Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 R 1113/10
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 R 748/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 06. August 2013 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine teilweise Aufhebung der Gewährung seiner Altersrente ab 1. November 2007 und der damit verbundenen Rückforderung einer Überzahlung für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 19.735,42 EUR.
Der 1925 in P geborene Kläger hielt sich seit 29. August 1968 in der Bundesrepublik Deutschland auf. In Polen hatte er zuvor unter anderem als Zahntechniker, Zahnarzt sowie Arzt gearbeitet und hierfür Beiträge zum polnischen Versicherungsträger gezahlt. In der Bundesrepublik Deutschland ist er mit Bescheid vom 4. Februar 1969 ab 9. Januar 1969 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden, da er nachgewiesen hatte, dass er Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe - hier der Ärztekammer Niedersachsen - war.
Auf einen Antrag des Klägers von Juli 1990 gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 28. November 1990 ein Altersruhegeld ab 1. September 1990 mit einem monatlichen Nettozahlbetrag ab 1. Januar 1991 von 1526,34 DM. Bei der Rentenberechnung wurden für die Zeit vom 1. August 1946 bis zum 28. August 1968 Zeiten unter Anwendung des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA 1975) berücksichtigt. Hierzu ist in Anlage 6 unter anderem ausgeführt worden: "Die Rente ist unter Anwendung des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 festgestellt worden. Nach Art. 4 Abs. 3 des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 wird diese Rente nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich Berlin (West) gewährt. Sie fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich Berlin (West) begründet wird. Wird der gewöhnliche Aufenthalt nach Polen verlegt, empfehlen wir, (innerhalb von drei Monaten) bei dem polnischen Versicherungsträger einen Rentenantrag zu stellen. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Gebiet eines anderen ausländischen Staates prüft der deutsche Versicherungsträger, ob und in welcher Höhe eine Rentenzahlung in das Gebiet dieses Staates erfolgen kann. Wir bitten, uns jede Wohnsitzverlegung unverzüglich mitzuteilen. Die nach dem Deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 zu berücksichtigenden Zeiten sind im Zuordnungsblatt aus technischen Gründen als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 ausgedruckt. Die Zuordnung und Bewertung erfolgt in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes."
In der Folgezeit berechnete die Beklagte die Rente des Klägers unter anderem mit Bescheiden vom 21. Dezember 1993 sowie 5. Januar 1994 neu; auch diese Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass jede Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. jede Wohnsitzverlegung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen sei. Diese Bescheide waren an den Kläger unter der Anschrift Ain H gerichtet.
Laut eines notariellen Kaufvertrages vom 18. Juni 1996 verkauften der Kläger und dessen Ehefrau R das unter der oben genannten Wohnanschrift gelegene Ein-Familienhaus an die Tochter sowie den Schwiegersohn des Klägers. Als Wohnadresse des Klägers ist in diesem notariellen Kaufvertrag "N F C, M F, W, USA" vermerkt. Ein Betrag in Höhe von 170.000 DM war bereits in bar auf ein amerikanisches Konto der Verkäufer eingezahlt worden. In dem verkauften Haus wohnte die von dem Kläger mit Urteil vom 13. Januar 1987 geschiedene Ehefrau A des Klägers.
Auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung H teilte diese unter dem 17. Oktober 1996 mit, der Kläger sei mit Hauptwohnung in H, gemeldet. Daraufhin fragte die Beklagte bei dem Kläger an, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den USA habe. Dieser teilte mit Schreiben vom 28. November 1996 mit, er habe sich im Oktober 1988 und November 1989 in den USA und Kanada, ferner von Mai bis Juni 1993, vom 30. Juli bis 12. Dezember 1994, vom 6. Januar bis Juni 1995 und vom 6. Januar bis 12. Juni 1996 in den USA aufgehalten. Am 6. August 1996 habe er ein Visum bis zum 7. Februar 1997 erhalten. Ergänzend übersandte er einen Einheitsmietvertrag zwischen ihm und seiner Tochter sowie seinem Schwiegersohn über die Nutzung eines Gästezimmers in dem durch den oben genannten notariellen Kaufvertrag an diese verkauften Einfamilienhaus.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 mit, er habe das bis zum 7. Februar 1997 gültige touristische Visum nicht voll ausgeschöpft, sondern sei im Dezember 1996 wieder in Deutschland gewesen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in die USA verlegt und wolle ihn in der Zukunft auch nicht dorthin verlegen. Wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegen solle, besonders ins Ausland, werde er selbstverständlich der Beklagten hiervon Mitteilung machen.
Im Januar 2009 teilte die für den Kläger zuständige Krankenkasse der Beklagten mit, dass der Kläger ins Ausland verzogen sei.
Eine erneute Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung H ergab, dass der Kläger dort unter der Anschrift H, Estraße seit 16. Juni 2003 gemeldet sei. Diese Wohnung sei als alleinige Wohnung gemeldet.
Auf eine Anfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2009 unter anderem mit, er habe seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgegeben. Bei seinem Auslandsaufenthalt handle es sich um einen vorübergehenden (besuchsweisen) Aufenthalt. Seine Adresse in Deutschland sei die vom Einwohnermeldeamt mitgeteilte. Seine Anschrift im Ausland sei "N D Dr., M F, W, USA". Mit weiterem Schreiben vom 24. April 2009 teilte der Kläger mit, er halte sich zurzeit in den USA auf und studiere die englische Sprache am College in Milwaukee. Schließlich übersandte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2009 Kopien seines Reisepasses, aus denen sich unter anderem ergab, dass der Reisepass am 26. Juli 2003 in Chicago ausgestellt worden war. In den Rubriken Sichtvermerke/Visa befand sich u. a. ein Einreisestempel vom 23. Oktober 2007. Weiter teilte der Kläger mit, er habe sich aus der Mitgliedschaft der B E in H abgemeldet, da er im Familienkreis ausreichend ärztlich versorgt sei. Er bitte, dass man endlich aufhöre, ihn mit weiterer unnötiger Korrespondenz zu belästigen.
