L 8 R 1521/05

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 2272/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 8 R 1521/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. August 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine höhere Altersrente unter Anwendung der Vorschriften zur Überleitung des Rentenrechts der DDR nach dem Einigungsvertrag und dabei die Zugrundelegung höherer Entgelte für verschiedene Zeiten seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in der DDR.

Der 1929 in B geborene Kläger erlernte vom 22. Oktober 1945 bis 03. April 1948 das Tischlerhandwerk (Lehrbrief und Zeugnis vom 03. April 1948) und arbeitete vom 18. Mai 1948 bis 10. Mai 1952 als Tischler bei einer Bautischlerei in A/S. Während dieser Zeit nahm er ausweislich des Zeugnisses vom 01. März 1951 erfolgreich an einem Fernlehrgang zum Bauzeichner und ausweislich des Abschlusszeugnisses vom 08. April 1952 ebenfalls berufsbegleitend vom 01. Oktober 1950 bis 29. Februar 1952 an einem Technikerlehrgang an der Volkshochschule B teil. Hiernach war er als Bautechniker vom 12. Mai 1952 bis 31. Dezember 1954 beim VEB Projektierung S-A und beim Entwurfsbüro für Hochbau D beschäftigt und arbeitete im weiteren Verlauf dort als Statiker. Zum 01. April 1957 wechselte er zum VEB Industrieprojektierung D (Exportbetrieb des Bauwesens), wo er zunächst ebenfalls als Statiker arbeitete. Mit Urkunde vom 20. August 1960 verlieh ihm die Technische Hochschule D nach erfolgreichem Fernstudium den akademischen Grad eines Diplom-Ingenieurs in der Fachrichtung Bauingenieurwesen. Im weiteren Verlauf seiner Berufstätigkeit qualifizierte sich der Kläger schließlich zum Spezialingenieur für Baugrund. Die Beschäftigung beim VEB Industrieprojektierung D endete schließlich am 28. Februar 1978 wegen eines Ausreiseantrages. Vom 01. März 1978 bis 30. April 1980 war der Kläger als Leiter der bautechnischen Abteilung der Anhaltischen Diakonissenanstalt in D tätig. Im Mai 1980 reiste der Kläger aus der DDR aus.

Seit dem 01. März 1974 gehörte der Kläger der freiwilligen Zusatzrentenversicherung (nach der Verordnung vom 10. Februar 1971) an. Darüber hinaus wurde ihm mit Versicherungsschein vom 23. März 1966 mit Wirkung ab 01. März 1966 eine Versorgung nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 zugesagt.

Seit dem 08. Mai 1980 hat der Kläger seinen Wohnsitz in (im damaligen Westteil von) B. Am 15. Juni 1981 wurde ihm der Vertriebenenausweis A erteilt mit dem Zusatz, dass er auch Sowjetzonenflüchtling gem. § 3 BVFG ist. Mit Bescheiden vom 19. Februar 1986 und 25. Mai 1994 hat die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers für die Zeit der Beschäftigung in der DDR nach den Anlagen zum Fremdrentengesetz festgestellt.

Seit dem 01. Dezember 1994 bezieht der Kläger eine Regelaltersrente. Diese wurde zuletzt mit Bescheid vom 27. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1996 ab Rentenbeginn neu festgestellt; der Rentenberechnung lagen 76,8940 Entgeltpunkte zugrunde.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03. November 1998 beantragte der Kläger die Überprüfung der bisherigen Rentenbescheide gem. § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) wegen "Verstoßes gegen den Einigungsvertrag, das Grundgesetz und die EMRK". Mit Bescheid vom 19. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Juni 1999 stellte die Beklagte in ihrer Funktion als Träger der Zusatzversorgung für den Kläger in Anwendung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech) vom 01. August 1960 bis 28. Februar 1978 und die entsprechenden Arbeitsentgelte fest. Die hiergegen erhobene Klage wurde zurückgenommen.

