L 2 B 233/07 AS-ER

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 7 AS 994/07
Datum
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 233/07 AS-ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Zur Annahme einer besonderen Härte nach einem Fachrichtungswechsel und dadurch entfallener BAföG-Förderung
I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die darlehnsweise Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.

Die 1971 geborene Beschwerdeführerin (Bf.) ist bulgarische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Studium im Studiengang bulgarisch/russisch. Gestattet ist eine (unselbständige) Beschäftigung bis zu 90 Tagen oder 180 halben Tagen im Jahr sowie die Ausübung einer studentischen Nebentätigkeit. Eine andere Erwerbstätigkeit ist nicht gestattet. Bis zum Sommersemester 2006 belegte die Bf. den Studiengang Magis-ter Germanistik/Slawistik (12. Semester). Im Wintersemester 2006/2007 war die Bf. beurlaubt, wobei sie mit Beginn dieses Semesters den Studiengang gewechselt hat; neues Studienziel ist Dipl.-Übersetzerin Bulgarisch/Russisch. Für die Zeit vom 02.03.2007 bis zum 31.03.2007 bewilligte die Beschwerdegegnerin (Bg.) Leistungen zur Sicherung des Le-bensunterhalts in Höhe von 610,44 EUR. Nach Beendigung des Urlaubssemesters begann die Bf. am 01.04.2007 das Sommersemes-ter 2007 als 14. Fachsemester mit der Absicht, die Diplomarbeit am 20.10.2007 abzugeben. Das Amt für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Leipzig lehnte mit Bescheid vom 21.03.2007 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BA-föG) unter Hinweis auf § 7 Abs. 3 BAföG ab. Der Wechsel des Studiengangs nach dem 12. Semester sei ohne unabweisbaren Grund erfolgt. Mit Datum vom 23.03.2007 verneinte das Amt für Ausbildungsförderung zudem einen Anspruch der Bf. auf ein Bankdarlehen gem. § 18 c BAföG.

Mit Bescheid vom 03.04.2007 lehnte die Bg. einen Antrag der Bf. auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, weil die Bf. bulgarische Unionsbürgerin sei und sich nur zum Zweck des Studiums in Deutsch-land aufhalten dürfe, eine Erwerbstätigkeit sei nicht gestattet.

Parallel zum Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragte die Bf. bei der Bg. mit Schreiben vom 29.03.2007 für das Sommersemester 2007 ein zinsloses Darlehen. Mit Bescheid vom 18.04.2007 lehnte die Bg. auch diesen Antrag ab. Durch die im Rahmen des BAföG förderbare Ausbildung sei die Bf. von Leistungen nach dem Zwei-ten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ausgeschlossen. Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II könne ein Darlehen in diesen Fällen nur gewährt werden, soweit besondere Umstände die Nichtgewährung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als außergewöhnlich hart und deshalb unzumutbar erscheinen ließen. Der angegebene Grund, neben dem Studium keine Erwerbstätigkeit ausüben zu können, rechtfertige nicht die Annahme eines Härtefalls im Sinne von § 7 Abs. 5 SGB II. Es sei grundsätzlich zumutbar, durch gelegentliche Nebentätigkeiten einen Verdienst zu erzielen, der ausreiche, den nach dem SGB II festgelegten Bedarf zum Lebensunterhalt abzudecken.

Diesen Bescheid griff die Bf. mit dem Widerspruch vom 19.04.2007 an. Sie befinde sich im 14. Semester und habe die Diplomarbeit in diesem Semester zu beenden. Dies sei in der Prüfungsordnung so vorgesehen. Ein Härtefall liege vor, da sie finanziell ansonsten nicht in der Lage wäre, ihr Studium zu beenden. Eine Verdiensterzielung durch gelegentliche Nebentätigkeiten sei auch nicht möglich, da eine bisher auf Honorarbasis ausgeübte Tätig-keit als Übersetzerin mangels Aufträgen weggefallen sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2007 wies die Bg. den Widerspruch zurück. Ein besonderer Härtefall könne nicht angenommen werden. Hierzu müssten außergewöhnliche, schwerwiegende, atypische und nicht selbst verschuldete Umstände gegeben sein. Die Bf. habe nach dem 12. Semester ihr Studienfach gewechselt und damit einen zügigen Ausbil-dungsdurchlauf selbst verhindert. Aus diesem Grunde und mangels Vorliegen eines unabweisbaren Grundes für den Fachrichtungswechsel nach dem 12. Semester seien mit dem BAföG-Ablehnungsbescheid vom 21.03.2007 Förderleistungen sowohl nach § 7 Abs. 3 BAföG als auch mit Ablehnungsbescheid vom 23.03.2007 die darlehnsweise Gewährung von Leistungen nach § 18 c BAföG versagt. Es sei davon auszugehen, dass die Bf. ohne Vorliegen eines unabweisbaren Grundes einen Fachrichtungswechsel vorgenommen und die Ausbildungsverzögerung sowie die damit verbundene finanzielle Notlage durch die ablehnende Entscheidung seitens des BAföG-Amtes selbst zu vertreten habe. Selbst wenn eine besondere Härte vorliege, sei nach Ausübung eines pflichtgemäßen Er-messens kein Darlehen zu gewähren. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bestimme, dass Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergebe, vom Leistungs-bezug ausgeschlossen seien. Es bestehe auch nicht die Möglichkeit zur Darlehensgewährung, wie dies nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorgesehen sei. Damit gelte der vollständige Leistungsausschluss erst recht für Unionsbürger, die sich nicht zum Zwecke der Arbeitsu-che, sondern nur zum Zwecke eines Studiums in Deutschland aufhielten.

