Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 15 RJ 13/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 8 RJ 69/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2004 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger absolvierte mit Erfolg eine Ausbildung als Elektroinstallateur und war nach dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1976 bis 1996 versicherungspflichtig in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme des Arbeitsamtes erlitt der Kläger am 20.12.2000 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Fersenbeinfraktur links und eine Oberarmkopffraktur links zuzog.
Am 28.12.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte veranlasste eine vertrauensärztliche Begutachtung durch Dr. N, der unter Berücksichtigung eines chirurgischen Zusatzgutachtens von Dr. T vom 13.06.2001 in seinem Gutachten vom 27.06.2001 folgende Diagnosen stellte:
Arbeitsunfall mit Fersenbeinfraktur links 12/2000, dislozierte Oberarmkopffraktur links nach Arbeitsunfall, degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich sowie Außenbandlockerung des rechten oberen Sprunggelenkes 1982, Tibiakopffraktur rechts 1994 und Fraktur des Os naviculare rechts 1994
Der Gutachter kam zu der Beurteilung, der Kläger könne seinen Beruf als Elektroinstallateur dauerhaft nicht mehr ausüben. Er könne nur noch leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch als Prüffeldelektriker und als Kleingerätezusammensetzer arbeiten. Damit sei ein Anspruch auf Rente wegen voller und auch auf teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 zurück. Gegen diesen am 14.12.2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17.01.2002 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage zu sein, auch nur leichte Arbeiten mehr als 3 Stunden täglich auszuführen. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten könne er nicht mehr verrichten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Chirurgen Dr. X vom 26.02.2002 und dem Orthopäden Dr. E vom 04.03.2002 eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. C mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.06.2003 folgende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet festgestellt:
Beeinträchtigung des Gangbilds und der differenzierten Gang- und Standarten, Muskelminderung an beiden Beinen, Operationsnarbe über dem linken Beckenkamm nach Knochenmaterialentnahme (Spongiosa), Operationsnarbe am rechten Kniegelenk nach operativer Stabilisierung einer Schienbeinkopffraktur, endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks für die Beugung, relative Lockerung des Kapsel-Bandapparates am rechten Kniegelenk, knöchern in weitestgehend achsengerechter Stellung verheilter außenseitiger Schienbeinkopfbruch rechts, umformende Veränderungen des rechten Kniegelenks im Sinne einer posttraumatischen Arthrose, außenseitig betont, sowie generalisiert leicht herabgesetzer Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen des rechten Kniegelenks, röntgenologisch beginnende umformende Veränderungen im rechten oberen Sprunggelenk ohne Funktionseinbuße, Konturvergröberung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und des linken Rückfußes, Operationsnarbe über dem außenseitigen linken Fersenbein nach Stabilisierung einer Fersenbeinfraktur, endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, etwa hälftige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk, Einschränkung der Zehenbeweglichkeit links, geringfügige Minderung der Fußsohlenbeschwielung links, knöchern unter Verkürzung und geringgradiger Minderung des Tuber-Gelenkwinkels verheilte Fersenbein-Mehrfragmentfraktur links, mit noch einliegendem Metall nach operativer Stabilisierung, verschleißbedingten Umformungen im linken unteren Sprunggelenk sowie generalisiert leicht herabgesetzter Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen, Operationsnarbe über dem vorderseitigen linken Schultergelenk, Minderung der Schultergürtel- und Schulterkappenmuskulatur links in allen Ebenen, knöchern in anatomischer Stellung verheilter Schulterpfannenbruch mit noch einliegendem Osteosynthesematerial sowie knöchern unter geringgradiger Einstauchung des Oberarmkopfes gegen den -schaft verheilten subkapitalem Oberarmbruch mit noch einliegendem Metallimplantat sowie noch generalisiert leicht herabgesetzter Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen des linken Schultergelenks, endgradige Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit rechts, endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks, Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule mit linkskonvexer Seitbiegung der Lendenwirbelsäule und kompensatorisch rechtskonvexer Seitbiegung der Brustwirbelsäule mit betonter Kyphosierung, verschleißbedingte Veränderungen im Lendenwirbelsäulen-Kreuzbein-Übergang mit Verschmälerung des Zwischenwirbelraums bei anlagebedingter Aufbaustörung des Lendenwirbelsäulen-Kreuzbein-Übergangs, beginnende umformende Veränderungen der Brustwirbelsäule, umformende Veränderungen der Halswirbelsäule, fortgeschritten im Segment HWK5/6, beginnend im Segment HWK4/5 mit Steilstellung des HWS-Abschnitts bzw. kyphotischem Verlauf bei HK4 bis 6, endgradige Bewegungseinschränkung der Rumpfwirbelsäule mit herabgesetzter Entfaltung von Brust- und Lendenwirbelsäule unter Vorneigung sowie endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Ebenen.
