Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 U 3256/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 U 492/15
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1951 geborene Kläger ist gelernter Metzger. Diesen Beruf übte er von Dezember 1966 bis Februar 2005 in verschiedenen Unternehmen abhängig, zum Teil jedoch auch selbständig aus. Von Juni 2005 bis Januar 2006 war der Kläger als Fahrer für die Fa. Fleischerei + Gastronomie Service in Karlsruhe beschäftigt. In der Zeit vom Februar 2006 bis August 2007 arbeitete er als Fachberater im Außendienst bei der Gewürzfirma W. in Viernheim. Seit September 2010 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 mit Bandscheibenenge und klinisch beginnender zervikaler Myelopathie erfolgte bei dem Kläger im Dezember 2008 eine Entfernung der Wirbelkörper C5 und C6 und eine Implantation eines Cages mit Plattenosteosynthese von C4 bis C7 (Befundberichte S. Klinikum K. GmbH, Bl. 63 ff. VA). Im Juni 2012 zeigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. M. bei der Beklagten u.a. den Verdacht auf das Vorliegen der BK Nr. 2109 an (Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule [HWS] im Bereich C5/6).
Im Erhebungsbogen der Beklagten zur Ermittlung der Wirbelsäulenbelastung (BK Nr. 2108/2109) machte der Kläger Angaben zu seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten (vgl. Bl. 71 ff., 117, 120 VA): An verschiedenen Tagen der Arbeitswoche habe er mehrmals täglich beidseits oder auf Schulter bzw. Rücken neben Kisten und Wurststangen auch Schweinehälften (Gewicht 41 bis 50 kg), Kalbshälften, Rinder- und Bullenviertel (Gewicht jeweils über 50 kg) angehoben und je nach Arbeitsplatz bis zu 20 m getragen. Als Fahrer in der Zeit von Juni 2005 bis Januar 2006 habe er Säcke und Kisten bis 25 kg Gewicht getragen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Fachberater im Außendienst von Februar 2006 bis August 2007 seien keine Tragevorgänge angefallen.
Die Ärztin für Chirurgie Dr. H. führte in ihren beratungsärztlichen Stellungnahmen (Bl. 92, 127, 140 VA) unter Auswertung von Kernspintomographien der HWS aus, es bestehe ein Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6 mit Rückenmarksenge. Die Erkrankung in nur einem Bandscheibenfach reiche aber nicht aus, um die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 zu begründen.
Mit Bescheid vom 12.06.2013 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2109 BKV wegen Fehlens der arbeitstechnischen wie medizinischen Voraussetzungen ab.
Der Kläger hat am 25.09.2013 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte Berechnungen zu den Nettotragezeiten je Arbeitswoche von schweren Lasten auf der Schulter vorgelegt. Hiernach seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK nicht gegeben. Die Berechnung berücksichtige das Tragen von Lasten mit 50 kg und mehr auf der Schulter (Rinder-, Bullenviertel, Kalbshälften) gemäß den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren. Die Angaben z.B. zur Menge und zum Trageweg seien ungeprüft übernommen worden. Bei nicht zu trennenden Angaben sei eine Worst-Case-Berechnung zu Gunsten des Klägers erfolgt. Im Ergebnis hat die Beklagte wöchentliche (auf jeweils zwischen zwei und vier Arbeitsschichten verteilte) Tragezeiten von drei bis maximal 27 Minuten errechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. SG-Akte verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2014 abgewiesen. Im Wesentlichen hat es darauf verwiesen, dass die Anforderungen an die notwendige berufliche Exposition im Sinne der BK Nr. 2109 nicht erfüllt seien, da es an einem regelmäßigen Tragen schwerer Lasten in Zwangshaltung der HWS fehle. Es ist den Berechnungen der Beklagten gefolgt. Damit habe der Kläger nur zu einem sehr geringen Anteil der Arbeitszeit beim Tragen schwerer Lasten eine Zwangshaltung der HWS einnehmen müssen. Diese habe nur einen untergeordneten Anteil eingenommen und keineswegs das Tätigkeitsbild geprägt.
Gegen das ihm am 21.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, ein regelmäßiges Tragen schwerer Lasten in Zwangshaltung sei erfolgt und verweist auf seine eigenen Berechnungen zur Nettotragezeit pro Arbeitstag (zwischen vier Minuten und 37,80 Minuten je Arbeitsschicht, vgl. im Einzelnen Bl. 42 ff. LSG-Akte). Insbesondere seien getragene Schweinehälften mit 50 kg zu berücksichtigen, nachdem das Schlachtgewicht von Schweinen bei durchschnittlich 100 kg liege. Auch beladene Wurststangen hätten ein Gewicht von ca. 50 kg und seien von ihm auf der Schulter getragen worden. Schließlich seien auch Hebevorgänge bei der Belastungsberechnung für die BK Nr. 2109 einzubeziehen, was die zuvor errechnete Belastung erhöhe (vgl. Bl. 65 f. LSG-Akte: auf bis zu 251 Minuten pro Schicht).
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2014 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bei ihm anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, entgegen der Ansicht des Klägers betrage das durchschnittliche Schlachtgewicht von Schweinen unter 100 kg. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Berechnungen ergebe sich keine relevante Belastung. Das Tragen von Wurststangen führe - unabhängig vom Gewicht - nicht zu der erforderlichen Zwangshaltung des Kopfes.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Anerkennung der streitigen BK ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung einer BK als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles und damit auf eine Berufskrankheit übertragbar BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte lehnte zu Recht die Anerkennung der BK Nr. 2109 ab.
BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 2109 BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also die bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges regelmäßiges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) zur Anerkennung der BK Nr. 2109 liegen nicht vor. Dies ergibt sich, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, zunächst aus den von der Beklagten dem Sozialgericht vorgelegten Berechnungen, auf die nochmals in vollem Umfang Bezug genommen wird. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Einwände des Klägers greifen - wie sogleich dazulegen ist - nicht durch. Aber selbst unter Berücksichtigung der Einwände und Angaben des Klägers, wie sie in die von ihm vorgelegte Berechnung seiner Tragebelastung eingeflossen sind, liegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (bei der hier streitigen BK "langjährig", "schwer"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden, Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen Fall der BK Nr. 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2109 ergibt sich weder eine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden Tätigkeit noch eine Konkretisierung des Begriffs der schweren Last. Bei einer solch unbestimmten Fassung der BK sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gerichte verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) den Inhalt der BK über deren Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck) zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert werden muss. Dem entsprechend fließt auch medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachverstand nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in die Beurteilung ein (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, insbesondere die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums herangezogen werden (BSG, a.a.O.).
