Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1153/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 551/16
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.01.2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ergangenes Schreiben vom 10.02.2012 und will die Frage geklärt haben, ob seit 01.01.2012 das Jobcenter der Stadt Stuttgart für ihn zuständig ist.
Der Kläger ist seit Juli 2005 arbeitslos. Er ist bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld oder andere Leistungen der Beklagten bezieht er nicht; er hat sich auch nicht bei der Stadt Stuttgart/JobCenter Stuttgart gemeldet oder einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) gestellt (Blatt 11 der SG-Akte S 5 AL 6133/12). In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 04.01.2012 (Blatt 6/8 der Beklagtenakte) wurde als Bemühungen des Klägers u. a. festgehalten, dass er monatlich mindestens fünf Bewerbungen nachweisen und Termine entsprechend der Einladungen nach § 309 SGB III wahrnehmen werde.
Mit Schreiben vom 03.02.2012 (BIatt 1 der Beklagtenakte) lud die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 09.02.2012 um 17.00 Uhr. Neben dem Hinweis auf eine beigefügte Rechtsfolgenbelehrung und auf die Möglichkeit zum Ersatz der Reisekosten enthielt das Schreiben folgenden Zusatz: "Bitte geben Sie am Empfang Ihre Eigenbemühungen am Empfang ab".
Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 08.02.2012 (Blatt 2 der Beklagtenakte) an die Beklagte und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.02.2012. Seit 2012 sei die Stadt Stuttgart für Langzeitarbeitslose ("länger als 1 Jahr arbeitslos") zuständig.
Zum Termin am 09.02.2012 erschien der Kläger nicht (Blatt 33 der Beklagtenakte).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2012 (Blatt 9 der Beklagtenakte) mit, dass der Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei und der per E-Mail übermittelte Widerspruch diesen Formerfordernissen nicht genüge. Der Kläger wurde gebeten, den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzureichen oder schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen. Weiter führte die Beklagte aus, der Kläger sei aktuell ohne Leistungen gemeldet, deshalb liege die Zuständigkeit bei der Agentur für Arbeit. Sollte der Kläger Alg II beantragen, sei die Stadt zuständig, dies sei jedoch nicht ersichtlich. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richte. Sofern sich der Widerspruch gegen die am 03.02.2012 versandte Einladung richte, werde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe, wenn sie bis 20.02.2012 nicht mehr vom Kläger höre.
Am 20.02.2012 ging bei der Beklagten - Büro des Vorstandsvorsitzenden - des ein Schreiben des Klägers vom 16.02.2012 (Blatt 12/15 der Beklagtenakte) ein, in dem der Kläger ausführte, er lege nochmals schriftlich Widerspruch gegen die Bescheide des Arbeitsamts Stuttgart ein; seine Weiterbildungsvorschläge würden immer abgelehnt oder nicht einmal beantwortet, Termine für fünf Minuten fänden am Eingangsplatz des Amtes statt, wo die Vorladung abgestempelt werde, der Fallmanager lasse sich nicht blicken. Auch werde er durch das Arbeitsamt schikaniert, als er mehrfach um Termine am Nachmittag gebeten habe und er regelmäßig, absichtlich auf Vormittag eingeladen worden sei. Gleichzeitig erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde.
Der Kläger hat am 27.02.2012 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage unter Bezugnahme auf einen "Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012" Klage erhoben. Die Stadt Stuttgart sei für ihn als Langzeitarbeitslosen zuständig. Die Beklagte sei für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen völlig unfähig. So habe er seit 2005 kein einziges Stellenangebot erhalten, seine Weiterbildungsvorschläge seien abgelehnt oder nicht beantwortet worden. Die Besprechungs- oder Beratungstermine fänden meist nur am Serviceplatz statt, der Fallmanager erscheine nicht. Die Beklagte versuche mit unlauteren Methoden, einen Abmeldegrund zu konstruieren bzw. zu provozieren. Es sei offensichtlich, dass die Agentur für Arbeit Stuttgart ihre Aufgabe der Stellenvermittlung bei Langzeitarbeitslosen nicht leisten könne.
Auf ein Schreiben des SG vom 05.04.2012 (Blatt 6 der SG-Akte S 18 AL 1153/12) hin hat der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2012 (Blatt 8 der SG-Akte S 18 AL 1153/12) geantwortet und das Schreiben der Beklagten vom 10.02.2012 als das von ihm als "Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012" bezeichnete Schriftstück vorgelegt.
Außerdem hat der Kläger gegen einen Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12.10.2012 (Blatt 13 der SG-Akte S 18 AL 1153/12) Klage erhoben (Blatt 12 der SG-Akte S 18 AL 1153/12). Darüber hinaus hat er am 24.10.2012 (Az.: S 5 AL 6133/12) Klage gegen die Einladung zum Meldetermin am 09.02.2012 erhoben und den Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt. Nach Erledigung dieses Verfahrens und Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 (Blatt 50/51 der Beklagtenakte) hat der Kläger beim SG am 07.05.2013 Klage (Az.: S 5 AL 2573/13) gegen die Einladung zum Meldetermin erhoben und auch in diesem Verfahren begehrt, festzustellen, dass seit 01.01.2012 das JobCenter der Stadt Stuttgart für ihn zuständig sei.
