Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 41 KR 4919/13
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 367/16 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Januar 2016 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung einer Beitragsentlastung für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 streitig.
Der 1957 geborene Kläger ist seit Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten. Seit 1. Juni 2005 ist er bei ihr infolge seiner selbständigen Tätigkeit (Maler/Bau) als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig versichert. Vom 1. Juli 2013 bis 19. November 2013 war er versicherungspflichtig beschäftigt.
Zuletzt zahlte der Kläger Beiträge auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage für haupt-beruflich selbständig Versicherte im Rahmen der Beitragsentlastung. Entsprechend dem Bei-tragsbescheid vom 21. Dezember 2012 ergab sich ab Januar 2013 ein Beitrag zur Krankenver-sicherung in Höhe von monatlich 200,78 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 27,62 EUR (insgesamt 228,40 EUR).
Am 22. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragsentlastung und legte dabei den Fragebogen zur Überprüfung der Einkünfte mit vor. Im Antrag machte er keine Angaben zum Vermögen seiner Ehegattin; insoweit setzte er bei der entsprechenden Frage kein Kreuz. Mit Schriftsätzen vom 22. und 28. Januar 2013 forderte ihn die Beklagte auf, die entsprechenden Angaben zu machen und ein Kreuz bei "ja" oder "nein" zu setzen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2013 mit, ihm sei die Komplexität von Wertschätzungen bezüglich Hausgrundstücken und der damit verbundenen relativ hohen ,,Fehlgutachten" nicht ganz unbekannt. Eine solche angreifbare Position werde er nicht liefern. Er bitte um Mitteilung der Gesetzesgrundlage für solche konkreten Offenbarungen.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 verwies die Beklagte auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes und übersandte dem Kläger einen entsprechenden Auszug aus diesen. Der Kläger führte daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 aus, er habe ausreichende Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Soweit Angaben zum Einfamilienhaus und Garten, was möglicherweise seine Ehefrau beträfe, gefordert würden, gäbe es hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Kläger am 11. März 2013, in dem dieser geäußert hatte, die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau nicht offen zu legen, und ihm daraufhin mitgeteilt wurde, dass er lediglich ein Kreuzchen im Fragebogen setzen müsse, eine detaillierte Vermögensaufstellung betreffend seine Ehefrau werde gar nicht gefordert, lehnte der Beklagte die beantragte Beitragsentlastung ab 1. März 2013 mit Bescheid vom 12. März 2013 ab.
Mit weiterem Bescheid vom 12. März 2013 stellte der Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab März 2013 nunmehr auf der Basis des vier-zigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße fest. Es ergaben sich Beiträge zur Krankenversi-cherung in Höhe von monatlich 301,17 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 41,44 EUR (insgesamt 342,61 EUR).
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 zurück. Eine Verringerung der Beitragsberechnung auf den 60. Teil der Bezugsgröße (Beitragsentlastung) komme nur dann in Betracht, wenn nach § 240 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 7 Abs. 4 der Beitrags-verfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) nachgewiesen werde, dass die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage unterschritten. Nach mehrmaligen Aufforderungen und Erläuterungen habe der Kläger diesbezüglich keine Angaben gemacht, sodass eine Beitragsentlastung aufgrund fehlender Angaben nicht habe gewährt werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Beitragshöhe sei gegenüber den tatsächlichen Einnahmen zu hoch. Die Beklagte hat dem SG im Klageverfahren mitgeteilt, dass der Kläger bei Weitergewährung der Beitragsentlastung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 228,40 EUR je Monat zu zahlen gehabt hätte.
Das SG hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 11. Januar 2016 abgewiesen und zur Be-gründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die begehrte Beitragsentlastung zu Recht abgelehnt. Insoweit werde vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 23. Sep-tember 2013 Bezug genommen. Der Kläger habe sich geweigert, entsprechende Angaben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Beitragsentlastung zu machen, deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, den entsprechenden Antrag aufgrund fehlender Angaben abzulehnen. Da eine Beitragsentlastung ab 1. März 2013 streitgegenständlich und der Kläger seit dem 1. Juli 2013 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gehe das Gericht davon aus, dass streitgegenständlicher Zeitraum lediglich der vom 1. März bis 30. Juni 2013 sei und somit der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht werde.
