Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 20 R 1470/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 4330/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Regelaltersrente aufgrund von Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.
Der 1932 geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger - war vom 3. August 1963 bis zum 7. April 1967 und sodann nochmals vom 16. Februar 1970 und bis 28. August 1971 im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Aus der vom Kläger mit seiner Frau am 15. Dezember 1957 geschlossenen Ehe gingen zwei am 30. September 1958 und am 3. Mai 1962 in Griechenland geborene Kinder hervor. Beide Kinder waren laut Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde O. vom 19. Januar 1995 vom 1. Oktober 1965 bis 12. April 1967 in O.-F. gemeldet.
Den ersten Antrag auf Beitragserstattung für die vom 3. August 1963 bis zum 7. April 1967 geleisteten Beiträge bewilligte die damalige LVA B. mit Bescheid vom 25. Juli 1969; die entsprechenden Versicherungsunterlagen wurden aus der Behördenakte ausgeschieden. Einen zweiten, auf den 1. September 1973 datierenden Beitragserstattungsantrag lehnte die damals zuständige LVA W. mit Bescheid vom 19. Dezember 1973 unter Hinweis darauf ab, nach den Versicherungsunterlagen sei der Kläger noch berechtigt, sich freiwillig weiter versichern zu lassen. Dies stehe einer Erstattung derzeit entgegen. Auf seinen dritten, auf den 7. September 1977 datierenden Antrag erstattete die damalige LVA Baden dem Kläger mit Bescheid vom 6. März 1978 für den Versicherungszeitraum vom 16. Februar 1970 bis zum 28. August 1971 geleistete Beiträge in Höhe von 2.147,80 DM.
Unter dem 25. September 1997 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger IKA bei der Beklagten unter Bezugnahme auf anzuerkennende Kindererziehungszeiten die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 1999 mit der Begründung ab, die in die deutsche Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien dem Kläger durch Bescheide vom 25. Juli 1969 und 6. März 1978 erstattet worden. Dadurch sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Weitere anrechenbare Zeiten in der deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch geltend gemacht worden.
Im auf den 6. September 1999 datierenden und am 12. September 1999 bei der Beklagten erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, bereits am 31. Dezember 1995 die Feststellung von Kindererziehungszeiten beantragt und eine Übereinstimmenserklärung seiner Ehefrau übersandt zu haben. Über diesen Antrag, dessen Eingang durch die Beklagte unter dem 26. Februar 1996 schriftlich bestätigt worden sei, sei bislang nicht entschieden worden. Aufgrund seiner tatsächlichen Beschäftigungszeit in Deutschland und Griechenland (OGA und IKA) und der Erziehungszeit für die Kinder habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente.
Daraufhin bat die Beklagte den Kläger unter dem 20. Januar 2000 um Übersendung einer Kopie des Schreibens vom 26. Februar 1996, mit dem der Eingang des Antrags auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bestätigt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2000 übersandte der Kläger eine Kopie des an ihn unter der zwischenzeitlich wegen fehlerhaft erfasstem Geburtsdatum stillgelegten Versicherungsnummer - 23 150332 K 011 - gerichteten Schreibens der damaligen LVA W. vom 26. Februar 1996. Es lautete auszugsweise wie folgt:
"der Antrag auf Klärung des Versicherungsverlaufes ist eingegangen. Wir werden uns bemühen, diesen Antrag sobald wie möglich abschließend zu bearbeiten."
Die nunmehr stattgehabte Suche der Beklagten nach einem Vorgang unter der stillgelegten Versicherungsnummer 23 150332 K 011 blieb erfolglos. In der Folge bat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Zusendung entsprechender Formblattantragsformulare um Angaben zur Kontenklärung sowie Feststellung und Zuordnung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten. Darauf reagierte der Kläger - auch nach Erinnerung durch die Beklagte - nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers vom 12. September 1999 gegen den Bescheid vom 23. August 1999 als unbegründet zurück. In den Ausführungen des Bescheids hieß es: Nach Aktenlage seien auf die für einen Altersrentenbezug erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) keinerlei anrechenbare deutsche Beitragszeiten nachgewiesen. Ebenso wenig habe der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bezogen. Da der Kläger einen Antrag auf Klärung des Versicherungsverlaufs sowie den Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht vorgelegt habe, sei eine Prüfung, ob er eventuell doch über den Umfang der erstatteten Beiträge hinaus weitere Beitragszeiten zurückgelegt habe, nicht möglich gewesen. Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen und Nachweise könne der Kläger jederzeit die Überprüfung der Entscheidung verlangen. Den Widerspruchsbescheid sandte die Beklagte am 3. Januar 2003 mit Übergabe-Einschreiben ab; er wurde dem Kläger am 16. Januar 2003 zugestellt.
