bedarf des Enkelkinds wird durch die Bewilligung von Sozialhilfe gedeckt. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht erkennbar, weshalb eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht fern liegt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine "oberflächliche Betrachtungsweise" rügt, folgt der Senat auch dieser Überlegung nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines eventuell abweichenden Leistungsanspruchs sind reine Spekulationen und für die Frage der Vereinbarkeit von § 6a BKGG mit dem GG nicht erkennbar relevant.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das Enkelkind finanziell auch nicht schlechter gestellt als leibliche Kinder und Adoptivkinder. Das Enkelkind erhält zur Deckung seiner Bedarfe - unter Anrechnung des Kindergelds - ergänzende Leistungen der Sozialhilfe, die sich aus Regelleistung und anteiligen Unterkunftskosten zusammensetzen. Durch die Regelung in § 28 SGB XII i.V.m. der Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2009 (GVBl. LSA Nr. 11/2009 S. 325) ist gewährleistet, dass die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe denen des § 20 Abs. 4 SGB II entsprechen. Desgleichen besteht gemäß § 29 SGB XII ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind. Dieser Anspruch korrespondiert mit der Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II. Die Gefahr einer unterschiedlichen Leistungsbewilligung nach dem SGB II und dem SGB XII besteht nicht wirklich.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Gericht müsste "zumindest über eine Nachjustierung der Leistungen nachdenken", verkennt sie die gesetzlichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin bliebe auch bei einer geringeren Leistungsbewilligung an das Enkelkind als nach dem SGB II vom Bezug des begehrten Kinderzuschlags ausgeschlossen. Die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfeleistung richtet sich allein nach dem Vorschriften des SGB XII.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Es handelt sich gegenüber § 193 SGG um die spezielle Norm für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches Verfahren vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau. Dort begehrt sie die Bewilligung eines Kinderzuschlags nach § 6a Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Die am ... 1958 geborene Beschwerdeführerin hat Einkünfte aus einer geringfügigen Erwerbstätigkeit. Ihr Ehemann bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. In ihrem Haushalt lebt das am ... 2002 geborene Enkelkind. Mit Beschluss des Amtsgerichts K. vom 20. Dezember 2005 (11 F 576/05) ist der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge für das Enkelkind übertragen worden. Dieses erhält Kindergeld sowie Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe (SGB XII).
Am 15. August 2008 beantragte die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal die Bewilligung eines Kinderzuschlags. Mit Bescheid vom 21. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. März 2009 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Ein Enkelkind könne bei einer aus der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann bestehenden Bedarfsgemeinschaft i.S.d. Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) nicht berücksichtigt werden. Durch die Gewährung eines Kinderzuschlags würde die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemeinschaft nicht vermieden. Daher scheide ein Anspruch auf den begehrten Kinderzuschlag aus.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 11. März 2009 Klage vor dem Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts für das sozialgerichtliche Verfahren gestellt. Sie hat vorgetragen, es sei auf die Übertragung des Sorgerechts abzustellen. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II sei weit auszulegen und erfasse nicht nur leibliche und adoptierte Kinder. Ihre Enkeltochter benötige die gleiche finanzielle Ausstattung wie ein solches Kind. Es liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.
Mit Beschluss vom 19. April 2010 hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da keine mehr als nur theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage vorliege. Nach summarischer Prüfung verletze der angegriffene Bescheid die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten. Sie habe keinen Anspruch auf den begehrten Kinderzuschlag. Es müsste damit die Hilfebedürftigkeit der gesamten Bedarfsgemeinschaft vollständig vermieden werden können. Nur für leistungsberechtigte Kinder aus dem Rechtskreis des SGB II könne ein Kinderzuschlag bestehen. Voraussetzung für dessen Bezug sei, dass überhaupt eine Anspruchsberechtigung für Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld vorliege. Nur dann könne durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit im Sinne von § 9 SGB II vermieden werden. Das Enkelkind der Beschwerdeführerin sei nicht nach § 7 SGB II anspruchsberechtigt, denn es gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Kinder i.S.v. § 7 Abs. 3 Nr. 1 SGB II seien nur leibliche und angenommene Kinder. Eine Erweiterung auf Pflege- oder Enkelkinder, die dauerhaft in dem Haushalt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen aufgenommen worden sind, fehle im SGB II. Das Sozialgericht hat sich insoweit auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 27. Januar 2009 (B 14/7b AS 8/07 R) gestützt. Der allgemeine Gleichheitssatz des Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sei nicht verletzt. Bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit anknüpften, habe der Gesetzgeber grundsätzlich einen breiten Gestaltungsspielraum, der hier nicht überschritten sei. Eine Unterscheidung von leiblichen und adoptierten Kindern gegenüber Enkelkindern und solchen, deren Sorgerecht übertragen wurde, sei sachlich gerechtfertigt. Die Erstgenannten hätten Anspruch auf Sozialleistungen nach dem SGB II. Dies sei bei den Zweitgenannten nicht der Fall. Die Nichtgewährung eines Kinderzuschlags bedeute jedoch keine vollständige Ablehnung von Sozialleistungen. Vielmehr liege eine Verlagerung der Anspruchsberechtigung bezüglich Leistungen nach dem SGB II oder dem BKGG auf die Sozialhilfe vor. Eine zusätzliche Gewährung des Kinderzuschlags neben der Sozialhilfe würde zu einer ungerechtfertigten Besserstellung gegenüber leiblichen bzw. adoptierten Kindern führen. Diese könnten nie beide Leistungen gleichzeitig und nebeneinander beziehen.