Nach Erhebung einer Untätigkeitsklage wegen des Überprüfungsantrages vom 03. November 1998 erließ die Beklagte unter dem 16. August 1999 einen Rentenbescheid, mit dem die Altersrente des Klägers ab Rentenbeginn neu festgestellt wurde (Entgeltpunkte nunmehr 76,9121). Dieser Bescheid enthielt keine Bezugnahme auf den Überprüfungsantrag und beruhte auf den Feststellungen nach dem AAÜG. Mit am 01. Oktober 1999 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben seines Prozessbevollmächtigten legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Mit Bescheid vom 18. November 1999 nahm die Beklagte zu dem Vortrag des Klägers bzgl. der Rechtswidrigkeit der sogenannten Systementscheidung im Überprüfungsantrag Stellung. Sie führte aus, dass die Systementscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Insbesondere sei die Berücksichtigung der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze durch § 6 Abs. 1 des AAÜG in Verbindung mit Anlage 3 zum AAÜG mit dem Grundgesetz vereinbar.

Anschließend wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. März 2001 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. August 1999 in Verbindung mit dem Bescheid vom 18. November 1999 als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, dass aufgrund des neuen Feststellungsbescheides des Zusatzversorgungsträgers vom 19. März 1999 der Rentenbescheid vom 27. Juni 1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1996 zu berichtigen gewesen sei, weil dieser die Feststellungen des Zusatzversorgungsträgers noch nicht berücksichtigt habe. Nur insoweit habe der Bescheid vom 16. August 1999 den bisherigen Rentenbescheid geändert. Ein nach Anwendung des § 44 Abs. 1 SGB X erteilter Bescheid sei jedoch nur insoweit anfechtbar, als mit ihm Sachverhalte neu festgestellt worden seien. Der Bescheid vom 18. November 1999 sei nach § 86 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG – Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Inhaltlich sei auch dieser Bescheid zutreffend und nicht zu beanstanden.

Hiergegen hat sich der Kläger mit seiner am 05. April 2001 zum Sozialgericht (SG) Berlin erhobenen Klage gewandt. Er hat dazu die Auffassung vertreten, dass ihm aufgrund der Zugehörigkeit zur FZR und zur AVItech monatlich nochmals mindestens eine zusätzliche Versorgung von 250,- EUR zu leisten sei. Dazu hat er unter anderem die Auffassung vertreten, dass die Vorschriften der Rentenüberleitung in wesentlichen Teilen übergeordneten Bestimmungen widersprächen, wobei er aber ungeachtet seiner Ausreise im Jahre 1980 den Begünstigungen des Überleitungsrechtes unterfalle. Auch seien noch weitere Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech zu berücksichtigen. Zuletzt hat er sich schließlich gegen die Rentenanpassungsmitteilungen zum 01. Juli der Jahre 2001 bis 2005 gewandt sowie die Aufhebung eines Bescheides vom 08. März 2004 beansprucht.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22. August 2005 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei mit Ausnahme des Anfechtungsantrages gegen den Beitragszuschussbescheid vom 08. März 2004 zulässig. Zulässige Klageart sei die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen den Rentenbescheid vom 16. August 1999. Der Kläger sei nicht gehalten, eine Abänderung der früheren Rentenbescheide in Fortführung seines ursprünglichen Überprüfungsbegehrens mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen. Denn die Beklagte habe ohne jeden Hinweis auf den Rahmen eines Überprüfungsverfahrens einen vollständigen weiteren Bescheid erlassen mit einer nicht eingeschränkten Rechtsbehelfsbelehrung, sodass dieser nur als die bisherigen Verwaltungsakte für den Wirkungszeitraum vollständig ersetzender Neu- bzw. Zweitbescheid verstanden werden könne. Der Kläger sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Rentenanpassungsmitteilungen für die Jahre 2000 bis 2005 gem. § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden seien. Bereits mit dem ursprünglichen Klageantrag habe der Kläger eine besondere Form der Rentenanpassung begehrt. Insoweit sei bereits die Art der Anpassung, die durch die Berechnung der Rente im angefochtenen Bescheid aufgrund des allgemeinen aktuellen Rentenwerts vorgezeichnet sei, Gegenstand des Verfahrens geworden. Insoweit seien die Rentenanpassungsmitteilungen zumindest analog § 96 SGG in das Verfahren einzubeziehen. Dagegen sei der Bescheid vom 08. März 2004 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, da er die in dem Rentenbescheid vorgenommene und vom Kläger angegriffene Rentenhöchstwertfestsetzung weder ändere noch ersetze. Auch lägen nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Klageerweiterung gem. § 99 SGG vor.