Das SG hat die vorliegende Klage mit Urteil vom 26.01.2016 abgewiesen. Die erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, ebenso die Feststellungsklage. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.2012 nicht um einen Widerspruchsbescheid und auch nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Bei dem Schreiben handele es sich insgesamt nach dem nach außen unschwer erkennbarem objektiven Empfängerhorizont lediglich um ein Informationsschreiben in Bezug auf die E-Mail des Klägers vom 08.02.2012, nicht hingegen um eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder eine sonstige Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung. Die Klage gegen ein reines Informationsschreiben der Beklagten ist unzulässig. Für die von dem Kläger außerdem erhobene Feststellungsklage mit dem Begehren der Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Vor Durchführung eines Klageverfahrens habe der Kläger insoweit zunächst eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen. Dass sich der Kläger bislang überhaupt an das JobCenter Stuttgart gewandt habe, sei nicht ersichtlich. Damit sei die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
Gegen das ihm am 06.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Beklagte sei ihrer Aufgabe nach Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen. So habe er von 2005 bis zur Abmeldung 2012 vom Arbeitsamt Stuttgart kein einziges Stellenangebot erhalten. Außerdem hätten die sog. Besprechungs- und Beratungstermine meist nur am Empfang des Arbeitsamts Stuttgart-V. stattgefunden. Dabei seien nur die Vorladungen und Bewerbungen abgestempelt worden, der Fallmanager sei fast nie erschienen, obwohl er laut Vorladung mit ihm über die Bewerberangebote bzw. die berufliche Situation sprechen wollte. Präsident Weise habe eine Stellungnahme auf seine Beschwerde gegen die zynische und verhöhnende Antwort der Geschäftsführung des Arbeitsamts Stuttgart abgelehnt, der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Bundesarbeitsministerin, der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und die Landesarbeitsministerin hätten es nicht einmal für nötig angesehen, auf seine Beschwerdebriefe zu antworten oder eine Stellungnahme wegen Nichtzuständigkeit abgelehnt, ebenso die Volksvertreter aus Stuttgart. Nach der jahrelangen Untätigkeit des Arbeitsamts Stuttgart sei er hocherfreut gewesen, als er 2011 erfahren habe, dass ab 2012 die Stadt Stuttgart für Langzeitarbeitslose zuständig würde. Die Stadt Stuttgart habe erklärt, dass 2012 automatisch die Zuständigkeit durch das Arbeitsamt Stuttgart auf die Stadt Stuttgart übertragen werden würde, da er länger als ein Jahr arbeitslos sei. Anfang 2012 habe er vom Arbeitsamt Stuttgart erst eine neue Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift und danach eine Beendigungsmeldung für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Wirkung zum 01.01.2012 erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dadurch der Wechsel der Zuständigkeit zur Stadt Stuttgart vollzogen worden sei. Zu seiner Verwunderung habe er dann aber vom Arbeitsamt Stuttgart eine Vorladung auf den 02.02.2012 erhalten. Er sei von einem Irrtum seitens des Arbeitsamts Stuttgart ausgegangen. Zu seiner Empörung habe er als Antwort vom Arbeitsamt Stuttgart eine weitere Vorladung wieder ins Arbeitsamt Stuttgart-V. auf den 09.02.2012 erhalten. Seiner Meinung nach habe sich das parteiliche SG wieder einseitig auf die Seite des Arbeitsamts Stuttgart gestellt und dafür Dokumente wie die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 ignoriert. Die durch die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 belegte faktische Abmeldung durch das Arbeitsamt Stuttgart und die gleichzeitige Unterlassung der Überweisung an die Stadt Stuttgart stellten durchaus einen Verwaltungsakt mit erheblichen Außenwirkungen dar. Dagegen müsse sich ein Arbeitsloser in einem Rechtsstaat auch rechtlich wehren können. Einen klagefähigen Bescheid über die Abmeldungen (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) habe er auch bei den früheren Abmeldungen vom Arbeitsamt Stuttgart nie erhalten. Er sei über die faktischen Abmeldungen immer nur durch "freiwillige" Beendigungsmeldungen ohne Begründung an den Rentenversicherungsträger indirekt informiert worden. Die Behauptung, dass kein Feststellungsinteresse bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Er erwähne nur die Möglichkeit einer gesicherten beruflichen Existenz durch eine angemessene staatliche Unterstützung seiner Arbeitssuche, an die alljährliche Verweigerung von staatlicher Förderung meines Riestervertrages seit 2012 durch den sog. Sozialstaat oder an mögliche negative Auswirkungen auf spätere Rentenzahlungen durch die Abmeldung/Nichtummeldung Anfang 2012 (bis heute eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf von 4 Jahren). Die weitere Behauptung des SG, keinen hinreichenden Anlass für eine Zuständigkeit der Stadt Stuttgart bzgl. der Arbeitsvermittlung zu sehen, sei angesichts der jahrelangen unzumutbaren Verweigerung von Integrationsmaßnahmen und der Schikanen durch das Arbeitsamt Stuttgart für ihn nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch eine zynische Verhöhnung eines Langzeitarbeitslosen durch das Gericht. Seine zweite Klage aus dem Jahr 2013 auf Zuständigkeit der Stadt Stuttgart habe das SG ebenfalls abgewiesen, da eine weitere Klage mit dem gleichen Begehren unzulässig sei. Dies sei in keinster Weise nachvollziehbar und aufgrund des durch Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit gekennzeichneten Verfahrens am SG eine weitere Verhöhnung eines Bürgers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2016 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass ab 01.01.2012 das JobCenter der Stadt Stuttgart für ihn zuständig ist.
Des Weiteren beantragt der Kläger, - aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts Stuttgart die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 04.02.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg), Ersatzweise, - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt Stuttgart durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist, - gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe, - gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG), - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt Stuttgart seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt Stuttgart zuständige Arbeitsamt Stuttgart rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erkennbar, für eine Zurückverweisung bestehe kein Anhalt. Es liege kein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden gewesen sei. Der "Widerspruch" sei mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 verbeschieden und als unzulässig verworfen worden. Die Unzufriedenheit des Klägers mit der Aufgabenerledigung der Beklagten sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine "Überweisung an die Stadt Stuttgart" gebe es nicht. Die Beklagte werde auch für Arbeitslose tätig, die keine Leistungen nach dem SGB III erhalten, aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen (Anrechnungszeit) aber arbeitslos gemeldet bleiben wollten.