Mit Rentenbescheid vom 4. August 2009 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. September 2009 neu, dabei berücksichtigte sie keine Zeiten nach dem DPRA mehr, so dass sich nunmehr ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 138,67 EUR ergab. In Anlage 10 führte sie dazu weiter aus, der Rentenbescheid vom 28. November 1990 in der Gestalt der Neuberechnungen vom 21. Dezember 1993, 5. Januar 1994, 14. Juli 2004 und 5. Februar 2007 werde mit Wirkung für die Zukunft ab 1. September 2009 gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Es sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass der Bescheide vorgelegen hätten, eingetreten, denn der Kläger halte sich nunmehr gewöhnlich/ständig in den USA auf. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 382 der Verwaltungsakte verwiesen.)
Mit weiterem Rentenbescheid vom 9. September 2009 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 neu und stellte eine Überzahlung in Höhe von 19.735,42 EUR fest. In Anlage 10 führte die Beklagte dazu aus, der Rentenbescheid vom 28. November 1990 in der Gestalt seiner Neuberechnungen vom 21. Dezember 1993, 5. Januar 1994, 14. Juli 2004 und 5. Februar 2007 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. November 2007 gemäß § 48 SGB X aufgehoben; die entstandene Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Soweit der Kläger ausgeführt habe, er habe auch weiterhin seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, könne dem nicht gefolgt werden. Sie sei vielmehr der Ansicht, dass der Kläger im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen/ständigen Aufenthalt in den USA gehabt habe.
Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. August 2009 und 9. September 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 6. August 2013 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Bescheide der Beklagten vom 4. August 2009 und 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Rente auch aus den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten sei das DPRA 1975 gewesen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 1975 stehe den Berechtigten eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur so lange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohne, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt habe. Gemäß Art. 5 DPRA würden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlege. Soweit die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten bei dem Kläger auch nach dem FRG anzuerkennende Zeiten seien, sei eine Rentenzahlung aus diesen Zeiten bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ebenfalls nicht möglich. Eine Berechnung der Rente auch aus den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten sei damit für die Zeit ab Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die USA rechtswidrig gewesen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vorliegend seinen gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit Oktober 2007 in den USA gehabt habe. Hierfür würden die Angaben des Klägers sowie auch die weiteren Umstände sprechen. Der Kläger sei gemäß der Eintragung in seinem Reisepass zuletzt am 23. Oktober 2007 in die USA eingereist. Ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - auch ein vorübergehender - sei in der Zeit bis 2009 nicht mehr zu verzeichnen und werde von dem Kläger auch nicht behauptet. Dieser habe vielmehr vorgetragen, dass er erst nach Zuerkennung der US-Staatsbürgerschaft im Oktober 2009 nach Hannover gekommen sei, um seine familiären und finanziellen Angelegenheiten zu regeln, die mit dem Wohnortwechsel zusammen gehangen hätten. Dass der Kläger weiterhin Bindungen nach Deutschland sowohl im familiären als auch im administrativen Bereich habe, stehe einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA nicht entgegen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin ordnungsbehördlich gemeldet gewesen sei. Schließlich sei auch der Vortrag des Klägers, er habe den Entschluss zum längeren Verbleib in den USA erst gefasst, als ihm im März 2009 die US-Staatsbürgerschaft anerkannt worden sei, vor dem Hintergrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Allein die Tatsache, dass der Kläger den Erhalt der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft überhaupt beantragt habe, spreche dafür, dass der Entschluss zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes schon vorher gefasst worden sein müsse. Des Weiteren würden sich nach Lage der Akten auch deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Kläger auch schon vor Oktober 2007 über längere Zeiträume an seinem jetzigen Wohnsitz in M F/USA aufgehalten habe und dementsprechend schon länger eine gewisse Bindung dorthin bestanden habe. So sei bereits in einem notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 1996 über den Verkauf von Grundbesitz als Wohnort des Klägers und seiner Ehefrau eine Adresse in M F/USA genannt worden. Ein Teil des Kaufpreises sei auf ein amerikanisches Konto des Klägers eingezahlt worden. Der von dem Kläger in Kopie übersandte Reisepass sei am 26. Juli 2002 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Chicago (USA) ausgestellt worden und als Wohnort des Klägers sei ebenfalls M F/W/USA angegeben. Insgesamt könne daher (jedenfalls) für die Zeit ab Oktober 2007 nicht mehr von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt in den USA ausgegangen werden. Der Bescheid vom 28. November 1990 in der Gestalt der Folgebescheide sei auch gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er hätte vorliegend ohne weiteres erkennen können, dass er zur Mitteilung an die Beklagte verpflichtet gewesen sei. Bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vom 28. November 1990 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Rente nach dem DPRA 1975 nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werde. Der Kläger sei daher gebeten worden, jede Wohnsitzverlegung unverzüglich mitzuteilen. Auch in den Bescheiden vom 21. Dezember 1993 und 5. Januar 1994 sei hierauf noch einmal hingewiesen worden. Die Ausführungen seien insoweit eindeutig und unmissverständlich. Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid könne aber nur dann nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht habe verstehen können (vergleiche Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008, Aktenzeichen L 5 R 423/07 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür würden sich bei dem Kläger nicht ergeben. Soweit vorliegend Unklarheiten bezüglich der Bedeutung der Formulierungen "gewöhnlicher Aufenthalt" bzw. "Wohnsitz" bestanden hätten, hätte es jedenfalls nahe gelegen, den Rentenversicherungsträger von dem längeren Aufenthalt in den USA zu informieren und nachzufragen, ob sich hieraus Änderungen bei der Rentenhöhe ergeben würden.