Mit seiner am 22. März 2016 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 22. Februar 2016 zugestellte Urteil macht der Kläger geltend, dass die Beklagte sehr umfangreiche Informationen über seine Vermögensverhältnisse und die daraus folgenden Zahlungsmög-lichkeiten von Beiträgen habe. Er habe zudem in der Vergangenheit immer ausführliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau gemacht. Der Tatbestand des Urteils sei bereits aus diesem Grund nicht korrekt. Er habe lediglich zwei- oder mehrdeutige Fragen nicht beantwortet. Die Beklagte habe die Fragen trotz wiederholter Aufforderung nicht präzisiert und auch nicht deren gesetzliche Grundlagen angegeben. Der GKV-Spitzenverband sei jedenfalls keine gesetzgebende Institution. Zudem habe er die Beklagte aufgefordert, sich direkt an seine Ehefrau zu wenden. Die zeitliche Abgrenzung von 1. März bis 30. Juni 2013 und damit die Wertbegrenzung unter die Berufungssumme von 750 EUR sei nicht korrekt, da die Beklagte allein mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2016 einen offenen Forderungsbetrag in Höhe von 6.730,24 EUR geltend mache. Zwischenzeitlich liege der Betrag bestimmt bei 7.000 EUR.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Januar 2016 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, es lägen keine Zulassungsgründe vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens sowie des Klageverfahrens und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen der Auffassung des Klägers 750,00 EUR nicht übersteigt. Das SG hat den streitgegenständlichen Zeitraum für die vom Kläger mit der Klage begehrte Beitragsentlastung zutreffend auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2013 beschränkt, da der Kläger ab 1. Juli 2013 versicherungspflichtig beschäftigt war. Gegenstand der vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten und damit auch seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem SG war allein die begehrte Beitragsentlastung, nicht jedoch die vom ihm mit der Beschwerde angeführten Beitragsnachforderungen der Beklagten. Somit beziffert sich die für diesen Zeitraum begehrte Beitragsentlastung und damit auch der Wert des Beschwerdegegenstandes auf (lediglich) 456,84 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde hin zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshilfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch kann der Senat eine Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen.
Aber auch der sinngemäß behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dieser könnte z.B. vorliegen, wenn das Gericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung auch beruhen können muss, ist geltend zu machen (§144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Hier hat der Kläger zwar vorgetragen, dass der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht korrekt sei, da das SG dort nicht erwähne, dass er in der Vergangenheit immer ausführliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau gemacht habe. Es kann dabei dahin stehen, ob hierin ein Verfahrensmangel im oben genannten Sinne liegt. Dies könnte schon deshalb fraglich sein, weil das Urteil nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestands erfordert und deshalb Tatsachen, die nicht entscheidungserheblich sind, auch nicht in den Urteilstatbestand aufgenommen werden müssen. Im Übrigen verweist das angefochtene Urteil auch gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten und die darin befindlichen Schriftsätze des Klägers. Schließlich hätte der Kläger die rechtliche Möglichkeit gehabt, gemäß § 139 SGG die Berichtigung des Tatbestands zu beantragen. Dies hat er nicht getan. Letztlich aber kann das angefochtene Urteil nicht auf diesem - unterstellten - Verfahrensmangel beruhen, da es für den Anspruch auf Beitragsentlastung erkennbar nicht auf die früheren Angaben des Klägers zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau ankam, sondern auf die aktuelle Vermögenssituation.
Sonstige Verfahrensmängel des SG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sich mit seiner weiteren Beschwerdebegründung darauf beschränkt darzulegen, weshalb die Entscheidung über die Ablehnung der Weitergewährung der Beitragsentlastung falsch sei. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung ist jedoch im Berufungszulassungsverfahren ohne Belang.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache die Gewährung einer Beitragsentlastung für den Zeitraum ab dem 1. März 2013 streitig.
Der 1957 geborene Kläger ist seit Januar 1991 Mitglied bei der Beklagten. Seit 1. Juni 2005 ist er bei ihr infolge seiner selbständigen Tätigkeit (Maler/Bau) als hauptberuflich selbständig Tätiger freiwillig versichert. Vom 1. Juli 2013 bis 19. November 2013 war er versicherungspflichtig beschäftigt.
Zuletzt zahlte der Kläger Beiträge auf der Basis der Mindestbemessungsgrundlage für haupt-beruflich selbständig Versicherte im Rahmen der Beitragsentlastung. Entsprechend dem Bei-tragsbescheid vom 21. Dezember 2012 ergab sich ab Januar 2013 ein Beitrag zur Krankenver-sicherung in Höhe von monatlich 200,78 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 27,62 EUR (insgesamt 228,40 EUR).