Das Jobcenter Stuttgart ist mit Beschluss vom 31.05.2016 beigeladen worden. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Auf den ihm am 20.04.2016 zugestellten Hinweis nach § 153 Abs. 4 SGG hat sich der Kläger mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des LSG gewandt (zum Inhalt vgl. Blatt 23/27 der Senatsakte).
Die Beklagte hat auf einen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren L 8 Al 552/16 ergangenen Hinweis des Senats (Blatt 29 der Senatsakte) mit Schreiben vom 10.06.2016 (Blatt 35/44 der Senatsakte) reagiert.
In einem nichtöffentlichen Termin am 17.06.2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 32/35 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 34, 38/39 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die beigezogenen Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Der Senat konnte unter Mitwirkung der nach dem Geschäftsverteilungsplan neben dem Vorsitzenden Richter und dem Berichterstatter zur Entscheidung berufenen Richterin am SG Steinecke entscheiden. Diese war zwar zunächst am SG für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig gewesen, hat aber den Rechtsstreit dort nicht entschieden, da sie durch die Abordnung an das LSG die Kammer des SG verlassen hat. Damit war sie nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Sie war auch nicht nach § 41 Nr. 8 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen, da sie weder an einem Mediationsverfahren noch einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Zwar hat sie im SG-Verfahren einen Erörterungstermin mit dem Kläger und der Beklagten durchgeführt, jedoch wird die Durchführung eines solchen Termins auch dann nicht von § 41 Nr. 8 ZPO erfasst, wenn in ihm ein Vergleichsabschluss oder eine sonstige Beendigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung angestrebt worden wäre. Denn nach § 278 Abs. 1 ZPO, der nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dass aber der Versuch einer gütlichen Einigung auch Teil eines Erörterungstermins sein kann, begründet aber nicht die Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO. Denn dieser setzt gerade ein außerhalb des Gerichtsverfahrens stattfindendes Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbewältigung voraus. Damit wird aber alleine auf Verfahren nach § 278a ZPO Bezug genommen, die außerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor einem nicht zur abschließenden Entscheidung berufenen Richter durchgeführt werden. Für Vergleichs- bzw. Erledigungsbestrebungen innerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor dem vom Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter gilt § 41 Nr. 8 ZPO dagegen nicht (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 60 RdNr. 27). Soweit der Kläger die Richterin am SG in dem beim SG durchgeführten Erörterungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, war hierüber mit Beschluss vom 03.11.2015 (Blatt 21 der SG-Akte) abschlägig entschieden worden. Damit durfte die Richterin am vorliegenden Verfahren mitwirken.
1. Schreiben vom 10.02.2012
Soweit sich der Kläger mit einer Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.02.2012 wendet, ist die Berufung zwar zulässig aber unbegründet, denn die Klage ist unzulässig.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Schreiben um einen bloßen Hinweis der Beklagten gehandelt hat, der den Kläger darüber informieren sollte, dass sein mit Email vom 08.02.2012 erhobener Widerspruch gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen nicht genügt und dass die Zuständigkeit mangels Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten liege. Außerdem war in dem Schreiben ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richten solle. Damit enthält das Schreiben weder eine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X, weshalb es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, noch eine Entscheidung über den per Email eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.02.2012. Auch soweit in dem Schreiben Ausführungen zur Zuständigkeit der beklagten bzw. des JobCenters gemacht wurden, handelt es sich lediglich um eine Auskunft ohne Regelungswirkung im Einzelfall. Bei dem Schreiben handelt es sich damit insgesamt nach dem nach außen erkennbaren objektiven Empfängerhorizont lediglich um ein Informationsschreiben. Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage kann aber nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG lediglich ein Verwaltungsakt (nach §§ 78 Abs. 1 i.V.m. 95 SGG in Gestalt des Widerspruchsbescheides) sein. Liegt ein solcher nicht vor, so ist die Anfechtungsklage unzulässig. Daher war die vorliegend erhobene Klage, wie vom SG zutreffend festgestellt, unzulässig.
2. Zuständigkeit
Die Berufung des Klägers ist auch soweit er die Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart begehrt, zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Zwar kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wozu auch die Zuständigkeit einer Behörde gehört, begehrt werden. Doch hat das SG zutreffend ausgeführt, der Kläger habe sich vor Erhebung der Feststellungsklage erst mit dem Ziel der Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters erst an das JobCenter wenden und dort seine Vermittlung begehren müssen. Der Kläger hat dies jedoch nicht getan. Damit ist die Feststellungsklage unzulässig. Soweit der Kläger im Erörterungstermin am 30.06.2016 zu Protokoll erklärt hat, nunmehr von der Beigeladenen, dem JobCenter der Stadt Stuttgart, vermittelt werden zu wollen, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage. Denn eine Verwaltungsentscheidung fehlt noch immer. Der Senat war auch angesichts der Entscheidungsreife des vorliegenden Rechtsstreits nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer Entscheidung der Beigeladenen zu verzögern.
Im Übrigen wäre die Feststellungsklage aber auch unbegründet. Denn die Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart ergibt sich aus den Regelungen des SGB II. Nach dessen § 1 Abs. 1 SGB II soll es die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II Leistungen (1.) zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und (2.) zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II (1.) die Eignung, (2.) die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, (3.) die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und (4.) die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.
Daraus wird deutlich, dass die Erbringung von Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Eingliederung in Arbeit an den Status des (erwerbsfähigen) Leistungsberechtigten geknüpft sind. Das wird auch durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich, als dort bestimmt ist, dass die Träger der Leistungen nach diesem Buch [SGB II] erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen.
