Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3958/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 R 135/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
für Recht erkannt: Tenor: Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.12.2015 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1961 geborene Kläger war in K. als Schreiner und Zimmermann, Installateur und Kraftfahrer tätig. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet am 17.07.1989 war er bis 23.03.2011 versicherungspflichtig als Kraftfahrer beschäftigt.
Am 03.07.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er eine stark geminderte Sehkraft und starke Schmerzen im Schulterbereich an, wegen der er sich seit Mai 2011 für erwerbsgemindert halte.
Die Beklagte holte die sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. Z. vom 01.08.2013 (Bl. 31 VA) ein, der den Kläger nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr leistungsfähig erachtete.
Den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2013 ab. Die Einschränkungen, die sich aus den beim Kläger vorliegenden Krankheiten bzw. Behinderungen (Opticusatrophie beider Augen, Visus: Rechtes Auge 0,1, linkes Auge 0,63, Zustand nach subacrominaler Dekompression rechte Schulter) ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da der Kläger nach der medizinischen Beurteilung noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Den dagegen am 23.08.2013 eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2014 zurück.
Am 22.08.2014 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung führte er aus, für das Vorliegen einer einen Rentenanspruch begründenden Erwerbsminderung sprächen nicht nur das Alter des Klägers sowie seine Vorerkrankungen wie Alkoholabhängigkeit etc. Der Kläger sei aktuell zudem an beiden Augen zu ca. 20 Prozent erblindet. Der Kläger legte augenärztliche Berichte (Bl. 29/36 SG-Akten) vor.
Das SG befragte Prof. Dr. La. , Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums F. und den Internisten Dr. Li. schriftlich als sachverständige Zeugen. Prof. Dr. La. teilte mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl. 43/51 SG-Akten) mit, der Schwerpunkt der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit liege im augenheilkundlichen Bereich. Es bestünden keine Einwände gegen eine leichte körperliche Tätigkeit von 6 Stunden und mehr, wobei das Führen eines Pkw oder Lkw jedoch nicht mehr möglich sei. Dr. Li. teilte unter dem 19.10.2015 (Bl. 52/53 SG-Akten) mit, im Vordergrund der bei den Konsultationen geklagten Beschwerden habe das schlechte Sehvermögen des Klägers bei einer bekannten Opticusatrophie gestanden. Außerdem teilte er eine Belastungsdyspnoe vermutlich auf dem Boden einer Hypotonie und Schmerzen in der operierten Schulter mit. Der Kläger habe des Öfteren auch Alkoholprobleme sowie Schmerzen im rechten Knie und im Wirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen erwähnt. Die Erkrankungen seien – außer der Hypotonie – von den jeweiligen Fachärzten (Orthopäde und Augenarzt) behandelt worden. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigung liege auf dem Gebiet des schlechten Sehvermögens und auf orthopädischem Gebiet mit degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks.
Mit – den Beteiligten nicht förmlich zugestelltem – Schreiben vom 27.10.2015 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und räumte eine Äußerungsfrist bis 27.11.2015 ein.
Per Fax teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28.12.2015 (Bl. 58 SG-Akten) mit, beim Kläger sei nach einer langwierigen Untersuchung ein sogenanntes Korsakow-Syndrom festgestellt worden. Dieses sei Anzeichen für das Entstehen irreparabler Schäden im Gehirn, welche das Kurzzeitgedächtnis des Klägers störten. Der Kläger sei aktuell im ZPE-E. stationär untergebracht. Er werde dort von Frau Dr. D. behandelt. Dort würden aktuell Unterlagen für die Pflegebedürftigkeit des Klägers vorbereitet. Auf Nachfrage beim ZPE-E. sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Langzeitschaden handele, der bereits vor Jahren bestanden haben dürfte. Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei feststellbar, dass dieser Gesundheitsschaden, der die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gemindert habe, jedenfalls mit einer Tätigkeit von deutlich unter 6 Stunden am Tag bereits bei der Antragstellung vorgelegen habe. Auf dem Schreiben befindet sich ein Vermerk der Kammervorsitzenden, wonach der GB bereits diktiert sei, das Schreiben liegen gelassen und mit dem GB verschickt werden solle.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 wies das SG die Klage ab. Das Gericht habe nach der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken sei, wobei ausschließlich auf die sachverständigen Zeugenauskünfte des Prof. Dr. La. und des Dr. Li. Bezug genommen wurde.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11.01.2016 am 13.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.01.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Sozialgericht habe hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht sämtliche erforderlichen Voraussetzungen geprüft. Der Kläger sei jedenfalls am sogenannten Korsakow-Syndrom dauerhaft erkrankt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.12.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2014 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das SG erfolgreich.