Der Sachverständige ist zu der Beurteilung gekommen, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten mit Tragen von Lasten bis 5 kg (gelegentlich bis zu 10 kg) im Sitzen, Stehen oder Gehen (vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung) unter Witterungsschutz ohne häufige bückende, kniende hockende oder sonstige Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten des linken Armes sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig und regelmäßig verrichten.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung eines in dem Verfahren des erkennenden Senates - L 8 RJ 108/99 - erstatteten berufskundlichen Gutachten von C1 vom 07.07.2000 und 08.11.2000 die Klage mit Urteil vom 06.04.2004 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage, die für einen Facharbeiter sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker zu verrichten. Zum Tätigkeitsbereich eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektrikers gehöre nach den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (z.B. Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, Niederspannungsschaltgeräte, Steckdosenpakete). Solche Tätigkeiten gebe es sowohl in der Montage als auch im Prüfbereich bei zahlreichen Unternehmen in der Elektroindustrie. Es handele sich um Tätigkeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen und im Sitzen oder Stehen ausgeübt werden könnten, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden könne. Es handele sich um leichte Tätigkeiten, da die herzustellenden bzw. zu prüfenden Teile maximal 2 bis 5 kg wiegen würden. Als gelernter Elektriker verfüge der Kläger über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, um diese Tätigkeiten binnen 3 Monaten zu erlernen. Die Tätigkeiten seien auch sozial zumutbar. Denn es handele sich bei einem erheblichen Teil der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze um Tätigkeiten, die eine Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzten (sog. Facharbeitertätigkeiten) und damit derselben Gruppe des bisherigen Berufes des Klägers angehörten). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Breidenbach im Rahmen seiner Vernehmung vom 08.11.2000 in der Streitsache L 8 RJ 180/99 vor dem erkennenden Senat würden die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach Tätigkeitsfeld - nach Lohngruppe 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens entlohnt. Die beispielhaft genannten Arbeitsplätze als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker seien auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und würden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 14.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.06.2004 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens den Anforderungen der im angefochtenen Urteil genannten Verweisungstätigkeiten nicht gewachsen zu sein. Er besitze nicht die erforderliche Umstellungsfähigkeit, sich ungewohnten neuen Berufsbildern anzupassen. Insoweit habe eine im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung beruflicher Rehabilitationsleistungen veranlasste psychologische Testung ergeben, dass er unzureichende Leistungen erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2004 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.01.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat ein weiteres zu dem Tätigkeitsbereich "Prüffeld-/Montage-/Verdrahtungselektriker erstattete Gutachten von Breidenbach vom 03.05.2002 - L 3 RJ 44/01 LSG NW - beigezogen und den Arzt für innere Medizin, Betriebsmedizin, Sozialmedizin und Verkehrsmedizin Dr. Q mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben beauftragt. Der Sachverständige hat auftragsgemäß ein orthopädisches Gutachten von Dr. C1 vom 07.10.2005, ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. F vom 07.02.2006 mit psychologischer Zusatzbegutachtung durch Dipl.-Psychologen I vom 31.01.2006 eingeholt und zusammenfassend in seinem Gutachten vom 10.02.2006 folgende Gesundheitsstörungen bei dem Kläger diagnostiziert:
Orthopädischerseits:
1.
Umschriebener Verschleiß in der Bewegungsetage C5/C6 der Halswirbelsäule mit rezidivierend auftretenden Nackenschmerzen sowie muskulären Verspannungen und endgradigen Bewegungseinschränkungen.