Soweit die Klage zulässig sei, sei sie jedoch unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Rente. Der Rentenzahlbetrag ergäbe sich nach den §§ 64, 66 SGB VI aus der Multiplikation des in Entgeltpunkten ausgedrückten Rangwertes (Summe der sich aus dem Versicherungsverlauf ergebenen kalenderjährlichen Rangstellenwerte) mit dem aktuellen Rentenwert, dem Rentenartfaktor (§ 67 SGB VI) und dem Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI). Die Beklage habe der Rente die rechtmäßig ermittelte Summe von Entgeltpunkten zugrunde gelegt und den Rentenhöchstwert zutreffend unter Anwendung des (allgemeinen) aktuellen Rentenwertes ermittelt und angepasst. Nach § 259 a Abs. 1 SGB VI würden für Versicherte, die wie der Kläger vor dem 01. Januar 1937 geboren seien und die ihren gewöhnlichen Wohnsitz am 18. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Beitrittsgebiet gehabt hätten, für Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet Entgeltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz – FRG – ermittelt. Es erfolge somit grundsätzlich keine Ermittlung von Entgeltpunkten auf Grundlage des tatsächlichen Arbeitsverdienstes in der DDR (so § 256 a SGB VI grundsätzlich für andere Versicherte mit Beitragszeiten im Beitrittsgebiet), sondern nach den in den Anlagen zum FRG enthaltenen pauschalierenden Tabellenwerten, die von der Einstufung der jeweiligen Tätigkeit in sogenannte Leistungsgruppen abhänge. Die so zu ermittelnden Pflichtbeiträge seien von der Beklagten bereits mit den Kontenklärungsbescheiden aus den Jahren 1986 und 1994 ermittelt und festgestellt worden. Weder damals noch im vorliegenden Verfahren seien diese Feststellungen angegriffen worden. Verdrängt würden die so ermittelten Pflichtbeiträge und damit die hierauf beruhenden Entgeltpunkte nach § 259b SGB VI für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem System der Zusatz- oder Sonderversorgung in der ehemaligen DDR. Für diese Zeiten richteten sich die zu berücksichtigenden Pflichtbeitragszeiten und Arbeitsentgelte nach § 5 AAÜG. Nach § 6 Abs. 1 AAÜG sei für jedes Kalenderjahr als Verdienst das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zur in Anlage 3 zum AAÜG enthaltenen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Nach § 8 Abs. 1, 2 AAÜG habe der jeweils zuständige Versorgungsträger die tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen und dem Rentenversicherungsträger mitzuteilen. An diese Feststellungen sei der Rentenversicherungsträger bei der Ermittlung von Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG und der Bewertung der Zeiten gebunden. Im Rentenbescheid vom 16. August 1999 habe die Beklagte in nicht zu beanstandender Anwendung dieses Rechts für die vom Versorgungsträger festgestellte Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (System nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) die nach dem AAÜG festgestellten Entgelte zugrunde gelegt. An diesen bestandskräftigen Feststellungsbescheid sei die Beklagte gebunden. Inwieweit der Kläger aufgrund der Absolvierung eines Technikerlehrganges und seiner Beschäftigung vom Mai 1952 bis Juli 1960 einen Anspruch auf Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit auch in diesem Zeitraum habe, sei daher vorliegend nicht verfahrensgegenständlich. Soweit der Kläger geltend mache, sein diesbezügliches Vorbringen stelle einen Überprüfungsantrag dar, stehe auch dies einer Entscheidung der Kammer nicht entgegen. Eine mögliche zukünftige Änderung eines bestandskräftigen und nicht nichtigen Bescheides müsse das Gericht im Gegensatz zu einer erstmaligen Entscheidung des Versorgungsträgers nicht abwarten. Nichts anderes gelte bzgl. eines Antrages nach dem Gesetz zur beruflichen Rehabilitierung. Nach den eigenen Angaben des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung sei ein entsprechender Antrag mit Bescheid vom 02. März 1998 abgelehnt worden, ohne dass gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt worden wäre. Er sei damit bestandskräftig.

