Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 5819/09
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 41/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2009.
Der 1963 geborene, geschiedene Kläger, der den Beruf des Bankkaufmanns erlernt hat, war bis zur Arbeitgeberkündigung zum 30. Juni 2006 bei der Volksbank H.-R. eG (künftig nur Volksbank) als Privatkundenberater beschäftigt. Arbeitsunfähigkeit bestand seit dem 24. April 2007; vom 5. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2007 bezog der Kläger Krankengeld. Im sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage des Leitenden Medizinaldirektors Dr. H. (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg) vom 12. Oktober 2007 werden als Diagnosen Anpassungsstörungen (F43.2 nach ICD-10) sowie - differentialdiagnostisch - ein Prodromalsyndrom einer paranoiden Entwicklung genannt.
Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer an dem mit einem Zweifamilienwohnhaus nebst Doppelgarage und Geräteschuppen bebauten Grundstück in G ... Zu seinem Sondereigentum gehören die rund 98 qm große vermietete Dachgeschosswohnung sowie eine Garage und Räume im Untergeschoss, die der Kläger selbst bewohnt (ca. 35 qm). Die Beheizung erfolgt durch eine Öl-Zentralheizung. Die Erdgeschosswohnung steht im Sondereigentum der Eltern des Klägers. Ausweislich des aktenkundigen Grundbuchauszugs ist der klägerische Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 140.000 Euro zugunsten der S. Volksbank eG sowie mit einer Grundschuld in Höhe von 110.000 Euro zugunsten der D. G.-H. AG (künftig nur DGHYP) belastet. Die Eigentumswohnung erwarb der Kläger im November 1993 kreditfinanziert.
Am 28. Januar 2009 sprach der Kläger erstmals wegen der Gewährung von Leistungen persönlich beim Beklagten vor. Er wurde zunächst wegen eines möglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit verwiesen. Unter dem 6. Februar 2009 beantragte der Kläger dann beim Landkreis B. - Kreissozialamt - (künftig nur Sozialamt) Sozialhilfe in Gestalt von Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008. Zur Begründung gab er in seinem Formantrag vom 30. Januar 2009 u.a. an, dass seine Krankenkasse kein Krankengeld mehr bezahle und dass deswegen ein Verfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig sei sowie eine Kündigungsschutzklage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte "weiterlaufe". Der Kläger bezifferte den Verkehrswert seiner Eigentumswohnung auf 133.485,60 Euro bei bestehenden 184.622,66 Euro Belastungen. Dem Antrag waren diverse Unterlagen beigefügt, namentlich das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Familiensenat - vom 13. Juni 2006 (monatliche Unterhaltsleistungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau ab 1. Dezember 2004: 162 Euro), das bereits genannte sozialmedizinische MDK-Gutachten vom 12. Oktober 2007, die Bescheinigung der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. H.-B. vom 10. April 2007, ein Tilgungsplan der DGHYP vom 1. Dezember 2004 (Kredit-Nr. 11-658655-00-3), ein Kontoauszug 2008 betreffend das Darlehen Nr. 099792130 01 bei der R. Lebensversicherung AG eine Übersicht über den Stand der R. Lebensversicherung Nr. 43 022 749-1 zum 1. Oktober 2008, ein Kontoauszug über den Stand des Bausparkontos Nr. 16 700 667 Y 01 bei der Bausparkasse S. H. AG zum 31. Dezember 2008, eine Briefgrundschuldbestellungsurkunde betreffend das Darlehen Nr. 099792 010 zugunsten der R. sowie Kontoauszüge betreffend die klägerischen Konten Nr. 616252200 und Nr. 616252005 bei der V. Volksbank AG und das Konto Nr. 72136006 bei der Volksbank.
Das Sozialamt lehnte den Grundsicherungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ab. Der Kläger habe nicht das 65. Lebensjahr vollendet und es sei unter Zugrundelegung der vorhandenen Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliege. Möglicherweise kämen aber SGB II-Leistungen in Betracht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, über dessen Ausgang nichts bekannt ist. Das Sozialamt legte den Vorgang zuständigkeitshalber dem Beklagten vor. Nachdem der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er dauerhaft erwerbsunfähig sei und Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) begehre, wies ihn der Beklagte mehrfach (schriftlich, telefonisch und im persönlichen Gespräch) darauf hin, dass die Gewährung von SGB XII-Leistungen durch das Sozialamt nur nach Feststellung medizinisch dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht komme. Eine derartige Feststellung liege nicht vor.
Unter dem 6. April 2009 beantragte der Kläger sodann beim Beklagten mit Formantrag die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab im Antrag u.a. an, monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 640 Euro zu haben. Er legte dazu den zwischen ihm als Vermieter und J. B. und S. M. als Mieter geschlossenen Wohnraummietvertrag vom 29. Mai 2005 vor. Daraus ergibt sich eine monatliche Grund(kalt)miete von 640 Euro zuzüglich Betriebskosten - u.a. Warm- und Kaltwasser, Zentralheizung, Müllabfuhr - in Höhe von 150 Euro monatlich. Ferner war dem Antrag das Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde G. vom 7. Mai 2003 beigefügt. Daraus ergibt sich bezüglich des Wohnungseigentums an der (elterlichen) Erdgeschosswohnung ein Verkehrswert von 203.100 Euro. Der Kläger legte zudem erneut Kontoauszüge vor und zwar betreffend das Konto Nr. 616252005 für die Zeit vom 5. Februar bis 3. April 2009 und das Konto Nr. 616252200 betreffend die Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Februar 2009. Danach wurden dem klägerischen Konto Nr. 616252005 vom Konto seiner Mutter jeweils per Dauerauftrag am 19. Februar 2009 400 Euro, am 3. März 2009 1.300 Euro, am 19. März 2009 400 Euro, am 30. März 2009 1.000 Euro und am 2. April 2009 1.300 Euro gutgeschrieben, wobei die überwiesenen Beträge bis auf den vom 30. März 2009 (1.000 Euro) jeweils unmittelbar auf das Konto der Mutter zurück überwiesen wurden. Außerdem erfolgte am 27. Februar 2009 eine Bareinzahlung in Höhe von 1.000 Euro sowie am 24. März 2009 eine Kontogutschrift der E. in Höhe von 112,28 Euro auf das klägerische Konto. Des Weiteren sind Mietüberweisungen in Höhe von jeweils 790 Euro am 2. März und 1. April 2009 dokumentiert. Auf die Wohnungsfinanzierungsdarlehen der R. und der DGHYP für die Wohnung entrichtete der Kläger am 2. und 31. März 2009 Zinsen in Höhe von jeweils 328 Euro auf das Darlehen bei der R. und 173,14 Euro bzw. 172,76 Euro auf das Darlehen bei der DGHYP. Außerdem entrichtete er am 16. Februar 2009 die quartalsweise fällige Grundsteuer in Höhe von 52,11 Euro und am 1. April 2009 (Ab-)Wassergebühren in Höhe von 77 Euro. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Blatt 130 bis 143 der Verwaltungsakte verwiesen. Darüber hinaus legte der Kläger eine für seinen Arbeitsrechtsstreit selbst erstellte (undatierte) Übersicht über seine monatlichen Verbindlichkeiten vor (Blatt 119 der Verwaltungsakte). Aus dieser folgt u.a., dass hinsichtlich der Wohnungsfinanzierungsdarlehen für die Wohnung - der Kläger war früher auch noch Eigentümer einer zwischenzeitlich verkauften und ebenfalls kreditfinanzierten Eigentumswohnung in der A. in G. - noch Restschulden in Höhe von insgesamt rund 195.000 Euro bestehen. Der Kläger gab überdies an, dass seine R.-Lebensversicherung als Tilgungsersatz abgetreten worden sei.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 lehnte der Beklagte den klägerischen Leistungsantrag ab, da der Kläger mit seinen Einkommensverhältnissen - der Beklagte ging von einem bereinigten Einkommen aus Vermietung von 227,73 Euro zuzüglich Unterstützungszahlungen der Mutter von 1.700 Euro aus (Aktenvermerk vom 14. Mai 2009 (Blatt 145 der Verwaltungsakte)) - nicht hilfebedürftig sei. Wegen der Einzelheiten verwies der Beklagte auf die dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen. Diese wiederum enthalten den Hinweis, dass sie Bestandteil des "jeweils maßgeblichen Bescheids" sind. Ausweislich der Berechnungsbögen galt die Berechnung der Leistungen des Klägers - jeweils 0,00 Euro - für die Zeit vom 6. April bis 31. Oktober 2009. Mit seinem unter dem 9. Juni 2009 erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 7. Juni 2009) machte der Kläger im Wesentlichen - neben einer Vielzahl verfahrensfremder Äußerungen - geltend, dass die Zahlungen seiner Mutter lediglich "durchlaufende Posten" seien, damit seine Mutter ein gebührenfreies Konto bekomme. Von seinem Girokonto bei der V. Volksbank AG würden keinerlei Barabhebungen stattfinden, sondern im Gegenteil Einzahlungen, um das auflaufende Defizit auszugleichen. Die Daueraufträge dürften somit nicht als Einkommen gewertet werden. Seinen monatlichen Mieteinkünften in Höhe von 640 Euro Kaltmiete stünden vielmehr monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 1.058,80 Euro (Darlehen bei der R. 328 Euro, Tilgung durch die Lebensversicherung 95 Euro, Darlehen bei der Volksbank S. 308,31 Euro, Darlehen bei der DGHYP 269,49 Euro, Grundsteuer-/Gebäudeversicherung 33 Euro, Hausmeisterkosten 25 Euro) gegenüber. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Als Datum der Beantragung von SGB II-Leistungen sei zwar der 28. Januar 2009 anzusehen. Auch lasse sich den vorgelegten Kontoauszügen regelmäßige Gutschriften und Belastungen in Höhe von 1.300 Euro und 400 Euro entnehmen. Diese Zahlungen stellten daher tatsächlich offenbar "durchlaufende Posten" dar. Indes seien den Kontoauszügen weitere Gutschriften zu entnehmen, nämlich am 27. Februar und 30. März 2009 in Höhe von jeweils 1.000 Euro. Hierbei handele es sich um zu berücksichtigendes, bedarfdeckendes Einkommen, so dass Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Zudem habe die Mutter des Klägers ihm am 9. Oktober 2008 6.000 Euro überwiesen. Am 23. Dezember 2008 habe das Konto einen Habenstand von 405,74 Euro aufgewiesen, am 5. Februar 2009 hingegen ein Guthaben von 3.599,43 Euro. Dem Kläger seien daher offensichtlich Geldmittel zugeflossen. Abbuchungen, die dem Lebensunterhalt dienten, lägen demgegenüber nicht vor, was der Kläger in seinem Widerspruch der Sache nach auch einräume. Somit erhalte er ersichtlich weitere Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hiergegen hat der Kläger am 28. August 2009 beim SG Klage erhoben. Er begehre Arbeitslosengeld II rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, dass er mit seiner Mutter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und dass die 1.000 Euro auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen seien. Die Daueraufträge habe er im Übrigen zwischenzeitlich gelöscht. Außerdem müssten seine Tilgungsleistungen übernommen werden. Zudem beantrage er einen Waschmaschinenzuschuss, einen "befristeten Zuschuss" in Höhe von 160 Euro sowie Mittel dafür, dass er seine Kinder abholen könne. Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Das SG hat den Kläger mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 5. Juli 2013 und 26. August 2013 aufgefordert, seine Kontoauszüge für die Zeit vom 28. Januar 2009 bis 31. Oktober 2009, Nachweise über die monatlichen Darlehenszinszahlungen, Belege über die Beleihung der Lebensversicherung und über Wert und Rückkaufswert vorzulegen sowie sich zu erklären, von welchen Einnahmen der Lebensunterhalt beschritten wird. Der Kläger hat daraufhin kommentarlos Kontoauszüge für die Zeit vom 2. Januar 2009 bis 3. November 2009 - alle betreffend das Konto Nr. 616252005 bei der V. Volksbank AG - zur SG-Akte gereicht. Aus den Kontoauszügen ergeben sich u.a. eine Einkommensteuererstattung des Finanzamts B. am 22. Januar 2009 in Höhe von 1.950,75 Euro, die bereits oben aufgeführten Überweisungsgutschriften der Mutter und weitere - jeweils 400 Euro - am 21. Januar, 21. April, 19. Mai, 19. Juni, 21. Juli, 19. August, 21. September und 20. Oktober 2009, wobei auch insoweit unmittelbare Rücküberweisungen stattfanden, in Höhe von jeweils 1.300 Euro am 5. Januar, 3. Februar, 3. Juni und 2. Juli 2009 - ebenfalls jeweils mit Rücküberweisung - sowie 1.300 Euro am 6. Mai 2009, 559,28 Euro am 16. Juli 2009, 1.000 Euro am 28. August 2009, 200 Euro am 28. September 2009 und 900 Euro am 29. September 2009. Barauszahlungen finden sich keine. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Blatt 55 bis 78 und 94 bis 97 der SG-Akte sowie auf die vom Kläger dem SG ferner vorgelegten Darlehensunterlagen (Blatt 86 bis 93 der SG-Akte) verwiesen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde unter dem 3. Januar 2014 zugestellt - hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Streitgegenstand sei die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009, nachdem der Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid explizit eine Entscheidung alleine über den Zeitraum vom 6. April bis 31. Oktober 2009 getroffen habe, im Widerspruchsbescheid auch die Zeit vom 28. Januar bis 5. April 2009 einbezogen worden sei und der Kläger darüber hinaus Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 begehre. Streitgegenständlich sei zudem die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Waschmaschine. Der Kläger habe indes keine Ansprüche gegen den Beklagten, weil er im Streitzeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei und zudem Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Januar 2009 schon deshalb nicht in Betracht kämen, weil der Leistungsantrag erst am 28. Januar 2009 gestellt worden sei und Leistungen für Zeiten vor Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 SGB II nicht erbracht würden. Der monatliche Bedarf des Klägers berechne sich aus der Regelleistung von 351 Euro sowie den anzuerkennenden Unterkunftskosten. Dazu zählten die monatlichen Schuldzinsen auf das Darlehen bei der R. (328 Euro) sowie auf das Darlehen bei der DGHYP in Höhe von 173,90 Euro monatlich, wobei der insoweit höchste gezahlte Betrag zugrunde gelegt werde. Namentlich die Tilgungsraten könnten hingegen nicht übernommen werden, wohl aber die geleisteten (Ab-)Wassergebühren (74,68 Euro im Februar 2009, jeweils 77 Euro in den Monaten April, Juni, Juli und Oktober 2009), die geleistete Grundsteuer (jeweils 52,11 Euro in den Monaten Februar, Mai und August 2009) sowie die angefallenen Abfallgebühren in Höhe von 54 Euro. Unter Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 6,33 Euro ergebe sich für den 28. bis 31. Januar 2009 ein Bedarf von 112,88 Euro, für Februar 2009 von 973,36 Euro, für März 2009 von 846,57 Euro, für April 2009 von 923,57 Euro, für Mai 2009 von 898,68 Euro, für Juni 2009 von 977,57 Euro, für Juli 2009 von 923,57 Euro, für August 2009 von 898,68 Euro, für September 2009 von 846,57 Euro und für Oktober 2009 von 923,57 Euro. Die Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter scheide schon deshalb aus, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass und welche Kosten dem Kläger tatsächlich entstanden seien. Auch komme die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 24 SGB II in der Fassung vom 2. Dezember 2006 nicht vorlägen. Auf den klägerischen Bedarf sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein Durchschnittseinkommen von 1.191,03 Euro abzüglich Versicherungspauschale von 30 Euro (= 1.161,03 Euro) zugrunde zu legen. Das Einkommen bestehe aus den klägerischen Mieteinkünften von 640 Euro monatlich sowie den laufenden Zahlungen der Mutter, die nicht unmittelbar zurückgeflossen seien, nämlich 1.000 Euro im März 2009, 1.300 Euro im Mai 2009, 559,28 Euro im Juli 2009, 1.000 Euro im August 2009 sowie 1.100 Euro im September 2009. Das monatliche Durchschnittseinkommen übersteige den klägerischen Bedarf, so dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Januar 2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er - soweit verständlich und verfahrensbezogen - im Wesentlichen an, dass alleine die Tatsache, dass ihm seine "Mutter/Dritte/Freunde einen Teil des Lebensunterhaltes" durch Darlehen "vorgestreckt" hätten, nichts an seiner Bedürftigkeit ändere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2013 und des Bescheids vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe sowie einen Zuschuss zu den Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung des Berichterstatters vom 24. Juni 2014 ist der Kläger aufgefordert worden, sich dazu zu erklären, wer (Name und Anschrift) ihm wann wieviel Geld vorgestreckt hat, welche Vereinbarungen jeweils über die Rückzahlung bestanden (Betrag, Zeitpunkt), welche Vereinbarungen über die Rückzahlung im Falle der endgültigen Ablehnung des Leistungsanspruchs getroffen wurden, ob diese Vereinbarungen verschriftlicht wurden, wer jeweils die Heizölrechnungen beglichen hat, ob entsprechende Ausgleichszahlungen erfolgten (ggf. wann und wieviel), ob der Versuch unternommen wurde, die Eigentumswohnung zu verkaufen (bejahendenfalls wann und zu welchem Preis), bei welchen Ärzten der Kläger seit 2009 in Behandlung war, ob in anderen Verfahren Feststellungen über seine Erwerbsfähigkeit oder über gesundheitliche Einschränkungen getroffen worden sind und wie der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Sozialamts vom 17. Februar 2009 beschieden wurde. Zugleich ist der Kläger aufgefordert worden, seine behandelnden Ärzte zu benennen und von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
Auf die Verfügung hat der Kläger am 26. Juni 2014 telefonisch mitgeteilt, nicht antworten zu werden. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 3. August 2015 - mittels Postzustellungsurkunde unter dem 5. August 2015 zugestellt - ist der Kläger mit Hinweis auf die Verfügung vom 24. Juni 2014 erneut aufgefordert worden, sich zu den behaupteten Darlehen seiner Mutter und Dritter zu erklären. Darauf hat der Kläger unter dem 6. August 2015 u.a. mitgeteilt, die Darlehensgewährung sei nur mündlich mit der Zusicherung auf Diskretion erfolgt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 - mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2016 zugestellt - ist der Kläger sodann mit Schreiben vom 8. April 2016 letztmalig aufgefordert worden, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu den in den Verfügungen vom 24. Juni 2014 und 3. August 2015 gestellten Fragen vollständig zu erklären und entsprechende Belege vorzulegen. Er wurde zugleich unter Hinweis auf die Regelung des § 106a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darüber belehrt, dass der Senat Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung zur freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige, wobei der Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen sei. Auf die Verfügung vom 8. April 2016 hat der Kläger nicht reagiert; zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 ist er nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, denn dieser war ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens im Termin verhandelt und entschieden werden kann.
1. Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) nach seinem erkennbaren Begehren (§§ 153, Abs. 1, 123 SGG) vom Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 (Klägerschriftsatz vom 29. September 2009, Blatt 7 der AG-Akte) sowie einen Zuschuss zu den Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine (Klägerschriftsatz a.a.O., Blatt 8 der SG-Akte). Der Kläger hat seinen Antrag auf laufende Leistungen weder im Klage- noch im Berufungsverfahren zeitlich beschränkt. Sein diesbezügliches Begehren ist mithin nach verständiger Würdigung auf laufende Leistungen ab 1. Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 12. Mai 2016 gerichtet, denn bei einem zeitlich unbefristeten Antrag ist grundsätzlich die gesamte Zeit bis zur Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz ohne Begrenzung auf einen Bewilligungsabschnitt einzubeziehen (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - (juris Rdnr. 9) m.w.N., st. Rspr.).
a) Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf laufende SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Zulässiger streitiger Zeitraum ist dabei jedenfalls die Zeit vom 6. April 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Mai 2016.
aa) Soweit der Kläger vom Beklagten Leistungen auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 bis 27. Januar 2009 begehrt, ist die Klage mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung und damit mangels Klagebefugnis des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) bereits unzulässig. Denn der Beklagte hat mit dem Ausgangsbescheid vom 3. Juni 2009 ausdrücklich eine Entscheidung lediglich über den klägerischen (Form-)Antrag vom 6. April 2009 - mithin also nur für die Zeit ab diesem Zeitpunkt - getroffen. Ob der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009, der dem Ausgangsbescheid vom 3. Juni 2009 nach § 95 SGG seine Gestalt gegeben hat, auch eine Entscheidung über den vorausgehenden Zeitraum ab dem 28. Januar 2009 - dem Tag, an dem der Kläger erstmals beim Beklagten um Leistungen ersucht hat - getroffen hat und ob die Widerspruchsstelle dafür funktional und sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - (juris Rdnr. 12); Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R (juris Rdnr. 14)), kann hier auf sich beruhen, denn für die Zeit vom 1. bis 27. Januar 2009 mangelt es unter jedem Gesichtspunkt an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung. Darüber hinaus kann die Klage für die Zeit vom 1. bis 27. Januar 2009 auch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil SGB II-Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB II/ SGB XII-ÄndG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - wonach der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Gesetzes wegen auf den Ersten des Monats zurückwirkt - berufen kann. Denn diese Regelung findet für den hier streitigen Zeitraum keine Anwendung. Sie ist erst nach der klägerischen Antragstellung am 28. Januar 2009 durch Art. 14 des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hat keine Rückwirkung (BSG, Urteil vom 2. Februar 2014 - B 4 AS 29/13 R - (juris Rdnr. 13)). bb) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klage aus den nämlichen Gründen (fehlende Verwaltungsentscheidung) auch für die Zeit vom 28. Januar bis 5. April 2009 schon unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet (wird noch ausgeführt) und zwar für den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 12. Mai 2016. Dass sich die gerichtliche Prüfung in zeitlicher Hinsicht bis dahin und nicht nur bis zum 31. Oktober 2009 erstreckt, ergibt sich daraus, dass der Beklagte - entgegen der Annahme des SG - den Leistungsantrag des Klägers vollständig und zeitlich unbefristet abgelehnt hat.
In Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen erstreckt sich der zulässige streitige Zeitraum - wie bereits dargelegt - in der Regel bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, hier also des Senats (BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 KG 1/11 R - (juris Rdnr. 13); Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - (juris Rdnr. 17), jeweils m.w.N., st. Rspr.). Anders liegt der Fall, wenn die Behörde keine vollständige, unbefristete Ablehnung verfügt, sondern ausdrücklich oder konkludent die beantragte Leistung zeitlich begrenzt abgelehnt hat. Dann ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens alleine dieser zeitlich begrenzte Zeitraum, denn darüber hinaus mangelt es an einer (gerichtlich überprüfbaren) Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 71/12 R - (juris Rdnr. 13); Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (juris Rdnr. 30); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2015 - L 1 AS 5146/13 - (juris Rdnr. 23); Burkiczak in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41 Rdnr. 41, Stand: 14. April 2016). Will der Betroffene über den beschiedenen, zeitlich befristeten Zeitraum hinaus Leistungen geltend machen, muss er bei der Behörde zunächst einen entsprechenden weiteren bzw. neuen Antrag stellen.
Vorliegend lässt sich eine zeitlich begrenzte Ablehnung des klägerischen Leistungsantrags weder dem Bescheid vom 3. Juni 2009 noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Aus dem Ausgangsbescheid ergibt sich vielmehr eine vollumfängliche, zeitlich unbeschränkte Ablehnung, denn dort wird zum Betreff "Ihr Antrag vom 6. April 2009" ausgeführt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "nicht bewilligt werden" kann. Dem Widerspruchsbescheid lässt sich - ungeachtet der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit der Widerspruchsstelle und ungeachtet der die Erstentscheidung bestätigenden Entscheidungsformel - ebenfalls an keiner Stelle eine (zukunftsgerichtete) zeitliche Beschränkung bzw. ein entsprechender Regelungsgehalt entnehmen. Der Umstand, dass im Ausgangsbescheid auf die beigefügten Berechnungsbögen verwiesen wird, dass diese als Bestandteile des Bescheids ausgewiesen werden und dass die dortigen Berechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2009 "gelten" (vgl. dazu auch Burkiczak a.a.O., § 41 Rdnr. 41), führt nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Ablehnung im Sinne eines hinreichend bestimmten Verfügungssatzes im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2010 - L 7 AS 25/07 - (juris Rdnr. 32)). Aus der bloßen Berechnung der Leistung, noch dazu für die (ungewisse) Zukunft und mit Ausweisung eines monatlichen 0,00 Euro-"Anspruchs", lässt sich für einen verständigen Empfänger bei zeitlich unbeschränktem Verfügungssatz im Bescheid nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Leistungsablehnung nur auf diesen, lediglich "berechneten" Zeitraum beziehen soll und dass für Zeiten nach Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Leistungsantrag erforderlich ist. Unter diesen Umständen genügen die Berechnungsbögen den Anforderungen an eine wirksame zeitliche Begrenzung der Ablehnung nicht.
cc) Unschädlich ist im Übrigen, dass der Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt hat, sondern nur eine Verurteilung dem Grunde nach erstrebt (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG und BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 71/12 R - (juris Rdnr. 14); Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - (juris Rdnr. 18)).
b) Unzulässig ist die Klage indes ferner, soweit der Kläger vom Beklagten erstmals im Verfahren vor dem SG nach Klageerhebung am 28. August 2009 - nämlich mit Schreiben vom 29. September 2009 - die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Anschaffung einer Waschmaschine geltend gemacht hat. Bei diesem Begehren, das - versteht man den Vortrag des Klägers dahingehend, dass die ursprünglich im ehelichen Haushalt vorhandene Waschmaschine bei der geschiedenen Ehefrau verblieben ist - auf eine Erstausstattung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - (juris Rdnr. 19)) im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - entspricht § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung - respektive auf einen Kostenzuschuss für eine solche gerichtet ist, handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - (juris Rdnr. 9); Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - (juris Rdnr. 12)). Insoweit stellt sich demnach das klägerische Begehren als Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung (Einführung eines neuen, weiteren Streitgegenstands) dar. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Ob der Beklagte vorliegend stillschweigend in die Klageerweiterung eingewilligt hat bzw. ob das SG sie konkludent zugelassen hat (vgl. dazu jeweils nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rdnrn. 9, 11), kann dahinstehen. Denn auch die (zulässige) Klageerweiterung setzt voraus, dass die erweiterte, neue Klage ihrerseits sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt; andernfalls ist die Klage unzulässig (statt vieler BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R - (juris Rdnr. 17); Leitherer a.a.O., § 99 Rdnr. 13a, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier: Wie dargelegt, handelt es sich bei der begehrten Leistung um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand. Über diesen hat der Beklagte indes weder in den angefochtenen Bescheiden noch sonst eine Entscheidung getroffen, so dass auch insoweit keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt und der Kläger damit nicht klagebefugt ist.
2. Der Kläger kann mit seinem Begehren in der Sache nicht mit Erfolg durchdringen. Denn er hat gegen den Beklagten jedenfalls mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen für die Zeit ab Januar 2009. Der angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger ab Januar 2009 (durchgehend) hilfebedürftig war. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Kläger verfügte jedenfalls im Zeitraum von Januar bis Ende September 2009 erwiesener-maßen - dies stützt der Senat auf die aktenkundigen klägerischen Kontoauszüge und auf seine Einlassungen - jedenfalls über bereite Buchgeldmittel in beträchtlicher Höhe. So wurden seinem Konto Nr. 616252005 bei der V. Volksbank AG monatlich jeweils die Miete aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung in Höhe von 790 Euro überwiesen. Darüber hinaus erhielt er am 22. Januar 2009 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.950,75 Euro, am 27. Februar 2009 eine Bareinzahlungsgutschrift in Höhe von 1.000 Euro sowie am 30. März, 6. Mai, 16. Juli, 28. August, 28. September und 29. September 2009 Gutschriften von seiner Mutter in Höhe von 1.000 Euro, 1.300 Euro, 559,28 Euro, 1.000 Euro, 200 Euro und 900 Euro. Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, seinen Lebensunterhalt mit Mitteln seiner Mutter, Dritter und von Freunden zu bestreiten. Dies steht für den Senat auch deshalb fest, weil in den aktenkundigen Kontounterlagen des Klägers keine Barabhebungen dokumentiert sind. Soweit der Kläger ohne weitere Substanz behauptet, bei den ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten, nicht näher spezifizierten Mitteln handele es sich um Darlehen - so dass entsprechende Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 48/13 R - (juris Rdnr. 29); Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - (juris Rdnr. 16) m.w.N.) -, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind (BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 48/13 R - (juris Rdnr. 29); Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - (juris Rdnr. 21)), hat der Kläger keinerlei konkrete, der Überprüfung durch den Senat zugängliche Anknüpfungstatsachen benannt, namentlich nicht die Namen der Personen, die ihm - von seiner Mutter abgesehen - Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt haben, und auch nicht Zeitpunkt und Höhe der zugeflossenen Mittel, obgleich er dazu mehrfach aufgefordert worden ist.