2.
Zustand nach osteosynthetisch versorgter und knöchern fest verheilter Oberarmkopffraktur und vordere Pfannenfraktur links mit noch liegendem Osteosynthesematerial und verbliebener endgradiger Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes.
3.
Geringer Verschleiß des untersten Bandscheibenfaches der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktions- und Belastungsminderung bei rezidivierend auftretenden Lumbago.
4.
Mittelschwere posttraumatische Gonarthrose rechts bei Zustand nach 1994 versorgter lateraler Schienbeinkopffraktur, röntgenologisch deutlicher Degeration, klinisch frei erhaltener Bewegungsumfang, suffiziente Bandführung, derzeit reizlose Narbenverhältnisse.
5.
Zustand nach im Jahr 2000 osteosynthetisch versorgter Fersenbeintrümmerfraktur links, gutes Ausheilungsergebnis, noch liegendes Osteosythesematerial, verbliebene leichtgradige Bewegungseinschränkung in oberen und unteren Sprunggelenken, rezidivierend auftretende Schwellungszustände, resultierende geringe Veränderung der Fußstatik.
6.
Minimale Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk als Folgezustand nach stattgehabter und auf konservative Weise zur Ausheilung gebrachte Kahnbeinfraktur rechts.
7.
Neurologisch-psychiatrischerseits: keine Gesundheitsstörungen.
Internistischerseits: 1.Struma diffusa 2.Funktionelle Herzbeschwerden.
Der Sachverständige ist zu der zusammenfassenden Beurteilung gekommen, durch die im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen ergäben sich Einschränkungen beim längeren Stehen, Gehen, Steigen, Klettern, Kriechen, Bücken, Heben, Tragen und Greifen. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von bis zu 10 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, wobei eine hälftige sitzende Tätigkeit für sinnvoll erachtet werde, eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aber nicht erforderlich sei. Der Kläger könne in geschlossenen Räumen und auch im Freien allerdings hier unter Witterungsschutz arbeiten. Unzumutbar seien Arbeiten im Akkord, in Zwangs- und überwiegend einseitiger Körperhaltung, auf Gerüsten und Leitern, mit häufigem Überkopf- und Überschultereinsatz sowie mit Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig und regelmäßig erwerbstätig sein. Die Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers könne er entsprechend den zum Verfahren beigezogenen Tätigkeitsbeschreibungen vollschichtig verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten, Vers. Nr. 13 230755 G 016, Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 nicht im Sinne des § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 und einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI), die in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden sind, sind nicht erfüllt.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben ist insbesondere wegen der Folgen der erlittenen Arbeitsunfälle und schicksalhaft eingetretenen verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule gemindert. Im Einzelnen besteht ein Zustand nach verheilter Oberarmfraktur und vorderer Pfannenfraktur links mit verbliebener endgradiger Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine mittelschwere posttraumatische rechts bei Zustand nach 1994 versorgter lateraler Schienbeinkopffraktur, ein Zustand nach im Jahr 2000 versorgter Fersenbeinfraktur links mit verbliebener leichtgradiger Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenken, rezidivierend auftretenden Schwellungszuständen und geringer Veränderung der Fußstatik, ein Zustand nach ausgeheilter Kahnbeinfraktur mit minimaler Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk, ein Verschleiß in der Etage C5/C6 der Halswirbelsäule mit rezidivierend auftretenden Nackenschmerzen und muskulären Verspannungen und endgradigen Bewegungseinschränkungen sowie einem geringen Verschleiß des untersten Bandscheibenfaches der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktions- und Belastungsminderung bei rezidivierend auftretender Lumbago. Wegen der orthopädischerseits bestehenden Gesundheitsstörungen ist der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen und witterungsgeschützten Bedingungen zu verrichten, wobei ein hälftiger sitzender Teil sinnvoll ist. Nicht zumutbar sind Arbeiten im Akkord, wobei Zeitvorgaben und Zeitdruck beispielsweise am Fließband noch möglich sind (vgl. Ausführungen in dem orthopädischem Gutachten von Brenne, Bl. 42 des Gutachtens) in überwiegend einseitiger oder sonstiger Zwangshaltung, auf Gerüsten oder Leitern sowie mit häufigem Überkopf- und Überschultereinsatz. Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger noch vollschichtig und regelmäßig erwerbstätig sein.