Am 22. Januar 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Beitragsentlastung und legte dabei den Fragebogen zur Überprüfung der Einkünfte mit vor. Im Antrag machte er keine Angaben zum Vermögen seiner Ehegattin; insoweit setzte er bei der entsprechenden Frage kein Kreuz. Mit Schriftsätzen vom 22. und 28. Januar 2013 forderte ihn die Beklagte auf, die entsprechenden Angaben zu machen und ein Kreuz bei "ja" oder "nein" zu setzen. Der Kläger teilte daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2013 mit, ihm sei die Komplexität von Wertschätzungen bezüglich Hausgrundstücken und der damit verbundenen relativ hohen ,,Fehlgutachten" nicht ganz unbekannt. Eine solche angreifbare Position werde er nicht liefern. Er bitte um Mitteilung der Gesetzesgrundlage für solche konkreten Offenbarungen.
Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2013 verwies die Beklagte auf die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbandes und übersandte dem Kläger einen entsprechenden Auszug aus diesen. Der Kläger führte daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2013 aus, er habe ausreichende Angaben zu seinem Vermögen gemacht. Soweit Angaben zum Einfamilienhaus und Garten, was möglicherweise seine Ehefrau beträfe, gefordert würden, gäbe es hierfür keine gesetzliche Grundlage. Nach einem weiteren Telefongespräch mit dem Kläger am 11. März 2013, in dem dieser geäußert hatte, die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau nicht offen zu legen, und ihm daraufhin mitgeteilt wurde, dass er lediglich ein Kreuzchen im Fragebogen setzen müsse, eine detaillierte Vermögensaufstellung betreffend seine Ehefrau werde gar nicht gefordert, lehnte der Beklagte die beantragte Beitragsentlastung ab 1. März 2013 mit Bescheid vom 12. März 2013 ab.
Mit weiterem Bescheid vom 12. März 2013 stellte der Beklagte Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung und Pflegeversicherung ab März 2013 nunmehr auf der Basis des vier-zigsten Teils der monatlichen Bezugsgröße fest. Es ergaben sich Beiträge zur Krankenversi-cherung in Höhe von monatlich 301,17 EUR und zur Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 41,44 EUR (insgesamt 342,61 EUR).
Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2013 zurück. Eine Verringerung der Beitragsberechnung auf den 60. Teil der Bezugsgröße (Beitragsentlastung) komme nur dann in Betracht, wenn nach § 240 Abs. 4 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 7 Abs. 4 der Beitrags-verfahrensgrundsätze Selbstzahler (BVSzGs) nachgewiesen werde, dass die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen die allgemeine Mindestbemessungsgrundlage unterschritten. Nach mehrmaligen Aufforderungen und Erläuterungen habe der Kläger diesbezüglich keine Angaben gemacht, sodass eine Beitragsentlastung aufgrund fehlender Angaben nicht habe gewährt werden können.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 2013 vor dem Sozialgericht Gotha (SG) Klage erhoben und zur Begründung geltend gemacht, die Beitragshöhe sei gegenüber den tatsächlichen Einnahmen zu hoch. Die Beklagte hat dem SG im Klageverfahren mitgeteilt, dass der Kläger bei Weitergewährung der Beitragsentlastung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 228,40 EUR je Monat zu zahlen gehabt hätte.
Das SG hat die Klage des Klägers mit Urteil vom 11. Januar 2016 abgewiesen und zur Be-gründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die begehrte Beitragsentlastung zu Recht abgelehnt. Insoweit werde vollumfänglich auf den Widerspruchsbescheid vom 23. Sep-tember 2013 Bezug genommen. Der Kläger habe sich geweigert, entsprechende Angaben zur Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Beitragsentlastung zu machen, deshalb sei die Beklagte berechtigt gewesen, den entsprechenden Antrag aufgrund fehlender Angaben abzulehnen. Da eine Beitragsentlastung ab 1. März 2013 streitgegenständlich und der Kläger seit dem 1. Juli 2013 versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei, gehe das Gericht davon aus, dass streitgegenständlicher Zeitraum lediglich der vom 1. März bis 30. Juni 2013 sei und somit der Berufungsstreitwert von 750,00 EUR nicht erreicht werde.
Mit seiner am 22. März 2016 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde gegen das ihm am 22. Februar 2016 zugestellte Urteil macht der Kläger geltend, dass die Beklagte sehr umfangreiche Informationen über seine Vermögensverhältnisse und die daraus folgenden Zahlungsmög-lichkeiten von Beiträgen habe. Er habe zudem in der Vergangenheit immer ausführliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau gemacht. Der Tatbestand des Urteils sei bereits aus diesem Grund nicht korrekt. Er habe lediglich zwei- oder mehrdeutige Fragen nicht beantwortet. Die Beklagte habe die Fragen trotz wiederholter Aufforderung nicht präzisiert und auch nicht deren gesetzliche Grundlagen angegeben. Der GKV-Spitzenverband sei jedenfalls keine gesetzgebende Institution. Zudem habe er die Beklagte aufgefordert, sich direkt an seine Ehefrau zu wenden. Die zeitliche Abgrenzung von 1. März bis 30. Juni 2013 und damit die Wertbegrenzung unter die Berufungssumme von 750 EUR sei nicht korrekt, da die Beklagte allein mit ihrem Schreiben vom 16. Februar 2016 einen offenen Forderungsbetrag in Höhe von 6.730,24 EUR geltend mache. Zwischenzeitlich liege der Betrag bestimmt bei 7.000 EUR.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 11. Januar 2016 zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, es lägen keine Zulassungsgründe vor.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte des Beschwerdeverfahrens sowie des Klageverfahrens und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Nach § 145 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht durch Beschwerde angefochten werden. Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt. Die Berufung bedurfte hier der Zulassung durch das Sozialgericht, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes entgegen der Auffassung des Klägers 750,00 EUR nicht übersteigt. Das SG hat den streitgegenständlichen Zeitraum für die vom Kläger mit der Klage begehrte Beitragsentlastung zutreffend auf den Zeitraum vom 1. März bis 30. Juni 2013 beschränkt, da der Kläger ab 1. Juli 2013 versicherungspflichtig beschäftigt war. Gegenstand der vom Kläger angefochtenen Bescheide der Beklagten und damit auch seiner hiergegen gerichteten Klage vor dem SG war allein die begehrte Beitragsentlastung, nicht jedoch die vom ihm mit der Beschwerde angeführten Beitragsnachforderungen der Beklagten. Somit beziffert sich die für diesen Zeitraum begehrte Beitragsentlastung und damit auch der Wert des Beschwerdegegenstandes auf (lediglich) 456,84 EUR.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Berufung war nicht nach § 144 Abs. 2 SGG auf die Beschwerde hin zuzulassen. Dies kommt nur in Betracht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshilfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Ab-weichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG). Einen Zulassungsgrund in diesem Sinne hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch kann der Senat eine Abweichung von einer obergerichtlichen Rechtsprechung erkennen.
Aber auch der sinngemäß behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt. Dieser könnte z.B. vorliegen, wenn das Gericht das rechtliche Gehör des Klägers verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Der Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung auch beruhen können muss, ist geltend zu machen (§144 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Hier hat der Kläger zwar vorgetragen, dass der Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils nicht korrekt sei, da das SG dort nicht erwähne, dass er in der Vergangenheit immer ausführliche Angaben zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau gemacht habe. Es kann dabei dahin stehen, ob hierin ein Verfahrensmangel im oben genannten Sinne liegt. Dies könnte schon deshalb fraglich sein, weil das Urteil nach § 136 Abs. 1 Nr. 5 SGG nur eine gedrängte Darstellung des Tatbestands erfordert und deshalb Tatsachen, die nicht entscheidungserheblich sind, auch nicht in den Urteilstatbestand aufgenommen werden müssen. Im Übrigen verweist das angefochtene Urteil auch gemäß § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG zulässig auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten und die darin befindlichen Schriftsätze des Klägers. Schließlich hätte der Kläger die rechtliche Möglichkeit gehabt, gemäß § 139 SGG die Berichtigung des Tatbestands zu beantragen. Dies hat er nicht getan. Letztlich aber kann das angefochtene Urteil nicht auf diesem - unterstellten - Verfahrensmangel beruhen, da es für den Anspruch auf Beitragsentlastung erkennbar nicht auf die früheren Angaben des Klägers zu den Vermögensverhältnissen seiner Ehefrau ankam, sondern auf die aktuelle Vermögenssituation.
Sonstige Verfahrensmängel des SG hat der Kläger nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er sich mit seiner weiteren Beschwerdebegründung darauf beschränkt darzulegen, weshalb die Entscheidung über die Ablehnung der Weitergewährung der Beitragsentlastung falsch sei. Die Frage der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung ist jedoch im Berufungszulassungsverfahren ohne Belang.
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved