Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 2167/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 3176/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Mietkosten für einen Container, in dem der Kläger persönliche Gegenstände einlagert.
Der 1953 geborene Kläger ist allein stehend und bewohnte seit Oktober 1997 eine Obdachlosenunterkunft mit einer Wohnfläche von 12,5 m² in der S.-Straße xx, xxxxx R ... Mit rechtskräftigem Bescheid der Stadt R. vom 19. September 2013 wurde der Kläger aus der Obdachlosenunterkunft in der S.-Straße xx ausgewiesen und ihm wurde zum 1. November 2013 ein Zimmer mit einer Wohnfläche von 19,7 m² in der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der S.-Straße yy zugewiesen, für das die monatliche Nutzungsentschädigung monatlich pauschal 193,26 EUR betrug. Am 1. April 2014 erging diesbezüglich eine Räumungsverfügung der Stadt R., welche am 16. April 2014 vollzogen wurde. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 vorläufig Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Für April 2014 wurden Leistungen in Höhe von 286,63 EUR bewilligt (Regelleistung 138,50 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 148,13 EUR) und für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 584,26 EUR (Regelleistung 391 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 193,26 EUR). Da der Kläger nach seinen Angaben aus der Unterkunft in der S.-Straße xx nicht alle Gegenstände mit in die neue Unterkunft nehmen konnte, lagerte er diese Gegenstände in einem Container zu einer Miete von monatlich 178,50 EUR ein. Am 23. Juni 2014 schloss er mit dem Möbeltransportunternehmen A. einen entsprechenden Mietvertrag ab und beantragte am 30. Juni 2014 beim Beklagten die Übernahme der Mietkosten für den Container. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, da sich die Wohnungsgröße aufgrund des Umzugs nicht verändert habe, müsse geprüft werden, um was für Hausrat es sich handele. Der Kläger wurde aufgefordert, eine genaue Aufstellung der Gegenstände einzureichen und zu erläutern, wo er die Möbel bzw. den Hausrat vorher untergebracht habe. Daraufhin teilte der Kläger mit, in der bisherigen Notunterkunft in der S.-Straße xx habe es außer der in Rechnung gestellten Fläche für das ihm zugewiesene Zimmer noch eine Gemeinschaftswohnfläche/Wohnküche gegeben, die von ihm zur Aufstellung eines Herds, zweier Kühlschränke, einem Holzregal, Stühlen, einem Sideboard, Küchengeschirr und einer Eckbankgruppe etc. genutzt worden sei und den potentiellen weiteren Einweisungsfällen zur Nutzung frei zur Verfügung gestanden habe. Außerdem seien in einem 5-6 m² großen Zimmer, das nur durch das ihm zugewiesene 12 m² große Zimmer habe betreten werden können, weitere Holzregale und ein Tisch aufgestellt gewesen, so dass in diesem "Abstellraum" noch Kartons mit Büchern, Ordnern, Computer etc. gelagert gewesen seien. Nach der städtischen Umsetzung im Sofortvollzug in die S.-Straße yy habe ihm dort eine solche Fläche gefehlt, da diese bereits seit mehreren Jahren von einem Einweisungs-Ehepaar voll bzw. mit totaler Nutzung des Küchen-, Bad- und Flurraums quasi überbelegt gewesen sei. Die Umsetzung mit seinem kompletten Hausrat sei objektiv nie möglich gewesen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Einlagerungskosten ab und verwies auf die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Einlagerungskosten. Danach müssten die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen und nicht einer ausgesprochenen Sammelleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung. Die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (Wohnung und Lagerraum) müsse sich innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen des gewöhnlichen Aufenthalts bewegen, es dürfe sich nicht um zu verwertendes Vermögen handeln und die isolierte Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Da sich in der jetzigen Notunterkunft des Klägers bereits alle Gegenstände befänden, die für seine persönlichen Grundbedürfnisse erforderlich seien, würden die vom Kläger genannten Gegenstände nicht als angemessener Hausrat betrachtet. Des Weiteren werde eine Wirtschaftlichkeit der Höhe der Einlagerungskosten zu den eingelagerten Gegenständen nicht gesehen. Daher komme eine Übernahme der Einlagerungskosten nicht in Betracht. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, die eingelagerten Gegenstände dienten seinen persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen. Von einer ausgesprochenen Sammelleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung könne nicht die Rede sein. Die Angemessenheit der Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten, d.h. Wohnung und Lagerraum, befinde sich innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen des gewöhnlichen Aufenthalts. Es handele sich nicht um zu verwertendes Vermögen. Die isolierte Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. In der jetzigen Notunterkunft befänden sich nicht bereits alle Gegenstände, die für seine persönlichen Grundbedürfnisse erforderlich seien, sonst hätte er sie nicht eingelagert. Das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - beinhalte noch andere Kriterien, die die Ablehnung nicht rechtfertigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei erstmalig am 28. Oktober 1997 in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden. Entsprechend handele es sich zum Zeitpunkt des Umzugs 4/2014 nicht um Hausrat aus einer vorhergehenden Wohnung in einem üblichen Mietverhältnis mit mehr Wohnraum. Vielmehr weise die Mietbescheinigung vom 19. September 2013 für die S.-Straße xx eine Wohnfläche von 12 m² aus, während die Mietbescheinigung vom 29. April 2014 für die S.-Straße yy (ebenfalls eine Obdachlosenunterkunft) 19 m² ausweise. Der Kläger habe entsprechend mehr Wohnraum als bisher zur Verfügung und damit keine Notlage wegen einer Wohnraumverkleinerung, weswegen er Lagerkapazitäten anmieten müsse. Die Mietobergrenze für eine Person betrage in R. 360 EUR. Der Kläger überschreite diese mit 193,36 EUR Wohnkosten und 180 EUR Lagerungskosten = 373,36 EUR, so dass sich kein Rechtsanspruch auf Lagerkosten wegen Unangemessenheit der Gesamtkosten ergebe. Das Verhältnis zwischen Lager- und Wohnkosten sei zudem unverhältnismäßig. Bei den eingelagerten Gegenständen, die aus den o.g. Gründen keinen wesentlichen Hausrat beinhalteten, müsse der Wert angemessen sein. Bei den beantragten Kosten, die bei der Fallprognose (nicht vorübergehender Hilfebezug) über Jahre anfallen könnten, ergäben sich 2.160 EUR jährlich, die den angegebenen Gegenständen im Wert nicht entsprächen.
Dagegen hat der Kläger am 27. August 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die eingelagerten Gegenstände dienten seinen persönlichen Grundbedürfnissen und seien seit 15 Jahren unentbehrlich. Es handele sich um Hausrat aus einem früheren Nutzungsverhältnis zwischen ihm und der Einweisungsbehörde R. in der Zeit vom 28. Oktober 1997 bis 15. April 2014. Er habe nicht 7 m² mehr Wohnraum/Wohnfläche zur Verfügung, da der Gemeinschaftsraum in der S.-Straße 52 einen Großteil der Gegenstände, die jetzt eingelagert worden seien, beinhaltet habe. Darüber hinaus habe ein als Notunterkunft ausgewiesenes Zimmer mit 5-6 m² weitere Gegenstände beinhaltet. Ihm stehe in der neuen Unterkunft nicht mehr als die bisherige Wohnfläche von 12 m² zur Verfügung, da die Gemeinschaftsfläche – wie er dem Ordnungsamt der Stadt R. bereits im Mai 2014 mitgeteilt habe - ausschließlich von einem in der Unterkunft lebenden Ehepaar genutzt werde. Berücksichtige man die Tatsache, dass bei der Berechnung der Nutzungsgebühr in der S.-Straße yy höchstens eine Wohnfläche von 12 m² in Ansatz gebracht werden könne, was einer Nutzungsgebühr von 120 EUR entspreche und addiere man die 180 EUR Lagerkosten dazu, bleibe die Summe immer noch 60 EUR unter den vom Beklagten für angemessen betrachteten Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 360 EUR. Die Einlagerungskosten in Höhe von 2.160 EUR jährlich seien dem Neuwert bei Wiederbeschaffung gegenüber zu stellen. Im Übrigen führe der Beklagte nicht aus, warum das Verhältnis zwischen Lagerkosten und Wohnkosten bei Lagerkosten von 180 EUR und Mietkosten von 190 EUR unverhältnismäßig sei. Am 10. Dezember 2014 zog der Kläger in eine Obdachlosenunterkunft mit einer Wohnfläche von 22,4 m² in der S.-Straße zz um.
