Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 2911/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 U 1327/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Die nach der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Hilfe bei Unglücksfällen liegt nicht vor, wenn die Hilfeleistung nur der Abwendung der Gefahr gegolten hat, leichtere Verletzungen zu erleiden, weil ein am Boden liegender alkoholisierter Gast in einer durch eine Faschingsveranstaltung gut besuchten Gaststätte von anderen Gästen umringt war.
2. Erleidet der Hilfeleistende eine Verletzung durch einen Faustschlag ins Gesicht, dessen Gründe unbekannt geblieben sind, weil der Täter nicht ermittelt wurde und sonstige Anhaltspunkte hierfür fehlen, ist nicht ersichtlich, dass sich das
versicherte Risiko der dem Unfallversicherungsschutz unterfallenden Hilfeleistung/Rettungshandlung verwirklicht hat.
2. Erleidet der Hilfeleistende eine Verletzung durch einen Faustschlag ins Gesicht, dessen Gründe unbekannt geblieben sind, weil der Täter nicht ermittelt wurde und sonstige Anhaltspunkte hierfür fehlen, ist nicht ersichtlich, dass sich das
versicherte Risiko der dem Unfallversicherungsschutz unterfallenden Hilfeleistung/Rettungshandlung verwirklicht hat.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 17.03.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 10.02.2013 als Versicherungsfall anzuerkennen ist.
Der 1989 geborene Kläger befand sich in der Nacht vom 09.02.2013 auf den 10.02.2013 unter anderem mit seinem Bruder, dem Zeugen S. H. , und dem J. J. in dem Lokal "D. " in S. , wo eine Faschingsveranstaltung stattfand. Gegen 3:45 Uhr zog sich der Kläger eine Verletzung im Gesicht in Form einer zentralen Mittelgesichtstrümmerfraktur (Nasenpyramidenfraktur, Orbitabodentrümmerfraktur links, Kieferhöhlenvorder- und Seitenwandtrümmerfraktur links) zu. Bei dem Kläger war am 10.02.2013 um 4:30 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,33 Promille gemessen wurden.
Der Kläger gab gegenüber der Polizei am 13.02.2013 an, es habe die ganze Zeit über eine friedliche und ausgelassene Stimmung geherrscht. Zusammen mit seinem Bruder habe er das Lokal verlassen wollen, um nach Hause zu gehen. Sie hätten sich gemeinsam in Richtung Ausgang bewegt, als sie gesehen hätten, dass am Eingang eine Person auf dem Boden liege. Dort sei zwar irgendwie ein Gedränge gewesen, aber ganz bestimmt keine stressige Situation. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass dort eine Schlägerei im Gange gewesen sei. Er und sein Bruder seien auf die am Boden liegende Person zugegangen und hätten erkannt, dass es sich um den J. J. handelte. Er (der Kläger) habe sich zu ihm nach unten gebeugt, und habe ihm aufhelfen wollen. Plötzlich habe er einen heftigen Schlag in die linke Gesichtshälfte bekommen. Er habe nach oben geblickt und eine männliche Person mit Irokesenschnitt über sich stehen gesehen, die den Schlag habe ausgeführt haben müssen. Gleich darauf habe er aus der gleichen Richtung weitere Schläge ins Gesicht erhalten. Den in der Gaststätte anwesenden Türsteher habe er definitiv als Täter ausschließen können. Nach dem Vorfall sei er nach draußen gegangen.
Gegenüber der Polizei gab der Zeuge H. am 14.02.2013 an, er habe sich von etwa kurz vor 24 Uhr an bis gegen 3:00 Uhr in dem Lokal "D. " in S. aufgehalten. Die ganze Zeit über sei es bei der dort stattfindenden Fastnachtsveranstaltung ruhig und friedlich gewesen. Als er kurz nach 3:00 Uhr an der Bar gesessen habe, habe er in Richtung Eingang gesehen und bemerkt, dass eine männliche Person auf dem Boden gelegen habe und sich um diese Person herum ein Tumult gebildet habe. Er habe gesehen, wie jemand den auf dem Boden Liegenden von hinten an der HWS festgehalten habe. Für ihn habe es so ausgesehen, dass aus dem Tumult heraus mehrere Personen auf den am Boden Liegenden mit den Füßen eingetreten hätten. Als er sich mit seinem Bruder in Richtung Eingang begeben habe, habe er erkannt, dass es sich um den J. J. gehandelt habe. Sein Bruder hätte sich diesem von links, er selbst von rechts genähert. Sie hätten ihm gleichzeitig aufhelfen wollen und ihn an den Oberarmen haltend nach oben gezogen. Der J. J. sei gerade zum Stehen gekommen, als er (der Zeuge H. ) von hinten zur Seite weggezogen worden sei. Gleichzeitig habe er gesehen, wie dem Kläger von einer anderen Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Die andere Person sei aus der Ecke gekommen. Es habe sich um eine männliche Person mit einem Art "Irokesenschnitt" gehandelt. Aus der Bekleidung der Person habe er geschlossen, dass es sich um einen Security-Angestellten gehandelt haben müsse. Die ganze Geschichte sei eigentlich beruhigt gewesen, nachdem sie dem J. J. vom Boden aufgeholfen hatten. Der Kläger habe zwischenzeitlich auf dem Boden gelegen und er habe ihm aufgeholfen. Anschließend seien sie sofort nach draußen gegangen.
Der J. J. erklärte gegenüber der Polizei am 15.02.2013, er habe sich am fraglichen Abend mit dem G. A. gestritten. Geschlagen hätten sie sich nicht. Er selbst habe deutlich betrunken gewesen sein müssen. Es sei 5 Minuten nach dem Streit mit dem G. A. gewesen, dass er plötzlich auf dem Boden zum Liegen gekommen sei. Wie das passiert sei, wisse er nicht mehr. Er könne sich nur vorstellen, dass er selbst gestürzt sei. Kaum, dass er gemerkt habe, dass er auf dem Boden lag, seien auch schon die Brüder H. auf ihn zugekommen und hätten ihm gleichzeitig aufgeholfen. Anschließend wisse er nur noch, dass er von einem Türsteher nach draußen gebracht worden sei. Was drinnen passiert sei, wisse er nicht. Einen weiteren Türsteher habe er nicht gesehen. In der Gaststätte seien zuvor aber mehrere Security-Leute gewesen.
Der Gaststätteninhaber, der Zeuge K. , sagte gegenüber der Polizei am 27.02.2013 aus, er habe zunächst gesehen, dass sich ein Jüngerer, den er als den J. J. identifizierte, mit einem Älteren &8722; der als der G. A. festgestellt wurde &8722; am Tresen gestritten hätte. Dann habe der Jüngere dem anderen einen Kopfstoß ins Gesicht versetzt. Der Türsteher, der Zeuge S. C. , habe den Jüngeren gegriffen und die beiden auseinandergezogen. Der Zeuge C. habe den Jüngeren in Richtung Ausgang gebracht. Er habe dann nur noch gesehen, dass die beiden auf dem Boden gelegen hätten. Es hätten gleich jede Menge Leute drumherum gestanden. Er habe sich weiter um den Älteren gekümmert. Als er dann selbst zum Ausgang gegangen sei, hätten der Zeuge C. und der Jüngere bereits wieder gestanden, so dass für ihn der Eindruck entstanden sei, die Sache sei erledigt. Er habe dann erkennen können, dass im Eingangsbereich mehrere Personen auf dem Boden gelegen hätten, wobei er nicht sagen könne, wie das zustande gekommen sei. Kurz darauf habe er draußen den Kläger, welcher zuvor am Tresen gesessen habe, gesehen. Er habe eine Verletzung im Gesicht gehabt. Er habe keinen Schlag gegen einen der beiden Brüder gesehen und wisse auch nicht, wer das getan habe.
Der Zeuge S. C. erklärte gegenüber der Polizei am 27.02.2013 er sei als Türsteher der Firma B.-F. Security eingestellt. Der Gastwirt des D. habe für den fraglichen Tag einen Türsteher angefordert. Außer ihm habe kein weiterer Angestellter von B.-F. die Tätigkeit wahrgenommen. Er habe, nachdem der zunächst mit einer anderen Person streitende J. J. dieser Person einen Kopfstoß ins Gesicht versetzt hatte, sich den J. J. geschnappt und versucht, ihn von dem anderen wegzuziehen. Beide hätten ihn an der Jacke festgehalten. Sie seien alle 3 ineinander "verhakt" gewesen. Dabei habe er versucht, sich langsam vom Tresen weg zu bewegen. Der Ältere habe dann plötzlich losgelassen und der Jüngere und er seien dadurch zu Boden gestürzt. Er sei auf jeden Fall zusammen mit dem J. J. aufgestanden. Es könne nicht sein, dass ihm jemand anderes geholfen habe. Sie seien auch gemeinsam nach draußen vor die Eingangstür gegangen. Für ihn sei die Sache damit eigentlich erledigt gewesen. Als er rausgekommen sei, habe er einen weiteren jungen Mann gesehen, der im Gesicht geblutet habe. Als er mit dem J. J. auf dem Boden gelegen habe, hätten jede Menge Leute drum herum gestanden. Ob sich dabei noch jemand eingemischt habe könnte, habe er nicht gesehen. Eine Person mit "Irokesenschnitt" sei ihm im Lokal nicht aufgefallen.
Der G. A. sagte gegenüber der Polizei am 05.03.2013 aus, er habe mit dem J. J. einen Streit verbal ausgetragen. Sie seien beide alkoholisiert gewesen. Er sei nicht geschlagen wurden. Er und der J. J. hätten nicht von einem Türsteher und dem Gastwirt getrennt werden müssen. Kurz nach dem Streitgespräch sei im Eingangsbereich ein ziemlicher Auflauf gewesen. Was dort passiert sein könnte, habe er nicht gesehen.
Am 27.02.2013 zeigte der Kläger der Beklagten einen Unfall als Nothelfer am 10.02.2013 an. Kurz vor Antritt seines Nachhauseweges hätten er und sein Bruder plötzlich vom Thekenbereich der Gaststätte aus in Richtung Eingangstür eine Person hilflos am Boden liegen gesehen. Streitigkeiten irgendwelcher Personen habe er nicht gesehen, auch nicht wie die Person zu Fall gekommen sei. Sein Bruder und er hätten der am Boden liegenden Person, welche sich sichtbar in einer Notlage befunden habe, auf die Beine helfen wollen. Unerklärlicherweise, plötzlich und völlig unerwartet habe er von einer bis dato unbekannten Person einige Faustschläge ins Gesicht (linke Gesichtshälfte und Nase) erhalten.