In Ansehung dieser nicht geklärten Umstände kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass tatsächlich zivilrechtlich wirksame Darlehen hingegeben wurden und dass der Kläger im streitigen Zeitraum (durchgehend) hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II war, zumal für die Zeit ab Anfang November 2011 keinerlei Kontounterlagen oder dergleichen vorgelegt wurden und sich der Kläger auch ansonsten nicht zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erklärt hat. Diese Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten, denn der für ihn günstige Umstand, dass ein eingeräumter Mittelzufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, betrifft seine Sphäre und ihm obliegen bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - (juris Rdnr. 21); Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - (juris Rdnr. 34); vgl. auch bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. April 2000 - 5 B 14/00 - (juris Rdnr. 3) zum Bundessozialhilfegesetz). In Ansehung dessen kann dahinstehen, ob der Kläger auch bereits auf Grundlage der aktenkundigen Mittelzuflüsse jedenfalls bis Oktober 2009 nicht hilfebedürftig war. Das SG hat im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Darlehenstilgungsleistungen des Klägers keinen grundsicherungsrechtlich anerkennbaren Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen. Tilgungsleistungen für eine selbst genutzte Unterkunft können nur ausnahmsweise übernommen werden, wenn nur noch ein "kleines Restdarlehen" zu tilgen ist (BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 78/12 R - (juris Rdnr. 19) m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger die Dachgeschosswohnung überhaupt nicht selbst nutzt, sondern lediglich den von der Wohnung abgegrenzten Hobbyraum. Selbst genutzt ist die Eigentumswohnung nur, wenn sie vom Leistungsberechtigten allein oder mit seinen Angehörigen bewohnt wird (vgl. statt vieler nur Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 129, Stand: 8. September 2015; siehe auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - (juris Rdnr. 13)). Darüber hinaus kann unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten Restschulden von deutlich über 100.000 Euro auch nicht von einem "kleinen Restdarlehen" gesprochen werden.
Im Hinblick auf die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit lässt der Senat auch offen, ob der Kläger zudem überhaupt erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Zwar bestehen Anhaltspunkte für eine medizinische Leistungseinschränkung des Klägers, nachdem Dr. H. vom MDK in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 12. Oktober 2007 zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen wegen Anpassungsstörungen und eines Prodromalsyndroms einer paranoiden Entwicklung gelangt ist. Auf der anderen Seite beschreibt Psychiaterin Dr. H.-B. in ihrer Bescheinigung vom 10. April 2007 unspezifische belastungsabhängige depressive Einbrüche bei ausgeprägter depressiv bedingter Instabilität. Neuere Befunde liegen nicht vor, zumal der Kläger bereits im Verfahren zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit durch den MDK eine Begutachtung abgelehnt hat und sich auch trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Senat, seine behandelnden Ärzte seit 2009 zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden, weigert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Über eine Feststellung der Agentur für Arbeit nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II oder eine gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers bzw. ein Erwerbsminderungsrentenverfahren liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor. Auch insoweit hat sich der Kläger trotz Aufforderung des Senats und unter Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht erklärt. Ob auch in einer solchen Verfahrenslage der Kläger so zu stellen ist, als wäre er erwerbsfähig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2014 - L 19 AS 485/14 B ER - (juris Rdnr. 16) unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - (juris Rdnr. 20)), bedarf in Ansehung der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit hier keiner weiteren Vertiefung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger etwaige Leistungsansprüche nach dem SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger mit Erfolg geltend machen könnte.
Aus dem nämlichen Grund (nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit) kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Anspruch auch daran scheitert, dass der Kläger über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, welches einen Anspruch auf SGB II-Leistungen ausschließt. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Wie bereits dargelegt, bewohnt der Kläger die Dachgeschosswohnung in G. nicht selbst. Eine - wie hier - vermietete Immobilie ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt (Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 129, Stand: 8. September 2015; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - (juris Rdnr. 13)). Insofern ist der Kläger grundsätzlich gehalten, die nicht selbst genutzte Eigentumswohnung zu verwerten, um eine etwaige Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 Halbsatz 1, 9 Abs. 4 SGB II). Zu entsprechenden Bemühungen hat sich der Kläger indes trotz mehrfacher Aufforderung des Senats nicht erklärt, so dass sich auch diesbezüglich eine Hilfebedürftigkeit bei zu berücksichtigendem Vermögen (§ 9 Abs. 4 SGB II) nicht feststellen lässt, was zu Lasten des Klägers geht, der auch insoweit die materielle Beweislast trägt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 Rdnr. 145 m.w.N. zur Rspr., Stand: Februar 2007).
Unabhängig davon hätte der Kläger bei Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung der Eigentumswohnung lediglich einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung). Für die vergangene Zeit könnte indes selbst ein alleine mögliches Darlehen, dem die Rückgewähr immanent ist (BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - (juris Rdnr. 18); BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 5 B 80/96 - (juris Rdnr. 3)), einen etwaigen Bedarf des Klägers nicht mehr decken und wäre zweckverfehlt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 171/14 ZVW - (n.v.)).
Mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit kommt auch die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) - der durch Art. 15 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1896) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 abgeschafft wurde -nicht in Betracht (vgl. dazu statt vieler nur Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 24 Rdnr. 5), ebenso wenig wie die Bewilligung eines - ebenfalls nicht nachgewiesenen - umgangsbedingten Mehrbedarfs.
3. Ist die angefochtene Entscheidung des SG damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, war die Berufung nach alledem zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit des Klägers respektive seine nicht geklärten Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Landkreis B. als Sozialhilfeträger zum Verfahren beizuladen (vgl. § 75 Abs. 2 und 5 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab Januar 2009.
Der 1963 geborene, geschiedene Kläger, der den Beruf des Bankkaufmanns erlernt hat, war bis zur Arbeitgeberkündigung zum 30. Juni 2006 bei der Volksbank H.-R. eG (künftig nur Volksbank) als Privatkundenberater beschäftigt. Arbeitsunfähigkeit bestand seit dem 24. April 2007; vom 5. Juni 2007 bis zum 31. Dezember 2007 bezog der Kläger Krankengeld. Im sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage des Leitenden Medizinaldirektors Dr. H. (Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK) Baden-Württemberg) vom 12. Oktober 2007 werden als Diagnosen Anpassungsstörungen (F43.2 nach ICD-10) sowie - differentialdiagnostisch - ein Prodromalsyndrom einer paranoiden Entwicklung genannt.
Der Kläger ist hälftiger Miteigentümer an dem mit einem Zweifamilienwohnhaus nebst Doppelgarage und Geräteschuppen bebauten Grundstück in G ... Zu seinem Sondereigentum gehören die rund 98 qm große vermietete Dachgeschosswohnung sowie eine Garage und Räume im Untergeschoss, die der Kläger selbst bewohnt (ca. 35 qm). Die Beheizung erfolgt durch eine Öl-Zentralheizung. Die Erdgeschosswohnung steht im Sondereigentum der Eltern des Klägers. Ausweislich des aktenkundigen Grundbuchauszugs ist der klägerische Miteigentumsanteil an dem Grundstück mit einer Grundschuld in Höhe von 140.000 Euro zugunsten der S. Volksbank eG sowie mit einer Grundschuld in Höhe von 110.000 Euro zugunsten der D. G.-H. AG (künftig nur DGHYP) belastet. Die Eigentumswohnung erwarb der Kläger im November 1993 kreditfinanziert.
Am 28. Januar 2009 sprach der Kläger erstmals wegen der Gewährung von Leistungen persönlich beim Beklagten vor. Er wurde zunächst wegen eines möglichen Anspruchs auf Arbeitslosengeld an die Agentur für Arbeit verwiesen. Unter dem 6. Februar 2009 beantragte der Kläger dann beim Landkreis B. - Kreissozialamt - (künftig nur Sozialamt) Sozialhilfe in Gestalt von Hilfe zum Lebensunterhalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008. Zur Begründung gab er in seinem Formantrag vom 30. Januar 2009 u.a. an, dass seine Krankenkasse kein Krankengeld mehr bezahle und dass deswegen ein Verfahren beim Sozialgericht Stuttgart (SG) anhängig sei sowie eine Kündigungsschutzklage gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, die beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte "weiterlaufe". Der Kläger bezifferte den Verkehrswert seiner Eigentumswohnung auf 133.485,60 Euro bei bestehenden 184.622,66 Euro Belastungen. Dem Antrag waren diverse Unterlagen beigefügt, namentlich das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - Familiensenat - vom 13. Juni 2006 (monatliche Unterhaltsleistungen des Klägers an seine geschiedene Ehefrau ab 1. Dezember 2004: 162 Euro), das bereits genannte sozialmedizinische MDK-Gutachten vom 12. Oktober 2007, die Bescheinigung der Psychiaterin und Psychotherapeutin Dr. H.-B. vom 10. April 2007, ein Tilgungsplan der DGHYP vom 1. Dezember 2004 (Kredit-Nr. 11-658655-00-3), ein Kontoauszug 2008 betreffend das Darlehen Nr. 099792130 01 bei der R. Lebensversicherung AG eine Übersicht über den Stand der R. Lebensversicherung Nr. 43 022 749-1 zum 1. Oktober 2008, ein Kontoauszug über den Stand des Bausparkontos Nr. 16 700 667 Y 01 bei der Bausparkasse S. H. AG zum 31. Dezember 2008, eine Briefgrundschuldbestellungsurkunde betreffend das Darlehen Nr. 099792 010 zugunsten der R. sowie Kontoauszüge betreffend die klägerischen Konten Nr. 616252200 und Nr. 616252005 bei der V. Volksbank AG und das Konto Nr. 72136006 bei der Volksbank.
