Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 8 RA 157/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 (8) R 61/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 08.02.2005 wird als unzulässig verworfen. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Status der Beigeladenen zu 1) - 16) streitig, die als sogenannte Verkaufsförderer für die Klägerin tätig waren.
Die Klägerin vertrieb im Rahmen ihres Gewerbes Schmuck und Accessoires in Einzelhandelsgeschäften im sogenannten Rack-Shop-System. Dabei werden von den jeweiligen Geschäftspartnern zugewiesene Verkaufsflächen mit Verkaufsständern bzw. Säulen ausgestattet. Die Beigeladenen zu 1) - 16) waren auf Grund von Verträgen über eine Mitarbeit auf Provisionsbasis für die Klägerin als sogenannte "selbständige Vertriebsmitarbeiter, welche die Klägerin beim Absatz unterstützen" tätig. Die Klägerin befand sich bereits seit Februar 2003 in Liquidation. Diese Liquidation ist beendet und die Firma ist erloschen und im Handelsregister am 14.02.2005 gelöscht worden.
Die Klägerin beantragte im Jahr 2000 für zahlreiche Auftragnehmer, darunter die hier Beigeladenen, bei der Beklagten die Feststellung nach § 7 a 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2002 fest, dass die Auftragnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und damit dem Grunde nach versicherungspflichtig seien. Dabei stützte sie sich ohne weitere Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen auf eine Entscheidung des LSG Berlin vom 14.08.1996 (L 15 KR 16/90). Den Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, dass in ihrem Fall eine völlig andere Fallgestaltung als in dem vom LSG Berlin entschiedenen Fall vorliege, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2002 zurück.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin unter ausführlicher Darstellung der Abwicklung der Aufträge die Auffassung vertreten, die Beigeladenen zu 1) - 16) seien als Selbständige tätig geworden.
Mit Urteil vom 28.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechenden Umstände überwiegen würden.
Gegen das ihr am 29.03.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin 31.03.2005 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres Vortrags hält sie an ihrer Auffassung fest, dass die Beigeladenen als selbständige Handelsvertreter tätig geworden seien. Das Sozialgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend gewürdigt. Es sei zwar zutreffend, dass die GmbH gelöscht sei und keinerlei Geschäftstätigkeiten mehr entfalte. Die Klage sei jedoch aufrecht zu erhalten, da auch bei einer gelöschten GmbH Ansprüche im Wege der Nachtragsliquidation geltend gemacht werden könnten, sofern noch Vermögenswerte vorhanden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2005 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2002 festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) - 16) ihre für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist im Übrigen darauf hin, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergebe, ob und in welchem Umfang für die Beigeladenen zu 1) - 16) Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da infolge der Löschung im Handelsregister die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin weggefallen ist.
Die Klägerin ist ausweislich des Handeslregisterauszugs seit dem 14.02.2005 im Handelsregister gelöscht. Ihr Bevollmächtigter hat im Erörterungstermin die Löschung und die Einstellung der Geschäftsfähigkeit bestätigt, so dass auch davon auszugehen ist, dass keine Nachtragsliquidation mehr betrieben wird. Die Löschung führt nur dann nicht zum Wegfall der Parteifähigkeit einer juristischen Person, wenn die Gesellschaft von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte durchsetzen oder solche Ansprüche abwehren will; sie wird in diesem Fall als fortbestehend fingiert (vgl. BGH NJW - RR 1994, 542; BGH NJW 2003, 2231; OLG Karlsruhe BB 2004, 2324). Solche Ansprüche sind hier aber nicht im Streit.
In dem angefochtenen Bescheid geht es um die Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) - 16) nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Insoweit hat die Beklagte hinsichtlich aller Beigeladenen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, das Voraussetzung der Versicherungspflicht ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Die Beklagte hat damit aber nicht entschieden, dass tatsächlich in jedem Fall Versicherungspflicht besteht. Das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV betrifft nur die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Beklagte entscheidet somit nur darüber, ob diese Voraussetzung der Versicherungspflicht vorliegt, nicht aber über die anschließende Frage, ob möglicherweise Versicherungsfreiheit etwa wegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV i. V. m. § 7 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III) vorliegt. Soweit das Gesetz im Zusammenhang mit der Klärung des Status regelt, dass Versicherungspflicht mit der Entscheidung der Beklagten eintritt (§ 7 a Abs. 6 Satz 1, § 7 c Satz 1 SGB IV), betrifft dies nur die Fälle, dass der Eintritt der Versicherungspflicht hinausgeschoben wird; in keinem Fall tritt auf Grund des Bescheides Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes ein.