Zur Prüfung des Vorliegens eines Versicherungsfalles zog die Beklagte die polizeilichen Ermittlungsakten (Az.: ST/0233225/2013) bei.
Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10.02.2013 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Nach Prüfung und Wertung sämtlicher Unterlagen und aller Umstände verblieben erhebliche Zweifel, dass sich der Kläger am 10.02.2013 bei einer Hilfeleistung im Sinne des Gesetzes verletzt habe. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien nicht in dem Ausmaß bewiesen, als dass sich hierauf eine Anerkennung stützen könne. Der Tatbestand einer Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei deshalb als nicht erwiesen abzulehnen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 10.07.2013 Widerspruch ein. Als der Kläger eingegriffen habe, habe nach wie vor ein Unglücksfall vorgelegen. Ein solcher sei darin zu sehen, dass die betroffene Person gestürzt sei, unabhängig davon, ob dies aufgrund einer Alkoholisierung gewesen sei oder aber wegen eines tätlichen Angriffs einer dritten Person. Der Unglücksfall sei auch noch nicht beendet gewesen. Nach dem Urteil des BSG vom 30.08.1984 (Az: 2 RU 42/83) sei Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen sei; es müsse in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen. Dies sei jedoch bei einer Person, die hilflos am Boden liege und damit allem Weiteren hilflos ausgesetzt sei, der Fall. Sei es, dass andere Personen mit erheblicher Gefahr für den Gestürzten über diesen stolpern, über diesen treten bzw. auf ihn treten oder aber andere Ereignisse passierten. Darüber hinaus sei von entscheidender Bedeutung, dass für den Kläger eine objektive Gefahrenlage vorgelegen habe. Es komme dabei auf die Sicht des Klägers an und nicht darauf, ob tatsächlich konkret ein Schaden eingetreten gewesen sei bzw. gedroht habe. Entscheidend sei, dass ein solcher möglich gewesen sei und der Kläger diese Gefahrenlage erkannt und dieser habe vorbeugen wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr für den J. J. habe objektiv nicht bestanden und der Kläger habe von einer solchen subjektiv auch nicht ausgehen können. Auch der Umstand, dass der J. J. am Boden gelegen habe und möglicherweise Personen auf ihn hätten treten können, lasse sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht beweisen. Dies sei auch um 3:45 Uhr nicht anzunehmen. Eine Handlung des Klägers, die aufgrund einer unmittelbaren Lebens- und Gesundheitsgefahr einer dritten Person getätigt wurde, sei nicht festzustellen. Die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes habe das Tätigwerden des Klägers nicht bestimmt.
Am 30.10.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung verwies er auf die Begründung des Widerspruchs.
Das SG hat Beweis erhoben und im Erörterungstermin am 09.07.2014 die Zeugen H. , K. und C. vernommen.
Der Kläger erklärte im Erörterungstermin, er und sein Bruder hätten eine am Boden liegende Person im Eingangsbereich gesehen. Um ihn herum hätten viele Leute gestanden. Wie viele, könne er nicht mehr genau sagen. Mit der Angabe gegenüber der Polizei, dass er keine stressige Situation gesehen habe, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er dort keine Schlägerei gesehen habe.
Der Zeuge H. sagte aus, er habe von der Bar aus irgendwann nach links gesehen, wo ihm ein Riesentumult aufgefallen sei. Eine Person habe auf dem Boden gelegen. Um sie herum hätten sich viele Füße bewegt, wobei er nicht zu sagen vermöge, ob diese auf die Person eingetreten hätten oder nicht. Eine weitere Person habe sie im Nacken mit der Hand festgehalten. Es sei alles sehr schnell gegangen und alle hätten sich sehr schnell bewegt. Es sei auf jeden Fall sehr auffällig gewesen und die Situation habe sehr angespannt ausgesehen. Zur Motivation, zu dem am Boden Liegenden zu gehen, erklärte der Zeuge, er habe gesehen, dass jemand am Boden gelegen habe und zu seinem Bruder gesagt, dass sie dorthin gehen sollten. Erst dann habe er erkannt, dass es sich um einen Bekannten gehandelt habe. Trotz des Tumultes sei es möglich gewesen, in kurzer Zeit zu der Person zu gelangen. Ob sie an anderen Personen vorbei gemusst hätten, wisse er nicht mehr genau.
Der Zeuge K. sagte aus, er sei mit dem Türsteher zu zwei Personen an der Theke gegangen, die sich gestritten hätten. Der Türsteher habe den Jüngeren nach draußen gebracht. Er sei dann hinausgegangen, um zu sehen, was los sei. Draußen habe er den Kläger gesehen, welcher verletzt gewesen sei. Vom Geschehen selbst habe er nichts mitbekommen. Er habe nur gesehen, dass auf der Treppe im Lokal zum Ausgang hin vier oder fünf Personen gewesen seien. Es könne sein, dass die zusammen hingefallen seien. Unter den wohl Gestürzten seien der Türsteher und der Jüngere gewesen. Er habe nicht gesehen, wie sie gestürzt seien. Als er dazu gekommen sei, seien die Personen bereits draußen gewesen. Es seien ungefähr noch 20 bis 25 Leute in der Gaststätte gewesen. Bis auf die zwei Streitenden seien diese nicht aggressiv gewesen.
Der Zeuge C. gab an, den eigentlichen Vorfall habe er nicht mitbekommen. Er habe einen von zwei Leuten, die sich an der Bar gestritten hätten, nach draußen geführt. Er sei mit dem J. J. die Eingangstreppe hochgelaufen. Dort seien mehrere Personen gewesen, die sie auch festgehalten hätten, an der obersten Stufe seien sie dann zusammen gestürzt. Er sei zusammen mit dem J. J. aufgestanden. Er habe nicht mitbekommen, dass diesem jemand habe aufhelfen wollen. Derjenige (der J. J. ), den er nach draußen geführt habe, habe sich dann aber beruhigt und er habe ihn draußen wieder lachen hören mit demjenigen, mit dem er sich zuvor gestritten hatte. Insbesondere in der Gegend, wo es zu dem Vorfall gekommen sei, seien viele Leute gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei es sicherlich noch halb voll gewesen. Es seien sicherlich wesentlich mehr als 20 oder 30 Leute im Lokal gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2015 wies das SG die Klage ab. Es sei bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Verletzung ein Versicherter im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Eine objektive Gefährdungssituation für den am Boden liegenden J. J. sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei gesichert, dass der Kläger subjektiv von einer Gefahrenlage ausgegangen sei. Selbst bei Vorliegen einer Gesundheitsgefahr oder eines Unglücksfalles sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger den ihn verletzenden Schlag während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erhalten habe. Ginge man sowohl vom Vorliegen eines Unglücksfalles wie auch des Eintritts der schädigenden Handlung gegenüber dem Kläger während der aktiven Hilfeleistungen aus, wäre immer noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit zu verneinen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.03.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.04.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Leuten sei die Gefahr, in der sich der am Boden liegende J. J. im Hinblick auf seine Gesundheit befunden habe, real gewesen. Es habe die konkrete Gefahr einer erheblichen Verletzung bestanden, indem eine der zahlreichen Personen J. J. ins Gesicht trete. Der Kläger habe den verletzenden Schlag auch während des Ausübung einer versicherten Tätigkeit erhalten. Auch, wenn J. J. bereits wieder gestanden haben sollte, sei die Hilfehandlung noch nicht abgeschlossen gewesen. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass nur dann, wenn die Hilfeleistung Ursache für die Schädigung gewesen sei, eine versicherte Tätigkeit vorliege, lege das Gericht das Gesetz sicherlich deutlich zu eng aus. Es liege auf der Hand, dass eine Tätigkeit auch dann versichert sein solle, wenn die Verletzung bei Gelegenheit der Hilfeleistung erfolge.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 17.03.2015 und den Bescheid vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Ereignis vom 10.02.2013 im Gasthaus D. in V. als Arbeitsunfall anzuerkennen. hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass eine objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Hilfeleistung des Klägers bestanden habe, die Örtlichkeit im Restaurant D. in Augenschein zu nehmen, zum Beweis der Tatsache, dass im Eingangsbereich der Gaststätte D. zum Zeitpunkt, als J. J. zu Fall gekommen sei, ein Aufruhr bestand bzw. eine solch große Anzahl von Personen gewesen sei, dass für den J. J. als reale Gefahr bestanden habe, erheblich zu Schaden zu kommen, sollte er am Boden liegen bleiben, den S. H. , den A. K. , den S. C. und den J. J. als Zeugen zu vernehmen und zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger mit der Absicht, dem J. J. Hilfe zu leisten, diesem zu Hilfe gekommen sei, den S. H. als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine neuen wesentlichen Argumente, die geeignet seien, das erstinstanzliche Urteil zu erschüttern und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu belegen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die zum Verfahrensgegenstand gemachten Akten der Beklagten, des SG und des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers zu zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, das Ereignis vom 10.02.2013 im Gasthaus D. in V. als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dabei sind Unfälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991 &8722; 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Kläger hat zwar am 10.02.2013 einen Gesundheitserstschaden in Form einer Mittelgesichtstrümmerfraktur erlitten.
Der Senat kann jedoch bereits nicht feststellen, dass der Kläger bei Erleiden des Gesundheits-erstschadens zum versicherten Personenkreis gezählt hat.
Nach der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sind Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, kraft Gesetz versichert. Der Versicherungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, die die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt. 1, wer "Hilfe leistet", sowie nach Alt. 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen.
Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7, Rn. 18) oder gemeinen Not Hilfe geleistet (Alt. 1 Variante 2; dazu auch Angermaier jurisPR - SozR 15/2009 Anm. 4). Eine gemeine Gefahr oder gemeine Not liegt nur vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist (so h.M., vgl. nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII § 2 Rn. 183 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da keine Vielzahl von Personen betroffen war, sondern nur der J. J ...
Der Senat kann jedoch auch nicht feststellen, dass der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet hat oder den J. J. aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit gerettet hat.