Wer Leistungsberechtigter in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Definition des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach diesem Buch [SGB II] Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Da aber die Hilfebedürftigkeit des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (noch) nicht nachgewiesen ist – er hat bisher auch keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei der Beigeladenen gestellt -, ist er kein Leistungsberechtigter i.S.d. SGB II. Damit ist das JobCenter der Stadt Stuttgart – jedenfalls derzeit – nicht für die Eingliederung des Klägers in Arbeit zuständig. Nachdem aber die Integration des Klägers in Arbeit nicht nach dem SGB II erfolgt und damit nicht die vorrangige Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart gegeben ist, verbleibt es vielmehr bei den nach dem SGB III geltenden Regelungen. Danach ist die Arbeitsvermittlung zugunsten von Personen, die nicht dem Regime des SGB II unterfallen, Aufgabe der Beklagten und zwar auch dann, wenn kein Arbeitslosengeld bezogen wird (vgl. §§ 35, 38 SGB III).
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart.
3. Weitere Anträge des Klägers
Soweit der Kläger beantragt hatte "aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts Stuttgart die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 4.2.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg)" ist dies durch den Tenor der Entscheidung im Verfahren L 8 Al 552/16 erfolgt und nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Insoweit fehlt es auch an einer mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG im vorliegenden Rechtsstreits, nachdem der Kläger dieses Begehren erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Jedoch ist das Urteil des SG auch im vorliegenden Fall nicht nichtig, da keine Umstände vorliegen, die das Urteil zu einem nichtigen Urteil machen (z.B. ein bloßes Scheinurteil, dazu vgl. Keller in Meyer-Ladewig et al. a.a.O. § 125 RdNr. 5a). Auch liegen die Voraussetzungen des § 159 SGG für eine Zurückverweisung an das/ein SG nicht vor. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger beantragt hatte "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt Stuttgart durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist", ist dieses Rehabilitationsinteresse bereits durch den Urteilstenor im Verfahren L 8 Al 552/16 erfasst und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen handelt es sich um eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Feststellungsklage (§ 55 SGG), die unzulässig ist, weil insoweit eine erstinstanzliche, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG fehlt.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe," hat der Kläger dies ebenfalls im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht. Insoweit fehlt es auch an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG, weshalb die Berufung insoweit unzulässig ist.
Soweit der Kläger beantragt hat, "gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG)," hat der Kläger auch diese Feststellungsklage im Berufungsverfahren erstmals erhoben. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG, weshalb die Berufung auch insoweit unzulässig ist. Der Senat hat jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung an den Bezug von bestimmten Geldleistungen für die Zuweisung der Zuständigkeit an die Beklagte bzw. das JobCenter.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt Stuttgart [gemeint: JobCenter der Stadt Stuttgart] seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt Stuttgart zuständige Arbeitsamt Stuttgart rechtswidrig war", ist seine Berufung aus den unter 2. oben dargestellten Gründen ohne Erfolg.
Damit war die Berufung des Klägers unter keinem Gesichtspunkt begründet und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Außergerichtlichen Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen ein von der Beklagten im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ergangenes Schreiben vom 10.02.2012 und will die Frage geklärt haben, ob seit 01.01.2012 das Jobcenter der Stadt Stuttgart für ihn zuständig ist.
Der Kläger ist seit Juli 2005 arbeitslos. Er ist bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Arbeitslosengeld oder andere Leistungen der Beklagten bezieht er nicht; er hat sich auch nicht bei der Stadt Stuttgart/JobCenter Stuttgart gemeldet oder einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Alg II) gestellt (Blatt 11 der SG-Akte S 5 AL 6133/12). In einer Eingliederungsvereinbarung (EGV) vom 04.01.2012 (Blatt 6/8 der Beklagtenakte) wurde als Bemühungen des Klägers u. a. festgehalten, dass er monatlich mindestens fünf Bewerbungen nachweisen und Termine entsprechend der Einladungen nach § 309 SGB III wahrnehmen werde.
Mit Schreiben vom 03.02.2012 (BIatt 1 der Beklagtenakte) lud die Beklagte den Kläger zu einer Vorsprache am 09.02.2012 um 17.00 Uhr. Neben dem Hinweis auf eine beigefügte Rechtsfolgenbelehrung und auf die Möglichkeit zum Ersatz der Reisekosten enthielt das Schreiben folgenden Zusatz: "Bitte geben Sie am Empfang Ihre Eigenbemühungen am Empfang ab".
Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 08.02.2012 (Blatt 2 der Beklagtenakte) an die Beklagte und erhob Widerspruch gegen den Bescheid vom 03.02.2012. Seit 2012 sei die Stadt Stuttgart für Langzeitarbeitslose ("länger als 1 Jahr arbeitslos") zuständig.
Zum Termin am 09.02.2012 erschien der Kläger nicht (Blatt 33 der Beklagtenakte).
Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.02.2012 (Blatt 9 der Beklagtenakte) mit, dass der Widerspruch zwingend schriftlich oder zur Niederschrift einzureichen sei und der per E-Mail übermittelte Widerspruch diesen Formerfordernissen nicht genüge. Der Kläger wurde gebeten, den Widerspruch in der erforderlichen Form nachzureichen oder schriftlich die Urheberschaft zu bestätigen. Weiter führte die Beklagte aus, der Kläger sei aktuell ohne Leistungen gemeldet, deshalb liege die Zuständigkeit bei der Agentur für Arbeit. Sollte der Kläger Alg II beantragen, sei die Stadt zuständig, dies sei jedoch nicht ersichtlich. Außerdem könne nicht nachvollzogen werden, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richte. Sofern sich der Widerspruch gegen die am 03.02.2012 versandte Einladung richte, werde auf die vorherigen Ausführungen verwiesen. Es werde davon ausgegangen, dass sich der Widerspruch damit erledigt habe, wenn sie bis 20.02.2012 nicht mehr vom Kläger höre.
Am 20.02.2012 ging bei der Beklagten - Büro des Vorstandsvorsitzenden - des ein Schreiben des Klägers vom 16.02.2012 (Blatt 12/15 der Beklagtenakte) ein, in dem der Kläger ausführte, er lege nochmals schriftlich Widerspruch gegen die Bescheide des Arbeitsamts Stuttgart ein; seine Weiterbildungsvorschläge würden immer abgelehnt oder nicht einmal beantwortet, Termine für fünf Minuten fänden am Eingangsplatz des Amtes statt, wo die Vorladung abgestempelt werde, der Fallmanager lasse sich nicht blicken. Auch werde er durch das Arbeitsamt schikaniert, als er mehrfach um Termine am Nachmittag gebeten habe und er regelmäßig, absichtlich auf Vormittag eingeladen worden sei. Gleichzeitig erhob er Dienstaufsichtsbeschwerde.
Der Kläger hat am 27.02.2012 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage unter Bezugnahme auf einen "Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012" Klage erhoben. Die Stadt Stuttgart sei für ihn als Langzeitarbeitslosen zuständig. Die Beklagte sei für die Vermittlung von Langzeitarbeitslosen völlig unfähig. So habe er seit 2005 kein einziges Stellenangebot erhalten, seine Weiterbildungsvorschläge seien abgelehnt oder nicht beantwortet worden. Die Besprechungs- oder Beratungstermine fänden meist nur am Serviceplatz statt, der Fallmanager erscheine nicht. Die Beklagte versuche mit unlauteren Methoden, einen Abmeldegrund zu konstruieren bzw. zu provozieren. Es sei offensichtlich, dass die Agentur für Arbeit Stuttgart ihre Aufgabe der Stellenvermittlung bei Langzeitarbeitslosen nicht leisten könne.
Auf ein Schreiben des SG vom 05.04.2012 (Blatt 6 der SG-Akte S 18 AL 1153/12) hin hat der Kläger mit Schreiben vom 01.06.2012 (Blatt 8 der SG-Akte S 18 AL 1153/12) geantwortet und das Schreiben der Beklagten vom 10.02.2012 als das von ihm als "Widerspruchsbescheid vom 10.02.2012" bezeichnete Schriftstück vorgelegt.
Außerdem hat der Kläger gegen einen Widerspruchsbescheid der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg vom 12.10.2012 (Blatt 13 der SG-Akte S 18 AL 1153/12) Klage erhoben (Blatt 12 der SG-Akte S 18 AL 1153/12). Darüber hinaus hat er am 24.10.2012 (Az.: S 5 AL 6133/12) Klage gegen die Einladung zum Meldetermin am 09.02.2012 erhoben und den Erlass eines Widerspruchsbescheides begehrt. Nach Erledigung dieses Verfahrens und Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23.04.2013 (Blatt 50/51 der Beklagtenakte) hat der Kläger beim SG am 07.05.2013 Klage (Az.: S 5 AL 2573/13) gegen die Einladung zum Meldetermin erhoben und auch in diesem Verfahren begehrt, festzustellen, dass seit 01.01.2012 das JobCenter der Stadt Stuttgart für ihn zuständig sei.
Das SG hat die vorliegende Klage mit Urteil vom 26.01.2016 abgewiesen. Die erhobene Anfechtungsklage sei unzulässig, ebenso die Feststellungsklage. Entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei dem Schreiben der Beklagten vom 10.02.2012 nicht um einen Widerspruchsbescheid und auch nicht um einen Verwaltungsakt (§ 31 SGB X). Bei dem Schreiben handele es sich insgesamt nach dem nach außen unschwer erkennbarem objektiven Empfängerhorizont lediglich um ein Informationsschreiben in Bezug auf die E-Mail des Klägers vom 08.02.2012, nicht hingegen um eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder eine sonstige Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung. Die Klage gegen ein reines Informationsschreiben der Beklagten ist unzulässig. Für die von dem Kläger außerdem erhobene Feststellungsklage mit dem Begehren der Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters fehle es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Vor Durchführung eines Klageverfahrens habe der Kläger insoweit zunächst eine Entscheidung der zuständigen Behörde herbeizuführen. Dass sich der Kläger bislang überhaupt an das JobCenter Stuttgart gewandt habe, sei nicht ersichtlich. Damit sei die Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresse unzulässig.