Das Sozialamt lehnte den Grundsicherungsantrag des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2009 ab. Der Kläger habe nicht das 65. Lebensjahr vollendet und es sei unter Zugrundelegung der vorhandenen Unterlagen auch nicht ersichtlich, dass volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliege. Möglicherweise kämen aber SGB II-Leistungen in Betracht. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch, über dessen Ausgang nichts bekannt ist. Das Sozialamt legte den Vorgang zuständigkeitshalber dem Beklagten vor. Nachdem der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 25. März 2009 mitgeteilt hatte, dass er dauerhaft erwerbsunfähig sei und Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) begehre, wies ihn der Beklagte mehrfach (schriftlich, telefonisch und im persönlichen Gespräch) darauf hin, dass die Gewährung von SGB XII-Leistungen durch das Sozialamt nur nach Feststellung medizinisch dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht komme. Eine derartige Feststellung liege nicht vor.
Unter dem 6. April 2009 beantragte der Kläger sodann beim Beklagten mit Formantrag die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Er gab im Antrag u.a. an, monatliche Mieteinkünfte in Höhe von 640 Euro zu haben. Er legte dazu den zwischen ihm als Vermieter und J. B. und S. M. als Mieter geschlossenen Wohnraummietvertrag vom 29. Mai 2005 vor. Daraus ergibt sich eine monatliche Grund(kalt)miete von 640 Euro zuzüglich Betriebskosten - u.a. Warm- und Kaltwasser, Zentralheizung, Müllabfuhr - in Höhe von 150 Euro monatlich. Ferner war dem Antrag das Wertermittlungsgutachten des Gutachterausschusses der Gemeinde G. vom 7. Mai 2003 beigefügt. Daraus ergibt sich bezüglich des Wohnungseigentums an der (elterlichen) Erdgeschosswohnung ein Verkehrswert von 203.100 Euro. Der Kläger legte zudem erneut Kontoauszüge vor und zwar betreffend das Konto Nr. 616252005 für die Zeit vom 5. Februar bis 3. April 2009 und das Konto Nr. 616252200 betreffend die Zeit vom 3. November 2008 bis 27. Februar 2009. Danach wurden dem klägerischen Konto Nr. 616252005 vom Konto seiner Mutter jeweils per Dauerauftrag am 19. Februar 2009 400 Euro, am 3. März 2009 1.300 Euro, am 19. März 2009 400 Euro, am 30. März 2009 1.000 Euro und am 2. April 2009 1.300 Euro gutgeschrieben, wobei die überwiesenen Beträge bis auf den vom 30. März 2009 (1.000 Euro) jeweils unmittelbar auf das Konto der Mutter zurück überwiesen wurden. Außerdem erfolgte am 27. Februar 2009 eine Bareinzahlung in Höhe von 1.000 Euro sowie am 24. März 2009 eine Kontogutschrift der E. in Höhe von 112,28 Euro auf das klägerische Konto. Des Weiteren sind Mietüberweisungen in Höhe von jeweils 790 Euro am 2. März und 1. April 2009 dokumentiert. Auf die Wohnungsfinanzierungsdarlehen der R. und der DGHYP für die Wohnung entrichtete der Kläger am 2. und 31. März 2009 Zinsen in Höhe von jeweils 328 Euro auf das Darlehen bei der R. und 173,14 Euro bzw. 172,76 Euro auf das Darlehen bei der DGHYP. Außerdem entrichtete er am 16. Februar 2009 die quartalsweise fällige Grundsteuer in Höhe von 52,11 Euro und am 1. April 2009 (Ab-)Wassergebühren in Höhe von 77 Euro. Wegen der diesbezüglichen weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Blatt 130 bis 143 der Verwaltungsakte verwiesen. Darüber hinaus legte der Kläger eine für seinen Arbeitsrechtsstreit selbst erstellte (undatierte) Übersicht über seine monatlichen Verbindlichkeiten vor (Blatt 119 der Verwaltungsakte). Aus dieser folgt u.a., dass hinsichtlich der Wohnungsfinanzierungsdarlehen für die Wohnung - der Kläger war früher auch noch Eigentümer einer zwischenzeitlich verkauften und ebenfalls kreditfinanzierten Eigentumswohnung in der A. in G. - noch Restschulden in Höhe von insgesamt rund 195.000 Euro bestehen. Der Kläger gab überdies an, dass seine R.-Lebensversicherung als Tilgungsersatz abgetreten worden sei.
Mit Bescheid vom 3. Juni 2009 lehnte der Beklagte den klägerischen Leistungsantrag ab, da der Kläger mit seinen Einkommensverhältnissen - der Beklagte ging von einem bereinigten Einkommen aus Vermietung von 227,73 Euro zuzüglich Unterstützungszahlungen der Mutter von 1.700 Euro aus (Aktenvermerk vom 14. Mai 2009 (Blatt 145 der Verwaltungsakte)) - nicht hilfebedürftig sei. Wegen der Einzelheiten verwies der Beklagte auf die dem Bescheid beigefügten Berechnungsbögen. Diese wiederum enthalten den Hinweis, dass sie Bestandteil des "jeweils maßgeblichen Bescheids" sind. Ausweislich der Berechnungsbögen galt die Berechnung der Leistungen des Klägers - jeweils 0,00 Euro - für die Zeit vom 6. April bis 31. Oktober 2009. Mit seinem unter dem 9. Juni 2009 erhobenen Widerspruch (Schreiben vom 7. Juni 2009) machte der Kläger im Wesentlichen - neben einer Vielzahl verfahrensfremder Äußerungen - geltend, dass die Zahlungen seiner Mutter lediglich "durchlaufende Posten" seien, damit seine Mutter ein gebührenfreies Konto bekomme. Von seinem Girokonto bei der V. Volksbank AG würden keinerlei Barabhebungen stattfinden, sondern im Gegenteil Einzahlungen, um das auflaufende Defizit auszugleichen. Die Daueraufträge dürften somit nicht als Einkommen gewertet werden. Seinen monatlichen Mieteinkünften in Höhe von 640 Euro Kaltmiete stünden vielmehr monatliche Kosten in Höhe von insgesamt 1.058,80 Euro (Darlehen bei der R. 328 Euro, Tilgung durch die Lebensversicherung 95 Euro, Darlehen bei der Volksbank S. 308,31 Euro, Darlehen bei der DGHYP 269,49 Euro, Grundsteuer-/Gebäudeversicherung 33 Euro, Hausmeisterkosten 25 Euro) gegenüber. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009 wies die Widerspruchsstelle des Beklagten den klägerischen Widerspruch als unbegründet zurück. Als Datum der Beantragung von SGB II-Leistungen sei zwar der 28. Januar 2009 anzusehen. Auch lasse sich den vorgelegten Kontoauszügen regelmäßige Gutschriften und Belastungen in Höhe von 1.300 Euro und 400 Euro entnehmen. Diese Zahlungen stellten daher tatsächlich offenbar "durchlaufende Posten" dar. Indes seien den Kontoauszügen weitere Gutschriften zu entnehmen, nämlich am 27. Februar und 30. März 2009 in Höhe von jeweils 1.000 Euro. Hierbei handele es sich um zu berücksichtigendes, bedarfdeckendes Einkommen, so dass Hilfebedürftigkeit nicht vorliege. Zudem habe die Mutter des Klägers ihm am 9. Oktober 2008 6.000 Euro überwiesen. Am 23. Dezember 2008 habe das Konto einen Habenstand von 405,74 Euro aufgewiesen, am 5. Februar 2009 hingegen ein Guthaben von 3.599,43 Euro. Dem Kläger seien daher offensichtlich Geldmittel zugeflossen. Abbuchungen, die dem Lebensunterhalt dienten, lägen demgegenüber nicht vor, was der Kläger in seinem Widerspruch der Sache nach auch einräume. Somit erhalte er ersichtlich weitere Mittel, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Hiergegen hat der Kläger am 28. August 2009 beim SG Klage erhoben. Er begehre Arbeitslosengeld II rückwirkend ab dem 1. Januar 2009. Zur Begründung hat er im Wesentlichen angeführt, dass er mit seiner Mutter nicht in einer Bedarfsgemeinschaft lebe und dass die 1.000 Euro auf einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen seien. Die Daueraufträge habe er im Übrigen zwischenzeitlich gelöscht. Außerdem müssten seine Tilgungsleistungen übernommen werden. Zudem beantrage er einen Waschmaschinenzuschuss, einen "befristeten Zuschuss" in Höhe von 160 Euro sowie Mittel dafür, dass er seine Kinder abholen könne. Der Beklagte ist der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Das SG hat den Kläger mit Verfügung der Kammervorsitzenden vom 5. Juli 2013 und 26. August 2013 aufgefordert, seine Kontoauszüge für die Zeit vom 28. Januar 2009 bis 31. Oktober 2009, Nachweise über die monatlichen Darlehenszinszahlungen, Belege über die Beleihung der Lebensversicherung und über Wert und Rückkaufswert vorzulegen sowie sich zu erklären, von welchen Einnahmen der Lebensunterhalt beschritten wird. Der Kläger hat daraufhin kommentarlos Kontoauszüge für die Zeit vom 2. Januar 2009 bis 3. November 2009 - alle betreffend das Konto Nr. 616252005 bei der V. Volksbank AG - zur SG-Akte gereicht. Aus den Kontoauszügen ergeben sich u.a. eine Einkommensteuererstattung des Finanzamts B. am 22. Januar 2009 in Höhe von 1.950,75 Euro, die bereits oben aufgeführten Überweisungsgutschriften der Mutter und weitere - jeweils 400 Euro - am 21. Januar, 21. April, 19. Mai, 19. Juni, 21. Juli, 19. August, 21. September und 20. Oktober 2009, wobei auch insoweit unmittelbare Rücküberweisungen stattfanden, in Höhe von jeweils 1.300 Euro am 5. Januar, 3. Februar, 3. Juni und 2. Juli 2009 - ebenfalls jeweils mit Rücküberweisung - sowie 1.300 Euro am 6. Mai 2009, 559,28 Euro am 16. Juli 2009, 1.000 Euro am 28. August 2009, 200 Euro am 28. September 2009 und 900 Euro am 29. September 2009. Barauszahlungen finden sich keine. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kontoauszüge Blatt 55 bis 78 und 94 bis 97 der SG-Akte sowie auf die vom Kläger dem SG ferner vorgelegten Darlehensunterlagen (Blatt 86 bis 93 der SG-Akte) verwiesen.