Eine Hilfeleistung ist kraft Gesetzes versichert, wenn objektiv ein Unglücksfall vorliegt und sie zu dessen Beseitigung beitragen soll (Alt. 1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt. Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis verstanden, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht. Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es genügt, dass er einzutreten droht (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 15, SozR 4-2700 § 8 Nr. 38). Die Einbeziehung des von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII erfassten Personenkreises in den Unfallversicherungsschutz soll das durch § 323c Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrte Gebot absichern, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, wenn dies erforderlich und zumutbar ist. Der Versicherungsschutz ist deshalb auf solche Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Das Hilfegebot des § 323c StGB setzt nicht schon bei alltäglichen Gefahrensituationen ein, deren Risiken die Betroffenen kennen und auf die sie sich einrichten können, sondern erst dann, wenn es aufgrund ungewöhnlicher Umstände zu einer nicht vorhersehbaren und ohne fremde Hilfe nicht beherrschbaren Gefahrenlage kommt, wenn also die Selbstschutzmöglichkeiten deutlich vermindert sind. Erst dann ist die Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB erforderlich und damit im konkreten Fall geboten. Entsprechend hat auch die Unfallversicherung nur einzutreten, wenn eine solche Ausnahmesituation gegeben ist (BSG, Urteil vom 13.09.2005 – B 2 U 6/05 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 m.w.N.). Der Versicherungsschutz ist zudem nur gegeben, solange ein Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist; es muss in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen (z.B. BSG, Urteil vom 25.01.1973 – 2 RU 216/72, juris, m.w.N.).
Als Unglücksfall kommt insofern der Sturz des J. J. in Betracht. Allein ein Sturz beim Besteigen einer nur wenige Stufen umfassenden Treppe stellt allerdings nur eine alltägliche Gefahrensituation dar, welche die Annahme eines Unglücksfalles nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht begründen kann. Der J. J. hat sich dabei nach eigenen Angaben auch nur eine leichte Verletzung am Finger zugezogen, so dass durch den Sturz auch tatsächlich kein erheblicher Gesundheitsschaden eingetreten ist. Zudem drohte durch den Sturz selbst dem J. J. kein weiterer Schaden mehr, da der Sturz mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen bereits abgeschlossen war. Da der Kläger überhaupt erst auf den bereits liegenden J. J. aufmerksam geworden ist, war insoweit ein Hilfeleisten bei einem Unglücksfall nicht mehr möglich.
Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass für den am Boden liegenden J. J. eine Gefahr dadurch bestanden habe, dass die um ihn herum stehenden Personen diesen treten bzw. auf ihn hätten treten oder über ihn hätten stolpern können, lässt sich das Vorliegen eines Unglücksfalles nicht feststellen. Auch wenn der J. J. , der nach eigenen Angaben erheblich betrunken war, zwischen einer großen Anzahl von Personen gestürzt ist, lässt sich darauf noch nicht das Vorliegen eines Unglücksfalles begründen. Dass dem J. J. aufgrund einer alkoholbedingten Hilflosigkeit eine erhebliche Gesundheitsgefahr gedroht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies entnimmt der Senat dem Umstand, dass er nach dem Sturz noch in der Lage war, sich mit anderen Personen zu unterhalten, wie seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu entnehmen ist. Dies wird auch bestätigt durch die polizeilichen Angaben des Zeugen C ... Der Senat kann auch nicht feststellen, dass für den J. J. eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit durch die herumstehenden Personen bestanden hätte. Für den Senat steht fest, dass weder willentlich auf den J. J. eingetreten wurde, noch dass durch unkontrolliertes Drängen von Gästen zum Ausgang (z.B. panikartiges Gedränge am Ausgangsbereich) eine erhebliche Verletzungsgefahr für den J. J. bestand. Zwar mögen der Kläger und sein Bruder zunächst von ihrem Standort an der Theke aus ein willentliches Eintreten der um den J. J. herumstehenden Personen aus einem Tumult heraus angenommen haben, was den Angaben des Zeugen H. am 14.02.2013 vor der Polizei entnommen werden könnte. Doch spätestens mit dem Eintreffen der beiden Brüder bei dem im Eingangsbereich am Boden liegenden J. J. war zur Überzeugung des Senats für den Kläger und seinen Bruder erkennbar geworden, dass dies nicht der Fall war und auch eine sonstige Gefahr nicht bestanden hatte. Dass die sich um den auf dem Boden Liegenden befindenden Personen auf diesen letztlich tatsächlich willentlich eingetreten hätten, wurde seitens des Klägers selbst nicht behauptet und lässt sich den polizeilichen Ermittlungsakten im Übrigen und den Zeugenangaben nicht entnehmen. Eine Schlägerei hat der Kläger nach seinen ausdrücklichen Angaben nicht gesehen. Auch der Zeuge H. hat lediglich erklärt, es hätten sich viele Füße um den J. J. herumbewegt. Ob diese auf diesen eingetreten haben, vermochte er jedoch nicht zu sagen. Auch er hat keine Schlägerei behauptet. Eine Situation derart, dass die anwesenden Personen sich in einer Art Panik befunden haben und sich über die am Boden liegende Person hinweg gedrängt haben und in einer Vielzahl unkontrolliert über diese gelaufen sind, lag nicht vor. In derartigen Fällen oder bei willentlichen Tritten wäre zu befürchten, dass die zu Fall gekommene Person Schäden im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung erleidet. Soweit um den am Boden Liegenden herum – wie vom Kläger unter anderem unter Berufung auf den Zeugen H. behauptet – eine Aufruhr geherrscht hat, kann lediglich eine Gefahr dahingehend angenommen werden, dass die am Boden liegende Person versehentlich getreten wird oder jemand über diese stolpert. In diesem Falle wären aber lediglich leichtere Verletzungen zu befürchten gewesen, was noch keine für die Annahme eines Unglücksfalles erhebliche Gefahr für die Gesundheit begründet. So ist auch im Sinne von § 323c StGB ein Unglücksfall nicht schon bei jeder Körperverletzung anzunehmen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.08.1987 – 5 StR 442/87, juris, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 1, wonach allein eine Platzwunde am Kopf, ein blutendes Ohr und ein zerschundenes Gesicht nicht für die Annahme eines Unglücksfalls ausreichen sollen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss 206/91 - 68/91 I, juris, NJW 1991, 2979).
Fehlt es am Vorliegen eines Unglücksfalles, weil keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des J. J. bestand, liegen auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a 2. Alt. SGB VII (Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit) nicht vor.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist maßgebend, ob der Versicherte eine den Versicherungsschutz gewährende Tätigkeit ausübte und auch hat ausüben wollen (vgl. BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R, juris). Fraglich ist allerdings, ob der Kläger eine versicherte Tätigkeit in Form der oben dargelegten Hilfeleistung bzw. Rettungshandlung tatsächlich auch hat ausüben wollen. Die auf die Erfüllung des Versicherungstatbestandes abzielende Intention liegt vor, wenn der Verletzte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis (bzw. hier die versicherte Tätigkeit) zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern (BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R, juris, SozR 4-2700 § 8 Nr. 48). Dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass für den J. J. eine Gesundheitsgefahr bestand und er die Absicht oder zumindest Vorstellung hatte, den J. J. aus dieser Gefahrensituation herauszuholen, ist zumindest zweifelhaft. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat er angegeben, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass dort eine Schlägerei im Gange gewesen sei. Es sei zwar irgendwie ein Gedränge, aber ganz bestimmt keine stressige Situation gewesen. Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht bestätigte er, keine Schlägerei gesehen zu haben. Zwar hat er ausgesagt, um den am Boden Liegenden herum hätten viele Leute gestanden. Dass er davon ausgegangen wäre, dass dadurch für diesen eine Gefahr bestanden hätte, hat er nicht angegeben. Zwar hat er im Rahmen der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten ausgeführt, die am Boden liegende Person habe sich sichtbar in einer Notlage befunden. Worin diese Notlage bestanden haben soll, ergibt sich jedoch nicht. Soweit der Zeuge H. zunächst von einer Gefährdungslage für den J. J. ausgegangen wäre, genügt dies für die notwendige Willensbildung beim Kläger nicht.
Aber selbst, wenn das Vorliegen eines Unglücksfalles bzw. einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des J. J. durch den Sturz in einer Ansammlung mehrere Personen bzw. das Auf-dem-Boden-Liegen zwischen mehreren Personen unterstellt wird, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu der Zeit, als ihm seine Verletzungen zugefügt worden sind, eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII besteht nur, solange der Unglücksfall oder die erhebliche Gesundheitsgefahr andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R). Wird vorliegend eine erhebliche Gefahr dadurch unterstellt, dass der J. J. durch die um ihn herum befindlichen Personen getreten wird, bestand diese Gefahr nur so lange, wie dieser sich auf dem Boden liegend befunden hat. Sobald er wieder gestanden hat, war die Gefahr bzw. der Unglücksfall beendet. Es lag auch kein Fall vor, in der trotz Beendigung einzelner Rettungs-/Hilfemaßnahmen die für die Hilfe anlassgebende Gefahrsituation andauerte (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1986 &8722; 2 RU 19/84, SozR 2200 § 539 Nr. 116: versichert beim Verabschieden vom Unfallfahrer). Der Kläger selbst hat in seiner Aussage gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich nach unten zu dem J. J. gebeugt und habe ihm aufhelfen wollen. Plötzlich habe er einen heftigen Schlag in die linke Gesichtshälfte erhalten. Soweit daraus zu schließen sein könnte, dass der J. J. zu der Zeit, als der Kläger den Schlag erhalten hat, weiterhin am Boden gelegen und der Kläger seine Hilfe- bzw. Rettungshandlung noch nicht beendet hatte, lässt sich dies aus den weiteren Angaben des Klägers sowie der Angaben des Zeugen H. und des J. J. nicht schlüssig herleiten. Dass er zu der eigentlichen Hilfeleistung gegenüber dem J. J. , dem Aufhelfen, nicht mehr gekommen ist, hat der Kläger nicht behauptet. Dagegen sprechen auch die Aussagen des J. J. und des Zeugen H. gegenüber der Polizei. Der J. J. hat angegeben, dass ihm der Kläger und der Zeuge H. gleichzeitig aufgeholfen hätten. Anschließend wisse er noch, dass er von einem Türsteher nach draußen gebracht worden sei. Dass der Kläger geschlagen worden ist, hat der J. J. nicht beobachtet. Vielmehr habe er erst, als er selbst bereits draußen (vor dem Lokal) gewesen und der Kläger kurz darauf rausgekommen sei, gesehen, dass dieser im Gesicht blutete. Der Zeuge H. gab gegenüber der Polizei an, der J. J. sei gerade zum Stehen gekommen als er sah, wie seinem Bruder (dem Kläger) von einer anderen Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Die "ganze Geschichte" sei eigentlich beruhigt gewesen, nachdem er und der Kläger dem J. J. vom Boden aufgeholfen hatten. Zwischenzeitlich habe sein Bruder auf dem Boden gelegen und er habe ihm aufgeholfen. Anschließend seien sie sofort nach draußen gegangen und hätten die Polizei angerufen. Diese Schilderungen sind nur dahingehend zu verstehen, dass der Kläger und der Zeuge H. den J. J. zunächst aufgehoben haben, dieser nach draußen gegangen ist und erst in diesem Moment der Kläger die Schläge erhalten hat und anschließend auch der Kläger und der Zeuge H. nach draußen gegangen sind. Hat der Kläger die Schläge aber erst erhalten, als der J. J. bereits wieder gestanden hat, war die (unterstellt) versicherte Tätigkeit &8722; das Aufhelfen – bereits abgeschlossen. Die Gefahr für den J. J. , durch versehentliche Tritte einen Gesundheitsschaden zu erleiden, war beendet. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger, nachdem der J. J. wieder gestanden hat, einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Denn die Gefahr für den J. J. bestand &8722; wie bereits ausgeführt &8722; gerade nicht darin, geschlagen (oder auch gezielt getreten) zu werden. Entsprechendes wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Dass die nach Ende der Hilfsmaßnahme zum Eingreifen veranlassende Gefahrsituation fortbestand, weil eine Schlägerei im Gange gewesen wäre, aus welcher der Kläger und der Zeuge H. dem J. J. hätten heraus helfen wollen, lässt sich keiner der Aussagen gegenüber der Polizei und der Zeugenangaben im sozialgerichtlichen Verfahren entnehmen.