Einschränkungen des geistigen und psychischen Leistungsvermögens bestehen nicht. Insoweit hat die neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. F mit testpsychologischer Zusatzbegutachtung durch den Diplom-Psychologen I keine Leistungsminderung ergeben. Die internistischerseits durch den Hauptsachverständigen Dr. Q festgestellten funktionellen Herzbeschwerden und mäßige Schilddrüsenvergrößerung haben (noch) keine messbare Leistungsminderung zur Folge.
Der Senat folgt der Beurteilung durch die von ihm beauftragten Sachverständigen. Die von ihnen erstatteten Gutachten haben auf der Grundlage gründlicher Untersuchungen und Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Vorgutachten und beigezogenen Berichte über die Vorbehandlungen des Klägers ein umfassendes, die hier in Betracht kommenden medizinischen Fachrichtungen einbeziehendes Bild von dem Gesundheitszustand des Klägers ergeben. Die daraus abzuleitende Leistungsbeurteilung ist von dem Sachverständigen Dr. Q überzeugend und widerspruchsfrei mit dem Ergebnis zusammengefasst worden, dass sich wesentliche Änderungen gegenüber den vom Sozialgericht getroffenen sozialmedizinischen Feststellungen nicht ergeben.
Danach lässt sich weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei dem Kläger feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die vom Sozialgericht im Einzelnen auf frühere berufskundliche Ermittlungen des Senats beruhende Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten als Prüffeld, Montage- und Verdrahtungselektriker ist für einen Elektriker-Facharbeiter zur Abwehr einer Berufsunfähigkeitsrente zumutbar (vgl. Urteil des Senats vom 07.05.2003 - L 8 RJ 137/02 - mwN). Die vom Sozialgericht genannten Verweisungstätigkeiten sind auch unter Beachtung der ergänzend im Berufungsrechtszug durchgeführten medizinischen Ermittlungen behinderungsgerecht für den Kläger. Alle gehörten Sachverständigen haben unter gründlicher Berücksichtigung der beigezogenen berufskundlichen Tätigkeitsanforderungen ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger an der Ausübung dieser Tätigkeiten gesundheitlich nicht gehindert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger ein Anspruch auf Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zusteht.
Der am 00.00.1955 geborene Kläger absolvierte mit Erfolg eine Ausbildung als Elektroinstallateur und war nach dem Abschluss seiner Ausbildung im Jahre 1976 bis 1996 versicherungspflichtig in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Seitdem ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme des Arbeitsamtes erlitt der Kläger am 20.12.2000 einen Arbeitsunfall, bei dem er sich eine Fersenbeinfraktur links und eine Oberarmkopffraktur links zuzog.
Am 28.12.2000 beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Die Beklagte veranlasste eine vertrauensärztliche Begutachtung durch Dr. N, der unter Berücksichtigung eines chirurgischen Zusatzgutachtens von Dr. T vom 13.06.2001 in seinem Gutachten vom 27.06.2001 folgende Diagnosen stellte:
Arbeitsunfall mit Fersenbeinfraktur links 12/2000, dislozierte Oberarmkopffraktur links nach Arbeitsunfall, degenerative Veränderungen im Wirbelsäulenbereich sowie Außenbandlockerung des rechten oberen Sprunggelenkes 1982, Tibiakopffraktur rechts 1994 und Fraktur des Os naviculare rechts 1994
Der Gutachter kam zu der Beurteilung, der Kläger könne seinen Beruf als Elektroinstallateur dauerhaft nicht mehr ausüben. Er könne nur noch leichte Arbeiten ohne Heben und Tragen schwerer Lasten sowie ohne Besteigen von Gerüsten und Leitern sechs Stunden und mehr verrichten.
Mit Bescheid vom 04.07.2001 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne noch als Prüffeldelektriker und als Kleingerätezusammensetzer arbeiten. Damit sei ein Anspruch auf Rente wegen voller und auch auf teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ausgeschlossen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.12.2001 zurück. Gegen diesen am 14.12.2001 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 17.01.2002 Klage bei dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben.