Der Gerichtsbescheid leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, so dass der Senat von der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch macht.
Das Sozialgericht hat gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus § 103 SGG verstoßen.
Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem Sozialgericht bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das gefällte Urteil ausreicht, sondern sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1988 – 9/9a RV 42/87; Urteil vom 24.06.1993 – 11 RAr 75/92, m.w.N.).
Für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2014 abgelehnt hat, kommt es entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen des Klägers auf Grundlage aller bestehenden Gesundheitsstörungen zu bewerten ist. Zur Beantwortung dieser Frage muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (st.Rspr. des BSG, Beschluss vom 24.04.2014 – B 13 R 325/13 B). Von einer Beweisaufnahme darf es deshalb nur dann absehen bzw. einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache bzw. ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG, Beschluss vom 27.11.2007 – B 5a/5 R 406/06 B, juris Rn. 8; Beschluss vom 20.10.2010 – B 13 R 511/09 B, juris Rn. 14 m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats war bereits im erstinstanzlichen Verfahren die weitere Aufklärung des Sachverhalts zwingend geboten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schreiben vom 28.12.2015 auf die Diagnose eines Korsakow-Syndroms beim Kläger und die damit verbundenen Folgen hingewiesen. Er hat die den Kläger diesbezüglich behandelnde Ärztin benannt und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Vorbringen durfte das SG nicht übergehen. Zwar war der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.12.2015 nach Ablauf der vom SG festgesetzten Äußerungsfrist bis 27.11.2015 eingegangen, jedoch wäre er gleichwohl zu berücksichtigen gewesen. Die richterliche Anordnung zur Äußerungsfrist wurde nicht förmlich zugestellt, weshalb die richterliche Frist nicht in Lauf gesetzt wurde (§§ 63 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 1 SGG). Ungeachtet dessen, dass auch keine Ausschlussfrist bestimmt worden ist, ist der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten auch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingegangen und damit Verfahrensgegenstand geworden. Der Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 war ausweislich der beigezogenen Gerichtsakte erst am 11.01.2016 zum Zweck der Zustellung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegeben worden. Dies entnimmt der Senat der Akte mit der Abschlussverfügung der Kammervorsitzenden vom 11.01.2016 und der Verfügung der Urkundsbeamtin vom 11.01.2016 über die Zustellung des Gerichtsbescheids an die Beteiligten und dem Vermerk der Postaufgabe am 11.01.2016. Damit waren bis zum Erlass des Gerichtsbescheids (§§ 105 Abs. 3, 133 SGG) am 11.01.2016 Eingaben der Beteiligten aber noch zur Kenntnis zu nehmen und als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 125 Rn. 4b; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 124 Rn. 10; Bolay in: Lüdtke, SGG Handkommentar, 2. Aufl., § 125 Rn. 19). Vorliegend ist das Vorbringen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.12.2015 auch entscheidungsrelevant.