Schließlich fehlt es, sofern ein Unglücksfall bzw. eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und eine darauf gerichtete (willentliche) Hilfe- bzw. Rettungshandlung des Klägers unterstellt wird, an der erforderlichen Unfallkausalität. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Verletzte eine "den Versicherungsschutz" begründende "Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" verrichtet hat und dass der Unfall (i.S. von Satz 2 a.a.O.) "infolge" dieser versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben den Rechtsgrund, aufgrund dessen der wegen einer Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch den Verletzten verbandszuständige Unfallversicherungsträger überhaupt versicherungsrechtlich für die Schäden, Nachteile und Bedarfe des verunfallten Verletzten einstehen soll. Er soll nur verpflichtet sein, soweit der Versicherungsschutz durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit in der jeweiligen Versicherung begründet ist. Er soll deshalb (grundsätzlich) nur einstehen müssen für Gesundheitsschäden (oder Tod und ggf. wirtschaftliche Folgen etc.), die "infolge" der versicherten Verrichtung eingetreten sind und ein Risiko realisieren, gegen das die jeweils begründete Versicherung schützen soll. Zurechnungsvoraussetzungen sind somit auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des Verletzten für den Schaden und auf der darauf aufbauenden zweiten Stufe dessen rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung. Die Zurechnung setzt somit zunächst voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) objektiv mitverursacht hat. Denn für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Verrichtung keine Wirkursache war, ist schlechthin kein Versicherungsschutz begründet, hat also der Versicherungsträger nicht einzustehen. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) eine Wirkursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper des Versicherten war. Darüber hinaus muss der (letztlich) durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Diese unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung (etc.) muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden. Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll. Bei der folgenden Subsumtion muss vorab entschieden werden, ob die versicherte Verrichtung durch ihren auf der ersten Stufe festgestellten Verursachungsbeitrag überhaupt ein Risiko verwirklicht hat, das in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Nur wenn dies zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob ggf. konkret festgestellte unversicherte Mitursachen, die selbst die Zurechnung zum Unfallversicherungsträger nie begründen können, gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als "wesentliche Ursache" (BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rn. 29ff. m.w.N.). Das Erleiden eines Schadens nur bei der Gelegenheit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit reicht nach den dargestellten Grundsätzen daher zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn die Ursache des Gesundheitsschadens nicht in der Verrichtung, sondern auf anderen Gründen beruht oder sich das versicherte Risiko nicht verwirklicht hat.
Eine Kausalität in diesem Sinne kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Senat hat keine Tatsachen feststellen können, aus denen ersichtlich wird, dass sich das versicherte Risiko der dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegenden Hilfeleistung oder Rettungshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII verwirklicht hat. Dass am Ort des Geschehens eine Schlägerei im Gange gewesen wäre, ist für den Zeitpunkt der Hilfemaßnahme durch den Kläger nicht festzustellen. Eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten wurde vom Kläger weder für die Zeit vorher noch für Zeit während oder nach seiner Hilfemaßnahme behauptet, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Hilfeleistung die grundsätzliche Gefahr immanent war, im Zusammenhang mit dieser Schläge zu erhalten. Auch sonst bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge durch die Verrichtung des Klägers verursacht wurde. Die Schläge wurden nicht durch den von der Hilfeleistung des Klägers unmittelbar betroffenen J. J. verübt. Auch der Türsteher C. , welcher zur fraglichen Zeit im Begriff war, den J. J. nach draußen zu verbringen, wurde vom Kläger und dem Zeugen H. als Täter ausgeschlossen. Dass die Schläge dem Kläger beigebracht wurden, weil er dem J. J. geholfen hat, kann auch sonst nicht hergeleitet werden. Aus den Angaben des Klägers, dem polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie den Zeugenaussagen im sozialgerichtlichen Klageverfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, wer die Schläge auf den Kläger ausgeübt hat. Der Zeuge H. hat gegenüber der Polizei angegeben, die betreffende Person sei aus der Ecke gekommen. Dies spricht schon dagegen, dass diese Person zu denjenigen gehört hat, welche um den am Boden liegenden J. J. herumgestanden haben. Auf einen Grund für die Schläge gegen den Kläger, insbesondere dass dieser in seiner Hilfemaßnahme für den J. J. wurzelte, kann danach nicht geschlossen werden.
Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass beim Kläger am 10.02.2013 ein Versicherungsfall nicht eingetreten war, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 10.02.2013 als Versicherungsfall hat.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt und vermitteln dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers brauchte der Senat nicht nachzukommen. Die Örtlichkeiten sind durch die beim SG vorgelegten Fotos hinreichend dokumentiert. Dass durch einen Augenschein darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu gewinnen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf das Beweisthema des beantragten Zeugenbeweises kommt es nicht an. Dass der Kläger die Absicht hatte, J. J. zu Hilfe zu kommen und er sich daher von der Theke aus in den Eingangsbereich begab, hat der Senat unterstellt. Dass viele Personen um den auf dem Boden liegenden J. J. herum gewesen waren, ergibt sich bereits aus den Angaben der im polizeilichen Ermittlungsverfahren vernommen Personen und wurde vom Senat zugrunde gelegt. Der Senat konnte auch bei der Annahme, dass um den am Boden liegenden J. J. ein Aufruhr bestand bzw. eine große Anzahl von Personen vorhanden war, das Vorliegen eines Unglücksfalls bzw. einer erheblichen Gefahr, die zu der Zeit, als dem Kläger die Schläge zugefügt wurden, auch noch fortbestand, nicht feststellen. Aber auch soweit eine solche unterstellt wird, fehlt es für die Feststellung des Ereignisses als Versicherungsfall an der erforderlichen Unfallkausalität, weil der Senat nicht feststellen kann, dass der Kläger die Schläge "infolge" der (unterstellten) Hilfeleistung erhalten hat. Diesbezüglich hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb eine wiederholende Vernehmung der bereits vor dem SG gehörten Zeugen S. H. , A. K. und S. C. erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Ereignis vom 10.02.2013 als Versicherungsfall anzuerkennen ist.
Der 1989 geborene Kläger befand sich in der Nacht vom 09.02.2013 auf den 10.02.2013 unter anderem mit seinem Bruder, dem Zeugen S. H. , und dem J. J. in dem Lokal "D. " in S. , wo eine Faschingsveranstaltung stattfand. Gegen 3:45 Uhr zog sich der Kläger eine Verletzung im Gesicht in Form einer zentralen Mittelgesichtstrümmerfraktur (Nasenpyramidenfraktur, Orbitabodentrümmerfraktur links, Kieferhöhlenvorder- und Seitenwandtrümmerfraktur links) zu. Bei dem Kläger war am 10.02.2013 um 4:30 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 1,33 Promille gemessen wurden.
Der Kläger gab gegenüber der Polizei am 13.02.2013 an, es habe die ganze Zeit über eine friedliche und ausgelassene Stimmung geherrscht. Zusammen mit seinem Bruder habe er das Lokal verlassen wollen, um nach Hause zu gehen. Sie hätten sich gemeinsam in Richtung Ausgang bewegt, als sie gesehen hätten, dass am Eingang eine Person auf dem Boden liege. Dort sei zwar irgendwie ein Gedränge gewesen, aber ganz bestimmt keine stressige Situation. Er habe nicht den Eindruck gehabt, dass dort eine Schlägerei im Gange gewesen sei. Er und sein Bruder seien auf die am Boden liegende Person zugegangen und hätten erkannt, dass es sich um den J. J. handelte. Er (der Kläger) habe sich zu ihm nach unten gebeugt, und habe ihm aufhelfen wollen. Plötzlich habe er einen heftigen Schlag in die linke Gesichtshälfte bekommen. Er habe nach oben geblickt und eine männliche Person mit Irokesenschnitt über sich stehen gesehen, die den Schlag habe ausgeführt haben müssen. Gleich darauf habe er aus der gleichen Richtung weitere Schläge ins Gesicht erhalten. Den in der Gaststätte anwesenden Türsteher habe er definitiv als Täter ausschließen können. Nach dem Vorfall sei er nach draußen gegangen.