In der Amtlichen Begründung zum Gesetz gewordenen Entwurf zur Einführung der BK Nr. 2109 (BRDrs. 773/92) wird für Verschleißschäden an der HWS und für HWS-Syndrome durch langjähriges Tragen von Lasten auf Fleischträger in Schlachthäusern als typischer Berufsgruppe mit entsprechender Gefährdung hingewiesen, die Lasten auf der Schulter oder über Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der HWS und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur transportieren. Ähnliche Belastungen treten - so die Amtliche Begründung weiter - beim Tragen von schweren Säcken auf der Schulter (z.B. Lastenträgern) auf. Eine nähere Erläuterung ergibt sich aus dem Merkblatt zur BK Nr. 2109 (BArbBl. 3/1993, Seite 53). Danach steht unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS verursachen oder verschlimmern können, fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der HWS, im Vordergrund, wie dies z.B. bei Fleischträgern beobachtet wurde, die Tierhälften oder -viertel auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führen zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Damit wird - so das Merkblatt - eine langjährige (zehn Berufsjahre, bei sehr intensiver Belastung auch kürzer) Tätigkeit mit dem Tragen von Lastgewichten von 50 kg und mehr in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten für erforderlich gehalten (BSG, Urteil vom 04.07.2013, B 2 U 11/12 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1). Dies entspricht der - damaligen - tatsächlichen Belastung von Fleisch- und Kohleträgern (s. hierzu Schäfer u.a., Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträgern beim Tragen von Lasten auf der Schulter in Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2008, 20 ff.). So wogen Schweinehälften früher - in den 1950er- und 1960er-Jahren - teilweise 50 bis zu 60 kg, Rinderviertel etwa 70 bis 80 kg, Kohlesäcke etwas über 50 kg.
Im Hinblick auf die als typisch gefährdet anzusehenden und Anlass für die BK Nr. 2109 gebenden Fleischträger ist der Referenzwert somit für ein Objekt in Größe und Form einer Schweinehälfte oder eines Rinderviertels (zur Art des Tragens siehe die Bilddokumentation bei Schäfer u.a., a.a.O.) in Übereinstimmung mit dem Merkblatt sowie Literatur und Rechtsprechung mit etwa 50 kg anzunehmen (so bereits der Senat im Urteil vom 22.05.2003, L 10 U 4524/01; BSG, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; ebenso LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97 und Urteil vom 25.03.2003, L 2 U 104/01; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2000, L 6 U 13/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.1999, L 3 U 202/97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1998, L 2 U 883/98 und Urteil vom 17.12.1997, L 10 U 1591/97; Schur/Koch, a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.); soweit das Gewicht der Schweinehälften in der Literatur mit 40 kg angesetzt wird (so Becker in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 1 zu BK 2109), beruht dies auf Gewichten der Schweinehälften zu späteren Zeiten, was aber im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber in Betracht gezogenen Arbeitsbedingungen früherer Zeit gerade nicht zutrifft (s. hierzu ebenfalls Schäfer, a.a.O.).
Der Kläger trug im Rahmen seiner von 1966 bis 2005 ausgeübten Tätigkeit als Metzger für diverse Arbeitgeber schwere Lasten mit einem Gewicht von mindestens 50 kg auf der Schulter. Soweit er Fleischteile trug, war damit eine vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur verbunden und führte dies ferner zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Dies unterstellt der Senat zugunsten des Klägers.
Demgegenüber stellt das Tragen der vom Kläger angegebenen Wurststangen keine im Sinne der BK Nr. 2109 geeignete Einwirkung dar. Trotz Aufforderung des Senats (Bl. 63 LSG-Akte) hat der Kläger schon nicht dargelegt, worauf sich seine Annahme stützt, dass Wurststangen ein Gewicht von "ca. 50 kg" hatten. Damit ist das für die Bejahung der BK Nr. 2109 erforderliche Gewicht nicht nachgewiesen. Im Übrigen ist nicht erkennbar und vom Kläger ebenfalls nicht dargelegt, dass es beim Tragen dieser Wurststangen zu der Einnahme der vorbeschriebenen Zwangshaltung der HWS kam, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat (Bl. 64 LSG-Akte).
Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm ausgefüllten Erhebungsbögen (Bl. 71 ff., 117 VA, Bl. 47 ff. LSG-Akte) angegeben hat, als Metzger Kisten mit einem Gewicht von 50 kg getragen zu haben, bezieht sich dies auf die ursprünglich, im Verwaltungsverfahren, auch geprüfte BK Nr. 2108. Es ist weder behauptet noch nachvollziehbar, dass derartige Kisten auf der Schulter getragen wurden. Entsprechend hat der Kläger im Rahmen seiner Berechnungen zur Tragezeit (Bl. 42a LSG-Akte) das Tragen dieser Kisten auch nicht einbezogen.
Die von dem Kläger im Rahmen seiner Fahrertätigkeit getragenen Kisten und Säcke (Bl. 120 VA) hatten nach eigenen Angaben des Klägers schon nicht das erforderliche Gewicht, um als belastende Tragevorgänge Berücksichtigung zu finden. Entsprechend haben sie in die Berechnungen des Klägers ebenfalls keinen Eingang gefunden.
Zwar will der Kläger unter Verweis auf den BK-Report 2/03 (Wirbelsäulenerkrankungen) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften auch Hebevorgänge von mittlerer Dauer bei der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen berücksichtigt wissen. Der Häufigkeit des Tragevorgangs und damit der Anzahl der Hübe vermag der Senat indessen keine Bedeutung zumessen. Anders als bei der BK Nr. 2108 spielt das Heben von Lasten bereits nach dem Wortlaut der BK Nr. 2109 keine Rolle und das Heben selbst führt auch nicht zu der geforderten, weil gefährdenden Zwangshaltung der HWS.
Der Kläger hat ferner das Tragen von Schweinehälften als geeignete Einwirkung angesehen. Dem folgt der Senat nicht. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Schweinehälften ein Mindestgewicht von 50 kg hatten. Der Kläger selbst gab zunächst in den Erhebungsbögen ein Gewicht von 41-50 kg an (Bl. 71 ff. VA). Gegenüber dem Senat hat er diesen Angaben widersprochen, in dem er nunmehr ein Gewicht von "ca. 50 kg" zu Grunde gelegt hat (Bl. 24a LSG-Akte), ohne diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Dabei stützen die von ihm vorgelegten Unterlagen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Bl. 25 LSG-Akte) seine letzte Behauptung nicht. So ergibt sich aus den Erhebungen zum optimalen Mastendgewicht bei Schweinen lediglich bei weiblichen Tieren der Gewichtsklasse III (130 kg Lebendgewicht) ein Schlachtgewicht von durchschnittlich 100,8 kg. Weder Tiere der Gewichtsklassen I und II noch männliche Tiere der Gewichtsklasse III erreichten ein Schlachtgewicht von zumindest 100 kg. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er ausschließlich oder weit überwiegend weibliche Tiere der Gewichtsklasse III geschlachtet hat. Das Durchschnittsschlachtgewicht aller Gewichtsklassen liegt, wie die Beklagte zutreffend errechnet hat, deutlich unter 100 kg. Der ferner vom Kläger vorgelegte Bericht der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Bl. 29 LSG-Akte) gibt für Bio-Mastschweine in Niedersachsen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 98 kg, für konventionelle Schlachtschweine 94 kg an. Auch diese statistischen Daten stützen die Behauptung des Klägers nicht. Lediglich sogenannte XXL-Schweine in der Bio-Schweinemast erreichen nach diesem Bericht zur Erzeugung spezieller Wurstwaren ein Schlachtgewicht von 130 bis 165 kg. Auch insoweit hat der Kläger jedoch nicht behauptet, dass er Hälften solcher XXL-Schweine im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten zu tragen hatte. Auch die von der Beklagten vorgelegte Tabelle des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2014 (Bl. 33 LSG-Akte), wonach die durchschnittlichen Schlachtgewichte von Schweinen in den Jahren 1993 bis 2005 (Ende der Tätigkeit des Klägers als Metzger) zwischen rd. 91 und 93 kg lagen, stützt den Vortrag des Klägers nicht. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgelegten Aufsatz des Statistischen Bundesamtes "100 Jahre Schlachtungs- und Schachtgewichtsstatistik" (Bl. 34 LSG-Akte), wonach die durchschnittlichen Schlachtgewichte in den Jahren 1966 bis 2003 zwischen 83 und 94 kg betrugen.
