Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 R 786/05
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 R 359/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5a/4 R 261/07 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.03.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Durchführung und Höhe einer Beitragserstattung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Nach seiner Einlassung und nach dem Inhalt der Beklagtenakte hat er in Deutschland von 1968 bis 1984 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 21.05.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.1984 die für die Zeit von August 1968 bis September 1984 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 39.578,42 DM.
Einen Antrag des Klägers auf Erstattung weiterer Beitragsanteile, insbesondere der Arbeitgeberanteile, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2005 ab. Mit der im Jahre 1984 durchgeführten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden; es bestehe u.a. kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Dagegen erhob der Kläger am 07.07.2005 Widerspruch. Er habe nur den Arbeitnehmeranteil aus seinen Beiträgen erhalten. Der Arbeitgeber entrichte seinen Beitragsanteil aber auch für den Versicherten, so dass ihm auch diese Hälfte zustehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.11.2005 zurück. Nach § 210 Abs 3 SGB VI (bis 31.12.1991: § 1303 RVO) würden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte diese getragen hat. Dieser Vorschrift entsprechend sei auch die Erstattung für den Kläger durchgeführt worden. Mit der Erstattung werde das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 27.12.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Eine weitere Begründung für seine Klage hat er nicht abgegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 10.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach der damals geltenden Regelung des § 1303 RVO die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet. Folge dieser Erstattung sei der Ausschluss weiterer Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Es seien demnach keine erstattungsfähigen Beiträge mehr vorhanden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.05.2006 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die von seinen Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil Beitragserstattung und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger über die Erstattung laut Bescheid vom 16.11.1984 hinaus keine weiteren Beitragsanteile zu erstatten sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Demnach fehlt es für die Gewährung einer jeglichen Leistung aus der deutschen Rentenversicherung an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG auch zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Durchführung und Höhe einer Beitragserstattung.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Nach seiner Einlassung und nach dem Inhalt der Beklagtenakte hat er in Deutschland von 1968 bis 1984 versicherungspflichtig gearbeitet und ist danach in die Türkei zurückgekehrt.
Auf seinen Antrag vom 21.05.1984 erstattete ihm die Beklagte mit Bescheid vom 16.11.1984 die für die Zeit von August 1968 bis September 1984 entrichteten Beiträge (Hälfteanteil) in Höhe von 39.578,42 DM.
Einen Antrag des Klägers auf Erstattung weiterer Beitragsanteile, insbesondere der Arbeitgeberanteile, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2005 ab. Mit der im Jahre 1984 durchgeführten Beitragserstattung sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden; es bestehe u.a. kein Anspruch auf Zahlung einer Rente mehr. Dagegen erhob der Kläger am 07.07.2005 Widerspruch. Er habe nur den Arbeitnehmeranteil aus seinen Beiträgen erhalten. Der Arbeitgeber entrichte seinen Beitragsanteil aber auch für den Versicherten, so dass ihm auch diese Hälfte zustehe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 02.11.2005 zurück. Nach § 210 Abs 3 SGB VI (bis 31.12.1991: § 1303 RVO) würden Beiträge in der Höhe erstattet, in der der Versicherte diese getragen hat. Dieser Vorschrift entsprechend sei auch die Erstattung für den Kläger durchgeführt worden. Mit der Erstattung werde das bis dahin bestehende Versicherungsverhältnis aufgelöst.
Gegen diese Entscheidung hat der Kläger am 27.12.2005 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Eine weitere Begründung für seine Klage hat er nicht abgegeben. Mit Gerichtsbescheid vom 28.03.2006 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 10.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht nach der damals geltenden Regelung des § 1303 RVO die Hälfte der entrichteten Beiträge erstattet. Folge dieser Erstattung sei der Ausschluss weiterer Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten. Es seien demnach keine erstattungsfähigen Beiträge mehr vorhanden.
Gegen diesen Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.05.2006 die als Widerspruch bezeichnete Berufung eingelegt. Eine angekündigte Berufungsbegründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.03.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 10.05.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die von seinen Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten mit Aktenteil Beitragserstattung und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger über die Erstattung laut Bescheid vom 16.11.1984 hinaus keine weiteren Beitragsanteile zu erstatten sind. Das SG hat die Rechtsfolgen der durchgeführten Beitragserstattung herausgestellt, die zu einer Auflösung des Versicherungsverhältnisses zwischen den Beteiligten geführt hat. Demnach fehlt es für die Gewährung einer jeglichen Leistung aus der deutschen Rentenversicherung an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen hat das SG auch zutreffend darauf verwiesen, dass durch die Erstattung und deren Rechtsfolgen keine Grundrechte des Klägers verletzt werden. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird gemäß § 153 Abs 2 SGG abgesehen.
Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen war, sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten, § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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