Der Kläger hat geltend gemacht, aufgrund der bei ihm bestehenden Gesundheitsstörungen nicht mehr in der Lage zu sein, auch nur leichte Arbeiten mehr als 3 Stunden täglich auszuführen. Die von der Beklagten genannten Verweisungstätigkeiten könne er nicht mehr verrichten.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtenen Bescheide für zutreffend.
Im Rahmen der Beweisaufnahme hat das Sozialgericht zunächst Befundberichte von den behandelnden Ärzten des Klägers, dem Chirurgen Dr. X vom 26.02.2002 und dem Orthopäden Dr. E vom 04.03.2002 eingeholt. Sodann hat das Sozialgericht den Orthopäden Dr. C mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 08.06.2003 folgende Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet festgestellt:
Beeinträchtigung des Gangbilds und der differenzierten Gang- und Standarten, Muskelminderung an beiden Beinen, Operationsnarbe über dem linken Beckenkamm nach Knochenmaterialentnahme (Spongiosa), Operationsnarbe am rechten Kniegelenk nach operativer Stabilisierung einer Schienbeinkopffraktur, endgradige Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks für die Beugung, relative Lockerung des Kapsel-Bandapparates am rechten Kniegelenk, knöchern in weitestgehend achsengerechter Stellung verheilter außenseitiger Schienbeinkopfbruch rechts, umformende Veränderungen des rechten Kniegelenks im Sinne einer posttraumatischen Arthrose, außenseitig betont, sowie generalisiert leicht herabgesetzer Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen des rechten Kniegelenks, röntgenologisch beginnende umformende Veränderungen im rechten oberen Sprunggelenk ohne Funktionseinbuße, Konturvergröberung im Bereich des linken oberen Sprunggelenks und des linken Rückfußes, Operationsnarbe über dem außenseitigen linken Fersenbein nach Stabilisierung einer Fersenbeinfraktur, endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk, etwa hälftige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk, Einschränkung der Zehenbeweglichkeit links, geringfügige Minderung der Fußsohlenbeschwielung links, knöchern unter Verkürzung und geringgradiger Minderung des Tuber-Gelenkwinkels verheilte Fersenbein-Mehrfragmentfraktur links, mit noch einliegendem Metall nach operativer Stabilisierung, verschleißbedingten Umformungen im linken unteren Sprunggelenk sowie generalisiert leicht herabgesetzter Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen, Operationsnarbe über dem vorderseitigen linken Schultergelenk, Minderung der Schultergürtel- und Schulterkappenmuskulatur links in allen Ebenen, knöchern in anatomischer Stellung verheilter Schulterpfannenbruch mit noch einliegendem Osteosynthesematerial sowie knöchern unter geringgradiger Einstauchung des Oberarmkopfes gegen den -schaft verheilten subkapitalem Oberarmbruch mit noch einliegendem Metallimplantat sowie noch generalisiert leicht herabgesetzter Kalksalzgehalt der knöchernen Strukturen des linken Schultergelenks, endgradige Einschränkung der Unterarmdrehbeweglichkeit rechts, endgradige Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Handgelenks, Fehlstatik der Rumpfwirbelsäule mit linkskonvexer Seitbiegung der Lendenwirbelsäule und kompensatorisch rechtskonvexer Seitbiegung der Brustwirbelsäule mit betonter Kyphosierung, verschleißbedingte Veränderungen im Lendenwirbelsäulen-Kreuzbein-Übergang mit Verschmälerung des Zwischenwirbelraums bei anlagebedingter Aufbaustörung des Lendenwirbelsäulen-Kreuzbein-Übergangs, beginnende umformende Veränderungen der Brustwirbelsäule, umformende Veränderungen der Halswirbelsäule, fortgeschritten im Segment HWK5/6, beginnend im Segment HWK4/5 mit Steilstellung des HWS-Abschnitts bzw. kyphotischem Verlauf bei HK4 bis 6, endgradige Bewegungseinschränkung der Rumpfwirbelsäule mit herabgesetzter Entfaltung von Brust- und Lendenwirbelsäule unter Vorneigung sowie endgradige Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule in allen Ebenen.