Im Ergebnis gelangt der Senat somit auf Grund der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu der Überzeugung, dass der Kläger in den Jahren 1993 bis 2005 zwar Schweinehälften trug, dass diese jedoch das für die BK Nr. 2109 erforderliche Mindestgewicht regelmäßig nicht erreichten. Soweit der Kläger im Einzelfall Schweinehälften mit mindestens 50 kg getragen haben sollte, lässt sich dies zahlenmäßig nicht abschätzen.
Für welche konkreten Zeiträume und in welchem Maße die Gewichte von Schweinehälften vor 1993 höher waren, vermag der Senat nicht zu klären. Trotz umfangreicher Recherchen konnten auch Schäfer u.a. (a.a.O.) keine konkreten Gewichte für konkrete Jahre erheben. Auf Grund der Auswertung von Akten des ehemaligen VE Fleischkombinates Berlin aus den 1950er- bis 1960er-Jahren und Recherchen in Schlachthöfen legten sie dar, dass heute (Erscheinungsjahr der Arbeit: 2008) Schweinehälften zwischen 40 und maximal 50 kg wiegen (eine Angabe, die mit den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen übereinstimmt), in früheren Jahren die Schweinehälften aber "teilweise" Gewichte um 50 kg und darüber hatten. Entsprechend den hierzu angegebenen Quellen (Akten des ehemaligen VE Fleischkombinates Berlin) beziehen sich diese Gewichtsannahmen somit auf die 1950er- bis 1960er-Jahre. Trotz dieser Angaben bleibt unklar, in welchem Umfang diese höheren Gewichte erreicht wurden, wie lange in den 1960er-Jahren die Gewichte "teilweise" auf diesem Niveau blieben und wie sich die Gewichte der Schweinehälften in der Folge genau entwickelten, bis sie nachweisbar (s.o.) auf durchschnittlich unter 50 kg sanken. Dem entsprechend gelangten auch Schäfer u.a. in ihrer Zusammenfassung der Belastung von Fleischträgern zu dem Ergebnis, dass die zu tragenden Schweinehälften 45 bis 50 kg wogen. Damit lassen sich aus diesen Erkenntnissen für den Kläger keine günstigen Schlüsse ziehen. Zum einen übte er seine Tätigkeit erst ab 1966, also gegen Ende des von Schäfer u.a. dokumentierten Zeitraumes, in dem die Schweinehälften "teilweise" höhere Gewichte hatten, aus. Zum anderen ist der Umfang der "teilweise" bis zu 50 kg und darüber wiegenden Schweinehälften ungewiss. Damit lässt sich auch für den Zeitraum des Tätigkeitsbeginns des Klägers bis zur statistischen Erfassung der Schlachtgewichte (1993) zahlenmäßig nicht erfassen, in welchem Umfang die vom Kläger getragenen Schweinehälften 50 kg oder gar mehr erreichten. Jedenfalls in der Regel erreichten sie dieses Gewicht - gerade hiervon gehen auch Schäfer u.a. in ihrer Zusammenfassung aus - nicht.
Soweit der Kläger ausführt, die Schweinehälften seien nicht exakt hälftig getrennt worden und einzelne Schweinehälften hätten daher höhere Gewichte als andere gehabt und deshalb auch 50 kg und mehr erreicht, lässt sich diese Angabe gerade in Bezug auf das erreichte Gewicht nicht verifizieren und schon gar nicht quantifizieren.
Zusammengefasst gelangt der Senat somit zu dem Ergebnis, dass während des Tätigkeitszeitraumes des Klägers die von ihm getragenen Schweinehälften in der Regel nicht das Gewicht von 50 kg und mehr erreichten. Hiervon ging auch der Kläger ursprünglich aus, wenn er - wie bereits erwähnt - das Gewicht der Schweinehälften in seinen Angaben gegenüber der Beklagten mit 41 bis 50 kg angab. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Kläger im Einzelfall schwerere Schweinehälften trug. Indessen lässt sich dies nach Zahl und Gewicht nicht klären. Dies geht nach den oben dargelegten Grundsätzen der Beweislast zulasten des Klägers.
Bedenken in Bezug auf die vom Kläger angegebene Belastung bestehen seitens des Senats auch noch in anderer Hinsicht. So hat der Kläger angegeben und seinen Berechnungen zu Grunde gelegt, dass er die Fleischstücke auch dann auf der Schulter trug, wenn die Tragestrecke nur einen Meter betrug. Dies erscheint angesichts des Aufwandes, die schweren Fleischstücke für nur einen Meter bis auf die Schulter zu heben, wenig plausibel.
Schlussendlich aber wären die arbeitstechnischen Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn alle tatsächlichen Behauptungen des Klägers und damit die von ihm errechnete Tragebelastung pro Arbeitsschicht der Beurteilung zu Grunde gelegt würde. Es fehlte dann - wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat - an der Regelmäßigkeit der Belastung.
Es muss eine gewisse Regelmäßigkeit des gefährdenden Vorgangs in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten (so das Merkblatt) gegeben sein. Bei dieser Frage nach der Dauer der gefährdenden Belastung ist zwar zu beachten, dass bei den typischerweise gefährdeten Fleischträgern dieses Tragen einen der Kernpunkte der Tätigkeit ausmacht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.1997, L 15 U 231/95). Allein hieraus und über Anteile schädigender Tätigkeiten anderer Berufsgruppen bei der BK Nr. 2108 (so LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97: Schwesternhelferinnen eine Stunde täglich) kann jedoch keine zeitliche Mindestbelastung hergeleitet werden. Maßgebend sind vielmehr auch hier die damaligen tatsächlichen Arbeitsumstände. Die reine Tragezeit der Fleisch- und Kohleträger betrug eine halbe bis zu eineinviertel Stunden arbeitstäglich (Schäfer, a.a.O.). Auch wenn das BSG (a.a.O.) gleichwohl keine tägliche Mindestbelastungszeit annimmt, können diese Erkenntnisse - vergleichbar den erforderlichen Gewichtsbelastungen - doch bei der Frage der Regelmäßigkeit der Belastung einbezogen werden (so im Grunde auch das BSG im genannten Urteil, wonach ein ganz geringer Umfang und damit ein sehr geringer Anteil der Arbeitszeit mit derart belastenden Tätigkeiten nicht ausreicht). In dem vom BSG entschiedenen Fall war der Versicherte, ein Zimmermann, nach den Feststellungen des zu Grunde liegenden und vom BSG bestätigten Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.09.2011 (L 3 U 218/07, in juris) maximal 30 Minuten pro Arbeitsschicht einer Tragebelastung auf der Schulter von mindestens 50 kg ausgesetzt, wobei die für die BK Nr. 2109 erforderliche Zwangshaltung nur für wenige Minuten vorlag (Urteil, a.a.O., Rdnr. 25 f.).