Gegen das ihm am 06.02.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2016 beim Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Die Beklagte sei ihrer Aufgabe nach Integration von Arbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen. So habe er von 2005 bis zur Abmeldung 2012 vom Arbeitsamt Stuttgart kein einziges Stellenangebot erhalten. Außerdem hätten die sog. Besprechungs- und Beratungstermine meist nur am Empfang des Arbeitsamts Stuttgart-V. stattgefunden. Dabei seien nur die Vorladungen und Bewerbungen abgestempelt worden, der Fallmanager sei fast nie erschienen, obwohl er laut Vorladung mit ihm über die Bewerberangebote bzw. die berufliche Situation sprechen wollte. Präsident Weise habe eine Stellungnahme auf seine Beschwerde gegen die zynische und verhöhnende Antwort der Geschäftsführung des Arbeitsamts Stuttgart abgelehnt, der Bundespräsident, die Bundeskanzlerin, die Bundesarbeitsministerin, der Ministerpräsident von Baden-Württemberg und die Landesarbeitsministerin hätten es nicht einmal für nötig angesehen, auf seine Beschwerdebriefe zu antworten oder eine Stellungnahme wegen Nichtzuständigkeit abgelehnt, ebenso die Volksvertreter aus Stuttgart. Nach der jahrelangen Untätigkeit des Arbeitsamts Stuttgart sei er hocherfreut gewesen, als er 2011 erfahren habe, dass ab 2012 die Stadt Stuttgart für Langzeitarbeitslose zuständig würde. Die Stadt Stuttgart habe erklärt, dass 2012 automatisch die Zuständigkeit durch das Arbeitsamt Stuttgart auf die Stadt Stuttgart übertragen werden würde, da er länger als ein Jahr arbeitslos sei. Anfang 2012 habe er vom Arbeitsamt Stuttgart erst eine neue Eingliederungsvereinbarung zur Unterschrift und danach eine Beendigungsmeldung für Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug mit Wirkung zum 01.01.2012 erhalten, weshalb er davon ausgegangen sei, dass dadurch der Wechsel der Zuständigkeit zur Stadt Stuttgart vollzogen worden sei. Zu seiner Verwunderung habe er dann aber vom Arbeitsamt Stuttgart eine Vorladung auf den 02.02.2012 erhalten. Er sei von einem Irrtum seitens des Arbeitsamts Stuttgart ausgegangen. Zu seiner Empörung habe er als Antwort vom Arbeitsamt Stuttgart eine weitere Vorladung wieder ins Arbeitsamt Stuttgart-V. auf den 09.02.2012 erhalten. Seiner Meinung nach habe sich das parteiliche SG wieder einseitig auf die Seite des Arbeitsamts Stuttgart gestellt und dafür Dokumente wie die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 ignoriert. Die durch die Beendigungsmeldung zum 01.01.2012 belegte faktische Abmeldung durch das Arbeitsamt Stuttgart und die gleichzeitige Unterlassung der Überweisung an die Stadt Stuttgart stellten durchaus einen Verwaltungsakt mit erheblichen Außenwirkungen dar. Dagegen müsse sich ein Arbeitsloser in einem Rechtsstaat auch rechtlich wehren können. Einen klagefähigen Bescheid über die Abmeldungen (mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung) habe er auch bei den früheren Abmeldungen vom Arbeitsamt Stuttgart nie erhalten. Er sei über die faktischen Abmeldungen immer nur durch "freiwillige" Beendigungsmeldungen ohne Begründung an den Rentenversicherungsträger indirekt informiert worden. Die Behauptung, dass kein Feststellungsinteresse bestehe, sei nicht nachvollziehbar. Er erwähne nur die Möglichkeit einer gesicherten beruflichen Existenz durch eine angemessene staatliche Unterstützung seiner Arbeitssuche, an die alljährliche Verweigerung von staatlicher Förderung meines Riestervertrages seit 2012 durch den sog. Sozialstaat oder an mögliche negative Auswirkungen auf spätere Rentenzahlungen durch die Abmeldung/Nichtummeldung Anfang 2012 (bis heute eine Lücke in seinem Versicherungsverlauf von 4 Jahren). Die weitere Behauptung des SG, keinen hinreichenden Anlass für eine Zuständigkeit der Stadt Stuttgart bzgl. der Arbeitsvermittlung zu sehen, sei angesichts der jahrelangen unzumutbaren Verweigerung von Integrationsmaßnahmen und der Schikanen durch das Arbeitsamt Stuttgart für ihn nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern auch eine zynische Verhöhnung eines Langzeitarbeitslosen durch das Gericht. Seine zweite Klage aus dem Jahr 2013 auf Zuständigkeit der Stadt Stuttgart habe das SG ebenfalls abgewiesen, da eine weitere Klage mit dem gleichen Begehren unzulässig sei. Dies sei in keinster Weise nachvollziehbar und aufgrund des durch Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit gekennzeichneten Verfahrens am SG eine weitere Verhöhnung eines Bürgers.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 04.02.2016 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.02.2012 aufzuheben und festzustellen, dass ab 01.01.2012 das JobCenter der Stadt Stuttgart für ihn zuständig ist.
Des Weiteren beantragt der Kläger, - aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts Stuttgart die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 04.02.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg), Ersatzweise, - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt Stuttgart durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist, - gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe, - gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG), - gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt Stuttgart seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt Stuttgart zuständige Arbeitsamt Stuttgart rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Ein Rechtsschutzbedürfnis sei nicht erkennbar, für eine Zurückverweisung bestehe kein Anhalt. Es liege kein Verwaltungsakt vor, über dessen Rechtmäßigkeit zu entscheiden gewesen sei. Der "Widerspruch" sei mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2013 verbeschieden und als unzulässig verworfen worden. Die Unzufriedenheit des Klägers mit der Aufgabenerledigung der Beklagten sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Eine "Überweisung an die Stadt Stuttgart" gebe es nicht. Die Beklagte werde auch für Arbeitslose tätig, die keine Leistungen nach dem SGB III erhalten, aus rentenversicherungsrechtlichen Gründen (Anrechnungszeit) aber arbeitslos gemeldet bleiben wollten.
Das Jobcenter Stuttgart ist mit Beschluss vom 31.05.2016 beigeladen worden. Der Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt.
Auf den ihm am 20.04.2016 zugestellten Hinweis nach § 153 Abs. 4 SGG hat sich der Kläger mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde an die Präsidentin des LSG gewandt (zum Inhalt vgl. Blatt 23/27 der Senatsakte).
Die Beklagte hat auf einen im vorliegenden Verfahren und im Verfahren L 8 Al 552/16 ergangenen Hinweis des Senats (Blatt 29 der Senatsakte) mit Schreiben vom 10.06.2016 (Blatt 35/44 der Senatsakte) reagiert.
In einem nichtöffentlichen Termin am 17.06.2016 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Wegen des Inhalts und Ergebnisses des Termins wird auf die Niederschrift (Blatt 32/35 der Senatsakte) Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (Blatt 34, 38/39 der Senatsakte).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie die beigezogenen Akte des SG und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach §§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung hat entscheiden können, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet.