Auch wenn im Regelfall die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 a SGB IV dazu führt, dass Versicherungspflicht für den betreffenden Personenkreis besteht, bedeutet doch der Bescheid vom 18.02.2002 keine Vermögensbelastung für die Beklagte. Zur Umsetzung des Bescheides bedürfte es ggfs. erst entsprechender Beitragsbescheide der zuständigen Einzugsstellen (§ 28 i SGB IV), die auch die Frage einer evtl. Versicherungsfreiheit zu klären hätten. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass hier die Übergangsregelung des § 7 c Satz 1 SGB IV gilt, da alle Anträge für die Beigeladenen zu 1) - 16) bis zum 30.06.2000 gestellt worden sind. Somit trat Versicherungspflicht unabhängig vom Beginn der Tätigkeit erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 18.02.2002 ein. Soweit die Beigeladenen ihre Tätigkeit schon bis zu diesem Zeitpunkt beendet hatten, kommt Versicherungspflicht für ihre Beschäftigung nicht mehr in Betracht. Die Klägerin hatte selbst in ihrem Widerspruch darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), 2), 5), 7), 8) und 16) gegenstandslos sei, weil diese nicht mehr für sie tätig seien (insoweit war ihre Klage hinsichtlich dieser Beigeladenen bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig). Hinsichtlich der anderen Beigeladenen wurde nach § 7 c Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides fällig. Die Klägerin war also noch nicht einmal verpflichtet, insoweit von sich aus auf Grund des Bescheides aktiv zu werden und Beiträge zu errechnen und abzuführen. Die Klage betrifft somit keine vermögensrechtliche Position der Klägerin, so dass ihre Parteifähigkeit nicht als fortbestehend angesehen werden kann.
Selbst wenn man annehmen würde, aus der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses ergebe sich wegen der in der Regel eintretenden Versicherungspflicht und der daraus folgenden Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zu errechnen und zu zahlen (§ 28 e Abs. 1 SGB IV) eine Vermögensbelastung der betroffenen juristischen Person, wäre die Parteifähigkeit der Klägerin zu verneinen. Im zivilrechtlichen Passivprozess besteht die Parteifähigkeit einer juristischen Person nur dann fort, wenn entweder der gegen sie geltend gemachte Anspruch kein Aktivvermögen voraussetzt oder der Kläger substantiiert behauptet, die liquidierte GmbH verfüge noch über Vermögen (OLG Rostock, NJW-RR 2002, 828). Zwar führt die Klägerin hier einen Aktivprozess, jedoch sind die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Verfahrens zu beachten. Ein Verwaltungsträger kann seine Ansprüche einseitig mit Hilfe eines Bescheides verfolgen und ist zu dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht auf die Inanspruchnahme der Gerichte angewiesen. Wenn sich die in Anspruch genommene Person dagegen wehrt, befindet sie sich im gerichtlichen Verfahren in der Aktivrolle. In der Sache besteht aber kein Unterschied gegenüber einer Inanspruchnahme im Zivilprozess. In beiden Fällen wehrt sich die juristische Person gegen einen gegen sie erhobenen Anspruch. Wenn in einem zivilrechtlichen Passivprozess die Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH, die über kein Aktivvermögen mehr verfügt, wegfällt, muss Gleiches gelten für einen Aktivprozess im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sich die gelöschte GmbH gegen eine Inanspruchnahme aus einem Bescheid gewehrt hat. Somit wäre die Parteifähigkeit auch dann zu verneinen, wenn man den Bescheid vom 18.02.2002 einen "Vermögenswert" zusprechen würde. Dass die Klägerin noch über Aktivvermögen verfügt, hat sie substantiiert nicht behauptet. Der Klägerbevollmächtigte hat im Erörterungstermin lediglich ausgeführt, er "gehe davon aus", dass noch Aktivvermögen vorhanden sei. Trotz Aufforderung hat er diese Annahme aber nicht näher belegen können.