Gegenüber der Polizei gab der Zeuge H. am 14.02.2013 an, er habe sich von etwa kurz vor 24 Uhr an bis gegen 3:00 Uhr in dem Lokal "D. " in S. aufgehalten. Die ganze Zeit über sei es bei der dort stattfindenden Fastnachtsveranstaltung ruhig und friedlich gewesen. Als er kurz nach 3:00 Uhr an der Bar gesessen habe, habe er in Richtung Eingang gesehen und bemerkt, dass eine männliche Person auf dem Boden gelegen habe und sich um diese Person herum ein Tumult gebildet habe. Er habe gesehen, wie jemand den auf dem Boden Liegenden von hinten an der HWS festgehalten habe. Für ihn habe es so ausgesehen, dass aus dem Tumult heraus mehrere Personen auf den am Boden Liegenden mit den Füßen eingetreten hätten. Als er sich mit seinem Bruder in Richtung Eingang begeben habe, habe er erkannt, dass es sich um den J. J. gehandelt habe. Sein Bruder hätte sich diesem von links, er selbst von rechts genähert. Sie hätten ihm gleichzeitig aufhelfen wollen und ihn an den Oberarmen haltend nach oben gezogen. Der J. J. sei gerade zum Stehen gekommen, als er (der Zeuge H. ) von hinten zur Seite weggezogen worden sei. Gleichzeitig habe er gesehen, wie dem Kläger von einer anderen Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Die andere Person sei aus der Ecke gekommen. Es habe sich um eine männliche Person mit einem Art "Irokesenschnitt" gehandelt. Aus der Bekleidung der Person habe er geschlossen, dass es sich um einen Security-Angestellten gehandelt haben müsse. Die ganze Geschichte sei eigentlich beruhigt gewesen, nachdem sie dem J. J. vom Boden aufgeholfen hatten. Der Kläger habe zwischenzeitlich auf dem Boden gelegen und er habe ihm aufgeholfen. Anschließend seien sie sofort nach draußen gegangen.
Der J. J. erklärte gegenüber der Polizei am 15.02.2013, er habe sich am fraglichen Abend mit dem G. A. gestritten. Geschlagen hätten sie sich nicht. Er selbst habe deutlich betrunken gewesen sein müssen. Es sei 5 Minuten nach dem Streit mit dem G. A. gewesen, dass er plötzlich auf dem Boden zum Liegen gekommen sei. Wie das passiert sei, wisse er nicht mehr. Er könne sich nur vorstellen, dass er selbst gestürzt sei. Kaum, dass er gemerkt habe, dass er auf dem Boden lag, seien auch schon die Brüder H. auf ihn zugekommen und hätten ihm gleichzeitig aufgeholfen. Anschließend wisse er nur noch, dass er von einem Türsteher nach draußen gebracht worden sei. Was drinnen passiert sei, wisse er nicht. Einen weiteren Türsteher habe er nicht gesehen. In der Gaststätte seien zuvor aber mehrere Security-Leute gewesen.
Der Gaststätteninhaber, der Zeuge K. , sagte gegenüber der Polizei am 27.02.2013 aus, er habe zunächst gesehen, dass sich ein Jüngerer, den er als den J. J. identifizierte, mit einem Älteren &8722; der als der G. A. festgestellt wurde &8722; am Tresen gestritten hätte. Dann habe der Jüngere dem anderen einen Kopfstoß ins Gesicht versetzt. Der Türsteher, der Zeuge S. C. , habe den Jüngeren gegriffen und die beiden auseinandergezogen. Der Zeuge C. habe den Jüngeren in Richtung Ausgang gebracht. Er habe dann nur noch gesehen, dass die beiden auf dem Boden gelegen hätten. Es hätten gleich jede Menge Leute drumherum gestanden. Er habe sich weiter um den Älteren gekümmert. Als er dann selbst zum Ausgang gegangen sei, hätten der Zeuge C. und der Jüngere bereits wieder gestanden, so dass für ihn der Eindruck entstanden sei, die Sache sei erledigt. Er habe dann erkennen können, dass im Eingangsbereich mehrere Personen auf dem Boden gelegen hätten, wobei er nicht sagen könne, wie das zustande gekommen sei. Kurz darauf habe er draußen den Kläger, welcher zuvor am Tresen gesessen habe, gesehen. Er habe eine Verletzung im Gesicht gehabt. Er habe keinen Schlag gegen einen der beiden Brüder gesehen und wisse auch nicht, wer das getan habe.
Der Zeuge S. C. erklärte gegenüber der Polizei am 27.02.2013 er sei als Türsteher der Firma B.-F. Security eingestellt. Der Gastwirt des D. habe für den fraglichen Tag einen Türsteher angefordert. Außer ihm habe kein weiterer Angestellter von B.-F. die Tätigkeit wahrgenommen. Er habe, nachdem der zunächst mit einer anderen Person streitende J. J. dieser Person einen Kopfstoß ins Gesicht versetzt hatte, sich den J. J. geschnappt und versucht, ihn von dem anderen wegzuziehen. Beide hätten ihn an der Jacke festgehalten. Sie seien alle 3 ineinander "verhakt" gewesen. Dabei habe er versucht, sich langsam vom Tresen weg zu bewegen. Der Ältere habe dann plötzlich losgelassen und der Jüngere und er seien dadurch zu Boden gestürzt. Er sei auf jeden Fall zusammen mit dem J. J. aufgestanden. Es könne nicht sein, dass ihm jemand anderes geholfen habe. Sie seien auch gemeinsam nach draußen vor die Eingangstür gegangen. Für ihn sei die Sache damit eigentlich erledigt gewesen. Als er rausgekommen sei, habe er einen weiteren jungen Mann gesehen, der im Gesicht geblutet habe. Als er mit dem J. J. auf dem Boden gelegen habe, hätten jede Menge Leute drum herum gestanden. Ob sich dabei noch jemand eingemischt habe könnte, habe er nicht gesehen. Eine Person mit "Irokesenschnitt" sei ihm im Lokal nicht aufgefallen.
Der G. A. sagte gegenüber der Polizei am 05.03.2013 aus, er habe mit dem J. J. einen Streit verbal ausgetragen. Sie seien beide alkoholisiert gewesen. Er sei nicht geschlagen wurden. Er und der J. J. hätten nicht von einem Türsteher und dem Gastwirt getrennt werden müssen. Kurz nach dem Streitgespräch sei im Eingangsbereich ein ziemlicher Auflauf gewesen. Was dort passiert sein könnte, habe er nicht gesehen.
Am 27.02.2013 zeigte der Kläger der Beklagten einen Unfall als Nothelfer am 10.02.2013 an. Kurz vor Antritt seines Nachhauseweges hätten er und sein Bruder plötzlich vom Thekenbereich der Gaststätte aus in Richtung Eingangstür eine Person hilflos am Boden liegen gesehen. Streitigkeiten irgendwelcher Personen habe er nicht gesehen, auch nicht wie die Person zu Fall gekommen sei. Sein Bruder und er hätten der am Boden liegenden Person, welche sich sichtbar in einer Notlage befunden habe, auf die Beine helfen wollen. Unerklärlicherweise, plötzlich und völlig unerwartet habe er von einer bis dato unbekannten Person einige Faustschläge ins Gesicht (linke Gesichtshälfte und Nase) erhalten.
Zur Prüfung des Vorliegens eines Versicherungsfalles zog die Beklagte die polizeilichen Ermittlungsakten (Az.: ST/0233225/2013) bei.
Mit Bescheid vom 17.06.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 10.02.2013 als Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Nach Prüfung und Wertung sämtlicher Unterlagen und aller Umstände verblieben erhebliche Zweifel, dass sich der Kläger am 10.02.2013 bei einer Hilfeleistung im Sinne des Gesetzes verletzt habe. Die anspruchsbegründenden Tatsachen seien nicht in dem Ausmaß bewiesen, als dass sich hierauf eine Anerkennung stützen könne. Der Tatbestand einer Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) sei deshalb als nicht erwiesen abzulehnen.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 10.07.2013 Widerspruch ein. Als der Kläger eingegriffen habe, habe nach wie vor ein Unglücksfall vorgelegen. Ein solcher sei darin zu sehen, dass die betroffene Person gestürzt sei, unabhängig davon, ob dies aufgrund einer Alkoholisierung gewesen sei oder aber wegen eines tätlichen Angriffs einer dritten Person. Der Unglücksfall sei auch noch nicht beendet gewesen. Nach dem Urteil des BSG vom 30.08.1984 (Az: 2 RU 42/83) sei Voraussetzung für den Versicherungsschutz, dass der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen sei; es müsse in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen. Dies sei jedoch bei einer Person, die hilflos am Boden liege und damit allem Weiteren hilflos ausgesetzt sei, der Fall. Sei es, dass andere Personen mit erheblicher Gefahr für den Gestürzten über diesen stolpern, über diesen treten bzw. auf ihn treten oder aber andere Ereignisse passierten. Darüber hinaus sei von entscheidender Bedeutung, dass für den Kläger eine objektive Gefahrenlage vorgelegen habe. Es komme dabei auf die Sicht des Klägers an und nicht darauf, ob tatsächlich konkret ein Schaden eingetreten gewesen sei bzw. gedroht habe. Entscheidend sei, dass ein solcher möglich gewesen sei und der Kläger diese Gefahrenlage erkannt und dieser habe vorbeugen wollen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23.10.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine erhebliche Gesundheitsgefahr für den J. J. habe objektiv nicht bestanden und der Kläger habe von einer solchen subjektiv auch nicht ausgehen können. Auch der Umstand, dass der J. J. am Boden gelegen habe und möglicherweise Personen auf ihn hätten treten können, lasse sich aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen nicht beweisen. Dies sei auch um 3:45 Uhr nicht anzunehmen. Eine Handlung des Klägers, die aufgrund einer unmittelbaren Lebens- und Gesundheitsgefahr einer dritten Person getätigt wurde, sei nicht festzustellen. Die Beseitigung eines gefährlichen Zustandes habe das Tätigwerden des Klägers nicht bestimmt.
Am 30.10.2013 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Reutlingen (SG). Zur Begründung verwies er auf die Begründung des Widerspruchs.
Das SG hat Beweis erhoben und im Erörterungstermin am 09.07.2014 die Zeugen H. , K. und C. vernommen.
Der Kläger erklärte im Erörterungstermin, er und sein Bruder hätten eine am Boden liegende Person im Eingangsbereich gesehen. Um ihn herum hätten viele Leute gestanden. Wie viele, könne er nicht mehr genau sagen. Mit der Angabe gegenüber der Polizei, dass er keine stressige Situation gesehen habe, habe er zum Ausdruck bringen wollen, dass er dort keine Schlägerei gesehen habe.