In der dagegen am 21. März 2003 zum Sozialgericht Stuttgart - S 20 RJ 1470/03 - erhobenen Klage führte der Kläger aus, die Versicherungszeiten bei der OGA, verbunden mit den Erziehungsjahren seiner Kinder in Deutschland, habe er bereits in seinem formblattgerechten Antrag vom 31. Dezember 1995 hinreichend dokumentiert. Es lägen daher ausreichende Nachweise vor, die Rente, wie beantragt, zu gewähren. Soweit Unterlagen bei der Beklagten verloren gegangen seien, sei er dafür nicht verantwortlich. Er könne die ihm gegenüber feindliche Haltung der Beklagten, die auch auf sein Anliegen, mit ihm in griechischer oder englischer Sprache zu kommunizieren, nicht eingehe, nicht verstehen.
Dem Sozialgericht legte der Kläger im Folgenden dann vollständig ausgefüllte Formblätter zur Kontenklärung und zu Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nebst Übereinstimmenserklärung seiner Ehefrau vor. Nachdem diese der Beklagten zugeleitet worden waren, lehnte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2004 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden Kinder des Klägers wegen Auslandserziehung ab und anerkannte entsprechend den Angaben des Klägers vom 1. März 2004 gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für beide Kinder für den Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis zum 12. April 1967.
Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte die Beklagte den auf Gewährung von Regelaltersrente gerichteten Antrag des Klägers erneut ab. Zur Begründung hieß es: Die für einen Altersrentenbezug erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) sei weiter nicht nachgewiesen. Die erneute Prüfung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten habe nunmehr ergeben, das lediglich 19 Monate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen seien. Eine Rentengewährung ausschließlich auf der Grundlage von Berücksichtigungszeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein, worauf ihm das SG mitteilte, der Bescheid vom 22.06.2004 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden ...
Das Sozialgericht wies die Klage nach Belehrung über die Rechtslage und Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2005 als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus, zwar könnten durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, auch dann wenn diese - wie vorliegend - in einen Erstattungszeitraum fallen, grundsätzlich neue Rentenansprüche entstehen. Dem Kläger seien aber ausschließlich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen. Eine Anrechnung von Berücksichtigungszeiten auf die Wartezeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Dazu fehle es an der Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) auch unter Berücksichtigung der griechischen Versicherungszeiten. Der Kläger habe insgesamt nur 245 Monate griechische Versicherungszeiten (198 Monate IKA- und 47 Monate OGA-Zeiten) und 37 (richtig: 19) Monate Berücksichtigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen. Die Entscheidung wurde dem mittels Einschreibebrief am 21. Juli 2005 zur Post gegeben.
Am 20. Oktober 2005 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.
Die Berufung ist nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2002 und den Bescheid vom 22. Juni 2004 aufzuheben, sowie den Bescheid vom 11. Juni 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 30. September 1958 und am 3. Mai 1962 geborenen Kinder zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart (S 20 RJ 1470/03) sowie auf die Senatsakten (L 9 R 4330/05) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. Juli 2005 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder Anspruch an Anerkennung von Kindererziehungszeiten noch weiteren Berücksichtigungszeiten für seine beiden Kinder noch auf Gewährung einer Regelaltersrente. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht von einer eigenen Begründung im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nachdem die Berufung trotz wiederholter Ankündigung nicht begründet worden ist, ist ergänzend nur anzumerken, dass der vom Sozialgericht bei der Formulierung des Klageantrags übersehene Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2004 in entsprechender Anwendung des § 96 SGG und der Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2004 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
Im Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2004 hat die Beklagte zu Recht lediglich die Zeiten des nachgewiesenen Aufenthalts der beiden Kinder in der Bundesrepublik Deutschland als Berücksichtigungszeiten anerkannt und eine Anerkennung von darüber hinausgehenden Zeiten der Kindererziehung abgelehnt. Im Bescheid vom 22. Juni 2004 hat die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente folgerichtig unter Hinweis darauf zu Recht abgelehnt, dass das Versicherungskonto des Klägers in der deutschen Rentenversicherung allein 19 Monate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausweist, die allein keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen.
Gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
Gemäß den §§ 56 Abs. 1, 249 SGB VI wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Unstreitig sind aufgrund der von der Ehefrau des Klägers vor dem 31.12.1996 abgegebenen Erklärung die Kindererziehungszeiten dem Kläger zuzuordnen. Über die anerkannten 19 Monate hinaus (vom 1. Oktober 1965 bis 12. April 1967) ist aber die Erziehung der Kinder des Klägers nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und steht einer solchen auch nicht gleich.
Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.
Diese Voraussetzung lag beim Kläger im Zeitpunkt der Geburt seiner Kinder am 30. September 1958 und am 3. Mai 1962 nicht vor, denn zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert gewesen und erwerbstätig geworden. Damit konnten ihm durch die Erziehung der Kinder in Griechenland von vornherein keine deutsche Rentenanwartschaften entgehen. Damit scheidet eine Gleichstellung der Erziehung in Griechenland mit einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik aus.
Der Kläger nahm erst am 3. August 1963 in der Bundesrepublik eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und holte seine Kinder zum Zwecke der Erziehung erst zum 1. Oktober 1965 bis zum 12. April 1967 in die Bundesrepublik nach. Nach diesem Zeitraum erfolgte die Erziehung der Kinder des Klägers wiederum nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Berücksichtigungszeiten sind daher nicht anzuerkennen.
Die anerkannten Berücksichtigungszeiten begründen keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Regelaltersrente. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Regelaltersrente aufgrund von Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten für Kindererziehung.
Der 1932 geborene Kläger - ein griechischer Staatsangehöriger - war vom 3. August 1963 bis zum 7. April 1967 und sodann nochmals vom 16. Februar 1970 und bis 28. August 1971 im Bundesgebiet versicherungspflichtig beschäftigt. Aus der vom Kläger mit seiner Frau am 15. Dezember 1957 geschlossenen Ehe gingen zwei am 30. September 1958 und am 3. Mai 1962 in Griechenland geborene Kinder hervor. Beide Kinder waren laut Aufenthaltsbescheinigung der Gemeinde O. vom 19. Januar 1995 vom 1. Oktober 1965 bis 12. April 1967 in O.-F. gemeldet.
Den ersten Antrag auf Beitragserstattung für die vom 3. August 1963 bis zum 7. April 1967 geleisteten Beiträge bewilligte die damalige LVA B. mit Bescheid vom 25. Juli 1969; die entsprechenden Versicherungsunterlagen wurden aus der Behördenakte ausgeschieden. Einen zweiten, auf den 1. September 1973 datierenden Beitragserstattungsantrag lehnte die damals zuständige LVA W. mit Bescheid vom 19. Dezember 1973 unter Hinweis darauf ab, nach den Versicherungsunterlagen sei der Kläger noch berechtigt, sich freiwillig weiter versichern zu lassen. Dies stehe einer Erstattung derzeit entgegen. Auf seinen dritten, auf den 7. September 1977 datierenden Antrag erstattete die damalige LVA Baden dem Kläger mit Bescheid vom 6. März 1978 für den Versicherungszeitraum vom 16. Februar 1970 bis zum 28. August 1971 geleistete Beiträge in Höhe von 2.147,80 DM.
Unter dem 25. September 1997 beantragte der Kläger über den griechischen Versicherungsträger IKA bei der Beklagten unter Bezugnahme auf anzuerkennende Kindererziehungszeiten die Gewährung von Regelaltersrente aus der deutschen Rentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. August 1999 mit der Begründung ab, die in die deutsche Rentenversicherung geleisteten Beiträge seien dem Kläger durch Bescheide vom 25. Juli 1969 und 6. März 1978 erstattet worden. Dadurch sei das Versicherungsverhältnis aufgelöst worden. Weitere anrechenbare Zeiten in der deutschen Rentenversicherung seien weder nachgewiesen noch geltend gemacht worden.
Im auf den 6. September 1999 datierenden und am 12. September 1999 bei der Beklagten erhobenen Widerspruch trug der Kläger vor, bereits am 31. Dezember 1995 die Feststellung von Kindererziehungszeiten beantragt und eine Übereinstimmenserklärung seiner Ehefrau übersandt zu haben. Über diesen Antrag, dessen Eingang durch die Beklagte unter dem 26. Februar 1996 schriftlich bestätigt worden sei, sei bislang nicht entschieden worden. Aufgrund seiner tatsächlichen Beschäftigungszeit in Deutschland und Griechenland (OGA und IKA) und der Erziehungszeit für die Kinder habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rente.