Würde man die Klägerin - etwa wegen einer aus dem Bescheid folgenden formellen Beschwer - noch als beteiligtenfähig ansehen, wäre jedenfalls ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) - 16) entfallen. Wie oben dargelegt, betrifft der angefochtene Bescheid nur die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses; er begründet unmittelbar keine Beitragszahlungspflichten. Solche könnten nur durch entsprechende Beitragsbescheide der zuständigen Einzugsstellen festgesetzt werden. Zwar ist richtig, dass im Wege der Nachtragsliquidation auch noch ein Beitragsbescheid gegen eine gelöschte juristische Person in Betracht kommt, wenn sich noch Aktivvermögen der Gesellschaft herausstellt. Für Letzeres gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte, so dass die Klägerin ihre Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle nicht zu besorgen hat. Dementsprechend haben auch die Beigeladenen zu 19) und 20) darauf hingewiesen, dass ein Beitragsbescheid gegen die Klägerin nach ihrer Löschung ausscheide. Somit ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an der Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) - 16) zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Status der Beigeladenen zu 1) - 16) streitig, die als sogenannte Verkaufsförderer für die Klägerin tätig waren.
Die Klägerin vertrieb im Rahmen ihres Gewerbes Schmuck und Accessoires in Einzelhandelsgeschäften im sogenannten Rack-Shop-System. Dabei werden von den jeweiligen Geschäftspartnern zugewiesene Verkaufsflächen mit Verkaufsständern bzw. Säulen ausgestattet. Die Beigeladenen zu 1) - 16) waren auf Grund von Verträgen über eine Mitarbeit auf Provisionsbasis für die Klägerin als sogenannte "selbständige Vertriebsmitarbeiter, welche die Klägerin beim Absatz unterstützen" tätig. Die Klägerin befand sich bereits seit Februar 2003 in Liquidation. Diese Liquidation ist beendet und die Firma ist erloschen und im Handelsregister am 14.02.2005 gelöscht worden.
Die Klägerin beantragte im Jahr 2000 für zahlreiche Auftragnehmer, darunter die hier Beigeladenen, bei der Beklagten die Feststellung nach § 7 a 4. Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Nach Anhörung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2002 fest, dass die Auftragnehmer in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und damit dem Grunde nach versicherungspflichtig seien. Dabei stützte sie sich ohne weitere Feststellungen zu den konkreten Verhältnissen auf eine Entscheidung des LSG Berlin vom 14.08.1996 (L 15 KR 16/90). Den Widerspruch der Klägerin, die geltend machte, dass in ihrem Fall eine völlig andere Fallgestaltung als in dem vom LSG Berlin entschiedenen Fall vorliege, wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2002 zurück.
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin unter ausführlicher Darstellung der Abwicklung der Aufträge die Auffassung vertreten, die Beigeladenen zu 1) - 16) seien als Selbständige tätig geworden.
Mit Urteil vom 28.02.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, dass die für eine abhängige Beschäftigung der Beigeladenen sprechenden Umstände überwiegen würden.
Gegen das ihr am 29.03.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin 31.03.2005 Berufung eingelegt. Unter Wiederholung ihres Vortrags hält sie an ihrer Auffassung fest, dass die Beigeladenen als selbständige Handelsvertreter tätig geworden seien. Das Sozialgericht habe die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend gewürdigt. Es sei zwar zutreffend, dass die GmbH gelöscht sei und keinerlei Geschäftstätigkeiten mehr entfalte. Die Klage sei jedoch aufrecht zu erhalten, da auch bei einer gelöschten GmbH Ansprüche im Wege der Nachtragsliquidation geltend gemacht werden könnten, sofern noch Vermögenswerte vorhanden seien.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.02.2005 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 18.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2002 festzustellen, dass die Beigeladenen zu 1) - 16) ihre für die Klägerin ausgeübte Tätigkeit nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt haben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und weist im Übrigen darauf hin, dass sich aus dem angefochtenen Bescheid nicht ergebe, ob und in welchem Umfang für die Beigeladenen zu 1) - 16) Sozialversicherungsbeiträge abzuführen seien.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes, auch hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unzulässig, da infolge der Löschung im Handelsregister die Beteiligtenfähigkeit (§ 70 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) der Klägerin weggefallen ist.