Der Senat konnte unter Mitwirkung der nach dem Geschäftsverteilungsplan neben dem Vorsitzenden Richter und dem Berichterstatter zur Entscheidung berufenen Richterin am SG Steinecke entscheiden. Diese war zwar zunächst am SG für die Bearbeitung des Verfahrens zuständig gewesen, hat aber den Rechtsstreit dort nicht entschieden, da sie durch die Abordnung an das LSG die Kammer des SG verlassen hat. Damit war sie nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen. Sie war auch nicht nach § 41 Nr. 8 ZPO i.V.m. § 60 SGG von der Mitwirkung ausgeschlossen, da sie weder an einem Mediationsverfahren noch einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat. Zwar hat sie im SG-Verfahren einen Erörterungstermin mit dem Kläger und der Beklagten durchgeführt, jedoch wird die Durchführung eines solchen Termins auch dann nicht von § 41 Nr. 8 ZPO erfasst, wenn in ihm ein Vergleichsabschluss oder eine sonstige Beendigung des Rechtsstreits ohne gerichtliche Sachentscheidung angestrebt worden wäre. Denn nach § 278 Abs. 1 ZPO, der nach § 202 SGG auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt, soll das Gericht in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Dass aber der Versuch einer gütlichen Einigung auch Teil eines Erörterungstermins sein kann, begründet aber nicht die Anwendung des § 41 Nr. 8 ZPO. Denn dieser setzt gerade ein außerhalb des Gerichtsverfahrens stattfindendes Mediationsverfahren oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbewältigung voraus. Damit wird aber alleine auf Verfahren nach § 278a ZPO Bezug genommen, die außerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor einem nicht zur abschließenden Entscheidung berufenen Richter durchgeführt werden. Für Vergleichs- bzw. Erledigungsbestrebungen innerhalb des konkreten Gerichtsverfahrens vor dem vom Gesetz und dem Geschäftsverteilungsplan zuständigen Richter gilt § 41 Nr. 8 ZPO dagegen nicht (Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 60 RdNr. 27). Soweit der Kläger die Richterin am SG in dem beim SG durchgeführten Erörterungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hatte, war hierüber mit Beschluss vom 03.11.2015 (Blatt 21 der SG-Akte) abschlägig entschieden worden. Damit durfte die Richterin am vorliegenden Verfahren mitwirken.
1. Schreiben vom 10.02.2012
Soweit sich der Kläger mit einer Anfechtungsklage gegen das Schreiben der Beklagten vom 10.02.2012 wendet, ist die Berufung zwar zulässig aber unbegründet, denn die Klage ist unzulässig.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass es sich bei diesem Schreiben um einen bloßen Hinweis der Beklagten gehandelt hat, der den Kläger darüber informieren sollte, dass sein mit Email vom 08.02.2012 erhobener Widerspruch gesetzlich vorgesehenen Formerfordernissen nicht genügt und dass die Zuständigkeit mangels Bezugs von Leistungen nach dem SGB II bei der Beklagten liege. Außerdem war in dem Schreiben ausgeführt, dass nicht nachvollziehbar sei, gegen welchen Bescheid sich der Widerspruch richten solle. Damit enthält das Schreiben weder eine Regelung i.S.d. § 31 Satz 1 SGB X, weshalb es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt, noch eine Entscheidung über den per Email eingelegten Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 03.02.2012. Auch soweit in dem Schreiben Ausführungen zur Zuständigkeit der beklagten bzw. des JobCenters gemacht wurden, handelt es sich lediglich um eine Auskunft ohne Regelungswirkung im Einzelfall. Bei dem Schreiben handelt es sich damit insgesamt nach dem nach außen erkennbaren objektiven Empfängerhorizont lediglich um ein Informationsschreiben. Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage kann aber nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG lediglich ein Verwaltungsakt (nach §§ 78 Abs. 1 i.V.m. 95 SGG in Gestalt des Widerspruchsbescheides) sein. Liegt ein solcher nicht vor, so ist die Anfechtungsklage unzulässig. Daher war die vorliegend erhobene Klage, wie vom SG zutreffend festgestellt, unzulässig.
2. Zuständigkeit
Die Berufung des Klägers ist auch soweit er die Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart begehrt, zwar zulässig, aber in der Sache unbegründet.
Zwar kann gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG mit der Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, wozu auch die Zuständigkeit einer Behörde gehört, begehrt werden. Doch hat das SG zutreffend ausgeführt, der Kläger habe sich vor Erhebung der Feststellungsklage erst mit dem Ziel der Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters erst an das JobCenter wenden und dort seine Vermittlung begehren müssen. Der Kläger hat dies jedoch nicht getan. Damit ist die Feststellungsklage unzulässig. Soweit der Kläger im Erörterungstermin am 30.06.2016 zu Protokoll erklärt hat, nunmehr von der Beigeladenen, dem JobCenter der Stadt Stuttgart, vermittelt werden zu wollen, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit der erhobenen Feststellungsklage. Denn eine Verwaltungsentscheidung fehlt noch immer. Der Senat war auch angesichts der Entscheidungsreife des vorliegenden Rechtsstreits nicht verpflichtet, das Verfahren bis zu einer Entscheidung der Beigeladenen zu verzögern.
Im Übrigen wäre die Feststellungsklage aber auch unbegründet. Denn die Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart ergibt sich aus den Regelungen des SGB II. Nach dessen § 1 Abs. 1 SGB II soll es die Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Sie soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst nach § 1 Abs. 3 SGB II Leistungen (1.) zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und (2.) zur Sicherung des Lebensunterhalts.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SGB II können Leistungen zur Eingliederung in Arbeit können erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erforderlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sind nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB II (1.) die Eignung, (2.) die individuelle Lebenssituation, insbesondere die familiäre Situation, (3.) die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit und (4.) die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu berücksichtigen.
Daraus wird deutlich, dass die Erbringung von Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Arbeit und zur Eingliederung in Arbeit an den Status des (erwerbsfähigen) Leistungsberechtigten geknüpft sind. Das wird auch durch § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB II deutlich, als dort bestimmt ist, dass die Träger der Leistungen nach diesem Buch [SGB II] erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit unterstützen.