Daraufhin bat die Beklagte den Kläger unter dem 20. Januar 2000 um Übersendung einer Kopie des Schreibens vom 26. Februar 1996, mit dem der Eingang des Antrags auf Anerkennung von Kindererziehungszeiten bestätigt worden sei. Mit Schreiben vom 13. März 2000 übersandte der Kläger eine Kopie des an ihn unter der zwischenzeitlich wegen fehlerhaft erfasstem Geburtsdatum stillgelegten Versicherungsnummer - 23 150332 K 011 - gerichteten Schreibens der damaligen LVA W. vom 26. Februar 1996. Es lautete auszugsweise wie folgt:
"der Antrag auf Klärung des Versicherungsverlaufes ist eingegangen. Wir werden uns bemühen, diesen Antrag sobald wie möglich abschließend zu bearbeiten."
Die nunmehr stattgehabte Suche der Beklagten nach einem Vorgang unter der stillgelegten Versicherungsnummer 23 150332 K 011 blieb erfolglos. In der Folge bat die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 2. Mai 2002 unter Zusendung entsprechender Formblattantragsformulare um Angaben zur Kontenklärung sowie Feststellung und Zuordnung von Zeiten der Kindererziehung/Berücksichtigungszeiten. Darauf reagierte der Kläger - auch nach Erinnerung durch die Beklagte - nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2002 wies die Beklagte sodann den Widerspruch des Klägers vom 12. September 1999 gegen den Bescheid vom 23. August 1999 als unbegründet zurück. In den Ausführungen des Bescheids hieß es: Nach Aktenlage seien auf die für einen Altersrentenbezug erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) keinerlei anrechenbare deutsche Beitragszeiten nachgewiesen. Ebenso wenig habe der Kläger Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erziehungsrente bezogen. Da der Kläger einen Antrag auf Klärung des Versicherungsverlaufs sowie den Antrag auf Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nicht vorgelegt habe, sei eine Prüfung, ob er eventuell doch über den Umfang der erstatteten Beiträge hinaus weitere Beitragszeiten zurückgelegt habe, nicht möglich gewesen. Nach Vorlage der angeforderten Unterlagen und Nachweise könne der Kläger jederzeit die Überprüfung der Entscheidung verlangen. Den Widerspruchsbescheid sandte die Beklagte am 3. Januar 2003 mit Übergabe-Einschreiben ab; er wurde dem Kläger am 16. Januar 2003 zugestellt.
In der dagegen am 21. März 2003 zum Sozialgericht Stuttgart - S 20 RJ 1470/03 - erhobenen Klage führte der Kläger aus, die Versicherungszeiten bei der OGA, verbunden mit den Erziehungsjahren seiner Kinder in Deutschland, habe er bereits in seinem formblattgerechten Antrag vom 31. Dezember 1995 hinreichend dokumentiert. Es lägen daher ausreichende Nachweise vor, die Rente, wie beantragt, zu gewähren. Soweit Unterlagen bei der Beklagten verloren gegangen seien, sei er dafür nicht verantwortlich. Er könne die ihm gegenüber feindliche Haltung der Beklagten, die auch auf sein Anliegen, mit ihm in griechischer oder englischer Sprache zu kommunizieren, nicht eingehe, nicht verstehen.
Dem Sozialgericht legte der Kläger im Folgenden dann vollständig ausgefüllte Formblätter zur Kontenklärung und zu Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten nebst Übereinstimmenserklärung seiner Ehefrau vor. Nachdem diese der Beklagten zugeleitet worden waren, lehnte die Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2004 die Anerkennung von Kindererziehungszeiten für die beiden Kinder des Klägers wegen Auslandserziehung ab und anerkannte entsprechend den Angaben des Klägers vom 1. März 2004 gleichzeitig Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für beide Kinder für den Zeitraum vom 1. Oktober 1965 bis zum 12. April 1967.
Mit weiterem Bescheid vom 22. Juni 2004 lehnte die Beklagte den auf Gewährung von Regelaltersrente gerichteten Antrag des Klägers erneut ab. Zur Begründung hieß es: Die für einen Altersrentenbezug erforderliche Wartezeit von fünf Jahren (60 Monaten) sei weiter nicht nachgewiesen. Die erneute Prüfung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten habe nunmehr ergeben, das lediglich 19 Monate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung anzurechnen seien. Eine Rentengewährung ausschließlich auf der Grundlage von Berücksichtigungszeiten sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger bei der Beklagten Widerspruch ein, worauf ihm das SG mitteilte, der Bescheid vom 22.06.2004 sei Gegenstand des Klageverfahrens geworden ...