Der Sachverständige ist zu der Beurteilung gekommen, der Kläger könne noch körperlich leichte Arbeiten mit Tragen von Lasten bis 5 kg (gelegentlich bis zu 10 kg) im Sitzen, Stehen oder Gehen (vorzugsweise in wechselnder Körperhaltung) unter Witterungsschutz ohne häufige bückende, kniende hockende oder sonstige Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten des linken Armes sowie ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten vollschichtig und regelmäßig verrichten.
Das Sozialgericht hat nach Beiziehung eines in dem Verfahren des erkennenden Senates - L 8 RJ 108/99 - erstatteten berufskundlichen Gutachten von C1 vom 07.07.2000 und 08.11.2000 die Klage mit Urteil vom 06.04.2004 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme noch in der Lage, die für einen Facharbeiter sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker zu verrichten. Zum Tätigkeitsbereich eines Prüffeld-, Montage- bzw. Verdrahtungselektrikers gehöre nach den beigezogenen berufskundlichen Unterlagen die Verdrahtung von Elektrokleingeräten (z.B. Dreh- und Messgeräte für Schienenfahrzeuge, Niederspannungsschaltgeräte, Steckdosenpakete). Solche Tätigkeiten gebe es sowohl in der Montage als auch im Prüfbereich bei zahlreichen Unternehmen in der Elektroindustrie. Es handele sich um Tätigkeiten, die einen Wechsel der Körperhaltung ermöglichen und im Sitzen oder Stehen ausgeübt werden könnten, wobei die Arbeitshaltung überwiegend frei gewählt werden könne. Es handele sich um leichte Tätigkeiten, da die herzustellenden bzw. zu prüfenden Teile maximal 2 bis 5 kg wiegen würden. Als gelernter Elektriker verfüge der Kläger über die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse, um diese Tätigkeiten binnen 3 Monaten zu erlernen. Die Tätigkeiten seien auch sozial zumutbar. Denn es handele sich bei einem erheblichen Teil der auf dem Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsplätze um Tätigkeiten, die eine Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren in einem anerkannten Ausbildungsberuf voraussetzten (sog. Facharbeitertätigkeiten) und damit derselben Gruppe des bisherigen Berufes des Klägers angehörten). Nach den Ausführungen des Sachverständigen Breidenbach im Rahmen seiner Vernehmung vom 08.11.2000 in der Streitsache L 8 RJ 180/99 vor dem erkennenden Senat würden die beispielhaft genannten Verdrahtungsarbeiten - je nach Tätigkeitsfeld - nach Lohngruppe 6 bis 8 des Tarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens entlohnt. Die beispielhaft genannten Arbeitsplätze als Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektriker seien auf dem Arbeitsmarkt in nennenswerter Zahl vorhanden und würden auch nicht ausschließlich betriebsintern vergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen das am 14.05.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 14.06.2004 Berufung eingelegt.
Der Kläger trägt vor, aufgrund seines intellektuellen Leistungsvermögens den Anforderungen der im angefochtenen Urteil genannten Verweisungstätigkeiten nicht gewachsen zu sein. Er besitze nicht die erforderliche Umstellungsfähigkeit, sich ungewohnten neuen Berufsbildern anzupassen. Insoweit habe eine im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung beruflicher Rehabilitationsleistungen veranlasste psychologische Testung ergeben, dass er unzureichende Leistungen erbracht habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.04.2004 zu ändern sowie den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 01.01.2001 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat ein weiteres zu dem Tätigkeitsbereich "Prüffeld-/Montage-/Verdrahtungselektriker erstattete Gutachten von Breidenbach vom 03.05.2002 - L 3 RJ 44/01 LSG NW - beigezogen und den Arzt für innere Medizin, Betriebsmedizin, Sozialmedizin und Verkehrsmedizin Dr. Q mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens zur Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben beauftragt. Der Sachverständige hat auftragsgemäß ein orthopädisches Gutachten von Dr. C1 vom 07.10.2005, ein neurologisch-psychiatrisches Zusatzgutachten von Dr. F vom 07.02.2006 mit psychologischer Zusatzbegutachtung durch Dipl.-Psychologen I vom 31.01.2006 eingeholt und zusammenfassend in seinem Gutachten vom 10.02.2006 folgende Gesundheitsstörungen bei dem Kläger diagnostiziert:
Orthopädischerseits:
1.