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 Beschwerde beim Sozialgericht eingelegt. Zwar sei der Gesetzeswortlaut eindeutig. Der Einwand des Gerichts, dass wegen der Verlagerung auf die Sozialhilfeleistungen keine Benachteiligung vorläge, sei oberflächlich. Es stehe gar nicht fest, ob die nicht streitgegenständliche Sozialhilfeleistung günstiger (gemeint wohl: ungünstiger) wäre und dann eine Ungleichbehandlung vorliegen würde. Es könne nicht von vornherein angenommen werden, dass die beiden konkurrierenden Sozialhilfeleistungen identisch seien. Für den Fall einer Abweichung der Höhe nach würde sehr wohl eine Ungleichbehandlung vorliegen. Dann müsse zumindest über eine Nachjustierung der Leistungen nachgedacht werden. Unabhängig davon sei die Ungleichbehandlung bereits im Gesetz gegeben, zumal die Pflege- bzw. Adoptivkinder faktisch zur Familie gehörten.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 19. April 2010 aufzuheben und ihr erstinstanzlich Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen sowie gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Sie hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen. Diese haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung des Senats gewesen.
II.
1. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht gemäß § 173 SGG eingelegt worden.
Die Beschwerde ist auch statthaft gemäß § 172 Abs. 3 Ziff. 2 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG. Die Statthaftigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde gegen die Ablehnung von Anträgen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO); die Regelungen sind durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 444) mit Wirkung vom 1. April 2008 durch Einfügung von § 172 Abs. 3 Ziffer 2 SGG modifiziert worden. Seitdem ist die Beschwerde bei einem Wert des Beschwerdegegenstandes über 750,00 EUR nur noch zulässig, wenn Prozesskostenhilfe (auch) wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist. Dies folgt aus § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz ZPO. Das gleiche gilt, wenn wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG im Streit sind. Die Beschwerde ist hingegen ausgeschlossen, wenn das Gericht in diesen Fällen ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint (vgl. zur Begründung ausführlich den Beschluss des erkennenden Senats vom 20. Februar 2009, L 5 B 305/08 AS und L 5 B 304/08 AS).
Die Beschwerdeführerin begehrt die Bewilligung eines Kinderzuschlags, der nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BKGG bis zu 140,00 EUR/Monat beträgt. Da gemäß § 6a Abs. 2 Satz 3 BKGG der Kinderzuschlag für jeweils sechs Monate bewilligt werden soll, ist der Beschwerdewert von 750,00 EUR überschritten.
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Dessau-Roßlau in dem angefochtenen Beschluss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Nach § 73a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 114 ff. ZPO ist auf Antrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei hat der Antragsteller gemäß § 115 ZPO für die Prozessführung sein Einkommen und Vermögen einzusetzen, soweit ihm dies nicht aufgrund der dort genannten Tatbestände unzumutbar ist. Als hinreichend sind die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels einzuschätzen, wenn der Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gewiss, eine Erfolgschance jedoch nicht unwahrscheinlich ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. März 1990 - 1 BvR 94/88 -, NJW 1991, S. 413 f.). Prozesskostenhilfe kommt hingegen nicht in Betracht, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 17. Februar 1998 - B 13 RJ 83/97 R -, SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im o.g. Sinne. Der Beschwerdeführerin steht nicht mit der erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg der begehrte Anspruch auf einen Kinderzuschlag zu. Sie erfüllt nach der im Prozesskostenhilfeverfahren erforderlichen summarischen Prüfung nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 6a Abs. 1 BKGG. Kinderzuschlag erhalten nach § 6a Abs. 1 BKGG Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie für diese Kinder nach diesem Gesetz oder nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, sie mit Ausnahme des Wohngeldes und des Kindergeldes über Einkommen im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 SGB II in Höhe von 900 Euro oder, wenn sie alleinerziehend sind, in Höhe von 600 Euro verfügen, sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11 und 12 SGB II verfügen, das höchstens dem nach Absatz 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrag zuzüglich dem Gesamtkinderzuschlag nach Absatz 2 entspricht, und durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II vermieden wird. Wenn kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum, für den Kinderzuschlag beantragt wird, auf die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob Hilfebedürftigkeit vermieden wird, Mehrbedarfe nach § 21 und § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 bis 4 SGB II nicht berücksichtigt. In diesem Fall ist § 46 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht anzuwenden. Der Verzicht kann auch gegenüber der Familienkasse erklärt werden; diese unterrichtet den für den Wohnort des Berechtigten zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den Verzicht.
Die Klägerin bezieht für das in ihrem Hause lebende Enkelkind Kindergeld nach dem BKGG.