Das Sozialgericht wies die Klage nach Belehrung über die Rechtslage und Anhörung durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2005 als unbegründet ab. Zur Begründung führte das SG aus, zwar könnten durch die Anerkennung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, auch dann wenn diese - wie vorliegend - in einen Erstattungszeitraum fallen, grundsätzlich neue Rentenansprüche entstehen. Dem Kläger seien aber ausschließlich Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung zuzuordnen. Eine Anrechnung von Berücksichtigungszeiten auf die Wartezeit sei gesetzlich nicht vorgesehen. Schließlich habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Altersrente für langjährig Versicherte. Dazu fehle es an der Erfüllung der erforderlichen Wartezeit von 35 Jahren (420 Monate) auch unter Berücksichtigung der griechischen Versicherungszeiten. Der Kläger habe insgesamt nur 245 Monate griechische Versicherungszeiten (198 Monate IKA- und 47 Monate OGA-Zeiten) und 37 (richtig: 19) Monate Berücksichtigungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nachgewiesen. Die Entscheidung wurde dem mittels Einschreibebrief am 21. Juli 2005 zur Post gegeben.
Am 20. Oktober 2005 hat der Kläger gegen den Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.
Die Berufung ist nicht begründet worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 23. August 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Dezember 2002 und den Bescheid vom 22. Juni 2004 aufzuheben, sowie den Bescheid vom 11. Juni 2004 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe Regelaltersrente unter Anerkennung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für die am 30. September 1958 und am 3. Mai 1962 geborenen Kinder zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Stuttgart (S 20 RJ 1470/03) sowie auf die Senatsakten (L 9 R 4330/05) ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor.
Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des Sozialgerichts vom 15. Juli 2005 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Kläger hat weder Anspruch an Anerkennung von Kindererziehungszeiten noch weiteren Berücksichtigungszeiten für seine beiden Kinder noch auf Gewährung einer Regelaltersrente. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat deshalb zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid Bezug und sieht von einer eigenen Begründung im Wesentlichen ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Nachdem die Berufung trotz wiederholter Ankündigung nicht begründet worden ist, ist ergänzend nur anzumerken, dass der vom Sozialgericht bei der Formulierung des Klageantrags übersehene Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2004 in entsprechender Anwendung des § 96 SGG und der Ablehnungsbescheid vom 22. Juni 2004 nach § 96 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind.
Im Feststellungsbescheid vom 11. Juni 2004 hat die Beklagte zu Recht lediglich die Zeiten des nachgewiesenen Aufenthalts der beiden Kinder in der Bundesrepublik Deutschland als Berücksichtigungszeiten anerkannt und eine Anerkennung von darüber hinausgehenden Zeiten der Kindererziehung abgelehnt. Im Bescheid vom 22. Juni 2004 hat die Beklagte die Gewährung einer Regelaltersrente folgerichtig unter Hinweis darauf zu Recht abgelehnt, dass das Versicherungskonto des Klägers in der deutschen Rentenversicherung allein 19 Monate Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung ausweist, die allein keinen Rentenanspruch zu begründen vermögen.
Gemäß § 57 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen.
Gemäß den §§ 56 Abs. 1, 249 SGB VI wird für einen Elternteil eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist, 2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und 3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist. Unstreitig sind aufgrund der von der Ehefrau des Klägers vor dem 31.12.1996 abgegebenen Erklärung die Kindererziehungszeiten dem Kläger zuzuordnen. Über die anerkannten 19 Monate hinaus (vom 1. Oktober 1965 bis 12. April 1967) ist aber die Erziehung der Kinder des Klägers nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt und steht einer solchen auch nicht gleich.
Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 SGB VI steht einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat.
Diese Voraussetzung lag beim Kläger im Zeitpunkt der Geburt seiner Kinder am 30. September 1958 und am 3. Mai 1962 nicht vor, denn zu diesem Zeitpunkt war der Kläger noch nicht in die Bundesrepublik Deutschland zugewandert gewesen und erwerbstätig geworden. Damit konnten ihm durch die Erziehung der Kinder in Griechenland von vornherein keine deutsche Rentenanwartschaften entgehen. Damit scheidet eine Gleichstellung der Erziehung in Griechenland mit einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik aus.
Der Kläger nahm erst am 3. August 1963 in der Bundesrepublik eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und holte seine Kinder zum Zwecke der Erziehung erst zum 1. Oktober 1965 bis zum 12. April 1967 in die Bundesrepublik nach. Nach diesem Zeitraum erfolgte die Erziehung der Kinder des Klägers wiederum nicht mehr im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Weitere Berücksichtigungszeiten sind daher nicht anzuerkennen.
Die anerkannten Berücksichtigungszeiten begründen keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Gewährung von Regelaltersrente. Insoweit wird vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen im Gerichtsbescheid Bezug genommen.
Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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