Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 17 R 5983/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 5609/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2006 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene griechische Kläger war von Mai 1966 bis März 1968 und von September 1971 bis Juni 1983 in der Bundesrepublik Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und kehrte nach Griechenland zurück, wo er von August 1984 bis 1990 als Arbeiter tätig war und anschließend bis 1996 ein Kaffeehaus betrieb. Wegen einer totalen Stenose des Ramus interventricularis anterior wurde im November/Dezember 1996 eine Bypass-Operation vorgenommen. Seit Februar 1997 bezieht der Kläger eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger IKA.
Einen Rentenantrag des Klägers vom 16.1.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 11.5.1998 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage (S 2 RJ 3413/99), mit der der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter verfolgte, wies das SG nach Einholung eines Gutachtens bei dem Internisten und Kardiologen Dr. L. vom 13.10.1999 mit Urteil vom 24.2.2000 ab.
Am 1.3.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auswertung des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 25.2.2003 durch Dr. G. lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 31.7.2003 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Auf den Widerspruch des Klägers, der ärztliche Bescheinigungen des Neurologen Prof. M. vom 25.9.2003 und 13.1.2004 vorlegte, wonach er unter einer starken stressbedingten Depression bzw. einer stressbedingten Psychoneurose mit depressiven Elementen leide, ließ die Beklagte den Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten. Professor Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte im Gutachten vom 15.6.2004 beim Kläger eine neurotische Depression mit psychosomatischen Störungen fest. Der Kläger sei in der Lage, leichte einfache Arbeiten mit häufigen Pausen - überwiegend im Sitzen - vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht, besonderem Zeitdruck, Heben und Tragen von Lasten, mit Eigen- und Fremdgefährdung, mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen, mit andauernder Aufmerksamkeit, nervöser Anspannung und besonderer Verantwortung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 7.9.2004 Klage zum SG Stuttgart (S 17 RJ 5983/04) mit der die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Der griechische Versicherungsträger legte das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission auf Grund eines Weitergewährungsantrags der Invalidenrente vom 1.3.2005 vor.
Das SG ließ den Kläger von Dr. L. gutachterlich untersuchen. Dieser diagnostizierte beim Kläger im Gutachten vom 12.11.2005 folgende Gesundheitsstörungen: 1. Wahrscheinliche Belastungs-Koronarinsuffizienz 2. Depression 3. Harnwegsinfekt. Aus kardiologischer Sicht sei der Kläger noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und - wegen der Depression - mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da er zur Überzeugung des SG mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Zu dieser Überzeugung gelange das SG auf Grund der Gutachten von Dr. L. und Professor Dr. K ... Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der Kläger als angelernter Arbeiter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 6.6.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.8.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter. Er könne leider nicht arbeiten und nehme ständig Medikamente. Die Ärzte erlaubten ihm nicht, allein zu sein. Mit Fax vom 25.06.2007 hat der Kläger mitgeteilt, er werde im Juli operiert. Er bitte darum, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben, da er nach seiner Operation noch ärztliche Unterlagen vorlegen möchte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im ab 1. März 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Der Senat konnte auch trotz des Verlegungs- bzw. Vertagungsantrags des Klägers entscheiden, da dieser keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung des Termins vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben im Juli operiert werden soll, rechtfertigt keine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2007. Sollte es aufgrund der beabsichtigten Operation zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen, was derzeit noch nicht absehbar ist, hätte er die Möglichkeit, einen neuen Rentenantrag zu stellen.