In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2015 hat der Kläger zwei Aufstellungen zu seinem eingelagerten Hausrat und Kostenvergleichen bezüglich alternativer Einlagerungsmöglichkeiten vorgelegt. Der Beklagte hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und in der mündlichen Verhandlung ergänzt, inzwischen stehe dem Kläger wieder mehr Fläche zur Verfügung. Ferner überstiegen die Mietkosten für die Unterkunft und den Container zusammen die Mietobergrenze. Das Verhältnis zwischen Lager- und Wohnkosten sei unverhältnismäßig. Eine ernsthafte Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt sei nicht ersichtlich.
Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom BSG aufgestellten Grundsätze für die Übernahme von Einlagerungskosten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R) seien nicht erfüllt. Bei den eingelagerten Gegenständen handele es sich um solche, die vom Kläger über Jahre hinweg angesammelt worden seien und die der Kläger wenig bis gar nicht nutze. Zum Beispiel handele es sich um drei verschiedene VHS-Videorekorder samt dazugehörigen Video-Bändern, insgesamt acht Computergehäuse, zwei verschieden große Mixer, verschiedene Boxen für Musikanlagen, mehrere TV- und Tonbandgeräte, Festplatten, CDs und Software (ca. 500 Stück), Benzinkanister aus Plastik und Metall, eine Autoersatztüre, Winterreifen, Kisten mit Ersatzteilen für Computer, neue und alte Teppiche, zwei Kochplatten und noch einiges mehr. Vor diesem Hintergrund könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die eingelagerten Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zum Lebenszuschnitt des Klägers stünden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei ausnahmslos um Gegenstände handele, die der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelt habe, die er jedoch im Alltagsgebrauch nicht verwende. Auch die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten könne nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Die Kosten für Unterkunft in Höhe von 193,26 EUR und die Kosten für die Einlagerung in Höhe von 178,50 EUR überstiegen die Mietobergrenze der Stadt R. von 360 EUR. Es bestehe kein Anspruch darauf, die Mietobergrenze stets auszuschöpfen. Die Einlagerung sei für sich genommen wirtschaftlich unverhältnismäßig. Die eingelagerten Gegenstände seien allesamt wirtschaftlich gesehen wertlos, d.h. sie hätten keinen Marktwert mehr, sondern allein für den Kläger einen ideellen Wert. Aus diesem Grund könnten die jährlichen Kosten für die Einlagerung in Höhe von 2.160 EUR nicht als wirtschaftlich angesehen werden. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kammer wie der Beklagte davon ausgehe, dass es hier nicht um eine vorübergehende Einlagerung gehe. Der Kläger wohne seit vielen Jahren in Obdachlosenunterkünften. Ein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden, sei nicht nachgewiesen, so dass nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger in absehbarer Zeit die eingelagerten Gegenstände in einer Wohnung unterbringen könne.
Gegen das ihm am 27. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2015 Berufung eingelegt. Die Kosten unterschritten sogar die vom Beklagten bei Anmietung einer adäquaten Wohnung mit ca. 45-50 m² als angemessen anerkannten Kosten für die Kaltmiete in Höhe von ca. 360-415 EUR. Es werde auch überhaupt nicht ausgeführt, warum die eingelagerten Gegenstände in keiner nachvollziehbaren Relation zu seinem Lebenszuschnitt stehen sollten und warum der Wert der eingelagerten Gegenstände unwirtschaftlich im Bezug zur isolierten Miete sein solle. Es werde außer Acht gelassen, dass er ein Hilfebedürftiger sei, der sich in fortgeschrittenem Alter in einer Zwangslage befinde (Vernichtung des Hausrats durch vorgetäuschte Wohnraum- und Unterbringungsprobleme für Flüchtlinge und Asylanten der R. Kommunalverwaltung) und in einer Notunterkunft befinde, die nur der vorübergehenden Unterbringung dienen solle, ohne dass dabei die Aussicht auf Bezug einer adäquaten 2- Zimmer-Wohnung berücksichtigt werde, in welcher der angesammelte Hausrat seinen normalen Sinn und Zweck erfüllen könnte.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014 zu verurteilen, die monatlichen Einlagerungskosten für Möbel u.a. bis zum Bezug einer neuen Wohnung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und im angefochtenen Urteil vom 17. Juni 2015 Bezug genommen.
Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Übernahme von weiteren Kosten der Unterkunft für die Anmietung eines Containers zur Lagerung von Möbeln und Hausrat - § 22 SGB II - und die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R - juris) – dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Container in Höhe von monatlich 178,50 EUR als weitere Unterkunftskosten hat, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme derartiger Kosten nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Berufung nichts anderes ergibt. Nach den vom BSG im oben erwähnten Urteil vom 16. Dezember 2008 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen ist maßgebend für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (so auch Frank-Schinke in Linhart/Adolph, Stand Oktober 2007, § 22 SGB II Rdnr. 9). Anwendung findet auch hinsichtlich dieser Gesamtaufwendungen die nach der Rechtsprechung des BSG heranzuziehende Produkttheorie (vgl. nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 33), wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebend sind. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten in Höhe von monatlich 178,50 EUR. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über die eingelagerten Gegenstände ergibt, handelt es sich um diversen Hausrat wie z.B. Küchengeräte, Töpfe, Geschirr, Elektrogeräte wie Fernseher und Videorekorder, Computer und Computerteile, Video- und Tonbänder, Ordner mit Dokumenten, Bekleidung/Schuhe, Bettwäsche, Matratzen, Regale, Bücherkisten, Bilderrahmen, Autoreifen, Camping-Zubehör, Bügelbrett, Wäscheständer etc ... Einen großen Teil dieser Gegenstände (z.B. 8 Computergehäuse, Computerzubehör und Software, 3 Videorekorder sowie 5 Kisten mit Video-Bändern, verschiedene TV- und Tonbandgeräte, zwei verschieden große Mixer, 2 Benzinkanister, alte Teppiche etc.) hat der Kläger offenbar im Laufe der Jahre angesammelt. Er benötigt diese Gegenstände jedoch überwiegend nicht – insbesondere auch nicht in zum Teil mehrfacher Ausfertigung – für den Alltagsgebrauch. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den Teil der eingelagerten Gegenstände, den er tatsächlich im Alltag benötigt und der seinem Lebenszuschnitt - nämlich dem jahrelangen Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft mit beschränktem Wohnraum - entspricht, in seiner Unterkunft, die immerhin fast 7 m² mehr Wohnfläche beinhaltete als die bisherige Unterkunft, hätte unterbringen können und hierfür die Anmietung eines zusätzlichen Lagerraums nicht erforderlich war. Das SG hat darüber hinaus auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingelagerten Gegenstände nicht so wertvoll sind, dass die Kosten der Einlagerung als wirtschaftlich angesehen werden können. Die elektrischen Geräte (z.B. Videorekorder, Tonbandgeräte, TV-Röhrengerät) entsprechen teilweise nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und sind darüber hinaus gebraucht und die sonstigen gebrauchten Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Töpfe, Geschirr, Bekleidung, Schuhe, Bettwäsche, Matratzen etc.) haben ebenfalls so gut wie keinen Marktwert. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit 10. Dezember 2014 in einer größeren Obdachlosenunterkunft mit einer Wohnfläche von 22,4 m² untergebracht ist, so dass ihm ab dem Umzug in diese neue und größere Unterkunft erst recht ausreichend Platz zur Verfügung steht, um die für eine angemessene Haushaltsführung benötigten Gegenstände unterzubringen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Mietkosten für einen Container, in dem der Kläger persönliche Gegenstände einlagert.
Der 1953 geborene Kläger ist allein stehend und bewohnte seit Oktober 1997 eine Obdachlosenunterkunft mit einer Wohnfläche von 12,5 m² in der S.-Straße xx, xxxxx R ... Mit rechtskräftigem Bescheid der Stadt R. vom 19. September 2013 wurde der Kläger aus der Obdachlosenunterkunft in der S.-Straße xx ausgewiesen und ihm wurde zum 1. November 2013 ein Zimmer mit einer Wohnfläche von 19,7 m² in der Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkunft in der S.-Straße yy zugewiesen, für das die monatliche Nutzungsentschädigung monatlich pauschal 193,26 EUR betrug. Am 1. April 2014 erging diesbezüglich eine Räumungsverfügung der Stadt R., welche am 16. April 2014 vollzogen wurde. Mit Bescheid vom 14. Mai 2014 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 1. April 2014 bis 30. September 2014 vorläufig Arbeitslosengeld II nach den Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Für April 2014 wurden Leistungen in Höhe von 286,63 EUR bewilligt (Regelleistung 138,50 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 148,13 EUR) und für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. September 2014 Leistungen in Höhe von monatlich 584,26 EUR (Regelleistung 391 EUR, Bedarfe für Unterkunft und Heizung 193,26 EUR). Da der Kläger nach seinen Angaben aus der Unterkunft in der S.