Zutreffend habe die Beklagte aus dem so zu berücksichtigenden Arbeitsverdienst sowie den sonstigen versicherungsrechtlichen Zeiten des Klägers Entgeltpunkte nach § 254d Abs. 2 SGB VI – und nicht Entgeltpunkte Ost – ermittelt. Dem entsprechend habe sie nach § 68 SGB VI auch zutreffend den (allgemeinen) aktuellen Rentenwert der Rentenberechnung und den Anpassungen unter Berücksichtigung der Sonderregelung der §§ 255c ff. SGB VI zugrunde gelegt. Nach alledem seien die angefochtenen Bescheide entsprechend dem einfachgesetzlichen Recht der gesetzlichen Rentenversicherung zutreffend ergangen.

Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der angewandten Vorschriften mit höherrangigem Recht teile das SG insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich ergangene umfangreiche Rechtsprechung nicht, wie es näher dargelegt hat. Schließlich bedürfe es auch keiner weiteren Ermittlungen entsprechend den Beweisanträgen des Klägers; auch sei das Verfahren nicht zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen, weil die hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlten.

Gegen das dem Kläger am 23. September 2005 zugestellte Urteil hat sich dieser mit seiner am 28. September 2005 eingelegten Berufung gewandt, mit der er weiterhin eine höhere Rente beansprucht hat. Die angewandten Bestimmungen berücksichtigten nicht in der gebotenen Weise seine in der DDR erworbenen Ansprüche. Zu den diesbezüglichen (nachteiligen) Wirkungen seien weitere Ermittlungen erforderlich. Er beantragt außerdem die Anordnung des Ruhens bzw. die Aussetzung des Verfahrens.

In der Sache beantragt der Kläger (Schriftsatz vom 15. Mai 2006),

1. die Beklagte zu verpflichten, ihm ein höheres Alterseinkommen zu gewähren. Dazu ist der Rentenbescheid vom 16. August 1999, der den Rentenbescheid vom 27. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. November 1996 und alle vorausgegangenen Bescheide konkludent ersetzt und den Überprüfungsbescheid vom 18. November 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001 sowie alle weiteren Bescheide über die Höhe der Rente einschließlich der Entscheidungen über die Rentenanpassungen/-angleichungen Ost an West zum 01. Juli der Jahre 2001 bis 2005 abzuändern; der Beitragsbescheid zum 01. April 2004 ist aufzuheben.

1.1 Die Beklagte hat dabei die Ansprüche auf Rente aus der SV, FZR und aus dem zusätzlichen Versorgungssystem für die Altersversorgung der technischen Intelligenz, dem der Kläger angehörte für die Zeit bis zum 08. Mai 1980, in Übereinstimmung mit dem Zahlbetragsschutz des Einigungsvertrages zu berechnen, und zwar nach dem garantierten Zahlbetrag im Sinne des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. April 1999 (BVerfGE 100, 1 ff), zum 31. Dezember 1991 erhöht um 6,84% und ab dem 01. Juli 1990 angepasst an die Lohn- und Einkommensentwicklung im Beitrittsgebiet. Hinzu kommen die in der Zeit erworbenen Versichertenrentenansprüche. 1.2 Gleichzeitig hat sie eine Vergleichsberechnung gemäß § 307b SGB VI i. d. F. des 2. AAÜG-ÄndG nach den Vorgaben des BVerG vorzunehmen. 1.3 Die Versichertenrente ist nach dem SGB VI im Rahmen der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze und nicht abgesenkt auf die verfassungswidrige besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost (§§ 228a Abs. 3 und 256a SGB VI) zu berechnen, und die Zusatzrentenansprüche des Klägers aus den Versorgungssystemen und aus der FZR sind anzuerkennen, die dem Kläger in der DDR ausdrücklich dauerhaft zum Erhalt des im Berufsleben erworbenen Lebensniveaus zugesichert wurden, die Versichertenrente ist damit zu einer Lebensstandard wahrenden Vollversorgung aufzustocken. 1.4 Der Beitragsänderungsbescheid zum 01. April 2004 ist aufzuheben. 1.5 Die Beklagte hat die sich aus den unterschiedlichen Berechnungsarten des Alterseinkommens ergebenden Resultate zu vergleichen und den höchsten Betrag als Rente zu leisten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, die Rentenberechnung in dem angefochtenen Rentenbescheid sei in Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die Gerichtsakte sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte (Vers.-Nr. ), die bei der Beratung und Entscheidung des Senats vorgelegen haben, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden, da sich die Beteiligten mit diesem Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –), insbesondere hat sich der Kläger ungeachtet seiner sonstigen Anträge hiermit einverstanden erklärt.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zurecht abgewiesen, da dem Kläger jedenfalls gegenwärtig keine höhere Rente zusteht.

Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind die Bescheide vom 16. August 1999 und 18. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. März 2001. Mit der Neufeststellung durch Bescheid vom 16. August 1999, mit dem die Altersrente des Klägers vom 01. Dezember 1994 und damit von Rentenbeginn an neu berechnet worden ist, sind die früheren Rentenbescheide ersetzt worden, wie auch der Kläger in seinem Berufungsantrag richtig erkannt hat, sodass die früheren Rentenbescheide nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Prüfung sind.

"Anpassungsbescheide" werden nicht gemäß § 96 SGG kraft Gesetzes Gegenstand eines zur Rentenhöchstwertfestsetzung anhängigen Verfahrens. Die darin enthaltenen Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli des jeweiligen Jahres, die allein die wertmäßige Fortschreibung eines bereits zuerkannten Wertes des Rechts auf Rente betreffen (vgl. BSG, Urteil vom 30. August 2001 – B 4 RA 62/00 R – in SozR 3-2600 § 248 Nr. 48), bilden jeweils selbständige Streitgegenstände, denn insoweit wird nicht über den Geldwert des Rechts auf Rente, sondern ausschließlich über den Grad der Anpassung entschieden.

Soweit das SG abweichend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung meint, die Entscheidungen zur Anpassung der Rente zum 01. Juli der Jahre 2000 bis 2005 seien zumindest in entsprechender Anwendung von § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden, kann dem mithin nicht gefolgt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass die "Anpassungsbescheide" im Rahmen einer zulässigen Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, da das SG ausweislich seiner Ausführungen die Einbeziehung jedenfalls für sachdienlich gehalten hat.

Die Zulässigkeit dieser Klageänderung befreit die diesbezügliche Klage jedoch nicht von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen, die ergänzend zu erfüllen sind. Daran fehlt es jedoch. Dass der Kläger gegen die bisher nicht genauer bezeichneten "Anpassungsbescheide" fristgerecht Widerspruch erhoben hat, hat der Kläger bisher weder behauptet oder belegt, noch ergibt sich dies aus den vorliegenden Akten. Damit mangelt es offensichtlich an der Durchführung eines – aus Sicht des Klägers auch überflüssigen – Widerspruchsverfahrens, sodass die Klage gegen die "Anpassungsbescheide" schon aus diesem Grunde unzulässig ist. Mithin hat das SG jedenfalls im Ergebnis zutreffend die Klage gegen die "Anpassungsbescheide" abgewiesen. In der Sache ist im Übrigen anzumerken, dass das BVerfG mit Beschluss vom 26. Juli 2007 – 1 BvR 824/03 und 1247/07 -, der dem Prozessbevollmächtigten als Prozessvertreter in jenem Verfahren zugestellt worden ist, bereits keine verfassungsrechtlichen Bedenken zu den Entscheidungen zur Rentenanpassung zum 01. Juli 2000 und 01. Juli 2004 gehabt hat.

Zutreffend hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 08. März 2004, der eine Änderung der Beiträge zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung betrifft, als unzulässig abgewiesen, da dieser (ebenfalls) nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist; sein Regelungsgehalt betrifft nicht die streitgegenständliche Rentenhöchstwertfestsetzung (vgl. in der Sache dazu Urteile des BSG vom 29. November 2006, Terminsbericht Nr. 61/06 vom 30. November 2006).

