Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 12 P 296/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 6 (3) P 23/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 3 P 3/07 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Revision
Auf die Berufungen des Klägers werden die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 11.05.2004 und 28.05.2004 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 sowie des Bescheides vom 15.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 verurteilt, dem Kläger für die Zeit von 1. September 1999 bis 31. Dezember 2000 die Zustimmung zu den gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (=15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (=16,21 Euro) zu erteilen. Der Beklagte trägt die dem Kläger entstandenen Kosten in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert wird auf gerundet 52.725 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.2000.
Der Kläger betreibt das 1994 in Betrieb genommene und aus Landesmitteln öffentlich geförderte Seniorenzentrum B mit 136 vollstationären Pflegeplätzen. Im Rahmen der Objektförderung erkannte der Beklagte zunächst Gesamtkosten in Höhe von 21.059.560,00 DM (9.520.000,00 DM Neubau / 1.755.725,00 DM Erstausstattung) als zuwendungsfähig an. Der Neubau des Seniorenzentrums wurde daraufhin öffentlich mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von 9.520.000,00 DM (Zuwendungsbescheid vom 05.10.1992) gefördert, die Einrichtungskosten der kurzfristigen Anlagegüter mit 612.000,00 DM bezuschusst (Zuwendungsbescheid vom 27.06.1994).
Nachdem die Verwendungsnachweise vom 17.05.1995 und 07.02.1996 Gesamtkosten in Höhe von 19.798.446,19 DM (1.475.582,60 DM Erstausstattung und 18.322.863,59 DM Neubau) ausgewiesen hatten, änderte die Förderbehörde die Zuwendungsbescheide vom 05.10.1992 und 27.06.1994 mit Bescheid vom 27.11.1995 (Erstausstattung) und Bescheiden vom 16.09.1998 und 30.08.1999 (Neubau) ab. Nach Abzug weiterer als nicht förderungsfähig angesehener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.213.474,01 DM berücksichtigte sie nunmehr einen zuwendungsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 18.584.972,68 DM. Von einer anteiligen Rückforderung der bewilligten Förderung sah sie ab.
Für den 1994 ermittelten vorläufigen Bettenwert von rd. 154.426,00 DM war von Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM ausgegangen worden (21.001.961,00 DM: 136 = 154.426,00). Diese Gesamtkosten lagen auch den ab 1994 als gerechtfertigt anerkannten Sonderpflegesätzen zu Grunde (Bescheide der Pflegesatzkommission vom 15.09.1994, 18.11.1994, 21.07.1995 und 15.04.1996).
Nach Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) zum 01.07.1996 stimmte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.1996 der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. dem PfG NW und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) bis zum 31.12.1998 in Höhe von 33,23 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 35,43 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.1999 erfolgte die Zustimmung für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 in Höhe von 33,35 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 35,55 DM täglich pro Einbettzimmer. Dabei wurden weiterhin Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Änderungsbescheide der Förderbehörde vom 27.11.1995, 16.09.1998 und 30.08.1999 bezüglich des zuwendungsfähigen Gesamtaufwandes änderte der Beklagte mit Bescheid vom 07.09.1999 die für 1999 erteilte Zustimmung für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 ab und stimmte der gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nur noch in Höhe von 27,87 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,07 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Dabei berücksichtigte er nunmehr entsprechend den geänderten Förderbescheiden vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 statt 21.001.961,00 DM nur noch Gesamtkosten in Höhe 18.584.972,68 DM.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.386.695,00 DM geltend. Bei 136 Betten ergebe dies einen Pro-Platz-Wert von 142.549,00 DM, der weit entfernt vom Höchstbetrag liege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die vorgelegten Verwendungsnachweise im Förderverfahren abschließend geprüft worden seien. Die als betriebsnotwendig geltend gemachten weiteren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten seien bei der gesonderten Berechnung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht gefördert worden seien. Nicht förderfähige Investitionen könnten nicht Gegenstand der gesonderten Berechnung sein. Dabei sei es unerheblich, ob die ermittelten Kosten den Pro-Platz-Wert erreichten.
Mit weiterem Bescheid vom 15.12.1999 stimmte der Beklagte für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2000 der gesonderten Berechnung in Höhe von ebenfalls 27,87 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,07 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2000 ebenfalls zurück.
Gegen die für die Zeit ab September 1999 geänderten Zustimmungen hat der Kläger am 13.01.2000 und am 08.02.2000 jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsstreite an das sachlich zuständige Sozialgericht (SG) Dortmund verwiesen. Zur Begründung der Klagen (S 12 P 296/02 und S 12 P 98/04 SG Dortmund) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass bei der gesonderten Berechnung nicht nur von den in den Zuwendungsbescheiden anerkannten Investitionskosten von 18.584.972,68 DM ausgegangen werden könne. Zusätzlich seien an betriebsnotwendigen Kosten weitere 684.640,16 DM (Neubau 596.305,04 DM / Erstausstattung 88.335,12 DM) zu berücksichtigen. Hieraus folge ein gesondert berechenbarer Investitionsaufwand von insgesamt rund 19.269.613,00 DM (18.584.972,68 + 596.305,04 + 88.335,12). Ausgehend von diesem Betrag ergebe die nach der GesBerVO vorzunehmende Berechnung Investitionsaufwendungen von 29,51 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 31,71 DM täglich pro Einbettzimmer.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die im Förderverfahren als zuwendungsfähig anerkannten Kosten in Höhe von insgesamt 18.584.972,68 DM für die gesonderte Berechnung maßgeblich seien. Die öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen sei Voraussetzung für die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Er dürfe sich als Landesbehörde bei der Entscheidung über die anerkennungsfähigen Investitionsfolgekosten nicht über die eigene Entscheidung im Förderverfahren hinwegsetzen. Der Kläger hätte gegen die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 über die förderfähigen Gesamtkosten Rechtsmittel einlegen können. Dies sei nicht geschehen.
Mit Urteil vom 11.05.2004 (S 12 P 296/02 SG Dortmund) und Urteil vom 28.05.04 (S 12 P 98/04 SG Dortmund) hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Dabei hat es sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen und ausgeführt, dass nur diejenigen Maßnahmen gesondert berechenbar seien, die im Einzelnen auch öffentlich gefördert worden seien. Die Förderung der geltend gemachten weiteren Investitionsaufwendungen sei aber mit den Bescheiden vom 20.11.19995 und 30.08.1998 bestandskräftig abgelehnt worden.