Der Zeuge H. sagte aus, er habe von der Bar aus irgendwann nach links gesehen, wo ihm ein Riesentumult aufgefallen sei. Eine Person habe auf dem Boden gelegen. Um sie herum hätten sich viele Füße bewegt, wobei er nicht zu sagen vermöge, ob diese auf die Person eingetreten hätten oder nicht. Eine weitere Person habe sie im Nacken mit der Hand festgehalten. Es sei alles sehr schnell gegangen und alle hätten sich sehr schnell bewegt. Es sei auf jeden Fall sehr auffällig gewesen und die Situation habe sehr angespannt ausgesehen. Zur Motivation, zu dem am Boden Liegenden zu gehen, erklärte der Zeuge, er habe gesehen, dass jemand am Boden gelegen habe und zu seinem Bruder gesagt, dass sie dorthin gehen sollten. Erst dann habe er erkannt, dass es sich um einen Bekannten gehandelt habe. Trotz des Tumultes sei es möglich gewesen, in kurzer Zeit zu der Person zu gelangen. Ob sie an anderen Personen vorbei gemusst hätten, wisse er nicht mehr genau.
Der Zeuge K. sagte aus, er sei mit dem Türsteher zu zwei Personen an der Theke gegangen, die sich gestritten hätten. Der Türsteher habe den Jüngeren nach draußen gebracht. Er sei dann hinausgegangen, um zu sehen, was los sei. Draußen habe er den Kläger gesehen, welcher verletzt gewesen sei. Vom Geschehen selbst habe er nichts mitbekommen. Er habe nur gesehen, dass auf der Treppe im Lokal zum Ausgang hin vier oder fünf Personen gewesen seien. Es könne sein, dass die zusammen hingefallen seien. Unter den wohl Gestürzten seien der Türsteher und der Jüngere gewesen. Er habe nicht gesehen, wie sie gestürzt seien. Als er dazu gekommen sei, seien die Personen bereits draußen gewesen. Es seien ungefähr noch 20 bis 25 Leute in der Gaststätte gewesen. Bis auf die zwei Streitenden seien diese nicht aggressiv gewesen.
Der Zeuge C. gab an, den eigentlichen Vorfall habe er nicht mitbekommen. Er habe einen von zwei Leuten, die sich an der Bar gestritten hätten, nach draußen geführt. Er sei mit dem J. J. die Eingangstreppe hochgelaufen. Dort seien mehrere Personen gewesen, die sie auch festgehalten hätten, an der obersten Stufe seien sie dann zusammen gestürzt. Er sei zusammen mit dem J. J. aufgestanden. Er habe nicht mitbekommen, dass diesem jemand habe aufhelfen wollen. Derjenige (der J. J. ), den er nach draußen geführt habe, habe sich dann aber beruhigt und er habe ihn draußen wieder lachen hören mit demjenigen, mit dem er sich zuvor gestritten hatte. Insbesondere in der Gegend, wo es zu dem Vorfall gekommen sei, seien viele Leute gewesen. Zum Unfallzeitpunkt sei es sicherlich noch halb voll gewesen. Es seien sicherlich wesentlich mehr als 20 oder 30 Leute im Lokal gewesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 17.03.2015 wies das SG die Klage ab. Es sei bereits nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Verletzung ein Versicherter im Sinne des Gesetzes gewesen sei. Eine objektive Gefährdungssituation für den am Boden liegenden J. J. sei nicht nachgewiesen. Ebenso wenig sei gesichert, dass der Kläger subjektiv von einer Gefahrenlage ausgegangen sei. Selbst bei Vorliegen einer Gesundheitsgefahr oder eines Unglücksfalles sei nicht nachgewiesen, dass der Kläger den ihn verletzenden Schlag während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit erhalten habe. Ginge man sowohl vom Vorliegen eines Unglücksfalles wie auch des Eintritts der schädigenden Handlung gegenüber dem Kläger während der aktiven Hilfeleistungen aus, wäre immer noch ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung und der den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit zu verneinen.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 24.03.2015 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 08.04.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Unter Berücksichtigung der Anzahl von Leuten sei die Gefahr, in der sich der am Boden liegende J. J. im Hinblick auf seine Gesundheit befunden habe, real gewesen. Es habe die konkrete Gefahr einer erheblichen Verletzung bestanden, indem eine der zahlreichen Personen J. J. ins Gesicht trete. Der Kläger habe den verletzenden Schlag auch während des Ausübung einer versicherten Tätigkeit erhalten. Auch, wenn J. J. bereits wieder gestanden haben sollte, sei die Hilfehandlung noch nicht abgeschlossen gewesen. Soweit das Gericht davon ausgehe, dass nur dann, wenn die Hilfeleistung Ursache für die Schädigung gewesen sei, eine versicherte Tätigkeit vorliege, lege das Gericht das Gesetz sicherlich deutlich zu eng aus. Es liege auf der Hand, dass eine Tätigkeit auch dann versichert sein solle, wenn die Verletzung bei Gelegenheit der Hilfeleistung erfolge.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid vom 17.03.2015 und den Bescheid vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, das Ereignis vom 10.02.2013 im Gasthaus D. in V. als Arbeitsunfall anzuerkennen. hilfsweise zum Beweis der Tatsache, dass eine objektive Gefahrenlage zum Zeitpunkt der Hilfeleistung des Klägers bestanden habe, die Örtlichkeit im Restaurant D. in Augenschein zu nehmen, zum Beweis der Tatsache, dass im Eingangsbereich der Gaststätte D. zum Zeitpunkt, als J. J. zu Fall gekommen sei, ein Aufruhr bestand bzw. eine solch große Anzahl von Personen gewesen sei, dass für den J. J. als reale Gefahr bestanden habe, erheblich zu Schaden zu kommen, sollte er am Boden liegen bleiben, den S. H. , den A. K. , den S. C. und den J. J. als Zeugen zu vernehmen und zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger mit der Absicht, dem J. J. Hilfe zu leisten, diesem zu Hilfe gekommen sei, den S. H. als Zeugen zu vernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine neuen wesentlichen Argumente, die geeignet seien, das erstinstanzliche Urteil zu erschüttern und die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Versicherungsfalles zu belegen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die zum Verfahrensgegenstand gemachten Akten der Beklagten, des SG und des Senats.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers zu zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 17.06.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es ablehnte, das Ereignis vom 10.02.2013 im Gasthaus D. in V. als Arbeitsunfall anzuerkennen.
Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sind kraft Gesetzes Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Dabei sind Unfälle gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist danach in der Regel erforderlich (BSG, Urteil vom 09.05.2006, B 2 U 1/05 R in SozR 4-2700 § 8 Nr. 17), dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität).
Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Dies gilt auch für den inneren Zusammenhang und damit die Handlungstendenz (BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 24/84 in SozR 2200 § 548 Nr. 70). Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 27.06.1991 &8722; 2 RU 31/90, SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Der Kläger hat zwar am 10.02.2013 einen Gesundheitserstschaden in Form einer Mittelgesichtstrümmerfraktur erlitten.
Der Senat kann jedoch bereits nicht feststellen, dass der Kläger bei Erleiden des Gesundheits-erstschadens zum versicherten Personenkreis gezählt hat.
Nach der einzig als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII sind Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten, kraft Gesetz versichert. Der Versicherungstatbestand bezeichnet zwei Handlungsalternativen, die die Versicherung kraft Gesetzes begründen. Versichert ist nach Alt. 1, wer "Hilfe leistet", sowie nach Alt. 2, wer einen anderen rettet. Das Hilfeleisten ist eine Unterstützungshandlung, die dem Zweck dienen soll, einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr oder eine gemeine Not zu beseitigen oder abzuwenden. Das Retten setzt den Einsatz zugunsten einer oder mehrerer anderer Personen voraus. Sie muss darauf gerichtet sein, eine erhebliche aktuelle Gefahr für die Gesundheit eines anderen zu beseitigen.
Der Kläger hat nicht bei einer gemeinen Gefahr (BSG vom 13.9.2005 - B 2 U 6/05 R - SozR 4-2700 § 2 Nr. 7, Rn. 18) oder gemeinen Not Hilfe geleistet (Alt. 1 Variante 2; dazu auch Angermaier jurisPR - SozR 15/2009 Anm. 4). Eine gemeine Gefahr oder gemeine Not liegt nur vor, wenn eine unbestimmte Vielzahl von Personen (Allgemeinheit) betroffen ist (so h.M., vgl. nur Bieresborn in jurisPK-SGB VII § 2 Rn. 183 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, da keine Vielzahl von Personen betroffen war, sondern nur der J. J ...
Der Senat kann jedoch auch nicht feststellen, dass der Kläger bei einem Unglücksfall Hilfe geleistet hat oder den J. J. aus einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für seine Gesundheit gerettet hat.
Eine Hilfeleistung ist kraft Gesetzes versichert, wenn objektiv ein Unglücksfall vorliegt und sie zu dessen Beseitigung beitragen soll (Alt. 1 Variante 1). Ein Unglücksfall ist ein plötzlich auftretendes Ereignis, das eine Gefahr für Menschen oder Sachen mit sich bringt. Im Strafrecht wird darunter ein plötzliches Ereignis verstanden, das einen Zustand herbeiführt, aufgrund dessen erhebliche Gefahr für ein Individualrechtsgut droht. Für einen Unglücksfall genügt es, dass ein Schaden an anderen Individualrechtsgütern als der körperlichen Unversehrtheit eingetreten ist oder unmittelbar bevorsteht. Auch muss ein Schaden noch nicht eingetreten sein, es genügt, dass er einzutreten droht (vgl. BSG, Urteil vom 15.06.2010 – B 2 U 12/09 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 15, SozR 4-2700 § 8 Nr. 38). Die Einbeziehung des von der Vorschrift des § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII erfassten Personenkreises in den Unfallversicherungsschutz soll das durch § 323c Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrte Gebot absichern, bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten, wenn dies erforderlich und zumutbar ist. Der Versicherungsschutz ist deshalb auf solche Notsituationen beschränkt, in denen aufgrund der Art und des Ausmaßes der Gefährdung jedermann von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet ist. Das Hilfegebot des § 323c StGB setzt nicht schon bei alltäglichen Gefahrensituationen ein, deren Risiken die Betroffenen kennen und auf die sie sich einrichten können, sondern erst dann, wenn es aufgrund ungewöhnlicher Umstände zu einer nicht vorhersehbaren und ohne fremde Hilfe nicht beherrschbaren Gefahrenlage kommt, wenn also die Selbstschutzmöglichkeiten deutlich vermindert sind. Erst dann ist die Hilfeleistung im Sinne des § 323c StGB erforderlich und damit im konkreten Fall geboten. Entsprechend hat auch die Unfallversicherung nur einzutreten, wenn eine solche Ausnahmesituation gegeben ist (BSG, Urteil vom 13.09.2005 – B 2 U 6/05 R, SozR 4-2700 § 2 Nr. 7 m.w.N.). Der Versicherungsschutz ist zudem nur gegeben, solange ein Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen noch nicht abgeschlossen ist; es muss in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen (z.B. BSG, Urteil vom 25.01.1973 – 2 RU 216/72, juris, m.w.N.).