Allein durch den Hinweis auf die Diagnose eines Korsakow-Syndroms, bei welchem es sich nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, um ein Syndrom aus Desorientierung, Gedächtnisstörungen (Merkfähigkeitsstörung, Pseudomnesie) und Konfabulationen, welches besonders bei Alkoholabhängigkeit vorkommt, handelt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erkrankung erhebliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen könnten. Dies hätte dem SG unmittelbar Anlass geben müssen, Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten über die erhobenen Befunde den gestellten Diagnosen sowie zu den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und deren Erfolg zu veranlassen und gegebenenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das Vorliegen qualitativer und quantitativer Leistungsbeeinträchtigungen beim Kläger zu prüfen. Das SG hat sich indes mit der Erforderlichkeit von entsprechenden Ermittlungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat, obwohl das Schreiben vom 28.12.2015 bei Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides bereits bekannt war, dieses weder erwähnt noch eine mögliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch ein Korsakow-Syndrom diskutiert. Vielmehr hat das SG das Schreiben vom 28.12.2015 schlicht ignoriert, was sich schon aus dem auf dem Schreiben angebrachten Vermerk ergibt, um die sich ganz offensichtlich aufdrängenden Amtsermittlungen zu umgehen. Daraus ergibt sich überdies eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Übrigen findet sich in der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Li. ein Hinweis auf das Bestehen orthopädischer Beeinträchtigungen, die zumindest die qualitative Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen könnten, sodass auch diesbezüglich weitere Ermittlungen, zumindest durch Befragung des behandelnden Orthopäden des Klägers, erforderlich sind.
Die angefochtene Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das Sozialgericht bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass die Befragung der behandelnden Ärzte und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Tatsachen ergeben hätten, die die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch die Beklagte in Frage stellen könnten.
Aufgrund der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme, beginnend mit der Anhörung mehrerer der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und voraussichtlich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Die nach § 159 Abs. 1 SGG im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist angesichts des bewusst hingenommenen Verfahrensfehlers, der auf eine zwangsläufige Verlagerung der Ermittlungsaufgaben an das Berufungsgericht angelegt ist, mit Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie zur Erhaltung einer zweiten Tatsacheninstanz geboten und nach ermessensgerechter Würdigung auch angemessen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist und weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fiel. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es auch in Anbetracht der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, den Rechtsstreit abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Vielmehr ist dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben. Dabei hat sich der Senat im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere auch dadurch leiten lassen, dass der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz erst vier Monate anhängig ist, weshalb die durch die Fehlerhaftigkeit der Sachaufklärung eintretende Verfahrensverzögerung als gering einzuschätzen ist. Die Wahrung zweier Tatsacheninstanzen dient hingegen dem Interesse des Klägers und sichert ihm sein Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Sozialgericht wird die behandelnden Ärzte des Klägers nach den von ihnen erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen sowie nach den von ihnen durchgeführten Behandlungen und deren Erfolg zu befragen haben. Aufgrund der mitgeteilten Behandlungs- und Befunddaten wird sodann zu entscheiden sein, ob weitere Aufklärungsmaßnahmen durch die Erhebung von Gutachten von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG durchzuführen sein werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1961 geborene Kläger war in K. als Schreiner und Zimmermann, Installateur und Kraftfahrer tätig. Nach seinem Zuzug ins Bundesgebiet am 17.07.1989 war er bis 23.03.2011 versicherungspflichtig als Kraftfahrer beschäftigt.
Am 03.07.2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er eine stark geminderte Sehkraft und starke Schmerzen im Schulterbereich an, wegen der er sich seit Mai 2011 für erwerbsgemindert halte.
Die Beklagte holte die sozialmedizinischen Stellungnahme des Dr. Z. vom 01.08.2013 (Bl. 31 VA) ein, der den Kläger nach Auswertung der beigezogenen medizinischen Unterlagen als auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für 6 Stunden und mehr leistungsfähig erachtete.
Den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.08.2013 ab. Die Einschränkungen, die sich aus den beim Kläger vorliegenden Krankheiten bzw. Behinderungen (Opticusatrophie beider Augen, Visus: Rechtes Auge 0,1, linkes Auge 0,63, Zustand nach subacrominaler Dekompression rechte Schulter) ergäben, führten nicht zu einem Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da der Kläger nach der medizinischen Beurteilung noch mindestens 6 Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne.
Den dagegen am 23.08.2013 eingelegten Widerspruch, der nicht begründet wurde, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.07.2014 zurück.
Am 22.08.2014 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG). Zur Begründung führte er aus, für das Vorliegen einer einen Rentenanspruch begründenden Erwerbsminderung sprächen nicht nur das Alter des Klägers sowie seine Vorerkrankungen wie Alkoholabhängigkeit etc. Der Kläger sei aktuell zudem an beiden Augen zu ca. 20 Prozent erblindet. Der Kläger legte augenärztliche Berichte (Bl. 29/36 SG-Akten) vor.