Gegen diese ihm am 17.05.2004 zugestellten Urteile richten sich die am 14.06.2004 eingelegten Berufungen des Klägers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen bei der gesonderten Berechnung zu berücksichtigen seien. Auf die konkrete Förderung der einzelnen Aufwendung komme es nach Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI, also Verhinderung von Doppelfinanzierungen, nicht an.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 11.05.2004 und vom 28.05.2004 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 sowie des Bescheides vom 15.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 zu verurteilen, für die Zeit vom 01. September 1999 bis 31. Dezember 2000 die Zustimmung zu den der gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (entsprechend 15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (entsprechend 16,21 Euro) zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 82 Abs. 3 SGB XI bestimme, dass in die Zustimmung zur gesonderten Berechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI nur betriebsnotwendige Positionen aufgenommen werden dürfen, die öffentlich gefördert worden seien. Eine Anerkennung weiterer Positionen in der Zustimmung zur gesonderten Berechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI komme nicht in Betracht.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen sind begründet.
Der Kläger kann beanspruchen, dass der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in der vom Kläger beantragten und im Tenor ausgewiesenen Höhe zustimmt. Für die gesonderte Berechnung sind entgegen der Ansicht des Beklagten und des Sozialgerichts nicht die in den Zuwendungsbescheiden der Förderbehörde als förderfähig anerkannten Investitionen in Höhe von 18.584.972,68 DM maßgeblich, sondern die von dem Kläger im Klageverfahren konkretisierten Gesamtkosten in Höhe von 19.269.613,84 DM. Entsprechend waren die Urteile des Sozialgerichts zu ändern.
Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind. Näheres zur gesonderten Berechnung, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI).
Die gesonderte Berechnung weiterer Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Rahmen der Objektförderung letztlich lediglich Aufwendungen in Höhe von 18.584.972,68 DM als zuwendungsfähig anerkannt und die geltend gemachten weiteren Investitionsaufwendungen danach nicht (konkret) öffentlich gefördert worden sind. Die Förderbescheide haben hinsichtlich der gesonderten Berechnung keine Tatbestandswirkung. Die öffentliche Förderung einzelner Investitionsaufwendungen ist, wie vom erkennenden Senat mit Urteil vom 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03 - entschieden, nicht Voraussetzung für ihre Berücksichtigung bei der gesonderten Berechnung. Vielmehr können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - ungeachtet ihrer konkreten Förderung oder Förderfähigkeit - grundsätzlich dann gesondert berechnet werden, wenn das Heim selbst öffentlich gefördert worden ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Aufbau des Gesetzes sowie dem Regelungszweck des § 82 Abs. 3 SGB XI.
Die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten ist bundesgesetzlich ausschließlich in § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI geregelt. Absatz 4 betrifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut nach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht öffentlich gefördert werden. Hierfür spricht zunächst der Verweis in Absatz 3 des § 82 SGB XI auf "Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind". § 9 SGB XI wiederum überträgt die "Förderung der Pflegeeinrichtungen" dem Landesgesetzgeber. Nach dem Aufbau des SGB XI gibt es damit lediglich eine Förderung der Einrichtung, nicht hingegen eine Förderung von Einzelmaßnahmen (einer Einrichtung). Dies belegt im Rückschluss, dass der Gesetzgeber wie in Absatz 4 des § 82 SGB XI auch in Absatz 3 nicht von der geförderten Einzelmaßnahme, sondern von einer geförderten Einrichtung ausgegangen ist.
Auch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 82 SGB XI ist nicht ersichtlich, warum die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen auf die Maßnahmen beschränkt sein sollte, die konkret öffentlich gefördert worden sind. Für eine solche Differenzierung lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass (allen) Einrichtungen (gleichermaßen) ein kostendeckender Betrieb und die Erzielung von Gewinnen möglich sein müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R), kein sachlicher Grund anführen. Die Einrichtungen, egal ob gefördert oder nicht gefördert, können vom Grundsatz des § 82 SGB XI her ihre betriebsnotwendigen, d.h. für eine zweckmäßige stationäre Versorgung erforderlichen Investitionsaufwendungen gesondert berechnen. Würde man darüber hinaus für die geförderte Einrichtung weiterhin auch die konkrete Förderung der Investitionsaufwendungen voraussetzen und damit dem Förderbescheid quasi Tatbestandswirkung beimessen, so würden im Einzelfall Deckungslücken entstehen, die sich mit Art. 3, Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbaren ließen. Während öffentlich nicht geförderte Einrichtungen gem. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich alle betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gesondert berechnen könnten, wäre dies öffentlich geförderten Einrichtungen nur in erheblich eingeschränktem Maß möglich. Dem Gesetzgebungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass eine derartige Benachteiligung der öffentlich geförderten Heime beabsichtigt war. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber die gesonderte Inrechnungstellung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen lediglich deshalb in § 82 Abs. 3 SGB XI von der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, um zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind (Vermeidung einer Doppelfinanzierung, vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.). Demgegenüber soll der geförderten Einrichtung nicht von vornherein untersagt sein, nicht geförderte und damit noch ungedeckte Investitionsaufwendungen durch die gesonderte Berechnung zu refinanzieren. Inwieweit die Einrichtung wegen der öffentlichen Förderung bei der gesonderten Berechnung Einschränkungen hinzunehmen hat, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Wie und in welchem Umfang das jeweilige Land fördern und wie es das "Nähere" zur gesonderten Berechnung bestimmen würde, war dem Bundesgesetzgeber nicht bekannt. Hätte er bezweckt, die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendung mit ihrer Förderung zu verknüpfen, hätte er damit dem jeweiligen Landesgesetzgeber, dem er die Bestimmung des "Näheren" ausdrücklich überlassen hat, vorgegriffen.