Mit Urteil vom 30. Oktober 2013 - dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde unter dem 3. Januar 2014 zugestellt - hat das SG die Klage als unbegründet abgewiesen. Streitgegenstand sei die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Oktober 2009, nachdem der Beklagte mit dem angefochtenen Ausgangsbescheid explizit eine Entscheidung alleine über den Zeitraum vom 6. April bis 31. Oktober 2009 getroffen habe, im Widerspruchsbescheid auch die Zeit vom 28. Januar bis 5. April 2009 einbezogen worden sei und der Kläger darüber hinaus Leistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 begehre. Streitgegenständlich sei zudem die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung einer Waschmaschine. Der Kläger habe indes keine Ansprüche gegen den Beklagten, weil er im Streitzeitraum nicht hilfebedürftig gewesen sei und zudem Leistungen für die Zeit vom 1. Januar bis 27. Januar 2009 schon deshalb nicht in Betracht kämen, weil der Leistungsantrag erst am 28. Januar 2009 gestellt worden sei und Leistungen für Zeiten vor Antragstellung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 SGB II nicht erbracht würden. Der monatliche Bedarf des Klägers berechne sich aus der Regelleistung von 351 Euro sowie den anzuerkennenden Unterkunftskosten. Dazu zählten die monatlichen Schuldzinsen auf das Darlehen bei der R. (328 Euro) sowie auf das Darlehen bei der DGHYP in Höhe von 173,90 Euro monatlich, wobei der insoweit höchste gezahlte Betrag zugrunde gelegt werde. Namentlich die Tilgungsraten könnten hingegen nicht übernommen werden, wohl aber die geleisteten (Ab-)Wassergebühren (74,68 Euro im Februar 2009, jeweils 77 Euro in den Monaten April, Juni, Juli und Oktober 2009), die geleistete Grundsteuer (jeweils 52,11 Euro in den Monaten Februar, Mai und August 2009) sowie die angefallenen Abfallgebühren in Höhe von 54 Euro. Unter Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 6,33 Euro ergebe sich für den 28. bis 31. Januar 2009 ein Bedarf von 112,88 Euro, für Februar 2009 von 973,36 Euro, für März 2009 von 846,57 Euro, für April 2009 von 923,57 Euro, für Mai 2009 von 898,68 Euro, für Juni 2009 von 977,57 Euro, für Juli 2009 von 923,57 Euro, für August 2009 von 898,68 Euro, für September 2009 von 846,57 Euro und für Oktober 2009 von 923,57 Euro. Die Übernahme von Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seiner Tochter scheide schon deshalb aus, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass und welche Kosten dem Kläger tatsächlich entstanden seien. Auch komme die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach dem Bezug von Arbeitslosengeld nicht in Betracht, da die Voraussetzungen des § 24 SGB II in der Fassung vom 2. Dezember 2006 nicht vorlägen. Auf den klägerischen Bedarf sei im streitgegenständlichen Zeitraum ein Durchschnittseinkommen von 1.191,03 Euro abzüglich Versicherungspauschale von 30 Euro (= 1.161,03 Euro) zugrunde zu legen. Das Einkommen bestehe aus den klägerischen Mieteinkünften von 640 Euro monatlich sowie den laufenden Zahlungen der Mutter, die nicht unmittelbar zurückgeflossen seien, nämlich 1.000 Euro im März 2009, 1.300 Euro im Mai 2009, 559,28 Euro im Juli 2009, 1.000 Euro im August 2009 sowie 1.100 Euro im September 2009. Das monatliche Durchschnittseinkommen übersteige den klägerischen Bedarf, so dass keine Hilfebedürftigkeit vorliege.
Hiergegen hat der Kläger am 3. Januar 2014 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er - soweit verständlich und verfahrensbezogen - im Wesentlichen an, dass alleine die Tatsache, dass ihm seine "Mutter/Dritte/Freunde einen Teil des Lebensunterhaltes" durch Darlehen "vorgestreckt" hätten, nichts an seiner Bedürftigkeit ändere.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 2013 und des Bescheids vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in gesetzlicher Höhe sowie einen Zuschuss zu den Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Mit Verfügung des Berichterstatters vom 24. Juni 2014 ist der Kläger aufgefordert worden, sich dazu zu erklären, wer (Name und Anschrift) ihm wann wieviel Geld vorgestreckt hat, welche Vereinbarungen jeweils über die Rückzahlung bestanden (Betrag, Zeitpunkt), welche Vereinbarungen über die Rückzahlung im Falle der endgültigen Ablehnung des Leistungsanspruchs getroffen wurden, ob diese Vereinbarungen verschriftlicht wurden, wer jeweils die Heizölrechnungen beglichen hat, ob entsprechende Ausgleichszahlungen erfolgten (ggf. wann und wieviel), ob der Versuch unternommen wurde, die Eigentumswohnung zu verkaufen (bejahendenfalls wann und zu welchem Preis), bei welchen Ärzten der Kläger seit 2009 in Behandlung war, ob in anderen Verfahren Feststellungen über seine Erwerbsfähigkeit oder über gesundheitliche Einschränkungen getroffen worden sind und wie der Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid des Sozialamts vom 17. Februar 2009 beschieden wurde. Zugleich ist der Kläger aufgefordert worden, seine behandelnden Ärzte zu benennen und von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden.
Auf die Verfügung hat der Kläger am 26. Juni 2014 telefonisch mitgeteilt, nicht antworten zu werden. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 3. August 2015 - mittels Postzustellungsurkunde unter dem 5. August 2015 zugestellt - ist der Kläger mit Hinweis auf die Verfügung vom 24. Juni 2014 erneut aufgefordert worden, sich zu den behaupteten Darlehen seiner Mutter und Dritter zu erklären. Darauf hat der Kläger unter dem 6. August 2015 u.a. mitgeteilt, die Darlehensgewährung sei nur mündlich mit der Zusicherung auf Diskretion erfolgt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 - mit Postzustellungsurkunde am 12. April 2016 zugestellt - ist der Kläger sodann mit Schreiben vom 8. April 2016 letztmalig aufgefordert worden, sich binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung zu den in den Verfügungen vom 24. Juni 2014 und 3. August 2015 gestellten Fragen vollständig zu erklären und entsprechende Belege vorzulegen. Er wurde zugleich unter Hinweis auf die Regelung des § 106a Abs. 3 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) darüber belehrt, dass der Senat Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden könne, wenn ihre Zulassung zur freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldige, wobei der Entschuldigungsgrund glaubhaft zu machen sei. Auf die Verfügung vom 8. April 2016 hat der Kläger nicht reagiert; zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 ist er nicht erschienen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten sowie der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) Berufung des Klägers ist unbegründet.
Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, denn dieser war ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 12. Mai 2016 geladen und in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens im Termin verhandelt und entschieden werden kann.
1. Der Kläger begehrt mit seiner kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 und Abs. 4, § 56 SGG) nach seinem erkennbaren Begehren (§§ 153, Abs. 1, 123 SGG) vom Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 (Klägerschriftsatz vom 29. September 2009, Blatt 7 der AG-Akte) sowie einen Zuschuss zu den Kosten für die Anschaffung einer Waschmaschine (Klägerschriftsatz a.a.O., Blatt 8 der SG-Akte). Der Kläger hat seinen Antrag auf laufende Leistungen weder im Klage- noch im Berufungsverfahren zeitlich beschränkt. Sein diesbezügliches Begehren ist mithin nach verständiger Würdigung auf laufende Leistungen ab 1. Januar 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 12. Mai 2016 gerichtet, denn bei einem zeitlich unbefristeten Antrag ist grundsätzlich die gesamte Zeit bis zur Entscheidung in der (letzten) Tatsacheninstanz ohne Begrenzung auf einen Bewilligungsabschnitt einzubeziehen (vgl. nur Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - (juris Rdnr. 9) m.w.N., st. Rspr.).
a) Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf laufende SGB II-Leistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ist Gegenstand des Verfahrens der Bescheid vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 (§ 95 SGG), mit dem der Beklagte die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II abgelehnt hat. Zulässiger streitiger Zeitraum ist dabei jedenfalls die Zeit vom 6. April 2009 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 12. Mai 2016.
