Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 17/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 191/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob der gemäß Haustarifvertrag vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausgezahlte Versorgungsaufwand für die Altersvorsorge zum insolvenzgeldfähigen Arbeitsentgelt gehört.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.07.2016 - S 7 AL 17/15 - wird zugelassen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.
Gründe:
Auch wenn die Klägerin dem Sozialgericht Würzburg (SG) einen die streitgegenständliche Zeit nicht erfassenden Haustarifvertrag vorgelegt hat, die von ihr genannten Fundstellen ihre Auffassung nicht stützen und es sich lediglich um den Haustarifvertrag einer insolventen Firma handelt, hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung und betrifft eine größere Anzahl von Personen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird als Berufung fortgesetzt.
Gründe:
Auch wenn die Klägerin dem Sozialgericht Würzburg (SG) einen die streitgegenständliche Zeit nicht erfassenden Haustarifvertrag vorgelegt hat, die von ihr genannten Fundstellen ihre Auffassung nicht stützen und es sich lediglich um den Haustarifvertrag einer insolventen Firma handelt, hat der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung und betrifft eine größere Anzahl von Personen.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, denn hierüber ist im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 Sozialgerichtsgesetz).
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
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