Das SG befragte Prof. Dr. La. , Klinik für Augenheilkunde des Universitätsklinikums F. und den Internisten Dr. Li. schriftlich als sachverständige Zeugen. Prof. Dr. La. teilte mit Schreiben vom 12.10.2015 (Bl. 43/51 SG-Akten) mit, der Schwerpunkt der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit liege im augenheilkundlichen Bereich. Es bestünden keine Einwände gegen eine leichte körperliche Tätigkeit von 6 Stunden und mehr, wobei das Führen eines Pkw oder Lkw jedoch nicht mehr möglich sei. Dr. Li. teilte unter dem 19.10.2015 (Bl. 52/53 SG-Akten) mit, im Vordergrund der bei den Konsultationen geklagten Beschwerden habe das schlechte Sehvermögen des Klägers bei einer bekannten Opticusatrophie gestanden. Außerdem teilte er eine Belastungsdyspnoe vermutlich auf dem Boden einer Hypotonie und Schmerzen in der operierten Schulter mit. Der Kläger habe des Öfteren auch Alkoholprobleme sowie Schmerzen im rechten Knie und im Wirbelsäulenbereich bei degenerativen Veränderungen erwähnt. Die Erkrankungen seien – außer der Hypotonie – von den jeweiligen Fachärzten (Orthopäde und Augenarzt) behandelt worden. Der Schwerpunkt der Beeinträchtigung liege auf dem Gebiet des schlechten Sehvermögens und auf orthopädischem Gebiet mit degenerativen Veränderungen der gesamten Wirbelsäule, der rechten Schulter und des rechten Kniegelenks.
Mit – den Beteiligten nicht förmlich zugestelltem – Schreiben vom 27.10.2015 hat das SG den Beteiligten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, und räumte eine Äußerungsfrist bis 27.11.2015 ein.
Per Fax teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 28.12.2015 (Bl. 58 SG-Akten) mit, beim Kläger sei nach einer langwierigen Untersuchung ein sogenanntes Korsakow-Syndrom festgestellt worden. Dieses sei Anzeichen für das Entstehen irreparabler Schäden im Gehirn, welche das Kurzzeitgedächtnis des Klägers störten. Der Kläger sei aktuell im ZPE-E. stationär untergebracht. Er werde dort von Frau Dr. D. behandelt. Dort würden aktuell Unterlagen für die Pflegebedürftigkeit des Klägers vorbereitet. Auf Nachfrage beim ZPE-E. sei darauf hingewiesen worden, dass es sich um einen Langzeitschaden handele, der bereits vor Jahren bestanden haben dürfte. Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens sei feststellbar, dass dieser Gesundheitsschaden, der die Erwerbsfähigkeit des Klägers erheblich gemindert habe, jedenfalls mit einer Tätigkeit von deutlich unter 6 Stunden am Tag bereits bei der Antragstellung vorgelegen habe. Auf dem Schreiben befindet sich ein Vermerk der Kammervorsitzenden, wonach der GB bereits diktiert sei, das Schreiben liegen gelassen und mit dem GB verschickt werden solle.
Mit Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 wies das SG die Klage ab. Das Gericht habe nach der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung gelangen können, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf unter 6 Stunden täglich herabgesunken sei, wobei ausschließlich auf die sachverständigen Zeugenauskünfte des Prof. Dr. La. und des Dr. Li. Bezug genommen wurde.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 11.01.2016 am 13.01.2016 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 13.01.2016 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, das Sozialgericht habe hinsichtlich der Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht sämtliche erforderlichen Voraussetzungen geprüft. Der Kläger sei jedenfalls am sogenannten Korsakow-Syndrom dauerhaft erkrankt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 28.12.2015 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2014 zu verurteilen, dem Kläger Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat gemäß § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheidet, ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung zur Durchführung weiterer Ermittlungen an das SG erfolgreich.