Im Übrigen wäre die Aufteilung zwischen gesondert berechenbaren und nicht gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen bei öffentlich geförderten Heimen nicht sachgerecht. Bei Anknüpfung an eine Einzelmaßnahmenförderung könnten öffentlich geförderte Heime zwar solche Investitionskosten, für die sie bereits eine öffentliche Einzelmaßnahmenförderung erhalten haben, gesondert berechnen, nicht aber die (auch betriebsnotwendigen) Investitionskosten, für die eine öffentliche Einzelmaßnahmenförderung nicht stattfindet. Die kleinere Finanzierungslücke (einer geförderten Einzelmaßnahme) könnte also auf die Heimbewohner umgelegt werden, nicht hingegen die größere Deckungslücke (einer nicht geförderten Maßnahme).
Bei Abhängigkeit der gesonderten Berechnung von der Förderung der Einzelmaßnahme würde zudem der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI durch die (restriktiven) landesrechtlichen Förderbestimmungen in NRW stark eingegrenzt. So ist nach der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (StatPflVO) bei vollstationären Einrichtungen lediglich die Erstbeschaffung, nicht aber die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern förderungsfähig, die Erstbeschaffung sowie sonstige Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen wiederum erst dann, wenn sie die Bagatellgrenze von 200.000 DM überschreiten. Für Aufwendungen der Wiederbeschaffung und Ergänzung sowie Aufwendungen geringeren Umfangs käme eine gesonderte Berechnung damit nicht in Betracht. Gleiches würde gelten, wenn die Förderung einer Maßnahme aus formalen Gründen abgelehnt wird, so z.B., wenn die Maßnahme deshalb gemäß der zu § 44 Landeshaushaltsordnung ergangenen Verwaltungsvorschriften abgelehnt wird, weil mit der Maßnahme zwar nach Antragstellung aber vor Bewilligung begonnen wurde.
Betriebsnotwendige, d.h. für eine zweckmäßige und ausreichende stationäre Versorgung erforderliche Investitionsaufwendungen sind daher unabhängig davon, ob die konkrete Aufwendung im Einzelfall gefördert worden ist, grundsätzlich bis zum sog. pauschalen Bettenhöchstwert (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.08.2006) einer Zustimmung für die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugänglich.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind Grundlage für die gesonderte Berechnung nicht lediglich die in den späteren Förderbescheiden als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen in Höhe von 18.584.972,68 DM. Vielmehr sind nach Landesrecht grundsätzlich berücksichtigungsfähig Aufwendungen in Höhe von 21.001.961,00 DM, die auch der Ermittlung der Sonderpflegesätze ab 1994 zu Grunde gelegen haben, mindestens jedoch die von dem Kläger (nur) beanspruchten und in den vorgelegten Verwendungsnachweisen ausgewiesenen Gesamtkosten in Höhe von 19.798.446,19 DM. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Betriebsnotwendigkeit der einzelnen Aufwendungen nicht (erneut) zu prüfen. Dies ergibt sich aus den besonderen landesrechtlichen Regelungen für vor dem 01.07.1996 bestehende Pflegeeinrichtungen.
Für den streitigen Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.12.2000 war maßgebliches Landesrecht das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19.03.1996 in der vom 01.07.1996 bis 31.07.2003 geltenden Fassung. Nach § 15 Abs. 1 PfG NW konnten als gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden. Die Ausgestaltung der näheren Bestimmungen - insbesondere zur Art, Höhe und Laufzeit sowie Verteilung auf die Pflegebedürftigen - war gem. § 15 Abs. 3 PfG NW dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde am 04.06.1996 die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO waren Grundlage für die gesonderte Berechnung für vor dem 01.07.1996 bestehende oder im Bau befindliche Pflegeeinrichtungen die zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (hier dem Beklagten) und dem Träger der Pflegeeinrichtung (hier der Kläger) bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten.
Da das Seniorenzentrum B 1994 in Betrieb genommen worden ist (sog. Alteinrichtung), sind Grundlage für die gesonderte Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO die bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten. "Bereits" vereinbart sind diejenigen Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der GesBerVO, also vor dem 01.07.1996, zwischen den Beteiligten als Aufwendungen angenommen worden sind. In der Zeit vor diesem Stichtag stellten die Pflegeeinrichtungen, so auch der Kläger, den Pflegebedürftigen bzw. deren Kostenträgern ihren Gesamtaufwand über einen Pflegesatz in Rechnung. Grundlage für diesen zwischen den Beteiligten jeweils vereinbarten Pflegesatz war die Allgemeine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe vom 01.08.1983 (AV 1983), ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der auf der Grundlage des damals noch geltenden § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 84 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geschlossen wurde. Nach § 4 Abs. 1 der AV 1983 wurden die Pflegesätze entsprechend den nachgewiesenen Kosten vereinbart. Kosten in diesem Sinne waren die bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der betreffenden Heime entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich des Substanzerhaltungsaufwandes (§ 4 Abs. 2 S. 1 AV 1983).
Die auf dieser Basis ermittelten und bereits vereinbarten Aufwendungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO beliefen sich hier auf 21.001.961,00 DM. Denn diese Gesamtkosten lagen dem 1994 ermittelten vorläufigen Bettenwert von 154.426,00 DM (21.001.961:136=154.426) zu Grunde (Höchstwert 1994: 170.000,00 DM) und waren auch Grundlage für die ab 1994 in Anwendung von § 11 AV 1983 als gerechtfertigt anerkannten Sonderpflegesätze (Bescheide der Pflegesatzkommission NRW vom 15.09.1994, 18.11.1994, 21.07.1995 und 15.04.1996).
Entsprechend § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO hat der Beklagte bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für die Zeit ab 01.07.1996 (zunächst zum 31.12.1999) auch Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM berücksichtigt. Demgegenüber widerspricht die mit den angefochtenen Bescheiden erteilte Zustimmung für die Zeit ab 01.09.1999 bis 31.12.2000 der Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO, weil nunmehr statt der maßgeblichen vereinbarten Aufwendungen entsprechend den geänderten Förderbescheiden nur noch Gesamtkosten in Höhe von 18.584.972,68 DM berücksichtigt worden sind.