Die Klägerin ist ausweislich des Handeslregisterauszugs seit dem 14.02.2005 im Handelsregister gelöscht. Ihr Bevollmächtigter hat im Erörterungstermin die Löschung und die Einstellung der Geschäftsfähigkeit bestätigt, so dass auch davon auszugehen ist, dass keine Nachtragsliquidation mehr betrieben wird. Die Löschung führt nur dann nicht zum Wegfall der Parteifähigkeit einer juristischen Person, wenn die Gesellschaft von ihr in Anspruch genommene Vermögensrechte durchsetzen oder solche Ansprüche abwehren will; sie wird in diesem Fall als fortbestehend fingiert (vgl. BGH NJW - RR 1994, 542; BGH NJW 2003, 2231; OLG Karlsruhe BB 2004, 2324). Solche Ansprüche sind hier aber nicht im Streit.
In dem angefochtenen Bescheid geht es um die Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) - 16) nach § 7 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Insoweit hat die Beklagte hinsichtlich aller Beigeladenen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis festgestellt, das Voraussetzung der Versicherungspflicht ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 5. Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), § 1 Satz 1 Nr. 1 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 11. Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI), § 25 Abs. 1 3. Buch Sozialgesetzbuch (SGB III)). Die Beklagte hat damit aber nicht entschieden, dass tatsächlich in jedem Fall Versicherungspflicht besteht. Das Anfrageverfahren nach § 7 a SGB IV betrifft nur die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Die Beklagte entscheidet somit nur darüber, ob diese Voraussetzung der Versicherungspflicht vorliegt, nicht aber über die anschließende Frage, ob möglicherweise Versicherungsfreiheit etwa wegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 8 SGB IV i. V. m. § 7 SGB V, § 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB III) vorliegt. Soweit das Gesetz im Zusammenhang mit der Klärung des Status regelt, dass Versicherungspflicht mit der Entscheidung der Beklagten eintritt (§ 7 a Abs. 6 Satz 1, § 7 c Satz 1 SGB IV), betrifft dies nur die Fälle, dass der Eintritt der Versicherungspflicht hinausgeschoben wird; in keinem Fall tritt auf Grund des Bescheides Versicherungspflicht ein. Die Versicherungspflicht tritt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kraft Gesetzes ein.
Auch wenn im Regelfall die Bejahung eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 a SGB IV dazu führt, dass Versicherungspflicht für den betreffenden Personenkreis besteht, bedeutet doch der Bescheid vom 18.02.2002 keine Vermögensbelastung für die Beklagte. Zur Umsetzung des Bescheides bedürfte es ggfs. erst entsprechender Beitragsbescheide der zuständigen Einzugsstellen (§ 28 i SGB IV), die auch die Frage einer evtl. Versicherungsfreiheit zu klären hätten. Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass hier die Übergangsregelung des § 7 c Satz 1 SGB IV gilt, da alle Anträge für die Beigeladenen zu 1) - 16) bis zum 30.06.2000 gestellt worden sind. Somit trat Versicherungspflicht unabhängig vom Beginn der Tätigkeit erst mit Bekanntgabe des Bescheides vom 18.02.2002 ein. Soweit die Beigeladenen ihre Tätigkeit schon bis zu diesem Zeitpunkt beendet hatten, kommt Versicherungspflicht für ihre Beschäftigung nicht mehr in Betracht. Die Klägerin hatte selbst in ihrem Widerspruch darauf hingewiesen, dass der Bescheid hinsichtlich der Beigeladenen zu 1), 2), 5), 7), 8) und 16) gegenstandslos sei, weil diese nicht mehr für sie tätig seien (insoweit war ihre Klage hinsichtlich dieser Beigeladenen bereits mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig). Hinsichtlich der anderen Beigeladenen wurde nach § 7 c Satz 1 2. Halbsatz i. V. m. § 7 a Abs. 6 Satz 2 SGB IV der Gesamtsozialversicherungsbeitrag erst nach Unanfechtbarkeit des Bescheides fällig. Die Klägerin war also noch nicht einmal verpflichtet, insoweit von sich aus auf Grund des Bescheides aktiv zu werden und Beiträge zu errechnen und abzuführen. Die Klage betrifft somit keine vermögensrechtliche Position der Klägerin, so dass ihre Parteifähigkeit nicht als fortbestehend angesehen werden kann.
Selbst wenn man annehmen würde, aus der Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses ergebe sich wegen der in der Regel eintretenden Versicherungspflicht und der daraus folgenden Verpflichtung des Arbeitgebers, Beiträge zu errechnen und zu zahlen (§ 28 e Abs. 1 SGB IV) eine Vermögensbelastung der betroffenen juristischen Person, wäre die Parteifähigkeit der Klägerin zu verneinen. Im zivilrechtlichen Passivprozess besteht die Parteifähigkeit einer juristischen Person nur dann fort, wenn entweder der gegen sie geltend gemachte Anspruch kein Aktivvermögen voraussetzt oder der Kläger substantiiert behauptet, die liquidierte GmbH verfüge noch über Vermögen (OLG Rostock, NJW-RR 2002, 828). Zwar führt die Klägerin hier einen Aktivprozess, jedoch sind die Besonderheiten des öffentlich-rechtlichen Verfahrens zu beachten. Ein Verwaltungsträger kann seine Ansprüche einseitig mit Hilfe eines Bescheides verfolgen und ist zu dessen zwangsweiser Durchsetzung nicht auf die Inanspruchnahme der Gerichte angewiesen. Wenn sich die in Anspruch genommene Person dagegen wehrt, befindet sie sich im gerichtlichen Verfahren in der Aktivrolle. In der Sache besteht aber kein Unterschied gegenüber einer Inanspruchnahme im Zivilprozess. In beiden Fällen wehrt sich die juristische Person gegen einen gegen sie erhobenen Anspruch. Wenn in einem zivilrechtlichen Passivprozess die Parteifähigkeit einer gelöschten GmbH, die über kein Aktivvermögen mehr verfügt, wegfällt, muss Gleiches gelten für einen Aktivprozess im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem sich die gelöschte GmbH gegen eine Inanspruchnahme aus einem Bescheid gewehrt hat. Somit wäre die Parteifähigkeit auch dann zu verneinen, wenn man den Bescheid vom 18.02.2002 einen "Vermögenswert" zusprechen würde. Dass die Klägerin noch über Aktivvermögen verfügt, hat sie substantiiert nicht behauptet. Der Klägerbevollmächtigte hat im Erörterungstermin lediglich ausgeführt, er "gehe davon aus", dass noch Aktivvermögen vorhanden sei. Trotz Aufforderung hat er diese Annahme aber nicht näher belegen können.
Würde man die Klägerin - etwa wegen einer aus dem Bescheid folgenden formellen Beschwer - noch als beteiligtenfähig ansehen, wäre jedenfalls ihr Rechtsschutzbedürfnis für eine Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) - 16) entfallen. Wie oben dargelegt, betrifft der angefochtene Bescheid nur die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses; er begründet unmittelbar keine Beitragszahlungspflichten. Solche könnten nur durch entsprechende Beitragsbescheide der zuständigen Einzugsstellen festgesetzt werden. Zwar ist richtig, dass im Wege der Nachtragsliquidation auch noch ein Beitragsbescheid gegen eine gelöschte juristische Person in Betracht kommt, wenn sich noch Aktivvermögen der Gesellschaft herausstellt. Für Letzeres gibt es aber keinerlei Anhaltspunkte, so dass die Klägerin ihre Inanspruchnahme durch die Einzugsstelle nicht zu besorgen hat. Dementsprechend haben auch die Beigeladenen zu 19) und 20) darauf hingewiesen, dass ein Beitragsbescheid gegen die Klägerin nach ihrer Löschung ausscheide. Somit ist ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin an der Klärung des Status der Beigeladenen zu 1) - 16) zu verneinen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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