-Straße xx nicht alle Gegenstände mit in die neue Unterkunft nehmen konnte, lagerte er diese Gegenstände in einem Container zu einer Miete von monatlich 178,50 EUR ein. Am 23. Juni 2014 schloss er mit dem Möbeltransportunternehmen A. einen entsprechenden Mietvertrag ab und beantragte am 30. Juni 2014 beim Beklagten die Übernahme der Mietkosten für den Container. Mit Schreiben vom 2. Juli 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, da sich die Wohnungsgröße aufgrund des Umzugs nicht verändert habe, müsse geprüft werden, um was für Hausrat es sich handele. Der Kläger wurde aufgefordert, eine genaue Aufstellung der Gegenstände einzureichen und zu erläutern, wo er die Möbel bzw. den Hausrat vorher untergebracht habe. Daraufhin teilte der Kläger mit, in der bisherigen Notunterkunft in der S.-Straße xx habe es außer der in Rechnung gestellten Fläche für das ihm zugewiesene Zimmer noch eine Gemeinschaftswohnfläche/Wohnküche gegeben, die von ihm zur Aufstellung eines Herds, zweier Kühlschränke, einem Holzregal, Stühlen, einem Sideboard, Küchengeschirr und einer Eckbankgruppe etc. genutzt worden sei und den potentiellen weiteren Einweisungsfällen zur Nutzung frei zur Verfügung gestanden habe. Außerdem seien in einem 5-6 m² großen Zimmer, das nur durch das ihm zugewiesene 12 m² große Zimmer habe betreten werden können, weitere Holzregale und ein Tisch aufgestellt gewesen, so dass in diesem "Abstellraum" noch Kartons mit Büchern, Ordnern, Computer etc. gelagert gewesen seien. Nach der städtischen Umsetzung im Sofortvollzug in die S.-Straße yy habe ihm dort eine solche Fläche gefehlt, da diese bereits seit mehreren Jahren von einem Einweisungs-Ehepaar voll bzw. mit totaler Nutzung des Küchen-, Bad- und Flurraums quasi überbelegt gewesen sei. Die Umsetzung mit seinem kompletten Hausrat sei objektiv nie möglich gewesen. Mit Bescheid vom 24. Juli 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Übernahme der Einlagerungskosten ab und verwies auf die vom Bundessozialgericht (BSG) im Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme von Einlagerungskosten. Danach müssten die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen und nicht einer ausgesprochenen Sammelleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung. Die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (Wohnung und Lagerraum) müsse sich innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen des gewöhnlichen Aufenthalts bewegen, es dürfe sich nicht um zu verwertendes Vermögen handeln und die isolierte Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. Da sich in der jetzigen Notunterkunft des Klägers bereits alle Gegenstände befänden, die für seine persönlichen Grundbedürfnisse erforderlich seien, würden die vom Kläger genannten Gegenstände nicht als angemessener Hausrat betrachtet. Des Weiteren werde eine Wirtschaftlichkeit der Höhe der Einlagerungskosten zu den eingelagerten Gegenständen nicht gesehen. Daher komme eine Übernahme der Einlagerungskosten nicht in Betracht. In seinem dagegen gerichteten Widerspruch brachte der Kläger vor, die eingelagerten Gegenstände dienten seinen persönlichen Grundbedürfnissen und dem Wohnen. Von einer ausgesprochenen Sammelleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung könne nicht die Rede sein. Die Angemessenheit der Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten, d.h. Wohnung und Lagerraum, befinde sich innerhalb der örtlichen Angemessenheitsgrenzen des gewöhnlichen Aufenthalts. Es handele sich nicht um zu verwertendes Vermögen. Die isolierte Miete für den zusätzlichen Lagerraum müsse gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein. In der jetzigen Notunterkunft befänden sich nicht bereits alle Gegenstände, die für seine persönlichen Grundbedürfnisse erforderlich seien, sonst hätte er sie nicht eingelagert. Das Urteil des BSG vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 1/08 R - beinhalte noch andere Kriterien, die die Ablehnung nicht rechtfertigten. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei erstmalig am 28. Oktober 1997 in eine Obdachlosenunterkunft eingewiesen worden. Entsprechend handele es sich zum Zeitpunkt des Umzugs 4/2014 nicht um Hausrat aus einer vorhergehenden Wohnung in einem üblichen Mietverhältnis mit mehr Wohnraum. Vielmehr weise die Mietbescheinigung vom 19. September 2013 für die S.-Straße xx eine Wohnfläche von 12 m² aus, während die Mietbescheinigung vom 29. April 2014 für die S.-Straße yy (ebenfalls eine Obdachlosenunterkunft) 19 m² ausweise. Der Kläger habe entsprechend mehr Wohnraum als bisher zur Verfügung und damit keine Notlage wegen einer Wohnraumverkleinerung, weswegen er Lagerkapazitäten anmieten müsse. Die Mietobergrenze für eine Person betrage in R. 360 EUR. Der Kläger überschreite diese mit 193,36 EUR Wohnkosten und 180 EUR Lagerungskosten = 373,36 EUR, so dass sich kein Rechtsanspruch auf Lagerkosten wegen Unangemessenheit der Gesamtkosten ergebe. Das Verhältnis zwischen Lager- und Wohnkosten sei zudem unverhältnismäßig. Bei den eingelagerten Gegenständen, die aus den o.g. Gründen keinen wesentlichen Hausrat beinhalteten, müsse der Wert angemessen sein. Bei den beantragten Kosten, die bei der Fallprognose (nicht vorübergehender Hilfebezug) über Jahre anfallen könnten, ergäben sich 2.160 EUR jährlich, die den angegebenen Gegenständen im Wert nicht entsprächen.