Diese Verfahrensweise steht mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO nicht in Einklang. Mit dieser Regelung sollten an der Schnittstelle zur Anwendung des neuen Rechts Übergangsprobleme ausgeschlossen werden, weil die Refinanzierungsplanung auf der Grundlage der vor Anwendung des PfG NW geltenden Pflegesatzverordnung vorgenommen worden war (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfes, in Landespfleggesetz Nordrhein-Westfalen - notiert, 2000, S. 80). Die zunächst von der Förderbehörde anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten waren 1994 Grundlage für die Refinanzierungsplanung und damit Geschäftsgrundlage für die vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten. Der Beklagte kann das "Vereinbarte" nicht nachträglich mit der Argumentation in Frage stellen, die endgültigen Förderbescheide hätten schließlich andere anerkennungsfähige Gesamtkosten ergeben. Ein Anpassungsrecht auf Grund von Jahre später erstellten Verwendungsnachweisen und daraufhin geänderten Förderbescheiden, sieht die GesBerVO nicht vor. Diese Regelung ist durch das Bestreben gerechtfertigt, einerseits der Pflegeinrichtung aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit einen gewissen Bestandsschutz zu gewährleisten; andererseits hat der Verordnungsgeber eine auf Praktikabilitätserwägungen beruhende Vereinfachung / Typisierung angestrebt, nach der bei Alteinrichtungen im späteren Zustimmungsverfahren eine konkrete Diskussion über die Refinanzierungseckpunkte verhindert werden soll. Auch wird die Zustimmungsbehörde dadurch von zeitaufwändigen Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeiten entlastet. Sinn der Regelung in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO ist es auch, über die Höhe der bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten nachträglich keine neue Diskussion entstehen zu lassen. Jede pauschalierende Regelung kann in einer gewissen Bandbreite zu Begünstigungen und Benachteiligungen führen. Das liegt in ihrer Natur. Dies hat der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, sonst hätte er in der GesBerVO eine Anpassungsregelung getroffen. Er hat in die Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO sogar die noch im Bau befindlichen Pflegeeinrichtungen mit einbezogen. Bei diesen gibt es noch keine Schluss-Verwendungsnachweise und auch keine hierauf beruhenden Förderbescheide. Ihre Einbeziehung in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO würde keinen Sinn machen, wenn die Vereinbarungen später nach Maßgabe der endgültigen Feststellungen im Förderbescheid angepasst werden könnten. Dies verdeutlicht auch, dass dem endgültigen Förderbescheid keine Tatbestandswirkung im Hinblick auf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI beigemessen werden kann, insbesondere ein Junktim zwischen Förderbescheid bzw. konkret geförderter Maßnahme einerseits und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen andererseits gerade nicht besteht.
Ob das "Vereinbarte", um dem Prinzip der Selbstkosten- und Bedarfsdeckung gerecht zu werden und um eine Überdeckung zu vermeiden nach Treu und Glauben auf die eigenen Angaben im Schlussverwendungsnachweis anzupassen ist, eben weil die Pflegeeinrichtung ihre Refinanzierung an diesen Kosten ausgerichtet hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger hat die Gesamtkosten nach seinen Angaben im Klageverfahren auf 19.269.612,84 DM beschränkt und ist noch unter den Kosten im Schlussverwendungsnachweis geblieben, so dass sich die Frage nicht stellt. Der Kläger beansprucht danach zu Recht die Zustimmung in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (entsprechend 15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (entsprechend 16,21 Euro). Die Berechnungen im Einzelnen hat der Beklagte nicht in Frage gestellt; er ist dementsprechend antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. für das Berufungsverfahren aus §§ 197a SGG, 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung von gerundet 52.725 EUR beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier maßgeblichen bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des KostRMoG vom 05.05.2004). Maßgeblich ist die Differenz von 1,64 DM pro Bett täglich zwischen erteilter und beantragter Zustimmung (31,71 DM statt 30,07 DM Mehrbettzimmer / 29,51 DM statt 27,87 Einbettzimmer). Dies ergibt monatlich 6.445,00 DM (136 Betten X 1,64 X 30,42 X 95%) und für den umstrittenen Zeitraum von 16 Monaten (X 16) 103.120,00 DM = 52.724,42 EUR.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG als gegeben angesehen, weil er dem Regelungsumfang des § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere der Frage, ob dem Förderbescheid für die gesonderte Berechnung eine Tatbestandswirkung zukommt (vgl auch Urteil des erkennenden Senates vom 22.08.2006), eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung höherer Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) für die Zeit vom 01.09.1999 bis 31.12.2000.
Der Kläger betreibt das 1994 in Betrieb genommene und aus Landesmitteln öffentlich geförderte Seniorenzentrum B mit 136 vollstationären Pflegeplätzen. Im Rahmen der Objektförderung erkannte der Beklagte zunächst Gesamtkosten in Höhe von 21.059.560,00 DM (9.520.000,00 DM Neubau / 1.755.725,00 DM Erstausstattung) als zuwendungsfähig an. Der Neubau des Seniorenzentrums wurde daraufhin öffentlich mit einem zinslosen Darlehen in Höhe von 9.520.000,00 DM (Zuwendungsbescheid vom 05.10.1992) gefördert, die Einrichtungskosten der kurzfristigen Anlagegüter mit 612.000,00 DM bezuschusst (Zuwendungsbescheid vom 27.06.1994).
Nachdem die Verwendungsnachweise vom 17.05.1995 und 07.02.1996 Gesamtkosten in Höhe von 19.798.446,19 DM (1.475.582,60 DM Erstausstattung und 18.322.863,59 DM Neubau) ausgewiesen hatten, änderte die Förderbehörde die Zuwendungsbescheide vom 05.10.1992 und 27.06.1994 mit Bescheid vom 27.11.1995 (Erstausstattung) und Bescheiden vom 16.09.1998 und 30.08.1999 (Neubau) ab. Nach Abzug weiterer als nicht förderungsfähig angesehener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 1.213.474,01 DM berücksichtigte sie nunmehr einen zuwendungsfähigen Gesamtaufwand in Höhe von 18.584.972,68 DM. Von einer anteiligen Rückforderung der bewilligten Förderung sah sie ab.
Für den 1994 ermittelten vorläufigen Bettenwert von rd. 154.426,00 DM war von Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM ausgegangen worden (21.001.961,00 DM: 136 = 154.426,00). Diese Gesamtkosten lagen auch den ab 1994 als gerechtfertigt anerkannten Sonderpflegesätzen zu Grunde (Bescheide der Pflegesatzkommission vom 15.09.1994, 18.11.1994, 21.07.1995 und 15.04.1996).