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. L. und Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 15.6.2004, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, sowie des Sachverständigengutachtens des Internisten und Kardiologen Dr. L. vom 12.11.2005. Danach leidet der Kläger im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Belastungs-Koronarinsuffizienz 2. Neurotische Depression mit psychosomatischen Störungen 3. Harnwegsinfekt. Bei der internistisch-kardiologischen Begutachtung durch Dr. L., die auf einer klinischen, elektrokardiografischen, echokardiografischen, myokardszintigrafischen, röntgenologischen und laborchemischen Untersuchung beruhte, ergab die Auskultation des Herzens eine bradykarde Herztätigkeit mit reinen Herztönen. Die Blutdruck-Werte lagen bei 150/80 mmHg. Das Ruhe-EKG zeigte eine Sinusbradykardie. Ein Belastungs-EKG brach der Kläger nach 75 Watt Belastung wegen Knieschmerzen ab, ohne dass im EKG Ischämiezeichen nachgewiesen werden konnten. Bei dem Belastungs-EKG im Rahmen der Myokardszintigraphie wurde der Kläger über sieben Minuten belastet, wobei er 7 bis 8 METS (100-125 Watt) erreichte. Er gab keine Angina pectoris und kein Äquivalent an, allerdings wurden ab der 6. Minute ST-Senkungen registriert, weswegen Dr. Lo. zur Diagnose "wahrscheinliche Belastungs-Koronarinsuffizienz" gelangte. Die röntgenologische Untersuchung ergab keine pathologischen Befunde, und bei den Laborbefunden fiel lediglich ein Harnwegsinfekt auf. Bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung durch Professor Dr. K. war der Kläger wach, kooperativ, freundlich und allseits orientiert. Er nahm damals keine antidepressiven Medikamente ein, wirkte ruhig und ausgeglichen, auch wenn er über Schwäche und Einsamkeit klagte und Isolierungstendenzen zeigte. Eine gravierende Depression konnte weder bei der klinischen Untersuchung noch in den neuropsychologischen Tests festgestellt werden. Grundantrieb und Willensfunktion waren nicht herabgesetzt. Suizidale Gedanken und psychotische Äußerungen waren nicht vorhanden. Angesichts dessen diagnostizierte Professor Dr. K. eine neurotische Depression mit psychosomatischen Störungen. Vermeiden muss der Kläger auf Grund der oben genannten Gesundheitsstörungen schwere und mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Eigen- und Fremdgefährdung, mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband) mit Wechsel- und Nachtschicht, mit Hitze, Kälte und Zugluft sowie Arbeiten, die andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung erfordern. Betriebsunübliche Pausen hält der Senat nicht für erforderlich, da Professor Dr. K. nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen bei körperlich leichten überwiegend sitzenden sechsstündigen Tätigkeiten häufige Pausen erforderlich sein sollten, die über die persönlichen Verteilzeiten hinausgehen. Der Kläger ist auch wegefähig, da er viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit (maximal 20 Minuten für 500 m) zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er auf Grund ärztlichen Rats jeden Tag ca. 5 Kilometer spazieren geht. Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit schwerem Heben und Tragen über 10 kg, überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband), mit Wechsel- und Nachtschicht, mit Hitze, Kälte und Zugluft führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderem Zeitdruck verbunden sind. Andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung ist hierbei nicht erforderlich. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) ist der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1948 geborene griechische Kläger war von Mai 1966 bis März 1968 und von September 1971 bis Juni 1983 in der Bundesrepublik Deutschland als ungelernter Arbeiter beschäftigt. Anschließend war er arbeitslos und kehrte nach Griechenland zurück, wo er von August 1984 bis 1990 als Arbeiter tätig war und anschließend bis 1996 ein Kaffeehaus betrieb. Wegen einer totalen Stenose des Ramus interventricularis anterior wurde im November/Dezember 1996 eine Bypass-Operation vorgenommen. Seit Februar 1997 bezieht der Kläger eine Invaliditätsrente vom griechischen Versicherungsträger IKA.
Einen Rentenantrag des Klägers vom 16.1.1998 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26.10.1998 und Widerspruchsbescheid vom 11.5.1998 ab. Die hiergegen zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhobene Klage (S 2 RJ 3413/99), mit der der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit weiter verfolgte, wies das SG nach Einholung eines Gutachtens bei dem Internisten und Kardiologen Dr. L. vom 13.10.1999 mit Urteil vom 24.2.2000 ab.
Am 1.3.2003 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Nach Auswertung des Gutachtens der griechischen Gesundheitskommission vom 25.2.2003 durch Dr. G. lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 31.7.2003 ab, weil weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung und auch keine Berufsunfähigkeit vorliege.