Dagegen hat der Kläger am 27. August 2014 beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und geltend gemacht, die eingelagerten Gegenstände dienten seinen persönlichen Grundbedürfnissen und seien seit 15 Jahren unentbehrlich. Es handele sich um Hausrat aus einem früheren Nutzungsverhältnis zwischen ihm und der Einweisungsbehörde R. in der Zeit vom 28. Oktober 1997 bis 15. April 2014. Er habe nicht 7 m² mehr Wohnraum/Wohnfläche zur Verfügung, da der Gemeinschaftsraum in der S.-Straße 52 einen Großteil der Gegenstände, die jetzt eingelagert worden seien, beinhaltet habe. Darüber hinaus habe ein als Notunterkunft ausgewiesenes Zimmer mit 5-6 m² weitere Gegenstände beinhaltet. Ihm stehe in der neuen Unterkunft nicht mehr als die bisherige Wohnfläche von 12 m² zur Verfügung, da die Gemeinschaftsfläche – wie er dem Ordnungsamt der Stadt R. bereits im Mai 2014 mitgeteilt habe - ausschließlich von einem in der Unterkunft lebenden Ehepaar genutzt werde. Berücksichtige man die Tatsache, dass bei der Berechnung der Nutzungsgebühr in der S.-Straße yy höchstens eine Wohnfläche von 12 m² in Ansatz gebracht werden könne, was einer Nutzungsgebühr von 120 EUR entspreche und addiere man die 180 EUR Lagerkosten dazu, bleibe die Summe immer noch 60 EUR unter den vom Beklagten für angemessen betrachteten Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 360 EUR. Die Einlagerungskosten in Höhe von 2.160 EUR jährlich seien dem Neuwert bei Wiederbeschaffung gegenüber zu stellen. Im Übrigen führe der Beklagte nicht aus, warum das Verhältnis zwischen Lagerkosten und Wohnkosten bei Lagerkosten von 180 EUR und Mietkosten von 190 EUR unverhältnismäßig sei. Am 10. Dezember 2014 zog der Kläger in eine Obdachlosenunterkunft mit einer Wohnfläche von 22,4 m² in der S.-Straße zz um.
In der mündlichen Verhandlung am 17. Juni 2015 hat der Kläger zwei Aufstellungen zu seinem eingelagerten Hausrat und Kostenvergleichen bezüglich alternativer Einlagerungsmöglichkeiten vorgelegt. Der Beklagte hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und in der mündlichen Verhandlung ergänzt, inzwischen stehe dem Kläger wieder mehr Fläche zur Verfügung. Ferner überstiegen die Mietkosten für die Unterkunft und den Container zusammen die Mietobergrenze. Das Verhältnis zwischen Lager- und Wohnkosten sei unverhältnismäßig. Eine ernsthafte Suche einer Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt sei nicht ersichtlich.