Nach Inkrafttreten des Landespflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (PfG NW) zum 01.07.1996 stimmte der Beklagte mit Bescheid vom 08.08.1996 der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI i.V.m. dem PfG NW und der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) bis zum 31.12.1998 in Höhe von 33,23 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 35,43 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Mit weiterem Bescheid vom 07.06.1999 erfolgte die Zustimmung für die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.1999 in Höhe von 33,35 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 35,55 DM täglich pro Einbettzimmer. Dabei wurden weiterhin Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM berücksichtigt.
Im Hinblick auf die Änderungsbescheide der Förderbehörde vom 27.11.1995, 16.09.1998 und 30.08.1999 bezüglich des zuwendungsfähigen Gesamtaufwandes änderte der Beklagte mit Bescheid vom 07.09.1999 die für 1999 erteilte Zustimmung für den Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.12.1999 ab und stimmte der gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nur noch in Höhe von 27,87 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,07 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Dabei berücksichtigte er nunmehr entsprechend den geänderten Förderbescheiden vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 statt 21.001.961,00 DM nur noch Gesamtkosten in Höhe 18.584.972,68 DM.
Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt 19.386.695,00 DM geltend. Bei 136 Betten ergebe dies einen Pro-Platz-Wert von 142.549,00 DM, der weit entfernt vom Höchstbetrag liege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 07.12.1999 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die vorgelegten Verwendungsnachweise im Förderverfahren abschließend geprüft worden seien. Die als betriebsnotwendig geltend gemachten weiteren Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten seien bei der gesonderten Berechnung nicht zu berücksichtigen, da sie nicht gefördert worden seien. Nicht förderfähige Investitionen könnten nicht Gegenstand der gesonderten Berechnung sein. Dabei sei es unerheblich, ob die ermittelten Kosten den Pro-Platz-Wert erreichten.
Mit weiterem Bescheid vom 15.12.1999 stimmte der Beklagte für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2000 der gesonderten Berechnung in Höhe von ebenfalls 27,87 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 30,07 DM täglich pro Einbettzimmer zu. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 19.01.2000 ebenfalls zurück.
Gegen die für die Zeit ab September 1999 geänderten Zustimmungen hat der Kläger am 13.01.2000 und am 08.02.2000 jeweils Klage beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsstreite an das sachlich zuständige Sozialgericht (SG) Dortmund verwiesen. Zur Begründung der Klagen (S 12 P 296/02 und S 12 P 98/04 SG Dortmund) hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass bei der gesonderten Berechnung nicht nur von den in den Zuwendungsbescheiden anerkannten Investitionskosten von 18.584.972,68 DM ausgegangen werden könne. Zusätzlich seien an betriebsnotwendigen Kosten weitere 684.640,16 DM (Neubau 596.305,04 DM / Erstausstattung 88.335,12 DM) zu berücksichtigen. Hieraus folge ein gesondert berechenbarer Investitionsaufwand von insgesamt rund 19.269.613,00 DM (18.584.972,68 + 596.305,04 + 88.335,12). Ausgehend von diesem Betrag ergebe die nach der GesBerVO vorzunehmende Berechnung Investitionsaufwendungen von 29,51 DM täglich pro Mehrbettzimmer und 31,71 DM täglich pro Einbettzimmer.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die im Förderverfahren als zuwendungsfähig anerkannten Kosten in Höhe von insgesamt 18.584.972,68 DM für die gesonderte Berechnung maßgeblich seien. Die öffentliche Förderung der einzelnen geltend gemachten Investitionsaufwendungen sei Voraussetzung für die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI. Er dürfe sich als Landesbehörde bei der Entscheidung über die anerkennungsfähigen Investitionsfolgekosten nicht über die eigene Entscheidung im Förderverfahren hinwegsetzen. Der Kläger hätte gegen die Bescheide vom 27.11.1995 und vom 30.08.1999 über die förderfähigen Gesamtkosten Rechtsmittel einlegen können. Dies sei nicht geschehen.
Mit Urteil vom 11.05.2004 (S 12 P 296/02 SG Dortmund) und Urteil vom 28.05.04 (S 12 P 98/04 SG Dortmund) hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen. Dabei hat es sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten angeschlossen und ausgeführt, dass nur diejenigen Maßnahmen gesondert berechenbar seien, die im Einzelnen auch öffentlich gefördert worden seien. Die Förderung der geltend gemachten weiteren Investitionsaufwendungen sei aber mit den Bescheiden vom 20.11.19995 und 30.08.1998 bestandskräftig abgelehnt worden.
Gegen diese ihm am 17.05.2004 zugestellten Urteile richten sich die am 14.06.2004 eingelegten Berufungen des Klägers, die der Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden hat.
Der Kläger ist weiter der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen bei der gesonderten Berechnung zu berücksichtigen seien. Auf die konkrete Förderung der einzelnen Aufwendung komme es nach Sinn und Zweck des § 82 Abs. 3 SGB XI, also Verhinderung von Doppelfinanzierungen, nicht an.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Dortmund vom 11.05.2004 und vom 28.05.2004 zu ändern und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 07.09.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.12.1999 sowie des Bescheides vom 15.12.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2000 zu verurteilen, für die Zeit vom 01. September 1999 bis 31. Dezember 2000 die Zustimmung zu den der gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (entsprechend 15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (entsprechend 16,21 Euro) zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 82 Abs. 3 SGB XI bestimme, dass in die Zustimmung zur gesonderten Berechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI nur betriebsnotwendige Positionen aufgenommen werden dürfen, die öffentlich gefördert worden seien. Eine Anerkennung weiterer Positionen in der Zustimmung zur gesonderten Berechnung gem. § 82 Abs. 3 SGB XI komme nicht in Betracht.
Zur weiteren Sachverhaltsdarstellung und bezüglich des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsakte Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässigen Berufungen sind begründet.
Der Kläger kann beanspruchen, dass der Beklagte der gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen in der vom Kläger beantragten und im Tenor ausgewiesenen Höhe zustimmt. Für die gesonderte Berechnung sind entgegen der Ansicht des Beklagten und des Sozialgerichts nicht die in den Zuwendungsbescheiden der Förderbehörde als förderfähig anerkannten Investitionen in Höhe von 18.584.972,68 DM maßgeblich, sondern die von dem Kläger im Klageverfahren konkretisierten Gesamtkosten in Höhe von 19.269.613,84 DM. Entsprechend waren die Urteile des Sozialgerichts zu ändern.