Der Gerichtsbescheid leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, aufgrund dessen eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, so dass der Senat von der nach § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch macht.
Das Sozialgericht hat gegen seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus § 103 SGG verstoßen.
Die Amtsermittlungspflicht aus § 103 SGG ist verletzt, wenn der dem Sozialgericht bekannte Sachverhalt von seinem materiell-rechtlichen Standpunkt aus nicht für das gefällte Urteil ausreicht, sondern sich das Gericht zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.1988 – 9/9a RV 42/87; Urteil vom 24.06.1993 – 11 RAr 75/92, m.w.N.).
Für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, den die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid vom 08.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.07.2014 abgelehnt hat, kommt es entscheidend darauf an, wie das Leistungsvermögen des Klägers auf Grundlage aller bestehenden Gesundheitsstörungen zu bewerten ist. Zur Beantwortung dieser Frage muss das Gericht von allen Ermittlungsmöglichkeiten, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen, Gebrauch machen (st.Rspr. des BSG, Beschluss vom 24.04.2014 – B 13 R 325/13 B). Von einer Beweisaufnahme darf es deshalb nur dann absehen bzw. einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, wenn sie also als wahr unterstellt werden kann, wenn das Beweismittel völlig ungeeignet oder unerreichbar ist, wenn die behauptete Tatsache bzw. ihr Fehlen bereits erwiesen oder wenn die Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist (BSG, Beschluss vom 27.11.2007 – B 5a/5 R 406/06 B, juris Rn. 8; Beschluss vom 20.10.2010 – B 13 R 511/09 B, juris Rn. 14 m.w.N.).
Zur Überzeugung des Senats war bereits im erstinstanzlichen Verfahren die weitere Aufklärung des Sachverhalts zwingend geboten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat im Schreiben vom 28.12.2015 auf die Diagnose eines Korsakow-Syndroms beim Kläger und die damit verbundenen Folgen hingewiesen. Er hat die den Kläger diesbezüglich behandelnde Ärztin benannt und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieses Vorbringen durfte das SG nicht übergehen. Zwar war der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.12.2015 nach Ablauf der vom SG festgesetzten Äußerungsfrist bis 27.11.2015 eingegangen, jedoch wäre er gleichwohl zu berücksichtigen gewesen. Die richterliche Anordnung zur Äußerungsfrist wurde nicht förmlich zugestellt, weshalb die richterliche Frist nicht in Lauf gesetzt wurde (§§ 63 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 1 SGG). Ungeachtet dessen, dass auch keine Ausschlussfrist bestimmt worden ist, ist der Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten auch vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens eingegangen und damit Verfahrensgegenstand geworden. Der Gerichtsbescheid vom 28.12.2015 war ausweislich der beigezogenen Gerichtsakte erst am 11.01.2016 zum Zweck der Zustellung an die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gegeben worden. Dies entnimmt der Senat der Akte mit der Abschlussverfügung der Kammervorsitzenden vom 11.01.2016 und der Verfügung der Urkundsbeamtin vom 11.01.2016 über die Zustellung des Gerichtsbescheids an die Beteiligten und dem Vermerk der Postaufgabe am 11.01.2016. Damit waren bis zum Erlass des Gerichtsbescheids (§§ 105 Abs. 3, 133 SGG) am 11.01.2016 Eingaben der Beteiligten aber noch zur Kenntnis zu nehmen und als Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 125 Rn. 4b; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 124 Rn. 10; Bolay in: Lüdtke, SGG Handkommentar, 2. Aufl., § 125 Rn. 19). Vorliegend ist das Vorbringen im Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 28.12.2015 auch entscheidungsrelevant.