Wer Leistungsberechtigter in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach der gesetzlichen Definition des § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach erhalten Leistungen nach diesem Buch [SGB II] Personen, die (1.) das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, (2.) erwerbsfähig sind, (3.) hilfebedürftig sind und (4.) ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Da aber die Hilfebedürftigkeit des Klägers i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (noch) nicht nachgewiesen ist – er hat bisher auch keinen Antrag auf Grundsicherungsleistungen bei der Beigeladenen gestellt -, ist er kein Leistungsberechtigter i.S.d. SGB II. Damit ist das JobCenter der Stadt Stuttgart – jedenfalls derzeit – nicht für die Eingliederung des Klägers in Arbeit zuständig. Nachdem aber die Integration des Klägers in Arbeit nicht nach dem SGB II erfolgt und damit nicht die vorrangige Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart gegeben ist, verbleibt es vielmehr bei den nach dem SGB III geltenden Regelungen. Danach ist die Arbeitsvermittlung zugunsten von Personen, die nicht dem Regime des SGB II unterfallen, Aufgabe der Beklagten und zwar auch dann, wenn kein Arbeitslosengeld bezogen wird (vgl. §§ 35, 38 SGB III).
Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zuständigkeit des JobCenters der Stadt Stuttgart.
3. Weitere Anträge des Klägers
Soweit der Kläger beantragt hatte "aufgrund von gravierenden Verfahrensfehlern und Schikanen, rechtswidrigen Verhaltens, skandalöser Voreingenommenheit und systematischer Parteilichkeit des Sozialgerichts Stuttgart die Rechtswidrigkeit der Verfahren am Sozialgericht Stuttgart gerichtlich festzustellen, dessen Urteil vom 4.2.2016 für nichtig zu erklären und die Klage(n) an ein anderes Sozialgericht zurückzuverweisen (siehe auch Rechtsaufsichtsbeschwerde vom 13.12.2015 beim Justizminister von Baden-Württemberg bzw. der Präsidentin des Landessozialgerichts von Baden-Württemberg)" ist dies durch den Tenor der Entscheidung im Verfahren L 8 Al 552/16 erfolgt und nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Insoweit fehlt es auch an einer mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG im vorliegenden Rechtsstreits, nachdem der Kläger dieses Begehren erstmals im Berufungsverfahren geltend gemacht hat. Jedoch ist das Urteil des SG auch im vorliegenden Fall nicht nichtig, da keine Umstände vorliegen, die das Urteil zu einem nichtigen Urteil machen (z.B. ein bloßes Scheinurteil, dazu vgl. Keller in Meyer-Ladewig et al. a.a.O. § 125 RdNr. 5a). Auch liegen die Voraussetzungen des § 159 SGG für eine Zurückverweisung an das/ein SG nicht vor. Insoweit war die Berufung zurückzuweisen.
Soweit der Kläger beantragt hatte "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt Stuttgart durch jahrelange Untätigkeit, Schikanen und unlauteren Abmeldemethoden sich rechtswidrig verhalten hat, regelmäßig seine Pflichten aus den Eingliederungsvereinbarungen ("Fördern und Fordern") nicht erfüllt hat und somit in seinem Fall seiner staatlichen Aufgabe zur Integration von Langzeitarbeitslosen in den Arbeitsmarkt in keinster Weise nachgekommen ist", ist dieses Rehabilitationsinteresse bereits durch den Urteilstenor im Verfahren L 8 Al 552/16 erfasst und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen handelt es sich um eine im Berufungsverfahren erstmals erhobene Feststellungsklage (§ 55 SGG), die unzulässig ist, weil insoweit eine erstinstanzliche, mit der Berufung anfechtbare Entscheidung des SG fehlt.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass er auch als Arbeitsloser ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich einen Anspruch auf gleichwertige staatliche Integrationsmaßnahmen in den Arbeitsmarkt wie Arbeitslose mit finanziellen Leistungen (SGB II § 16 ) habe," hat der Kläger dies ebenfalls im Berufungsverfahren erstmals geltend gemacht. Insoweit fehlt es auch an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG, weshalb die Berufung insoweit unzulässig ist.
Soweit der Kläger beantragt hat, "gerichtlich festzustellen, dass eine Unterscheidung bei der Integration in den Arbeitsmarkt in Langzeitarbeitslose mit finanziellen Leistungen und Langzeitarbeitslose ohne finanzielle Leistungen grundsätzlich eine Diskriminierung darstellt und somit rechtswidrig und verfassungswidrig ist sowie gegen europäisches Recht verstößt (§ 2 Abs. 1 AGG, Art. 3 GG, Richtlinie 2000/78/EG)," hat der Kläger auch diese Feststellungsklage im Berufungsverfahren erstmals erhoben. Insoweit fehlt es an einer erstinstanzlichen, mit der Berufung anfechtbaren Entscheidung des SG, weshalb die Berufung auch insoweit unzulässig ist. Der Senat hat jedoch keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der vom Gesetzgeber vorgenommenen Anknüpfung an den Bezug von bestimmten Geldleistungen für die Zuweisung der Zuständigkeit an die Beklagte bzw. das JobCenter.
Soweit der Kläger beantragt hatte, "gerichtlich festzustellen, dass das Arbeitsamt der Stadt Stuttgart [gemeint: JobCenter der Stadt Stuttgart] seit dem 1.1.2012 für ihn zuständig ist und die Unterlassung des Wechsels der Zuständigkeit durch das hierfür laut Stadt Stuttgart zuständige Arbeitsamt Stuttgart rechtswidrig war", ist seine Berufung aus den unter 2. oben dargestellten Gründen ohne Erfolg.
Damit war die Berufung des Klägers unter keinem Gesichtspunkt begründet und daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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