Nach § 82 Abs. 3 S. 1 SGB XI können Pflegeeinrichtungen betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Abs. 2 Nr. 3 SGB XI den Pflegebedürftigen gesondert in Rechnung stellen, soweit diese Aufwendungen durch öffentliche Förderung nach § 9 SGB XI nicht vollständig gedeckt sind. Näheres zur gesonderten Berechnung, insbesondere zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI).
Die gesonderte Berechnung weiterer Aufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI ist entgegen der Auffassung des Sozialgerichts und des Beklagten nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil im Rahmen der Objektförderung letztlich lediglich Aufwendungen in Höhe von 18.584.972,68 DM als zuwendungsfähig anerkannt und die geltend gemachten weiteren Investitionsaufwendungen danach nicht (konkret) öffentlich gefördert worden sind. Die Förderbescheide haben hinsichtlich der gesonderten Berechnung keine Tatbestandswirkung. Die öffentliche Förderung einzelner Investitionsaufwendungen ist, wie vom erkennenden Senat mit Urteil vom 22.08.2006 - L 6 (3) P 17/03 - entschieden, nicht Voraussetzung für ihre Berücksichtigung bei der gesonderten Berechnung. Vielmehr können betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen - ungeachtet ihrer konkreten Förderung oder Förderfähigkeit - grundsätzlich dann gesondert berechnet werden, wenn das Heim selbst öffentlich gefördert worden ist. Dies ergibt sich nach Auffassung des Senats aus dem Aufbau des Gesetzes sowie dem Regelungszweck des § 82 Abs. 3 SGB XI.
Die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionskosten ist bundesgesetzlich ausschließlich in § 82 Abs. 3 und Abs. 4 SGB XI geregelt. Absatz 4 betrifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut nach Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht öffentlich gefördert werden. Hierfür spricht zunächst der Verweis in Absatz 3 des § 82 SGB XI auf "Investitionsaufwendungen, die durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind". § 9 SGB XI wiederum überträgt die "Förderung der Pflegeeinrichtungen" dem Landesgesetzgeber. Nach dem Aufbau des SGB XI gibt es damit lediglich eine Förderung der Einrichtung, nicht hingegen eine Förderung von Einzelmaßnahmen (einer Einrichtung). Dies belegt im Rückschluss, dass der Gesetzgeber wie in Absatz 4 des § 82 SGB XI auch in Absatz 3 nicht von der geförderten Einzelmaßnahme, sondern von einer geförderten Einrichtung ausgegangen ist.
Auch im Hinblick auf den Regelungszweck des § 82 SGB XI ist nicht ersichtlich, warum die Möglichkeit zur gesonderten Berechnung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen auf die Maßnahmen beschränkt sein sollte, die konkret öffentlich gefördert worden sind. Für eine solche Differenzierung lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass (allen) Einrichtungen (gleichermaßen) ein kostendeckender Betrieb und die Erzielung von Gewinnen möglich sein müssen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R), kein sachlicher Grund anführen. Die Einrichtungen, egal ob gefördert oder nicht gefördert, können vom Grundsatz des § 82 SGB XI her ihre betriebsnotwendigen, d.h. für eine zweckmäßige stationäre Versorgung erforderlichen Investitionsaufwendungen gesondert berechnen. Würde man darüber hinaus für die geförderte Einrichtung weiterhin auch die konkrete Förderung der Investitionsaufwendungen voraussetzen und damit dem Förderbescheid quasi Tatbestandswirkung beimessen, so würden im Einzelfall Deckungslücken entstehen, die sich mit Art. 3, Art. 12 und Art. 14 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbaren ließen. Während öffentlich nicht geförderte Einrichtungen gem. § 82 Abs. 4 SGB XI grundsätzlich alle betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gesondert berechnen könnten, wäre dies öffentlich geförderten Einrichtungen nur in erheblich eingeschränktem Maß möglich. Dem Gesetzgebungsverfahren kann nicht entnommen werden, dass eine derartige Benachteiligung der öffentlich geförderten Heime beabsichtigt war. Vielmehr hat der Bundesgesetzgeber die gesonderte Inrechnungstellung von Investitionskosten bei öffentlich geförderten Heimen lediglich deshalb in § 82 Abs. 3 SGB XI von der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde abhängig gemacht, um zu verhindern, dass den Heimbewohnern Kostenanteile in Rechnung gestellt werden, die bereits durch öffentliche Förderung gedeckt sind (Vermeidung einer Doppelfinanzierung, vgl. BSG, Urteil vom 24.07.2003, B 3 P 1/03 R, a.a.0.). Demgegenüber soll der geförderten Einrichtung nicht von vornherein untersagt sein, nicht geförderte und damit noch ungedeckte Investitionsaufwendungen durch die gesonderte Berechnung zu refinanzieren. Inwieweit die Einrichtung wegen der öffentlichen Förderung bei der gesonderten Berechnung Einschränkungen hinzunehmen hat, wird durch Landesrecht bestimmt (§ 82 Abs. 3 S. 3 SGB XI). Wie und in welchem Umfang das jeweilige Land fördern und wie es das "Nähere" zur gesonderten Berechnung bestimmen würde, war dem Bundesgesetzgeber nicht bekannt. Hätte er bezweckt, die gesonderte Berechnung der Investitionsaufwendung mit ihrer Förderung zu verknüpfen, hätte er damit dem jeweiligen Landesgesetzgeber, dem er die Bestimmung des "Näheren" ausdrücklich überlassen hat, vorgegriffen.
Im Übrigen wäre die Aufteilung zwischen gesondert berechenbaren und nicht gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen bei öffentlich geförderten Heimen nicht sachgerecht. Bei Anknüpfung an eine Einzelmaßnahmenförderung könnten öffentlich geförderte Heime zwar solche Investitionskosten, für die sie bereits eine öffentliche Einzelmaßnahmenförderung erhalten haben, gesondert berechnen, nicht aber die (auch betriebsnotwendigen) Investitionskosten, für die eine öffentliche Einzelmaßnahmenförderung nicht stattfindet. Die kleinere Finanzierungslücke (einer geförderten Einzelmaßnahme) könnte also auf die Heimbewohner umgelegt werden, nicht hingegen die größere Deckungslücke (einer nicht geförderten Maßnahme).