Auf den Widerspruch des Klägers, der ärztliche Bescheinigungen des Neurologen Prof. M. vom 25.9.2003 und 13.1.2004 vorlegte, wonach er unter einer starken stressbedingten Depression bzw. einer stressbedingten Psychoneurose mit depressiven Elementen leide, ließ die Beklagte den Kläger auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet begutachten. Professor Dr. K., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte im Gutachten vom 15.6.2004 beim Kläger eine neurotische Depression mit psychosomatischen Störungen fest. Der Kläger sei in der Lage, leichte einfache Arbeiten mit häufigen Pausen - überwiegend im Sitzen - vollschichtig zu verrichten. Zu vermeiden seien Arbeiten mit Wechsel- und Nachtschicht, besonderem Zeitdruck, Heben und Tragen von Lasten, mit Eigen- und Fremdgefährdung, mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit häufigem Bücken, Klettern oder Steigen, mit andauernder Aufmerksamkeit, nervöser Anspannung und besonderer Verantwortung. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen erhob der Kläger am 7.9.2004 Klage zum SG Stuttgart (S 17 RJ 5983/04) mit der die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgte. Der griechische Versicherungsträger legte das Gutachten der griechischen Gesundheitskommission auf Grund eines Weitergewährungsantrags der Invalidenrente vom 1.3.2005 vor.
Das SG ließ den Kläger von Dr. L. gutachterlich untersuchen. Dieser diagnostizierte beim Kläger im Gutachten vom 12.11.2005 folgende Gesundheitsstörungen: 1. Wahrscheinliche Belastungs-Koronarinsuffizienz 2. Depression 3. Harnwegsinfekt. Aus kardiologischer Sicht sei der Kläger noch in der Lage, eine leichte Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien dem Kläger schwere und mittelschwere Arbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufiges Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Arbeiten an gefährdenden Maschinen, Akkord- und Fließbandarbeiten, Wechsel- und Nachtschicht, Arbeiten in Hitze, Kälte, Zugluft und - wegen der Depression - mit besonderer Verantwortung und besonderer geistiger Beanspruchung.
Mit Gerichtsbescheid vom 29.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei weder teilweise noch voll erwerbsgemindert, da er zur Überzeugung des SG mit gewissen Funktionseinschränkungen noch in der Lage sei, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Zu dieser Überzeugung gelange das SG auf Grund der Gutachten von Dr. L. und Professor Dr. K ... Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der Kläger als angelernter Arbeiter auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 6.6.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 25.8.2006 Berufung eingelegt und vorgetragen, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich weiter. Er könne leider nicht arbeiten und nehme ständig Medikamente. Die Ärzte erlaubten ihm nicht, allein zu sein. Mit Fax vom 25.06.2007 hat der Kläger mitgeteilt, er werde im Juli operiert. Er bitte darum, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verschieben, da er nach seiner Operation noch ärztliche Unterlagen vorlegen möchte.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 29. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 31. Juli 2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. August 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, im ab 1. März 2003 Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Der Senat konnte auch trotz des Verlegungs- bzw. Vertagungsantrags des Klägers entscheiden, da dieser keine erheblichen Gründe für eine Aufhebung des Termins vorgetragen und glaubhaft gemacht hat. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen Angaben im Juli operiert werden soll, rechtfertigt keine Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 27.06.2007. Sollte es aufgrund der beabsichtigten Operation zu einer dauerhaften Verschlechterung des Gesundheitszustandes kommen, was derzeit noch nicht absehbar ist, hätte er die Möglichkeit, einen neuen Rentenantrag zu stellen.
Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat. Das SG hat den rechtserheblichen Sachverhalt umfassend dargestellt, die an eine Rentengewährung geknüpften Voraussetzungen zutreffend benannt und das Beweisergebnis frei von Rechtsfehlern gewürdigt. Hierbei ist es ausführlich auf die beim Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen eingegangen; auch hat es überzeugend begründet, weshalb es den Beurteilungen des Dr. L. und Professor Dr. K. gefolgt ist. Der Senat schließt sich der Beweiswürdigung des SG uneingeschränkt an und sieht deshalb von einer Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 153 Abs. 2 SGG weitgehend ab. Ergänzend ist auszuführen, dass auch der Senat zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Erwerbsminderung des Klägers, das heißt ein Absinken seiner beruflichen und körperlichen Leistungsfähigkeit auf ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von weniger als sechs Stunden täglich derzeit noch nicht vorliegt. Dies ergibt sich im wesentlichen aus der Gesamtwürdigung des Gutachtens des Neurologen und Psychiaters Professor Dr. K. vom 15.6.2004, das im Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, sowie des Sachverständigengutachtens des Internisten und Kardiologen Dr. L. vom 12.11.2005. Danach leidet der Kläger im wesentlichen unter folgenden, seine berufliche Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitsstörungen: 1. Belastungs-Koronarinsuffizienz 2. Neurotische Depression mit psychosomatischen Störungen 3. Harnwegsinfekt. Bei der internistisch-kardiologischen Begutachtung durch Dr. L., die auf einer klinischen, elektrokardiografischen, echokardiografischen, myokardszintigrafischen, röntgenologischen und laborchemischen Untersuchung beruhte, ergab die Auskultation des Herzens eine bradykarde Herztätigkeit mit reinen Herztönen. Die Blutdruck-Werte lagen bei 150/80 mmHg. Das Ruhe-EKG zeigte eine Sinusbradykardie. Ein Belastungs-EKG brach der Kläger nach 75 Watt Belastung wegen Knieschmerzen ab, ohne dass im EKG Ischämiezeichen nachgewiesen werden konnten. Bei dem Belastungs-EKG im Rahmen der Myokardszintigraphie wurde der Kläger über sieben Minuten belastet, wobei er 7 bis 8 METS (100-125 Watt) erreichte. Er gab keine Angina pectoris und kein Äquivalent an, allerdings wurden ab der 6. Minute ST-Senkungen registriert, weswegen Dr. Lo. zur Diagnose "wahrscheinliche Belastungs-Koronarinsuffizienz" gelangte. Die röntgenologische Untersuchung ergab keine pathologischen Befunde, und bei den Laborbefunden fiel lediglich ein Harnwegsinfekt auf. Bei der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung durch Professor Dr. K. war der Kläger wach, kooperativ, freundlich und allseits orientiert. Er nahm damals keine antidepressiven Medikamente ein, wirkte ruhig und ausgeglichen, auch wenn er über Schwäche und Einsamkeit klagte und Isolierungstendenzen zeigte. Eine gravierende Depression konnte weder bei der klinischen Untersuchung noch in den neuropsychologischen Tests festgestellt werden. Grundantrieb und Willensfunktion waren nicht herabgesetzt. Suizidale Gedanken und psychotische Äußerungen waren nicht vorhanden. Angesichts dessen diagnostizierte Professor Dr. K. eine neurotische Depression mit psychosomatischen Störungen. Vermeiden muss der Kläger auf Grund der oben genannten Gesundheitsstörungen schwere und mittelschwere Arbeiten, Tätigkeiten mit überwiegend einseitiger Körperhaltung, mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, mit Eigen- und Fremdgefährdung, mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband) mit Wechsel- und Nachtschicht, mit Hitze, Kälte und Zugluft sowie Arbeiten, die andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung erfordern. Betriebsunübliche Pausen hält der Senat nicht für erforderlich, da Professor Dr. K. nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen bei körperlich leichten überwiegend sitzenden sechsstündigen Tätigkeiten häufige Pausen erforderlich sein sollten, die über die persönlichen Verteilzeiten hinausgehen. Der Kläger ist auch wegefähig, da er viermal täglich mehr als 500 Meter in zumutbarer Zeit (maximal 20 Minuten für 500 m) zurücklegen und öffentliche Verkehrsmittel zu Hauptverkehrszeiten benutzen kann. Der Kläger selbst hat angegeben, dass er auf Grund ärztlichen Rats jeden Tag ca. 5 Kilometer spazieren geht. Zusammenfassend ist der Kläger unter