Gegen das ihm am 3. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. September 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. August 2009 und 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf die Anfrage des Senates vom 22. Juni 2016, was der am 28. Oktober 2003 in den Reisepass des Klägers eingetragene Stempel: "processed for 1-551 temporary evidence of lawful admission for permanent residence” bedeute, hat das United States Department of Homeland Security mitgeteilt, dass der Stempel besage, dass der Passinhaber in die USA immigriert sei, d.h. er habe eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA und dürfe dort auch arbeiten. Zudem lasse sich an diesem Stempel absehen, dass der Passinhaber als Ehepartner eines skilled workers oder professionals in die USA eingewandert sei, also als Ehepartner habe zuziehen dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 3. bzw. 10. Juli 2015 einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Bescheide der Beklagten vom 04. August 2009 und 09. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin die Klage daher abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 4. August 2009, mit dem die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. September 2009 an neu berechnet hat, ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Bescheid insoweit ausgeführt, dass sich der Kläger seit der letzten Einreise in die USA am 23. Oktober 2007 gewöhnlich/ständig dort aufgehalten hat. Dies stellt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, denn gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 1975 i. V. m. Art. 5 DPRA steht den Berechtigten nach diesem Abkommen eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur solange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Darüber hinaus werden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in denen der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlegt.
Der Kläger hat - auch zur Überzeugung des Senates - seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne spätestens mit der letzten Einreise in die USA am 23. Oktober 2007 dorthin verlegt.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet u. a. nach den Bestimmungen des DPRA, in Bundesrecht transformiert durch Zustimmungsgesetz vom 12. März 1976 (BGBl II 1976, 396) und am 1. Mai 1976 in Kraft getreten (BGBl II 1976, 463). Danach entstandene Ansprüche werden von dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) vom 18. Dezember 1990, welches nach seinem Art 27 Abs. 1 Satz 2 für die Ansprüche von Personen gilt, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat leben, nicht berührt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1990 seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland beibehält (Art 27 Abs 2 Satz 1 DPSVA).
Nach Art 4 Abs. 1 DPRA werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dabei berücksichtigt der Versicherungsträger bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und denen gleichgestellte Zeiten so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art 4 Abs. 2 DPRA). Gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 1975 i. V. m. Art. 5 DPRA steht den Berechtigten nach diesem Abkommen eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur solange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Darüber hinaus werden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in denen der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlegt. Damit folgt das Abkommen dem Eingliederungsprinzip. Das bedeutet: Wer in einem Vertragsstaat wohnt und Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegt hat, wird in das innerstaatliche System der sozialen Sicherheit des Wohnlandes eingegliedert. Er erhält seine Rente von dem Versicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften, und dabei werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als ob sie im Wohnland zurückgelegt wären. Nach dem Abkommen haben die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten untereinander keinen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Leistungen, die sie nach dem Abkommen erbringen (Art 10 DPRA), und es finden auch keine Vorleistungen eines Versicherungsträgers des einen Vertragsstaats für einen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaats statt. Im Fall der Übersiedlung entscheidet vielmehr der Versicherungsträger des neuen Wohnlandes unter entsprechender Anwendung des Art 4 Abs. 2 DPRA, ob nach seinen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Rente besteht. Eine automatische Weiterzahlung der Rente gibt es danach nicht (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris).
Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung ist nach dem DPRA damit, dass er im fraglichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland wohnte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris).
Gemäß Art. 1 Nr. 2 des DPRA bedeuten für die Anwendung dieses Abkommens die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" für die Bundesrepublik Deutschland den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder "sich gewöhnlich aufhalten". Zur Bedeutung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält das DPRA keine näheren Erläuterungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland in Art. 1 Nr. 2 des Abkommens davon auszugehen, dass auf den Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) umschrieben ist (vgl. BSG Urteile vom 30. September 1993, 4 RA 49/92, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 27. Januar 1994, 5 RJ 16/93, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 14. September 1994, 5 RJ 10/94, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 9. Mai 1994, 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94 und 8 RKn 11/94, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 9. August 1995, 13 RJ 59/93 zitiert nach juris). Nach dieser Bestimmung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Der Senat geht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass sich daran durch die Einfügung des Art 1a in das DPRA mit Art. 20 Nr. 1 RAG 1992 nichts geändert hat (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris m. w. N).
Ob jemand nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kommt es auf die Tatsachen an, die bei Beginn des streitigen Zeitraums und während seiner Dauer jeweils objektiv vorlagen.
Zu den Umständen, aus denen sich ergibt, dass jemand nicht nur vorübergehend in einem Land verweilt, gehört bei Ausländern auch, wie sich ihr Aufenthaltsstatus ausländerrechtlich darstellt. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 18. Februar 1998 (B 5 RJ 12/97 R, zitiert nach juris) entschieden hat, setzt ein vorübergehendes Verweilen im Sinne der Gesetzesvorschrift voraus, dass die Aufenthaltsposition des Ausländers so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht. Ist die Aufenthaltsposition dagegen auf Beendigung des Aufenthalts im fraglichen Land angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen. In dem zitierten Urteil hat das Bundessozialgericht ferner entschieden, dass ein Aufenthalt im Falle einer befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigung nicht erst dann auf Beendigung angelegt ist, wenn zusätzlich besondere ausländerrechtliche Maßnahmen dazu getroffen sind, sondern dass es für die Bestimmung der Aufenthaltsposition auf den Inhalt der von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigungen ankommt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt.
Zur Überzeugung des Senates hatte der Kläger – spätestens – ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den USA.