Bei Abhängigkeit der gesonderten Berechnung von der Förderung der Einzelmaßnahme würde zudem der Anwendungsbereich des § 82 Abs. 3 SGB XI durch die (restriktiven) landesrechtlichen Förderbestimmungen in NRW stark eingegrenzt. So ist nach der Verordnung über die Förderung von Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen sowie von vollstationären Pflegeeinrichtungen vom 04.06.1996 (StatPflVO) bei vollstationären Einrichtungen lediglich die Erstbeschaffung, nicht aber die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern förderungsfähig, die Erstbeschaffung sowie sonstige Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen wiederum erst dann, wenn sie die Bagatellgrenze von 200.000 DM überschreiten. Für Aufwendungen der Wiederbeschaffung und Ergänzung sowie Aufwendungen geringeren Umfangs käme eine gesonderte Berechnung damit nicht in Betracht. Gleiches würde gelten, wenn die Förderung einer Maßnahme aus formalen Gründen abgelehnt wird, so z.B., wenn die Maßnahme deshalb gemäß der zu § 44 Landeshaushaltsordnung ergangenen Verwaltungsvorschriften abgelehnt wird, weil mit der Maßnahme zwar nach Antragstellung aber vor Bewilligung begonnen wurde.
Betriebsnotwendige, d.h. für eine zweckmäßige und ausreichende stationäre Versorgung erforderliche Investitionsaufwendungen sind daher unabhängig davon, ob die konkrete Aufwendung im Einzelfall gefördert worden ist, grundsätzlich bis zum sog. pauschalen Bettenhöchstwert (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 22.08.2006) einer Zustimmung für die gesonderte Berechnung nach § 82 Abs. 3 SGB XI zugänglich.
Entgegen der Auffassung des Beklagten sind Grundlage für die gesonderte Berechnung nicht lediglich die in den späteren Förderbescheiden als zuwendungsfähig anerkannten Aufwendungen in Höhe von 18.584.972,68 DM. Vielmehr sind nach Landesrecht grundsätzlich berücksichtigungsfähig Aufwendungen in Höhe von 21.001.961,00 DM, die auch der Ermittlung der Sonderpflegesätze ab 1994 zu Grunde gelegen haben, mindestens jedoch die von dem Kläger (nur) beanspruchten und in den vorgelegten Verwendungsnachweisen ausgewiesenen Gesamtkosten in Höhe von 19.798.446,19 DM. Dabei ist entgegen der Auffassung der Beklagten die Betriebsnotwendigkeit der einzelnen Aufwendungen nicht (erneut) zu prüfen. Dies ergibt sich aus den besonderen landesrechtlichen Regelungen für vor dem 01.07.1996 bestehende Pflegeeinrichtungen.
Für den streitigen Zeitraum vom 01.09.1999 bis 31.12.2000 war maßgebliches Landesrecht das Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW) vom 19.03.1996 in der vom 01.07.1996 bis 31.07.2003 geltenden Fassung. Nach § 15 Abs. 1 PfG NW konnten als gesondert berechnungsfähige Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI Nutzungsentgelte für abschreibungsfähige Anlagegüter, Zinsen auf Eigen- und Fremdkapital sowie Aufwendungen für Abnutzung auf Anlagegüter nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen einschließlich der Instandhaltung und Wiederbeschaffung berücksichtigt werden. Die Ausgestaltung der näheren Bestimmungen - insbesondere zur Art, Höhe und Laufzeit sowie Verteilung auf die Pflegebedürftigen - war gem. § 15 Abs. 3 PfG NW dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales übertragen. Auf der Grundlage dieser Verordnungsermächtigung wurde am 04.06.1996 die Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz (GesBerVO) erlassen. Nach § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO waren Grundlage für die gesonderte Berechnung für vor dem 01.07.1996 bestehende oder im Bau befindliche Pflegeeinrichtungen die zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe (hier dem Beklagten) und dem Träger der Pflegeeinrichtung (hier der Kläger) bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten.
Da das Seniorenzentrum B 1994 in Betrieb genommen worden ist (sog. Alteinrichtung), sind Grundlage für die gesonderte Berechnung gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO die bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten. "Bereits" vereinbart sind diejenigen Aufwendungen, die vor Inkrafttreten der GesBerVO, also vor dem 01.07.1996, zwischen den Beteiligten als Aufwendungen angenommen worden sind. In der Zeit vor diesem Stichtag stellten die Pflegeeinrichtungen, so auch der Kläger, den Pflegebedürftigen bzw. deren Kostenträgern ihren Gesamtaufwand über einen Pflegesatz in Rechnung. Grundlage für diesen zwischen den Beteiligten jeweils vereinbarten Pflegesatz war die Allgemeine Vereinbarung zwischen den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege NRW, den kommunalen Spitzenverbänden NRW und den Landschaftsverbänden Rheinland und Westfalen-Lippe vom 01.08.1983 (AV 1983), ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der auf der Grundlage des damals noch geltenden § 93 Abs. 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und § 84 Abs. 1 Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) geschlossen wurde. Nach § 4 Abs. 1 der AV 1983 wurden die Pflegesätze entsprechend den nachgewiesenen Kosten vereinbart. Kosten in diesem Sinne waren die bei sparsamer Wirtschaftsführung unter Berücksichtigung der Aufgabenstellung der betreffenden Heime entstehenden Personal- und Sachkosten einschließlich des Substanzerhaltungsaufwandes (§ 4 Abs. 2 S. 1 AV 1983).
Die auf dieser Basis ermittelten und bereits vereinbarten Aufwendungen im Sinn von § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO beliefen sich hier auf 21.001.961,00 DM. Denn diese Gesamtkosten lagen dem 1994 ermittelten vorläufigen Bettenwert von 154.426,00 DM (21.001.961:136=154.426) zu Grunde (Höchstwert 1994: 170.000,00 DM) und waren auch Grundlage für die ab 1994 in Anwendung von § 11 AV 1983 als gerechtfertigt anerkannten Sonderpflegesätze (Bescheide der Pflegesatzkommission NRW vom 15.09.1994, 18.11.1994, 21.07.1995 und 15.04.1996).