Ungeklärt ist, ob sie über Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II mindestens i.H. des nach § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG für sie maßgebenden Betrags oder über Vermögen nach § 12 SGB II in rechtlich relevanter Höhe verfügt. Bei der Berechnung des Kinderzuschlags ist in einem ersten Rechenschritt die sog. Mindesteinkommensgrenze für den Antragsteller zu ermitteln. Nur wenn die Einkünfte des Antragstellers seinen eigenen Bedarf an SGB II-Leistungen decken, kann ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehen (BSG, Urteil vom 18. Juni 2008, B 14/11b AS 11/07 R (15), juris).
Hier kann aber die Frage, ob die Beschwerdeführerin über Einkommen oder Vermögen verfügt, mit dem sie ihren eigenen Bedarf - ohne das Enkelkind - außerhalb des Leistungssystems des SGB II decken kann, offen bleiben.
Zu Recht hat das Sozialgericht den geltend gemachten Anspruch schon deshalb verneint, weil durch den begehrten Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden kann. Insoweit nimmt der Senat vollumfänglich auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug und macht sie sich nach gründlicher Prüfung zu Eigen. Der Kinderzuschlag soll verhindern, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsleistungen an ihre Kinder Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen müssen. Gleichzeitig soll ein Arbeitsanreiz gegeben werden. Für diese Personenkreise soll, sofern der Kinderzuschlag Bedürftigkeit vermeiden kann, allein die Kindergeldkasse zuständig sein (vgl. auch Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Mai 2008, L 12 AL 158/06, juris).
Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II sind das Einkommen und Vermögen der Eltern bei unverheirateten Kindern zu berücksichtigen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dies sind die natürlichen und die Adoptiveltern, nicht aber die Pflege- oder Stiefeltern. Pflegekinder sind keiner der in § 7 Abs. 3 SGB II genannten Fallgruppen zuzuordnen. Die Klägerin und ihr Ehemann leben daher nicht in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Enkelkind (vgl. auch BSG, Urteil vom 13. November 2008, B 14/7b AS 4/07 R (16) für Pflegekinder). Mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft könnte die Beschwerdeführerin nicht gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II durch Berücksichtigung ihres Einkommens beim Bedarf des Enkelkindes hilfebedürftig werden.
Sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung von Eltern mit eigenen Kindern und Pflegeeltern ist allein der Umstand, dass die Eltern leiblicher Kinder im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft ihr Einkommen für den Unterhaltsbedarf ihrer Kinder einzusetzen haben und damit selbst hilfebedürftig im Sinne des SGB II werden können. Diese Gefahr der Hilfebedürftigkeit infolge der Berücksichtigung von Einkommen innerhalb der Bedarfsgemeinschaft besteht bei aufgenommenen Enkelkindern gerade nicht. Denn das Einkommen der Klägerin bleibt unberücksichtigt und der Bedarf des Enkelkinds wird durch die Bewilligung von Sozialhilfe gedeckt. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG ist nicht erkennbar, weshalb eine Aussetzung und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht fern liegt. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde eine "oberflächliche Betrachtungsweise" rügt, folgt der Senat auch dieser Überlegung nicht. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich eines eventuell abweichenden Leistungsanspruchs sind reine Spekulationen und für die Frage der Vereinbarkeit von § 6a BKGG mit dem GG nicht erkennbar relevant.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wird das Enkelkind finanziell auch nicht schlechter gestellt als leibliche Kinder und Adoptivkinder. Das Enkelkind erhält zur Deckung seiner Bedarfe - unter Anrechnung des Kindergelds - ergänzende Leistungen der Sozialhilfe, die sich aus Regelleistung und anteiligen Unterkunftskosten zusammensetzen. Durch die Regelung in § 28 SGB XII i.V.m. der Verordnung über die Festsetzung von Regelsätzen im Land Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 2009 (GVBl. LSA Nr. 11/2009 S. 325) ist gewährleistet, dass die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe denen des § 20 Abs. 4 SGB II entsprechen. Desgleichen besteht gemäß § 29 SGB XII ein Anspruch auf Leistungen für die Unterkunft in tatsächlicher Höhe, soweit sie angemessen sind. Dieser Anspruch korrespondiert mit der Regelung in § 22 Abs. 1 SGB II. Die Gefahr einer unterschiedlichen Leistungsbewilligung nach dem SGB II und dem SGB XII besteht nicht wirklich.
Soweit die Beschwerdeführerin meint, das Gericht müsste "zumindest über eine Nachjustierung der Leistungen nachdenken", verkennt sie die gesetzlichen Vorschriften. Die Beschwerdeführerin bliebe auch bei einer geringeren Leistungsbewilligung an das Enkelkind als nach dem SGB II vom Bezug des begehrten Kinderzuschlags ausgeschlossen. Die Höhe der zu gewährenden Sozialhilfeleistung richtet sich allein nach dem Vorschriften des SGB XII.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Es handelt sich gegenüber § 193 SGG um die spezielle Norm für Beschwerden im Prozesskostenhilfeverfahren.
Der Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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