Gegen diese Verwaltungsentscheidung hat die Bf. Klage zum Sozialgericht Leipzig unter dem Aktenzeichen S 7 AS 1007/07 erhoben.

Am 04.05.2007 hat sie beim Sozialgericht Leipzig zudem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung eines Darlehens gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II geltend gemacht. Sie erhalte keinerlei Leistungen und stehe ohne Geld da.

Mit Beschluss vom 09.05.2007 hat das SG den Antrag der Bf. auf Erlass einer einstweili-gen Anordnung zurückgewiesen. Der Bg. stehe ein Ermessen bezüglich der Gewährung eines Darlehens nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II zu. Die Bf. habe – da keine Ermessensredu-zierung auf Null vorliege – lediglich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entschei-dung. Zudem sei nicht glaubhaft gemacht, dass ein besonderer Härtefall im Sinne von § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II vorliege. Ein solcher liege nur vor, wenn die Folgen des Anspruchsauschlus-ses über das Maß hinaus gingen, das regelmäßig mit der Versagung von Hilfe zum Le-bensunterhalt für eine Ausbildung verbunden und vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen worden sei. Hierzu würden die Fallgruppen - Verlängerung der Dauer der Ausbildung wegen der Geburt und Erziehung eines Kindes über die Höchstförderungsdauer hinaus, - ein extrem niedriger, den Grundbedarf nicht deckender BAföG-Satz, - der Student befinde sich in der Examensphase oder kurz vor Beendigung der Ausbildung gelten. Der zuletzt genannte Fall könne nur gelten, wenn es sich um den ursprünglich begonnenen Studiengang handele. Es seien keine Leistungen zu erbringen, wenn der ursprüngliche Studiengang abgebrochen und ein weiterer Studiengang begonnen worden sei, der dann nach BAföG nicht mehr förderungsfähig sei und sich der Auszubildende dann in der Examensphase dieses Studienganges befinde, der von Anfang an schon nicht förderfähig gewesen sei. Die soziale Grundsicherung für Arbeitsuchende stelle grundsätzlich keine Studienförderung dar.

Gegen den der Bf. am 12.05.2007 zugestellten Beschluss hat diese am 16.05.2007 Beschwerde beim Sozialgericht Leipzig eingelegt, der das SG nicht abgeholfen hat. Die Beschwerde ist am 30.05.2007 beim Sächsischen Landessozialgericht eingegangen.

Die Bf. führt zur Begründung aus, dass es ihr nicht zuzumuten sei, ihr Studium kurz vor der Beendigung abzubrechen. Eine Verlängerung sei aufgrund der Prüfungsordnung über das 14. Semester hinaus nicht möglich. Sie habe zwar einen Studienwechsel vorgenommen, jedoch habe sie ihr Studium bis dahin selbst finanziert. Erst der Wegfall der Übersetzungsaufträge habe sie in die Lage gebracht, selbst nicht mehr genügend Mittel zum Leben zu haben. Angesichts der Tatsache, dass nur noch ein Zeitraum von einem halben Jahr zu überbrücken sei, habe sie das streitgegenständliche Darlehen beantragt. Auf Veranlassung des Senats hat die Bf. Unterlagen bezüglich des Aufenthaltstitels sowie der gestatteten Beschäftigung übersandt.

Sie beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 09. Mai 2007 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als zinsloses Darlehen bis zum Abschluss des Klageverfahrens am Sozialgericht Leipzig, Aktenzeichen: S 7 AS 1007/07, längstens bis zum 20.10.2007, vorläufig zu gewähren.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Bf. habe mit dem Studienwechsel nach dem 12. Semester sowie der fortlaufenden Überschreitung der Förderungshöchstdauer am 21.03.2007 einen Ablehnungsbescheid vom Amt für Ausbildungsförderung erhalten. Überdies sei mit Bescheid vom 23.03.2007 vom BAföG-Amt auch die Gewährung eines Bankdarlehens auf Grundlage von § 18 c BAföG abgelehnt worden. Mit dem SGB II solle keine generelle Förderung der Langzeitstudenten zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. Im Beschluss des SG sei zu Recht auch darauf hin-gewiesen, dass keine Leistungen nach dem SGB II zu erbringen seien, wenn nach Abbruch eines Studiums der neu aufgenommene Studiengang von Beginn an nicht nach BAföG förderbar sei, denn dann könne auch dessen Ende nicht über Leistungen nach dem SGB II gefördert werden. Ein Härtefall liege auch dahingehend nicht vor, dass die Bf. bei einer nur noch zu fertigenden Diplomarbeit in der Lage sei, in dieser Zeit eine Tätigkeit auszuüben.