Entsprechend § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO hat der Beklagte bei der Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 3 SGB XI für die Zeit ab 01.07.1996 (zunächst zum 31.12.1999) auch Gesamtkosten in Höhe von 21.001.961,00 DM berücksichtigt. Demgegenüber widerspricht die mit den angefochtenen Bescheiden erteilte Zustimmung für die Zeit ab 01.09.1999 bis 31.12.2000 der Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO, weil nunmehr statt der maßgeblichen vereinbarten Aufwendungen entsprechend den geänderten Förderbescheiden nur noch Gesamtkosten in Höhe von 18.584.972,68 DM berücksichtigt worden sind.
Diese Verfahrensweise steht mit Sinn und Zweck des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO nicht in Einklang. Mit dieser Regelung sollten an der Schnittstelle zur Anwendung des neuen Rechts Übergangsprobleme ausgeschlossen werden, weil die Refinanzierungsplanung auf der Grundlage der vor Anwendung des PfG NW geltenden Pflegesatzverordnung vorgenommen worden war (vgl. Begründung des Verordnungsentwurfes, in Landespfleggesetz Nordrhein-Westfalen - notiert, 2000, S. 80). Die zunächst von der Förderbehörde anerkannten zuwendungsfähigen Gesamtkosten waren 1994 Grundlage für die Refinanzierungsplanung und damit Geschäftsgrundlage für die vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten. Der Beklagte kann das "Vereinbarte" nicht nachträglich mit der Argumentation in Frage stellen, die endgültigen Förderbescheide hätten schließlich andere anerkennungsfähige Gesamtkosten ergeben. Ein Anpassungsrecht auf Grund von Jahre später erstellten Verwendungsnachweisen und daraufhin geänderten Förderbescheiden, sieht die GesBerVO nicht vor. Diese Regelung ist durch das Bestreben gerechtfertigt, einerseits der Pflegeinrichtung aus Gründen der Rechts- und Planungssicherheit einen gewissen Bestandsschutz zu gewährleisten; andererseits hat der Verordnungsgeber eine auf Praktikabilitätserwägungen beruhende Vereinfachung / Typisierung angestrebt, nach der bei Alteinrichtungen im späteren Zustimmungsverfahren eine konkrete Diskussion über die Refinanzierungseckpunkte verhindert werden soll. Auch wird die Zustimmungsbehörde dadurch von zeitaufwändigen Abrechnungs- und Überprüfungstätigkeiten entlastet. Sinn der Regelung in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO ist es auch, über die Höhe der bereits vereinbarten Aufwendungen für Bau- und Einrichtungskosten nachträglich keine neue Diskussion entstehen zu lassen. Jede pauschalierende Regelung kann in einer gewissen Bandbreite zu Begünstigungen und Benachteiligungen führen. Das liegt in ihrer Natur. Dies hat der Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, sonst hätte er in der GesBerVO eine Anpassungsregelung getroffen. Er hat in die Regelung des § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO sogar die noch im Bau befindlichen Pflegeeinrichtungen mit einbezogen. Bei diesen gibt es noch keine Schluss-Verwendungsnachweise und auch keine hierauf beruhenden Förderbescheide. Ihre Einbeziehung in § 2 Abs. 1 Ziff. 1 GesBerVO würde keinen Sinn machen, wenn die Vereinbarungen später nach Maßgabe der endgültigen Feststellungen im Förderbescheid angepasst werden könnten. Dies verdeutlicht auch, dass dem endgültigen Förderbescheid keine Tatbestandswirkung im Hinblick auf die gesonderte Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI beigemessen werden kann, insbesondere ein Junktim zwischen Förderbescheid bzw. konkret geförderter Maßnahme einerseits und der gesonderten Berechnung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen andererseits gerade nicht besteht.
Ob das "Vereinbarte", um dem Prinzip der Selbstkosten- und Bedarfsdeckung gerecht zu werden und um eine Überdeckung zu vermeiden nach Treu und Glauben auf die eigenen Angaben im Schlussverwendungsnachweis anzupassen ist, eben weil die Pflegeeinrichtung ihre Refinanzierung an diesen Kosten ausgerichtet hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Der Kläger hat die Gesamtkosten nach seinen Angaben im Klageverfahren auf 19.269.612,84 DM beschränkt und ist noch unter den Kosten im Schlussverwendungsnachweis geblieben, so dass sich die Frage nicht stellt. Der Kläger beansprucht danach zu Recht die Zustimmung in Höhe von 29,51 DM tägl. pro Mehrbettzimmer (entsprechend 15,09 Euro) und 31,71 DM tägl. pro Einbettzimmer (entsprechend 16,21 Euro). Die Berechnungen im Einzelnen hat der Beklagte nicht in Frage gestellt; er ist dementsprechend antragsgemäß zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bzw. für das Berufungsverfahren aus §§ 197a SGG, 154 Verwaltungsgerichtsordnung.
Die Streitwertfestsetzung von gerundet 52.725 EUR beruht auf § 197 a SGG i.V.m. §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 Gerichtskostengesetzes (GKG) in der hier maßgeblichen bis zum 30.06.2004 geltenden Fassung (§ 72 Nr. 1 GKG i. d. F. des KostRMoG vom 05.05.2004). Maßgeblich ist die Differenz von 1,64 DM pro Bett täglich zwischen erteilter und beantragter Zustimmung (31,71 DM statt 30,07 DM Mehrbettzimmer / 29,51 DM statt 27,87 Einbettzimmer). Dies ergibt monatlich 6.445,00 DM (136 Betten X 1,64 X 30,42 X 95%) und für den umstrittenen Zeitraum von 16 Monaten (X 16) 103.120,00 DM = 52.724,42 EUR.
Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG als gegeben angesehen, weil er dem Regelungsumfang des § 82 Abs. 3 SGB XI, insbesondere der Frage, ob dem Förderbescheid für die gesonderte Berechnung eine Tatbestandswirkung zukommt (vgl auch Urteil des erkennenden Senates vom 22.08.2006), eine grundsätzliche Bedeutung beimisst.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
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