Als Unglücksfall kommt insofern der Sturz des J. J. in Betracht. Allein ein Sturz beim Besteigen einer nur wenige Stufen umfassenden Treppe stellt allerdings nur eine alltägliche Gefahrensituation dar, welche die Annahme eines Unglücksfalles nach den vorstehend genannten Grundsätzen nicht begründen kann. Der J. J. hat sich dabei nach eigenen Angaben auch nur eine leichte Verletzung am Finger zugezogen, so dass durch den Sturz auch tatsächlich kein erheblicher Gesundheitsschaden eingetreten ist. Zudem drohte durch den Sturz selbst dem J. J. kein weiterer Schaden mehr, da der Sturz mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen bereits abgeschlossen war. Da der Kläger überhaupt erst auf den bereits liegenden J. J. aufmerksam geworden ist, war insoweit ein Hilfeleisten bei einem Unglücksfall nicht mehr möglich.
Auch soweit sich der Kläger darauf berufen hat, dass für den am Boden liegenden J. J. eine Gefahr dadurch bestanden habe, dass die um ihn herum stehenden Personen diesen treten bzw. auf ihn hätten treten oder über ihn hätten stolpern können, lässt sich das Vorliegen eines Unglücksfalles nicht feststellen. Auch wenn der J. J. , der nach eigenen Angaben erheblich betrunken war, zwischen einer großen Anzahl von Personen gestürzt ist, lässt sich darauf noch nicht das Vorliegen eines Unglücksfalles begründen. Dass dem J. J. aufgrund einer alkoholbedingten Hilflosigkeit eine erhebliche Gesundheitsgefahr gedroht haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dies entnimmt der Senat dem Umstand, dass er nach dem Sturz noch in der Lage war, sich mit anderen Personen zu unterhalten, wie seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zu entnehmen ist. Dies wird auch bestätigt durch die polizeilichen Angaben des Zeugen C ... Der Senat kann auch nicht feststellen, dass für den J. J. eine erhebliche Gefahr für seine Gesundheit durch die herumstehenden Personen bestanden hätte. Für den Senat steht fest, dass weder willentlich auf den J. J. eingetreten wurde, noch dass durch unkontrolliertes Drängen von Gästen zum Ausgang (z.B. panikartiges Gedränge am Ausgangsbereich) eine erhebliche Verletzungsgefahr für den J. J. bestand. Zwar mögen der Kläger und sein Bruder zunächst von ihrem Standort an der Theke aus ein willentliches Eintreten der um den J. J. herumstehenden Personen aus einem Tumult heraus angenommen haben, was den Angaben des Zeugen H. am 14.02.2013 vor der Polizei entnommen werden könnte. Doch spätestens mit dem Eintreffen der beiden Brüder bei dem im Eingangsbereich am Boden liegenden J. J. war zur Überzeugung des Senats für den Kläger und seinen Bruder erkennbar geworden, dass dies nicht der Fall war und auch eine sonstige Gefahr nicht bestanden hatte. Dass die sich um den auf dem Boden Liegenden befindenden Personen auf diesen letztlich tatsächlich willentlich eingetreten hätten, wurde seitens des Klägers selbst nicht behauptet und lässt sich den polizeilichen Ermittlungsakten im Übrigen und den Zeugenangaben nicht entnehmen. Eine Schlägerei hat der Kläger nach seinen ausdrücklichen Angaben nicht gesehen. Auch der Zeuge H. hat lediglich erklärt, es hätten sich viele Füße um den J. J. herumbewegt. Ob diese auf diesen eingetreten haben, vermochte er jedoch nicht zu sagen. Auch er hat keine Schlägerei behauptet. Eine Situation derart, dass die anwesenden Personen sich in einer Art Panik befunden haben und sich über die am Boden liegende Person hinweg gedrängt haben und in einer Vielzahl unkontrolliert über diese gelaufen sind, lag nicht vor. In derartigen Fällen oder bei willentlichen Tritten wäre zu befürchten, dass die zu Fall gekommene Person Schäden im Sinne einer gefährlichen Körperverletzung erleidet. Soweit um den am Boden Liegenden herum – wie vom Kläger unter anderem unter Berufung auf den Zeugen H. behauptet – eine Aufruhr geherrscht hat, kann lediglich eine Gefahr dahingehend angenommen werden, dass die am Boden liegende Person versehentlich getreten wird oder jemand über diese stolpert. In diesem Falle wären aber lediglich leichtere Verletzungen zu befürchten gewesen, was noch keine für die Annahme eines Unglücksfalles erhebliche Gefahr für die Gesundheit begründet. So ist auch im Sinne von § 323c StGB ein Unglücksfall nicht schon bei jeder Körperverletzung anzunehmen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 25.08.1987 – 5 StR 442/87, juris, BGHR StGB § 323c Unglücksfall 1, wonach allein eine Platzwunde am Kopf, ein blutendes Ohr und ein zerschundenes Gesicht nicht für die Annahme eines Unglücksfalls ausreichen sollen; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.1991 – 5 Ss 206/91 - 68/91 I, juris, NJW 1991, 2979).
Fehlt es am Vorliegen eines Unglücksfalles, weil keine erhebliche Gefahr für die Gesundheit des J. J. bestand, liegen auch die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a 2. Alt. SGB VII (Rettung eines anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit) nicht vor.
Für die Beurteilung, ob die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist maßgebend, ob der Versicherte eine den Versicherungsschutz gewährende Tätigkeit ausübte und auch hat ausüben wollen (vgl. BSG 26.06.2014 – B 2 U 4/13 R, juris). Fraglich ist allerdings, ob der Kläger eine versicherte Tätigkeit in Form der oben dargelegten Hilfeleistung bzw. Rettungshandlung tatsächlich auch hat ausüben wollen. Die auf die Erfüllung des Versicherungstatbestandes abzielende Intention liegt vor, wenn der Verletzte den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis (bzw. hier die versicherte Tätigkeit) zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen, zu fördern oder zu sichern (BSG vom 18.06.2013 - B 2 U 7/12 R, juris, SozR 4-2700 § 8 Nr. 48). Dass der Kläger davon ausgegangen ist, dass für den J. J. eine Gesundheitsgefahr bestand und er die Absicht oder zumindest Vorstellung hatte, den J. J. aus dieser Gefahrensituation herauszuholen, ist zumindest zweifelhaft. Nach den Angaben des Klägers im Rahmen der polizeilichen Vernehmung hat er angegeben, nicht den Eindruck gehabt zu haben, dass dort eine Schlägerei im Gange gewesen sei. Es sei zwar irgendwie ein Gedränge, aber ganz bestimmt keine stressige Situation gewesen. Im Rahmen des Erörterungstermins vor dem Sozialgericht bestätigte er, keine Schlägerei gesehen zu haben. Zwar hat er ausgesagt, um den am Boden Liegenden herum hätten viele Leute gestanden. Dass er davon ausgegangen wäre, dass dadurch für diesen eine Gefahr bestanden hätte, hat er nicht angegeben. Zwar hat er im Rahmen der Unfallanzeige gegenüber der Beklagten ausgeführt, die am Boden liegende Person habe sich sichtbar in einer Notlage befunden. Worin diese Notlage bestanden haben soll, ergibt sich jedoch nicht. Soweit der Zeuge H. zunächst von einer Gefährdungslage für den J. J. ausgegangen wäre, genügt dies für die notwendige Willensbildung beim Kläger nicht.
Aber selbst, wenn das Vorliegen eines Unglücksfalles bzw. einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des J. J. durch den Sturz in einer Ansammlung mehrere Personen bzw. das Auf-dem-Boden-Liegen zwischen mehreren Personen unterstellt wird, kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger zu der Zeit, als ihm seine Verletzungen zugefügt worden sind, eine versicherte Tätigkeit ausgeübt hat. Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SGB VII besteht nur, solange der Unglücksfall oder die erhebliche Gesundheitsgefahr andauert und zu dessen bzw. deren Abwehr gehandelt wird (BSG, Urteil vom 18.11.2008 – B 2 U 27/07 R). Wird vorliegend eine erhebliche Gefahr dadurch unterstellt, dass der J. J. durch die um ihn herum befindlichen Personen getreten wird, bestand diese Gefahr nur so lange, wie dieser sich auf dem Boden liegend befunden hat. Sobald er wieder gestanden hat, war die Gefahr bzw. der Unglücksfall beendet. Es lag auch kein Fall vor, in der trotz Beendigung einzelner Rettungs-/Hilfemaßnahmen die für die Hilfe anlassgebende Gefahrsituation andauerte (vgl. BSG, Urteil vom 30.01.1986 &8722; 2 RU 19/84, SozR 2200 § 539 Nr. 116: versichert beim Verabschieden vom Unfallfahrer). Der Kläger selbst hat in seiner Aussage gegenüber der Polizei angegeben, er habe sich nach unten zu dem J. J. gebeugt und habe ihm aufhelfen wollen. Plötzlich habe er einen heftigen Schlag in die linke Gesichtshälfte erhalten. Soweit daraus zu schließen sein könnte, dass der J. J. zu der Zeit, als der Kläger den Schlag erhalten hat, weiterhin am Boden gelegen und der Kläger seine Hilfe- bzw. Rettungshandlung noch nicht beendet hatte, lässt sich dies aus den weiteren Angaben des Klägers sowie der Angaben des Zeugen H. und des J. J. nicht schlüssig herleiten. Dass er zu der eigentlichen Hilfeleistung gegenüber dem J. J. , dem Aufhelfen, nicht mehr gekommen ist, hat der Kläger nicht behauptet. Dagegen sprechen auch die Aussagen des J. J. und des Zeugen H. gegenüber der Polizei. Der J. J. hat angegeben, dass ihm der Kläger und der Zeuge H. gleichzeitig aufgeholfen hätten. Anschließend wisse er noch, dass er von einem Türsteher nach draußen gebracht worden sei. Dass der Kläger geschlagen worden ist, hat der J. J. nicht beobachtet. Vielmehr habe er erst, als er selbst bereits draußen (vor dem Lokal) gewesen und der Kläger kurz darauf rausgekommen sei, gesehen, dass dieser im Gesicht blutete. Der Zeuge H. gab gegenüber der Polizei an, der J. J. sei gerade zum Stehen gekommen als er sah, wie seinem Bruder (dem Kläger) von einer anderen Person mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden sei. Die "ganze Geschichte" sei eigentlich beruhigt gewesen, nachdem er und der Kläger dem J. J. vom Boden aufgeholfen hatten. Zwischenzeitlich habe sein Bruder auf dem Boden gelegen und er habe ihm aufgeholfen. Anschließend seien sie sofort nach draußen gegangen und hätten die Polizei angerufen. Diese Schilderungen sind nur dahingehend zu verstehen, dass der Kläger und der Zeuge H. den J. J. zunächst aufgehoben haben, dieser nach draußen gegangen ist und erst in diesem Moment der Kläger die Schläge erhalten hat und anschließend auch der Kläger und der Zeuge H. nach draußen gegangen sind. Hat der Kläger die Schläge aber erst erhalten, als der J. J. bereits wieder gestanden hat, war die (unterstellt) versicherte Tätigkeit &8722; das Aufhelfen – bereits abgeschlossen. Die Gefahr für den J. J. , durch versehentliche Tritte einen Gesundheitsschaden zu erleiden, war beendet. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger, nachdem der J. J. wieder gestanden hat, einen Gesundheitsschaden erlitten hat. Denn die Gefahr für den J. J. bestand &8722; wie bereits ausgeführt &8722; gerade nicht darin, geschlagen (oder auch gezielt getreten) zu werden. Entsprechendes wurde nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Dass die nach Ende der Hilfsmaßnahme zum Eingreifen veranlassende Gefahrsituation fortbestand, weil eine Schlägerei im Gange gewesen wäre, aus welcher der Kläger und der Zeuge H. dem J. J. hätten heraus helfen wollen, lässt sich keiner der Aussagen gegenüber der Polizei und der Zeugenangaben im sozialgerichtlichen Verfahren entnehmen.