Umschriebener Verschleiß in der Bewegungsetage C5/C6 der Halswirbelsäule mit rezidivierend auftretenden Nackenschmerzen sowie muskulären Verspannungen und endgradigen Bewegungseinschränkungen.
2.
Zustand nach osteosynthetisch versorgter und knöchern fest verheilter Oberarmkopffraktur und vordere Pfannenfraktur links mit noch liegendem Osteosynthesematerial und verbliebener endgradiger Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes.
3.
Geringer Verschleiß des untersten Bandscheibenfaches der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktions- und Belastungsminderung bei rezidivierend auftretenden Lumbago.
4.
Mittelschwere posttraumatische Gonarthrose rechts bei Zustand nach 1994 versorgter lateraler Schienbeinkopffraktur, röntgenologisch deutlicher Degeration, klinisch frei erhaltener Bewegungsumfang, suffiziente Bandführung, derzeit reizlose Narbenverhältnisse.
5.
Zustand nach im Jahr 2000 osteosynthetisch versorgter Fersenbeintrümmerfraktur links, gutes Ausheilungsergebnis, noch liegendes Osteosythesematerial, verbliebene leichtgradige Bewegungseinschränkung in oberen und unteren Sprunggelenken, rezidivierend auftretende Schwellungszustände, resultierende geringe Veränderung der Fußstatik.
6.
Minimale Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk als Folgezustand nach stattgehabter und auf konservative Weise zur Ausheilung gebrachte Kahnbeinfraktur rechts.
7.
Neurologisch-psychiatrischerseits: keine Gesundheitsstörungen.
Internistischerseits: 1.Struma diffusa 2.Funktionelle Herzbeschwerden.
Der Sachverständige ist zu der zusammenfassenden Beurteilung gekommen, durch die im Vordergrund stehenden orthopädischen Gesundheitsstörungen ergäben sich Einschränkungen beim längeren Stehen, Gehen, Steigen, Klettern, Kriechen, Bücken, Heben, Tragen und Greifen. Der Kläger könne noch körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten von bis zu 10 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen verrichten, wobei eine hälftige sitzende Tätigkeit für sinnvoll erachtet werde, eine ausschließlich sitzende Tätigkeit aber nicht erforderlich sei. Der Kläger könne in geschlossenen Räumen und auch im Freien allerdings hier unter Witterungsschutz arbeiten. Unzumutbar seien Arbeiten im Akkord, in Zwangs- und überwiegend einseitiger Körperhaltung, auf Gerüsten und Leitern, mit häufigem Überkopf- und Überschultereinsatz sowie mit Gefährdung durch Kälte, starke Temperaturschwankungen, Nässe und Zugluft. Unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen könne der Kläger noch vollschichtig und regelmäßig erwerbstätig sein. Die Tätigkeit eines Prüffeld-, Montage- und Verdrahtungselektrikers könne er entsprechend den zum Verfahren beigezogenen Tätigkeitsbeschreibungen vollschichtig verrichten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakte der Beklagten, Vers. Nr. 13 230755 G 016, Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger ist durch den angefochtenen Bescheid vom 04.07.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2001 nicht im Sinne des § 54 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, weil diese Bescheide nicht rechtswidrig sind. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Gewährung einer Versichertenrente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Versichertenrente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 2 und einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 Abs. 2 Sozialgesetzbuch, 6. Buch (SGB VI), die in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden sind, sind nicht erfüllt.