Allein durch den Hinweis auf die Diagnose eines Korsakow-Syndroms, bei welchem es sich nach Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, um ein Syndrom aus Desorientierung, Gedächtnisstörungen (Merkfähigkeitsstörung, Pseudomnesie) und Konfabulationen, welches besonders bei Alkoholabhängigkeit vorkommt, handelt, bestehen Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erkrankung erhebliche Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit vorliegen könnten. Dies hätte dem SG unmittelbar Anlass geben müssen, Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten über die erhobenen Befunde den gestellten Diagnosen sowie zu den durchgeführten Behandlungsmaßnahmen und deren Erfolg zu veranlassen und gegebenenfalls ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen, um das Vorliegen qualitativer und quantitativer Leistungsbeeinträchtigungen beim Kläger zu prüfen. Das SG hat sich indes mit der Erforderlichkeit von entsprechenden Ermittlungen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es hat, obwohl das Schreiben vom 28.12.2015 bei Erlass des angefochtenen Gerichtsbescheides bereits bekannt war, dieses weder erwähnt noch eine mögliche Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch ein Korsakow-Syndrom diskutiert. Vielmehr hat das SG das Schreiben vom 28.12.2015 schlicht ignoriert, was sich schon aus dem auf dem Schreiben angebrachten Vermerk ergibt, um die sich ganz offensichtlich aufdrängenden Amtsermittlungen zu umgehen. Daraus ergibt sich überdies eine Verletzung des grundgesetzlich garantierten Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 19 Abs. 4 GG). Im Übrigen findet sich in der sachverständigen Zeugenauskunft des Dr. Li. ein Hinweis auf das Bestehen orthopädischer Beeinträchtigungen, die zumindest die qualitative Leistungsfähigkeit des Klägers beeinträchtigen könnten, sodass auch diesbezüglich weitere Ermittlungen, zumindest durch Befragung des behandelnden Orthopäden des Klägers, erforderlich sind.
Die angefochtene Entscheidung kann auch auf dem Verfahrensmangel fehlender Sachaufklärung beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das Sozialgericht bei ordnungsgemäßer Aufklärung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Es ist keinesfalls ausgeschlossen, dass die Befragung der behandelnden Ärzte und die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Tatsachen ergeben hätten, die die Einschätzung des Leistungsvermögens des Klägers durch die Beklagte in Frage stellen könnten.
Aufgrund der Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist eine umfassende und aufwändige Beweisaufnahme, beginnend mit der Anhörung mehrerer der den Kläger behandelnden Ärzte als sachverständige Zeugen und voraussichtlich die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens notwendig (§ 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG).
Die nach § 159 Abs. 1 SGG im Ermessen des Senats stehende Zurückverweisung ist angesichts des bewusst hingenommenen Verfahrensfehlers, der auf eine zwangsläufige Verlagerung der Ermittlungsaufgaben an das Berufungsgericht angelegt ist, mit Verletzung des Rechts aus Art. 19 Abs. 4 GG sowie zur Erhaltung einer zweiten Tatsacheninstanz geboten und nach ermessensgerechter Würdigung auch angemessen. Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der Rechtsstreit noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt ist und weitere tatsächliche Ermittlungen erfordert, weshalb der Verlust einer Tatsacheninstanz besonders ins Gewicht fiel. Die Zurückverweisung stellt die dem gesetzlichen Modell entsprechenden zwei Tatsacheninstanzen wieder her. Der Grundsatz der Prozessökonomie gebietet es auch in Anbetracht der Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht, den Rechtsstreit abschließend in der Berufungsinstanz zu behandeln. Vielmehr ist dem Sozialgericht zunächst Gelegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts zu geben. Dabei hat sich der Senat im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere auch dadurch leiten lassen, dass der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz erst vier Monate anhängig ist, weshalb die durch die Fehlerhaftigkeit der Sachaufklärung eintretende Verfahrensverzögerung als gering einzuschätzen ist. Die Wahrung zweier Tatsacheninstanzen dient hingegen dem Interesse des Klägers und sichert ihm sein Recht aus Art. 19 Abs. 4 GG.
Das Sozialgericht wird die behandelnden Ärzte des Klägers nach den von ihnen erhobenen Befunden und den gestellten Diagnosen sowie nach den von ihnen durchgeführten Behandlungen und deren Erfolg zu befragen haben. Aufgrund der mitgeteilten Behandlungs- und Befunddaten wird sodann zu entscheiden sein, ob weitere Aufklärungsmaßnahmen durch die Erhebung von Gutachten von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG durchzuführen sein werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe hierfür (vgl. § 160 Abs. 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
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