Vorliegend hat der Kläger weit überwiegend Tragezeiten pro Arbeitsschicht berechnet, die zwischen vier und 15 Minuten lagen. Auch wenn diese größtenteils in der Mehrzahl der Arbeitsschichten pro Woche aufgetreten sind, handelt es sich insoweit um äußerst kurzzeitige, das Tätigkeitsbild des Klägers nicht prägende Einwirkungen, bei denen es auch nach Ansicht des BSG an der Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten fehlt.
Lediglich in den Zeiträumen vom 23.02.1970 bis 23.05.1970, 01.11.1971 bis 30.04.1972 (= 10 Monate, jeweils Metzgerei G. ) und 01.06.1975 bis 31.03.1977 (= 21 Monate, Toom Markt) betrugen die Tragezeiten nach den Berechnungen des Klägers zwischen 28 und 37,80 Minuten. Soweit in diesen Zeiträumen von einer regelmäßigen Einwirkung auszugehen sein sollte, fehlt es jedoch an der Langjährigkeit des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter.
Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern ist (so wörtlich das Merkblatt zur BK Nr. 2109, Abschnitt IV Abs. 3). Es handelt sich nicht um eine starre Untergrenze. Geringe Unterschreitungen dieses Wertes schließen die Anwendung des BK-Tatbestands daher nicht von vornherein aus; dies gilt besonders in den Fällen, in denen Versicherte Lasten mit noch höherem Gewicht bewegt haben (BSG, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; ähnlich zur BK Nr. 2108 schon BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 1; BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R). Wird allerdings eine Belastungsdauer von acht Jahren nicht erreicht, ist die BK Nr. 2109 ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Gerade so liegt der Fall hier mit der vom Kläger selbst erstellten Berechnung. Es lag lediglich für 31 Monate die vom Kläger errechnete Einwirkungszeit vom 28 bzw. 37,80 Minuten vor.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die medizinischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2109 nicht erfüllt sind.
Nach Abschnitt II des Merkblatts zur BK Nr. 2109 sind oberhalb von C 5/6 bis zu C 2/3 degenerative Veränderungen beobachtet worden, die bei der Allgemeinbevölkerung weniger häufig anzutreffen waren. Dies stellt den aktuellen Stand des Erfahrungswissens dar (vgl. BSG a.a.O.).
Dem entsprechend legte die Beratungsärztin Dr. H. schlüssig dar, dass "primär nur ein Bandscheibenfach erkrankt war, das Bandscheibenfach C5/C6" und dies "nicht ausreichen" würde, "um eine BK 2109 zu begründen." Unter Zugrundelegung dieser Stellungnahme ist es damit zumindest nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 auf die ehemalige berufliche Tätigkeit im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zurückzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Anerkennung der Berufskrankheit (BK) Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).
Der 1951 geborene Kläger ist gelernter Metzger. Diesen Beruf übte er von Dezember 1966 bis Februar 2005 in verschiedenen Unternehmen abhängig, zum Teil jedoch auch selbständig aus. Von Juni 2005 bis Januar 2006 war der Kläger als Fahrer für die Fa. Fleischerei + Gastronomie Service in Karlsruhe beschäftigt. In der Zeit vom Februar 2006 bis August 2007 arbeitete er als Fachberater im Außendienst bei der Gewürzfirma W. in Viernheim. Seit September 2010 bezieht der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 mit Bandscheibenenge und klinisch beginnender zervikaler Myelopathie erfolgte bei dem Kläger im Dezember 2008 eine Entfernung der Wirbelkörper C5 und C6 und eine Implantation eines Cages mit Plattenosteosynthese von C4 bis C7 (Befundberichte S. Klinikum K. GmbH, Bl. 63 ff. VA). Im Juni 2012 zeigte der den Kläger behandelnde Facharzt für Chirurgie Dr. M. bei der Beklagten u.a. den Verdacht auf das Vorliegen der BK Nr. 2109 an (Bandscheibenvorfall an der Halswirbelsäule [HWS] im Bereich C5/6).
Im Erhebungsbogen der Beklagten zur Ermittlung der Wirbelsäulenbelastung (BK Nr. 2108/2109) machte der Kläger Angaben zu seinen verschiedenen beruflichen Tätigkeiten (vgl. Bl. 71 ff., 117, 120 VA): An verschiedenen Tagen der Arbeitswoche habe er mehrmals täglich beidseits oder auf Schulter bzw. Rücken neben Kisten und Wurststangen auch Schweinehälften (Gewicht 41 bis 50 kg), Kalbshälften, Rinder- und Bullenviertel (Gewicht jeweils über 50 kg) angehoben und je nach Arbeitsplatz bis zu 20 m getragen. Als Fahrer in der Zeit von Juni 2005 bis Januar 2006 habe er Säcke und Kisten bis 25 kg Gewicht getragen. Im Rahmen der beruflichen Tätigkeit als Fachberater im Außendienst von Februar 2006 bis August 2007 seien keine Tragevorgänge angefallen.
Die Ärztin für Chirurgie Dr. H. führte in ihren beratungsärztlichen Stellungnahmen (Bl. 92, 127, 140 VA) unter Auswertung von Kernspintomographien der HWS aus, es bestehe ein Bandscheibenvorfall im Segment C 5/6 mit Rückenmarksenge. Die Erkrankung in nur einem Bandscheibenfach reiche aber nicht aus, um die medizinischen Voraussetzungen der BK Nr. 2109 zu begründen.
Mit Bescheid vom 12.06.2013 und Widerspruchsbescheid vom 11.09.2013 lehnte die Beklagte die Anerkennung der BK Nr. 2109 BKV wegen Fehlens der arbeitstechnischen wie medizinischen Voraussetzungen ab.
Der Kläger hat am 25.09.2013 Klage vor dem Sozialgericht Mannheim erhoben. Im Laufe des Verfahrens hat die Beklagte Berechnungen zu den Nettotragezeiten je Arbeitswoche von schweren Lasten auf der Schulter vorgelegt. Hiernach seien die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die BK nicht gegeben. Die Berechnung berücksichtige das Tragen von Lasten mit 50 kg und mehr auf der Schulter (Rinder-, Bullenviertel, Kalbshälften) gemäß den Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren. Die Angaben z.B. zur Menge und zum Trageweg seien ungeprüft übernommen worden. Bei nicht zu trennenden Angaben sei eine Worst-Case-Berechnung zu Gunsten des Klägers erfolgt. Im Ergebnis hat die Beklagte wöchentliche (auf jeweils zwischen zwei und vier Arbeitsschichten verteilte) Tragezeiten von drei bis maximal 27 Minuten errechnet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 18 ff. SG-Akte verwiesen. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 07.10.2014 abgewiesen. Im Wesentlichen hat es darauf verwiesen, dass die Anforderungen an die notwendige berufliche Exposition im Sinne der BK Nr. 2109 nicht erfüllt seien, da es an einem regelmäßigen Tragen schwerer Lasten in Zwangshaltung der HWS fehle. Es ist den Berechnungen der Beklagten gefolgt. Damit habe der Kläger nur zu einem sehr geringen Anteil der Arbeitszeit beim Tragen schwerer Lasten eine Zwangshaltung der HWS einnehmen müssen. Diese habe nur einen untergeordneten Anteil eingenommen und keineswegs das Tätigkeitsbild geprägt.