Hierfür spricht zunächst die Auskunft des United States Department of Homeland Security. Danach folgt aus dem am 28. Oktober 2003 in den Reisepass des Klägers eingetragenen Stempel: "processed for 1-551 temporary evidence of lawful admission for permanent residence” dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in die USA immigriert war und damit eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA hatte, die nicht mehr nur wie in den Jahren zuvor befristet auf ein halbes Jahr im Rahmen eines Touristenvisums erteilt worden war, sondern er durfte dort auch arbeiten. Zudem lässt sich an diesem Stempel absehen, dass der Passinhaber als Ehepartner eines skilled workers oder professionals in die USA eingewandert ist, also als Ehepartner zuziehen durfte. Hatte er aber bereits ab Oktober 2003 ein Daueraufenthaltsrecht und ist im Oktober 2007 eingereist, um anschließend für die Dauer von zwei Jahren die USA nicht mehr zu verlassen, so spricht dies aus Sicht des Senates dafür, dass er jedenfalls ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den USA hatte.
Hierfür sprechen auch die in erster Instanz bereits ausführlich dargelegten weiteren Gründe, aus denen sich ersehen lässt, dass der Kläger beginnend ab 1996 (Verkauf des Hauses in Deutschland) sich zunehmend nicht in Deutschland aufgehalten hat. Der Senat sieht von einer Wiederholung der dort dargestellten Gründe ab und verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf sie.
Damit liegt zur Überzeugung des Senates ab Oktober 2007 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vor, die die Beklagte berechtigte, die ursprüngliche Bewilligung der Rentengewährung für die Zukunft aufzuheben und die Rente neu zu berechnen.
Die Neuberechnung der Rente, d.h. die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der Rente, hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 09. September 2009 auch für die Vergangenheit ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Nr. 2 der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Vorliegend ist der Kläger seiner aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) folgenden Pflicht, entscheidungserhebliche Veränderungen in konkret maßgeblichen Verhältnissen dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen, nicht nachgekommen.
Er hat diese Pflicht auch zumindest grob fahrlässig verletzt, denn er hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung verpflichtet war. Hierauf ist er zunächst bereits im Rentenbescheid vom 28. November 1990 hingewiesen worden. Bereits hier ist ihm mitgeteilt worden, dass die Rente nach dem DPRA 1975 nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wird. Hierauf ist er auch den Bescheiden vom 21. Dezember 1993 und 5. Januar 1994 hingewiesen worden. Darüber hinaus hatte die Beklagte bereits in den Jahren 1996/1997 geprüft, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den USA hatte. Zur Klärung dieser Frage gab es einen längeren Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Kläger, aus dem er zur Überzeugung des Senates ohne weiteres ableiten konnte, dass die Frage, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, leistungsbegründend ist. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, als er der Beklagten nicht mitgeteilt hat, dass er sich ab Oktober 2007 gewöhnlich in den USA und nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt.
Anders als in den vorausgegangenen Zeiträumen, in denen der Kläger - jedenfalls sporadisch - in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, hielt er sich ab Oktober 2007 durchgängig bis 2009 in den USA auf. Soweit er mitteilt, einen gewöhnlichen Aufenthalt habe er erst nach Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft begründet, hiervon sei er jedenfalls ausgegangen, überzeugt dies nicht. Wie bereits oben dargestellt kommt es für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht auf die Staatsbürgerschaft an. Lediglich die "Stärke" des Aufenthaltsrechts kann Anhaltspunkte dafür bieten, ob ein Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft und damit gewöhnlich vorliegt. Da der Kläger ab Oktober 2003 ein Daueraufenthaltsrecht hatte, spricht auch dieses nicht dagegen, dass er spätestens ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte.
Nach alledem hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats die Rente des Klägers ab 1. November 2007 zu Recht neu berechnet, für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 die errechnete Überzahlung i.H.v. 19.735,42 EUR zurückgefordert und dem Kläger ab 1. September 2009 für die Zukunft die niedrigere Rente gewährt. Dass die entstandene Überzahlung zu erstatten ist, folgt aus § 50 SGB X.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine teilweise Aufhebung der Gewährung seiner Altersrente ab 1. November 2007 und der damit verbundenen Rückforderung einer Überzahlung für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 in Höhe von 19.735,42 EUR.
Der 1925 in P geborene Kläger hielt sich seit 29. August 1968 in der Bundesrepublik Deutschland auf. In Polen hatte er zuvor unter anderem als Zahntechniker, Zahnarzt sowie Arzt gearbeitet und hierfür Beiträge zum polnischen Versicherungsträger gezahlt. In der Bundesrepublik Deutschland ist er mit Bescheid vom 4. Februar 1969 ab 9. Januar 1969 von der Rentenversicherungspflicht befreit worden, da er nachgewiesen hatte, dass er Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe - hier der Ärztekammer Niedersachsen - war.
Auf einen Antrag des Klägers von Juli 1990 gewährte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 28. November 1990 ein Altersruhegeld ab 1. September 1990 mit einem monatlichen Nettozahlbetrag ab 1. Januar 1991 von 1526,34 DM. Bei der Rentenberechnung wurden für die Zeit vom 1. August 1946 bis zum 28. August 1968 Zeiten unter Anwendung des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 (DPRA 1975) berücksichtigt. Hierzu ist in Anlage 6 unter anderem ausgeführt worden: "Die Rente ist unter Anwendung des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 festgestellt worden. Nach Art. 4 Abs. 3 des deutsch-polnischen Rentenabkommens vom 9. Oktober 1975 wird diese Rente nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich Berlin (West) gewährt. Sie fällt mit dem Ablauf des Monats weg, in dem der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 einschließlich Berlin (West) begründet wird. Wird der gewöhnliche Aufenthalt nach Polen verlegt, empfehlen wir, (innerhalb von drei Monaten) bei dem polnischen Versicherungsträger einen Rentenantrag zu stellen. Bei Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts in das Gebiet eines anderen ausländischen Staates prüft der deutsche Versicherungsträger, ob und in welcher Höhe eine Rentenzahlung in das Gebiet dieses Staates erfolgen kann. Wir bitten, uns jede Wohnsitzverlegung unverzüglich mitzuteilen. Die nach dem Deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9. Oktober 1975 zu berücksichtigenden Zeiten sind im Zuordnungsblatt aus technischen Gründen als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 ausgedruckt. Die Zuordnung und Bewertung erfolgt in entsprechender Anwendung dieses Gesetzes."
In der Folgezeit berechnete die Beklagte die Rente des Klägers unter anderem mit Bescheiden vom 21. Dezember 1993 sowie 5. Januar 1994 neu; auch diese Bescheide enthielten den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass jede Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes bzw. jede Wohnsitzverlegung der Beklagten unverzüglich mitzuteilen sei. Diese Bescheide waren an den Kläger unter der Anschrift Ain H gerichtet.
Laut eines notariellen Kaufvertrages vom 18. Juni 1996 verkauften der Kläger und dessen Ehefrau R das unter der oben genannten Wohnanschrift gelegene Ein-Familienhaus an die Tochter sowie den Schwiegersohn des Klägers. Als Wohnadresse des Klägers ist in diesem notariellen Kaufvertrag "N F C, M F, W, USA" vermerkt. Ein Betrag in Höhe von 170.000 DM war bereits in bar auf ein amerikanisches Konto der Verkäufer eingezahlt worden. In dem verkauften Haus wohnte die von dem Kläger mit Urteil vom 13. Januar 1987 geschiedene Ehefrau A des Klägers.
Auf eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung H teilte diese unter dem 17. Oktober 1996 mit, der Kläger sei mit Hauptwohnung in H, gemeldet. Daraufhin fragte die Beklagte bei dem Kläger an, ob er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den USA habe. Dieser teilte mit Schreiben vom 28. November 1996 mit, er habe sich im Oktober 1988 und November 1989 in den USA und Kanada, ferner von Mai bis Juni 1993, vom 30. Juli bis 12. Dezember 1994, vom 6. Januar bis Juni 1995 und vom 6. Januar bis 12. Juni 1996 in den USA aufgehalten. Am 6. August 1996 habe er ein Visum bis zum 7. Februar 1997 erhalten. Ergänzend übersandte er einen Einheitsmietvertrag zwischen ihm und seiner Tochter sowie seinem Schwiegersohn über die Nutzung eines Gästezimmers in dem durch den oben genannten notariellen Kaufvertrag an diese verkauften Einfamilienhaus.
Auf weitere Nachfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Oktober 1997 mit, er habe das bis zum 7. Februar 1997 gültige touristische Visum nicht voll ausgeschöpft, sondern sei im Dezember 1996 wieder in Deutschland gewesen. Er habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in die USA verlegt und wolle ihn in der Zukunft auch nicht dorthin verlegen. Wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt verlegen solle, besonders ins Ausland, werde er selbstverständlich der Beklagten hiervon Mitteilung machen.
Im Januar 2009 teilte die für den Kläger zuständige Krankenkasse der Beklagten mit, dass der Kläger ins Ausland verzogen sei.
Eine erneute Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt der Stadtverwaltung H ergab, dass der Kläger dort unter der Anschrift H, Estraße seit 16. Juni 2003 gemeldet sei. Diese Wohnung sei als alleinige Wohnung gemeldet.
Auf eine Anfrage der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 25. März 2009 unter anderem mit, er habe seinen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht aufgegeben. Bei seinem Auslandsaufenthalt handle es sich um einen vorübergehenden (besuchsweisen) Aufenthalt. Seine Adresse in Deutschland sei die vom Einwohnermeldeamt mitgeteilte. Seine Anschrift im Ausland sei "N D Dr., M F, W, USA". Mit weiterem Schreiben vom 24. April 2009 teilte der Kläger mit, er halte sich zurzeit in den USA auf und studiere die englische Sprache am College in Milwaukee. Schließlich übersandte der Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2009 Kopien seines Reisepasses, aus denen sich unter anderem ergab, dass der Reisepass am 26. Juli 2003 in Chicago ausgestellt worden war. In den Rubriken Sichtvermerke/Visa befand sich u. a. ein Einreisestempel vom 23. Oktober 2007. Weiter teilte der Kläger mit, er habe sich aus der Mitgliedschaft der B E in H abgemeldet, da er im Familienkreis ausreichend ärztlich versorgt sei. Er bitte, dass man endlich aufhöre, ihn mit weiterer unnötiger Korrespondenz zu belästigen.
Mit Rentenbescheid vom 4. August 2009 berechnete die Beklagte die Rente ab 1. September 2009 neu, dabei berücksichtigte sie keine Zeiten nach dem DPRA mehr, so dass sich nunmehr ein Rentenzahlbetrag in Höhe von 138,67 EUR ergab. In Anlage 10 führte sie dazu weiter aus, der Rentenbescheid vom 28. November 1990 in der Gestalt der Neuberechnungen vom 21. Dezember 1993, 5. Januar 1994, 14. Juli 2004 und 5. Februar 2007 werde mit Wirkung für die Zukunft ab 1. September 2009 gemäß § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Es sei eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die beim Erlass der Bescheide vorgelegen hätten, eingetreten, denn der Kläger halte sich nunmehr gewöhnlich/ständig in den USA auf. (Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 382 der Verwaltungsakte verwiesen.)
Mit weiterem Rentenbescheid vom 9. September 2009 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 neu und stellte eine Überzahlung in Höhe von 19.735,42 EUR fest. In Anlage 10 führte die Beklagte dazu aus, der Rentenbescheid vom 28. November 1990 in der Gestalt seiner Neuberechnungen vom 21. Dezember 1993, 5. Januar 1994, 14. Juli 2004 und 5. Februar 2007 werde hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. November 2007 gemäß § 48 SGB X aufgehoben; die entstandene Überzahlung sei gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Soweit der Kläger ausgeführt habe, er habe auch weiterhin seinen ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet, könne dem nicht gefolgt werden. Sie sei vielmehr der Ansicht, dass der Kläger im streitigen Zeitraum seinen gewöhnlichen/ständigen Aufenthalt in den USA gehabt habe.
Die Widersprüche gegen die Bescheide vom 4. August 2009 und 9. September 2009 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2010 zurück.