Dem Senat liegen die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die Verwaltungsakte der Bg. vor. Ihr Inhalt war Gegenstand des Verfahrens.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Verände-rung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers verei-telt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in die-sem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechts-schutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachver-halt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen.

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/ Kel-ler/Leitherer, SGG, Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.).

Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG wird Ausbildungsförderung für den Besuch von Hochschulen geleistet. Gemäß § 7 Abs. 5 SGB II haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Fällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.

"Dem Grunde nach förderungsfähig" im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 5 SGB II bedeu-tet, wie bereits nach der vormaligen Regelung des § 26 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und der jetzigen Parallelvorschrift des § 22 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), dass die Ausbildung an sich förderfähig sein muss, unabhängig davon, ob aus in der Person des Betroffenen liegenden Gründen ihm eine Förderung seiner Ausbildung konkret nicht zusteht, sie etwa aus Gründen des Ausbildungs- oder Fachrichtungswechsels gemäß § 7 Abs. 2 und 3 BAföG versagt wird (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006, Az.: L 10 AS 545/06 AS; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II-Kommentar, 1. Aufl. 2005, § 7 Rdnr. 43).

Diese Auslegung hat auch die Bg. zutreffend zu Grunde gelegt und festgestellt, dass trotz der Ablehnung von BAföG mit Bescheid des Studentenwerks Leipzig vom 21.03.2007 eine Förderfähigkeit dem Grunde nach besteht und somit die Voraussetzungen der Aus-nahmeregelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II nicht gegeben sind. Zudem greifen sämtliche Ausnahmeregelungen nach § 7 Abs. 6 SGB II bereits deshalb nicht ein, weil die Bf. nicht im Haushalt ihrer Eltern wohnt.

Auch ein besonderer Härtefall nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II besteht nicht. § 26 BSHG ist dahingehend verstanden worden, dass es Zweck der Vorschrift war, ausgehend von einer abschließenden spezialgesetzlichen Regelung der Ausbildungsförderung im BAföG und im Arbeitsförderungsgesetz die Sozialhilfe von den finanziellen Lasten einer Ausbildungsförderung freizuhalten (BVerwGE 94, 224, 228). Demjenigen, der sich in einer abstrakt förderungsfähigen Ausbildung befindet, der aber konkret aufgrund eines Leistungsausschlusses nicht gefördert wird, und der hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II ist, werden damit planmäßig Leistungen zum Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestellt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.07.2006, Az.: L 10 AS 545/06). § 7 Abs. 5 SGB II und § 22 SGB XII beinhalten inhaltsgleiche Regelungen (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/1514 S 57; Spellbrink in Eicher/Spellbrink, a.a.O., § 7 Rdnr. 40). Ein besonderer Härtefall muss deshalb über die mit dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II verbundenen Fol-gen, im Regelfall die Ausbildung nicht oder nur eingeschränkt fortsetzen zu können, deutlich hinausgehen.

Zwar kann ein Härtefall insbesondere dann gegeben sein, wenn der wesentliche Teil der Ausbildung bereits absolviert ist und der bevorstehende Abschluss (unverschuldet) an Mit-tellosigkeit zu scheitern droht (etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.09.1995, Az.: 4 M 5332/95; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15.04.2005, Az.: L 2 B 7/05 AS ER; SG Berlin Beschluss vom 27.03.2006, Az.: S 104 AS 1270/06 ER). Wenn jedoch allein aufgrund des Studiengangwechsels ein Leistungsbezug nach dem BAföG entfällt, müssen für die Annahme der besonderen Härte auch die den Wechsel erzwingenden Umstände erkennbar sein. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Allein der Hinweis auf die Erstellung der Diplomarbeit genügt nicht. Insbesondere hat die Bf. Härtegründe, die über den regelmäßigen Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II deutlich hinausgehen, weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Das Studentenwerk Leipzig lehnte mit Bescheid vom 21.03.2007 ihren Antrag vom 19.03.2007 auf Bewilligung von Ausbildungsförderung gem. § 7 Abs. 3 BA-föG ab, da der Fachrichtungswechsel nicht vor Beginn des vierten Fachsemesters erfolgte und keine – dann notwendigen – unabweisbaren Gründe nach Aktenlage vorlagen. Damit einher geht ein Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II. Sowohl die Bg. als auch das SG im angefochtenen Beschluss haben auf diesen Aspekt abgestellt, ohne dass die anwaltlich vertretene Bf. im hier anhängigen Verfahren Gründe für den Wechsel des Studiengangs dargelegt hat. Für den Senat waren ebenfalls keinerlei Umstände erkennbar, die eine besondere Härte angesichts des von der Bf. selbst veranlassten Wechsels im Stu-diengang rechtfertigen könnten. Auch der Wegfall einer Einnahmequelle – hier der Übersetzungstätigkeiten der Bf. – stellt das übliche Risiko bei einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II dar (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 07.11.2006, Az.: L 7 AS 200/06 ER, L 7 B 223/06 AS)

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Sozialge-richtsgesetz (SGG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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