Gegen das ihm am 21.01.2015 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.02.2015 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt. Er trägt vor, ein regelmäßiges Tragen schwerer Lasten in Zwangshaltung sei erfolgt und verweist auf seine eigenen Berechnungen zur Nettotragezeit pro Arbeitstag (zwischen vier Minuten und 37,80 Minuten je Arbeitsschicht, vgl. im Einzelnen Bl. 42 ff. LSG-Akte). Insbesondere seien getragene Schweinehälften mit 50 kg zu berücksichtigen, nachdem das Schlachtgewicht von Schweinen bei durchschnittlich 100 kg liege. Auch beladene Wurststangen hätten ein Gewicht von ca. 50 kg und seien von ihm auf der Schulter getragen worden. Schließlich seien auch Hebevorgänge bei der Belastungsberechnung für die BK Nr. 2109 einzubeziehen, was die zuvor errechnete Belastung erhöhe (vgl. Bl. 65 f. LSG-Akte: auf bis zu 251 Minuten pro Schicht).
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 07.10.2014 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 12.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.09.2013 die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen der Berufskrankheit Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung bei ihm anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie führt aus, entgegen der Ansicht des Klägers betrage das durchschnittliche Schlachtgewicht von Schweinen unter 100 kg. Selbst unter Berücksichtigung der von dem Kläger vorgelegten Berechnungen ergebe sich keine relevante Belastung. Das Tragen von Wurststangen führe - unabhängig vom Gewicht - nicht zu der erforderlichen Zwangshaltung des Kopfes.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts und des Beteiligtenvorbringens wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz und die vorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Die hier vorliegende kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Mit der Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG begehrt der Kläger die Aufhebung der die Anerkennung der streitigen BK ablehnenden Verwaltungsentscheidungen. Nach der Rechtsprechung des BSG kann der Versicherte an Stelle gerichtlicher Feststellung (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, vgl. hierzu u.a. BSG, Urteil vom 07.09.2004, B 2 U 46/03 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 3) auch die Verurteilung der Beklagten zur Anerkennung einer BK als Element eines jeglichen Leistungsanspruchs im Wege der Verpflichtungsklage verlangen (Urteil vom 05.07.2011, B 2 U 17/10 R in SozR 4-2700 § 11 Nr. 1 mit weiteren Ausführungen zur Anspruchsgrundlage; speziell zur Anerkennung eines Arbeitsunfalles und damit auf eine Berufskrankheit übertragbar BSG, Urteil vom 15.05.2012, B 2 U 8/11 R in SozR 4-2700 § 2 Nr. 20).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte lehnte zu Recht die Anerkennung der BK Nr. 2109 ab.
BKen sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung oder mit Zustimmung des Bundesrates als BKen bezeichnet und die Versicherte infolge einer der den Versicherungsschutz nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung ist ermächtigt, in der Rechtsverordnung Erkrankungen als BKen zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz SGB VII). Hierzu zählen nach Nr. 2109 BKV bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Dabei müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung und die als Folge geltend gemachte Gesundheitsstörung - hier also die bandscheibenbedingte Erkrankung der HWS - erwiesen sein, d. h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. u. a. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84 in SozR 2200 § 555a Nr. 1). Hingegen genügt hinsichtlich des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der schädigenden Einwirkung (haftungsbegründende Kausalität) sowie der schädigenden Einwirkung und der Erkrankung (haftungsausfüllende Kausalität) eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, a.a.O.); das bedeutet, dass bei vernünftiger Abwägung aller wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls mehr für als gegen einen Ursachenzusammenhang sprechen muss, wobei dieser nicht schon dann wahrscheinlich ist, wenn er nicht auszuschließen oder nur möglich ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.11.1999, B 2 U 47/98 R in SozR 3-1300 § 48 Nr. 67; Urteil vom 02.05.2001, B 2 U 16/00 R in SozR 3-2200 § 551 Nr. 16). Kommen mehrere Ursachen in Betracht (konkurrierende Kausalität), so sind nur solche Ursachen als rechtserheblich anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich beigetragen haben (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.1988, 2/9b RU 28/87 in SozR 2200 § 548 Nr. 91). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte herleitet, bei den anspruchsbegründenden Tatsachen also zu Lasten des jeweiligen Klägers (vgl. BSG, Urteil vom 27.06.1991, 2 RU 31/90 in SozR 3-2200 § 548 Nr. 11).
Die arbeitstechnischen Voraussetzungen (langjähriges regelmäßiges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter) zur Anerkennung der BK Nr. 2109 liegen nicht vor. Dies ergibt sich, wie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat, zunächst aus den von der Beklagten dem Sozialgericht vorgelegten Berechnungen, auf die nochmals in vollem Umfang Bezug genommen wird. Der Senat sieht daher insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Die Einwände des Klägers greifen - wie sogleich dazulegen ist - nicht durch. Aber selbst unter Berücksichtigung der Einwände und Angaben des Klägers, wie sie in die von ihm vorgelegte Berechnung seiner Tragebelastung eingeflossen sind, liegen die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht vor.
Mit dem in Rechtsprechung und Literatur bei verschiedenen BKen verwendeten Begriff der arbeitstechnischen Voraussetzungen sind die für die Anerkennung einer Krankheit als BK erforderlichen besonderen Einwirkungen i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 2 SGB VII gemeint (hierzu und zum Nachfolgenden BSG, Urteil vom 27.06.2006, B 2 U 20/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 7, dort zur BK Nr. 2110). Es geht darum, welche Einwirkungen vorgelegen haben und wie sie beschaffen gewesen sein müssen, um von einer beruflichen Ursache der eingetretenen Erkrankung ausgehen zu können. Dabei ist es Aufgabe der Verwaltung und der Gerichte, die im Text der BKV nur unbestimmt beschriebenen Einwirkungen zu präzisieren. Dazu kann die Festlegung gehören, welches Maß an von der BK erfassten Einwirkungen im Verlauf der versicherten Berufstätigkeit mindestens erreicht worden sein muss, damit überhaupt ein Kausalzusammenhang mit der Erkrankung in Betracht kommt. Vielfach verzichtet der Verordnungsgeber bei der Formulierung der BK-Tatbestände bewusst auf die Angabe konkreter Belastungsarten und Belastungsgrenzwerte und verwendet stattdessen auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe (bei der hier streitigen BK "langjährig", "schwer"), um bei der späteren Rechtsanwendung Raum für die Berücksichtigung neuer, nach Erlass der Verordnung gewonnener oder bekannt gewordener wissenschaftlicher Erkenntnisse zu lassen. In solchen Fällen kann aus dem Fehlen einer Angabe zum Grad der erforderlichen Einwirkungen im Wortlaut der BK nicht gefolgert werden, dass die in Rede stehenden Einwirkungen schlechthin, unabhängig von ihrer Intensität und Stärke, als geeignet angesehen werden, Erkrankungen zu verursachen, sofern sie nur entsprechend dem verwendeten unbestimmten Rechtsbegriff - im vom BSG entschiedenen Fall der BK Nr. 2110 "langjährig" - einwirken.
Aus dem Wortlaut der hier streitigen BK Nr. 2109 ergibt sich weder eine zeitliche Mindestanforderung für die Ausübung der gefährdenden Tätigkeit noch eine Konkretisierung des Begriffs der schweren Last. Bei einer solch unbestimmten Fassung der BK sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die Gerichte verpflichtet (vgl. BSG, Urteil vom 12.04.2005, B 2 U 6/04 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 5 zur BK 2301 - Lärmschwerhörigkeit -) den Inhalt der BK über deren Wortlaut hinaus nach den allgemein anerkannten juristischen Regeln und Methoden (Wortlaut, Zusammenhang, Historie, Zweck) zu bestimmen, auch vor dem Hintergrund, dass der Verordnungsgeber die BKen zum Teil bewusst offen formuliert, damit Verwaltung und Rechtsprechung die sich ändernden Erkenntnisse berücksichtigen können, ohne dass der Wortlaut der Verordnung geändert werden muss. Dem entsprechend fließt auch medizinischer, naturwissenschaftlicher und technischer Sachverstand nach dem im Entscheidungszeitpunkt aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand in die Beurteilung ein (BSG, Urteil vom 27.06.2006, a.a.O.). Als aktueller Erkenntnisstand sind solche durch Forschung und praktische Erfahrung gewonnenen Erkenntnisse anzusehen, die von der großen Mehrheit der auf dem betreffenden Gebiet tätigen Fachwissenschaftler anerkannt werden, über die also, von vereinzelten, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, Konsens besteht. Dazu können einschlägige Publikationen, insbesondere die Merkblätter des zuständigen Bundesministeriums herangezogen werden (BSG, a.a.O.).
In der Amtlichen Begründung zum Gesetz gewordenen Entwurf zur Einführung der BK Nr. 2109 (BRDrs. 773/92) wird für Verschleißschäden an der HWS und für HWS-Syndrome durch langjähriges Tragen von Lasten auf Fleischträger in Schlachthäusern als typischer Berufsgruppe mit entsprechender Gefährdung hingewiesen, die Lasten auf der Schulter oder über Kopf unter Zwangshaltung im Bereich der HWS und maximaler Anspannung der Nackenmuskulatur transportieren. Ähnliche Belastungen treten - so die Amtliche Begründung weiter - beim Tragen von schweren Säcken auf der Schulter (z.B. Lastenträgern) auf. Eine nähere Erläuterung ergibt sich aus dem Merkblatt zur BK Nr. 2109 (BArbBl. 3/1993, Seite 53). Danach steht unter den beruflichen Faktoren, die bandscheibenbedingte Erkrankungen der HWS verursachen oder verschlimmern können, fortgesetztes Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, einhergehend mit einer statischen Belastung der zervikalen Bewegungssegmente und außergewöhnlicher Zwangshaltung der HWS, im Vordergrund, wie dies z.B. bei Fleischträgern beobachtet wurde, die Tierhälften oder -viertel auf dem Kopf bzw. dem Schultergürtel tragen. Die nach vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur führen zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Damit wird - so das Merkblatt - eine langjährige (zehn Berufsjahre, bei sehr intensiver Belastung auch kürzer) Tätigkeit mit dem Tragen von Lastgewichten von 50 kg und mehr in einer gewissen Regelmäßigkeit und Häufigkeit in der überwiegenden Zahl der Arbeitsschichten für erforderlich gehalten (BSG, Urteil vom 04.07.2013, B 2 U 11/12 R in SozR 4-5671 Anl. 1 Nr. 2109 Nr. 1). Dies entspricht der - damaligen - tatsächlichen Belastung von Fleisch- und Kohleträgern (s. hierzu Schäfer u.a., Vergleich der Belastungen von Fleisch- und Kohleträgern beim Tragen von Lasten auf der Schulter in Zentralblatt für Arbeitsmedizin, Arbeitsschutz und Ergonomie 2008, 20 ff.). So wogen Schweinehälften früher - in den 1950er- und 1960er-Jahren - teilweise 50 bis zu 60 kg, Rinderviertel etwa 70 bis 80 kg, Kohlesäcke etwas über 50 kg.
Im Hinblick auf die als typisch gefährdet anzusehenden und Anlass für die BK Nr. 2109 gebenden Fleischträger ist der Referenzwert somit für ein Objekt in Größe und Form einer Schweinehälfte oder eines Rinderviertels (zur Art des Tragens siehe die Bilddokumentation bei Schäfer u.a., a.a.O.) in Übereinstimmung mit dem Merkblatt sowie Literatur und Rechtsprechung mit etwa 50 kg anzunehmen (so bereits der Senat im Urteil vom 22.05.2003, L 10 U 4524/01; BSG, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; ebenso LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97 und Urteil vom 25.03.2003, L 2 U 104/01; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.11.2000, L 6 U 13/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.07.1999, L 3 U 202/97; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1998, L 2 U 883/98 und Urteil vom 17.12.1997, L 10 U 1591/97; Schur/Koch, a.a.O. m.w.N. zur Rechtsprechung; Mehrtens/Brandenburg, a.a.O.); soweit das Gewicht der Schweinehälften in der Literatur mit 40 kg angesetzt wird (so Becker in Becker/Burchardt/ Krasney/Kruschinsky, Gesetzliche Unfallversicherung, Anm. 1 zu BK 2109), beruht dies auf Gewichten der Schweinehälften zu späteren Zeiten, was aber im Hinblick auf die vom Verordnungsgeber in Betracht gezogenen Arbeitsbedingungen früherer Zeit gerade nicht zutrifft (s. hierzu ebenfalls Schäfer, a.a.O.).
Der Kläger trug im Rahmen seiner von 1966 bis 2005 ausgeübten Tätigkeit als Metzger für diverse Arbeitgeber schwere Lasten mit einem Gewicht von mindestens 50 kg auf der Schulter. Soweit er Fleischteile trug, war damit eine vorn und seitwärts erzwungene Kopfbeugehaltung und das gleichzeitige maximale Anspannen der Nackenmuskulatur verbunden und führte dies ferner zu einer Hyperlordosierung und auch zu einer Verdrehung der HWS. Dies unterstellt der Senat zugunsten des Klägers.
Demgegenüber stellt das Tragen der vom Kläger angegebenen Wurststangen keine im Sinne der BK Nr. 2109 geeignete Einwirkung dar. Trotz Aufforderung des Senats (Bl. 63 LSG-Akte) hat der Kläger schon nicht dargelegt, worauf sich seine Annahme stützt, dass Wurststangen ein Gewicht von "ca. 50 kg" hatten. Damit ist das für die Bejahung der BK Nr. 2109 erforderliche Gewicht nicht nachgewiesen. Im Übrigen ist nicht erkennbar und vom Kläger ebenfalls nicht dargelegt, dass es beim Tragen dieser Wurststangen zu der Einnahme der vorbeschriebenen Zwangshaltung der HWS kam, worauf die Beklagte bereits zutreffend hingewiesen hat (Bl. 64 LSG-Akte).
Soweit der Kläger im Rahmen der von ihm ausgefüllten Erhebungsbögen (Bl. 71 ff., 117 VA, Bl. 47 ff. LSG-Akte) angegeben hat, als Metzger Kisten mit einem Gewicht von 50 kg getragen zu haben, bezieht sich dies auf die ursprünglich, im Verwaltungsverfahren, auch geprüfte BK Nr. 2108. Es ist weder behauptet noch nachvollziehbar, dass derartige Kisten auf der Schulter getragen wurden. Entsprechend hat der Kläger im Rahmen seiner Berechnungen zur Tragezeit (Bl. 42a LSG-Akte) das Tragen dieser Kisten auch nicht einbezogen.
Die von dem Kläger im Rahmen seiner Fahrertätigkeit getragenen Kisten und Säcke (Bl. 120 VA) hatten nach eigenen Angaben des Klägers schon nicht das erforderliche Gewicht, um als belastende Tragevorgänge Berücksichtigung zu finden. Entsprechend haben sie in die Berechnungen des Klägers ebenfalls keinen Eingang gefunden.
Zwar will der Kläger unter Verweis auf den BK-Report 2/03 (Wirbelsäulenerkrankungen) des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften auch Hebevorgänge von mittlerer Dauer bei der Prüfung der arbeitstechnischen Voraussetzungen berücksichtigt wissen. Der Häufigkeit des Tragevorgangs und damit der Anzahl der Hübe vermag der Senat indessen keine Bedeutung zumessen. Anders als bei der BK Nr. 2108 spielt das Heben von Lasten bereits nach dem Wortlaut der BK Nr. 2109 keine Rolle und das Heben selbst führt auch nicht zu der geforderten, weil gefährdenden Zwangshaltung der HWS.
Der Kläger hat ferner das Tragen von Schweinehälften als geeignete Einwirkung angesehen. Dem folgt der Senat nicht. Denn es ist nicht nachgewiesen, dass die Schweinehälften ein Mindestgewicht von 50 kg hatten. Der Kläger selbst gab zunächst in den Erhebungsbögen ein Gewicht von 41-50 kg an (Bl. 71 ff. VA). Gegenüber dem Senat hat er diesen Angaben widersprochen, in dem er nunmehr ein Gewicht von "ca. 50 kg" zu Grunde gelegt hat (Bl. 24a LSG-Akte), ohne diesen Widerspruch plausibel zu erklären. Dabei stützen die von ihm vorgelegten Unterlagen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft (Bl. 25 LSG-Akte) seine letzte Behauptung nicht. So ergibt sich aus den Erhebungen zum optimalen Mastendgewicht bei Schweinen lediglich bei weiblichen Tieren der Gewichtsklasse III (130 kg Lebendgewicht) ein Schlachtgewicht von durchschnittlich 100,8 kg. Weder Tiere der Gewichtsklassen I und II noch männliche Tiere der Gewichtsklasse III erreichten ein Schlachtgewicht von zumindest 100 kg. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, dass er ausschließlich oder weit überwiegend weibliche Tiere der Gewichtsklasse III geschlachtet hat. Das Durchschnittsschlachtgewicht aller Gewichtsklassen liegt, wie die Beklagte zutreffend errechnet hat, deutlich unter 100 kg. Der ferner vom Kläger vorgelegte Bericht der Landwirtschaftskammer Niedersachsen (Bl. 29 LSG-Akte) gibt für Bio-Mastschweine in Niedersachsen ein durchschnittliches Schlachtgewicht von 98 kg, für konventionelle Schlachtschweine 94 kg an. Auch diese statistischen Daten stützen die Behauptung des Klägers nicht. Lediglich sogenannte XXL-Schweine in der Bio-Schweinemast erreichen nach diesem Bericht zur Erzeugung spezieller Wurstwaren ein Schlachtgewicht von 130 bis 165 kg. Auch insoweit hat der Kläger jedoch nicht behauptet, dass er Hälften solcher XXL-Schweine im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeiten zu tragen hatte. Auch die von der Beklagten vorgelegte Tabelle des Statistischen Bundesamtes aus dem Jahr 2014 (Bl. 33 LSG-Akte), wonach die durchschnittlichen Schlachtgewichte von Schweinen in den Jahren 1993 bis 2005 (Ende der Tätigkeit des Klägers als Metzger) zwischen rd. 91 und 93 kg lagen, stützt den Vortrag des Klägers nicht. Gleiches gilt für den von der Beklagten vorgelegten Aufsatz des Statistischen Bundesamtes "100 Jahre Schlachtungs- und Schachtgewichtsstatistik" (Bl. 34 LSG-Akte), wonach die durchschnittlichen Schlachtgewichte in den Jahren 1966 bis 2003 zwischen 83 und 94 kg betrugen.
Im Ergebnis gelangt der Senat somit auf Grund der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen zu der Überzeugung, dass der Kläger in den Jahren 1993 bis 2005 zwar Schweinehälften trug, dass diese jedoch das für die BK Nr. 2109 erforderliche Mindestgewicht regelmäßig nicht erreichten. Soweit der Kläger im Einzelfall Schweinehälften mit mindestens 50 kg getragen haben sollte, lässt sich dies zahlenmäßig nicht abschätzen.
Für welche konkreten Zeiträume und in welchem Maße die Gewichte von Schweinehälften vor 1993 höher waren, vermag der Senat nicht zu klären. Trotz umfangreicher Recherchen konnten auch Schäfer u.a. (a.a.O.) keine konkreten Gewichte für konkrete Jahre erheben. Auf Grund der Auswertung von Akten des ehemaligen VE Fleischkombinates Berlin aus den 1950er- bis 1960er-Jahren und Recherchen in Schlachthöfen legten sie dar, dass heute (Erscheinungsjahr der Arbeit: 2008) Schweinehälften zwischen 40 und maximal 50 kg wiegen (eine Angabe, die mit den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen übereinstimmt), in früheren Jahren die Schweinehälften aber "teilweise" Gewichte um 50 kg und darüber hatten. Entsprechend den hierzu angegebenen Quellen (Akten des ehemaligen VE Fleischkombinates Berlin) beziehen sich diese Gewichtsannahmen somit auf die 1950er- bis 1960er-Jahre. Trotz dieser Angaben bleibt unklar, in welchem Umfang diese höheren Gewichte erreicht wurden, wie lange in den 1960er-Jahren die Gewichte "teilweise" auf diesem Niveau blieben und wie sich die Gewichte der Schweinehälften in der Folge genau entwickelten, bis sie nachweisbar (s.o.) auf durchschnittlich unter 50 kg sanken. Dem entsprechend gelangten auch Schäfer u.a. in ihrer Zusammenfassung der Belastung von Fleischträgern zu dem Ergebnis, dass die zu tragenden Schweinehälften 45 bis 50 kg wogen. Damit lassen sich aus diesen Erkenntnissen für den Kläger keine günstigen Schlüsse ziehen. Zum einen übte er seine Tätigkeit erst ab 1966, also gegen Ende des von Schäfer u.a. dokumentierten Zeitraumes, in dem die Schweinehälften "teilweise" höhere Gewichte hatten, aus. Zum anderen ist der Umfang der "teilweise" bis zu 50 kg und darüber wiegenden Schweinehälften ungewiss. Damit lässt sich auch für den Zeitraum des Tätigkeitsbeginns des Klägers bis zur statistischen Erfassung der Schlachtgewichte (1993) zahlenmäßig nicht erfassen, in welchem Umfang die vom Kläger getragenen Schweinehälften 50 kg oder gar mehr erreichten. Jedenfalls in der Regel erreichten sie dieses Gewicht - gerade hiervon gehen auch Schäfer u.a. in ihrer Zusammenfassung aus - nicht.
Soweit der Kläger ausführt, die Schweinehälften seien nicht exakt hälftig getrennt worden und einzelne Schweinehälften hätten daher höhere Gewichte als andere gehabt und deshalb auch 50 kg und mehr erreicht, lässt sich diese Angabe gerade in Bezug auf das erreichte Gewicht nicht verifizieren und schon gar nicht quantifizieren.
Zusammengefasst gelangt der Senat somit zu dem Ergebnis, dass während des Tätigkeitszeitraumes des Klägers die von ihm getragenen Schweinehälften in der Regel nicht das Gewicht von 50 kg und mehr erreichten. Hiervon ging auch der Kläger ursprünglich aus, wenn er - wie bereits erwähnt - das Gewicht der Schweinehälften in seinen Angaben gegenüber der Beklagten mit 41 bis 50 kg angab. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Kläger im Einzelfall schwerere Schweinehälften trug. Indessen lässt sich dies nach Zahl und Gewicht nicht klären. Dies geht nach den oben dargelegten Grundsätzen der Beweislast zulasten des Klägers.
Bedenken in Bezug auf die vom Kläger angegebene Belastung bestehen seitens des Senats auch noch in anderer Hinsicht. So hat der Kläger angegeben und seinen Berechnungen zu Grunde gelegt, dass er die Fleischstücke auch dann auf der Schulter trug, wenn die Tragestrecke nur einen Meter betrug. Dies erscheint angesichts des Aufwandes, die schweren Fleischstücke für nur einen Meter bis auf die Schulter zu heben, wenig plausibel.
Schlussendlich aber wären die arbeitstechnischen Voraussetzungen auch dann nicht erfüllt, wenn alle tatsächlichen Behauptungen des Klägers und damit die von ihm errechnete Tragebelastung pro Arbeitsschicht der Beurteilung zu Grunde gelegt würde. Es fehlte dann - wie das Sozialgericht zutreffend erkannt hat - an der Regelmäßigkeit der Belastung.
Es muss eine gewisse Regelmäßigkeit des gefährdenden Vorgangs in der überwiegenden Anzahl der Arbeitsschichten (so das Merkblatt) gegeben sein. Bei dieser Frage nach der Dauer der gefährdenden Belastung ist zwar zu beachten, dass bei den typischerweise gefährdeten Fleischträgern dieses Tragen einen der Kernpunkte der Tätigkeit ausmacht (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.01.1997, L 15 U 231/95). Allein hieraus und über Anteile schädigender Tätigkeiten anderer Berufsgruppen bei der BK Nr. 2108 (so LSG Berlin, Urteil vom 17.08.2000, L 3 U 81/97: Schwesternhelferinnen eine Stunde täglich) kann jedoch keine zeitliche Mindestbelastung hergeleitet werden. Maßgebend sind vielmehr auch hier die damaligen tatsächlichen Arbeitsumstände. Die reine Tragezeit der Fleisch- und Kohleträger betrug eine halbe bis zu eineinviertel Stunden arbeitstäglich (Schäfer, a.a.O.). Auch wenn das BSG (a.a.O.) gleichwohl keine tägliche Mindestbelastungszeit annimmt, können diese Erkenntnisse - vergleichbar den erforderlichen Gewichtsbelastungen - doch bei der Frage der Regelmäßigkeit der Belastung einbezogen werden (so im Grunde auch das BSG im genannten Urteil, wonach ein ganz geringer Umfang und damit ein sehr geringer Anteil der Arbeitszeit mit derart belastenden Tätigkeiten nicht ausreicht). In dem vom BSG entschiedenen Fall war der Versicherte, ein Zimmermann, nach den Feststellungen des zu Grunde liegenden und vom BSG bestätigten Urteils des Hessischen Landessozialgerichts vom 20.09.2011 (L 3 U 218/07, in juris) maximal 30 Minuten pro Arbeitsschicht einer Tragebelastung auf der Schulter von mindestens 50 kg ausgesetzt, wobei die für die BK Nr. 2109 erforderliche Zwangshaltung nur für wenige Minuten vorlag (Urteil, a.a.O., Rdnr. 25 f.).
Vorliegend hat der Kläger weit überwiegend Tragezeiten pro Arbeitsschicht berechnet, die zwischen vier und 15 Minuten lagen. Auch wenn diese größtenteils in der Mehrzahl der Arbeitsschichten pro Woche aufgetreten sind, handelt es sich insoweit um äußerst kurzzeitige, das Tätigkeitsbild des Klägers nicht prägende Einwirkungen, bei denen es auch nach Ansicht des BSG an der Regelmäßigkeit des Tragens schwerer Lasten fehlt.
Lediglich in den Zeiträumen vom 23.02.1970 bis 23.05.1970, 01.11.1971 bis 30.04.1972 (= 10 Monate, jeweils Metzgerei G. ) und 01.06.1975 bis 31.03.1977 (= 21 Monate, Toom Markt) betrugen die Tragezeiten nach den Berechnungen des Klägers zwischen 28 und 37,80 Minuten. Soweit in diesen Zeiträumen von einer regelmäßigen Einwirkung auszugehen sein sollte, fehlt es jedoch an der Langjährigkeit des Tragens schwerer Lasten auf der Schulter.
Langjährig bedeutet, dass zehn Berufsjahre als die im Durchschnitt untere Grenze der belastenden Tätigkeit zu fordern ist (so wörtlich das Merkblatt zur BK Nr. 2109, Abschnitt IV Abs. 3). Es handelt sich nicht um eine starre Untergrenze. Geringe Unterschreitungen dieses Wertes schließen die Anwendung des BK-Tatbestands daher nicht von vornherein aus; dies gilt besonders in den Fällen, in denen Versicherte Lasten mit noch höherem Gewicht bewegt haben (BSG, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; ähnlich zur BK Nr. 2108 schon BSG, Urteil vom 18.03.2003, B 2 U 13/02 R in SozR 4-2700 § 9 Nr. 1; BSG, Urteil vom 22.06.2004, B 2 U 22/03 R). Wird allerdings eine Belastungsdauer von acht Jahren nicht erreicht, ist die BK Nr. 2109 ausgeschlossen (BSG, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Gerade so liegt der Fall hier mit der vom Kläger selbst erstellten Berechnung. Es lag lediglich für 31 Monate die vom Kläger errechnete Einwirkungszeit vom 28 bzw. 37,80 Minuten vor.
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch die medizinischen Voraussetzungen für die BK Nr. 2109 nicht erfüllt sind.
Nach Abschnitt II des Merkblatts zur BK Nr. 2109 sind oberhalb von C 5/6 bis zu C 2/3 degenerative Veränderungen beobachtet worden, die bei der Allgemeinbevölkerung weniger häufig anzutreffen waren. Dies stellt den aktuellen Stand des Erfahrungswissens dar (vgl. BSG a.a.O.).
Dem entsprechend legte die Beratungsärztin Dr. H. schlüssig dar, dass "primär nur ein Bandscheibenfach erkrankt war, das Bandscheibenfach C5/C6" und dies "nicht ausreichen" würde, "um eine BK 2109 zu begründen." Unter Zugrundelegung dieser Stellungnahme ist es damit zumindest nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Bandscheibenvorfall im Bereich C5/6 auf die ehemalige berufliche Tätigkeit im Sinne einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zurückzuführen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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