aa) Soweit der Kläger vom Beklagten Leistungen auch rückwirkend ab dem 1. Januar 2009 bis 27. Januar 2009 begehrt, ist die Klage mangels entsprechender Verwaltungsentscheidung und damit mangels Klagebefugnis des Klägers (§ 54 Abs. 1 Satz 2 SGG) bereits unzulässig. Denn der Beklagte hat mit dem Ausgangsbescheid vom 3. Juni 2009 ausdrücklich eine Entscheidung lediglich über den klägerischen (Form-)Antrag vom 6. April 2009 - mithin also nur für die Zeit ab diesem Zeitpunkt - getroffen. Ob der Beklagte mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. August 2009, der dem Ausgangsbescheid vom 3. Juni 2009 nach § 95 SGG seine Gestalt gegeben hat, auch eine Entscheidung über den vorausgehenden Zeitraum ab dem 28. Januar 2009 - dem Tag, an dem der Kläger erstmals beim Beklagten um Leistungen ersucht hat - getroffen hat und ob die Widerspruchsstelle dafür funktional und sachlich zuständig gewesen wäre (vgl. dazu BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - (juris Rdnr. 12); Urteil vom 30. März 2004 - B 4 RA 48/01 R (juris Rdnr. 14)), kann hier auf sich beruhen, denn für die Zeit vom 1. bis 27. Januar 2009 mangelt es unter jedem Gesichtspunkt an einer gerichtlich überprüfbaren Verwaltungsentscheidung. Darüber hinaus kann die Klage für die Zeit vom 1. bis 27. Januar 2009 auch bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil SGB II-Leistungen nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht werden (§ 37 Abs. 2 Satz 1 SGB II) und sich der Kläger nicht auf die Regelung des § 37 Abs. 2 Satz 2 SGB II in der Fassung des Art. 2 Nr. 31 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG/SGB II/ SGB XII-ÄndG) vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) - wonach der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von Gesetzes wegen auf den Ersten des Monats zurückwirkt - berufen kann. Denn diese Regelung findet für den hier streitigen Zeitraum keine Anwendung. Sie ist erst nach der klägerischen Antragstellung am 28. Januar 2009 durch Art. 14 des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG zum 1. Januar 2011 in Kraft getreten und hat keine Rückwirkung (BSG, Urteil vom 2. Februar 2014 - B 4 AS 29/13 R - (juris Rdnr. 13)). bb) Der Senat lässt dahinstehen, ob die Klage aus den nämlichen Gründen (fehlende Verwaltungsentscheidung) auch für die Zeit vom 28. Januar bis 5. April 2009 schon unzulässig ist. Denn sie ist jedenfalls unbegründet (wird noch ausgeführt) und zwar für den gesamten Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats am 12. Mai 2016. Dass sich die gerichtliche Prüfung in zeitlicher Hinsicht bis dahin und nicht nur bis zum 31. Oktober 2009 erstreckt, ergibt sich daraus, dass der Beklagte - entgegen der Annahme des SG - den Leistungsantrag des Klägers vollständig und zeitlich unbefristet abgelehnt hat.
In Fällen ablehnender Verwaltungsentscheidungen erstreckt sich der zulässige streitige Zeitraum - wie bereits dargelegt - in der Regel bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht, hier also des Senats (BSG, Urteil vom 14. März 2012 - B 14 KG 1/11 R - (juris Rdnr. 13); Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 160/10 R - (juris Rdnr. 17), jeweils m.w.N., st. Rspr.). Anders liegt der Fall, wenn die Behörde keine vollständige, unbefristete Ablehnung verfügt, sondern ausdrücklich oder konkludent die beantragte Leistung zeitlich begrenzt abgelehnt hat. Dann ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens alleine dieser zeitlich begrenzte Zeitraum, denn darüber hinaus mangelt es an einer (gerichtlich überprüfbaren) Verwaltungsentscheidung (vgl. BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 71/12 R - (juris Rdnr. 13); Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 14/06 R - (juris Rdnr. 30); LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Februar 2015 - L 1 AS 5146/13 - (juris Rdnr. 23); Burkiczak in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 41 Rdnr. 41, Stand: 14. April 2016). Will der Betroffene über den beschiedenen, zeitlich befristeten Zeitraum hinaus Leistungen geltend machen, muss er bei der Behörde zunächst einen entsprechenden weiteren bzw. neuen Antrag stellen.
Vorliegend lässt sich eine zeitlich begrenzte Ablehnung des klägerischen Leistungsantrags weder dem Bescheid vom 3. Juni 2009 noch dem Widerspruchsbescheid entnehmen. Aus dem Ausgangsbescheid ergibt sich vielmehr eine vollumfängliche, zeitlich unbeschränkte Ablehnung, denn dort wird zum Betreff "Ihr Antrag vom 6. April 2009" ausgeführt, dass der Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts "nicht bewilligt werden" kann. Dem Widerspruchsbescheid lässt sich - ungeachtet der funktionalen und sachlichen Zuständigkeit der Widerspruchsstelle und ungeachtet der die Erstentscheidung bestätigenden Entscheidungsformel - ebenfalls an keiner Stelle eine (zukunftsgerichtete) zeitliche Beschränkung bzw. ein entsprechender Regelungsgehalt entnehmen. Der Umstand, dass im Ausgangsbescheid auf die beigefügten Berechnungsbögen verwiesen wird, dass diese als Bestandteile des Bescheids ausgewiesen werden und dass die dortigen Berechnungen für die Zeit bis 31. Oktober 2009 "gelten" (vgl. dazu auch Burkiczak a.a.O., § 41 Rdnr. 41), führt nicht zu einer zeitlichen Begrenzung der Ablehnung im Sinne eines hinreichend bestimmten Verfügungssatzes im Sinne des § 33 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II (vgl. auch Sächsisches LSG, Urteil vom 17. Mai 2010 - L 7 AS 25/07 - (juris Rdnr. 32)). Aus der bloßen Berechnung der Leistung, noch dazu für die (ungewisse) Zukunft und mit Ausweisung eines monatlichen 0,00 Euro-"Anspruchs", lässt sich für einen verständigen Empfänger bei zeitlich unbeschränktem Verfügungssatz im Bescheid nicht hinreichend deutlich entnehmen, dass sich die Leistungsablehnung nur auf diesen, lediglich "berechneten" Zeitraum beziehen soll und dass für Zeiten nach Ablauf dieses Zeitraums ein neuer Leistungsantrag erforderlich ist. Unter diesen Umständen genügen die Berechnungsbögen den Anforderungen an eine wirksame zeitliche Begrenzung der Ablehnung nicht.
cc) Unschädlich ist im Übrigen, dass der Kläger keinen bezifferten Antrag gestellt hat, sondern nur eine Verurteilung dem Grunde nach erstrebt (vgl. § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG und BSG, Urteil vom 16. April 2013 - B 14 AS 71/12 R - (juris Rdnr. 14); Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - (juris Rdnr. 18)).
b) Unzulässig ist die Klage indes ferner, soweit der Kläger vom Beklagten erstmals im Verfahren vor dem SG nach Klageerhebung am 28. August 2009 - nämlich mit Schreiben vom 29. September 2009 - die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Anschaffung einer Waschmaschine geltend gemacht hat. Bei diesem Begehren, das - versteht man den Vortrag des Klägers dahingehend, dass die ursprünglich im ehelichen Haushalt vorhandene Waschmaschine bei der geschiedenen Ehefrau verblieben ist - auf eine Erstausstattung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - (juris Rdnr. 19)) im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung - entspricht § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II in der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Fassung - respektive auf einen Kostenzuschuss für eine solche gerichtet ist, handelt es sich um einen eigenständigen abtrennbaren Streitgegenstand (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 77/08 R - (juris Rdnr. 9); Urteil vom 19. September 2008 - B 14 AS 64/07 R - (juris Rdnr. 12)). Insoweit stellt sich demnach das klägerische Begehren als Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung (Einführung eines neuen, weiteren Streitgegenstands) dar. Gemäß § 99 Abs. 1 SGG ist eine Klageänderung nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Ob der Beklagte vorliegend stillschweigend in die Klageerweiterung eingewilligt hat bzw. ob das SG sie konkludent zugelassen hat (vgl. dazu jeweils nur Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl. 2014, § 99 Rdnrn. 9, 11), kann dahinstehen. Denn auch die (zulässige) Klageerweiterung setzt voraus, dass die erweiterte, neue Klage ihrerseits sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt; andernfalls ist die Klage unzulässig (statt vieler BSG, Urteil vom 31. Juli 2002 - B 4 RA 113/00 R - (juris Rdnr. 17); Leitherer a.a.O., § 99 Rdnr. 13a, jeweils m.w.N.). So liegt der Fall hier: Wie dargelegt, handelt es sich bei der begehrten Leistung um einen eigenständigen, abtrennbaren Streitgegenstand. Über diesen hat der Beklagte indes weder in den angefochtenen Bescheiden noch sonst eine Entscheidung getroffen, so dass auch insoweit keine gerichtlich überprüfbare Verwaltungsentscheidung vorliegt und der Kläger damit nicht klagebefugt ist.
2. Der Kläger kann mit seinem Begehren in der Sache nicht mit Erfolg durchdringen. Denn er hat gegen den Beklagten jedenfalls mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen für die Zeit ab Januar 2009. Der angefochtene Bescheid vom 3. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. August 2009 ist insoweit rechtmäßig und beschwert den Kläger nicht (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG).
Zur Überzeugung des Senats (§ 128 Abs. 1 Satz 1 SGG) ist nicht nachgewiesen, dass der Kläger ab Januar 2009 (durchgehend) hilfebedürftig war. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig (Nr. 2) und hilfebedürftig (Nr. 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4). Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Der Kläger verfügte jedenfalls im Zeitraum von Januar bis Ende September 2009 erwiesener-maßen - dies stützt der Senat auf die aktenkundigen klägerischen Kontoauszüge und auf seine Einlassungen - jedenfalls über bereite Buchgeldmittel in beträchtlicher Höhe. So wurden seinem Konto Nr. 616252005 bei der V. Volksbank AG monatlich jeweils die Miete aus der Vermietung der Dachgeschosswohnung in Höhe von 790 Euro überwiesen. Darüber hinaus erhielt er am 22. Januar 2009 eine Einkommensteuererstattung in Höhe von 1.950,75 Euro, am 27. Februar 2009 eine Bareinzahlungsgutschrift in Höhe von 1.000 Euro sowie am 30. März, 6. Mai, 16. Juli, 28. August, 28. September und 29. September 2009 Gutschriften von seiner Mutter in Höhe von 1.000 Euro, 1.300 Euro, 559,28 Euro, 1.000 Euro, 200 Euro und 900 Euro. Zudem hat der Kläger im Berufungsverfahren ausdrücklich eingeräumt, seinen Lebensunterhalt mit Mitteln seiner Mutter, Dritter und von Freunden zu bestreiten. Dies steht für den Senat auch deshalb fest, weil in den aktenkundigen Kontounterlagen des Klägers keine Barabhebungen dokumentiert sind. Soweit der Kläger ohne weitere Substanz behauptet, bei den ihm von dritter Seite zur Verfügung gestellten, nicht näher spezifizierten Mitteln handele es sich um Darlehen - so dass entsprechende Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die als Darlehen mit einer zivilrechtlich wirksam vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung belastet sind, bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht als Einkommen zu berücksichtigen wären (BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 48/13 R - (juris Rdnr. 29); Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - (juris Rdnr. 16) m.w.N.) -, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Unabhängig davon, dass an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten strenge Anforderungen zu stellen sind (BSG, Urteil vom 18. September 2014 - B 14 AS 48/13 R - (juris Rdnr. 29); Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - (juris Rdnr. 21)), hat der Kläger keinerlei konkrete, der Überprüfung durch den Senat zugängliche Anknüpfungstatsachen benannt, namentlich nicht die Namen der Personen, die ihm - von seiner Mutter abgesehen - Mittel zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts zur Verfügung gestellt haben, und auch nicht Zeitpunkt und Höhe der zugeflossenen Mittel, obgleich er dazu mehrfach aufgefordert worden ist.
In Ansehung dieser nicht geklärten Umstände kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass tatsächlich zivilrechtlich wirksame Darlehen hingegeben wurden und dass der Kläger im streitigen Zeitraum (durchgehend) hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II war, zumal für die Zeit ab Anfang November 2011 keinerlei Kontounterlagen oder dergleichen vorgelegt wurden und sich der Kläger auch ansonsten nicht zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erklärt hat. Diese Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten, denn der für ihn günstige Umstand, dass ein eingeräumter Mittelzufluss gleichwohl als Einkommen nicht zu berücksichtigen ist, betrifft seine Sphäre und ihm obliegen bei der Aufklärung der erforderlichen Tatsachen Mitwirkungspflichten (BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R - (juris Rdnr. 21); Urteil vom 27. Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R - (juris Rdnr. 34); vgl. auch bereits Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. April 2000 - 5 B 14/00 - (juris Rdnr. 3) zum Bundessozialhilfegesetz). In Ansehung dessen kann dahinstehen, ob der Kläger auch bereits auf Grundlage der aktenkundigen Mittelzuflüsse jedenfalls bis Oktober 2009 nicht hilfebedürftig war. Das SG hat im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Darlehenstilgungsleistungen des Klägers keinen grundsicherungsrechtlich anerkennbaren Bedarf im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen. Tilgungsleistungen für eine selbst genutzte Unterkunft können nur ausnahmsweise übernommen werden, wenn nur noch ein "kleines Restdarlehen" zu tilgen ist (BSG, Urteil vom 22. August 2013 - B 14 AS 78/12 R - (juris Rdnr. 19) m.w.N., st. Rspr.). Diese Voraussetzungen liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger die Dachgeschosswohnung überhaupt nicht selbst nutzt, sondern lediglich den von der Wohnung abgegrenzten Hobbyraum. Selbst genutzt ist die Eigentumswohnung nur, wenn sie vom Leistungsberechtigten allein oder mit seinen Angehörigen bewohnt wird (vgl. statt vieler nur Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 129, Stand: 8. September 2015; siehe auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - (juris Rdnr. 13)). Darüber hinaus kann unter Zugrundelegung der vom Kläger genannten Restschulden von deutlich über 100.000 Euro auch nicht von einem "kleinen Restdarlehen" gesprochen werden.
Im Hinblick auf die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit lässt der Senat auch offen, ob der Kläger zudem überhaupt erwerbsfähig ist. Erwerbsfähig ist nach § 8 Abs. 1 SGB II, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II stellt die Agentur für Arbeit fest, ob die oder der Arbeitsuchende erwerbsfähig ist. Zwar bestehen Anhaltspunkte für eine medizinische Leistungseinschränkung des Klägers, nachdem Dr. H. vom MDK in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 12. Oktober 2007 zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen wegen Anpassungsstörungen und eines Prodromalsyndroms einer paranoiden Entwicklung gelangt ist. Auf der anderen Seite beschreibt Psychiaterin Dr. H.-B. in ihrer Bescheinigung vom 10. April 2007 unspezifische belastungsabhängige depressive Einbrüche bei ausgeprägter depressiv bedingter Instabilität. Neuere Befunde liegen nicht vor, zumal der Kläger bereits im Verfahren zur Überprüfung seiner Arbeitsunfähigkeit durch den MDK eine Begutachtung abgelehnt hat und sich auch trotz mehrmaliger Aufforderung durch den Senat, seine behandelnden Ärzte seit 2009 zu benennen und von der Schweigepflicht zu entbinden, weigert, Angaben zu seinem Gesundheitszustand zu machen. Über eine Feststellung der Agentur für Arbeit nach § 44a Abs. 1 Satz 1 SGB II oder eine gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers bzw. ein Erwerbsminderungsrentenverfahren liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor. Auch insoweit hat sich der Kläger trotz Aufforderung des Senats und unter Verstoß gegen seine Mitwirkungsobliegenheiten aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht erklärt. Ob auch in einer solchen Verfahrenslage der Kläger so zu stellen ist, als wäre er erwerbsfähig (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2014 - L 19 AS 485/14 B ER - (juris Rdnr. 16) unter Hinweis auf BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 10/06 R - (juris Rdnr. 20)), bedarf in Ansehung der nicht nachgewiesenen Hilfebedürftigkeit hier keiner weiteren Vertiefung. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Frage, ob der Kläger etwaige Leistungsansprüche nach dem SGB XII gegenüber dem Sozialhilfeträger mit Erfolg geltend machen könnte.
Aus dem nämlichen Grund (nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit) kann der Senat offenlassen, ob der geltend gemachte Anspruch auch daran scheitert, dass der Kläger über zu berücksichtigendes Vermögen verfügt, welches einen Anspruch auf SGB II-Leistungen ausschließt. Gemäß § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung von angemessener Größe (§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II). Wie bereits dargelegt, bewohnt der Kläger die Dachgeschosswohnung in G. nicht selbst. Eine - wie hier - vermietete Immobilie ist nicht nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschützt (Radüge in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 12 Rdnr. 129, Stand: 8. September 2015; vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 14 AS 90/12 R - (juris Rdnr. 13)). Insofern ist der Kläger grundsätzlich gehalten, die nicht selbst genutzte Eigentumswohnung zu verwerten, um eine etwaige Hilfebedürftigkeit zu beenden oder zu verringern (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 3 Halbsatz 1, 9 Abs. 4 SGB II). Zu entsprechenden Bemühungen hat sich der Kläger indes trotz mehrfacher Aufforderung des Senats nicht erklärt, so dass sich auch diesbezüglich eine Hilfebedürftigkeit bei zu berücksichtigendem Vermögen (§ 9 Abs. 4 SGB II) nicht feststellen lässt, was zu Lasten des Klägers geht, der auch insoweit die materielle Beweislast trägt (Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 9 Rdnr. 145 m.w.N. zur Rspr., Stand: Februar 2007).
Unabhängig davon hätte der Kläger bei Unmöglichkeit der sofortigen Verwertung der Eigentumswohnung lediglich einen Anspruch auf darlehensweise Gewährung von SGB II-Leistungen (§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. § 24 Abs. 5 Satz 1 SGB II in der seit dem 1. April 2011 geltenden Fassung). Für die vergangene Zeit könnte indes selbst ein alleine mögliches Darlehen, dem die Rückgewähr immanent ist (BSG, Urteil vom 13. Juni 1985 - 7 RAr 27/84 - (juris Rdnr. 18); BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 1996 - 5 B 80/96 - (juris Rdnr. 3)), einen etwaigen Bedarf des Klägers nicht mehr decken und wäre zweckverfehlt (vgl. dazu auch Senatsurteil vom 14. April 2016 - L 7 SO 171/14 ZVW - (n.v.)).
Mangels nachgewiesener Hilfebedürftigkeit kommt auch die Gewährung eines befristeten Zuschlags nach Bezug von Arbeitslosengeld (§ 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung) - der durch Art. 15 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 (HBeglG 2011) vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1896) mit Wirkung zum 1. Januar 2011 abgeschafft wurde -nicht in Betracht (vgl. dazu statt vieler nur Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 24 Rdnr. 5), ebenso wenig wie die Bewilligung eines - ebenfalls nicht nachgewiesenen - umgangsbedingten Mehrbedarfs.
3. Ist die angefochtene Entscheidung des SG damit im Ergebnis nicht zu beanstanden, war die Berufung nach alledem zurückzuweisen.
Im Hinblick auf die nicht nachgewiesene Hilfebedürftigkeit des Klägers respektive seine nicht geklärten Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat der Senat keine Veranlassung gesehen, den Landkreis B. als Sozialhilfeträger zum Verfahren beizuladen (vgl. § 75 Abs. 2 und 5 SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
5. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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BWB
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