Die anschließende Klage hat das Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 6. August 2013 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt, die Bescheide der Beklagten vom 4. August 2009 und 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 seien rechtmäßig und würden den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Rente auch aus den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten sei das DPRA 1975 gewesen. Gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 1975 stehe den Berechtigten eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur so lange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohne, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt habe. Gemäß Art. 5 DPRA würden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlege. Soweit die in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten bei dem Kläger auch nach dem FRG anzuerkennende Zeiten seien, sei eine Rentenzahlung aus diesen Zeiten bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland ebenfalls nicht möglich. Eine Berechnung der Rente auch aus den in Polen zurückgelegten Versicherungszeiten sei damit für die Zeit ab Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes in die USA rechtswidrig gewesen. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, dass der Kläger vorliegend seinen gewöhnlichen Aufenthalt spätestens seit Oktober 2007 in den USA gehabt habe. Hierfür würden die Angaben des Klägers sowie auch die weiteren Umstände sprechen. Der Kläger sei gemäß der Eintragung in seinem Reisepass zuletzt am 23. Oktober 2007 in die USA eingereist. Ein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland - auch ein vorübergehender - sei in der Zeit bis 2009 nicht mehr zu verzeichnen und werde von dem Kläger auch nicht behauptet. Dieser habe vielmehr vorgetragen, dass er erst nach Zuerkennung der US-Staatsbürgerschaft im Oktober 2009 nach Hannover gekommen sei, um seine familiären und finanziellen Angelegenheiten zu regeln, die mit dem Wohnortwechsel zusammen gehangen hätten. Dass der Kläger weiterhin Bindungen nach Deutschland sowohl im familiären als auch im administrativen Bereich habe, stehe einem gewöhnlichen Aufenthalt in den USA nicht entgegen. Dies gelte auch für die Tatsache, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin ordnungsbehördlich gemeldet gewesen sei. Schließlich sei auch der Vortrag des Klägers, er habe den Entschluss zum längeren Verbleib in den USA erst gefasst, als ihm im März 2009 die US-Staatsbürgerschaft anerkannt worden sei, vor dem Hintergrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Allein die Tatsache, dass der Kläger den Erhalt der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft überhaupt beantragt habe, spreche dafür, dass der Entschluss zur Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes schon vorher gefasst worden sein müsse. Des Weiteren würden sich nach Lage der Akten auch deutliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich der Kläger auch schon vor Oktober 2007 über längere Zeiträume an seinem jetzigen Wohnsitz in M F/USA aufgehalten habe und dementsprechend schon länger eine gewisse Bindung dorthin bestanden habe. So sei bereits in einem notariellen Kaufvertrag vom 18. Juni 1996 über den Verkauf von Grundbesitz als Wohnort des Klägers und seiner Ehefrau eine Adresse in M F/USA genannt worden. Ein Teil des Kaufpreises sei auf ein amerikanisches Konto des Klägers eingezahlt worden. Der von dem Kläger in Kopie übersandte Reisepass sei am 26. Juli 2002 vom Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Chicago (USA) ausgestellt worden und als Wohnort des Klägers sei ebenfalls M F/W/USA angegeben. Insgesamt könne daher (jedenfalls) für die Zeit ab Oktober 2007 nicht mehr von einem lediglich vorübergehenden Aufenthalt in den USA ausgegangen werden. Der Bescheid vom 28. November 1990 in der Gestalt der Folgebescheide sei auch gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X für die Vergangenheit ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben gewesen. Der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht grob fahrlässig nicht nachgekommen. Er hätte vorliegend ohne weiteres erkennen können, dass er zur Mitteilung an die Beklagte verpflichtet gewesen sei. Bereits im ursprünglichen Rentenbescheid vom 28. November 1990 sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Rente nach dem DPRA 1975 nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt werde. Der Kläger sei daher gebeten worden, jede Wohnsitzverlegung unverzüglich mitzuteilen. Auch in den Bescheiden vom 21. Dezember 1993 und 5. Januar 1994 sei hierauf noch einmal hingewiesen worden. Die Ausführungen seien insoweit eindeutig und unmissverständlich. Das Außerachtlassen von Hinweisen in den überschaubaren Erläuterungen und Anlagen zum Rentenbescheid könne aber nur dann nicht als grob fahrlässig angesehen werden, wenn der Betroffene nach seiner Persönlichkeitsstruktur und seinem Bildungsstand die Erläuterungen nicht habe verstehen können (vergleiche Hessisches LSG, Urteil vom 28. März 2008, Aktenzeichen L 5 R 423/07 m. w. N.). Anhaltspunkte hierfür würden sich bei dem Kläger nicht ergeben. Soweit vorliegend Unklarheiten bezüglich der Bedeutung der Formulierungen "gewöhnlicher Aufenthalt" bzw. "Wohnsitz" bestanden hätten, hätte es jedenfalls nahe gelegen, den Rentenversicherungsträger von dem längeren Aufenthalt in den USA zu informieren und nachzufragen, ob sich hieraus Änderungen bei der Rentenhöhe ergeben würden.
Gegen das ihm am 3. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 26. September 2013 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. August 2013 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. August 2009 und 9. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Auf die Anfrage des Senates vom 22. Juni 2016, was der am 28. Oktober 2003 in den Reisepass des Klägers eingetragene Stempel: "processed for 1-551 temporary evidence of lawful admission for permanent residence” bedeute, hat das United States Department of Homeland Security mitgeteilt, dass der Stempel besage, dass der Passinhaber in die USA immigriert sei, d.h. er habe eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA und dürfe dort auch arbeiten. Zudem lasse sich an diesem Stempel absehen, dass der Passinhaber als Ehepartner eines skilled workers oder professionals in die USA eingewandert sei, also als Ehepartner habe zuziehen dürfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, denn die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise mit Schreiben vom 3. bzw. 10. Juli 2015 einverstanden erklärt (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die Berufung hat keinen Erfolg, denn die Bescheide der Beklagten vom 04. August 2009 und 09. September 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Zutreffend hat das Sozialgericht Berlin die Klage daher abgewiesen.
Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 4. August 2009, mit dem die Beklagte die Rente des Klägers ab 1. September 2009 an neu berechnet hat, ist § 48 Abs. 1 S. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eingetreten ist. Zutreffend hat die Beklagte in diesem Bescheid insoweit ausgeführt, dass sich der Kläger seit der letzten Einreise in die USA am 23. Oktober 2007 gewöhnlich/ständig dort aufgehalten hat. Dies stellt eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen dar, denn gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 1975 i. V. m. Art. 5 DPRA steht den Berechtigten nach diesem Abkommen eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur solange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Darüber hinaus werden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in denen der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlegt.
Der Kläger hat - auch zur Überzeugung des Senates - seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Sinne spätestens mit der letzten Einreise in die USA am 23. Oktober 2007 dorthin verlegt.
Der Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung richtet u. a. nach den Bestimmungen des DPRA, in Bundesrecht transformiert durch Zustimmungsgesetz vom 12. März 1976 (BGBl II 1976, 396) und am 1. Mai 1976 in Kraft getreten (BGBl II 1976, 463). Danach entstandene Ansprüche werden von dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen (DPSVA) vom 18. Dezember 1990, welches nach seinem Art 27 Abs. 1 Satz 2 für die Ansprüche von Personen gilt, die nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat leben, nicht berührt, wenn der Berechtigte nach dem 31. Dezember 1990 seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland beibehält (Art 27 Abs 2 Satz 1 DPSVA).
Nach Art 4 Abs. 1 DPRA werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dabei berücksichtigt der Versicherungsträger bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften die im anderen Staat zurückgelegten Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und denen gleichgestellte Zeiten so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären (Art 4 Abs. 2 DPRA). Gemäß Art. 4 Abs. 3 DPRA 1975 i. V. m. Art. 5 DPRA steht den Berechtigten nach diesem Abkommen eine unter Berücksichtigung der Zeiten im anderen Staat festgestellte Rente nur solange zu, wie der Berechtigte im Gebiet des Staates wohnt, dessen Versicherungsträger die Rente festgestellt hat. Darüber hinaus werden Zahlungen mit Ablauf des Monats eingestellt, in denen der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet eines anderen Staates verlegt. Damit folgt das Abkommen dem Eingliederungsprinzip. Das bedeutet: Wer in einem Vertragsstaat wohnt und Versicherungszeiten in dem anderen Vertragsstaat zurückgelegt hat, wird in das innerstaatliche System der sozialen Sicherheit des Wohnlandes eingegliedert. Er erhält seine Rente von dem Versicherungsträger seines Wohnlandes nach den dort geltenden Vorschriften, und dabei werden die im anderen Vertragsstaat zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als ob sie im Wohnland zurückgelegt wären. Nach dem Abkommen haben die Versicherungsträger der beiden Vertragsstaaten untereinander keinen Anspruch auf Ersatz irgendwelcher Leistungen, die sie nach dem Abkommen erbringen (Art 10 DPRA), und es finden auch keine Vorleistungen eines Versicherungsträgers des einen Vertragsstaats für einen Versicherungsträger des anderen Vertragsstaats statt. Im Fall der Übersiedlung entscheidet vielmehr der Versicherungsträger des neuen Wohnlandes unter entsprechender Anwendung des Art 4 Abs. 2 DPRA, ob nach seinen Rechtsvorschriften ein Anspruch auf Rente besteht. Eine automatische Weiterzahlung der Rente gibt es danach nicht (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris).
Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung ist nach dem DPRA damit, dass er im fraglichen Zeitraum in der Bundesrepublik Deutschland wohnte bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris).
Gemäß Art. 1 Nr. 2 des DPRA bedeuten für die Anwendung dieses Abkommens die Begriffe "Wohnort" und "wohnen" für die Bundesrepublik Deutschland den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes oder "sich gewöhnlich aufhalten". Zur Bedeutung des Begriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält das DPRA keine näheren Erläuterungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist wegen des ausdrücklichen Bezugs auf die Bundesrepublik Deutschland in Art. 1 Nr. 2 des Abkommens davon auszugehen, dass auf den Rechtsbegriff des gewöhnlichen Aufenthalts verwiesen werden sollte, wie er in § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) umschrieben ist (vgl. BSG Urteile vom 30. September 1993, 4 RA 49/92, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 27. Januar 1994, 5 RJ 16/93, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 14. September 1994, 5 RJ 10/94, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 9. Mai 1994, 8 RKn 2/94, 8 RKn 5/94 und 8 RKn 11/94, zitiert nach juris; BSG Urteil vom 9. August 1995, 13 RJ 59/93 zitiert nach juris). Nach dieser Bestimmung hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
Der Senat geht gestützt auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts davon aus, dass sich daran durch die Einfügung des Art 1a in das DPRA mit Art. 20 Nr. 1 RAG 1992 nichts geändert hat (BSG, Urteil vom 25. März 1998, B 5 RJ 22/96 R, zitiert nach juris m. w. N).
Ob jemand nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet verweilt, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kommt es auf die Tatsachen an, die bei Beginn des streitigen Zeitraums und während seiner Dauer jeweils objektiv vorlagen.
Zu den Umständen, aus denen sich ergibt, dass jemand nicht nur vorübergehend in einem Land verweilt, gehört bei Ausländern auch, wie sich ihr Aufenthaltsstatus ausländerrechtlich darstellt. Wie das Bundessozialgericht im Urteil vom 18. Februar 1998 (B 5 RJ 12/97 R, zitiert nach juris) entschieden hat, setzt ein vorübergehendes Verweilen im Sinne der Gesetzesvorschrift voraus, dass die Aufenthaltsposition des Ausländers so offen ist, dass sie wie bei einem Inländer einen Aufenthalt auf unbestimmte Dauer ermöglicht. Ist die Aufenthaltsposition dagegen auf Beendigung des Aufenthalts im fraglichen Land angelegt, steht dies der Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts trotz faktisch andauerndem Verbleiben und einem entsprechenden Bleibewillen entgegen. In dem zitierten Urteil hat das Bundessozialgericht ferner entschieden, dass ein Aufenthalt im Falle einer befristeten oder zweckgebundenen Aufenthaltsberechtigung nicht erst dann auf Beendigung angelegt ist, wenn zusätzlich besondere ausländerrechtliche Maßnahmen dazu getroffen sind, sondern dass es für die Bestimmung der Aufenthaltsposition auf den Inhalt der von der Ausländerbehörde ausgestellten Bescheinigungen ankommt, wie er sich nach der behördlichen Praxis und der gegebenen Rechtslage darstellt.
Zur Überzeugung des Senates hatte der Kläger – spätestens – ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den USA.
Hierfür spricht zunächst die Auskunft des United States Department of Homeland Security. Danach folgt aus dem am 28. Oktober 2003 in den Reisepass des Klägers eingetragenen Stempel: "processed for 1-551 temporary evidence of lawful admission for permanent residence” dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in die USA immigriert war und damit eine Aufenthaltsgenehmigung für die USA hatte, die nicht mehr nur wie in den Jahren zuvor befristet auf ein halbes Jahr im Rahmen eines Touristenvisums erteilt worden war, sondern er durfte dort auch arbeiten. Zudem lässt sich an diesem Stempel absehen, dass der Passinhaber als Ehepartner eines skilled workers oder professionals in die USA eingewandert ist, also als Ehepartner zuziehen durfte. Hatte er aber bereits ab Oktober 2003 ein Daueraufenthaltsrecht und ist im Oktober 2007 eingereist, um anschließend für die Dauer von zwei Jahren die USA nicht mehr zu verlassen, so spricht dies aus Sicht des Senates dafür, dass er jedenfalls ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den USA hatte.
Hierfür sprechen auch die in erster Instanz bereits ausführlich dargelegten weiteren Gründe, aus denen sich ersehen lässt, dass der Kläger beginnend ab 1996 (Verkauf des Hauses in Deutschland) sich zunehmend nicht in Deutschland aufgehalten hat. Der Senat sieht von einer Wiederholung der dort dargestellten Gründe ab und verweist gemäß § 153 Abs. 2 SGG auf sie.
Damit liegt zur Überzeugung des Senates ab Oktober 2007 eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 48 SGB X vor, die die Beklagte berechtigte, die ursprüngliche Bewilligung der Rentengewährung für die Zukunft aufzuheben und die Rente neu zu berechnen.
Die Neuberechnung der Rente, d.h. die Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung der Rente, hat die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 09. September 2009 auch für die Vergangenheit ab Eintritt der Änderung der Verhältnisse vorgenommen.
Gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit Nr. 2 der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist.
Vorliegend ist der Kläger seiner aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) folgenden Pflicht, entscheidungserhebliche Veränderungen in konkret maßgeblichen Verhältnissen dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen, nicht nachgekommen.
Er hat diese Pflicht auch zumindest grob fahrlässig verletzt, denn er hätte erkennen können, dass er zur Mitteilung verpflichtet war. Hierauf ist er zunächst bereits im Rentenbescheid vom 28. November 1990 hingewiesen worden. Bereits hier ist ihm mitgeteilt worden, dass die Rente nach dem DPRA 1975 nur für die Dauer des gewöhnlichen Aufenthaltes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wird. Hierauf ist er auch den Bescheiden vom 21. Dezember 1993 und 5. Januar 1994 hingewiesen worden. Darüber hinaus hatte die Beklagte bereits in den Jahren 1996/1997 geprüft, ob der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder in den USA hatte. Zur Klärung dieser Frage gab es einen längeren Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Kläger, aus dem er zur Überzeugung des Senates ohne weiteres ableiten konnte, dass die Frage, wo er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, leistungsbegründend ist. Der Senat hat daher keinerlei Zweifel daran, dass der Kläger zumindest grob fahrlässig gehandelt hat, als er der Beklagten nicht mitgeteilt hat, dass er sich ab Oktober 2007 gewöhnlich in den USA und nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt.
Anders als in den vorausgegangenen Zeiträumen, in denen der Kläger - jedenfalls sporadisch - in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, hielt er sich ab Oktober 2007 durchgängig bis 2009 in den USA auf. Soweit er mitteilt, einen gewöhnlichen Aufenthalt habe er erst nach Erhalt der amerikanischen Staatsbürgerschaft begründet, hiervon sei er jedenfalls ausgegangen, überzeugt dies nicht. Wie bereits oben dargestellt kommt es für die Frage des gewöhnlichen Aufenthaltes nicht auf die Staatsbürgerschaft an. Lediglich die "Stärke" des Aufenthaltsrechts kann Anhaltspunkte dafür bieten, ob ein Aufenthalt vorübergehend oder dauerhaft und damit gewöhnlich vorliegt. Da der Kläger ab Oktober 2003 ein Daueraufenthaltsrecht hatte, spricht auch dieses nicht dagegen, dass er spätestens ab Oktober 2007 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in den USA hatte.
Nach alledem hat die Beklagte zur Überzeugung des Senats die Rente des Klägers ab 1. November 2007 zu Recht neu berechnet, für die Zeit vom 1. November 2007 bis zum 31. August 2009 die errechnete Überzahlung i.H.v. 19.735,42 EUR zurückgefordert und dem Kläger ab 1. September 2009 für die Zukunft die niedrigere Rente gewährt. Dass die entstandene Überzahlung zu erstatten ist, folgt aus § 50 SGB X.
Die Berufung ist nach alledem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG vorliegt.
Rechtskraft
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