Mit Urteil vom 17. Juni 2015 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die vom BSG aufgestellten Grundsätze für die Übernahme von Einlagerungskosten (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R) seien nicht erfüllt. Bei den eingelagerten Gegenständen handele es sich um solche, die vom Kläger über Jahre hinweg angesammelt worden seien und die der Kläger wenig bis gar nicht nutze. Zum Beispiel handele es sich um drei verschiedene VHS-Videorekorder samt dazugehörigen Video-Bändern, insgesamt acht Computergehäuse, zwei verschieden große Mixer, verschiedene Boxen für Musikanlagen, mehrere TV- und Tonbandgeräte, Festplatten, CDs und Software (ca. 500 Stück), Benzinkanister aus Plastik und Metall, eine Autoersatztüre, Winterreifen, Kisten mit Ersatzteilen für Computer, neue und alte Teppiche, zwei Kochplatten und noch einiges mehr. Vor diesem Hintergrund könne bereits nicht davon ausgegangen werden, dass die eingelagerten Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zum Lebenszuschnitt des Klägers stünden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass es sich hierbei ausnahmslos um Gegenstände handele, die der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg angesammelt habe, die er jedoch im Alltagsgebrauch nicht verwende. Auch die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten könne nicht als verhältnismäßig angesehen werden. Die Kosten für Unterkunft in Höhe von 193,26 EUR und die Kosten für die Einlagerung in Höhe von 178,50 EUR überstiegen die Mietobergrenze der Stadt R. von 360 EUR. Es bestehe kein Anspruch darauf, die Mietobergrenze stets auszuschöpfen. Die Einlagerung sei für sich genommen wirtschaftlich unverhältnismäßig. Die eingelagerten Gegenstände seien allesamt wirtschaftlich gesehen wertlos, d.h. sie hätten keinen Marktwert mehr, sondern allein für den Kläger einen ideellen Wert. Aus diesem Grund könnten die jährlichen Kosten für die Einlagerung in Höhe von 2.160 EUR nicht als wirtschaftlich angesehen werden. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Kammer wie der Beklagte davon ausgehe, dass es hier nicht um eine vorübergehende Einlagerung gehe. Der Kläger wohne seit vielen Jahren in Obdachlosenunterkünften. Ein ernsthaftes und erfolgversprechendes Bemühen, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden, sei nicht nachgewiesen, so dass nicht damit zu rechnen sei, dass der Kläger in absehbarer Zeit die eingelagerten Gegenstände in einer Wohnung unterbringen könne.
Gegen das ihm am 27. Juni 2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23. Juli 2015 Berufung eingelegt. Die Kosten unterschritten sogar die vom Beklagten bei Anmietung einer adäquaten Wohnung mit ca. 45-50 m² als angemessen anerkannten Kosten für die Kaltmiete in Höhe von ca. 360-415 EUR. Es werde auch überhaupt nicht ausgeführt, warum die eingelagerten Gegenstände in keiner nachvollziehbaren Relation zu seinem Lebenszuschnitt stehen sollten und warum der Wert der eingelagerten Gegenstände unwirtschaftlich im Bezug zur isolierten Miete sein solle. Es werde außer Acht gelassen, dass er ein Hilfebedürftiger sei, der sich in fortgeschrittenem Alter in einer Zwangslage befinde (Vernichtung des Hausrats durch vorgetäuschte Wohnraum- und Unterbringungsprobleme für Flüchtlinge und Asylanten der R. Kommunalverwaltung) und in einer Notunterkunft befinde, die nur der vorübergehenden Unterbringung dienen solle, ohne dass dabei die Aussicht auf Bezug einer adäquaten 2- Zimmer-Wohnung berücksichtigt werde, in welcher der angesammelte Hausrat seinen normalen Sinn und Zweck erfüllen könnte.
Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 17. Juni 2015 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2014 zu verurteilen, die monatlichen Einlagerungskosten für Möbel u.a. bis zum Bezug einer neuen Wohnung zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hat auf die Ausführungen in seinem Widerspruchsbescheid und im angefochtenen Urteil vom 17. Juni 2015 Bezug genommen.
Die Beteiligten wurden zu der beabsichtigten Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angehört.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Prozessakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die vom Kläger beanspruchte Übernahme von weiteren Kosten der Unterkunft für die Anmietung eines Containers zur Lagerung von Möbeln und Hausrat - § 22 SGB II - und die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 4 AS 1/08 R - juris) – dargelegt und zutreffend ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den Container in Höhe von monatlich 178,50 EUR als weitere Unterkunftskosten hat, da die vom BSG aufgestellten Voraussetzungen für die Übernahme derartiger Kosten nicht erfüllt sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung gem. § 153 Abs. 2 SGG zurück.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass sich auch aus dem Vorbringen des Klägers im Rahmen der Berufung nichts anderes ergibt. Nach den vom BSG im oben erwähnten Urteil vom 16. Dezember 2008 (a.a.O.) aufgestellten Grundsätzen ist maßgebend für die Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zum einen die Höhe der Gesamtkosten der angemieteten Räumlichkeiten (so auch Frank-Schinke in Linhart/Adolph, Stand Oktober 2007, § 22 SGB II Rdnr. 9). Anwendung findet auch hinsichtlich dieser Gesamtaufwendungen die nach der Rechtsprechung des BSG heranzuziehende Produkttheorie (vgl. nur BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 1 Rdnr. 33), wobei die Verhältnisse des Aufenthaltsorts des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebend sind. Zum anderen bestimmt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für einen zusätzlichen Raum zur Einlagerung von Gegenständen jedoch auch danach, ob diese Gegenstände in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen stehen. Es besteht z.B. kein Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten, wenn sie auf die Einlagerung von Gegenständen zurückzuführen sind, die das Ergebnis einer ausgesprochenen Sammlerleidenschaft oder unvernünftiger Vorratshaltung sind. Schließlich darf es sich nicht um Gegenstände handeln, die der Hilfebedürftige als nicht geschützte Vermögensgüter vor der Inanspruchnahme von Leistungen der Grundsicherung verwerten muss. Zudem muss die (isolierte) Miete für den zusätzlichen Lagerraum gemessen am Wert der eingelagerten Güter wirtschaftlich sein.
Gemessen hieran hat der Kläger keinen Anspruch auf Übernahme der Lagerkosten in Höhe von monatlich 178,50 EUR. Wie sich aus der vom Kläger vorgelegten Aufstellung über die eingelagerten Gegenstände ergibt, handelt es sich um diversen Hausrat wie z.B. Küchengeräte, Töpfe, Geschirr, Elektrogeräte wie Fernseher und Videorekorder, Computer und Computerteile, Video- und Tonbänder, Ordner mit Dokumenten, Bekleidung/Schuhe, Bettwäsche, Matratzen, Regale, Bücherkisten, Bilderrahmen, Autoreifen, Camping-Zubehör, Bügelbrett, Wäscheständer etc ... Einen großen Teil dieser Gegenstände (z.B. 8 Computergehäuse, Computerzubehör und Software, 3 Videorekorder sowie 5 Kisten mit Video-Bändern, verschiedene TV- und Tonbandgeräte, zwei verschieden große Mixer, 2 Benzinkanister, alte Teppiche etc.) hat der Kläger offenbar im Laufe der Jahre angesammelt. Er benötigt diese Gegenstände jedoch überwiegend nicht – insbesondere auch nicht in zum Teil mehrfacher Ausfertigung – für den Alltagsgebrauch. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger den Teil der eingelagerten Gegenstände, den er tatsächlich im Alltag benötigt und der seinem Lebenszuschnitt - nämlich dem jahrelangen Aufenthalt in einer Obdachlosenunterkunft mit beschränktem Wohnraum - entspricht, in seiner Unterkunft, die immerhin fast 7 m² mehr Wohnfläche beinhaltete als die bisherige Unterkunft, hätte unterbringen können und hierfür die Anmietung eines zusätzlichen Lagerraums nicht erforderlich war. Das SG hat darüber hinaus auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die eingelagerten Gegenstände nicht so wertvoll sind, dass die Kosten der Einlagerung als wirtschaftlich angesehen werden können. Die elektrischen Geräte (z.B. Videorekorder, Tonbandgeräte, TV-Röhrengerät) entsprechen teilweise nicht mehr dem heutigen Stand der Technik und sind darüber hinaus gebraucht und die sonstigen gebrauchten Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Töpfe, Geschirr, Bekleidung, Schuhe, Bettwäsche, Matratzen etc.) haben ebenfalls so gut wie keinen Marktwert. Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger seit 10. Dezember 2014 in einer größeren Obdachlosenunterkunft mit einer Wohnfläche von 22,4 m² untergebracht ist, so dass ihm ab dem Umzug in diese neue und größere Unterkunft erst recht ausreichend Platz zur Verfügung steht, um die für eine angemessene Haushaltsführung benötigten Gegenstände unterzubringen.
Da das SG somit zu Recht die Klage abgewiesen hat, weist der Senat die Berufung zurück.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 193 Rdnr. 8; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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