Die Leistungsfähigkeit des Klägers im Erwerbsleben ist insbesondere wegen der Folgen der erlittenen Arbeitsunfälle und schicksalhaft eingetretenen verschleißbedingten Veränderungen im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule gemindert. Im Einzelnen besteht ein Zustand nach verheilter Oberarmfraktur und vorderer Pfannenfraktur links mit verbliebener endgradiger Bewegungseinschränkung des linken Schultergelenkes, eine mittelschwere posttraumatische rechts bei Zustand nach 1994 versorgter lateraler Schienbeinkopffraktur, ein Zustand nach im Jahr 2000 versorgter Fersenbeinfraktur links mit verbliebener leichtgradiger Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenken, rezidivierend auftretenden Schwellungszuständen und geringer Veränderung der Fußstatik, ein Zustand nach ausgeheilter Kahnbeinfraktur mit minimaler Bewegungseinschränkung im rechten Handgelenk, ein Verschleiß in der Etage C5/C6 der Halswirbelsäule mit rezidivierend auftretenden Nackenschmerzen und muskulären Verspannungen und endgradigen Bewegungseinschränkungen sowie einem geringen Verschleiß des untersten Bandscheibenfaches der Lendenwirbelsäule ohne wesentliche Funktions- und Belastungsminderung bei rezidivierend auftretender Lumbago. Wegen der orthopädischerseits bestehenden Gesundheitsstörungen ist der Kläger nur noch in der Lage, körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen und witterungsgeschützten Bedingungen zu verrichten, wobei ein hälftiger sitzender Teil sinnvoll ist. Nicht zumutbar sind Arbeiten im Akkord, wobei Zeitvorgaben und Zeitdruck beispielsweise am Fließband noch möglich sind (vgl. Ausführungen in dem orthopädischem Gutachten von Brenne, Bl. 42 des Gutachtens) in überwiegend einseitiger oder sonstiger Zwangshaltung, auf Gerüsten oder Leitern sowie mit häufigem Überkopf- und Überschultereinsatz. Unter Beachtung dieser Einschränkungen kann der Kläger noch vollschichtig und regelmäßig erwerbstätig sein.
Einschränkungen des geistigen und psychischen Leistungsvermögens bestehen nicht. Insoweit hat die neurologisch-psychiatrische Begutachtung des Klägers durch den Sachverständigen Dr. F mit testpsychologischer Zusatzbegutachtung durch den Diplom-Psychologen I keine Leistungsminderung ergeben. Die internistischerseits durch den Hauptsachverständigen Dr. Q festgestellten funktionellen Herzbeschwerden und mäßige Schilddrüsenvergrößerung haben (noch) keine messbare Leistungsminderung zur Folge.
Der Senat folgt der Beurteilung durch die von ihm beauftragten Sachverständigen. Die von ihnen erstatteten Gutachten haben auf der Grundlage gründlicher Untersuchungen und Berücksichtigung der in diesem Verfahren eingeholten Vorgutachten und beigezogenen Berichte über die Vorbehandlungen des Klägers ein umfassendes, die hier in Betracht kommenden medizinischen Fachrichtungen einbeziehendes Bild von dem Gesundheitszustand des Klägers ergeben. Die daraus abzuleitende Leistungsbeurteilung ist von dem Sachverständigen Dr. Q überzeugend und widerspruchsfrei mit dem Ergebnis zusammengefasst worden, dass sich wesentliche Änderungen gegenüber den vom Sozialgericht getroffenen sozialmedizinischen Feststellungen nicht ergeben.
Danach lässt sich weder volle noch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bei dem Kläger feststellen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Die vom Sozialgericht im Einzelnen auf frühere berufskundliche Ermittlungen des Senats beruhende Verweisung des Klägers auf Tätigkeiten als Prüffeld, Montage- und Verdrahtungselektriker ist für einen Elektriker-Facharbeiter zur Abwehr einer Berufsunfähigkeitsrente zumutbar (vgl. Urteil des Senats vom 07.05.2003 - L 8 RJ 137/02 - mwN). Die vom Sozialgericht genannten Verweisungstätigkeiten sind auch unter Beachtung der ergänzend im Berufungsrechtszug durchgeführten medizinischen Ermittlungen behinderungsgerecht für den Kläger. Alle gehörten Sachverständigen haben unter gründlicher Berücksichtigung der beigezogenen berufskundlichen Tätigkeitsanforderungen ausdrücklich festgestellt, dass der Kläger an der Ausübung dieser Tätigkeiten gesundheitlich nicht gehindert ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlass, die Revision zuzulassen, bestand nicht, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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