Berücksichtigung sämtlicher bei ihm diagnostizierter Gesundheitsstörungen nach alledem noch in der Lage, jedenfalls körperlich leichte Tätigkeiten mit den genannten qualitativen Einschränkungen mindestens sechs Stunden täglich auszuüben. Der Kläger ist somit nicht erwerbsgemindert, zumal auch die Zusammenschau der einzelnen Gesundheitsstörungen kein Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden begründet. Insbesondere muss für die Verneinung von Erwerbsminderung bei mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähigen Versicherten - anders als bei Teilzeitkräften - weder eine konkrete Tätigkeit benannt werden, noch ist die Frage zu prüfen, ob es genügend Arbeitsplätze gibt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für in diesem Umfang leistungsfähige Ungelernte und Angelernte des unteren Bereichs geeignete Arbeitsplätze in ausreichender Anzahl vorhanden sind (Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996, u.a. SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Dies stimmt mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers überein, der durch § 43 Abs. 3 SGB VI klargestellt hat, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Dem Kläger ist somit keine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die für ihn zuständige Arbeitsagentur einen seinem Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten könnte. Denn das Risiko, keinen offenen Arbeitsplatz zu finden, ist nicht von der Renten-, sondern grundsätzlich von der Arbeitslosenversicherung zu tragen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 137 m.w.N.). Allerdings ist die Frage, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze gibt, immer dann zu klären, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104 und 117) oder wenn Arbeitskräfte i.S.v. § 43 Abs. 3 SGB VI nur noch auf solchen Arbeitsplätzen einsetzbar sind, bei denen wegen ihrer Seltenheit die Gefahr einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes besteht, also z.B. noch in Betracht kommende Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausgeübt werden können oder entsprechende Arbeitsplätze aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen von der Wohnung aus nicht erreichbar sind oder nur vereinzelt vorkommen (BSG SozR 2200 §§ 1246 Nrn. 136, 137 und 139 sowie 1247 Nrn. 33 und 53; SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 10 und 14).
Ausgehend hiervon sind keine Beschränkungen des zumutbaren Arbeitsweges erkennbar. Auch benötigt der Kläger - wie bereits ausgeführt - keine betriebsunüblichen Pausen. Ebenso gibt es für das Bestehen der übrigen sog. Katalogfälle keine Anhaltspunkte.
Darüber hinaus liegt auch keine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor. Denn bei den genannten Einschränkungen handelt es sich im Wesentlichen um solche, denen durch die Begrenzung auf leichte körperliche Arbeit hinreichend Rechnung getragen wird. So sind die dem Kläger noch zumutbaren leichten körperlichen Arbeiten in überwiegend sitzender Körperhaltung nicht mit schwerem Heben und Tragen über 10 kg, überwiegend einseitiger Körperhaltung, häufigem Bücken und Treppensteigen, Steigen und Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie mit Eigen- und Fremdgefährdung verbunden. Der Ausschluss von Arbeiten mit besonderem Zeitdruck (Akkord, Fließband), mit Wechsel- und Nachtschicht, mit Hitze, Kälte und Zugluft führt zu keiner Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, da die dem Kläger noch zumutbaren Arbeiten (Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier und Klebearbeiten) zu ebener Erde in normaltemperierten Räumen in Normalarbeitszeit verrichtet werden und nicht mit besonderem Zeitdruck verbunden sind. Andauernde Aufmerksamkeit, nervöse Anspannung und besondere Verantwortung ist hierbei nicht erforderlich. Schließlich liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor.
Der Kläger ist - wie das SG zu Recht ausgeführt hat - auch nicht berufsunfähig. Als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs (Anlernzeit drei Monate bis ein Jahr) ist der Kläger auf sämtliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkt breit verweisbar.
Nach alledem war der angefochtene Gerichtsbescheid des SG nicht zu beanstanden. Die Berufung des Klägers musste zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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