Schließlich fehlt es, sofern ein Unglücksfall bzw. eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit und eine darauf gerichtete (willentliche) Hilfe- bzw. Rettungshandlung des Klägers unterstellt wird, an der erforderlichen Unfallkausalität. § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII setzt voraus, dass der Verletzte eine "den Versicherungsschutz" begründende "Tätigkeit (versicherte Tätigkeit)" verrichtet hat und dass der Unfall (i.S. von Satz 2 a.a.O.) "infolge" dieser versicherten Tätigkeit eingetreten ist. Diese gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen umschreiben den Rechtsgrund, aufgrund dessen der wegen einer Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch den Verletzten verbandszuständige Unfallversicherungsträger überhaupt versicherungsrechtlich für die Schäden, Nachteile und Bedarfe des verunfallten Verletzten einstehen soll. Er soll nur verpflichtet sein, soweit der Versicherungsschutz durch die Verrichtung der versicherten Tätigkeit in der jeweiligen Versicherung begründet ist. Er soll deshalb (grundsätzlich) nur einstehen müssen für Gesundheitsschäden (oder Tod und ggf. wirtschaftliche Folgen etc.), die "infolge" der versicherten Verrichtung eingetreten sind und ein Risiko realisieren, gegen das die jeweils begründete Versicherung schützen soll. Zurechnungsvoraussetzungen sind somit auf der ersten Stufe die (faktisch-objektive) Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung des Verletzten für den Schaden und auf der darauf aufbauenden zweiten Stufe dessen rechtliche Erfassung vom jeweiligen Schutzzweck der begründeten Versicherung. Die Zurechnung setzt somit zunächst voraus, dass die Verrichtung der versicherten Tätigkeit den Schaden (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) objektiv mitverursacht hat. Denn für Einbußen des Verletzten, für welche die versicherte Verrichtung keine Wirkursache war, ist schlechthin kein Versicherungsschutz begründet, hat also der Versicherungsträger nicht einzustehen. Es geht hierbei ausschließlich um die rein tatsächliche Frage, ob und ggf. mit welchem Mitwirkungsanteil die versicherte Verrichtung (ggf. neben anderen konkret festgestellten unversicherten Wirkursachen) eine Wirkursache der von außen kommenden, zeitlich begrenzten Einwirkung auf den Körper des Versicherten war. Darüber hinaus muss der (letztlich) durch die versicherte Verrichtung mitbewirkte Schaden rechtlich auch unter Würdigung unversicherter Mitursachen als Realisierung einer in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fallenden Gefahr, eines dort versicherten Risikos, zu bewerten sein. Denn der Versicherungsschutz greift nur ein, wenn sich ein Risiko verwirklicht hat, gegen das die jeweils begründete Versicherung Schutz gewähren soll. Diese unfallversicherungsrechtliche Wesentlichkeit der Wirkursächlichkeit der versicherten Verrichtung für die Einwirkung (etc.) muss eigenständig rechtlich nach Maßgabe des Schutzzwecks der jeweils begründeten Versicherung beurteilt werden. Sie setzt rechtlich voraus, dass der Schutzbereich und der Schutzzweck der jeweiligen durch die versicherte Verrichtung begründeten Versicherung durch juristische Auslegung des Versicherungstatbestandes nach den anerkannten Auslegungsmethoden erkannt werden. Insbesondere ist festzuhalten, ob und wie weit der Versicherungstatbestand gegen Gefahren aus von ihm versicherten Tätigkeiten schützen soll. Bei der folgenden Subsumtion muss vorab entschieden werden, ob die versicherte Verrichtung durch ihren auf der ersten Stufe festgestellten Verursachungsbeitrag überhaupt ein Risiko verwirklicht hat, das in den Schutzbereich der begründeten Versicherung fällt. Nur wenn dies zu bejahen ist, kommt es darauf an, ob ggf. konkret festgestellte unversicherte Mitursachen, die selbst die Zurechnung zum Unfallversicherungsträger nie begründen können, gleichwohl die Zurechnung ausschließen. Nur wenn beide Zurechnungskriterien bejaht sind, erweist sich die versicherte Verrichtung als "wesentliche Ursache" (BSG, Urteil vom 24.07.2012 – B 2 U 9/11 R, SozR 4-2700 § 8 Nr. 44, Rn. 29ff. m.w.N.). Das Erleiden eines Schadens nur bei der Gelegenheit der Verrichtung einer versicherten Tätigkeit reicht nach den dargestellten Grundsätzen daher zur Begründung des Versicherungsschutzes nicht aus, wenn die Ursache des Gesundheitsschadens nicht in der Verrichtung, sondern auf anderen Gründen beruht oder sich das versicherte Risiko nicht verwirklicht hat.
Eine Kausalität in diesem Sinne kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Senat hat keine Tatsachen feststellen können, aus denen ersichtlich wird, dass sich das versicherte Risiko der dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegenden Hilfeleistung oder Rettungshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a SGB VII verwirklicht hat. Dass am Ort des Geschehens eine Schlägerei im Gange gewesen wäre, ist für den Zeitpunkt der Hilfemaßnahme durch den Kläger nicht festzustellen. Eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten wurde vom Kläger weder für die Zeit vorher noch für Zeit während oder nach seiner Hilfemaßnahme behauptet, weshalb nicht ersichtlich ist, dass der Hilfeleistung die grundsätzliche Gefahr immanent war, im Zusammenhang mit dieser Schläge zu erhalten. Auch sonst bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Schläge durch die Verrichtung des Klägers verursacht wurde. Die Schläge wurden nicht durch den von der Hilfeleistung des Klägers unmittelbar betroffenen J. J. verübt. Auch der Türsteher C. , welcher zur fraglichen Zeit im Begriff war, den J. J. nach draußen zu verbringen, wurde vom Kläger und dem Zeugen H. als Täter ausgeschlossen. Dass die Schläge dem Kläger beigebracht wurden, weil er dem J. J. geholfen hat, kann auch sonst nicht hergeleitet werden. Aus den Angaben des Klägers, dem polizeilichen Ermittlungsverfahren sowie den Zeugenaussagen im sozialgerichtlichen Klageverfahren ergibt sich kein Hinweis darauf, wer die Schläge auf den Kläger ausgeübt hat. Der Zeuge H. hat gegenüber der Polizei angegeben, die betreffende Person sei aus der Ecke gekommen. Dies spricht schon dagegen, dass diese Person zu denjenigen gehört hat, welche um den am Boden liegenden J. J. herumgestanden haben. Auf einen Grund für die Schläge gegen den Kläger, insbesondere dass dieser in seiner Hilfemaßnahme für den J. J. wurzelte, kann danach nicht geschlossen werden.
Nach den gesamten Umständen des vorliegenden Einzelfalles steht damit für den Senat fest, dass beim Kläger am 10.02.2013 ein Versicherungsfall nicht eingetreten war, weshalb der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung des Ereignisses vom 10.02.2013 als Versicherungsfall hat.
Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht nicht. Der Sachverhalt ist vollständig aufgeklärt und vermitteln dem Senat die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG, § 412 Abs. 1 ZPO). Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag des Klägers brauchte der Senat nicht nachzukommen. Die Örtlichkeiten sind durch die beim SG vorgelegten Fotos hinreichend dokumentiert. Dass durch einen Augenschein darüber hinaus weitere Erkenntnisse zu gewinnen sind, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Auf das Beweisthema des beantragten Zeugenbeweises kommt es nicht an. Dass der Kläger die Absicht hatte, J. J. zu Hilfe zu kommen und er sich daher von der Theke aus in den Eingangsbereich begab, hat der Senat unterstellt. Dass viele Personen um den auf dem Boden liegenden J. J. herum gewesen waren, ergibt sich bereits aus den Angaben der im polizeilichen Ermittlungsverfahren vernommen Personen und wurde vom Senat zugrunde gelegt. Der Senat konnte auch bei der Annahme, dass um den am Boden liegenden J. J. ein Aufruhr bestand bzw. eine große Anzahl von Personen vorhanden war, das Vorliegen eines Unglücksfalls bzw. einer erheblichen Gefahr, die zu der Zeit, als dem Kläger die Schläge zugefügt wurden, auch noch fortbestand, nicht feststellen. Aber auch soweit eine solche unterstellt wird, fehlt es für die Feststellung des Ereignisses als Versicherungsfall an der erforderlichen Unfallkausalität, weil der Senat nicht feststellen kann, dass der Kläger die Schläge "infolge" der (unterstellten) Hilfeleistung erhalten hat. Diesbezüglich hat der Kläger auch keinen Beweis angeboten. Darüber hinaus ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb eine wiederholende Vernehmung der bereits vor dem SG gehörten Zeugen S. H. , A. K. und S. C. erforderlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved