Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 SF 136/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch des Antragstellers, den Richter am Sozialgericht wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezieht, macht der Antragsteller in erster Linie geltend, der abgelehnte Richter bearbeite das einbedürftige Verfahren nicht sachgerecht und lasse dadurch Parteilichkeit zu Lasten des Antragstellers erkennen. Er, der Richter, habe die Zeit gefunden, eine Beiladung vorzunehmen, und zwar ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe und ohne die Beteiligten zuvor anzuhören, andererseits aber trotz Erinnerungen auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2006 nicht reagiert. Er sei nicht bereit, drohende Nachteile durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern bzw. – falls er irgendwelche Bedenken gegen die Begründetheit des Antrages habe – diese ggf. telefonisch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu äußern.
Dieser Vortrag ist ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im oben dargestellten Sinne zu begründen. Eine Untätigkeit des Richters im Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Die Vorschriften über die Beiladung eines Beteiligten sind auch im Verfahren nach § 86b SGG zu beachten (vgl. nur Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr. 16), die Beiladung setzt weder einen entsprechenden Antrag noch eine Anhörung der übrigen Beteiligten voraus. Der Richter hat angesichts der behaupteten Eilbedürftigkeit der Angelegenheit dafür Sorge getragen, dass der Beiladungsbeschluss vom 1. August 2006 am selben Tag ausgefertigt und per Telefax an die Beigeladene übersandt worden ist, um eine Verzögerung des Verfahrens zu verhindern, und in der Folge die Beigeladene auf die Eilbedürftigkeit der Aktenübersendung telefonisch hinweisen lassen. Eine Äußerung der Beigeladenen ist (nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs) bereits eingegangenen, so dass es zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung - wie im Vorhinein vom Richter eingeschätzt - nicht gekommen ist. Ein an der maßgeblichen Prozessordnung orientiertes Handeln des zuständigen Richters bei der Bearbeitung des Verfahrens bietet jedoch keinen Anhalt für Parteilichkeit.
Es kann auch aus den übrigen Umständen nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht bereit sei, nach Eingang der Akten der Beigeladenen zeitnah zu entscheiden. Insbesondere lässt sich die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus herleiten, dass der abgelehnte Richter sich nicht auf den (nur zu der Hauptsache versandten) Schriftsatz vom 30. Juli 2006 des Antragstellers gemeldet hat, wie dieser es seiner Auffassung nach verlangen könne. Insoweit übersieht der Antragsteller, dass eine (ggf. telefonische) Rücksprache schon deshalb nicht erforderlich war, weil aus dem Beiladungsbeschluss bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ohne Weiteres erkennbar wurde, dass und welche weiteren Ermittlungsschritte der abgelehnte Richter vor einer abschließenden Entscheidung noch für erforderlich hält.
Soweit der Antragsteller (sinngemäß) der Auffassung ist, der Beiziehung der Akten und einer Stellungnahme der Beigeladenen bedürfe es vor der Entscheidung über seinen Antrag nicht, macht er lediglich eine von der Einschätzung des Richters abweichende Auffassung der Sach- und Rechtslage geltend. Abweichende Rechtsauffassungen können grundsätzlich – auch in Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die eventuelle Fehlerhaftigkeit der Einschätzung durch den Richter auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies ist zwar pauschal behauptet, aber nicht im Ansatz nachvollziehbar geworden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Gemäß § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei objektiver und vernünftiger Betrachtung davon ausgehen darf, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Die nur subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, ist dagegen nicht Maßstab der Prüfung. Solche Gründe liegen hier nicht vor:
Soweit sich das Ablehnungsgesuch auf das Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bezieht, macht der Antragsteller in erster Linie geltend, der abgelehnte Richter bearbeite das einbedürftige Verfahren nicht sachgerecht und lasse dadurch Parteilichkeit zu Lasten des Antragstellers erkennen. Er, der Richter, habe die Zeit gefunden, eine Beiladung vorzunehmen, und zwar ohne dass ein entsprechender Antrag vorgelegen habe und ohne die Beteiligten zuvor anzuhören, andererseits aber trotz Erinnerungen auf den Schriftsatz vom 30. Juli 2006 nicht reagiert. Er sei nicht bereit, drohende Nachteile durch Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu verhindern bzw. – falls er irgendwelche Bedenken gegen die Begründetheit des Antrages habe – diese ggf. telefonisch gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu äußern.
Dieser Vortrag ist ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im oben dargestellten Sinne zu begründen. Eine Untätigkeit des Richters im Verfahren wegen Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist nicht erkennbar. Die Vorschriften über die Beiladung eines Beteiligten sind auch im Verfahren nach § 86b SGG zu beachten (vgl. nur Meyer-Ladewig, SGG, § 86b RdNr. 16), die Beiladung setzt weder einen entsprechenden Antrag noch eine Anhörung der übrigen Beteiligten voraus. Der Richter hat angesichts der behaupteten Eilbedürftigkeit der Angelegenheit dafür Sorge getragen, dass der Beiladungsbeschluss vom 1. August 2006 am selben Tag ausgefertigt und per Telefax an die Beigeladene übersandt worden ist, um eine Verzögerung des Verfahrens zu verhindern, und in der Folge die Beigeladene auf die Eilbedürftigkeit der Aktenübersendung telefonisch hinweisen lassen. Eine Äußerung der Beigeladenen ist (nach Anbringung des Ablehnungsgesuchs) bereits eingegangenen, so dass es zu einer nennenswerten Verfahrensverzögerung - wie im Vorhinein vom Richter eingeschätzt - nicht gekommen ist. Ein an der maßgeblichen Prozessordnung orientiertes Handeln des zuständigen Richters bei der Bearbeitung des Verfahrens bietet jedoch keinen Anhalt für Parteilichkeit.
Es kann auch aus den übrigen Umständen nicht geschlossen werden, dass der Richter nicht bereit sei, nach Eingang der Akten der Beigeladenen zeitnah zu entscheiden. Insbesondere lässt sich die Besorgnis der Befangenheit nicht daraus herleiten, dass der abgelehnte Richter sich nicht auf den (nur zu der Hauptsache versandten) Schriftsatz vom 30. Juli 2006 des Antragstellers gemeldet hat, wie dieser es seiner Auffassung nach verlangen könne. Insoweit übersieht der Antragsteller, dass eine (ggf. telefonische) Rücksprache schon deshalb nicht erforderlich war, weil aus dem Beiladungsbeschluss bei objektiver und vernünftiger Betrachtung ohne Weiteres erkennbar wurde, dass und welche weiteren Ermittlungsschritte der abgelehnte Richter vor einer abschließenden Entscheidung noch für erforderlich hält.
Soweit der Antragsteller (sinngemäß) der Auffassung ist, der Beiziehung der Akten und einer Stellungnahme der Beigeladenen bedürfe es vor der Entscheidung über seinen Antrag nicht, macht er lediglich eine von der Einschätzung des Richters abweichende Auffassung der Sach- und Rechtslage geltend. Abweichende Rechtsauffassungen können grundsätzlich – auch in Verfahren der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die eventuelle Fehlerhaftigkeit der Einschätzung durch den Richter auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber dem ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht. Dies ist zwar pauschal behauptet, aber nicht im Ansatz nachvollziehbar geworden.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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