Die vorliegende Rentenhöchstwertfestsetzung in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16. August 1999 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu beanstanden; sie entspricht der gegenwärtig maßgebenden Sach- und Rechtslage. Für das darüber hinaus gehende Begehren des Klägers, insbesondere die fortdauernde Berücksichtigung von in der DDR erworbenen Renten- und Versorgungsansprüchen und die Gewährung einer darauf aufbauenden wie auch immer zu berechnenden "Versorgung", fehlt es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. So hat die Beklagte mit dem während des Widerspruchsverfahrens erlassenen ergänzenden Bescheid vom 18. November 1999 zutreffend dargelegt, dass die vom Kläger angegriffene sogenannte Systementscheidung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Einfügung der Altersversorgung der DDR in die Rentenversicherung nach Maßgabe des SGB VI geregelt hat.

Das SG hat in dem angefochtenen Urteil zutreffend die für die Rentenhöchstwertfestsetzung der dem Kläger gewährten Altersrente maßgebenden Grundsätze und gesetzlichen Vorschriften dargelegt. Dabei hat es auch richtig unter Hinweis auf §§ 254 d Abs. 2, 259 a Abs. 1, 259 b Abs. 1 SGB VI erläutert, wie die vom Kläger vor seiner Ausreise im Mai 1980 in der DDR zurückgelegten Zeiten der versicherungspflichtigen Beschäftigung in die Berechnung der zustehenden Altersrente einzubeziehen sind. Auf die diesbezüglichen Ausführungen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Zunächst ist festzuhalten, dass die Beklagte bei der angefochtenen Rentenhöchstwertfestsetzung alle gegenwärtig berücksichtigungsfähigen Zeiten zutreffend einbezogen hat. Soweit der Kläger im Klageverfahren erstmals geltend gemacht hat, der Zusatzversorgungsträger habe nicht alle nach dem AAÜG berücksichtigungsfähigen Zeiten anerkannt, macht er eine Rechtswidrigkeit des bindenden Bescheides des Versorgungsträgers geltend. Dies kann er jedoch nur im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X bei dem dafür allein zuständigen Versorgungsträger und nicht – wie auch dem Prozessbevollmächtigten aufgrund einer Vielzahl von Verfahren hinlänglich bekannt sein müsste – im Rahmen eines Rentenverfahrens beim Rentenversicherungsträger geltend machen. Entsprechendes gilt auch bezüglich des Vorbringens zur beruflichen Rehabilitierung, da hierzu nach der eigenen Aussage des Klägers ein bindender Bescheid aus dem Jahre 1998 vorliegt. Darauf hat schon das SG richtig hingewiesen.

Da der Kläger schon nicht zu dem Personenkreis der Bestandsrentner bzw. rentennahen Jahrgängen aus dem Beitrittsgebiet zählt und schon deshalb nicht von den von seinem Bevollmächtigten bemängelten Überleitungsvorschriften erfasst wird, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zu dem diesbezüglichen Vorbringen seitens des Klägers. Auch erübrigen sich deshalb die seitens des Klägers für erforderlich gehaltenen weiteren Ermittlungen, die rechtspolitischen Erwägungen entspringen und nicht auf für eine Entscheidung notwendige Tatsachen bezogen sind.

Der Senat sieht auch keinen Anlass, das Verfahren zum Ruhen zu bringen oder auszusetzen. Ob und wie der Versorgungsträger über einen möglichen Überprüfungsantrag entscheiden wird ist zwar offen, hindert aber nicht an einer abschließenden Entscheidung des vorliegenden Verfahrens, da ein bestandskräftiger Bescheid des Versorgungsträgers vorliegt. Eine für das vorliegende Verfahren vorgreifliche Entscheidung steht mithin nicht aus. Auch ergeben sich für den Senat keine verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich der hier streitgegenständlichen Rentenhöchstwertfestsetzung. Die Rechtslage ist unter Beachtung der höchstrichterlichen und verfassungsrechtlichen Rechtsprechung geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved