L 9 R 3690/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 3700/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3690/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit im Zugunstenwege.

Der 1945 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In Griechenland war er von 1966 bis 1968 sowie von 1985 bis 31.03.1996 in der Landwirtschaft tätig bzw. beim griechischen Versicherungsträger für die Landwirtschaft OGA versichert. Von April 1969 bis August 1984 war er in der Bundesrepublik Deutschland als ungelernter Arbeiter in einer Fleischfabrik sowie in einer Waffenfabrik beschäftigt. Seit dem 01.04.1996 erhält er eine Invaliditätsrente in Griechenland. Am 01.05.1999 beantragte der Kläger zum wiederholten Male bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte ließ ärztliche Unterlagen aus Griechenland von Dr. G. (Stellungnahme vom 15.06.2000) auswerten. Mit Bescheid vom 28.06.2000 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab, da weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege. Hiergegen erhob der Kläger am 28.08.2000 unmittelbar Klage beim Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 11 RJ3836/01). Mit Beschluss vom 13.11.2000 setzte das SG das Verfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.12.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach Fortführung des Klageverfahrens beauftragte das SG den Orthopäden Dr. G. mit der Erstattung eines Gutachtens. Dieser stellte im Gutachten vom 02.05.2001 beim Kläger Verschleißerscheinungen der Lendenwirbelsäule (Osteophyten, Osteochondrose) bei Fehlform der Wirbelsäule (Neigung nach hinten, Baastrupkrankheit) sowie einen angeborenen Klumpfuß links ohne Funktionseinschränkungen fest. Er führte aus, eine Tätigkeit als Landwirt könne der Kläger nicht mehr ausüben. Auch sollten keine Arbeiten verrichtet werden, die mit längerer gebückter Haltung oder anderer Zwangshaltung sowie mit Heben und Tragen von Lasten von mehr als fünf kg verbunden sind. Zu vermeiden seien auch Akkord- und Fließbandarbeiten sowie Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht. Körperlich leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne häufiges Bücken könne der Kläger vollschichtig verrichten. Kälte, Zugluft oder Nässe sollten vermieden werden. Durch Urteil vom 22.08.2001 wies das SG die Klage ab. Die Berufung hiergegen wies der Senat mit Urteil vom 26.2.2002 (L 9 RJ 3836/01) zurück.

Mit Schreiben vom 2.10.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte, teilte mit, dass er von der OGA auf Dauer eine Invaliditätsrente nach einem Invaliditätsgrad von 67% beziehe, er früher einen Rentenantrag in Deutschland gestellt und keinen weiteren Bescheid über das Rentenverfahren bekommen habe. Er bat deswegen um Auskunft über den Stand der Rentenangelegenheit und um Mitteilung, welche Möglichkeiten er habe, eine deutsche Rente zu beziehen. Mit Schreiben vom 4.11.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass über seinen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bereits mit Bescheid vom 28.6.2000 entschieden und dem Antrag auch im Widerspruchs-, Klage- und Berufungsverfahren nicht entsprochen worden sei. Sollte der Kläger ärztliche Unterlagen übersenden, würde sie das Schreiben vom 2.10.2003 gegebenenfalls als Überprüfungsantrag weiter bearbeiten. Der Kläger übersandte eine ärztliche Bescheinigung der HNO-Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses F. vom 14.1.2004, wonach bei ihm eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseitig festgestellt und ihm empfohlen wurde, ein Hörgerät zu tragen.

Mit Bescheid vom 18.5.2004 lehnte die Beklagte den Überprüfungsantrag ab, da der Bescheid vom 28.6.2000 nicht zu beanstanden sei.

Hiergegen erhob der Kläger unmittelbar Klage zum SG Stuttgart (S 11 RJ 3700/04), mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begehrte. Mit Beschluss vom 1.9.2004 setzte das SG den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.2004 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Im Klageverfahren legte der Kläger drei Rezeptbücher, ausgestellt zwischen Mai 2000 und März 2001 (Band 1), März 2001 und November 2001 (Band 2) sowie August 2003 und Januar 2005 (Band 3) vor. Dazu führte Dr. G. in der Stellungnahme vom 8.4.2005 aus, aus der verordneten Medikation zwischen 2002 und 2005 sei keine Änderung des medizinischen Sachverhalts festzustellen.

Mit Urteil vom 24.5.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Bescheid vom 28.6.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2000 rechtswidrig gewesen sei. Neue Tatsachen, die bei der damaligen Entscheidung nicht berücksichtigt worden seien, habe der Kläger nicht vorgetragen. Es bestehe auch kein Rentenanspruch für die Zeit ab der letzten gerichtlichen Entscheidung von Februar 2002, da insoweit eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers nicht vorliege. Auf die Entscheidungsgründe im übrigen wird Bezug genommen

Gegen das am 6.6.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3.7.2006 bei der Beklagten Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, mit der er die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 24. Mai 2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 18. Mai 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2000 zurückzunehmen und ihm ab 1. Juni 1999 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erwidert, aus der Berufungsschrift ergäben sich keinen neuen Gesichtspunkte. Das Urteil des SG sei nicht zu beanstanden. Auf die Vorverfahren unter den Aktenzeichen L 9 J 986/95 und L 9 RJ 3836/01 werde hingewiesen.

Mit Verfügung vom 27.9.2006 hat der Senat die Beteiligten auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG hingewiesen.

Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, da der Kläger keinen Anspruch auf Rücknahme des Bescheides vom 28.6.2000 und auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit hat.

Gemäß § 153 Abs. 4 SGG kann das LSG - nach vorheriger Anhörung der Beteiligten - die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Im vorliegenden Fall sind die Berufsrichter des Senats einstimmig zum Ergebnis gekommen, dass die Berufung unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist. Mit Schreiben vom 27.9.2006 hat der Senat die Beteiligten auch auf die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Das SG hat die Rechtsvorschriften sowie die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw. Berufsunfähigkeit zutreffend dargelegt. Der Senat hat den Sachverhalt nochmals überprüft und ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass das angefochtene Urteil des SG nicht zu beanstanden ist. Deshalb nimmt der Senat insoweit auf die Gründe des Urteils, die sich als zutreffend erweisen, in vollem Umfang Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass irgendwelche Anhaltspunkte, dass die durch Urteile des SG und des LSG bestätigte Entscheidung der Beklagten vom 28.6.2000 rechtswidrig wäre, nicht vorhanden sind. Aus der vorgelegten Bescheinigung vom 14.1.2004, dass dem Kläger wegen einer hochgradigen Schwerhörigkeit des Tragen eines Hörgerät empfohlen wird, lassen sich keine Leistungseinschränkungen für körperlich leichte Tätigkeiten, wie sie im Urteil des LSG vom 26.2.2002 (L 9 RJ 3836/01) benannt worden sind, entnehmen. Ausgeschlossen werden durch die Schwerhörigkeit nur Arbeiten, die besondere Anforderungen an das Hörvermögen stellen.

Aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen (Bescheinigung der HNO-Klinik, Rezeptbücher) lässt sich keine wesentliche Verschlimmerung entnehmen, die einen Rentenanspruch des Klägers ab Oktober 2003 (Eingang des klägerischen Schreibens bei der Beklagten) begründen könnte, wie Dr. G. in der Stellungnahme vom 8.4.2005 zutreffend dargelegt hat. Gegen eine Verschlimmerung spricht auch, dass dem Kläger von der OGA unverändert seit 1996 eine Rente nach einem Invaliditätsgrad von 67% gewährt wird.

Im übrigen hat das SG auch zutreffend ausgeführt, dass seit der letzten gerichtlichen Entscheidung vom 26.2.2002 ein Rentenanspruch schon dann nicht gegeben ist, wenn ein Kläger noch in der Lage ist, leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich zu verrichten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils wird auch insoweit Bezug genommen (§ 153 Abs. 2 SGG). Zutreffend hat das SG auch dargelegt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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